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        <title>Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 14-28</title>
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            <idno>kriegsamtliche_mitteilungen_14_28_1917</idno>
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        Gesamt-Inhaltsverzeichnis

für  Nr.  14—28  des

Kriegsamt.  fmtl.  Mlitteilungen  u.  Machrichten

Gas  Inhaltsverzeldhnis  für  Mr.  1—13  hat  der  Mummer  14  belgelegen.)

Die  fetten  Ziffern  vor  dem  Schrägftrich  berelchnen  die  Mummern,  die  gewöhnlichen
  Ziffern  nach  dem  Schrägftrich  oder  dem  Wort  Bell.  (age)  die  öelten.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        5  —  -

—  –  —.—

Abkehrschein  und  Losschein  ###  #„
21/2

U
und  Rechtsprechiuing  „  „  „  „  „  „
—,  Ueberwelsung  und

Ublehnung  Hilfsdienstpflichtiger  als  Ersat  Wehrpflichtiger,

gegen  blie
—  städtischer  weiblicher  Arbeitskräfte  durch  dle  Landwirte

bnahmeverfahren  bei  militärischen  Stellen  „

Alpaka,  Beschlagnahme  von  ..  "
Aluminium,  Erhöhung  der  Uebecnahmepreise  für

—  für  Desoxydationszwecke
Anforderung  und  Zurückhaltung  Wehr-  oder  Hilfsdienstpflichtiger,

  Unzulässige

—

Ungelernte  Arbeitskräfte,  Von  —  ausgeführte  Arbesten  17,  Beil.  1

—  Arbeiter  bei  der  Reihen-  und  Einzelherstellung,  Die

Verwendung  4  „„  „  „
Angestelltenausschitsse,  aArbeiter-  und  14|2
Angestelltenversicherung  der  im  Vaterländischen  Oilfödjenst

Baschäftigten,  Bekanntmachung  Über  —  vom  295.  ö.  1917

Auluge  zu  Nr.  7  des  „Kriegsamt"',  Nenderung  der  14/1
15/2  21/82  22/1  25/2

Anlernen  von  Hilfslräften  »Is-Ilnstrllungsuoeine-Iangsa,
  Beschemigungen  über  .««-Art-vermummt-ArbeiternfucdasbgschteGebmtsi-



HärcheanHRIHÆIMIUITHWHEMH  LjIH

22/7  23/7  24/7  25/9  20/5  27|90

—,  Ablehnung  städtischer  weiblicher  Arbeitskräfte  durch  die
Landwirte

Inforderung  und  Zurhchaltung  Wehr-.  oder  Hilfsdienstpflichtiger,

  Unzulässihe.  „

Anlernen  von  Hilfskräften  sk-Arbeiter
  für  das  besetzte  Gebiet,  Anwerbung  von

Arbeiter  für  die  Instandsetzung  bon  landwirtschaft
lichen  Maschinen

Arbeitskräfte,.  Ablehnung  städtischer  weiblicher  —  durch
die  Landwirttt  ists--Arbeitsnachweiswesen,
  Organisation  bes  ..-theitssmesdercegungbonzuruckgestelltgn
  Wehrpflikh
tigen,  Benachrichtigung  des  Bezirkskommandos  bei  der
Arbeitsvermittlung  für  Kriegsbeschädigte  durch  brivate
Wohlfahrtspfkese

Beurlaubungen  von  Hilfodienftpflichtigen  und  sonnigen
  bei  militärischen  Dienststellen  beschäftigten  Zibilpersonen


Einberufung  kriegsbrauchbarer  Wehrpflichtiger,  bie

öllrückgestellt  sind  und  in  Hilfsdienstbetrieben  beschäftigt
  werden,  zum  Heeresbienft....
Einziehungen  Reklamierter  „#

Entlassung  von  Mannschaften  der  Feldartillerte,  anträge
  anf  r  „  1
Entlohnung  zurückgestellter  Werpflichtiger  ""
Fabrikpflegerinnen  bei  den  Staatabetrieben,  Einstellung
  nv  "8.
Fabrilpfegerinnen  im  Getriebe  Stellung  der
Fabrikpflegerinnen  im  Bereiche  ber  Eilsenbahnverwaltung,
  Anstellung  von  ..  -1i.#  1
Fabrikpflegerinnen,  Kurfus.  für  „  r  ½  16/11
Familtenbeihilfe  —  5—  1  1  Frrloel  l  „X
Familtenunterstützung  #
Familienunterstützungs  -  Büro  in  Prassel,  Nele
Adresse  bez  *7„  rvr  JI  I1  I  I  v  T  1#
Frauenarbeit  auf  den  vergwerken  1  1  4  „"

*r§“

*77  *  o6h  **

15/2
25/2
28/1

24/8
22/8
T
24/6
15/6
15|

22/7

„  17,  Beil.  29

17/1
18/1
28/1

16/10

18/3
22/8
25/1
28/7
22/8

22/7

16/10

22/8

16/11

22/8
22|9

28/7

.s7  Zr————  —  —  —

Frauenarbeitsmeldestellen  bei  Anwerbung  von  Hilfsdienstpflichtigen
  oder  Franen,  Beteiligung  der  vilfs.
bienst--.  und  —  ..
Frauenarbeitsmelbestellen,  venubung  der  —  durch
Arbeitgebern  W
Heranbilbung  von  Grsahkräften  in  der  Industrie  *“
Heranbildung  von  Ersatzkräften,  Planmäßige  41
Heranbildung  von  weiblichen  Ersatharbeitskräften
Hilksbienstmeldestellen,  Inwieweit  genießen  —  und
Bentralauslunftsstellen  für  ihre  Postfe  ndungen  Portofreiheit?

.,  Holagewerbe,  Vereinbarung  zwischen
und  Arbeitnehmern  bes
Kriegsbeschädigtenfürsorge,  Enschädigun  für  arbeitsversäummie
  —-—.-t-sxPK’F
Lehrlingsausbilbung,  Förderung  der  —–*-.
Millionenstiftung  für  arbeitende  Frauen  .
Reichsbekleidungs-Ware  für  Bedürftige,  besondere  Berücksichtigung
  der  Judustrie=  und  Bergpbaubezirke
Reisenusweise  für  Reklamierte..,  loss
—  Reklamationsgesuche,  Aussichtslose
Richtlinien  für  die  Heranbildung  bon  Hilfskräften  zur
Facharbeit  in  der  Industrtee  „
—,  Tarifberträge  „  r  "  "  1  1  „
Tarifuertrag  im  Vaugewerbe  Groß-  Berlins.
Vereinharung  zwischen  Arbeilgebern  und  Arbeitnehmern
  des  Holzgewerbes  Z
Valkstumliche  Vorstellungen  für  die  in  der  Kriegswirtschaft
  tätigen  Arbeiter  ..  .
Wohnt-Uhu  pchlafftellemmchmecs  für  Urbeiterinnen
Zurückhallung  Wehr.  oder  Olfsdienstpfflichttger,  Unzulässige
  Kuforderung  un
—,  Zurückstellung  Wehrpflichliger  f.  d.  Flugzeuy-Industrie
Arbeiter  der  Heeresberwaltung,  Veurlaubung  von,
—  für  das  besetzte  Gebiet,  Anwerbung  0dn
—  für  die  Instandsetzung  von  landwirkschaftl.  Maschinen
Arbeiterkürforge,  Förderung  der  —  durch  kreiwitige
Beiträge  der  Industrie  „
Urbeiter-  und  Angestelltenausschüstt
Arbeiter,  Verwendung  ungelernter  —  bei  der  Reihen=  und
und  Einzelherstellunng  17,
Arbeiterinnentransporte,  Erfahrungen  mnit  156,
Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmervertreter,  Tagegelder  ber
Arbeitsträfte,  Ablehnung  städischer  weiblicher  —  durch  die
Landwmirte  Its
—,  Von  angelernten  —  ausgeführte  urbeit  *iii

Arbeitsnachweltzwesen,  Organisation  des
Arbeitsniederlegunz  bon  zurückgestellten  Wehrpflichtigen,

Benachrichkigung  der  Bezirkskommandoz  bei  der
Arbeitsvermittlung  für  Kriegsbeschsbigte  pribate
Wohlfahrkspflege  ·-Arbeitsversäumnidt,
  Entschädigung  kür  –  bei  Kriegsbeschädigten
  „
Artilleriebepot  Berlin,  Frachtsendungen  an  v  152D
Asbestfabriken,  Stillegung  von  Gummi-  und
Aufgaben  der  Kriegs=  und  Friedenswirtschaft  in
1
r

Arbeitgebern

III-I

Italien
—-besErfnhrungsmtätauscheI«--«-—
  des  Heimatheeres.  H.  m17x  #  v
Aufruf  an  die  Rüstungsarbeiter  .  21
Aufruf  des  „Matin“  an  das  deutsche  Voll
N#dgleichuftelte  si  für  Handelsschiffraum  (wEercsöhfasrt
S
—  für  Kanalschiffsraum  Esfen,  Einrichtung  einer:  1
Auskünfte  der  Kriegsrohstoffgesellschaften  11
Auskunftspflicht  der  Privat-Industrie,  c  „  „  1  „
Auskunftsstelle  des  Wumbg  ###  r  1  „

14,
18,
der

**
t  15,
1

S  2  .
11#t——  —

III

27/10

27/11
17/
227
25/8

26/6
27/0

287
17/  7
27/11

2147
16/11
197

177  5
28/0
21|8

279

22/6
260)06

22/
27/11
18/4
22|8
10/11

28,  Beil.
14/2

Beil.  2
Bell.  9
16|/1

22/8

17,  Beil.  1

229
28/7
20/6

28/7
14/T
26/|2
22|/8
14/7
Beil.  4
Beil.
Beil.

1774
27/9
20/2
20/4
18/4
        <pb n="4" />
        w

Gesamtinhaltaverzelchnis  fär  NMr.  14—28  des  Krlegsamt.  Amillche  Mttellungen  und  Nachrichten.

—  —  —  —

—  ——  —

—  —  —

Auslegung  des  &amp;amp;  7  des  Hilfsdienstgesetzes  .....
Ausnahmebewilligungen  für  Gegenstände,  die  aus  von  der
Reichöhekleidungsstelle  zugewiesenen  Stoffen  herge-  6
stellt  sind  LIIIEIEIIIIEIIIEIIIIEIEIIE  *  „  27/4
Ausnubhung  des  Ladegewichts  bei  bedeckten  Wagen,  Bessere  22|6
Ausschluß  des  deutschen  Handels  vom  britisch.indischen
Häutegeschäft  .24,  Beil.  4
Anssereibungen  des  Holzbedarfs  für  Juni  und  Juli  15/4
Au'sichülse,  Arbeiter=  und  Angestellten-  14/2  17/1

160/2

und  Bestandserhebung  von  Stab-,  Form.  und  Moniereisegenn

und  Bestandserhebung  von  Torffasern  (Blattscheiden
von  Eriophorum)  VND
und  freiwillige  Ablieferung  von  Einrichtungsgegenständen
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  214
und  Höchstpreise  von  Tierhaaren,  deren  Abgängen  und

Abfällen  sowie  Abfällen  und  Abgängen  von  Wollfellen,
Haarfellen  und  Pelzen,  Bekanntmachung  betrt.
Verwendung  und  Veräußerung  von  Flachs  und  Hanfstroh,
  Vastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer
und  außereuropäischer  Hanf)  und  Erzeugnissen  aus
Bastfasern,  Bekanntmachung  betrr.
von  Bronzeglocken

25/4
.  s  Its-  s.-4i·s-  IsBEiLB
bon  reiner  Schafwolle,  Kamekhaaren,  Mohär,  Alpaka,
Kaschmir  sowie  deren  Halberzeugnissen  und  Abgängen,
Bekanutmachung  belr.  .  23/8
—  don  Seidengarnen,  Einzel-  “„  2516

Beschlagnahmebestimmungen,  Uebersicht  über  die  —  für

9

Bahnsendungen  an  das  Bayerische  Neben-Artilleriedepot

Neu-Ulm  —  4  ¾lv  s-  s  *  "P*“  l  6
Munitionsanfertigungsstelle  Ebingen  bei

—.
—

s  ꝓ  .

17/4
—  für  die  «  Metalle  18/2
Walin  M  (M.  1  t  l.)  —odvd—958E8C6CRN0,„„..  23/7

.———

nach  Schießplatz  Wahn  —é.
Bahn=  und  Poftsendungen  für  die  Bezirksberwaltung  auf
dem  Truppen-Uebungsplatz  Zeithain  i.  Sa.  s-«
Bastsasern,  Beichlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung
Vastianserrohstosse  und  Garne,  Reste  bon  i-Bangewerbe,
  Tarifvertrag  im  —  Groh-Berlins

VWapgerischer  O  ffizier  beim  Stabe  des  Wmb.  ..
Bekanntmachungen  und  Verfügungen,  Zusammenstellung
von  Gesetzen  ..
Bekletezellet  für  Eisenbahnwagen
Bekleibungsgegenstände  (hergestellt  aus  den
bekleldungostelle  hergeslellten
besbilligungen  fHnn
VBekleidungoinstandselungsümter,  Entlohnung  der  Hilfs-„

  15718

4  r□U  □  I

von  der  Reichs-Stoffen),
  Ausnahme-20|6



2005
25

18/2

21/8
Baumwollspinnstosse  und  Baumwollgespinste,  Höchstpreise

24/3
18/4

18/2

100

24/4
22/1

Beschlagnahmevorschriften  für  Leder,

Besetztes  Gebiet,  Anwerbung  von  #
Bestandserhebung  siehe  auch  Beschla

—  don  Holzspänen

milalien

|

von  Welden,
denrinden

Besuch  behördlicher  Vertrete

von  Holzverkohlun

von  Nadelrundhol
von  Papierrohstoffen
bon  Stab-,  Form=  und  Moniereisen,
von  Torffasern,  Beschlagnahme  und

1

Besuche  bei  Sektion  El.  »......,.
—  von  Fabrikanten  auf  dem  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt
  zur  Erlangung  von  Heeresaufträgen

2

1x-1



Verschärfung  der..

*  *  1½

1  1

gserzeugnissen  und  anderen

1

1  15

1
5
*r  r#
1

Baoo  in  Oesterreich-Ungarn

rbeitern  für  das  1
Gnahme.

che-1



J
I

Weldenslöcken,  Weidenschienen  und  Wei-4


1

15|3
22/8

22/4

18/8
15/4
250
21/3
118

10/6
22/1
27/4

216

dienstpflichtigen  und  anderer  Bivilpersonen  bei  den
Velgische  Wünsche  ..  22,  Beil.  2
Benachrichtigung  der  Kriegsamtstellen  von  Besuchen  in
ihrem  Wirkungsbereich  6  17/8
Benubtzung  der  Lastkraftwagen  für  Zwecke  der  Volksernährung
  ..-.  "  -
svonPrivatcknscijkiisscndurchDristia  EEIIIE
Venzol  zur  Anstaudsehung  kandwirtschaftlicher  Maschinen
und  Geräte  -.-.-Ewigkeit-Erteilung..
  -..-BemmmösWKHUBIMTIHEM
  für
Friegsazt
Bergwerke,  Frauenarbelt  auf  den  ...  107
Berichtigunn  lzu  Nr.  21  „Aus  der  Rechtsabteilung).  22s3
Bescheinigung  der  Kriegsnotwendigkeit  bei  Beschaffung  bon
Fahrsenuneggnn  19/2
Bescheinigungen  über  Anstellungsvormerkungen  .  18|2
Beschlagnahme,  Behandlung.  Verwendung  und  Meldbepflicht
  von  rohen  Kanin.,  Hasen-=  und  Katzenjellen  und
aus  ihnen  hergestelltem  Leder  18/3
Bestandserhebung  und  Höchstpreise  für  Salssäure,  23|5
der  Billardbannndde  224
Metdepflicht  und  Höchstpreise  von  Steinkohlenteerpech  16|6
und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schaffchur  und
des  Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien.  25|9
und  Bestandserhebung  für  elektrische  Maschinen,
Transformatoren  und  Apparate  20/98
und  Bestandserhebung  von  Bekleidungs=  und  Aus—
rüstungsgegenständen  aus-  Papierstofff
und  Veftandserhebung  von  Braunsiein.  *
und  Bestandserhebung  von  Gummibereifung
und  Bestandserhebung  von  Lokomobilen.  .-..
und  Bestandserhebung  von  rohen  Reh.,  Rot-,  Damund
  Gemswild-,  Hunde.,  Schweine=  und  Seehundssellen,
  von  Walroßhäuten,  Renn-  und  Elentierfellen
sowle  Leder  daraus.  r  1  „  2„  5  r  1„  1  „

VBetriebe,  Kriegswichtigkeit  und  Uebersetzung  den
Betriebszählung,  Gewerbliche  —..  23|s1  25|1  25,  Beil.  1
Beurlaubung  von  Arbeitern  der  Heresverwaltung  18|4
—  von  Oilisdienstpflichtigen  und  sonstigen  bei  miljtärischen

  Dienststellen  beschäftigten  Zivilpersonen  .  298|7,

Bezirkstommandos,  Benachrichtigung  der  —  bei  der  Arbeitsniederlegung
  von

zurückgestellten  Wehrpflichtigen
Villardbande,  Beschlagnahme  der  21
Blei,  Freigabe  von  Hartblei
Braunstein,  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Vrennereigewerbe,  Kupfermobilisierung  im.  "  4

—

21/2

20/5
24/0

6  22s63
„  18/6  23/0  24/4  25|7
Heizungsbetriebe  beim

HD  Brennholz  für  Heizwerke,  Sicherftellung  von,  -
Breunstoffe,  Ersparnisse  v0o
Brennstoffversorgung  in
Briese  und  Telegramme,

richtige  Adressierung
Briketts  siehe  Kohle.
Vritische  Arbeiter  an  ihre  russischen  Kameraden  über  d
Pflicht  zur  Arbeit  ————.—.—...N.  14,  Beil.  4
Britischer  Wunsch  für  das  deutsche  Vollkl  .  20,  Beil.  2
Britisches  Munitionsgesetz,  Anwendung  dess  14,  Beil.  4
Britisch-indisches  Häutegeschäft,  Ausschluß  des  deutschen

Handels  vom  sp«  ’  24,  Beil.  4
Bronzeglocken,  Beschlagnahre  bon  ".  #  #  25,  Beil.  3
Vronzeglocken,  Orgelpzeifen  und  n  „  #"  106/3
Vundesgenosienschaft  und  Geschäft  1„  „  1  1  21,  Beil.  3

Bürstenfafern,  pflanzliche  1  1  „„  23/3

27/2  v

21/8
16/r
216

Magdeburg,  Regelung  der
Verzögerung  von  —  durch

**  P42  „à½

1#

2  2  2  2c  152  43

r

r

23/5

r*  2

20|8  ———  EN

1  2

Chemikalten  *-m-  26/5
        <pb n="5" />
        m  ——  —

LXXO.  tür  nr.  1428  des  Lrlegsamt)  Nrutliche  Mitteungen  und  Uachrichten.  V

"

Damwilbkselle,  Beschlagnahme,  Vestandserhebung
Höchstprei!  E  "  „  ..o“UnP
Deutsche  als  Kriegssträflinge  .  .......
—  Streiks,  die  Hoffnung  der  Feinde  .
--Volkspsufrnfdcä«-Mnkmandms.-.  .-Dentftljm
  Haudels  vom  britisch-indischen  eintegeschäfl
Ausschluß  des  .-DeutschlandsLmckus

Friedensprogram  ..  .
—.  Zukunft,  Franzölische  Senatoren  iber  .--.
Dienststellen  —  Bezeichnung
Dkenstverträge  mit  Hilfsdienstpflichtigen,  Peine  Stemvel
freiheit  für..  „  5*
Dringlichkestsbescheinigungen  *"  ..-Dringlichteitsliste,
  Transporll.
—,  Transport-,  Unstailthafte  Anwend  ug  der
—  Transport=  bom  10.  6.  17  und  Nachlrag  dazu
1877  25.7
Düngerbedarf,  Ausnutzung  der  Veriehrslago  zur  Teckung
künfiigen  —
Düngergruben,  Gründlsches  Enlleeren  der  iii

und

nach  dem  Kriege,  Französisches

r□  □  □

.  17|8

SEbingen  bei  Balingen  in  Würtiemberg.  Bahnsendungen  aae
die  Munftionsansertigungssiclele  .

Eic#pferverkehr  auf  dem  Rhein

Eichempferverlehr  von  der  Elbe  über  Verlin  nach  dem  Onen

Eilsribeförderung  von  Säuresendungen

Einberufung  kriegsbrauchbarer  Wehrpflichtiger,  die  zurück
gesrelli  sind  und  in  Hilfsdiensbekrieben  beschäftigt
ztuerden,  zum  Heeresdieonttttt  H

SL#obernfungs-  und  Feftstellungsausschüsse

Einrichtuns#gesenstände  aus  Kupfer  und  Kuplerlegterungen,

Meschlaonahme  und  freiwillige  Ablieferung  von

21/4  2483

9  *'

Einschränkung  des  Reisenz
Einselbeschlasnahme  von  Seidengarnen
Einsiehungen  Meklamierter
eiter  "6  "  **  .-  II  15/8
„  Freigabe  von..  »-—
  und  Stahl,  Höchstpreise  für  .-cifeubahngliiecvsutthy
  Nachtrag  zum  Wegweiser  für  den.

—,  Neuer  Wegweiser  für  den  —  nebst  Aenderung
20,  Beil.  3
Eisenbahnwagen,  Beklebezettel  fffi
lleltrische  Arbeit  ——————-Elektrische
  Maschinen,  Beschaffung  *“  %  .
—  Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate,  Beschlagnahme
  und  Bestandserhebung  für  —  sowie  Erläuterungen
  daann.  "n  203
—  Maschinen  usw.  an  bie  Rüstungsindustrie  und  die

Landwirtschaft,  Nachweis  von.  „

Aektriszitlt  —  .....  ISB  EIN
Emfagranfung  des  Stromverbrauchs  l  „
Elextrizkkätsversorenu  zum  Frühdrusss
Elentierselle,  Beschfagnahme  und  Bestandserhebung
Ellaß-Lothringen,  Französisches  Gerede  übeer
i  iGgGKH  wirtschaftliche  Zugehörigkeit  zum  Deuteich
  2o
Elsaß-Lothringer,  Der  franzöfische  Ministerpräsident  und

*-V

  4

21/8  22/4

*7  r  "s  "

r  5"
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□

164

¾⅛  *  *

#  *

die  4t  I  24  2  20,  Beil.  2

Em#  fangsprogramme,  Prüfung  der  ".
England,  Frauenarbeit  in  „
□—

22

—,  Maßnahmen  gegen  Streits  in.
Reohstoffbewirtschafiung  n  .

m

20/3

16,  Beil.  3
17,  Beil.  4
18,  Beil.  2

24,  Beil.  4

14,  Beil.  4
14,  Beil.  4

21/1

21/1

26/3
19|2

.  20f

28/0

19/6

18/6

227
1393
19/3
26|6

25/|8
221

25|/14
2515
1477
15|4
22|4

16110

24
16|9

21|/4.

23/5

16  8
27|2
27|2
23|6
20/3

26,  Beil.  2
25,  Beil.  4

271/7

1  14,  Beil  9
F  14.  De  il.  4

—.  ——“4

–  ——.....

—  Verbot  des  freien  Handels  m.  Werizeugmasch.  in  26,  Beil.  2
—  Wie  man  in  —  über  bie  Streiks  der  Rüstungsarbeiter
urteiiit  .  18,  Beil.  2
Englanbs  Industrie  nach  dem  LT  „  "  2  "  14,  Beif.  1
—  Kriegbgrund  .  „.  25,  Beil.  4
Enslische  Verichtsverhandlung  gegen  Streikführer  é.  2)0,  Beil.  2
—  Gewerkschaftsführer  über  die  Regelung  von  Arbeiter-J□

  —  r—  □  —

streitigkeiten  während  des  Krieges  17,  Beil.  4
—  Jingos,  Sriegsziele..  21,  Beil.  4
—  Industrie,  Organisation  der  18,  Beil.  1  16,  Beil.  1
—  Mmmitionsarbeiler,  Die  Leistungen  der  17,  Beil.  4
—  Munitionsarbeiter,  Zwangseinquarlierung  von  18,  Beil.  2
—  Presse  über  Inlandstreiks  16,  Beil.  4
—  Staatsmänner  als  Verbreiler  von  Verleumdungen  16,  Beil.  3
—  und  frauzösische  Parlamentsreden  ..  „  1)9,  Beil.  8
Enslischer  Maschinenbau,  Frauen  in  18,  Beil.  1
Englisches  Munitionsgesetz,  Ausdehnung  des  17,  Beil.  4

Entlabeschwierigkeiten,  Rechtzeitige  Vorkehrungen  aut  Verhinderung
  bon  „  250
Entladung  der  Kohlenwagen  auf  die  Straße  n's2
Entlassung  bon  Mannusch.  der  Feldartillerie,  Anträge  auf
Entleeren  der  Düngergruben,  Gründliches
Entlohnung  der  Hilfsdienstpflichtigen  und  anderer  Zioilpersonen
  bei  den  Bekleidungsinstandsetzungsämtern
—  der  zurückgestellten  Wehrpflichtigen
Entscheibungen  der  Zentralstelllel
Entwicklung  der  italienischen  Kriegsindustrie
—  der  schweizerischen  Industrie  .%
Erkahrungsaustausch,  Ausgaben  des
Ersavarbeikskräfte  in  der  Industrie,  bersatishme
—  Planmäßige  Heranbildung  von
»  kanns  tIoancsmstoffen..

