2  Kriegsamt.

Mummer  28

rufungsausschuß  den  Abkehrschein  ersetzt,  daß  also  ein  Arbeitgeber
  den  ihm  überwiesenen  Hilfsdienstoflichtigen  auch

dann  in  Beschäftigung  nehmen  kann,  wenn  jener  innerhalb

der  letzten  2  Wochen  in  einem  anderen  Hilfsdienstbetriebe

tätig  gewesen  war.  —  In  der  Praxis  ist  nun  folgende  weitere
Grage  aufgeworfen  worden:

Dem  Ueberwiesenen  steht  die  Beschwerde  an  den  Feststellungsausschuß
  zu.  Wenn  dieser  Ausschuß  dem  Beschwerdeführer
  Recht  gibt,  und  die  vom  Einberufungsausschuß  verfügte
  Ueberweisung  wieder  aufhebl,  so  fällt  damit  für  den
Hilfödienstpflichtigen  die  Notwendigkeit  fort,  die  ihm
zugewiesene  Arbeit  fortzusetzen.  Auch  dies  folgt  aus
dem  richtig  verstandenen  Sinne  des  Gesetzes.  Der
Hilfsdienstpflichtige  kann  dann  also  ohne  weiteres  aus  der
neuen  Sitelle  wieder  ausscheiden.  In  der  Regel  wird  er  in

solchem  Falle  zu  seinem  früheren  Arbeilgeber  zurückkehren

wollen.  Bei  wörtlicher  Anwendung  des  §  9  Abs.  1  des  Hilfsdienstgesetzes
  würde  dieser  ihn  aber  nur  dann  wieder  in  Beschäftigung
  nehmen  dürfen,  wenn  er  einen  Abkehrschein  des
Arbeitgebers  beibrächte,  dem  er  überwiesen  worden  war,
also  des.  neuen  Arbeitgebers.  Sollte  sich  nun  letzterer  weigern,
  den  Abkehrschein  auszustellen,  so  würde  zwar  der

Hilfsdienstpflichtige  den  Schlichtungsaussch
können,  und  dieser  würde  wohl  in  der  Regel  den  Schein  gemäß
  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  zusprechen.  Dadurch  würde
jedoch  auf  alle  Fälle  wertvolle  Arbeitszeit  verloren  gehen.
Es  wird  deshalb  unbedenklich  angenommen  werden  können,
daß  die  Beschwerde-Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
den  Abkehrschein  des  neuen  Arbeitgebers  ebenso  ersetzt  wie
die  Ueberweisung  denjenigen  des  früheren  Arbeitgebers.
Wenn  allerdings  der  zu  Unrecht  Ueberwiesene  nicht  mehr  in
den  früheren  Betrieb  zurückkehren  will  oder  kann,  sondern
in  einem  anderen  Betrieb  Arbeit  zu  nehmen  beabsichtigt,  so
wird  er  dazu  den  Abkehrschein  des  letzten  Arbeitgebers,  also
des  Unternehmers,  dem  er  überwiesen  war,  nicht  entbehren
können.  "

Auf  diese  Weise  läßt  sich  diese  etwas  verwickelte  Rechtslage
  immerhin  lösen.

nechulbrernung  der  chlchtungsauschuine

Beweisführung,  Ruskunf  spflicht.

Am  29.  6.  17  hat  das  Kriegsamt  die  Kriegsamtstellen
und  Vorsitzenden  der  Schlichtungsausschüsse  auf  einen  Bericht
  über  die  Tätigkeit  des  Kriegsausschusfes  für  Groß-Berlin
  aufmerksam.  gemacht,  der  in  Nr.  163  des  „Vorwärts“
vom  17.  Juni  1917  abgedruckt  war.  Der  Bericht  betraf  die
Frage,  welchen  Einfluß  aus  die  Erteilung  des  Abkehrscheins
die  Angemessenheit  oder  Unangemessenheit  des  Arbeitseinkommens
  ausübt,  das  der
von  der  er  mit  Abkehrschein  ausscheiden  will,  bezog,  und  zwar
wurde  die  Praxis  des  Kriegsausschusses  für  Groß--Berlin  in
diesem  Punkte  dargestellt.  Nun  ist  bei  einer  jüngst  im

iegsamt  stattgehabten
giee  aennenh  worden,  daß  der  Hinweis  des  Kriegsamts
auf  den  Bericht  vielfach  dahin  aufgefaßt  worden  sei,  es  solle
die  Rechtsprechung  der  andern  Schlichtungsausschüste  gewissermaßen
  amtlich  im  Sinne  der  Praxis  des  Berliner
Uusschusses  beeinflußt  werden.  Diese  Auffassung  ist  irrtümmtliiche

