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4  Krlegsamt.  Amtliche  Miltellungen  und  Machrichten

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MNummer  286

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geliefert  werden.  Beim  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes
  kann  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Lieserung
des  Pflichtteils  oder  Anrechnung  von  Lieferungen  an
Reichs,  oder  Staatsbehörden  auf  den  Pflichtteil  erfolgen.

*  Kohlenversorgung  gewerblicher
Verbraucher.

Für  die  Brennstoffversorgung  gewerblicher  Verbraucher
mit  einem  Monatsbedarf  von  10  Tonnen  (200  Zentner)  und
mehr  ist  es  von  größter  Wichtigkeit,  daß  sie  die  durch  die
Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung
  vom  8.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  192)  gesorderten
  Meldungen  in  der  Zeit  vom  1.  bis  5.  September
1917  genau  und  rechtzeitig  an  die  vorgeschriebenen  Stellen
erstatten.  Wer  die  Meldekarten  nicht  rechtzeitig  abliefert,
hat  keine  Aussicht,  im  Oktober  beliefert  zu  werden,  weil  die
Karten  als  Grundlage  für  die  Kohlenverteilung  dienen
werden.  4

Zwischenlieferer  6  (Händler)  haben  auf  unverzügliche

Weitergabe  der  Meldekarten  (§  6  der  Bekanntmachung  vom'

17.  6.  17,  Reichsanzeiger  Nr.  145)  an  ihre  Vorlieferer  besonders
  zu  achten.  Saumselige  Weitergabe  kann  zur  Folge
haben,  daß  Zuweisung  der  betreffenden  Mengen  nicht  möglich
ist.  Händler  nehmen  zweckmäßig  Abschriften  der  Karte  zu
ihren  Akten  mit  einem  genauen  Vermerk,  welcher  Verbrauchergruppe
  der  meldende  Verbraucher  angehört.

Annahme  der  Meldekarten  darf  von  dem  bisherigen
Lieferer  nicht  verweigert  werden.  Wenn  ein  bisheriger
Lieserer  die  Annahme  der  Meldekarten  trotzdem  verweigert,
oder  wenn  ein  neu  eröffneter  B
Annahme  seiner  Meldekarten  bereit  findet,  so  ist  neben  der
ohnehin  für  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung
in  Berlin  bestimmten  Meldekarte  die  für  den  Lieferer  bestimmie
  Meldekarte  dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung

  in  Berlin  mit  einem  besonderen  Begleitschreiben.

einzusenden,  in  welchem  anzugeben  ist,  aus  welchem  Grunde
die  Meldekorte  nicht  an  einen  Lieferer  gegeben  wurde  und
welcher  Lieferer  vorgeschlagen  wird.

Meldungen  derfelben  Bedarfsmengen  bei  mehreren
Lieferern  sind  verboten  und  werden  bestraft.

Falls  ein  Lieferer  (Händler)  die  in  einer  Meldekarie

aufgeführten  Breunstoffe  von  mehreren  Vorlieferern  bezieht,
so  gibt  er  nicht  die  urschriftliche  Meldekarte  weiter,  sondern
verteilt  deren  Inhalt  auf  neue  Meldekarten,  die  an  die  einzelnen
  Vorlieferer  weiterzugeben  sind.  Die  Mengen  der
neuen  Meldekarten  dürfen  zusammen  nicht  mehr  ergeben
als  die  urschriftliche  Karte.  Jede  neue  Meldekarte  hat

1.  die  auf  diese  Karte  entfallende  Menge  sowie

2.  in  einer  Gesamtfumme  die  auf  andere  Karten  verteilte
  Restmenge  der  urschriftlichen  Karte  zu  enthalten.  Die
neuen  Meldekarten  sind  mit  dem  Vermerk  „Aufgeteilt"  und
dem  Namen  derjenigen  Firma  zu  versehen,  die  aufgeteilt

hat.  Die  urschriftliche  Karte  ist  sorgfältig  aufzubewahren.