20/4
19/8
197
180

———p
von  ½#

„  250

2
##
□i
9

Fabrikationsbliro  Spandau  (Fabo),  feine  Nusgaben  und

seine  Stellung  .21/6  23,  Beil.  1  24,  Beil.  3
Sabriken,  Instaudhaltung  der  ...  M

Rougumdmrguon.-  21/1
Fabilpflegerinnen  bei  den  Staatebotrieben,  Einstellung  v  22/7
—  im  Bereich  der  Eisenbahjwerwaltung,  Anstellung  von  271/11
—  im  Betriebe,  Stellung  #der  24/7

,  Kurfus  fr  19/7
Fahrzenn  -Ausschut  .  .M
Fahrzeugbauanstalten,  Abgabe  von  Angeboten  durch  die.  .  10###
Fahrzenuge,  Bescheinigung  der  Kriegsnotwendigkeit  bei  Beschaffung

  von  ...
Familienbeihilslsen
Familienunterstüzunzs--  -
Familien-Unterstützungsbür'  in  Brüssel,  Neue  Adresse.
Feindliche  Stimmen  über  die  deuischen  Streits
Felddiebstähle,  Verhütung  ben:
Velhnsthoner  Aus  einen  16  Beil.  4
Felle,  (Kanin-,  Hafen-  u.  Kaen-)  und  aus  ihnen  hergestelltem

  Leder,  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung

-l  rlM'  4  -“*ß“  l*

r  ½

5+P5  .  2  rl*

4  4  I  k  4.  ·#  1+  *  Is-*



—  r□  -  1  r—

und  Meldepflicht  vomnmnm...  183
Feststellung  der  Kriegswichtigkeiett  1411
Feststellungsausschuß  Düsseldorrr....  1411
Feststellungsausschüffe,  Einberufungs=  und  2271
Feuerungstechnische  Beratung,  Kohlenersparnis  durch  206|2
Flachs,  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  25/4
lugzeug-Judustrie,  Zurückstellung  Wehrpflichtiger  für  die  27/11

Vrurderung  der  Arbeiterfürsorge  durch  freiwillige  Beiträge
der  Industre  .  *,  Beil.  2

Förderung  der  Lehrlingsausbildung  n  „  177
Fo#rmeisen,  Beschlagnahme  und  Best  meserhebung  „  2178
Brachtsendungen  an  Artilleriedepot  Ferlin  148

Frankreich,  Einschränkung  desn  Kohle

berbrauches  in  21,  Beil.
        <pb n="6" />
        VI  Gelamiinhaltsverzelchnis

M————  zeunn—.

Frankreich,  Streikbekämpfung  in.  v  I.  4
Frankreichs  Kriegsziellllel  19,  Beil.  4
Franzbstsche  Annexionswünsche  156,  Beil.  4
—  Annexionswünsche,  Eine  „geschichlliche“  Begründung
21,  Beil.  4
Fran#sische  Friede,  derr  292,  Beil.  ?
—  Hoffnungen  auf  Munitionsmangel  in  Deutschland  19,  Beil.  4
Französische  Kriegzirle,  „Gemäßigte  28,  Beil.  2
—  Parlamentsreden,  Englische  uiundd  19,  Beil.
—  Senatoren  über  Deutlschlands  Zukunffft.  14,  Beil.  4
Französischer  Ministerpräfident  und  die  Elfaß-Lothringer  #
20,  Beil.  2
Franzölisches  Friedensprogramm:  Deutschlands  Lasten
nach  dem  Kriege  14,  Beil.  4
—  Gerede  über  Elsaß-Lothringen  "2-Frauen,
  Eine  Millionen-Spende  für  die  arbe
—  im  englischen  Maschinena##
Frauenarbeit  auf  den  Bergwerken  .
—  in  Engkand  14,  Beil.  3
—  in  Italn  2,  Beil.  2
Frauenarbeitsmeldestellen,  Benutzung  der  —  durch  Arbeit-—.
  Beleiligung  der  —  bei  Anwerbung  von  Hilfsdienstpflichtigen
  oder  Franen  «
Hmvtsfmkbtitiäscsskraftmstefckatz
Abends-nahngctinigimgvon......
Freie  Eisenbahnfahrt  der  Lilfsdienstpflicht  gen  für  das  besebte
  Gebiet  auf  Grund  von  Militärfahrscheinen
Frelgabe  von  Eisen

„  „  186,  Beil.  4

1  n  „  .

..  26,  Beil.  2
itenden.  25/1  27/11
18,  Beil.  1
k--  197/7

"*  .  c  1„

27|0
Frauen“  beim  Kriegs.
20|/1

16/1
„  „  15|4
22,  Beil.  9
26,  Beil.  2
1714
LX

"

Frieden  mit  Deutschkand,  Gegen  den

uUnd  künfstige  Hilfeleistung  in  der  Landwintwirkschaft.
Verfügungen  für.  «

ist-II-Frühdruschmaßnahmen

  des  Kriegsamtes  "
Fuhrgemeinschaften  *„

·..«
19/#3

—  m  ##  G
*

18|5

**»’1r*  □—  r  u□

6

Garne,  Höchilpreise  für.,
Garnreste
Gasstellee
Gemswisdselle,  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und
*  Höchstpreise  EEIIEIEIEIIIEIE  «-  o  sk-  27|/6
Gemüse=  und  Obstpreise  279
Gerberriien,  Ausnhmen  bvom  Produktionszwang  für  .  137|3
.  Belanntmachung  betr.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgezälles
  bei  den  deutscheeen
Verbrindenennte,  Einbringung  der  10|3
Gesere,  Bekauntmachungen  und  Verfügungen,  Zusammen-=bjitellung
  ona  18|2
Gewerbliche  Betricbszählung  vom  15.  Augnst  1917
Glühlampensockel,  Sammlung  und  Miederceigerk.  von  2
E#zerin,  Verkauf  von  146
Grapht,  Freigabe  und  Verteilung  von  —  vom  1.  5.  17  ab  17#2
Großbritannien,  Regelung  der  Kohlenverleilung  in.  25,  Beil.  3
#uumi  224  232
Gummi-  und  Asbestfabriken,  Stillegung  vau  20s2
Gammibereifung,  Beslandserhebung  und  Beschlagnahme
1405

L#-.

4  1„  t  „
"  i  „„  „  „  „
1

18|3
17|2
13/4

4  4
U

Its-ess-248



Gütabfuhr,  Organisation  der  "
Wiültertransport  auf  Straßenbahnen.

li
u

für  Ar.  14—28  des  Nrlegsamt.  Rmillche  mittellungen  und  Maduichten.

22/5

s  iii...—.—.  W.  —.—  —  —  –

Güterverkehr,  Neuer  Wegweiser  für  den  Eisenbahn-2064
  20,  Beil.  3

Güterverkehr,  Crgauisatian  des  militärischen

Güterverkehr  vom  und  zum  besetzien  feindlichen  Gebiet

!#aD

Haarfelle,  Beschlagnahme  und  Höchsipreise  von  Abgängen
und  Abfällen  vou  —-.s;-aicrfråljdkaiklj....

  ELEE

Handelsschiffsranm  Eeeschiffahrt)  der  S.  A.,  Ansgleichstelle

für  EIIEIEIIIIIIIIIIIIE  i  -s-  s-  -  s  i«-ss.s
Handelsspionaee*:  23,
Hansstroh,  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung
Hartblei,  Freigabe  n
Hasenfelle  (roh),  Beschlagnahme,  Höchstpreise  uh.
Hanshaltungsgegenstände,  Mobilmachung  von  —  aus  Sparmetaalen

  ·  -  s
—,  Mobilmachung  von  kupfernen
Haushaltungsmetallen,  Mobilisierung  von  »s-Leeres-«-Rast-Hitawägssenstände-AufforderungHumfreis

willigen  Angebot  für  vorhandenc  Zuschnitte  zu
Heimatbeer,  Aufgaben  de
Heizungsbeiriebe,  Beratungs=  und  #

beim  Kriegnt  .
—,  Heranbildung  von  —  zur  Facharbeit  in  der  Industrie
Heranbildung  von  Ersatzkräften  in  der  Industrie
—  von  Ersatzkräften,  Planmäßige

EIEIIIIIIEIIIE

##  n  1

EHEIIIIIIIE  13,
luskunftsslelle  für  —

—  von  Hilfskräften  zur  Facharbeit  in  der  Industrie

—  bon  weiblichen  Ersatzarbeitskrästen
Heranzlehungsverfahren  .-HilfsbjjmftzsssickjeanchPcIsiorIänWchekHilfst-Haft-"·

—,  Bekanutmachung  über  den  Schutz  der  im  —  tätigen
Personen  «  -"·  «
—,  Heranziehung

*  43  r"

beschädigter  zum  vaterländischen

L□  .  r□  □—  6  □  #.  *r*i

—  Heranziehung  bon  Wehrpflichitgen  unnn
Hilfsbienst-  und  Frauenarbeitsmeldestellen,  Beteiligung  der

—bei  Anwerbung  von  Hilfsdienstpflichtigen  u.  Frauen-Hilfsdienstigesetz,

  Kommentar  mum.  17/1  19/1
—,  Verfolgung  von  Verstößen  gegen  die  Stirafbestimmungen

  deesss
—„ur  Auslegung  des  z  7des
Hilfsdienstmeldestellen  und  Zentralauskunftsstellen  für  ihre
Postsendungen  Portofreiheit,  Imwieweit  geniehen
Hilfsdienstpflichtige,  Abklehrscheine  fr
—  als  Ersatz  Wehrpflichtiger,  Gegen  die  Ablehnung
—,  Entlohnung  der  —  und  anderer  Zivilpersonen  bei  den

Bekleidungsinstandsetzungsämtern.

4  *-  *

Freie  Eisenbahnfahrt  der  —  für  das  besetzte  Gebiet  auf
Grund  von  Militärfahrscheine  Z
—,  Heranziehung  und  Ueberweisung  bon
–—  im  Operations-  und  Etappengebiet,  Verwendung
—  Keine  Stempelfreiheit  für  Dienstberträge  mit
—,  Reisekosten  nn
—  und  sonstige  bei  militärischen  Dienststellen  beschäftigte
Zivilpersonen,  Beurlaubung  von  «

von  r

oder
KilsNKräfte,  Anlernen  n
Höchstpreise  für  Baumwoll-Spiunstoffe  und
Gespinste  -
s-·fük-EiscnnndSl-ahsl.
—  für  Garne

AUnzulässige  Anforderung  und  Zurückhaltung  Wehr-Baumwoll-



  für  Reh-,  Rot,  Dame,  Gemswild-,  Hunde-,  Schweineund

  Seehundfelle  M.,.Q)

entlaffener  triegsbrauchbarer  Kriegs-15|3
        <pb n="7" />
        .1—

—  —1——.

1
.  —.

1  Gelamtinhattsverzelchuls  für  Ur

—  für  rohe  Kanim,  Hasen=  und  Katzenfelle
für  Salgsäure,  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und
—  für  Epinnpupier  aller  Art  sowse  für  Paptergarne  und
Bendfüduinn
von  Steinkohlenteerpech,  Beschlagnahme,  Meldepflicht
und
von  Tierhaaren,  deren  Abgängen  und  Abfällen,  sowie
Abgängen  und  Abfällen  von  Wollfellen,  Haarfellen  und
Pelgen,  Bekanntmachung  betreffend  Beschlagnahme  und  23/4
HKols  14/4  15/3  160|6  17/|8  22/4  23/|5  27|2
—  Richtpretse  für  EEIEEIIIIEIEIEIEIIIIIEIEIE  14|/4
—,  Richtpreise  für  —  zur  Belieferung  des  Felpheeres
—  Torf  un
Holzausgleich  stelle  EEIEIIIEIEIE  Is-  Is  *rer  1½  15/3
Holzbedarf  für  Juni  und  Juli,  Ausschreibungen  des
Hotsbeschaffung  für  Hrereßbebarf..
Holzgewerbe,  Vereinbarung  zwischen.  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  de  2779
Holzmelbestelll  sicdjhgfzsfpäIIs-,MessikntherthmW
  -;-s
HI-IH-vkksauf......-..·.
Hohn-klamm-kais-erkennniffcsImdanderftandscyhebimgvonp.-...«..

psslsvekfaskzgnngdeschldkzkcckess-·....-Hundsfott-,kschlasgI:I-ahmc«MitwwerhebungIns-dHöchst-




—
———

4  1*
6"  1½  n
von
4  □—

1
Chemikalien,  Be-"l


r
1
·

"

Industrir,  Heranbildung  von  Ersaharbeitskräften  in  der
Inftankhaltung  der  Fabrilen.
Instandietzung  bon  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten
  für  dje  Ernte  *  e„  v  2  *  "  „
In  bSandsetzung#werkstätten  —  2  2  2  2  —2  2———8242
Indaliden=  und  Hinterbliebenenbersicherung  der  im  baterländischen.
  Hilfsdienst  Beschäftigten,  Bekanntmachung
über  de
Nallen,  Aufgaben
schaft  l-e  Los-s-»si-Frauenaskbgitikn-.....«..

Fisch-IstsIIndustrie-Die..Gnstmäckmngdeh
Japanisch-Textilindustrie-.---.-.,-.
s-—DampferxiiitienpReue.-.....-«;-RIEMANN-TMdeimKriengLReferatfür-..-.·-.

Ess-Wes-HakenfurMaDrgunisatiwder...
.  Vermehrte  Heranziehung  der  —  durch  Arbeitstellung
in  der  Landwirtschaafft  .

——  220972
der  Kriegs=  und  Friedenswirt-22,
  Beil.  2

23,  Beil.  2
34,  Beil.  4
24,  Beil.  4
#2006
20|/6

*""  "r  eè

——
"4r  9

-  r'i  r□—

27/9

k

Naiserin,  Brief  J.  M.  der  —  an  Exzellenz  Groener
Kalk,  Bewirtschaftung  vnvo,
Kalzinm,  Bewirtschaftung  von#  EILIIE
—8  Beschlagnahme  1u.
"  Sssttisraun,  Einrichtung  einer  Ausgleichsstelle
äu.....  EIIIIIIIEIE  .  Z  i
KtuiinfeschohkjMHkas--·.·
»»,.-sznohs«1.u«  tpreise  usw.
n]“  mmime*
Katzenselle  (rohe),  Beschlagnahme,  Höchstpreise  usw.
SuerÖ  dehen  Berschlußkapfeln  an  den,
Kinderfürsorgr,  Vaterländische  Hilfsarbeit  und
Klrchenglocken,  Auaban  iiche  sarbel  vuund  9  6„

*—
5  —
18/6

18,  Beil.  1
*  20|2

"  -
—
#

28  des  KNrlegsamt.  Hmillche

Kriegs-Filzverbaub

Mittellungen  unch  Nachrlchten.

—#n

Kohle,  Koks  und  Briketts,  Bekanntmachung  betreffend
Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  bo  2106
Kohlenbeschaflung  für  die  Landwirtschst
Kohlenerlparnis  durch  feuerungstechnische  Beratung
Kohlenuntersuchuneaaaas
Koblenverbrauch  in  Frankreich,  Einschränkung  des
Kohlenversorgung  gewerblicher  Verbraucher

Kohlenwagen,  Entladung  der  —  auf  die  Skraße  „
Kommentar  zum  Hilfsdienstgesett  .  17/1  10/1
Kork.  Bewirtschaftung  dnnnynynyyyn
Kriegsamt,  Amtliche  Mittejlungen  und  Nachrichten,  Deingende
  Mahnung  zur  sorgsamen  Verwahrung  des
—,.  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten,  Versendung
des  —  nach  Bahen
—  Aenderungen  heim  Technischen  Stabe  de
—  Weratungs,  und  Auskunftsstelle  für  Heizungsbetriebe
am  ....
—  Referat  für  Jungmannen  ben
—,  Zusammenarbeilen  bon  Reichskohlenkommissar  unb.
Hriegsamtnebenstelle  Aattowitz,  Auflösung  der
—  Mülhaufen  *  .*  1  rlv
Krlegsamtstelle  Allenstein
—  Altooonnnnn
Brüssel
Cassel  "%  *-r
Königsberg
Mannheim
Metm.
—  München  O
—  Sgarbriücken
Kriegsamtstellen,  Aeuderungen
Verzeichnis  der

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und  Erhängungen  zum

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.  .  22/11
Kriegsamtstellen,  Aulräge  an.  I

—  Lenachrichtigung  der  —  von  Besuchen  in  ihrem  Wirkungsbereich

  *  #  l  "  I  2  2  n  *
—,  Uebertritt  der  Kriegsrohstoffstellen  zu  den
—  und  Kriegswirtschaftsämter,  Wandkarten  der  247

Kriegsausschuß  für  Sammel,  und  Helferdieust,
Krlegöbeschädiate,  Arbeitsbermittlung  für  —
Wohlfahrtspflege  ...  0Q8..QJ.
—,  Heranziehung  entlassener  kriegsnubrauchbarer  —  zund
baterl.  Hilfsdiennn
—,  Wiedereinziehung  dienstentlassener  —  zum  Heeresdientt

Kriegsbeschibigtenfürsorge,  Entschädigung  für
säumnis  ---  .  k·

durch  private

Arbeitsver-——.—.——————.——d..—-...-tkt-kt-.
  12  2
Kriegsgebührniffe,  Nachschlagewerk  übder  .-Kriegsindustrie,
  Die  Entwicklung  der  italienischen  24,
Kriegs-Metall-A.-G.,  Ankanf  von  Sparmetallen  durch  die
Kriegsrohstoffabteilung,  Zufammenstellung  von  Gesetzen,
Bekanntmachungen  und  Verfügungen
Kriegsrohstoff-Gesellschaften,  Auskünfte  der..
Friezersssteffselen,  Uebertritt  der  —  zu  den  Kriegsamitteelklen:

Kriess-  und  Friedenswirtschaft  in  Italien,  Aufgaben

*  Der  !—  .PD—.]
Kriegswichtigkeit,  Feststellung  den
und  Uebersetzung  von  Betrieben

***

4  r—□  n

grundlagen  der  l)  19,

*  .  „

1/7  15/8  16/11  17/8  18/8  1/8  2

27/½
21/7
26/2
27/4
Kohlenverteilung  in  Groß-Britannien,  Regelung  der  25,  Beil.  3

19/93
21/
23/

T

27/1
28/1

27/
266
22/8
[*'
10/11
10|8
WR
1#77

153/8
23/8

20|8
27/18.

200
15|1
242

*

*•“

19/8

Beil.  1

21/4

18/2
20|/2

22/11

.1|1
Kriegswirtschaft  unferer  Heeresberwoltung,  Die  Rechts-  *##
Beil.  1

Kriegswirtschaftsamt  Cassel
—  für  die  Probinz  Brandenburg
für  die  Probinz  Schleswig-Holftein
—  für  die  Rheinprobinz  und  Birkenferld.#
Weimar  .  »41  22414  5  .  #vv7rr  1  „
Kriegswirtschaftsasmter,  Aenderungen  und  Ergänzunge
aum  Verzeichnis  der  enerungen  7  us  e

1

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DICH-I


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16.

11
24#
        <pb n="8" />
        VII

—,  Karien  der  Kriegsamtstellen  und
Avtsalwetete  der  Enteute

Pritischer  Wunsch  für  das  Deutsche  Wolt  „  Weil.
Der  französische  Friche  l  "„  „  22,  Beil.  2
Der  „Matin“  an  das  Deulsche  Voll  18,  Beil.  2
Die  Deutschen  als  Priegssträfling  16,  Beil.  8
Eine  geschichkliche  Begründung  frangösischer  Annexionswolusche
  .  ZIl,  Beil.  4
Englische  und  französische  Parlomenloreden  .  9,  Beil.  8
Franloreichs  Kriegsziele  „  .  190,  Beil.  4

9

1#.

Arlegalelr.  „Gemäßigte“  Z
Runftseide,  Belirtschaftung  von  Seide  u1id.
Kupfer  und  Kupferlegierungen,  Beschlagnahme  und  frei-„

  2177  20/8

Welgische  Wünsche

#  U  4  u

Frangösische  Annexionswünsche,  Frankreich  braucht
die  Rheingrenee

nach  dem  Kriege  „

EEIIEIIEIEIIIIIIE

Gegen  den  Frieden  mit  Deutschland.

Englische

Staatsmänner  als  Verbreiler  von  Verleumdungen  16,  Beil.  3
28,  Beil.  2
21,  Beil.  4
26,  Beil.  2
21.  Beil.  4
28,  Beil.  2

„Gemäßigte“  frauzösische  Kriegsgjeler
Kriegsziele  englischer  Jungos
Roosevelts  Friedensbedingunen

b  Wiedergutmachung  während  eines  Nebrne  4%
französische

r-  rn□n  rl“5  #

willige

bllelerung
aus

von  Einrichkungsgegenständen

2114  27/8

rl*  I-  II«  is

supkskswcsiltiiccwg  im  Prennereigewerbe  Z  --.
Kupfer-ItInthcltungsgcgcnstmsbcMobilmachangwni.

c

SODIMWWHWbedeckte-«Wams-.BeifcreAMmthungch
—+  der  Gülerwagen,  Nrämien  für  die  Ausnubung  des

Ed#ubwirtschaft

sebuung  von  —  für  die  Grnte.
Milchzentrifugen

1#/  16/  7  18/5  10/6  20|5  21|/7  22|s5

22/6  24/4  2577  ahaft  2718

Benzol  gur  Instandsetzung  lonbwirtlchaftlicher  Maschimen
  und  Gerääee

Benzolberkeilung
Düngerbedarf,  Ausnutzung  der
Deckung  des  künftigen

Döngergruben,  Gründuches  t  der  i

u
Sehieihcble,  erbüiung  von  7*-ö  "Z/  Q%  "  Z„
.-  1

2a6  24/4
Verkehrslage  zur

Its-«-Is

  II«  I-  I  2  S

n
Frtruschartimm.#  des  Kriegsamtes  ·  6„
Frühdrusch  und  künftige  Hilfeleistung  in  der  Landwirischaft,
  Verfügungen  fn  *-Gemüse=
  und  Obsipreise
Haferfrühdrusch  “  ...-Instandsetzung
  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und
Geräten  für  die  Ernle  .-;.......
Jungmannen,  Vermehrte  Heranziehung  der  —  durch
Arbeilsteilung  in  der  Landwirtschatt
Kohlenbeschaffung  für  die  Landwirtschaftt.
Kriegswirtschaftsämter,  Aenderungen  und  Ergänzunden
  zum  Verzeichnis  der  14/4  15/7  21/|/7
Kriegswirkschaftsämter,  Karten  der  .
Landwirtschaftliche  Maschinen,  Selbstangebote  a  auf
Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräle,  Penzol  zur
Instaudsetzung  von  Z„

Lardwirtschaftliche  Maschinen  und  berte

m
ru□  Si

m

i7  6  #

7  nstandn

  -  4  r

Rejerat  „Jungmannen“  beim  Kriegsamt  .-Richilnncnfäkdicccgamsatmndcr
  Jungmannen
Sielengeschirre,  Verleihung  von  —  an  Landwirte

27|11

16,  Beil4
fFranzösisches  Friedensprogramm,  Deutschlauds  Lasten

14,  Beil.  4
Französische  Senaloren  über  Deutschlands  Zufunft  14,  Beil.  4

24/3

T
8
R

6lamtfinholtsverzeldhnis  für  Mr.  16—28  des  Kriegsamt.  Hmiliche  Mittellungen  und  Madrlc#ten.

—,  Stlrohpressendraht  für  die  Landwirkschaft,  Veschaffung
von  -.  ..-Tiockummdanlaqcn
  Errichiung  von
Lanbwirtschat,  Versorgung  der  —  mit  Leder
Laudwirtschaftliche  Maschinen,  Arbeiter  für  die  Instandsebung
  von.  «-—
  Maschinen,  Selvstangebote  auf
—  Maschinen  und  Geräte,  Benzol  zur  IJustandsetzung  von
—  Maschinen  und  Geräte,  Instandsetzung  bon  «
Lastkraftwagen  für  Zwecke  der  Volternãhrung,  Benutung
der  .
Leder  .:-.—-..-.  IIka  IWH  WH-  214.  22/4
„  Verschärfung  der  Beschlagnahmevorschriften  für  .
„Versorgung  der  Landwirischaft  miit
Leber-Freigaben  .  .  ,
Ledergegenstände,  Veräußerung  von  –
wiesenen.  Beständen
Lehreuprüssteelen
Lehrlingsausb

U  *.  2  Iaus

  zurüt  geilbung,

  Förderung  der
Leinengarn,  Richtpreise  für  .  ..
Keipziger  Messe  25/1  28
Lokomobilen,  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  bon  "„
Losschein  und  Abkehrschein
Eer#n##en  ..  s

für  die  Schnhindustrie,  freelun  des  freiherewesens

  bo  .-—
  und  neuo  Stoffabsälle,  Beauftragte  Sortierbetriebe  v

e
—  —asrr-  *
—
—
—

#

2  2  #.  #  n  2  *  2  Bn

Mahngebühr  für  die  Beitreibung  von  Ordnungsstrafen,
Festsetzung  einer  ..  »-Maschinenausgleichstellen,
  Aenderungen  unb  Ergänzungen

zum  Verzeichnis  der  11/4  15/7  178  192  20/  226

—,  Umwandlung  der  —  in  meilitärische  „Technische  Be-Zirksdienftstelle"“.
  .

