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Kummer  27

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teiten  und  Neigungen  auf  die  für  sie  besonders  in  Frage
kommenden  Stellen  zweckentsprechend  zu  verteilen.  Die
Filfsdienstmeldestelle  entlastet  alsdann  auch  den  Einberufungsausschuß
  von  der  Prüfung  der  zuweilen  recht
schwierigen  Frage,  ob  der  Hilssdienstpflichtige  für  die
ihm  zugedachte  Arbeit  geeignet  ist,  eine  Frage,  in  deren
Behandlung  den  Silfsdienstmeldestellen  durch  ihre  Praxis
die  erforderliche  Urteilsfähigkeit  zuzusprechen  ist.

Das  mit  dem  Erlaß  vom  9.  3.  1917  Nr.  216/3.  17.
ED.  1I.  unter  IV  herausgegebene  „Muster  für  Anfforderungsschreiben“
  (vol.  „Kriegsamt“  Nr.  10  S.  4%5)  ist
hiernoch  wie  folgt  zu  ändern:

Die  Worte  „Gelegenheit  zur  Beschästigung  ist  gegeben
  bei“  werden  gestrichen,  ebenso  das  folgende  Wort
„Diese“,  sodaß  es  nach  der  Aufforderung  im  ersten  Absatz
weiter  nur  heißt:  „Beschäftigung  wird  vermittelt  durch
die  Hilfsdienstmeldestelle  in  ..  “

Ausnahmen  von  dem  hiernach  angeordneten  Verfahren
  sind  dann  zulässig,  wenn  der  Einberufungbansschuß
  nach  der  besonderen  Lage  des  Falles  schon  von  sich
aus  imstande  ist,  dem  Gilssdienstpflichtigen  eine  bestimmte
  Stelle  vorzuschlagen,  und  annehmen  kann,  daß
der  Hilfsdienstpflichtige  dem  Vorschlage  folgen  wird.  Auch
soll  der  Einberufungsausschuß  das  Recht  behalien,  eine
sogenannte  Eventualüberweisung  vorzunehmen,  d.  h.
gleich  im  Aufforderungsschreiben  auszusprechen,  daß  der

Silfsdienu#pflichtige  biermit  einem  bestimmten  Betriebe
überwiesen  werde,  falls  er  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen
rist  freiwillig  eine  Hilfsdienstbeschäftigung  finde.  Die
Einberufungsausschüsse  werden  im  einzelnen  Fall  zu
prüfen  haben,  ob  sich  ein  solches  abgekürztes  Verfahren
empfiehlt.

„Benutzung  der  frauenarbeltsmeldestellen
  durch  frbeitgeber.

Wie  sehr  es  im  Interesse  der  Arbeitgeber  liegt,  ihren
Bedarf  an  Arbeiterinnen  den  Frauenarbeitsmeldestellen  bekannt
  zu  geben,  zeigt  folgender  Fall:

Der  öffentliche  Arbeltsnachweis  in  B.  verpflanzt  80  Ar.
beiterinnen  nach  einem  weitentlegenen,  rheinischen  Betriebe,
während  gleichzeitig  ein  Betrieb  in  B.  selbst  Bedarf  an
Arbeiterinnen  hat,  der  aber  dem  Prbeitsnachweis  nicht
bekannt  war.

Es  ist  klar,  daß  die

Arbeitsnachweise  nur  dann  in  der

Lage  sind,  die  vorhandenen  Kräfte  richtig  zu  verteilen  und

unnütee  Verpflanzung  und  Eisenbahntransporte  zu  vermeiden,
  wenn  jeder  Bedarf  bei  ihnen  angemeldet  wird.

*  finftellung  von  fabrikpflegerinnen
im  Bereich  der  Eilenbahnverwaltung.

Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  die  vom
Kriegsamt  für  den  Bereich  des  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes
  erlassene  Tätigkeitsanweisung  für
Fabrikpflegerinnen  nebst  den  dazugehörigen  Aufnahmebedingungen
  den  Kal.  Eisenbahndirektionen  und  der  Kaiserlichen
Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zur
Kenntnisnahme  zugehen  lassen.