  mittellungen  und  Nachrlchten

huß  anrufen

keinen  U

Beschwerdeführer  an  der  Stelle,

Besprechung  von  verschiedenen

—  ,

—

lich  und  mag  hiermit  berichtigt  werden.  Das  Kriegsamt
bat  immer  scharf  betont,  daß  die  Schlichtungsausschüsse
richterliche  Behörden  sind,  und  daß  ihre  Mitglieder  sich  selbständig
  und  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  zu  enischließen
haben.  Jede  amtliche  Beeinflussung  der  Rechtsprechung  der
Schlichtungsausschüfse  ist  daher  vermieden  und  nur  über
grundsätzliche  Fragen  hin  und  wieder  eine  Verständigung
erstrebt  worden.  Die  Schlichtungsausschüsse  haben  sich  an
das  Gesetz  zu  halten  und  sind  nur  ihm  untertan.  Sie
müssen  daher  insbesondere  die  wichtige  Vorschrift  des  §8  9
Abs.  3  beobachten.  Daß  bei  der  Frage,  ob  dem  Hilfsdienstpflichtigen,
  welcher  den  Abkehrschein  haben  will,  eine  „angemessene“
  Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen  im  vaterländischen
  Hilfsdienste  in  Aussicht  steht,  die  Angemessenheit
oder  Unangemessenheit  des  von  ihm  bisher  bezogenen  Arbeitseinkommens
  eine  sehr  erhebliche  Rolle  spielt,  ist  allerdings
  klar.  Dies  um  so  mehr,  wenn  die  Ausschiüsse,  wie  dies
der  Kriegsausschuß  für  Groß-Berlin  in  vorbildlicher  Weisetut,
  sich  immer  dessen  bewußt  sind,  daß  sie,  wie  auch  ihr
Name  zeigt,  Schlichtungs  ausschüsse  sind,  und  den
Streit  über  die  Erteilung  des  Abkehrscheines  benutzen,  um
auf  die  Angemessenheit  des  Arbeitseinkommens  hinzuwirken.
In  welcher  Weise  dies  der  einzelne  Schlichtungsausschuß

tut,  bleibt  wiederum  seinem  pklicht  *D  Ermessen  über-Vei

  dieser  Gelegenheit  möge  noch  eine  andere  Frage  berührt
  werden,  die  zu  manchem  Zweifel  Anlaß  gegeben  hat.
Wie  schon  in  dem  Kommentar  Schiffer-Junck  auf  Seite  54
bemerkt  worden  ist,  muß  die  Tatsache,  daß  der  Arbeitnehmer
sich  verbessern  könne,  nachgewiesen  werden.  Das  geschieht
natürlich  am  einfachsten  durch  eine  vescheinigung  des  neuen
Arbeitgebers.  Aber  diese  chweises  ist  keines-Form

  des  Nach
wegs  die  einzig  mögliche,  worauf  ebenfalls  in  dem  Kommentar
  bingewiesen  ist.  Das  6  ——  erlangt

rkundenbeweis.  Oft  wird  es  dem  Arbeitnehmer
  sehr  schwer  gemacht,  eine  derartige  Bescheinigung
beizubringen.  Daher  ist  jede  andere  Möglichkeit  des  Nachweises
  offen  gelassen.  Es  ailt  auch  hier  der  bekannte  Grundsat

  der  freien  Beweiswürdigung,  und  der  Vorsitzende  bes

-  schlichtungsausschuf  ases  ist  nicht  nur  nicht  behindert,  sondern
sogar  verpflichtet,  die  Parteien  zu  unterstützen.  Es  darf
darauf  hingewiesen  werden,  daß  auch  der  Amtsrichter  gesetzlich
  verpflichtet  ist.  6  daorauu  Hinzumsrien.  datz  die  Parteien
adie  sachd  iensichen  ·  Atrige  stellen  Siese  Aufsgcbe  liegt
zweifellos  auch  dem  Vorsitzenden  der  Schlichtungsausschüsse
ob,  und  bei  der  Führung  jenes  Nachweises  selbst  möge
daher  der  Vorsitzende  die  Parteien  unterstützen.  Z.  B.
wird  oft  eine  kurze  Anfrage,  die  er  unter  Benutzung  eines
der  modernen  Verkehrsmittel  an  den  neuen  Arbeitgeber
richtet,  genügen.  In  dieser  Verbindung  mag  noch  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  nach  8  17  des  Gilfsdienstgesetzes  auf.
unmittelbare  Anfrage  der  Ausschüsse  von  jedermanm  Aus
klnfte  über  Beschäftigungs-  und  Arbeitsfragen.  sowie  über
Lohn=  und  Betriebsverhältnisse  zu  erteilen  find.  Diese  Auskunftspflicht
  ist  nach  §  18  Nr.  3  durch  eine  Strafdrohung
verstärkt  und  kann  in  Fällen  der  vorliegenden  Art  allerdings
zur  Anwendung  kommen.  Das  Verfahren  vor  den
Schlichtungsausschüssen  soll  möglichst  frei
von  allem  Formalismus  und  Schematismus
  gehalten  wer  den.