—,  Zuständigkeit  der  kZ  "„%
Mannschaften  der  Feldartlillerie,  Anträge  auf  Emlassung  v.
Massengüter.  Verteilung  von  —  auf  die  städlischen  Verbraucher

  im  Winter  1917/18
Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  von  Hohle,  Koks
und  Briketts,  Bekanntmachung  betreffend
ür  Schnellschnittftahl  ....

—  fir  tierische  und  pflanzliche  Spinnstoffe,  2

er  )  -
Meldungen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Merlblatt  der  Metallmobilmachungsstelle

—  für  vorzugsweise  Wagengestellung
Messe,  Leipziger

Metalle.  14|8  15|3  16|

4  rs□—  —  r□—  '  r—  2#

—.

4  1.?".

28
172  182  202  214  235

2408  25/4  26/1  27|2
—,  Beschlagnahmebestimmungen  über  die  NNN.o.

i,  Bezugsscheinberfahren  für  .  .  .-Meiallscktsththle
  bei  der  Metallmobilinachungsstelle  172

Metall-Mobilmachungestelle,  Merkblatt  der
Milchzentrifugen  ..

Misitärfahrscheine,  Freie  Eisenbahnfahrt  der  Hilfsdienstpflichtigen

  für  das  besetzte  Gebiet  auf  Grund  von
Millionenstistung  für  arbeitende  Frauen  2571
Mobilisierung  von  Haushaltungsmetallen  III--ELIILE



Mobilisierung  von  Sparmetallen  aus  Schiffen

Mobilmachung  kupferner  Haushaltungsgegenstände
—  don  Einrichtungsgegenständen  k4Z  .-—

  von  Haushaltungsgegenständen  aus  Sparmetallen
Mohär,  Beschlagnahme  vo0o  ——

Moniereisen,  Beschlagnahme  und  #?—  Bestaudserhebung  bon

r*
*
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its-Its-„

  215

23
22%
280

2474
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14/1

266
272
56

2|4

17/8
1777

.  288
Beil.  1

216
15/|2
18/6

25|/4
22/4

21|

Munitionsarbeiter,  die  Leistungen  der  englischen  :  17,  Beil.4
—,  Zwangseinquarticrung  von  englischen,  18,  Beil.  2
        <pb n="9" />
        —  .—

Munitionsgesech,  Anwendung  des  britischen

Munitionsmangel,  Französische  Hoffnungen  auf  —  in
Deutschland  *

n

Nachschlanewerk  über  Kriegsgebührnisse
Nachweis  von  elektrischen  Maschinen  ustv.  an  die  Nästungsindustrie
  und  die  Landwirktsch.stt:
Nabelrundholz,  Bestandserhebung  o0on
Nadelschnittholz,  Bersorgung  des  Hreres  mit.  "
r*ie  Utilterie-Depot  Neu-Ulm,  Bahnsendungen  an  das
ische#  *.“  EEIEEIEIEIIEEIEIIIIEIE  i-Nummfuc
  Die  Verwertung  der  #l"„  „  ½

Ncetfammiung,  Die  Wichtigkeit  der  k.  -..s.--  22,  Beil.  1

Neue  Wogweiser  für  den  Eisenbahngüterverkehr  und  NAendelülig
  dann.  ..  22,  Beil.  3

Nengründung  von  Fabriken  G“

Neurrgelung  der  Benzolverteilung

—  der  Moheifen-Lieferung  durch  den  Roheisen-Verband

—  des  Freigabewesens  von  Lumpen  für  die  Schuhindustrie

0

Obstpreise,  Gemüse-  und  *“
Orcanisation  der  englischen  Industrie
der  Güterabfnrrr

—  des  Arbeitsnachweiswesens.  „
—  des  militärischen  Güterverkehrs.
Ovselpfeisen  und  Bronzeglocken  sit--Omrskohlenstellen
  als  Unterstellen  der  Kriegsamtstellen  E
Papierersparnis  *  „"  2  -—-—-——————————————-  23/4
Papitergarne  und  -indfäden  ..  —

Papierrohstoffe,  Bestandserhebung  von.  .

Papierftoffe,  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung.  von  Bekleidungs-
  und.  Ausrüstungsgegenständen  aus

Papierverschwendung  *

Pappdächer,  Freigabe  von  Streichmasse  für  Instandhaltung
der  —  kriegswirtschaftlich  wichtiger,  insbesondere  land-I

  wirtschaftlicher  Gebäude  s-Pelzen,
  Beschlagnahme  und  bbchibreise  von  Abgängen  und
Ab  bfällen  bon  4“  I  r  n  *  L  •  i

Pflangliche  Bürfstenfasern
Platin,  Sammlung  pon  alten  Zähnen,  Gebissen  usw.  zwete
Verwendung  der  darin  enthaltenen  Edelmetallmengen
Platinbrennstifte,  Sammlung  vonn.  2
Platinmünzen,  Mobilisierung  vv  eeen

Platinstifte  «
Partofkcihsit,  Inwieweit  genießen  Hülsdienstmeldestellen
und  Zentralauskunftsstellen  für  ihre  Postsendungen
räralen  für  die  Aubnutzung  des  Ladegewichtes  der  Güter-10
  E#  „  4r  ½i½1  14  5

Privatalnschlsusfe  durch  Dritte,  Benutzung  bon
Privatindustrie,  Auskunftspflicht  der,.##

1  "4

16,  Beil.  3

19,  Beil.  4
Munitionswerke  unserer  Gegner,  uus  den  26,  Heil.  2  27,  Beil.  2

19/8

16|8
15|/4
28/3

160/4
28/3

2477
21/1
18.6
16  |4
25/4

27/9

15,  Beil.  1  L  Beil.1

14/6

227T0

19/4

106

14/6

NRüstungöarbeiter,  Anteil  der  —  am  Siege  *.

Sammelstellen  für  beschlagnahmte  Torffasern  lß  „à

Samtihahtevezcl  für  Hr.  14—28  des  Mriegsomf,  wuntliche  NNN  .  .—  IX

—..———..———xxrx.

—.  —  .———
————.——z——————  ———

.  Rechtbabtetllung  11/8  15/2  16/2  19/1  21/8  22/1  25/8  286/1
—,  Abkehrschein  und  Rechtsprechug  "  25/2
—,  Arbeiter=  und  Angestelltenausschüsse  l.  „  14|#
—,  Aufforderung,  Ueberweisung,  Hilfsdienstflucht“  19/1
—,  Auslegung  des  §  7  des  Hilfsdienstgesetzezes  167|2
—,  Verichtigung  *  1  „  223
—  Einberufungs-  und  Feststelungsausschüsse  2211
—,  Hilfsdienstpflichtige,  Heranziehung,  Ueberweisung  bon

—  und  Abkehrschein  für  .  ..  2272

—,  Kriegswichtigkeit  und  Uebersetzung  r  21
—,  Losschein  und  Abkehrschein  15|2
—,  Schlichtungsausschüsse,  nechtsprechung  der  —,  Beweis.
führung,  Auskunftspflicht  :  28/2
—,  Ueberweisung  und  Abkehrschen...#  2  2311
—,  Vereinfachung  der  Rechispflege  „  #x  „  „  141/|2
—,  Zahnärzte  und  Zahntechniker  “r  16|3
,  Zentralstelle,  Entscheidungen  dernr  „  10/2

Rechksgrundlagen  der  Kriegswirtschaft  unserer  Geeresverwallung
  19,  Beil.  1  20,  Beil.  1

Mechtspflege,  Vereinfachung  der  14½  21Q  Beil.
DUechtsprechung  der  Schlichlungsausschüsse  (Beweisführung,
Auskunftspflicht)  .  „  29/2
Rechtgeitige  Vorkehrungen  zur  Verhinderung  von  Enkladeschwierigkeiten
  *  2516  264
Reserat  für  Jungmannen  beim  Keiegsamt  2018
Regelung  der  Brennstoffversorgung  in  Magdeburg  15|4
Rehwildfelle,  Beschlagnahnre,  Bestandserhebung  und  Höchst-  vos
pPreise  20/3
meichsbekleidungsware  für  Bedürftige,  besondere  Verücksichtigung
  der  Industrie=  und  Vergbaubezirke  24/|7
Reichskohlenkommistsar  und  Kriegsamt,  Zusammenarbeiten  "Prt
von  240
Reichskommissar  für  d.  Kohlenverteilung.  Adressenänderung  277  v
Reifeausweis  für  Reklamierrte  15|8  15711
MReisekosten  von  Hilfsdienstpflichtigenn.„  28|s1
Reisen,  Einschränkung  dses  „  „„  16/0
Reiseverbot,  Allgemeines  „  „  „½  28/9
Rellamationsgesuche,  Aussschtslose  r  "n  r  „  19|T
Reklamierte,  Einziehungen  vbon  n  #  „„„  14/7
—,  Reiseausweise  ff  „  4  18  16/11
Renntierfelle,  Beschlagnahme  und  Vestandserhebung  von  20/8
Mevision  der  Haushaltungen,  Gastwirtschaften  usm.  .  207s1
Richtlinien  für  die  Heranbildung  von  Hilfskräften  zur
Facharbeit  in  der  Industrie  17|5
—  für  die  Organisation  der  Jungmannen  20|5
Richtpreise  für  Hos  14/4  10|6  27|2
—  für  Leinengaünn  208|8
Noheisenlieferung  durch  ten  inoheifen  Berbani  Neuregelung
  dernr  18s4
Rohfeidengarne  auf  golagern.  -.·»·sp·—  Uin
Robftoffcläfslöfslsfstlfjs  192  19/8  20/8  2118
22/6  23/8  24/8  #“  2t  28/
—  gesichert,  Die  notwendigen  ...  19,  Beil.  4
Mohssolfewirtschaftung  in  England  „  .  14,  Beil.  2
Rohstofferhebungen  im  Wirtschaftsgebie“  ber  Mittelmächte
25,  Beil.  2
Noosevelts  „Friedensbedingungen“  Z  .  2043,  Beil.  2
Rotwildfelle,  Beschlagnohme,  bstordeerhebun  und  Höchstpbreise
  o*A  20|3

"  15,  Beil.  4

8

Salssäure,  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  *

preise  für.  ..  „  .  235
„:  2448.
Sammel=  und  Helferdienst,  Kriegsausschuß  für  11  2s,  Beil.  1
        <pb n="10" />
        X  K“—e  kür  mr-  —.  des  ——  milichte  Mtellungen  Lnd  Nachrichten.

E

Sammiung  und  Wiederverwertung  von  Glühlampensockeln
Säuresendungen,  Eilgutbeförberung  vo0o.
Schafschur  und  Wollgefälle  bei  den  deutschen  Gerberesen,
Bekanntmachung  betr.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  der  deutschhe.
Schafwolle,  Weschlagnahme  vo...  H.  r
Schießplatz  Wahn,  Bahnsendungen  nach
Schiffahrtsgruppe,  Nebenstelle  Warschau,  Einrichung  der
Schlichtunztausschusse,  Rechtsprechung  der  —  (Beweisführung,
  Auzkunftspflichl  „  "
Schnellschniklstahl,  Meldepflicht  fffrr
Schut  der  im  Vaterländischen  1—  täligen  Personen,
Bekanntmachung  über  den  —  bom  3.  Mai  1917
Schweinefelse,  Veschlagnahme,
Höchstpreife  2
Schweizer  Industrie  für  die  nationale
Heranziehung  der
Schweizerische  Industrie,  Die  Entwicklung  der.
Schwergut,  Verladung  von

Vestandserhebung
für  die  natio  griegswirtschaft,

und

Seehunbbkelle,  *  Bestandserhebung  und  #  Hächst-  %

preise  4

———.———.....  2  #  #.  .  1  2  2

—  und  ressshn  Soren  haftun:  von  3
*  *“  ———  von  .  "  „*

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—I—x—x—.—..-m—.N..———[.0—0---.———-—--——

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  des  mselner  Bi  -  -
unsinnig-pac-  Weschlagnahme,  Melt  J
Höchstpreise  von  *-  "6a  *
Stillezung  von  Gummi-  und  Asbestfabriken
Strasbestimmunzen  des  Silfsdienstgesetzes,  verfalgung  bon
Verstöhen  gegen  de  „  „
——  Gütertransport  auf.
eichmaste  für  Instandhaltung.  ber  Pappkächer  #rie
wirtschaftlich  wichtiger,  insbesoudere  ““-33
Gebäude,  Freigabe.  von..  „  „
Streikbekämpfung  in  Frankreich  6„
Streikfüherer,  Kus  uner  englischen  Gerschtoeh  ul
gegen
Streiks.  Deutsche  —  —,  vie  Doffnung  ber  Feinde  .
—,  Die  englische  nresse  über  Inlandes  "
r—  Heinbliche  Stimmen  über  die  deutschen
in  England,  Maßnahmen  gegen.

—,  Wie  man  in  England  über  die  Streiks  der#t  Rüstungsarbeiler
  urteilt

und

Tatetelber  der  Arbeitgeber·
Korifverträhe
Karlfwertrag  im  Baugewwerbe  Vroh  Verlins

EIIIILIE
4  4  14  1  „

25/4
2605

23/8
23/8

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28/6

16|1

20|8

#  21,  Beil.  9
*i  22,  Beil.  2

174

20/8
250
24/8
W
27/4
24/4
17/4
25/7

22|/4

22/1

15/6
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2514

*

.  2311  ’

.-.15sOcic-.H

.  .16",."M.4

j-  20  Beil.  2
17,  Beil.  4
...—.N.——.  16,  Beil.  4

.  18,  Beil.  2
Arobpressenbrah#t  für  die  Landwirtschaft,  Leschaffung  von  5

und  Kaimnchnewertele  10/2

26/|6
21/8

...

––  —

Tauwerk,  Verbot  der  Verarbeitung  bon  altem  —,  ge
brauchten  Stricken,  Bindfäden,  Netzen  und  dergl.  27|/1
Tebedienst-,  Technische  Bezirksdienststellen  ".  27|1
Technische  Bezirksdienststellen,  Umwandlung  der  Maschinen-Ausgleichstellen
  in  militärische  „  276
Technischen  Stabe  des  Kriegsamtes  —  Aenderungen  beim  28/11
Lestilinbaktiie,  Die  japanische.  24,  Beil.  4
Tierhaare,  Beschlagnahme  und  Höchstpreise  23/4
Tierische  und  pflanzliche  Spinnstoffe,  Ausdehnung  der
Meldbepflicht  für  EIIIIEIIIIIIE
Torf  und  Holz.  ..  2
Torffasern,  Veschlagnahme  und  LVestandserhebung  vo
—  Sammelstellen  für  beschlagnahmte  .  1
r
1

256
21/
148
24/8
16,  Beil.  2

1
*  19
„

Transporte,  Arbeiterinnen-,  Grfahrungen  mit  .
Instinkt-natinstmmkrgich..«-,I  14,  Beil.
Transpibringlichkeitslist  1  1½/8  20|5
—  Unstalthafte  Anwendung  dern  207/5

—,  vom  10.  6.  17  unb  Nachtrag  dazu  187  19  25/7  28|/58
Treibriemendiebstahl,  Vorsichtemaßregeln  aegen  21/4
Trocknunssanlagen,  Errichtung  von  226

1
m

*
*
1

i

U

Uebernahmepreise  für  Aluminium,  Erhöhung  der  c#  „
—  für  Wollen,  Erhöhung  der  :  „  1  1  1
Uebersebung  von  Betrieben  r*
NUebertritt  der  Kriegsrohstolfstellen  zu  7  Kriegsamistellen  22
neberwachungsausschüsse  bei  den  Kriegsamtstellen,  Liste  der  18|/4
—  bei  den  Kriegsamtstellen,  Verzeichnis  der  Vertreter
der  Kriegsamtstellen  und  Gewerbeaufsichtt  16|
—  für  Sprengstoff-  und  Munitionsfabriken,  Jentralauf=  167
25|5
28/1

15|
18/2
21/2
22|11

1  I  1  1

.·  Wchtmgslfvllt  für  Srinnerdiereirfnör.

Ueberweisung  und  Abkehrschen

Unfallversicherung  von  Tättgkeiten  in  baterländischen
HOilfsdienst  im  Ausland,  Bekanntmachung  über  die  Be-#immung

  von  zisfüsn  hürkeo  und  den  Erlad
bon  Bestimmungen  zur  Durchfi  -

EWI

Baterländische  Hilfsarbeit  und  Kinderfürsorge  »  Beil-I
BaMlckuhfscherOikjsdicast.14.fl.1511  141  un  181
19/1  201/1  211  22/1.  23/1  24/8  25/2  28/1

—  wiehnung  Hitsepflichttger  all  Ersah,  Wehryflichiger
gegen  diieee  246

.  I  erung  der  int  vateri
ien  j  en,  Bekaun
——————

—,  Anlags  zu  Nummor  ¾  des  „Krieg  Samt“

der.  ·14/1  15/8  21/1

Anstellungsbormerk  Ungen,  Bescheinigunger

Arbeiter  unb  —  3*  rrichtun

—,  Dienstberträge  mit  “es  gein

Stempelfreiheit  fr.  .
Entlohnung  der  Hirssdlenstdfli  hti  en  und  auderer
Bivilpersonen  bei  den  Bekleidung-Instandsetzungsämternn

  —————.—.————.—.—.—.——  1
—  Feileeleane  der  Kriegatvt  stigkeett.  n#  l

Freie  Eisenbahnfahrt  der  Hilfsdienstpt
das  besetzte  Gebiet  auf  Grund  von  “*“*“-z3

Ü  wischen  eitfevom
        <pb n="11" />
        *

Gefamfinholtsverzelcins  für  nr.  14—28  des  FKriessomt.  kmülche  Miltteilungen  und  Radhrichten.  XI
—  Heranziehung  entlassener  kriegsunbrauchbarer  RKriegs-  —,  Einschränkung  des  Reisens  160/)0
beschädigter  zum  vaterländischen  Hilfsdienft  15471  —,  Etsenbahngütervorkehr,  Nachtrag  zum  W  egweiser  für  den  1910
—,  Heranziehung  von  Wehrpflichtigen  zum  Hilfsdienst.  13/2  —,  Eisenbahngüterverkehr,  Neuer  Weaweiser  für  den  —
Heranziehungsverfahren  15|1  und  Aeuderung  dazu  .  ..««0,7134»
,  Hilfsdienstpflichtige  im  Operations-  und  Etappendebier  —,  Empfangsprogrammc,  Prüfung  der  ....  ds2177
Verwendung  4  20/2  —,  Fahrzeng-Ausschuß  235/0
a—,  Invaliden-  und  Hinterblicbenenversicherung  der  im  —,  Faohrzeuge,  Bescheinigung  der  riensnebwenbtgtei  bei
vaterländischen  Silfsdienst  Veschäftgten,  Bekanni-  6  Beschaffung  von  .  ..."1WB
Machungübexs  20|2  —,  Frachisendungen  an  utrileriedebvt  Berlin.  „  117
—,  Kommentar  hum  Silfsdienstgesetz  17/1  19/1  2122  —  Fuhrgemeinschaften  109/9
—  Lastkraftwagen  für  Zwecke  der  Volksernährung.  Be-  —,  Güterabfuhr,  Organisation  der  14/|6
nutzung  den  26066  —,  Güterverkehr  vom  und  zum  besetzten  seindlichen  Gebiet  23/|/6
Mahngebühr  für  die  Veitreibung  von  Orbnungefirafen=  HJ,  Kohlenwagen,  Entladung  der  —  auf  die  Straße  19s3
Festsetzung  einer  23/|8  —,  Ladegewicht  bei  bedeckten  Wase,  Vessere  Ausnubung
—  Meldungen  für  den  baterländischen  ilfsdienst  202  des  22|6.
—  Prämien  für  die  Ausnußzung  des  Ladenewihts  der  —  Lastrrafwagen  für  Zwecke  der  Volksernährung.  Be-Güterwagen
  ...  .  .  2510  mnutzung  der  26/6
BGeisekosten  bon  Oilfsdiensipflichtigen  28/1  —  Wassengüter  auf  die  städtischen  Verbraucher  im  Winter
Schutz  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  täligen  Per-  1917/18,  Verteilung  von  2416
sonen,  Bekanntmachung  über  den  —  vom  8.  5.  1917  16|1  —,  Organisation  der  Güterabfuhr  „  14|#
—,  Sozialversicherung  und  vaterländischer  Hilfsdienst  22/1  —,  Organisation  des  militärischen  Güterverkehr#“  „  19/4
—,  Tagegelder  der  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmervertreter  102  —,  Ortskohlenstellen  als  Unterstellen  der  Kriegsamtstellen  14/6
—,  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen  —,  Prämien  für  die  Ausnutzung  des  Ladegewichts  der
Hilfsdienst  im  Ausland,  Bekanntmachung  über  die  Güterwagen  .  2d56
Bestimmung  von  Ausführungsbehörden  und  den  Erla  —,  Prwatanschlüsse  durch  Dritte,  Benutzung  von  246
von  Bestimmungen  zur  Durchführung  dern  20/1  —  Schiffahrtsgruppe  —  Nebenstelle  Warschn  227
,  Verfolgung  von  Verstößen  gegen  die  Strafbestimmun-  —,  Sendungen  an  die  Frott  *4  17/4
gen  des  Hilfsdienstgesebes  141  —,  Transportdringlichkeitsliste#  ’.„  17#  10/2
Weochenhilfe  aus  Anlaß  des  vaterländischen  Silss-  —  Transportdringlichkeitsliste,  Unsteithaft  uinwendung
dienstes  vom  6.  7.  1917,  Bekanntmachung  über.  253|1  der  .  20/5
Beräußerung  von  Ledergegenständen  aus  zurückgewiesenen  —,  aansporbbringichenkine,  v.  io.  .I)  1  nebst  Nach-Bestähen
  2272414  trago  "4  1  25'7  295
Verbot  der  Verarbeitung  von  altem  Tauwerk,  vebranchten  —,  Verthrelihe  tt  n„  ebnstie  —  aust—.  Z
Stricken,  Bindfäden,  Nehen  und  dereg.  2771  2  Verkehrsnot,  Beugt  der  —  vor)4  ½  26/3
—  des  freien  Handels  mit  Werlzeugmaschinen  in  —  Verladung  von  Schwergnt.  144
England  2326,  Beil.a  —  ge#is  ußlapfeln  an  den  besetwagen,  Fehlen  von.  18|8
Bereinbarung  zwischen  urbeitgebern  und  Arbeitnehmern  5  "U  risgerun  von  riefen  und  Te  cgrammen  durch  un-  15
des  Holzgewerbes  279  «««"«  «  »
smiakachaagdekægchwpfleqe»----  DREI-WH«  HEFT-THE  EBWHEEIJMFUFE  .-  kon.  WITH  WH-Verfolgung
  von  Verstößen  gegen  die  Sirssteztimmunden  Sserlabung  von  Schwerm  .  *
des  Hilfsdienstgesethde.  1s1  Verleihung  von  Sielengeschirren  an  Landwirte  „.  20577
Berkügungen,  Zufammenstellung  von  Geseten,  Bekannt=  *
Verschlußkapseln  an  den  Kesfelwagen,  Fehlen  von.  18/8
machungen  und  —  der  Kriegsrohstoff-Abteilung  18/2  Versorgung  des  Heeres  mit  Nadelschnitthoz  23876
Verhütung  von  Felddiebstählen  13/6  PVerstäße  gegen  die  Strafbeftimmungen  des  Hilfsdie  enk
re  —  n  %S  dem  Waffen-  und  Muni-  an  gesetzes,  Verfolgung  von..  1441
tions-  9  nos-  m  is-  IEIIELIEIIE  270
Verkehrslage,  Nutzt  die  günstige  —  aus;  .  r  „  „  21/7  ““  j-e5  Wassengütern  auf  *7  städtischen  Ver—  24%
Zur  neuesten  Entwicklung  der  IILIE  -  r!*  4  28|6  Verwenbung  Hilfsdienstpflichtiger  im  Operalions-  und

Berkehrsnot,  Beugt  der  —  0ro  24/4  26/8  29/|6  Elappengebtet  20/2

Berkehrswesen.  14/4  15/7  16/9  17/8  18/7  19/2  20/4  217  Volkstümliche  Vorstellungen  für  die  in  der  Ariehewieisc

22/6  23/5  24/5  25|6  26/6  27/80  285  tätigen  Arbeitr  22|8.
,  Abgabe  von  Angeboten  durch  die  Fahrzeugbauanstalten  16/9  Vorbereitungen,  Neue  —  der  Entenie  auf  einen  lünftigen
—,  Abnahmeverfahren  bei  militärischen  Stellen  27/|9  Wirtschaftskrieg  .1,  Beil.  2
AKusgleichstelle  für  Handelsschifforaum  (Srsöifoer  Vorkehrungen  zur  Verhinderung  von  Enkladeschwierigder

