Nummer  28

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Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Metalle.



Bezugsscheinverfahren  für  Metalle.
Nr.  me.  2386/7.  17.  KnR.  vom  20.  8.  1917.

Im  Zusammenhange  mit  der  Kontingentierung  des
Sparmetallverbrauchs  find  die  Beschaffungsstellen  genötigt,
  die  Kontrolle  über  den  Verbrauch  des  vom  Zuweijungsamt
  zugewiesenen  Materials  zu  verschärfen,  um
den  notwendigen  Bedarf  für  ihre  Liejerungen  zu  decken.
Es  ist  deshalb  ein  für  sämtliche  Beschaffungsstellen  gemeinsames
  Bezugsscheinverfahren  für  Metalle  ausgearbeitet
  worden.  Dieses  regelt  die  Nohstoffbeschaffung
zwischen  den  Beschaffungsstellen  und  ihren  Lieferern,  dagegen
  bleibt  die  Regelung  der  Nohstoffbeschaffung
zwischen  den  Beschaffungsstellen  und  dem  Zuweisungsamt
  grundsätzlich  hiervon  unberührt  und  in  der  bisherigen
Form  bestehen.  Belegscheine  finden  mit  dem  Inkrafttreten
  obigen  Verfügung  nur  noch  Anwendung  für  den
Verkehr  der  Firmen  untereinander,  für  die  sie  nach  dem

Wortlaut  der  Verfügung  M.  1./4.  15.  KRA.  ursprünglich
bestimmt  waren.

Vordrucke  zu  Sparmetall-Bezugsscheinen,  Nebenbezugsscheinen
  und  Entfall-Meldungen  sind  erhältlich  bei
der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10.  Anfertigung  der
Vordrucke  für  den  Gebrauch  durch  die  Verbraucher  ist
statthoaft,  wenn  Wortlaut  und  Anordnung  der  amtlichen
Vordrucke  genau  gewahrt  werden.

—.

Meldepflicht  für  Schnellschnittstahl.
nr.  moe.  o  7  6.  17.  RR,.  vom  15.  8.  1917.

Durch  obige  Verfügung  werden  die  in  Betracht  kommenden
  Firmen  verpflichtet,  über  die  in  ihrem  Besitz
bezw.  im  Besitz  ihrer  Zweigniederlassungen  oder  Lagerhalter
  befindlichen,  im  §  2  der  Verfügung  beir.  Beschlagnahme,
  Verbrauchsregelung  und  Meldepflicht  von  S  hnellschnittstahl

  Nr.  M.  1000/11.  16.  KRA.  bezeichneten  Gegenstände

  an  die  Metall-Mohilmachungsstelle  Meldungen  zu
erstatten.  "

Erster  Meldetag  (Stichtag)  war  der  25.  Angust  1917,

Webstoffe.
(VW  I)
Richtpreise  für  Leinengarn.
w.  Ul.  1999/7.  I7.  uR-  vom  30.  7.  1917.

Durch  den  Leinen-Kriegsausschuß  (Berlin  W.  56,

Schinkelplatz  1—4)  sind  am  1.  Angust  für  den  Ein=  und
Verkauf  von  Leinengarn  KNichtpreise  bekanntgegeben
worden.

weils  folgenden  M

(WIV)

XAAllgemeines  Reißverbot.
W.  IV.  1376/6.  17.  KRR  vom  1.  9.  1017.

jeder  Art,  durch  welche  Textilien  in  Spinnstoff  übergeführt
  werden  (Reihmaschinen  [Reißwölfen],  Droussiermaschinen,
  Droussetten)  verboten  worden.  Die  Verarbeltung
  ist  nur  insofern  zugelassen,  als  das  Reißen,
Dronssieren  usw.  zur  Herstellung  von  Erzengnissen  für
Heeres-  oder  Marinezwecke  erfolgt.  Hierzu  ist  die  Erlaubnis
  der  Kriegs-Rohskoff-Abteilung  oder  der  Kriegswollbedarf
  Mktiengesellschaft,  Berlin  SW.,48,  Verl.  Hedemannstr.
  1—6  oder  der  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft,
Berlin  SW.  19,  Leipziger  Str.  76,  erforderlich.  Der
Nachweis  der  erteilten  Erlanbnis  gilt  nur  als  geführt,
wenn  der  betreffende  Betrieb  einen  Ausweis  einer  der
vorgenannten  Stellen  in  Händen  hat.

Anfragen  und  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  1V,  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  43,  Verl.  Hedemannstraße
  10,  zu  richten  und  mit  der  Aufschrift  zu  versehen:
„Betrifft  Reißerei.“

Mit  dem  Inkrafttreten  der  obigen  Bekanntmachung
ist  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Reißen  von
Lumpen  (Hadern)  Nr.  W.  IV.  83078/11.,  16.  KRA.,  vom
25.  Jannar  1917  aufgehoben  worden.

Holz.

Versorgung  des  Heeres  mll  Nadelschniktholz.
H.  I.  3%6  17.  KnRR.  vom  31.  3.  1917

Durch  Bekanntmachung  Nr.  II.  I.  59/6.  17.  KRA.,,
vom  31.  8.  1917  ist  Nadelschnittholz,  das  nicht  für  den
eigenen  Verbrauch  bestimmt  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
es  im  Inlande  hergestellt  oder  aus  dem  Reichsauslande
eingeführt  ist,  beim  Hersteller  und  Einführer  einer  Verfügungsbeschränkung
  unterworfen  worden.  Jeder  Hersteller
  von  Nabdelschnittholz  darf  über  ½  seiner  monallichen
  Erzengung  an  Nadelschnittholz  (Freiteil)  frei  verfügen;
  über  die  restlichen  38  (Pflichtteil)  jedoch  nur,  soweit
es  sich  um  die  Erzeugung  des  jeweils  laufenden  und  des  je.
n  Monats  handelt,  und  nur  so  lange,  als  nicht
die  für  den  Herstellungsort  dieses  Nadelschnittholzes  zuständige
  Kriegsamtstelle  den  Pflichtteil  beansprucht  hat.  In

letzterem  Falle  darf  der  Pflichtteil  des  Herstellers  nur  an

einen  zugelassenen  Großhändler  oder  an  die  zuständige
Königlich  Stellvertretende  Intendantur  gemäß  besonderen
  Liefervorschriften  und  zu  den  jeweils  vorgeschriebenen
Richtpreisen  veräußert  und  geliefert  werden.  Die  Liste
der  zugelassenen  Großhändler  wird  in  den  amtlichen
Blättern  veröffentlicht  werden  und  liegt  bei  jeder  Kriegsamtstelle
  aus.  .

Wer  Nadelschnittholz  aus  dem  Reichsauslande  einführt,
darf  über  ½  der  jeweils  eingeführten  Menge  (Freiteil)
frei  verfügen;  dagegen  dürfen  die  restlichen  *  (Pflichtteil)
  nur  an  die  zuständige  Königlich  Stellvertretende
Intendantur  gemäß  den  besonderen  Liefervorschriften
und  zu  den  vorgeschriebenen  Richtvreisen  veräußert  und