Ueber  die  Frage,  wieweit  auch  in  dem  Bereich  der  Eisenbahnverwaltung
  eine  Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen  in

A#r#legsamt.  Mmtiliche  Mitteltungen  und  HMachuchter

rl

Betracht  kommt,  hat  sich  das  Kol.  Ministerinm  der  öffentlichen
  Arbeiten  solgendermaßen  geäußert:

„Als  ständige  Einrichtung  kommt  die  Bestellung  von
Fabrikpslegerinnen  für  die  Eisenbahnverwaltung  nicht  in
Frage,  da  die  Bes  bhästigung  weiblicher  Arbeitskräfte  in
größerem  Umfange,  insbesondere  in  den  Werkstätten  nur
vorübergehend  als  Kriegsmaßnahme  erfolgt.  Es  ist  jedoch
zu  prüsen,  wo  im  Sinblick  auf  besonders  schwierige  örtliche
Verhältnisse  oder  auf  die  große  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiterinnen
  die  vorübergehende  Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen
  während  der  Daner  des  Krieges  für  einzelne  Haupt--werkstätien
  oder  für  mehrere  an  demselben  Ort  befindliche,
wenn  auch  räumlich  getrennte  Werkstätten  und  Dienststellen
erwünscht  sein  könnte.  Sollte  ein  Bedürfnis  zur  Einstellung
derarliger  Fabrikpflegerinnen  festgestellt  werden,  so  wäre  zunächst
  an  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  be-Tichteln.


Die  Pflegerinnen  würden  ihren  Dienst  ausschließlich  der
Staatselsenbahnverwaltung  zu  widmen  haben.  Die  für  den
Bereich  des  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes  angestellten,
  oder  von  den  Kriegsamtstellen  für  bestimmte  Bezirke
  berufenen  Fabrikpflegerinnen  können  deshalb  zur
nebenamtlichen  Tätigkeit  in  den  Betrieben  der  Staatselsenbahuverwaltung
  nicht  zugelassen  werden,  doch  steht  nichts  in
*  in  geeigneten  Fällen  mit  ihnen  ins  Benehmen  zu
treten."

*

minionenstiftung  für  die
arbeltenden  frauen.

Anträge  auf  die  Bewilligung  von  M  itteln  sind  einzig
und  allein  an  die  für  die  betreffende  Organisation  jeweils  zuständige
  Kriegsamtstelle,  Referat  Frauen,  zu  richten.  Alle
an  andere  Stellen  gerichteien  Gesuche  erleiden  nur  eine

unnötige  Verzögerung.

Zurücktstelln
die  r

NKriegamiul

Kriegsamt.
Nr.  610/6.  17.  M.  2.  S.  13  vom  16.  8.  1817.  4

Auf  Grund  der  Ziffer  2  des  Erlasses  vom  15.  2.  17
Nr.  937/2.  17  Clp  wird  ergänzend  bestimmt,  daß  die  in
Ziffer  5  des  Erlasses  vom  2.  2.  17  Nr.  2207/1.  17  CI  b  gegebene
  Voraussetzung  bis  auf  weiteres  bei  sämtlichen  Wehrpflichtigen
  zutrifft,  die  für  die  Flugzeugmeisterei  Adlershof
und  für  die  gesamte  Flugseug-  und  Flugm  otoreninduftrie
zurückgestellt  sind.

uupensssssssssssszsss"

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Karten  der  Kriegsamtftellen  und
Kriegswirtichaftsämter.

6  Rilegsministerlum.  KNrlegsamt.
Stab  Gruppe  MW.  (Irüher  Mac.)  vom  21.  8.  1917.
Die  Preise  für  die  im  „Kriegsamt“  1917  Nr.  2
Seite  8  beschriebenen  Karten  1  und  II  wurden  nachträglite