  S.  u.  t  17|/4  keiten,  Rechtzeilige  „  -r  .  „  „  20/6

—,  —  tur  *“QiD,⅜Ay  esen,  Errichtung
einer  .  .  6  6  1  27/9

—,  Ausnutzung  des  Sabegewichtes  der  Gaterwacen,
Prämien  für  die  ...  25/6

,  Bahnsendungen  an  das  Vaherische  Neben-Artillerte.  T
depot  Neu-ulm  EEIIIIIEIIEEIIIIIIIIIEIIEIIEIIIIIIE  174  "“

—,  Bahnsendungen  für  die  Munitionsanfertigungsstelle

*  Sbingen  bei  Balingen  (Württ.)  24.—  *#

!  Bahnsendungen  nach  Schießplatz  Wahn.  20|5  Waßffen  und  Muniti.  14144  15/6  16/7  17/8  18/4
Bahn=  und  Postsendungen  für  die  Bezirksverwaltung  19/2  20/8  21/6  22|5  23|5  25|6  26/2  27/8  284  %
bür  dem  Truppenübungsplatz  Zeithain  i.  Sa.  26/6  —,  Auskunftspflicht  der  Privat-  Industrie  20/
–  eklebezetter  für  Eisenbahnwmagen  168|/9  —,  Auskunftstelle  des  Wumd  .  14
—  Dringlichteitsbescheinigungen  EEEIEIIIIIE  26/3  —,  Bayerischer  Offizier  beim  Stabe  des  Wumba  1844
–  Eildampferberkehr  auf  dem  RHhrrr.  19|8  —.  vesslahnenn  und  Bestandserhebung  für  elektrische

ampferverkehr  von  der  Elbe  über  Berlin  nach  Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate  und  Erdem
  Ostern  .  148  läuterungen  dan  *  20/8  230
Eilgutbeförderungen  von  S  d  n  l  „  2605  Bestand  Solbom.  *

g  vn  äuresen  ungen.  ..  „  20/5  —  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung.  von  Lokomobilen  21|6
        <pb n="12" />
        E

—  Besuche  bon  Fabrikanten  auf  bem  Waffen-  und  Munidions-Beschaffungs-Amt
  zur  Erlangung  von  Heeresaufsträen
  "6%  .
Deurlaubung  von  Arbeitern  der  Heeresverwaltung  6%
Elektrische  Maschinen,  Veschaffung  onn
Elekirische  Maschinen,  Nachweis  von  —  an  die  Rustungsindustrie
  und  bit  Landwirtschaft  m2  2422342  24
Fabritationabstro  Spandau  (Faboz
Fernsprechverkehr  mit  dem  Waffen=  und  Munilions-Beschaffung-#mmit

Instandhaltung  der  ire  *.
Instandsehungswerkstälten
Lehrenprüfstele
Maschinen-Ausgleichstellen,  Aenderungen  und  Ergän--Sungen
  zum  Verzeichnis  der  14/4  15|/7  17/38  19/8
20/4  22|5
Maschinen-Ausgleichstellen,  Umwandlung  der  —  in
militärische  Technische  Bezirksdienststellen  l  "„
Maschinen-Ausgletchstellen,  Zuständigkeit  der
Privat-Industrie,  Auskunftspflicht  der  .  ,
kransperDintchreitasiste,!  Ergänzung  zur  —  vom
1  1  ...-.
—,  Ueberwachungsausschüsse  bei  den  Kriegsamtstellen,  Mitgliederliste
  der
Ueberwachungenun  schüsse  bei  den  Kriegsamtstellen,  Verseichnis

  der  V--triter  der  Kriegsamtstellen  und  Gewerbeaussicht
  1  den

Verkehr  bon  #rriatstrme-Munitions-Beschaffungs-am

Verkehrslage,  Zur  neuesten  Entwicklung  ber  ...
Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Fernsprech-Verkehr
  mit  dem  -

Waffen=  und-  Munibong-Vessaffund-Ant,  Neueinteilung
  des  r  6  "l.  „

Werkzeugindustrie,  Zusammenschluß  in  ber
Wumba-Bezugsschein  auf  Sparmetal
Zentralaufsichlsstelle  und  Ueberwachungsausschüsie  far
Sprengsloff=  und  Munitionsfabrikern
—,  Zentralstelle  der  Kaiserlichen  Marine  für  Wersorgung
der  U-Boot--Industrie  mi  Betriebsstoksen
—,  Zinkspänebearbektung
Wassen-  und  Munitoond,#Beschaffungs.  mt,  Hesache  von
Fobrikanten  auf  dem  —  zur  Erlangung  von  Heeresaufträgen


4#t½“v

1

r*!  I

2

mit  dem  Waffen-  und

*  1

d  6  ½

„  rl  r  r  e  sr
—  Fernsprechverkehr  mit  dem  „  %  „  r"r  ½  7
—,  Reueinteilung  dess  .  „

„  Verkehr  von  Privalfirmen  mit  dem.  „  O„

Wasen=  und  Munitionsfertigung  der  Wesmsche  im  Lichte
ihrer  eigenen  Presse  und  im  Vergleich  mit  den
Leistungen  der  deutschen  Rüstungsindustrie  21,

Wagengestellung,  Merkblatt  für  vorzugsweise

Wallrobbäute,  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung

Wanbkarten  der  Kriegsanttstellen  und  Kriegswirtschaftsämter
  "„  „  2407  26|8

Webstoffe  118  15/8  172  182  21/4  22/4  238  24/8  27/8

Web.,  Wirk=  unb  Strickwaren,  Nachtveis  der  aus  dem
neutralen  Ausland  eingeführten  „

Wegweiser  für  den  Eisenbahngüterserrkehr,  Neuer

20/4  20,  Beil.  8

Fzum  Eisenlahngiterberkehr,  Nachtrag  zum,  „

*  it  69

*-*  !————N  kür  nr.  1—768  des  Mriegsamt=  A#mtlche  Mttelungen  und  Nauridhten.

27|11

T
*

2½
16/10

Zusammenschluß  in  der  Werkzeugindustrie

ps——  —  —  —  —

Wehrpflichtige,  die  zurückgestellt  sind  und  in  Hilfsdienstbetrieben
  beschäfitgt  werden,  zum  Heeresdienst,  Einberufung

  kriegsbrauchbarer.#  #  "  .  „  25|8
—,  Entlohnung  der  zurückgestelltten  ."  „  17/!.
—,  Heranziehung  von  —  zum  Hilfsdienst..  #  15|2
b,  Zurückstellung  —  für  die  Flugzeugindustrie  "  27|11
Webr-  oder  Hilfsdienstpflichtige.  Unzulässige  Anforderung  2277
Weibliche  Ersatz-rbeitskräfte,  Heranbildung  v0oo.  206/8
Weiden  in  Deutschlaondpd  .  2215
—,  Weidenstöcke,  Weidenschlenen  und“  Weidenr  inden
Bestandserhebung  v..#.  „  1  168
Weitblech  256f1
—  Sammlung  von  gebrauchten  Konservendosen  aus.  26|1
Werkseuginduftrie,  Zusammenschluß  in  dern  19278
Werkzeugmaschinen  in  England,  Verbot  des  freien  Handels
m  6,  Beil.  2
Wiedergutmachung  während  eines  Jahrhunderts  21,  Beil.  4
Wirtschuftskrieg,  Neue  Vorbereitungen  der  Entente  fü.
einen  künftigen  ..  14,  Veil.
Wissenschaktliche  Kommission  des  Kriegsministeriums,  Ableilung
  Statistik  bei  der  23/1  28/1

———...  6  4

Wochenbilfe  aus  Aulaß  des  vaterländischen  Hilfsdienstes,  essi

Bekanntmachung  über
Wohnungs.  und  Schlasstellennackweis
Wollen,  Erhöhung  der  Uebernahmepreise  ff
Wollfelle,  Beschlagnahme  und  Ochftpreise  für  Abfälle  und

Abgänge  von  „
Wollbandel  und  Wollinoustrie  in
Wumba,  Auskunftsstelle  des  Wumba.  .2

—  Bezugsscheine  auf  Sparmetall,  1  4

für  Arbeiterinnen.

!  1
1  15T

7

Zahnärzte  und  Zahntechniker..
Bähne,  Gebisse  usw.,  Sammlung  von  —  ztecks  Verwendung
  der  darin  enthaltenen  Edelmetallmengen
Zellstoffrieme  .  Z  I
Zement  4%  „  „
Zementpreife,  Erhöhung  der  4.
Zentralunfsichtsstelle  und  Ueberwachungsausschüsse  für
Sprengstoff=  und  Munitionsfabrikeen
Zentralauskunfisstellen,  Inwieweit  genießen  Hilfsdienstmeldestellen
  und  Bentralauskunftsktellen  für  ihre  Postsendungen
  Portofreiheit.
Bentralstelle  der  Katserlichen  Mar  ne  für  Versorhung  der
U.Booti-Industrie  mit  Belriebsstoffen  #.###"  „  „
Zentralstelle,  Entscheidungen  den.  „  „  „
Binkl’pünebesrbeitung  n  (#
Zum  Nachdenken  für  jeden  Deutschen  14,  Beibl.  4  is,

EIILIIIE

26/58

.  18|2

«  .26!4
6  agland  „  „15,  Beil.  1

174
L

16/8

11#
255
224
23/4

16/7

26/6

29|4
16|6
16/0

Beil.  14

16,  Beil.  8;  17,  Beil.  4;  18,  Beil.  2;  19,  Beil.  8;  20,  Beil.  22

Zusommenstellung  von  Gesetzen,  Bekanntmachungen  und

21,  Beil.  4

19/2

Verfügungen  betreffend  Kriegsrohstoffe.  Nachtrag  zur  27|1.
t

Zuschnitte  zu  Heeres-Ausrüstungsgegenständen,  Ange
für  vorhandene  rrle

15/3
        <pb n="13" />
        schrikflelkun  6  —
2  1*7  —  "  *

Lerün,  len  27  krarn  *#

—  —  —  *  —  ———
—  »---


  —  —  ——

(Permipr.  .  Am  Zentrum
Inr.  6984  nschluh  3u  5u.  1

—  —

Inhalt  vertraulich.  Nur  die  mit  einem  Stern  *  vezelchneten  Hbfchutte  üind  zum  Hodruce

—

«  ..  kreigegebem

«"-- sz—ss-Der

  vorliegenden  Nummer  ist  ein  Aufruf  des  ·  hefs  des  Kriegsamtes,  Generalsentnant

Groener,  an  die  Rüstungsarbeiter  beigefügt.

Dem  Aufruf  ist  das  Schreiben  des  Generalfeld-warschals  von  Hindenbung  beigegeben  worden.

Es  wird  gebeten,  in  allen

durch  Auschlag  oder  Verteilung  Sorge  zu  tragen.  *21
Es  soll  eine  dauerude  Mahnung  sein  zur  Erfüllung  vaterländischer  Pflicht.

Werken,  Betrieben  und  Fabriken  für  Verbreitung  des  Aufrufes

Vaterländischer  Hlfsdienst

ssssen  ½

——4—4———1——  #  „
.
*

—
1
4
—

feststellung  der  Kriegswichtigkeit.

(finträge  nach  §  4  Abs.  2  des  Ritfsdienstgeletzes.)

Erlegsministerlum.  Nrlegsamt.
Hriegs-Erfag-  und  Krbeits-Deparkementkt.
Nr.  329.  J.  17.  H.  Z.  S.  4.  vom  9.  4.  1917.

Nachdem  die  Feststellungsausschüsse  unnmehr  in  Tätigkeit
  getreten  sind,  sind  Anträge  von  Betrieben  und  Drganisationen,
  sie  als  vbaterländischen  Hilfsdienst  im  Sinne  des
§2  des  Hilfsdienstgesetzes  zu  bezeichuen,  den  Foststellungsausschüssen
  zur  Entscheidung  zuänleiten.

Es  wird  jedoch  dabei  zu  beachten  sein,  daß  die  Feststellungsausschüsse
  nach  §  27  der  Verfahrensanweisung  vom
30.  Januar  1917  nur  auf  Veranlassung  des  Kriegsamtes
oder  auf  den  schriftlichen  Antrag  eines  Beteiligten
tätig  werden.  Beteiligt  ist  nur,  wer  an  der  vom  Ausschusse
  zu  ktreffenden  Feststellung  ein  unmittelbares
berechtigtes  Interesse  hat.  Ein  solches  wird  nur  dann  anzunehmen
  sein,  wenn  bestimmte  Tatsachen  vorgebracht  sind
—  wie  z.  B.  die  bereits  erfolgte  Heranziehung  von  Angehörigen
  des  Betriebes  oder  eines  ähnlichen  Betriebes,  die
gegemwärtige  begründete  Besorgnis  der  Abwanderung  von
Arbeitern  oder  Angestellten  —,  aus  denen  sich  ein  gegenwärtiges
  wirtschaftliches  Interesse  des  Antragstellers  an
der  alsbaldigen  Entscheidung  des  Ausschusses  ergibt.

Der  rein  theoretische  Wunsch  des  Unternehmers  oder
eines  Angestellten,  über  die  Kriegswichtigkeit  ihres  Be.
kriebes  Klarheit  zu  erhallen,  reicht  nicht  aus.

Dieijenigen  Anträge,  in  denen  bestimmte  Tatsachen  der
bezeichneten  Art  überhaupt  nicht  vorgebracht  sind,  merden

—
—

mit  einem  Himvweis  auf  27  der  Verfahrens.
an  die  Antragfteller  zurückztigeben  sein.

Marquurd.

daher
anweisung  e

*  Verfolgung  von  Verstößen  gegen

die  Stratbestimmungen  des

Kilfsdienstgesetzes.

Krlegsministerlum.  Friegsamkt.
Stab  M.  4.  10.,  4.  17.  R.  vom  2t.  4,  1917.

Wie  aus  Anlaß  eines  Einzelfalles  bekannt  gesvorden
ist,  scheinen  Zweifel  bariiber  zu  bestehen,  wie  sich  die  anf
Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten  Ausschlüsse  zu  verhalten
  haben,  wenn  Verstöße  gegen  eine  Strafbestimmug
des  Hilfsdienstgesetzes  oder  der  zu  seiner  Ausführung  ergangenen
  Bundesratsverordnungen  zu  ihrer  Konntnis
kommen.  Es  wird  daher  darauf  hingewiesen,  daß  für  die
Bestrafung  solcher  Vergehen  ausschließlich  die  ordentlichen

Gerichte  zuständig  sind,  soweit  es  sich  nicht  um  Ordunngs.

strafen  handelt,  deren  Verhängung  durch  gesetzliche  Vorschrift
  ausdrülcklich  den  Vorsitzenden  der  Nusschüsse  über.
tragen  ist.

Die  Vorsitzenden  haben  nach  Lage  des  einzelnen  Falles
zu  entscheiden,  ob  Anzeige  an  die  zuständige  Staatsanwalt.
schaft  zu  weiterer  Veranlassung  zu  erftatten  iit.

(#roener.

Kenderung  der  Anlage  zu  Hr.  7
des  „Kriegsamt“.
V.  A.-K.
II.  Jestsiellungsausschuß  Düsseldorf:

Unter  „Militärische  Grenzen“  ist  hinzuzufügen:  Bezirk“
kommando  Geldern.
        <pb n="14" />
        —  —  —  —

*  Aus  der  Rechtsabteilung.
Vereinfachung  der  Rechtspflege.

Der  Chef  des  Kriegsamts  hat  an  den  Deutschen  Handelstag
  und  an  den  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag

  unter  dem  18.  April  das  nachfolgende  Schreiben  gerichtet.

  Abschrift  ist  der  Vereinigung  der  Vorstände  der
deutschen  Anwaltskammern  überreicht  worden.

„Dem  Reichstag  liegt  der  Entwurf  eines  Gesetzes  zur
Bereinfachung  der  Rechtspflege  vor.  Nachdem  die  Justiz
alles,  was  durch  Verwaltungsmaßregeln  bereitgestellt  werden
kann,  an  das  Heer  oder  an  Stellen,  die  Kriegszwecken  dienen,
bereits  abgegeben  hat,  sollen  nunmehr  weitere  Kräfte  durch
gesebliche  Maßnahmen  organisatorisch  gewonnen

ischer  Art  „
werden,  die  eine  Verringerung  des  Aufwandes  an  Personen

und  Arbeit  ermöglichen,  ohne  der  Gewähr  für  eine  geordnete.

Rechtspflege  Abbruch  zu  kun.

Die  Begründung  des  Gesetzentwurfes  nimmt  selbst  auf
das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  Bezug,  in
dem  die  Pflicht,  jeden  waffenfähigen  Mann  dem  Heere  zuguflihren
  und  im  übrigen  jede  Arbeitskraft  in  zweckmäßiger
Weise  im  Dienste  des  Vaterlandes  zu  verwenden,  besonderen
Ausdruck  gefunden  habe.  Aber  gerade  das  Hilfsdienstgesetz
legt  dafür  Zeugnis  ab,  daß  es  weder  mit  Verwaltungsnoch
  mit  gesetzlichen  Maßnahmen  allein  getan  ist.  Wie  bei
der  Beratung  des  Gesetzes  allseitig  mit  Nachdruck  betont  und
anerkannt  worden  ist,  beruht  die  Möglichkeit  seines  Erfolges
dum  wesentlichen  Teile  auf  der  freiwilligen,  nicht  erzwungenen
  Mitwirkung  des  gesamten  Volkes.  Dieser  Weg,  der

and  der  Natur  der  dort  maßgebenden  Verhältnisse  heraus

Rechtsstreitigkeiten  zahlreich  entstehen,  werden  die  Kreise,

die  diesen  Berufen  angehören,  es  sich  zur  Ehrenpflicht  machen
müssen,  solche  Streitigkeiten  soweit  als  irgend  möglich
zurückzustellen  und,  wenn  auf  ihre  Austragung  nicht  überhaupt
  verzichtet  werden  kann,  sie  bis  auf  die  Zeit  nach  dem
Kriege  zu  vertagen.  Das  Bewußtsein  dieser  Pflicht  muß
wachgerufen  werden,  um  die  gütliche  Erledigung  von  Rechtsstreitigkeiten
  und  ihre  Vermeldung  oder  ihren  Abschluß  im
Wege  des  Vergleichs  herbeizuführen.  Sache  der  großen  Organisationen
  der  beteiligten  Berufe  wird  es  sein,  auf  die
ihnen  angeschlossenen  Verbände  und  einzelnen  Personen  in
diejer  Richtung  hin  einzuwirken,  auch  ihre  eigenen  Einrichtungen
  in  den  Dienst  der  Beilegung  bon  Rechtsstreitigkeiten
zu  stellen.  In  je  entschiedenerer  und  umfassenderer  Weise
dies  geschieht,  um  so  größer  wird  guch  der  Erfolg  und  das
Verdienst  sein,  das.  Handel  und  Gewerbe  sich  hierbei  um  das

Vaterland  erwerben.

Ich  glaube  daher  keine  Fehlbitte  zu  tun,  wenn  ich  an
den  Deutschen  Handelstag  (den  Deutschen  Handwerks-  und
Gewerbekammertag)  daß  Ersuchen  richte,  in  dem  von  mir
angegebenen  Slnne  bald  und  nachdrücklichst  vorzugehen.“

Groener.

aegsant.  Mmüllche  Milltiellungen  und  Machrlchten

Mumerer  14

Krbeiter-  und  fngestelltenausschüffe.

Es  sind  Zweifel  entstanden,  ob  sich  §  13  des  Gesetzes
auch  auf  die  in  Hilfsdienstbetrieben  tätigen  Angeste  II.
ten  bezieht.  Diese  Frage  ist  unbedingt  zu  bejahen.  Bekanntlich
  behandelt  §  18  die  Fälle  von  Streitigkeiten  über
Lohn=  und  sonstige  Arbeitsbedingungen,  über  die  sich  die
Parteien  des  Arbeitsvertrages  nicht  einigen  können,  und
ordnet  zunächst  an,  daß  in  den  Betrieben,  wo  ein  Arbeiterausschuß
  nach  8  11  des  Gesetzes  errichtet  worden  ist,
der  Schlichtungsausschuß  als  Schlichtungsstelle  angerufen
  werden  kann.  Und  zwar  von  jedem  Teile,  also
sowohl  von  dem  Arbeitgeber  wie  von  dem  Arbeiterausschusse.
Dagegen  ist  im  Abs.  2  des  §  183  der  Fall  behandelt,  daß  ein
ständiger  Arbeiterausschuß  nicht  errichtet  worden  ist.  Letzteres
  ist  z.  B.  dann  möglich,  wenn  nicht  die  in  8  11  festgesetzte
  Mindestzahl  von  50  Arbeitern  in  dem  betreffenden
Betriebe  regelmäßig  beschäftigt  ist.  Alsdann  kann  die  Anrufung
  des  Schlichtungsausschusses  als  Schlichtungsstelle
durch  die  Arbeiterschaft  erfolgen.  Was  unter  „Arbeiterschaft"
  zu  verstehen  sei,  sagt  das  Gesetz  nicht.  Gemeint  ist
der  Gegensatz  zwischen  einem  immerhin  erheblichen  Teile
der  Gesamtheit  der  Arbeiter  auf  der  einen  und  einzelnen
Arbeitern  auf  der  anderen  Seite.  Die  richtige  Grenze  zu
finden,  muß  der  Praxis  überlassen  bleiben.  Zur  Erfüllung
des  die  88  11—13  des  Gesetzes  beherrschenden  sozialpolitischen
  Gedankens  sollte  im  Zweifel  davon  ausgegangen  werden,
  daß  die  Schlichtungsstelle  angerufen  werden  kann.  Der
Zweck  des  Gesetzes  würde  vereitelt,  wenn  hier  etwa  formale
Schwierigkeiten  bereitet  würden.  Es  mag  deshalb  bemerkt
werden,  daß  unter  „Arbeiterschaft“  auch  eine  Eruppe  von
Arbeitern  verstanden  werden  muß,  die  innerhalb  des  betreffenden
  Betriebes  durch  die  besondere  Art  ihrer  Tätigkeit
miteinander  verbunden  find.  Es  genügt  alsdann,  wenn  ein
erheblicher  Teil  einer  solchen  Gruppe  die  Anrufung  wünscht.
Auch  darauf  sei  besonders  hingewiesen,  daß  der  Weg  zur
Schlichtungsstelle  nicht  etwa  nur  hilfsdienstpflichtigen  Personen
  eröffnet  ist.  Es  genügt  nach  den  Bestimmungen  der
98  11—13  über  die  Arbeiterausschüsse,  daß  der  betreffende
Betrieb  seinem  Gegenstande  nach  ein  Hilfsdienstbetrieb  ist:
bei  der  Berechnung  der  Mindestzahl  werden  Nicht-Hilfsdienstpflichtige
  mitgezählt  und  auch  die  aktive  und  passive
Wahlberechtigung  zu  den  Ausschüssen  setzt  nur  Volljährigkeit,
  nicht  aber  Hilfsdienstpflichtigkeit  voraus.  E#s
können  also  namentlich  auch  Frauen  und  solche  Männer  mitgezählt
  und  gewählt  werden,  die  das  60.  Lebensjahr  vollendet
  haben.  Im  übrigen  ist  auf  die  Erlasse  der  Landeszentralbehörden
  über  die  Arbeiterausschüsse  und  über  die
Wahlen  dazu  zu  verweisen.

