Nummer  23

für  Geschirre,  Treibriemen,  Pumpenmanschetten,  Vontilklappen
  übermittelt  worden.  Ausdrücklich  ist  darin  hervorgehoben
  worden,  daß  vorläufig  von  der  Heeresverwaltung
nur  beschränkte  Ledermengen  zur  Verfügung  gestellt  werden
können,  und  daß  daher  auch  von  der  Landwirtschaft  Ersatzmaterial
  mitverarbeitet  werden  muß.  Als  besonders  geeignet
  haben  sich  Geschirrkeile  und  Treibriemen  aus  Zelrsstoff
erwiesen.  Die  Sattlerleder-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  C.  2,
Burgstr.  80.  bzw.  Riemen-Freigabe-Stelle,  Berlin  W.  35,
Potsdamer  Straße  122a—),  ist  auf  Anfrage  bereit,  ihre  Erfahrungen
  hierüber  mitzuteilen,  Muster  zur  Verfügung  zu
stellen,  sowie  Lieferungen  in  Ersatzmaterial  auszuführen.

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ung  für  Arbeitsversäumnis.

Kriegqsminilterlum,  Kriegsamtz.
RNr.  12  17.  28.  6  vom  22,  8.  1917.

Der  Erlaß  K.  Wumba  Nr.  477.  1.  17.  W.  V.  IV.  2  vom
18.  1.  17  wird  unter  Bezugnahme  auf  den  Erlaß  Nr.  935.
5.  17.  Clb  vom  7.  7.  17.-  (V.  V.  Bl.,  S.  362)  wie  solgt  erweitert:
  8ç1-5½5
Heeresentlassenen  Kriegsbeschädigten,  die  im  Bereie  2
der  —S  —  im  Vertragsverhöltnis  beschäftigt
werden,  darf  der  Lohn  unbeschadet  etwaiger  #n  gitergebende.
sich  aus  dem  Vertrag  ergebender  Ansprüche  in  jedem  Falle

bis  zu  3  Tagen  weitergezahlt  werden,  wenn  dieselben  sich

a)  zur  Prüfung.  ð
Elieder,  1
b)  zur  Nachu  ntersuchung  oder  Nachbehandlung  zum  #  azarett
oder  der  sonst  zuständigen  Stellen  begeben  m  üssen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  jene  Personen  mit  Urlauh:
HllmauarOrgane  oder  Beauflragte  der
0)  zwecks  ihrer  Beratung  Organe  oder  Veaustragte  de
D  amtiichen  bürgersichen  Kriegsbeschädigtenfirsorge  aufsuchen
  müssen.  3  1  .
sp,txt-mirszuffxäissdigeKr-x1n.-k"mxge·l-d,»inpicznFalscfzu
a)  und  b)  auch  die  zuständigen  Ma  richgebührn##  sse,  ausschließlich
  Eisenbahnfohrgeld  und  Lazarettverpflegungskosten,  sind
auf  den  Lohn  anzurechen.  «

.
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III-III

snfxcitidkktztmg  obersterEismekiiskjjsiäw

Benachrichtigung  der  Bezirkskom
mandos  bei  der  Arbeitsniederlegung
von  zurückgestellten  Wehrpflichtigen.

Krlegsmimlters#m,  Kriegsamt.
Frlegs-firvelts-Amt
J.  Mr.  504/S.  17.  Hzs.  I#om  I18.  8.  1917.
Kriegsministerium,  Allgemeines  Kriegs-Departement
Nr.  2679/12.  A.  5.  bom  19.  12.  14.
„Alle  Arbeiter,  welche  vom  Militärdienst  zurückgestellt
oder  wegen  Arbeiten  für  die  Militärverwaltungen  von  der

Kriegsamf,  Hmilidhe  Mittellungen  und  Hacrichten

—.—  —  ——-——...—  ————  —

Truppe  beurlaubl  worden  sind,  haben  die  Pflicht,  sich  bei
dem  zuständigen  Bezirkskomimando  bezw.  dio  noch  nicht  gemusterten
  unausgebildeten  Landflurmpflichtigen  bei  den  zustendigen
  Ersatzkommissionen  zu  molden  sobald  sie  die
Arbeitsstelle  verlassen,  von  welcher  sio  reklamiert  wurden.

Ferner  haben  oiese  Firmen  dem  zuständigen  Bezirkskommando
  bezm.  der  Ersatzkommission  die  Namen  der  oben
bezeichneten  reklamierten  Arbeiter,  welche  dio  Arbeit  niederlegen,
  sofort  mitzuteilon.

Vorstehender  Erlaß  vom  19.  12.  14.  Nr.  2679/12.  16.
A.  5  wird  in  Erinnerung  gebracht  mit  dem  Hinzufügen,  daß
bei  jeder  Benachrichtigung  angegeben  werden  muß,  ob  das
Verlassen  der  Arbeitsstelle  mit  oder  ohne  Abkehrschein  erfolgt
  ist.  »

Befurlaubuksgvonfsxilsksclienfsss·
pflichtigen  und  sonstigen  bei  militärilchen
  Dienstitellen  beschäftigten

6  Zivilpersonen.

kriegsminliterlum,  Krlegsamt.
Krlegs-Erfaß-  und  Hrbelis-Deportement
Nr.  15  3/8.  17.  C.  lb  vom  3½  B.  1917.

1.  Die  Ziffer  8  des  Ertasser  vom  24.  ö.  17.  Nr.  1504/5.  17
C  1  b,  die  die  Fortgewähruug  des  Lohnes  bei  Beurlaubungen
  von  hilfsdienstpflichtigen  und  anderen  bei  militärischen
  Dienststellen  beschäftigten  Zivilpersonen  im  allgemeinen
  verbietet,  wird  durch  solgende  Bestimmung  ersetzt:

Ziff.  81:  Bei  Beurlaubungen  gilt  für  die  Stellen,  bei

denen  nicht  die  von  der  früheren  Fabrikenabteilung  (B.  5)

oder  dem  Wumba  (W.  V.  IV)  erlassenen  Bestimmungen  in
Anwendung  zu  bringen  sind,  nachstebendes:

Hilfsdienstpflichtigen  und  wustigen  bei  militärischen

Dienststellen  beschäfligten  Zivilpersonen  kann  bei  guten

Leistunen  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  rechtzeitige
Erledigung  der  Dienstgeschäfte  darunter  nicht  leidet  und  die
Vertretung  der  Beurlanbten  ohne  Inanspruchnahme  von
Hilfskräften  geregelt  werden  kann,  Erholungsurlaub  bis  zu
7  Tagen  und,  wenn  sie  nicht  lediglich  mechanischen  Dienst  verrichten,
  in  besonders  begründeten  Fällen,  bis  zu  14  Tagen

im  Jahr  unter  Fortgewährung  des  Lohnes  bewilligt  werden.

Daneben  kann  aus  wichligen  Anlässen,  z.  B.  bei  Todesfällen
  in  der  Familie,  ein  auf  den  Erholungsurlaub  (von
7  bis  14  Tagen)  nicht  anzurechnender  Urlaub  von  höchstens
dreitägiger  Dauer  im  Einzelfall  ebenfalls  unter  Fortgewährung
  des  Lohnes  erteilt  werden.  ·

Die  Frage,  in  welchem  Umfange  Anträgen  auf  Beurlaubung

  ohne  Lohngewährung  stattzugeben  ist,  muß  nach
Lage  des  Einzelfalles  unter  Berücksichtigung  des  dienstsschen.