Zu  Absatz  1.  4)  der  auf  den  Meldekarten  befindlichen
„Anleitung  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarten“  wird  bemerkt,
  daß  die  dort  verlangte  Gesamtsumme  nicht  nur  für
die  Bestellung  (Spalte  8  und  9),  sondern  auch  für  Zufuhr,

etrieb  keinen  Lieferer  zur

Bestand  und  Verbrauch  (Spalte  5,  6,  7)  angegeben  merden
muß.  4

Fiir  ansländische  Kohle  sind  gesonderte  Meldekarten  einzureichen.
  In  diesem  Falle  sendet  der  Verbraucher  sowohl.
die  für  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  als
auch  die  für  den  Lieferer  vorgesehene  Meldekarte  zusammen
in  einem  mit  der  Aufschrift  „Auslandskohle“  versehenen  Umschlag
  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in
Berlin.

Andere  Vermerke  und  Mitteilungen  auf  den  Karten  als
die  verlangten  sind  zwecklos  und  zu  vermeiden.
Abgesehen  von  rechtzeitiger  Meldung  der  Verbraucher
wird  die  glatte  Durchführung  der  vom  Reichskommissar  für
die  Kohlenwerkeilung  auf  Gruns  der  Meldungen  geplanten
Kohlenversorgung  von  der  Gewandtheit  und  der  Schnelligkeit
  der  Arbeit  des  Handels  abhängen.  Es  wird  Sache  des
Handels  sein,  zu  beweisen,  daß  er  den  Anforderungen  gewachsen
  ist.

Verlin,  den  27.  August  1917.
Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.

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Weaffen  und  Hlunition
2  1

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für  Verlorgung  der  U-Boots-Indultrie
mit  Betriebsstoffen

Auf  Veranlassung  des  Herrn  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts
  wird  nachstehender  Erlaß  bekannt  gegeben:

Zentralftelle  der  Kalferlichen  M

Der  Staatslekretär  des  Reichs-Marine-KAmts.
Zu  B  VII  24304  vom  23.  8.  1917.

Zur  Beschleunigung  der  Versorgung  der  am  U-Boots-Bau,
  -Ausrüstung  und  „Armierung  beteiligten  Industrien
ist  vom  Staatssekretär  deß  Rei  chs-Mari  n  e-Amis  eine  „Zentralstelle
  der  Kaiserlichen  Marine  für  Versorgung  der
U-Boots-Industrie  mit  Betriebsstoffen“  Berlin,,  Königin-Augusta-Straße
  38.42,  —  Telegrammadresse:  U-Boots-Zentrale
  Berlin  —  errichtet  worden.  Alle  Schreiben,  Anträge,
  Beschwerden  usw.,  soweit  sie  lediglich  die  Versorgung
der  am  U-Boots-Banu  beteiligten  Firmen  mit  Betriebsstoffen.
us.  betreffen,  sind  künftig  nicht  mehr  an  das  Reichs-Marine-Amt
  oder  an  das  „Betriebsstoffbüro  des  Reichs-Marine-Amts“,
  sondern  an  diese  Zentralstelle  zu  richten.  Es  wird
jedoch  darauf  hingewiesen,  daß  zur  Erledigung  von  Antragen,
Beschwerden  usw.  betreffs  Versorgung  mit  Betriebsstoffen,
(Kohle,  elektrischer  Kraft,  Gas,  Wasser  usw.)  seitens  der
Firmen  stets  nachstehender  Weg  einzuhalten  ist:

1.  Verhandlungen  mit  den  örtlichen  Stellen.  Für  Kohle:
die  Ortskohlenstellen  bezw.  Kriegswirtschaftsstellen  (in
der  Regel  der  Direktor  der  Gasanstalt  des  Ortes).  Fur
Elektrizität  und  Gas:  der  Vertrauensmann  des  Reichs-