Alles  dies  gilt  nun  aber  auch  für
die  Angestellten.  In  §  11  Abs.  3  ist  gesagt.
daß  die  Angestelltenausschüsse  „nach  denselben  Grundsätzen
  und  mit  den  gleichen  Befugnissen“  zu  errichten
  sind.  Voraussetzung  ist  wie  bei  den  Prbeiterausschüssen,
  daß  es  sich  um  Betriebe  handelt,  die  für  den
baterländischen  Hilfsdienst  tätig  sind,  daß  für  diese  Betriebe
Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und  daß  in  ihnen  mehr
als  50  versicherungspflichtige  Angestellte  beschäftigt  sind.
Daß  das  Gesetz  bei  den  Angestellten  als  Miwdestzahl  51.
bei  den  Arbeitern  nur  50  verlangt,  ist  ein  reiner  Zufallbinter
  dem  nichts  weiter  steckt.  Im  einzelnen  ist  über  die
Angestelltenausschüsse  schon  einmal  in  Nr.  5  des  „Kriegsamt“
  gesprochen  worden.  Heute  soll  nur  —  weil  eben  Zweifel
  laut  geworden  sind  —  hervorgehoben  werden,  daß  sich
auch  die  weiteren  Bestimmungen  der  §8  12  und  19  zweifel-
        <pb n="15" />
        nummer  1s

los  auch  auf  die  Angestelltenausschüsse  beziehen.  Sie  sind
darin  allerdings  nicht  nochmals  ansdrücklich  erwähnt;  nur  in
8  13  Abs.  2  ist  einmal  §  11  Abf.  3  in  Bezug  genommen.
Das  erklärt  sich  vielleicht  daraus,  daß  die  Angestelltenausschüsse
  erst  später  vom  Reichstage  in  das  Gesetz  hineingebracht
  worden  sind.  An  anderen  Stellen  des  Gesetzes  ist
ebenfalls  nur  vom  „Arbeiter“  die  Rede,  während  sicher  alle
Arbeitnehmer,  einschließlich  der  Angestellten  gemeint  sind,
3.  B.  in  §  18  Nr.  2.  Auch  in  §8  8  soll  mit  „Arbeitslohn“
keineswegs  nur  die  Dienstentschädigung  des  Arbeiters  im
engeren  Sinn  bezeichnet  sein.  Korrekt  ist  die  Fassung  von
§  18  Abs.  3,  wo  ganz  allgemein  von  „Arbeitnehmern“  die
Rebe  ist.  -

Es  besteht  danach  gar  kein  Zweifel,  daß  die  Angestelltenausschüsse
  dieselben  wichtigen  sozialpolitischen  Aufgaben
haben,  die  in  8  12  dem  Arbeiterausschusse  übertragen  sind.
Es  ist  ferner  kein  Zweifel,  daß  der  Angestelltenausschuß
die  Schlichtungsstelle  anrufen  kann,  und  daß,  wo  kein  ständiger
  Angestelltenausschuß  errichtet  ist,  dieses  Recht  der
„Angestelltenschaft“  zusteht.  Es  lag  schlechterdings  nicht  im
Einne  des  Gesetzgebers,  die  Angestelltenausschüsse  geringer
zu  bedenken  als  die  Arbeiterausschtsse.  Ebenso  wie  für  die
Arbeiterschaft  kann  auch  für  die  „Angestelltenschaft"  eines
Betriebes  das  Bedürfnis  nach  kollektiver  Regelung  der
Lohn-  und  fonstigen  Arbeitsbedingungen  gegeben  sein,  und
hierfür  einen  Weg  zu  eröffnen,  hat  der  Gesetzgeber  in  den
88  11—18  eben  nicht  nur  für  Arbeiter,  sondern  auch  für  Angestellte
  beabsichtigt.  Denn  die  Hilfsdienstpflicht  trifft  alle
Deutschen,  und  die  soziakpolitischen  Fortschritte  des  Gesetzes
müssen  beshalb  auch  allen  Deutschen  zugute  kommen.
Hoffentlich  ist  die  Zeit  nicht  mehr  fern,  wo  der  Wille  des
Reichsgesetzgebers  erfüllt  sein  wirb  und  in  allen  Betrieben,
für  die  die  reichsgesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  sind,
die  Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse  auch  wirklich  ins
Leben  gerufen  sein  werden.

JFerner  sind  Zweifel  entstanden  —  und  zwar  liegen  der
Rechtsabteilung  schon  mehrere  Anfragen  vor  —,  ob  sich  der
Arbeiterausschuß  (oder  Angestelltenausschuß)  bei  der  Verhandlung
  vor  der  Schlichtungsstelle  eines  Beistandes  oder
Vertreters  (sog.  Mundanwalts)  bedienen  kann.  Hierzu  ist
zu  sagen,  daß  weder  das  Gesetz  selbft  noch  die  dazu  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  etwas  Ausdrückliches
darüber  sagen.  Insbesondere  betrifft  §  22  der  Anweisung
jiber  das  Verfahren  usw.  vom  30.  Jannar  1917  nicht  die
vorliegende  Frage.  §  22  lautet:
Beteiligte  können  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
eines  Beistandes  und,  sofern  nicht  ihr  persönliches  Erscheinen
  angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht
versehenen  Vertreters  bedienen.  Beistände  und  Vertreter
  können  durch  Beschluß  des  Ausschusses  zurückgewiesen
  werden,  wenn  sie  das  Verfahren  durch  Imsachliches.
Verßpalten  übermäßig  erschweren.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  aber  nur  auf  das  Verfahren
  vor  den  eigentlichen  Russchüssen,  also  vor  den  Feststellungs-,
  Einberufungs=  und  Schlichtungsausschüssen,
greift  aber  nicht  Platz,  wenn  der  Schlichtungsausschuß  als
Schlichtungsst  elle  tätig  wird.  Ein  Anspruch  auf  Zulassung
  eines  Beistandes  oder  Vertreters  besteht  hier  nicht.
Die  Zulassung  ist  aber  auch  nicht  verboten.  Die  Vorsitzenden
  der  Schlichtungsstelle  oder  letzten  Endes  diese  selbst,
werden  also  ganz  nach  Zweckmäßigkeits-  und  Billigkeitserwägungen
  zu  entscheiden  haben,  ob  sie  einen  Beistand  oder
Vertreter  zulassen  wollen.  Es  wird  oft  durchaus  nicht  im
Sinne  einer  Schlichtung  von  Streitigkeiten  liegen,  wenn

RNlüiegsamt.  Rm#sche  Mlitkellungen  und  Mackuschten

.

handelt  werden  können,  ohne  daß  ein  Dritter  hineinzurchen
#  «  bestritten  werden,
ß  Fälle  denkbar  sind,  wo  es  umgekehrt  gerade  im  Interaß
  ein  Dritter,  etwa  ein  Ar—
wird,  der  den  vielleicht  zufällig.
we  Mitgliedern  des  Ausschusses  zur  Seite
steht  und  das  etwa  nötige  statistische  ober  sonstige  Materlal
beherrscht.  Also  kann  die  ganze  Frage  nur  von  Fall  zu  Fallr
entschieden  werden.  Der  rechte  sozialpolitische  Takt  auf
beiden  Seiten  möge  das  Nichtige  treffen.

Rohfstoffe

sen###s#  S###sisscössessse  r#ns####sesese  —  vêbte  S####s#tss
osssssssss

Berichte  der
Kriegs-Rohstoff-Hbtellung.
Mitalle.

Platin.

#.  319/8.  17.  nn,  vom  7.  a.  1917.  1
Die  Breskauer  Zahnärztliche  Gesellschaft  E.  V.,
Breslau  V,  hat  die  Aufgabe  übernommen,  ans  den
Kreisen  der  Patienten  die  entbehrlichen  Mengen  von
alten  Zähnen,  Gebissen,  Kronen,  Stiften  und  Briickenarbeiten
  zwecks  Verwendung  der  darin  enthaltenen  Edelmetall-Mengen
  für  Bedürfnisse  der  Landesverteidigung

zu  sammeln.  Das  Material  wird  zu  diesem  Zweck  von
der  genannten  Gesellschaft  an  die  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft
  abgeliefert,  der  erzielte  Erlös  dem  Zentrakkomitee
  vom  Roten  Kreuz  zugeführt.  Die  Zahnärzte,
auch  Nichtmitglieder  der  Bahnärztlichen  Gesellschaft,
dürfen  derartiges  Material.  soweit  es  von  den  Patienten
unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  wird,  annehmen,
  müssen  es  aber  alsdann  restlos  an  die  Gesellschaft
  abführen.  Ankauf  oder  Verwendung  für  eigene
Zwecke  würde  als  Uebertretung  der  Beschlagnahmebestimmungen
  für  Platin  strafbar  sein.  Die  für  die  Veränßerung
  (Abgabe)  beschlagnahmten  Platins  erforderliche  Genehmigung
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  ist  für  die
unentgeltliche  Ablieferung  an  die  Zahnärzte  zum
Zwecke  der  gemeinnützigen  Verwendung  im  Rahmen  der
von  der  Breslauer  Zahnärztlichen  Gesellschaft  übernommenen
  Verpflichtung  grundsätzlich  erteilt  und  braucht  deshalb
  nicht  erst  von  Fall  zu  Fall  vom  Ablieferer  eingeholt.
bu  werden.

Webstoffe.

7  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Torffasern

(Blatischeiden  von  Erioph  orum).
W.  I.  4100/I.  17.  Knn.  vom  14.  Rpril  1917.

Am  14.  April  ist  eine  Bekanntmachung  in  Kraft  getreten,
  durch  die  alle  Torffasern  (Blattscheiden  von  Erlophorum),
  soweit  sie  mit  der  Hand  gesammelt  ober  mechanisch
  ausgesondert  sind,  gleichviel,  in  welchem  Zustand  der
Vertorfung  sie  sich  befinden,  beschlagnahmt  werden,
        <pb n="16" />
        ———————  ——

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Veräußerung  und
Ablieferung  der  noch  nicht  aufbereiteten  Torffasermengen
an  bestimmte,  in  der  Bekanntmack

Aufbereitungsanstalten  und  ebenso  an  besonders  ermüchtighe
  Torfwerke  oder  deren  Beauftragte  zum  Zwecke
der  Ablieserung  an  die  Aufbereitungsansialten  erlaubt.
Die  bereits  aufbereiteten  Torffasern  dürfen  von  den
Aufbereitungsanstalten  jedoch  nur  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  veräußert  und  abgeliefert
  werden.  Die  Aufbereitungbanstalten  find  von
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  verpflichtet  worden,
einen  festgesetzten  Uebernahmepreis  für  gesammelte  Torfsasern
  zu  zahlen.

Gleichzeitig  ist  für  alle  beschlagnahmten  Torffasern
von  mindestens  5  Kubikmeter  Menge,  die  nicht  spätestens
6  Wochen  nach  dem  Ansammeln  an  eine  der  zugelassenen
Aufbereitungsanstalten  veräußert  worden  sind,  oder  die
sich  im  Gewahrsam  einer  solchen  Aufbereitungsanstalt
befinden,  eine  Meldepflicht  eingefit  hrt  worden.

Holz.
Holszbeschaffung  für  Heeresbedarf.
Sämtliche  Heeresstellen  der  Heimat,  die  Holz  unmittelbar

  beschaffen,  haben  Anweisung  erhalten,  der

Sektion  H  der  KR.,  SW.  11,  Königgrätzer  Str.  1008,
altbald  unmittelbar  anzugeben:

1.  die  eigene  Dienstbezeichnung  nebst  Wohnork,

1  Sütrabem  Fernruf,

2  lche  Dienststelle  *  t  die  „eschaffue
8.  welche  Holarten  in  Betracht  kor

*  Richtpreise  für  Holz.

In  der  in  Nr.  18  S.  8  veröffentlichten  Tabelle  find!

und  in
SEpalte  1  (Arten  der  Hölzer)  folgende  Aenderungen  vorzunehmen:


4)  zu  Zweis.  beschn.  Rundyolz,  ehm:
statt  10/25  em  ist  zu  seyen  16/20  em,

Dzu  Latten,  lfd.  m:  in  der  ersten  und  dritten  Zeile
darunter  ist

g  erfolgt.

*  4  I  5  .  m  zu  sezen  23  1  44   sz»
calso  25  zu  48  bis  50  mm).  .

Maschinenausgleichstellen.
Waften-  und  Maunttions-B8eschaffungs-#mt.

Chetngenleur.
Technlidhes  Manpure.

Die  Bezirke  der  Malc  zine

abgegrenzt  worden,  #mase  —  z  ieen  sin  ne
Chefingenieur,  Technisches  Hauptbureau,  ein  alphabetisches
Verzeichnis  anfordern,  das  für  jeden  Kreis  des  Deutschen
Reiches  die  zuständige  Kriegsamtstelle  und  Maschinenausgleichstelle

  angibt.
tichen  Reichs  (1,1  500  000)

gie  sarbine  Karte  des  Deut
mit  der  gleichen  Bezirkseinteilung  kann  zum  Preise  von
1.50  M.  von  der  Geschäftsstelle  des  Vereins  Deutscher  Ingenieure,
  Berlin,  Sommerstraße  4  a,  bezogen  werden.

Mregseme.  Aulise  —“s4  und  „Machrichte  m

achung  näher  bezeichnets  1

ebenfalls  durch  di

Nummmer  14

–’-.——*  ·  *

—.—

—  tmaate  NN—n—————————————  444

·  -

1  andwirtschaft

#  p.  Nachtra  zur  Ueberllcht  ler  Frcswirtschaftsämter
  (Nr.  1o0,  S.  20).

Kriegswirtschaftsamt  Weimar.
Vorsitzender:  Hauptmann  d.  L.  Werther.
Vorläufige  Geschä  Ernährungs-Amt  der

gäftsräume:
ebürinoischen  Staaten,  Weimar.

Leiter  ledtt  Major  *  z  St  od  hausen.
Instandletzung  von  landwirtschaftlichen
  Maschinen  und  Geräten

für  die  Ernte.

Die  Ariepsameften:  Coblenz  schreibt:

Wegen  der  großen  Bedeutung  einer  biesjährigen  guten
ernte  #  es  von  größter  Wichtigkeit,  daß  die  Ernteischinen
  und  cgeräte  rechtzeitig  in  Ordnung  gebracht
werden.  Bei  den  Arbeiten  zur  Instandsetzung  der  Me
schinen  und  Geräte  zur  Bebauung  usw.  der  Aecker  bat  sich
leider  gezeigt,  daß  bei  vielen  Ackerbautreibenden  eine  gewisse
  Sorglosigkeit  vorherrschte,  indem  die  Instandsetzung
auf  bie  allerletzte  Zeit  hinausgeschoben  wurde.  Es  wird
teingenn  darauf  hingewiesen,  daß  sich  dieses  Hinausschieben

der  Instandsetzungen  bitter  rächen.  wird,  weil  später  die
ohnerin  gegenwärtieg  so  seltenen  #  gacharbeiter  die  Arbeiten
zur  Instandsetzung  von  landwirtschaftl  schinen
bewältigen  können.

Gorge  also  jeder,  daß  seine  Maschinen  und  Geräte  zus
Ernte  schon  jetzt  in  Ordnung  gebracht  werden.

Werkstätten  für  derartige  Arbeiten  weist  unentgelilich
die  nächstliegende  Maschinenausgleichstelle  nach.  Wo
deren  Sitz  nicht  bekannt  ist,  wende  man  sich  an  die  Kriegsamtstelle

  des  zuständigen  stellvertr.  Generalkommandos,
die  dann  die  Adresse  mitteilen  wird.

Reklamatt  ionen  wegen  Zurückstellung  von  Arbeitern
aus  Verkstätten  für  landwirtschaftliche  Maschinen  können

e  Maschinenausgleichstellen  geleitet  werden.
  Diese  Reklamationen  sind  eingehend  zu  begründen,
damit  durch  die  Rückfragen  keine  Zeit  verloren  geht.

————————V.d————

Verkehrswesen

--  #höhhrsesseesssssesseu#"#ssb  —-*

  Verladung  von  Schwergut.
Zur  Ermöglichung  einer  beschleunigten  Entladung
n  Stab=  und  Fi  emeisen,  Trägern,  Schienen,  Schwellen
und  sonstigen  langen  und  schweren  Gegenständen  durch
Lastkräne  ist  es  dringend  erforderlich,  solche  Ladungsgüter
  auf  hölzerne  oder  eiserne  Unterlagen  zu  verladen,
soweit  die  gestellten  Eisenbahnwagen  nicht  bereits  mit
entsprechenden  Einrichtungen  bersehen  sind  oder  nach  ihrer
Bauart  bas  Ankasten  des  Schwergutes  mit  den  Greifern
oder  Schlingketten  der  Kräne  gestatten.  Besonders  nöfig

J————
        <pb n="17" />
        Nummer  14  '

.»Hk,.-«s--s·-7--«E..-si  »so-«

—

ist  die  Berwendung  von  Unterlagshölzern  und  berglelchen
bel  Belabung  gewöhnlicher  mit  festen  Selten-  und  Kopf-Empfän


Lastträne  vornehmen  können,  ·  —
zweckmäßigMiederBeftellungundjeÄbtissin-asbrücklich
  auf  die  Benutzung  von  Unterlagshölzern  und
bergleichen  hinzuweisen  haben.

FZur  Organllation  der  Güterabfuhr.
Krlegsministerinm.  HMriegsamt.

Tab.  Nr.  Sbieb  M  34.  266  CI.  4.  17.  K.
vom  24.  4.  1917.

Schon  mehrfach  sond
Bedeutung  hingewiesen  worden,  die  einer  gut  arbeitenden
Güterabfuhr  bei  der  starken  Inanspruchnahme  unserer  Verkehrsmittel
  zukommt.  In  Nr.  11,  Seite  18,  wurde  an  dem
Beispiel  einer  Mittelstad!  (Altena  i.  Westf.)  gezeigt,
wie  bestehende  Abfuhrschwierigkeiten  durch  straffe  Organisation
  wirksam  bekämpft  werden  können.  Anschliebend  sollen
im  folgenden,  um  weitere  Anregungen  zu  geben,  die  in  einer
rheinischen  Großstabt  getroffenen  Maßnahmen,  besprochen
  werden,  die  im  wefentlichen  auf  Freiwilligkeit  beruhen.


Wie  in  allen  Städten  mit  lebhaftem  Güterverkehr,  so
tralen  auch  in  Dässeldorf  mit  dem  Eintritt  des  starken
Frostes  im  Januar  d.  I.  erhebliche  Stockungen  in  der
Güterbeförderung  von  und  zu  den  Bahnhöfen  ein,  die  die
dortige  Handelskammer  Ende  Januar  veranlaßten,  eine
Fuhrwerksautzgleichstelle  auf  der  Grundlage
freiwilliger  Beteiligung  einzurichten.  Durch  weitestgehende
Heranziehung  der  sonst  landwirtschaftlich  tätigen  Gespanne,
zie  durch  den  Frost  zum  Nichtstun  verurteilt  waren,  konnte
die  An-  und  Abfuhr  nachbrücklich  unterstützt  werben.

Mit  dem  Eintritt  milderen  Wetters,  das  den  landwirtchaftlichen
  Gespannen  die  wichtige  Arbeit  der  Landbestellung
wieder  ermöglichte,  galt  es,  in  der  Stadt  selbst  alle  freien
und  nur  teilweise  beschäftigten  Gespanne  in  den  Dienst  der
Güterabfuhr  zu  stellen.  Von  einer  Zusammenfassung  der

berufsmäßigen  Fahrunternehmer  —  etwa  noch  dem  Muster
von  Altena  —  wurde  von  vornherein  abgesehen,  da  sich
herausstellte,  daß  diese  Unternehmungen  durchweg  überbeschäftigt

  waren.  Zudem  ließ  auch  ihre  große  Zahl,  die
Verschiedenartigkeit  der  Betriebe,  amtliche  Güterbestätter,
Großbetriebe,  Mittel-  und  Kleinbetriebe,  die  Schwierigkeit
der  Festsetzung  der  Vergütung  für  den  einzelnen  sowie  der
Verteilung  der  Arbeit  eine  Genossenschaftsgründung  unzweckmäßig
  erscheinen,  ganz  abgesehen  davon,  daß  eine  solche
Gründung  die  Errichtung  einer  besonderen  Zentralstelle  mit
zahlreichem  Personal  und  damit  größeren  Unkosten  notwendig
  gemacht  hätte.  Die  Handelskammer  beschränkte  sich
daber  darauf,  durch  die  verschiedensten  Maßnahmen  die  noch
nicht  voll  beschäftigten  und  freien  Fuhrwerke  heranzuziehen.

Durch  Aufruf  in  den  Zeitungen,  Versendung  eines
gedruckten  Fragebogens  an  sämtliche  Pferdebesitzer  der
Stodt  —  die  Pferdehalter  wurden  von  der  Stadt  namhaft

ist  im  „Kriegsamt“  auf  die  besondere

—  —  —J——

Wrlegsemt.  Amiliche  Mittellungen  und  Nachrlchten

gemacht  —  verschafste  sich  die  inzwischen  zu  einem  Fuhramt
ausgebaute  Fuhrwerksausgleichstelle  einen  Ueberblick  über
die  verfügbaren  Fuhrwerke,  der  nach  den  verschiedensten
Richtungen  außgenutzt  wurde:  Größeren  Firmen  mit  stän--digem
  Güteraustausch,  z.  B.  Gießereien  und  Drehereien,
wo  die  Erzeugnisse  von  einem  Betriebe  zum  anderen  auf
größeren  Strecken  befördert  werden  müssen,  wuwen  geeignete
  Fahrzeuge  vermittelt,  die  nunmehr  dauernd  flir
biese  Unternehmungen  tätig  sind.  Die  Güterbahnhöfe  erhielten
  besondere  Listen,  in  denen  den  Nachfragenden  geeignete
  Fuhrwerke  nachgewiesen  werden.  Die  Güterempfänger
  wurden  auf  diese  Hilfe  hingewiesen  und  aufgefordert,
  davon  rechtzeitig  Gebranch  zu  machen,  da  sonst
Zwangsentladung  auf  ihre  Kosten  erfolgen  müsse.  Die
Namen  der  fäumigen  Güterempfänger  werden  dem  Fuhramt
  umgehend  mitgeteilt,  das  sich  seinerseits  sofort  mit  den
Firmen  in  Verbindung  setzt.  Durch  diese  ständige  Aufklärung
  ist  nach  und  nach  eine  Besserung  in  der  Abfuhr
eingetreten.

Besondere  Schwierigkeiten  verurfachte  die  Abfuhr  von
Massengütern,  wie  Kohlen,  Koks,  Briketts,  Kartoffeln,
Steckrüben,  Alteisen,  kleinen  Eisenwaren  und  dergleichen
mehr,  da  das  vorhandene  Schwerfuhrwerk  den  gesteigerten
Anforderungen  nicht  geniigte  und  schwere  Pferde,  geeignete
Fahrzeuge  und  Kutscher  nur  in  sehr  beschränkter  Zahl  zur
Verfügung  standen.  Frei  waren  im  großen  ganzen  nur
die  wenigen  Fuhrwerke  der  Brauereien  und  einiger  weniger
noch  nicht  voll  beschäftigter  kleinen  Fuhrbetriebe.  Der  fortgesetzten
  Kleinarbeit  gelang  es  mit  der  Zeit,  durch  Sammlung,
  Bekanntgabe  und  Vermittlung  von  Kauf-  und  Mietgelegenheiten
  ungenutzter  Wagen,  durch  Verschaffung  geeigneter
  Kutscher  und  schwerer  Pferde  alles  vorhandene
Material  zur  Abfuhr  heranzuziehen.

Nach  einer  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  VII.  Armeekorps  vom  6.  4.  19177)  können  zur
Hilfe  bei  der  Güteran=  und  abfuhr  brauchbare  Leute
zwangsweise  zur  Arbeitsleistung  herangezogen  werden.
Unter  Hinweis  auf  diese  Möglichkeit  ist  eine  Anzahl  kleiner
Fuhrleute  ausgewählt  und  aufgefordert  worden,  sich  freiwillig
  in  den  Dienst  der  größeren  Unternehmungen  zu
stellen.  Das  Fuhramt  hofft,  auf  diesem  Wege  eine  ausreichende
  Zahl  zuverlässiger  Kutscher  zu  gewinnen  und  diese
Betriebe  auf  ihre  frühere  Leistungsfähigkeit  zu  bringen.

Für  die  Be-  und  Entladung  von  schweren  Schienen,
Holzstämmen,  Kohlen  und  dergleichen,  die  in  letzter  Zeit
besondere  Schwierigkeiten  bereitete,  soll  neuerdings  durch
Zuweisung  von  Strafgefangenen  Abhilfe  geschaffen  werben.

Eine  Mitwirkung  der  elektrischen  Straßenbahnen  hat
sich  in  Düsseldorf  bisher  als  unmöglich  herausgestellt,  da
die  Zahl  der  Motorwagen  noch  nicht  einmal  für  die  Personenbeförerung
  genügt.

*)  Die  Verorbm  gründet  sich  auf  den  8  h0  des  Gesetzes
bom  4.  6.  1861  in  Veisdung  t  dem  Reichsgesetz  vom  55  —
1915.  Der  hier  in  Betracht  kommende  §  2  lautet:

„Jede  männliche  oder  weibliche  Person  ist  verpflichlet,  bei
Aufforderung  der  zuständigen  Vehörde  6v  aint  hiun  Wohn—
sitzes  oder  einer  Nachbargemeinde  gegen  den  jeweils  ortslblichen
Lohn  eine  ihren  Kräften  und  Fählgkeiten  entsprechende  landoder
  forst#virlschaftliche  Arbeit  soweit  zu  übernehmen,  als  es
ohne  wesentliche  Schädigung  ihrer  eigenen  Verhöltnisse  geschehen
  kann.

Dieselbe  Verpflichtung  besteht  zur  Uebernahme  folcher  Arbeim—“i

SEntladung  von  Stsenbahnwagen  und  zur  Bescheuntgung  des
Wagenumlaufs  etwa  notwendie  werben.
        <pb n="18" />
        *  Ortskohlenstellen  als  Untersfellen
der  Kriegsamtttellen.

#Kriegeminliterlum.  Kriegsomt.
Tab.  Nr.  5914.  4.  17.  K.  Stav  Tech.
vom  7.  4.  1917.

Die  günstigen  Erfahrungen,  welche  in  verschiedenen
Stüdten  mit  der  örtlichen  Regelung  der  Brennstoffversorgung
  gemacht  sind,  geben  Veranlassung,  im  Einvernehmen
mit  dem  Herrn  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung
den  Städten  und  Gemeinden  mit  entsprechender  Einwohnerzahl
  (von  etwa  10  000  Einwohnern  an)  dringend  anzuempfehlen,
  Ortskohlenstellen  einzurichten.  Aufgabe  solcher
Orkskohlenstellen  müßte  vor  allem  Vorbereitung  und  spätere
Durchführung  der  örtlichen  Regelung  der  Brennstofsversorgung
  im  nächsten  Winter  sein.  Eine  sofortige  Einrichtung
solcher  Ortskohlenstellen  empfiehlt  sich  aber  jedenfalls,  um
nicht  nur  für  den  Winter  Vorarbeiten  zu  leisten,  sondern
gleichzeitig  auch  augenblicklich  bestehende  Schwierigkeiten  in
der  Kohlenversorgung  zu  beseitigen.

Die  Ortskohlenstellen  müssen  unter  der  Aufsicht  und
Vedenfalls  in  enger  Filhlung  mit  den  Kriegsamtstellen  ins
Leben  gerufen  werden.  Im  einzelnen  sind  folgende  Richtlinten
  maßgebend:

1.  Der  Leiter  der  Ortskohlenstelle  kann  in  allen  Stäbten
und  Gemeinden,  in  welcher  keine  Kriegsamtstelle  ober
Kriegsamtnebenstelle  sich  befinbet,  als  Vertrauensmann  der
Kriegsamtstelle  mit  der  örtlichen  Vertretung  derselben  beauftragt
  werden.

Er  leitet  die  Ortskohlenstelle,  welche  unter  der  Aufsicht
der  Kriegsamtstelle  die  Durchführung  der  den  Kriegsamtstellen
  obliegenden  Aufgaben  bezüglich  des  Verkehrs  mit
Brennstoffen  (Kohle,  Koks  und  Briketts)  für  den  betreffenden
  Ort  übernimmt.  Wenn  in  einzelnen  Städten  schom
Ortskohlenstellen  eingerichtet  sind,  so  werden  neue  nicht  eingerichtet.


Der  Stadbt-  ober  Gemeindeverwaltung  wirb  anheimgestellt,
  der  Kriegsamtstelle  einen  Vertrauensmann  vorzuschlagen.
  In  vielen  Fällen  wird  hierfür  der  Leiter  des
Gaswerkes  als  geeignete  Persönlichkeit  in  Frage  kommen.
Die  Genehmigung  des  vorgeschlagenen  Vertrauensmannes
als  Vertreter  der  Kriegsamtstelle  bleibt  der  letzteren  überlassen.
  Falls  keine  Benennung  eines  Vertrauensmannes
seitens  der  Stadt-  oder  Gemeindeverwaltungen  erfolgt,  wird
die  Kriegsamtstelle  nach  Verständigung  mit  dem  Kriegsamt
selbst  einen  Vertrauensmann  in  denfenigen  Orten  bestimmen,
  in  denen  dies  undedingt  notwendig  erscheint.
Dem  Leiter  der  Ortskohlenstelle  bleibt  es  überlassen,
im  Einvernehmen  mit  der  Kriegsamtstelle  zu  seiner  Beratung
weitere  Sachverständige  aus  den  Kreisen  desd  Kohlenhandels
oder  der  Industrie  und  für  die  Durchführung  der  Arbeit
fachkundige  Hilfskräfte  nach  dem  Hilfsdienstpflichtgesetz  heranzuzlehen.



¾6  2.  Das  Arbeitsgebjet  einer  jeden  Ortskohlenstelle  wird
räumlich  begrenzt  durch  die  Grenzen  der  betreffenden  Gemeinden,
  im  gegebenen  Fall  unter  Einbeziehung  der  unmittelbar
  angrenzenden  Vororte.  Ob  ein  Bedürfnis  hierzu
vorliegt,  unterliegt  der  Prüfung  sz
amtstelle.

Alles,  was  außerhalb  der  Gebiete  der  Ortskohlenstellen
liegt,  wird  wie  bisher  unmittelbar  von  der  Kriegsamtstelle
bearbeitet.

Die  Ortskohlenstellen  sorgen  für  entsprechende  Bekannthabe
  der  getroffenen  Einrichtung  innerhalb  ihres  Gebietes

KNriegsamt.  Hmmillde  mlitellungen  und  Nnachelchten

der  zuständigen  Kriegs-Hummer

  14

mit  Angabe  des  Datums  der  Arbeitsaufnahme,  welche  möglichst

  bald  erfolgen  soll.

3.  Das  Arbeitsgebiet  der  Ortskohlenstellen  ist  sachlich
begrenzt  durch  den  Aufgabenbereich  der  Kriegsamistellen.
Durch  ihre  Tätigkeit  soll  die  Selbstversorgung  und  die
Verfügungsfreiheit  der  Industrie  nicht  beeinträchtigt  werden.
  Sie  haben  den  Zweck,  durch  sachverständige  örtliche
Behandlung  der  verschiedenartigen  Verhältnisse  die  entstandenen
  Schwierigkeiten  in  der  Kohlenversorgung  beseitigen
  zu  helfen.
Insbesondere  fallen  ihnen  vorläufig  die  folgenden  Auf-Baben
  zur  -

a)  Prüfung  der  Kohlenbelieferung  und  Kohlenreklamation
  der  einzelnen  im  Heeresdienst  tätigen  Betriebe
  nach  Dringlichkeit  und  Menge  auf  Grund  allgemeiner
  vom  Kriegsamt  im  Benehmen  mit  dem
Reichskohlenkommissar  herausgegebenen  Anweisung.
Zu  diesem  Zweck  sind  alle  Reklamationen  der
einzelnen  Betriebe  durch  die  Ortskohlenstellen  weiter
zu  leiten,  welche  die  tatsächliche  Berechtigung  vorher
prüfen.  Die  Weitergabe  der  Reklamattonen  erfolgt
unmittelbar  an  die  vom  Reichskohlenkommissar  eingesetzten
  Kohlenausgleichstellen.  Die  Kriegsamtstellen
orhalten  Mittellung  in  Halbmonatsberichten.

PD.)  Ausbilfe  bet  plötzlich  eintretendem  vorübergehenden
Kohlenmangel  einzelner  Betriebe  durch  Ausgleich  aus
anderen  an  demselben  Ort  vorhandenen  und  für  den
Verbrauch  am  Ort  selbst  bestimmten  Kohlen-  und  Koksvorräten.
  Falls  ein  solcher  Ausgleich  sich  nicht  auf
gütlichem  Wege  herbeiführen  läßt,  ist  die  Beschlagnahme
  telegraphisch  beim  Reichskohlenkommissar  zu
beantragen.

Eeine  Beschlagnahme  von  auf  dem  burchgehenden

Transsport  befindlichen  Kohlen  ist  unzulässig.

)  Nach  Möglichkeit  Einrichtung  und  Unterhaltung
eines  Reservelagers  zur  Aushilfe  bei  plötzlich  eintretendem
  vorlbergehenden  Bedarf  nach  den  unter  b)
angebenen  Richtlinien,  insbesondere  können  die  Ortskohlenstellen
  ihre  Beflrwortung  zur  Auffüllung  der
Lager  bei  den  Kohlenhändlern  von  der  Verpflichkung
der  Händler  abhängig  machen,  daß  davon  in  dringenden
  Fällen  ohne  weiteres  Kohle  entnommen  werden
kann  zu  den  allgemein  gebräuchlichen  Bedingungen

und  Preisen.

44)  Vorsorge  für  schnelles  Entladen  der  Eisenbahnwagen

durch  zweckmäßigste  Ausgestaltung  der  örtlichen  Entlademöglichkeiten
  und  Lagerplätze  und  gegebenenfalls
durch  Bereitstellung  besonderer  aus  Hilfsdienst-Hülichtigen

  gebildeten  Entladekommandos.

e)  Zweckmäßigste  Gestaltung  des  Kohlentransportwesens
innerhalb  der  Stadt  und  der  Gemeinden  durch  einheitliche
  Ausnutzung  der  vorhandenen  Pferde  und
Wagen  der  Spediteurgeschäfte,  durch  Ausnutzung  vorhandener

  Kleinbahnen,  Straßenbahnen  usw.

#".  Den  Städten  und  Gemeinden  bleibt  es  überlassen,

den  Ortskohlenstellen  weitere  im  Tätigkeitsbereich  der

Städte  und  Gemeinden  liegende  Aufgaben  zuzuweisen,

3.  B.  Regelung  der  Kohlenabgabe  an  die  Kleinverbraucher

  usw.  -

«»Ehean-finddic-Ortskokjkenstellmberechtigt-,Aufgabgtiz

welche  ihnen  vom  Reichskohlenkommissar  übertragen  werden
  sollten,  mit  zu  übernehmen.  ·«·

5.  Den  Ortskohlenstellen  ist  für  die  Durchführung
ihrer  Aufgaben  die  Wahl  der  Lagerplätze  usw.  die  größte

Freiheit  zu  lassen.  f
        <pb n="19" />
        Uummer  14

e——0.  —.———u——  "  sIh-..»--.--s-iI-«--«-ü-k-.------·--ss----sis----.---s--Krlegsamt.

  fimilche

mitiellungen  und  HMachrlchten

Die  besonderen  örtlichen  unb  industriellen  Verhältnisse  ——

müisssen  weitgehend  berücksichtigt  werden.  Die  Ausfsicht  :  sp«

durch  die  Kriegsamtstellen  hat  sich  auf  das  für  das  Allge-  P  kriegsamtftellen  J

meininteresse  notwendige  Maß  alt  beschränken.  NNNN——.———————  sz
Zudein-ZivcckkjnbcsndieQrtskoihlcnstellcnregelmäßig  .-·I-Hgndgkg«-«-sz-,sz

Hatbmonckisbckichtcin3Abdruck-sk-Wdik-sziegsamiskcinssx  Verzel  **  aund  ergänzungen  zum

einzureichen,  wessse,  übrerseits  für  unveränderte  oder  zu-  erzelcnnis  der  Kriegsamtitellen.

lammengefaßte  Weitergabe  an  das  Kriegsamt,  Kohlen-  Krieagamikenu.  S#

kommission  Föruen.  Diese  gibt  einen  Abdruck  an  den  Reichs-  Ab  1.  Mai:  Gel  n—3“  *  sstr.  1.  a

kohlenkommissar  weiter.  Tor  en  hastsraume:  Altona,  eibelstr.  1,  Ecke  Ullee.

Die  Verfügung  geht  jeder  Kriegsamtstelle  mit  einer  Fernsprechanschluß:  r  LDen  Gruppe  8,  Nr.  3009—3018

Liste  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  und  mit  den  ur  Vernverkehr  T,  Nr.  71—74.

nötigen  .  uud  ist  wbon  —  —  un.  Kriegsamtstelle  Caffek.

verzüglich  an  sämtliche  Verwaltungen  der  in  ihrem  Bezirk  »  »«-gelegenen

  Städte  und  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Ein.  Fernsprechmnschluß:  Die  Nummer  595  ist  weggefallen.

wohner  weiter  zu  senden.  roener.  Kriegsamtstelle  Saarbrücken.

szsz  ,»  I  .».  Vorstand  jetzt:  Generalmaior  von  Stutnitz.
frachtlendungen  an  Hrtillerledepot  *r  *  —]uejss  #“#  Stutnit  J
Berlin.  aerr.  m—————71

VS———
———□□

Alle  für  das  Artilleriedepot  Berlin  bestimmten  Bahr  BEèEZ22  9
sendungen  sind  ausnahmslos  nach  dem  Z  tntosssssssessss

Güterbahnhof  Berlin-Moabit  *  De  Mufgaben  des  ert..
M  Die  Rufgaben  des  Erfahrungs-6

  Andere  oder  keine  Bahnhofsangaben  im  Frachtbrief  austausches.
verzögern  den  Wagenumlauf  und  haben  unnötige  Geld-  Der  Erfahrungsaustaulc  han  in  2
—NN—¾/]°]N  N322tn)iekeden
  unter  Umständen  haftbar  zu  machen  sind.  seben  ist  trat  der  kurgen  geil  seines  Eestehen#en  n  au  er
s——Fi[I..—N——————————  —  Interesse  gefunden.  Es  erscheint  daher  angebracht,  die  k  Iirzo

Mitteilung  in  Nr.  41,  S.  14/15  über  die  nene  Einrichtung

r  rbeiterfrage  «  durch  die  folgenden  Ausführungen  über  Veranlassung,  zu-.-.-..—.————1—
  nächst  geplanten  Aufgabenkreis  und  Arbeitsmethode  des  Erohrungsaustausches
  zu  ergänzen.  ·  -
*  Einziehunden  Reblami  sp  »ausiunsthOrganisationM  Beschaffungs.  und
Einziehungen  Reklamlerter.  Lieferungswesens  hat  zu  der  Erkenntnizz  rueet  dbat  dee
Das  Kriegsamt  hat  Anordnung  getroffen,  daß  ans  Mängel  des  Beschaffungswesens  in  erster  Linie  auf  das
unserem  gewaltigen  Reklamiertenheer,  über  das  wir  noch  Fehlen  einer  Zentralstelle,  die  für  einen  Erfahrungsausin
  der  Heimat  verfügen,  und  das  unser  Feldheer  1870  um  tausch  sorgen  könnte.  zurückzuführen  sind.  Auf  anderen
ein  Mehrfaches  übertrifft,  eine  größere  Zahl  für  den  Heeres-  kriegswirtschaftlichen  Gebieten  wurde.  dasselbe  beobachtet.
dienst  im  Felde  wieder  freigemacht  und  in  der  Kriegswiet-  Während  im  Frieden  für  die  Elnrichtung  eines  neuen
schaft  durch  Hilfsdienstpflichtige  und  Frauen  ersetzt  wird.  Amtes  die  Erfahrungen  gleichartiger  Vetriebe  verwerter
Bei  dieser  Gelegenheit  soll  auch  cin  Austausch  zwischen  Feld  werden,  mußten  die  Behörden  im  Kriege  ihre  Entwicklung
und  Heimat  stattfinden,  so  daß  ältere  verheiratete  Fach-  aus  eigener  Kraft  betreiben,  auch  ihre  Erfahrungen  selbsst
arbeiter,  Väter  starker  Familien  —  soweit  die  militärischen  machen  und  das  Lehrgeld  dafür  bezahlen.  Bei  der  Zersplitte-Nteressen
  be  zulassen  —  aus  der  Front  herausgezogn  und  rung  und  mangelhaften  Zusammenfassung  der  Verwaltungs.
der  heimatlichen  Kriegswirtschaft  wieder  zugeführt  werden.  betriebe  war  es  in  der  Regel  nicht  möglich  oder  doch  sehr
Fermner  ist  beubsichtigt,  im  Einvernehmen  mit  der  Ober-  schwierig,  die  Kenntnis  von  gut  erdachten  kraft-  und  zeitsten
  Herresleitung  zur  Steigerung  unserer  Kohlenproduktion  sparenden  Einrichtungen  und  Arbeitsmethoden  weiter  zu
dem  Vergbau  weitere  Kräfte  aus  dem  Heere  gegen  Ersatz  leiten  und  so  zu  ihrer  Verallgemeinerung  beizutragen.
aus  der  Heimat  zuzuführen.  Dieser  Erfatz  kann  nur  aus  Die  Mitarbeiter  der  wissenschaftlichen  Kommission  hatlen
der  Kriegsindustrie  entuommen  werden.  wiederholt  Gelegenheit,  nebenbei  Träger  eines  Erfahrungs-*7
  Von  den  in  Verfolg  vorstehender  Maßnahmen  notwendigen  austausches  zu  werden  und  so  die  noch  fehlenden  Querver.
Einziehungen  Keklamierter,  die  schon  begonnen  haben,  bleibt  bindungen  zwischen  den  verschiedenen  Verwaltungsgruppen
be  Lanzwirtschast  1  bollemen  btrührt.  Die  stellv,  hier  und  da  zu  ersetzen.  ruppen
Generalkommandos  sind  angewiesen,  die  Unternehmer  recht-  Es  lag  nahe,  diese  gelegentliche  Tätza##nnen#t  -
zeitig  von  den  bevorstehenden  Einziehungen  zu  unterrichten,  mäßig  arbeitenden  Fentretehe  ¾|  6  Tätiokeit  einer  käns
damit  für  Ersatz  der  Avbeitskräfte  Vorsorge  getroffen  wer.  gabe:  Erfahrungen  zu  sammeln,  praktische
den  kann.  Eine  scharse  Nachprüsung,  ob  nicht  einzelne  Be.  Vorschlüge  daraus  herzuleiten  un?  für
triebe  mit  Reklamierten  übersetzt  find,  geht  mit  den  ange.  deren  Verbreitung  zu  sor  gen,  um  8  —-führten
  Masnahmen  Hand  in  Hand.  Die  Feststellungs,  und  liche  Ei  mrichtungen  ver  allgemen?er  -
Einberufungsausschüsse  nach  dem  Hilfädienstgesez  werden  d#emsinrichtunge  Crallgemeinern  und
Sinderusung  ,  nach  dem  Hilfsdienstgesetz  werden  die  Wiederholung  von  Fehlern  vermeiden
ziergeubeit  bahben.  kas.  rnmihee  gzel  nne  an  können.  "·«sz·sz··""
IIW»Ist-MSWII«E"s,kE·-kkiss-ipfiWiss-M  Besonders  erwünscht  ist  es,  daß  Behörden,  Privatfirmen
nachdrücklichst  zu  unterstsitzen.  wie  auch  einzelne  Beamte  aus  eigenem  Autriebe  zöffühgen
        <pb n="20" />
        —  ...

68  »  Krieg-samt-  AMMFI  Mitteilung-g  ums  lind-Hättst-  *d  —½  Nummer  14

—  —i  r  —  ———

*
—.
——.—  ———  —  .  —  —  -—  —-ikzpammischajtliche

  Mitteilungen  und  Vorschläge  machen,  die  Der  Erfahrungsaustausch  soll  nicht  zu  einer  Vebörde
rur  Beschleunigung  am  besten  unmittelbar  an  den  Er-  mit  großem  Sachverständigenbeirat  ausgebaut  werden.
fahrungsanstausch  gegeben  werden.  Seine  Aufgabe  ist  vielmehr  nur  die  Organisation  des  Ans-In

  einem  Archiv  sollen  u.  a.  eingeordnet  werden:  lansches.  Wie  der  Organisator  sich  selbst  frei  machen  soll
1.  Berich  tber  Struktur  und  Entwicklung  typischer  von  aller  nicht  spezifisch  organisatorischen  Arbeit,  so  will  der
1.  Berschte  uder  Struttur  und  ·’«··’«"  Erfahrungsaustausch  nur  die  für  ihn  wesontliche  Aufgabe

Organisationsformen,  -  ·«,«E  .  des  Austausches  erfüllen,  dagegen  die  spezielle  Bearbeitung
#  mnnstergiltige  Verträge,  Formulare,  Tabellen,  Liese-  berufenen  Fachmännern  überlassen,  die  bei  Behörden  usw.
rungsbedingungen,  Abnahmevorschriften  usw.,  vorhanden  sind.  Es  kann  zweckmäßig  sein,  von  verschie-B.

  rationelle  Einrichtungen  der  Bilrotechnik,  Methoden  der  denen  Seiten  gutachtliche  Aeußerungen  einzuholen  oder  auch
Selbstkostenberechnung,  Kontroll-  und  Buchhaltungs=  die  Vertreter  mehrerer  Behörden  zum  Meinungsaustausch  zu-Systeme,
  Angaben  über  Lagerorganisation  usw.  sammenzuführen.  Mitteilungen  und  Vorschläge  von  allge-Um
  zu  verhüten,  daß  Arbeit  doppelt  und  mehrfach  ge=  meinem  Interesse  werden  veröffentlicht,  besondere  Anfragen
leistet  wird,  watz  durch  Kenninis  der  Vorgänge  an  anderen  unmittelbar  beantwortet  und  über  vertrauliche  und  dazu
Stellen  vermieden  werden  könnte,  wird  eine  Kartothek  ein=  geeignete  Erfahrungen  Verfügungen  vorbereitet  werden.
erichtet,  die  sämtliche  kriegswirtschaftlichen  Arbeitsgebiete  Vor  Erlaß  von  Verfügungen  soll  wenigstens  eine  der  davon
Amfaßt  und  auch  Aufschluß  über  wichtige  Friedenseinrich=  betroffenen  Stellen  gehört  werden,  damit  Verfügungen  vom
kungen  der  Zivilbehörden,  z.  B.  Statistiken,  Sammlungen  „grünen  Tische“  und  die  dadurch  erforderlich  werdenden  Ergibt.
  Die  Kartothek  kann  jedem  einzelnen  Auskunft  dar-  gänzungs-  und  Aenderungsberfügungen  vermieden  werden.
Über  geben,  ob  eine  von  ihm  geplante  oder  sonst  ihm  nütz-  »
LTiche  Arbeit  an  einer  anderen  Stelle  bereits  ansgeführt  ist  Aus  Zuschriften  an  die  Sch  riftleitung  geht  hervor,  daß
#der  wird.  selbst  große  Firmen  der  Rüstungsindustrie  das  „Kriegsamt
Anfangs  ergibt  sich  daraus  für  die  Zentralstelle  die  Auf  immer  noch  nicht  beziehen.  Es  wird  daher  nochmals  darauf
gabe,  aus  eigener  Initlative  Stellen  mit  gleichartigen  oder  hingewiesem  daß  Gesuche  um  Zuweisung  des  Blattes  an
sich  ergänzenden  Arbeitsgebieten  anfeinander  hinzuweisen.  kriegswirtschaftlich  beteiligte  Stellen  mit  kurzer  Begründung
Dabei  lwird  sich  herausstellen,  daß  manche  Stellen  zweck=  an  die  zuständige  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu
mäßig  zusammenarbeiten  müssen,  andere  als  überflüssig  ein.  richten  sind,  die,  sofern  dem  Antrag  stattgegeben  wird,  eine
Pchosen  werden  können.  Es  könnte  also  eine  „Zusammen=  mit  ihrem  Dienststempel  versehene  Adressenkarte  zur  Ausegung“
  der  Arbeit  innerhalb  der  Kriegswirtschaftsbehörden  füllung  und  Rücksendung  an  die  Versandstelle  übermittelt.
die  Folge  der  Nutzbarmachung  der  durch  die  Kartothek  ge:  Ein  Exemplar  wird  kostenlos  geliefert,  für  Mehreremplare
sammelten  Kenntnisse  und  ein  Gegengewicht  gegen  eine  sindb  2,50  Mk.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postscheck-„Ueberorganisation“
  werden.  konto  „Berlin  17  552,  Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen
Die  aus  den  Erfahrungen  herzuleitenden  praktischen  und  Nachrichten“  einzuzahlen.  Insbesondere  die  Handels-Vorschläge
  werden  in  enger  Fühlungnahme  mit  den  zustän.  kammern  sowie  die  industriellen  Verbände  werden  gebeten,
digen  Behörden,  mit  den  Wirtschaftsverbänden,  Fachaus-  die  hiernach  in  Betracht  kommenden  Mitgliedsfirmen  entchüssen
  und  einzesnen  Speoialsachverständigen  borbereitet.  sorechend  zu  benahrichtigen.

—-—

1
——.—
—.

Abdruck=  —  #Wafruses  an  die  Mästangsarbeiter  1  in  großenr  Plaatformat  sind,  soweit  se  ucht  von  der  standigen
Kriegsnuitsielle  geliefert  werden  können,  kostenlos  von  der  Firms  Otto  Elsner  A.-G.,  Berlin  S  42,  Oranienstraße  140/142

zu  beziehen.  Sonderdrucke  der  als  Beilage  beigefigten  kleiuen  Ausgabe  find  bei  der  Versaudstelle  des  „Krkegsamt.  Amtliche
Mtellungen  n  und  ersichtev  (  (irdendenckere,  Berlin  NW6,  Sbhiffanerdamm  19)  r.—i——

Inhaltsverzeichmis.
Vaterlchudischer  Hitstienst:  Verkehröwesen:
"  Feleftellung  ber  Kriegswichtigteit  ..  .ö-—  Seite  1  Veriebung  von  Schwergut  ..  Seite  4
Verkolgung  bon  Verstößen  gegen  die  Straf.  Zur  Organisation  der  Güterabfuitr  1  .5
bestiurmutugen  des  Hirfsdienstgesetzs:  .  1  Ortslchlenstellen  als  u  ntevstellen  der  Kriegscintenderung
  der  Anlage  zir  Nr.  7  des  „Kriegsamlt“  6  1  stellen  .  1  4
-—  -  ·«  Frachtsendungen  an  rillericher  Berlin  „  „  7
An-  ber  Rechlsabteilung:  Arbeiterfrage:  v

"  Verelm#achung  ber  Rechtspfiege  EIIE  1x  2  V—  *êr7½  l7
Arbeiter-  und  Angellelltenausschüste  "  „  2  Einziehungen  Rellamierterr...  6

Nohsiose:  Kriegsamtstellen:
7  Aenderungen  und  Enyzänzungen  zum  PVerzeichnis
Berichte  der  Arisgs  Mohstofk-öteilung.  Metalle,  der  Kriegsamtstellen
Webstoffe,  Hols  III-III  Hishi-st-  sss  L  Erfsahrungsaustausch:
Waffen  und  Munilion:  Die  Aufgaben  des  Erfahrungsanstauschs  7
Maschinenausgleichstellien.  "  Beilagen:  #
«  f«  I.-Sch1.enbenEise-sUeisssxscrlfocdmauchallsWir  Hindenburg  alt
Eandwirtichaft.  ·  .  denCthbcEKrsztesGenemklcnkunnthoesm  und
Nachtragz  zur  Uebersicht  der  riegevirsschafielmter  l  1  Aufruf  an  die  Rüstungsarbeiler.
Insbandsetzung  bon  landwirtschaftlichen  Maschinen  2.  Aus  der  Kriegswirtschaft.
und  Geräten  für  die  Ernt  4  8.  Gesamt--Inhaltsverzeichuis  der  Nummern  1—13.

—.—21  –—.  —  –  —  —  —  —...  m“  »  *  I
E  indendrucherel  u.  Verlss#-  en.  m.  .  K.,  Verlln  nwe.  Sinbwerdamm  1°.  3  "  ·-«
        <pb n="21" />
        rie  g  wirt  "#a-  ft.

Beilage  zum  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und

Nachrichten“  Nr.  14.

Es  lst  beabsichtigt,  allgemelne  Mittellungen  über  kriegswolrischaftliche  Verhältnisse,  namentlich  des  Auslanbes,  die  die  Aufmerksamkeit  weiterer
Kreise  beanspruchen  können,  in  zwangloser  Folge  als  Beflage  zum  „Krlegsamt.

—.—"

-—  „..w.  —  .

Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“  zusammenzustellen.

Inhaltsberzeichnizs:
Englands  Industrie  nach  dem  Kriege.  —  Neue  Vorbereitungen  der
Ententestaaten  auf  einen  künftigen  Wirtschaftskrieg.  —  Rchstoffbewirtschaftung
  in  England.  —  Frauenarbeit  in  England.  —  Die
Transporknot  in  Frankreich.  —  Zum  Nachdenken  für  jeden

.  —  —  —  —  —  —
—ut.  —  —.  .

*  Englands  Industrie  nach  dem  Kriege.

Die  nachstehenden  Ausführungen,  die  dem  Bericht
eines  gründlichen  Kenners  englischer  Wirkschaftsverhältnisse
  entnommen  sind,  verdienen  die  besondere
  Aufmerksamkeit  der  Deutschen  Industrie.
Sie  werden  deßhalb  an  dieser  Stelle  bekanntgegeben,

obwohl  im  Augenblick  eine  Nachprüfung  aller  tatsächlichen
  Angaben  nicht  möglich  ist.  1

In  dem  Verhältnis  der  englischen  Arbeiter  zu  den
Arbeitgebern  hat  sich  im  Laufe  der  letzten  zwei  Jahre  eine
tiefgreifende  Wandlung  vollzogen.  Der  alte  Gegensatz  ist
zwar  keineswegs  völlig  verschwunden;  die  Arbeiter  sinb
heute  stärker  als  früher  organisiert  und  politisch  vielleicht
auch  einflußreicher  geworden.  Während  jedoch  früher  die
Gewerkschaften  jebe  Erhöhung  der  Arbeitsleistung  bekämpften,
  macht  sich  heute  unter  dem  Einfluß  ausgeprägt
natsonaler  Denkweise  ganz  allgemein  der  Wunsch  geltend,
in  der  Gesamtbeit  die  größtmögliche  Leistung  zu  erreichen,
um  durch  Verbrängen  der  ausländischen  Konkurrenz  die
Erwerbsmöglichkeiten  für  den  englischen  Arbeiker  in  der
kommenden  Friedenszeit  zu  verbessern.

Diese  Wandlung  ist  in  erster  Linie  dem  Einfluß  des
Munitionsamts  zuzuschreiben,  das  die  gesamte  englische
Kriegsindustrie  in  etwa  1#  Jahren  in  ganz  neue,  rationale
  Bahnen  gelenkt  und  diejenigen  Arbeitsweisen  eingeführt
  hat,  denen  Deutschland  und  Amerika  vor  dem
Kriege  ihr  industrielles  Emporblühen  verdanken.  Lloyd
George,  der  im  Frühjahr  1915  bekanntlich  das  Munitionsamt
  übernommen  hat,  begnügte  sich  von  Anfang  an
nicht  damit,  der  englischen  Industrie  die  neuen  Aufträge
zuzuführen  und  bie  notwendigen  Nohmaterialien  zu
sichern;  er  hat  vielmehr  den  „Controlled  Establishments“
bis  ins  einzelne  vorgeschrieben,  welcher  Maschinen  und
sonstiger  Hilfsmittel  und  welcher  Arbeitskräfte  sie  sich  zu
bedienen  haben.  Dabei  stützt  er  sich  auf  die  beiden  staatlichen
  Waffen-  und  Munitionswerkstätten  in  Aldershot
und  Birmingham,  die  er  alsbald  zu  Musterbetrieben  aus-Lestaltete.
  War  die  zweckmäßigste  Herstellung  eines  Ar-—



tikels,  die  bei  geringstem  Rohmaterialverbrauch  und  geringstem
  Einsatz  menschlicher  Arbeitskräfte  die  höchstmögliche
  Leistung  erzielt,  hier  ausprobiert  und  festgelegta.
fo  wurden  die  Privatanlagen  —  zum  Teil  mit  Hilfe
amerikanischer  Maschinen  und  Ingenjeure  —  von  der
Dampfmaschine  an  bis  zum  letzten  Nädchen  entsprechend
umgeänderk  und  unter  die  direkte  Leitung  des  Munitsoneministerkums
  gestellt.  Den  Besitzern  wurben  die  Dioidenden
  des  letzten  Friedensjahres.  sichergestellt,  aber  ihre
Selbständigkeit  genommen.

Hiierüber  hinaus  wurde  mit  Rücksicht  auf  den  Heeresersatz
  —  um  auch  in  der  Zahl  der  kaufmännischen  und
leitenden  Kräfte  nach  Möglichkeit  zu  sparen  —  der
Zwischenhandel  in  großem  Umfang  ausgeschaltet  und  ein
zwangsläufiges  Ineinandergreifen  der  verschledenen
Fabrikationsstufen  eingerschtet.  Jeder  Menge  geförderten
  Erzes  z.  B.  wird  heute  vom  Munitsonsamt  der  ganze
Weg  vom  Hochofen  bis  zur  fertigen  Granate  vorgeschrieben,
  wobes  auch  unnötige  Frachten  nach  Möglichkeit  erspart
  werden.  Das  gleiche  gilt  für  die  Verarbeitung  der
Wolle,  die  Herstellung  der  Werkzeugmaschinen  und  vieles
andere,  was  auch  nur  indirekt  zur  Deckung  des  Heeresbedarfs
  gehört.  Innerhalb  der  Betriebe  und  innerhalb.
ganzer  Industriezweige  herrscht  eine  spstematische  und
weilestgehende  Arbeitsteilung,  so  daß  der  einzelne  seine
Arbeitsleistung  erheblich  zu  steigern  und  auch  einen
höheren  Lohn  zu  verdienen  vermag,  ohne  daß  die  gesamten
Erzeugungskosten  etwa  in  die  Höhe  gehen.  Es  scheint  sogar,
  daß  der  englische  Staat  trotz  höherer  Löhne  und  zahlreicher
  Fabrikneubauten  heute  seine  Munition  und  andere
Artikel  der  Kriegsindustrie  billiger  herstellt  als  noch  vor
einem  Jahre.  —-  «

So  unbequem  dieses  ganze  Zwangssystem  des
Staates  den  englischen  Industriellen  natürlich  ist,  so  stark
machen  sich  doch  jetzt  schon  gewichtige  Stimmen  geltend,
daß  für  die  Zukunft  die  neuen  Arbeitsmethoden  einen
großen  Fortschritt  bedeuten.  Eine  Rückkehr  zu  den  alten,
Kräfte  verschwendenden  Arbeitsmethoden  wird  als  undenkbar
  bezeichnet.  Man  sieht  nur  noch  nicht,  in  welcher
Weise  die  aus  dem  Felde  zurückkehrenden,  der  neuen
Organisation  fremd  gegenüberstehenden  Arbeiter  mit  dem
Neuen  ausgesöhnt  werden  können.

Die  Arbeitgeber  haben  sich  zum  großen  Teil  schon
privatim  zusammengeschlossen,  um  unter  Ausnutzung  der
Kriegserfohrungen  und  Kriegsorganisationen  in  großen
Konzernen,  nicht  mehr  in  gegenseitigem  Wettbewerb.  eine

—“V
        <pb n="22" />
        Reuorientierung  auf  dem  Weltmarkt  vorzunehmen.  Die
Regierung  geht  auch  offenbar  mit  dem  Plane  um,  über
bas  Kriegsinteresse  hinaus  für  den  späteren  Kampf  um
ben  Weltmarkt  die  englische  Industrie  jetzt  schon  im  Kriege
vorzubereiten.  Auch  bei  der  Einrichtung  der  neuen
Munitionsfabriken  ist  von  Anfang  an  auf  die  nach  dem
Kriege  etwa  aufzunehmende  Fabrikation  von  Friedensartikeln
  Rücliht  genommen  worden.

Jedenfalls  muß  die  deutsche  Industrie  für  die  Friebenszeit
  damit  rechnen,  daß  wir  dann  nicht  den  einzelnen
Privatmann  als  Wettbewerber  auf  dem  Weltmarkt  finden
  werden,  sondern  eine  geschlossene,  vom  englischen
Staat  gehaltene  und  unterstützte  Kaufmonnschaft.  Keineswegs
  ist  eine  Verstaatlichung  der  englische

Industrie

uober  auch  nur  einzelner  Zweige  eplant,  wohl  aber  ein

Hand.-in-Band-Arbeiten  aller  Industriezweige  und  der
eingelnen  Bäs=  genau  so,  wie  ein  Hand--in--Hand-Arbeiten
  von  Kapital  und  Arbest  zur  Wahrung  der  allzemeinen
  önteressen  Ganz  besonders  wird  sich  unsere
be  sichr  Eisen-  und  unsere  Masch  inenindustrie  auf  völlig
eue  Formen  des  Wettbewerbes  gefaßt  machen  müssen,
###  die  Jweige  natürlich  von  der  Organisation  der
Herrerbe  arssdedung  am  stärtsten  betroffen  und  gesz

  *

Es  ist  bekannt,  daß  England  den  Krieg  dazu  benutzt,

um  in  Ruhland  durch  Beteiligung  an  russischen  Unterhmungen
  oder  auch  durch  Erwerb  von  solchen  das
mulshe  Wirtschaftsleben  möglichst  weitgehend  unter  eng-Mchen
  Einfluß  zu  bringen.  Etwas  Aehnliches  vollzieht
sich  auch  in  der  Schweiz.  Hier  ist  es  außer  England
namentlich  Frankreich,  welches  den  Versuch  macht,  dadurch
Einfluß  auf  schweizerische  Firmen  zu  erlangen,  daß  eng-Ksche
  oder  französische  Stagtsangehörige  das  Unternehmen
aufkaufen  oder  sich  wenigstens  daran  beteiligen.  Im
„  Bund“  vom  16.  Januar  1917  erschien  z.  B.  ein  Inserat,
in  welchem  eine  englische  Gruppe  sich  erbot,  jedes  gutgehende
  Geschäft  durch  Beteiligung  oder  vollständige

Uebernahme  des  Kapitals  in  eine  Aktiengesellschaft  umzuwandeln.


#  Die  Pariser  Handelskammer  gibt  unter  dem  Titel
„Dokumente  über  den  Krieg“  ein  Auskunftsblatt  in  deut-6
  -  beraus,  das  in  zahlreichen  Exemplaren  in

er  Schweizer  mi  ¾“  verteilt  wird.  Die  in  dem
n  Artilel  sind  scheinbar  sachlich  geschrieben,
verfolgen  aber  den  Zweck,  das  rteil  der  -  Leser

gegen  die  Mittelmächte  zu  beeinflussen.

Ueber  die  von  Frankreich  eingerichteten  Messen  wird

regelmäßig  in  den  schweizerischen  Zeitungen  berichtet  und

kur  Beteiligung  eingeladen.  Darüber  hinaus  plamt  Frank-Jeich

  bie  Errichtung  einer  ständigen  Muster-  Ausstell

in  Bern,  für  die  namentlich  kn  der  westschweizerischen
Presse  Propaganda  gemacht  wird.

Auch  Japan  sucht  durch  seine  Agenten  kür  seine
Fabrikate  in  neutralen  Ländern  Absatzgelegenheiten  zu
schassen.  Ebenso  wie  in  Holland  sind  derartige  Agenten
in  der  Schweiz  ausgetaucht,  wo  sie  in  den  Geschäften  einzelne
  Gegenstände  namhast  machen,  die  sie  angeblich
ger  liefern  können  als  die  bisherigen  Bezustellen.  Ensprechend
  dieser  Steigerung  der  wirtschaftlichen
tätigkeit  hat  die  während  des  Krieges  neu  erichteie
Japanische  Gesandtscheft  in  Bern  in  der  letzten  Zeit  ihr
Personal  erheblich  vergröbert.

In  welcher  We  ing
ten  Bestrebungen  ber  englischen  —  franz  Süichr  ·-talistcn
  von  Ersolg  gewesen  sind,  läßt  sich  gactr  mit  )

it  sag  Unzweifelhaft  mit  englischem  Kapitas
gegründet  worden  ist  die  „Franco-Suisse-A.-G.“  für
Fabrikation  chemischer  Produkte  vormals  Schmuziger  &amp;amp;
Co.  in  Aarau.  Im  Auftrage  dieser  Gesellschaft  ist  Professor
  Ceresol,  der  früher  bei  der  2

Badischen  Anilin=  und
ls  Chemiker  leine  Ausbilbung  genossen  hat,
«  Polytechnikum  in  Zürich  war,
«  Ass«  : "-.  ten  nach  Amerika  gegangen,  um  den
amerikanischen  Markt  mit  Anilsnfarben  schweizerischen
Ursprungs  zu  bearbeiten.  Im  übrigen  sind  eine  größere
Reihe  neuer  chemischer  Fabriken  teils  schon  entstanden.
leils  noch  im  Bau  begriffen,  über  deren  Finanzierung

durch  englisches  oder  französisches  Kapital  nichts  fesigestellt
  ist.

»  hweizerischen  chemischen  Fabrilen  sind
ereits  *  ——  in  röherem  L#mfange  auch  für
längere  Jeit  nach  dem  Kriege  mit  den  Ententelaͤndera  obgeichallen
  um  i  die  de  r  Vüshes  hemi  sch

mis  #  8  -e  der  .  Handelskammer
gerpechten“  8.  .-.-  .

Immer  großer  wird  2*88  in  England  der  *  *
dem  sreien  Verlehr  entzogenen  Güter,  die  für  die  Zwecks
der  Kriegswirtschaft  der  Beschlagnahme  oder  der  staallichen
  Kontrolle  unterworfen  werden.  So  sind  in  der
letzten  Zeit  beschlagnahmt  worden:  Aluminium  und
Aluminiumgegenstände,  alle  für  militärische  Zweck
eigneten  eingeführten  Häute,  alle  unverkauften  Vorräte
von  Rohjute  innerhalb  Groß-Britanniens.  Der  gesamte
Holzhandel  ist  einschränkenden  Vorschriften  unterworfen
worden.  Dem  Papiermangel  soll  durch  Be

Trbot  der  in
England  weithin  verwendeten  Reklameplakate  der  Zeitungen

  und  Zeitschriften,  sowie  durch  Einschränkung  des
Katalogversandes  der  Kaufleute  gesteuert  werden.  Den
Schwierigkeiten  der  Kohlenversorgung  sucht  man  dodurch
zu  begegnen,  daß  das  britische  Handelsministerium  jetzt
sämtliche  Kohlengruben  des  vereinigten  Königreiches  unter
        <pb n="23" />
        Staatskontrolle  gestellt  hal,  wie  dies  schon  früher  hinsichtlich
  der  Gruben  in  Süb.  Wales  geschehen  war.  Einer
besonderen  Abkeilung  im  Handelsministersum,  mit  deren
Leitung  der  bisherige  Direkior  einer  großen  Eisenbabngesellschaft
  detraut  ist,  ist  die  Kontrolle  der  Gruben  übertragen
  worden.  Neben  diesen  weitgehenden  staatlichen
Eingriffen,  die  sich  auch  in  England  die  Industrie  gefailen
Lassen  muß,  wird  nach  deutschem  Vorbilde  auch  die  Steigevung
  der  inländischen  Erzeugung  fostematisch  betrieben.
So  ist  füngst  ein  Gesetzentwuf  eingebracht  worben,  durch
den  die  Vorschriften  des  achtstündigen  Arbeikstages  innerdalb
  der  inländtschen  Mineralölauellenbekriehe  außer
krast  gesetzt  werden  sollen.  In  der  Begründung  beißt

kangel  an  eingefberten  Mineralölen  es
ung  der  inländischen

England.

".  esscche  4  großen  Bedem,  bie  auch  sn
anschnde  für  Duchführung  bes  valerländeschen
Hilfsdienstes  weite  ter  Heranziehung  der  Fra
deigemessen  wird,  sind  die  Anstrengungen  ES
die  in  der  gleichen  Richtung  von  unsern  Gegnern  und

mentli  kngland  gemacht  we  rden  n.  Dort  wendet
mon  nach  ben  vorliegenden  Berichten  vort
Mittel  an,  um  das  Ziel  zu  erreichen:

1.  —  Aentic-“  Aurube  und  Werbungen.

*  Einw  s  ung  des

3  —  —  #  burch  kusn  "
Staates.

Die  öffentlichen  Aufruse  jetzt  in  allen  englichen
  Blättern  zu  finden,  weifen  das  dem  englischen
Volkscharakter  angemessene,  stark  reklamehafte  Gepräge

auf.

Die  Hilfe  der  gebildeten  Frauen  wird.
im  montgsahhe  Weise  begehrt:  In  einem  kürzlich  ver-Fsfenllichten
  Apfruf  des  englischen  Munitionsministeriums
nb  Aufsichtsbamen  für  bie  unter  Staatsaufsicht
Worsien  den  Munitionsfabriken  gesucht  worden.  Hierauf
haben  sich  namentlich  Offiziers-,  Arztfrauen  sowie  Lehrevinnen
  gemeldet.  Mit  letzteren  liegen  bereits  sehr  günstige
Erfahrungen  aus  mehreren  Munitionsfabriken  vor.  Dagegen
  ist  über  die  Erfolge,  die  mit  der  Verwendung  gebilbeter
  Frauen  als  Arbeiterinnen  erzielt  worden
sind,  bisher  noch  wenig  bekannt  geworden.  Vielfach  haben
sich  diese  Frauen  für  ihr  Weelend  als  Munition  garbeilerinnen
  zur  Verfügung  gestellt.  Für-  feinmechanische  Arbeiten
  sind  scchs-  bis  achtwöchige  Kurfe  eingerichtet  worden,
  nach  deren  Beendigung

urfe  g

Außerordentlich  weitgehend  sind  die  Fürforge;
maßnahmen  für  die  Arbeiterinnen,  auch  hier  unter
weitgehendster  Heranziehung  der  gebildeten  Frauen,  dle

Fabrikinspektorinmen  und  Pflegerinnen  in  den  Staatswerkstätken
  gesucht  sind.  Besonderes  Augenmerk  wird
auf  die  Wohnungsfürsorge  gerichtet.  Durch  vielfach  sehr
vadikales  Vorgehen  —  Auemietung  der  Bewohner  aus
allen  irgendwie  geeigneten  Privathsusern  im  Umkreise  der

90  Prozent  weibliche  Arbeltskräfte

die  in  vielen  technsschen

Mädchen  gemacht  worden  sind

Anstellung  in  den  Fabriken

Fabriken  und  Zerlegung  der  Gebäude  in  Kleinwohnungen
  —  hat  man  Wohngelegenheiten  geschassen.  Für  dige
Verpflegung  sind  te  ils  Fabrikkantinen  eingertchtet,  teil
wird  auch  das  Essen  in  die  Häuier  geliefert.  Wo  besondere
  Arbeiterkolonien  bestehen,  wird  die  Obst.  und
Gemüsezucht  durch  Aussetzung  von  Preisen  geförder

der  bedeutsamste  und  brentiüch  wirksamft
Schritt  zur  vermehrten  Heranziehung  der  Frübllams
ist  en  die  Be  —  kung  b  lunnsr

*  —
z#p  daß  e  s-  sich  ki—  e  ertra

ten  müssen,  er  Herstellung  v
Geschossen  (4½  engl.  Zoll  und  u

darunter)  zu  W
·;--  .·EIW
AnscsssmmgvonIszolltgenGeschoen  wissen  wenigste
80  Prozent  der  verwendeten  Arbeitskräfte  weib  siens
Geschlechtes  sein.  Dab  die  Ausnahme  so  einschneidenden
Bestimmungen  in  die  Hiferungskontrakte  möglich  geworden
  ist,  beruht  auf  den  auusteeichneten  Erfahrungen,
eben  mit  der  Frauenarbeit,
ju  unger  ungelernter
Stellt  doch  üsh  Riim

im  besonderen  mit  der  Abbeit

volkswirkschastliche  Spriistelle,  odney  Web
Times  die  Behauptung  auf,  daß  heute  —  also  nach  dem
Zustrom  zahlreicher  Frauen  —  bie  Erzeugung  in  der
englischen  Industrie  pro“  Aestellten  und  Arbeiter  d  #
so  aroh  gein  wie  A  F  L

w  een  da  die  Angen

  auf,  daß  es
retuchun  2  s8  #o  E—i  8
ja,  daß  es  nahefu  unmöglich  sei,  auch  nur  eine  wirklich
branchbar  Arbeitskraft  am  Arbeitsmarkt  zu  finden.  Als
Hründe  hierfür  werden  geltend  gemacht:

1.  Der  noch  gußerordentlich  nie
Frauenlöhne.  Der  in

mN“—““337

Der  in  den  Staatswerkstätten  anerkannte
  Grundsa  :  „Gleicher  Lohn  für  glelche  —
beit  0  in  „  stetin  unk
namen  n  der  Landwir  t  bisher  v  ·-nachlässigt
  worden.  her  *  ver

2.  Schlechte'  Organisation  der  arbeitenden
bemgemäs  mangelhafte  Wirk
vermictell

3.  Erschwerung  der  beruflichen  Ankernung  durch  die
den  Wettbewerb  der  Frauen  fürchtenden  P

4.  Scheu  der  Unternehmer  vor  Ue
wortlicher  Posten  an  Frauen.

Die  beiden  letzten  Punkte  Scheinen.  auch  für  d
Berhältnisse  bedentungsvoll.  Ersatz  raweh  lür  luce
die  Frauenarbeit  kann  nicht  allein  Lach  spiiahe  Fürsorge
erreicht  werden,  sondern  nur  dadurch,  d  e  Arbeitgeber
ihr  Vorurteil  gegen  d  Frauen  als  Maoiswsbee  aufgeben,
  und  daß  die  Anlernung  der  Frauen  auch  zu  gehobeneren
  und  soierige  Arbelten  planmäßig  g6hee
Dbe,  #nach  atn  Deutschland  von  einem  Teil  der

chtig  anerkannt  worden;  wo  Wiberstände
  finden,  ist  zu  erwarken,  daß  di  E—  8  szgs
imserer  Unternehmer  sie  überwinden:  Die  Un
kommendem  M

Frauen
ung  der  Arbeitsderkragung

  verantk-Mangel

  an  männlichen  Abelkern  vorbe  igt,
die  Einsicht,  die  die  gelernte  hochqualiflzierte  Arbeiterin
als  vollwertigen  Erf  tz  bei  sast  allen  fabrikmähßigen  und
londwirtschafshschen  Arbeiten  schätzen  gelernt  hal.
        <pb n="24" />
        Nachdenken  für  jeden  Deutschen!

Britische  Arbeiter  an  ihre  russischen
Kameraoͤen  über  die  Pflicht  zur  Arbeit.

Der  Vorstand  der  Arbeiter  des  Woolwich-Arsenals
hat  laut  „Daily  Rews“  vom  13.  April  an  die  Arbeiter  der
Petersburger  Gewehr-  und  Patronenfabrik  ein  Telegramm
  gerichtet,  in  dem  es  heißt:

„Kameraden!  Laßt  uns  gemeinsam  arbeiten,  um
unseren  Kameraden  in  den  Gräben  zu  Hilfe  zu  kommen.
Ihre  Opfer  sind  größer  als  unsere.  Jede  unserer  Arbeitsstunden
  retfet  teures  Leben.  Jede  Stunde  der  Faulheit
macht  uns  zu  Mördernk“

Kranzösische  Senatoren
über  Deutschlands  Sukunft.
Die  deutschen  Arbeiter:  Selaven  der  Enente.

Der  bekannte  Senakor  Humbert  fordert  im
„Journal“  vom  15.  April  1917,  dah  nicht  nur  die  deutsche
Regierung,  sondern  das  ganze  deutsche  Volk  für  die
lebten  deutschen  Verbrechen  büßen  müsse.  Zwischen  dem
deutschen  einfachen  Soldaten,  der  Lhren  gestohlen  und
dem  Kommando,  das  die  Demontierung  der  Fabrikeinrichtungen
  angeordnet  habe,  sei  kein  Unterschied.  So
müsse  auch  in  der  Züchtigung  dementsprechend  kein  Unterschied
  gemacht  werden.  Humbert  will  aber  mehr  Wert
auf  die  Wiederherstellung  bes  Schadens  als  auf  die
Bestrafung  durch  esnen  hohen  Gerichtshof  legen.  „Deutschland
  hat  eben  zu  Lande  und  zu  Wasser  den  Zweck  verfolgt,
nichts  Lebendes  und  nichts  Nützliches  übrig  zu  lassen.  Es
genügt  nicht  eine  Kriegsentschädigung,  sondern  die  deutschen
  Bergwerke  und  Fabriken  müssen  umsoust  Kohle,
Eisen,  Lokomotsven,  Maschinen  und  Echiffe  liefern,
Deutschland  muß  dorthin,  wo  es  geplündert  hat,  auf
Jahre  hinaus  auf  seine  Kosten  deutsche  Arbeiter  zu  Wiederaufbauten
  schicken,  denn  man  muß  die  Deutsch
Sklaven  behandeln.“

In  einer  Rede,  die  der  Senator  Cberon  vor  den

französischen  Provinzialvertretungen  gehalten  hat,  beißt
es  nach  dem  Bericht  des  „Matin“  vom  17.  April:

DHeuute  handelt  es  sich  um  Frankreichs  Sieg  oder
Antergang.  Wie  kann  man  von  dem  unschuldigen
Fronkreih  verlangen,  daß  es  für  Jahrhunderte  die  Last
N  teuer  zum  Wiederaufbau  des  Jerstörlen  tragen  soll?
a#n=  die  Urheber  des  Verbrechens  müssen  zahlen,  und
ihre  Rechnung  ist  nicht  durch  Wicdergabe  der  beiden  1821
gestohlenen  Provinzen  geregelt.  Alle  Kriegsausgaben
fallen  auf  Deutschlands  Konto,  ebenso  alle  Pensionen
und  Familienunterstützungen  der  Opfer.  Alle  in  Frankreich
  zerskörken  Häuser  müssen  von  Deutschland  wieder
aufgebaut  werden,  von  der  kleinsten  Hütte  bis  zur  glorreichsten
  Kathedrale;  sie  müssen  im  Schweiße  ihres  An-Lesichts
  bie  zu  ihren  Enkeln  arbeiten,  bis  die  Bäume

Frankreichs  wieder  so  boch  gewachsen  sind,  als  dse  jetzt
feige  entwurzelten.  Ihre  Schiffe  müssen  die  Flagge  der
Alli##erten  tragen,  ihre  Reichtümer  und  ihre  Produktionsfähigkeit
  werden  ausreichen,  um  allmählich  diese  Lasten
zu  decken.  Man  braucht  sie  nicht  zu  bemitleiden,  denn  alle
diese  Bußen  werden  immer  noch  nicht  die  Millionen
Toten  beleben,  die  dem  deutschen  Ehrgeiz  zum  Opfer  gefallen
  sind.  Wenn  sich  irgendein  Nachsichtiger  oder  Mitleidiger
  in  Frankreich  für  Deutschland  finden  sollte,  so
wird  sich  das  ganze  Frankreich  mit  seinen  trauernden
Müttern  und  seinen  glorreich  Verstümmelten  zu  dem  Gedächtnis
  der  Toten  erheben,  um  die  Gerechtigkeit  zum
Jiele  zu  führen.

Ein  franzssisches  Friebensprogramm:
deutschlands  Lasten  nach  dem  Kriege.

Im  „Matin“  vom  14.  April  wird  über  die  Deutschland

  und  seinen  Verbündeten  nach  dem  Kriege  auf
zubürdenden  Lasten  u.  a.  das  Folgende  ausgeführt:
Eine  große  Kriegsentschädigung  allein  genügt  nicht.
Gelingt  es  Deutschland,  einen  „binkenden“  Frieden  zu
schließen,  so  würde  es  sogleich  wieder  die  ganze  Welt  mit
seinen  Erzeugnissen  überschwemmen.  Daran  muß  es  gehinderk
  werden.  Den  Deutschen  ist  die  schwere  Aufgabe
aufzubürden,  selbst  —  und  zwar  durch  Hergabe  von  Erzeugnissen
  —  den  Schaden  wieder  gut  zu  machen,  den  sie
verursacht  haben.  Im  einzelnen  wird  gefordert:  ·
Stellung  von  Arbeitern  zur  Auffüllung  der  Schützengräben,
  Zerstörung  der  Unterstände,  Herrichtung  der
Felder  in  allen  betroffenen  Ländern  der  Entente.
Wiedererrichtung  der  zerstörten  Bauwerke
durch  deutsche  Arbeiter  aus  deutschem  Material.
Lieferung  von  Maschinen  und  Geräten  für  die  Landwirtschaft,
  die  Bergwerke  und  die  Industrien  Frankreichs,
um  diesen  die  Wiederaufnahme  de-  Arbeit  zu  ermöglichen.
Wiederherstellung  der  Bergwerke  und  deren  vorläufige
  Versorgung  mit  deutschen  Mineralien  zwecks  fosortiger
  Aufnahme  der  Lieferungen  im  Amfange  vor  dem
Krieg.
Ersatz  der  versenkten  Handeloschiffe  aus  der  deutschen
und  österreichischen  Flotte.  ·
Abtretung  der  im  Auslande  zur  Wiederaufnahme
unseres  Handels  angesammelten  Vorräfe.

Musbeutung  der  deutschen  und  österreschischen
Wälder.

Rückgabe  der  angeblich  geraubten  Möbesstücke,
Kunstgegenstände  usw.

Belastung  einer  Reihe  deutscher  Städte  zum  Ausgleich
  der  von  Deutschland  im  besetzten  Gebiete  den
Stödten  auferlegten  Leistungen.
iel  dieses  Programms  ist  also:
deutschen  Wohlstandes,  Verelendung
desg  beutschen  Volkes  zum  Nutzen

Vernichtung  des
oder  Verstlavung
seiner  Feinde.

Druck:  Linden-Truckeres  und  Berkas  W#el  HS.,  Berl##  .
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        Amtliche

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Vr.  "  Schriftieltung:  Berlin  Wo
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dernspr.:  Kmt  Zenlkum  !
Nr.  690  54  Anschluß  3u.  4  Nr.  13

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  b-egei-c1meten-Hhcchatktefing-am  Abdrucke

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freigegeben.

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—  —  .

Vaterländischer  Hilfsdienit

«  III-ists-Mtjnsgsgmissssigmsatatst-statuta-konstitutiv-assista-*Heranziehungsverfahren.



Krlegsminlisiterlum.  AKrlegsamt.
Nr.  1  R.—;.  R.  vom  24.  4.  1917.  .
Um  das  für  eine  sachgemäße  Durchführung  des  Herauziehungsverfahrens
  erforderliche  Zusammenarbeiten  zwischen
den  Kriegsamtstellen  und  den  Einberufungs-  und  Feststellungsausschüssen
  zu  sichern,  wird  folgendes  bestimmt:
Nachdem  die  Einberufungsausschüsse  auf  Grund  des

bcingegangenen  Kartenmaterials  unter  Beobachtung  der  in

Nr.  10  des  „Kriegsamt“  bekanntgegebenen  Richtlinien  sich
jeweils  darüber  schlüssig  gemacht  haben,  nach  welchem  Plan
der  von  den  Kriegsamtstellen  angeforderte  Bedarf  an  Arbeitskräften
  gedeckt  werden  soll,  haben  die  Vorsitzenden  unberzüglich
  der  Kriegsamtstelle  laufend  mitzuteilen,  welche
Berufe,  Organisationen  oder  Betriebe  nach  diesem  Plane
voraussichtlich  von  Heranziehungsverfügungen  zunächst  betroffen
  werden.  Die  Kriegsamtstellen  haben  hierauf  die
Feststellungsausschüsse  zu  veranlassen,  bezüglich  der  von  den
Einberufungsausschüssen  genannten  Betriebe  usw.  die  nach
*  4  Abs.  2  des  Hilfsdiensigesetzes  erforderlichen  Feststellungen
zu  treffen,  sofern  ihre  Kriegswichtigkeit  oder  die  dem  Bedürfnis
  entsprechende  Besetzung  mit  Arbeitskräften  nach  Ansicht
  der  Kriegsamtstellen  zu  Zweifeln  Änlaß  bietet.

Gleichzeitig  haben  die  Kriegsamtstellen  von  der  beabsichtigten
  Heranziehung  sämtliche  für  die  Heranziehung
in  Frage  kommenden  Betriebe  usw.  möglichst  zeitig  zu  benachrichtigen,
  um  ihnen  hierdurch  Gelegenheit  zu  geben,  ihre
Interessen  wahrnehmen  zu  können.

Groener.

Rriegsministerium.  Rrlegsamt.
Nr.  240/J.  17.  R  2  5  6ö.  vom  I7.  4.  1917.
Ruszug.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Erlaß  vom  5.  3.  1917
KM  Nr.  1810/2.  17.  Cib  und  M.  d.  J.  V.  a  879  und  auf
die  Richtlinien  für  die  Tätigkeit  der  Einbernfungsausschiüsse
vom  9.  3.  1917  Nr.  216,3.  17.  E  D  1·)  wird  für  die  Heranl

  Kriegsamt.  Amtl.  Mit#t.  u.  Nachr.  Nr.  10,  S.  8  fla.

ziehung  der  heeresentlassenen  kriegsunbrauchbaren  Kriegsbehadiaten
  aum  vaterländischen  Hilfsdienst  folgendes  be.
seimmk:

1.  Um  den  Grundsatz,  daß  Kriegbeschädigte  nur  wenn  unumgänglich
  nötig,  zum  Hilfsdfenst  herangezogen  werden
  sollen,  sachgemäß  durchzuführen,  machen  die  Einberusungsausschsisse,
  sofern  sie  auf  Grund  der  ihnen
von  den  Ersatzkommissionen  zugehenden  Listen  der  für
den  Hilfsdienst  in  Betracht  kommenden  Wehrpflichtigen
oder  auf  Grund  anderer  Unterlagen  die  Einberufung
eines  Kriegsbeschädigten  beabsichligen,  den  zuständigen.
Ortsausschissen  der  amtlichen  bürgerlschen  Kriegsbeschädigtenfürsorge
  zuvor  hiervon  Milteflung.  J##
dieser  sind  die  Personalien  und  die  in  Aussicht  genonnnene

  Verwendung  im  Hilfsdienft  anzugeben;  zugleich

  ist  darin  zu  ersuchen,  sich  binnen  einer  Frist,  die
mindestens  auf  2  Wochen  zu  bemessen  ist,  darüber  zu
äußern,  ob  der  Kriegsbeschädigte  zur  Heranziehung  geeignet
  ist  oder  welche  Einwendungen  zu  erheben  sind,
insbesondere  ob  er  eine  danernde  Tätigkeit  außerhalb
der  Beschäftigungsarten  des  §  2  des  Hilksdienstgesetzes
gefunden  hat,  deren  Aufgabe  unzweckmäßig  sein  würde

#vergl.  Ziffer  4  Absatz  2  der  Richtlinjen).  Ein  Aufforderungsschreiben

  auf  Grund  des  §&amp;amp;  7  des  Hilfsdienstgesetzes

  darf  erst  nach  Fristablauf  oder  nach  Eingang
der  Antwort  erlassen  werden.  Ein  Verzeichnis  der  für
den  örtlichen  Bereich  des  Einberufungsausschusses  in

Betracht  kommenden  Ortsausschüsse  der  Kriegsbeschädigtenfürsorge

  wird  der  zuständigen  Kriegsamtstelle

  von  den  beteiligten  Hauptfürsorgeorganisationen

mitgeteilt  werden.  *  ·

1

2.  Um  eine  baldige  und  lückenlose  Heranziehung  aller  derjenigen

  heeresentlassenen  Kriegsbeschädigten  zu  erreichen,
  die,  obschon  arbeitsfähig,  eine  Arbeit  nicht  gefunden
  oder  abgelehnt  oder  keine  ihren  Kräften  outsprechende
  kriegswirtschaftliche  Beschäftigung  haben,
werden  die  Ortsausschüsse  der  amtlichen  bürgerlichem
Kriegsbeschädigtenfürsorge  durch  den  Reichsousschuß
für  Kriegsbeschädigkenfürsorge  und  die  Hauptfürsorgeorganisationen
  ersucht  werden,  den  Einberufungs.
ausschüssen  (vergl.  Kriegsamt,  Amtliche  Mitt.  u.  Nachr.
Anlage  zu  Nr.  7  und  Nr.  0  S.  16)  entsprechende  Mitteilung
  unter  Angabe  der  Personalien,  der  Art  der
Erwerbsbeeinträchtigung  und  der  Verwendbarkeit  des
Kriegsbeschädigten  zu  machen  zu  dem  Zwecke.  selne.

Einberufung  zum  Hilfsdienst  zu  bewirken.  Es
im  Intereis  e  der  Allgemeinheit  und  des  einzelnen
Kriegsbeschädigten,  daß  die  Einberufungsausschüssa
diesen  Vorschlägen  zur  Heranziehung  möglichst  bald
und  umfassend  entsprechen.  ·  «
        <pb n="26" />
        —  Rrlegsamt.  Hmtiiche  Mitfellungen  und  Nachrichten

Nummer  15

3.  Soweit  andere  militärische  Stellen,  insbesondere  die
Bezirkskommandos,  Wahrnehmungen  über  erwerbslose
aber  arbeitsfähige  oder  über  offenbar  ungeeignet  beschäftigte
  bereits  entlassene  Kriegsbeschädigte  machen,
sehen  sie  selbst  von  irgendwelchen  Maßnahmen  ab,
machen  aber  den  Einberusumgsausschüssen  Mitteilung,
die  alsdann  nach  Ziffer  1  verfahren.

Marquard.

eranziehung  von  Wehrpflid
zum  Hilfsdienit.

(Erlaß  an  die  Königl.  Preußischen  Erlatzbehörden  III.  Instanz.)

Krlegsministerlum.

k.  M.  MUr.  702/#.  17.  C.  1  b.
M.  d  J.  Va.  1398
vom  21.  4.  1917.

Nach  Abschluß  der  Nachmusterungen  der  Dienstunbrauchbaren
  —  jedoch  bis  spätestens  15.  5.  17  —  haben
die  Ersatzkommissionen  den  Einberufungsausschüssen  als
Unterlagen  für  die  Heranziehung  zum  Hilfsdienst  Listen
über  nachbezeichnete  Wehrpflichtige  einzureichen:
a)  Ueber  alle  Mannschaften,  welche  wegen

körperlicher  Unbrauchbarkeit  auf  Zeit
zurückgestellt  sind,
b)  über  alle  dauernd  Unbrauchbaren,  einschl.
der  nach  Kr.  M.  Anl.  Ziffer  79  nicht  mehr
zu  kontrollierenden,  «
c)iib-ekallcnochnicht·Inusierteii,eiijchl.

Jahrgang  1900,  soweit  er  schon  in  die
Leandsturmrollen  aufgenommen  ist,  1
)  über  wehrpflichtige  ehemalige  Offiziere

und  Beamte  der  Heeresverwaltung,  welche

im  Heere  keine  Verwendung  finden.

Nach  Abschluß  der  Musterung  des  Jahrgangs  1899  sind
über  diesen  Jahrgang  gleiche  Angaben  wie  vorstehend  zu
a—--e  möglichst  beschlennigt  den  Einberufungsausschüssen
3nsustellen.
Ferner  sind  allmonatlich,  beginnend  mit  dem  1.  7.  17.
den  Einbernfungsausschüssen  die  eintretenden  Veränderungen
  (z.  B.  Zugang  durch  Eintritt  in  das  wehrpflichtige
Alter  und  Entlassung  aus  dem  Heer,  Abgang  durch  Einziehung
  zum  Heer,  Zu-  und  Abgang  durch  Wohnungswechsel)
mitzuteisen.  Zu  den  gleichen  Zeitpunkten  sind  auch  die
nach  dem  Erlaß  vom  5.  3.  17—  *  ·  hev  VI
mitzuteilenden  Nenderungen  zur  Kenntnis  der  Einberufungsausschüsse
  zu  bringen.
Die  Listen  müssen  dieselben  Angaben  enthalten,  wie  sie
in  dem  eben  genannten  Erlaß  vorgeschrieben  sind.  Die  Einreichung
  der  Listen  darf  durch  Nachfragen  nicht  verzögert
werden.  Fehlende  Angaben  sind  nachträglich  zu  erstatten.
Die  Kriegsbeschädigten  sind  in  den  Listen  und  Veränderungslisten
  besonders  kenntlich  zu  machen.
Demerkt  wird  noch  ausdrücklich,  daß  von  der  Aufnahme
in  die  Listen  grundsätzlich  die  vorgenannten  Personen  ausgeschlossen
  bleiben,  die  bei  der  Nachmusterung,  der  außerterminlichen
  Musterung  oder  der  Untersuchung  durch  die
Bezirkskommandos  ausgehoben  oder  als  kriegsbrauchbar
bezeichnet  sind.
Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:

v.  Jarotzky.

tigen

außer
Jahrgang
1890

Der  Kriegsminister.
Im  Auftrage:
Freytag.

————.————
--*

  Henderung  der  Anlage  zu  Hr.  7
des  „Kriegsamt“.
II.  f#meekorps.
Der  Landwehrbezirk  Naugard  wird  vom  Schlichtungsund
  Einberufungsausbschuß  Stettin  abgetrennt  und  dem

Schlichtungs=  und  Einberufungsausschuß  Stargard  i.  Pom.
zugeteilt.  Z

*  Aus  der  Kechtsabteilung.

Losfchein  und  Hbkehrschein.

In  einigen  Gegenden  Deutschlands  ist  es  üblich,  dem
kündigenden  landwirtschaftlichen  Arbeiter  eine  Bescheinigung
  (Losschein,  Losungsschein,  Ziehschein)  folgenden  Wortlauts
  zu  erteilen:  „Der  N.  N.  darf  sich  zu  Martini  einen
anderen  Dienst  suchen.“  Dieser  Schein  wird  üblicherweise
alsbald  nach  der  Kündigung  ausgestellt  und  dem  Arbeitnehmer
  ausgehändigt.  Es  fragt  sich,  wie  er  sich  zu  dem
Abkehrschein  des  §  9  Abs.  1  des  Hilfsdienstgesetzes  verhält.

Die  Bestimmungen  des  §  9  lassen  die  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Ausstellung  von  Arbeitspapieren  unberührt.
  Sind  solche  erst  beim  Abgange  auszuhändigen,
wie  das  Abgangszengnis  des  §  113  der  Gewerbeordnung,
so  erhält  sie  auch  der  Hilfsdienstpflichtige  erst,  wenn  er  die
Beschäftigung  niederlegt,  —  in  der  Regel  also  gleichzeitig
mit  dem  Akkehrschein.  Sind  sie  nach  Gesetz  oder  Uebung
schon  bei  der  Kündigung  zu  übergeben,  wie  in  manchen
Gegenden  das  Dienstbuch  des  Gesindes,  so  wird  hieran  auch
durch  das  Hilfsdienstgesetz  nichts  geändert,  Aus  der  Hergabe
  solcher  Papiere  ist  jedoch  noch  nicht  zu  folgern,  daß  der
Arbeitgeber  mit  dem  Ausscheiden  des  Arbeitnehmers
nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  einverstanden  und  zur  Erteilung
  des  Abkehrscheins  bereit  ist.  Es  wird  vielmehr
  Frage  des  einzelnen  Falles  sein,  ob  ein  solches  Einverständnis
  anzunehmen  oder  zu  verneinen  ist.  Da  aber
immerhin  die  Möglichkeit  besteht,  daß  unter  Umständen  aus
der  vorbehaltlosen  Aushändigung  solcher  Papiere  gefolgert
werden  könnte,  daß  der  Arbeitgeber  seinerzeit  auch  den
Abkehrschein  nicht  verweigern  wollte,  so  empfiehlt  es  sich  für
den  Arbeitgeber,  falls  er  sich  seine  Rechte  aus  §  9  Abs.  1
des  Hilfsdienstgesetzes  vorbehalten  will,  dies  gleichzeitig
ausdrücklich  zu  erklären.  Unterläßt  er  dies  nicht  nur,  sondern
  äußert  er  sogar  bei  Aushändigung  der  Arbeitspapiere,
daß  er  damit  auch  seine  Zustimmung  im  Sinne  des
Hilfsdienstgesetzes  erteile,  so  ist  er  hieran  gebunden;
  ein  Widerruf  dieser  Erklärung  ist  nicht  zuläsfig.
Bei  dieser  Rechtslage  könnte  der  Wortlaut  des  „Losscheins“
dem  Arbeitnehmer  eine  Handhabe  geben,  auch  gegen  den
Willen  des  Arbeitgebers  die  Stelle  zu  verlassen;  denn  der
Schlichtungsausschuß  würde  voraussichtlich  aus  der  in  dem
Losscheine  enthaltenen  Erklärung  die  unwiderrufliche  Zustimmung
  zum  Ausscheiden  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes
folgern.  Unter  diesen  Umständen  muß  dem  Arbeitgeber
das  Recht  zugestanden  werden,  auf  den  Losschein,  dessen
Hergabe  er  ja  nicht  verweigern  darf,  einen  Vermerk  des  Inhalts
  zu  setzen,  daß  er  sich  sein  Recht  vorbehalte,  den  Abkehrschein
  auf  Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  zu  versagen-Will
  der  Arbeitnehmer  sich  hiermit  nicht  zufriedengeben,
so  ist  es  ihm  unbenommen,  jederzeit  bis  zum  Ablaufe  der
Kündigungsfrist  —  also  auch  sofort  —  den  Schlichtungsausschuß
  anzurufen  und  dort  den  Nachweis  zu  führen,  daß
er  einen  „wichtigen  Grund“  im  Sinne  des  §  9  Abs.  2,  3  des
        <pb n="27" />
        Num  mer  15  —-—

  —

Lilfsdienstgesetzes  hat,  nach  Beendigung  seiner  Dienstzeit
aus  seiner  Stelle  auszuscheiden.  Gelingt  dieser  Nachweis,
so  wird  der  Ausschuß  ihm  gemäß  8  9  Abs.  2  Satz  3  daselbst
zu  bescheinigen  haben,  daß  er  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkt
den  Dienst  verlassen  darf.  Durch  diese  Bescheinigung  wäre
dem  in  dem  Losschein  enthaltenen  Vorbehalt  die  Wirkung
genommen,  so  daß  dem  Arbeitnehmer  ein  Schaden  aus  ihm
nicht  erwachsen  könnte.  Erteilt  der  Ansschuß  den  Abkehrschein
  nicht,  so  ist  damit  durch  die  zuständige  Stelle  zum
Ausdruck  gebracht,  daß  der  Arbeitnehmer  in  seinem  jetzigen
Dienste  verbleiben  soll,  und  er  kann  daher  ebenfalls  keine
Schadensersatzansprüche  gegen  den  Arbeitgeber  erheben,
wenn  er  infolge  des  im  Losschein  enthaltenen  Vorbehalts
keinen  anderen  Dienst  findet.

r’“9;  o#seasseseses#z###n  mmi  n  Be-Rohstosfee



**555
Kriegs-Rohstoff-Fbteilung.
·  ellen.

Bewirtschaftung  von  Kalk.

Anfragen  in  allen  Kalk  betreffenden  Augelegenbeiten
  sind  in  Zukunft  an  die  ####.,  Sektion  D.  zu
richten.

Metalie.
Aluminium  für  Desoxydationszwecke.
Der  Verbrauch  von  Aluminium  für  Desoxydationszwecke
  wird  kontingentiert.  Die  Verteilung  des  Kontingents
  ist  einer  Kommission  übertragen  worden,  die  unter
Leitung  des  Geschäftsführers  der  Vereinigung  Deutscher
Edelstahlwerke  bzw.  des  Vereins  Deutscher  Eisenhülttenleute,
  Dr.  Jug.  Petersen,  in  Düsseldorf  arbeitet.

Erhöhung  der  Uebernahmepreise  für  Aluminium.

den.  Da

kellen  esahlt  wert  nnen,  empfiehlt  sich  für  das
Publikum,  die  bei  Ablieferung  der  Gegenstände  erhaltenen
  Anerkenntnisscheine  erst  nach  dieser  Veröffentlichung
  zur  Auszahlung  des  Betrages  vorzulegen.  Die
Ablieferung  dark  jedoch  keineswegs  verzögert  werden,  da
die  Heeresverwaltung  die  beschlagnahmten  Aluminiummengen
  dringend  benötigt.

„Durch  die  neue  Bekanntmachung  werden  die  Sammelstellen
  verpflichtet  werden,  außer  den  beschlagnahmten
Gegenständen  auch  Aluminium  in  Form  von  nicht  beschlagnahmten
  Gegenständen  sowie  Aluminium-Altmaterial
  zu  einem  Preise  von  2.50  Mark  für  jedes  Kilogramm
  anzunehmen.  ·-*

  KNriegsamt.  Kmillche  Miffellungen  und  Nachrlchten

Ceder.
Verschärfung  der  Beschlagnahmevorschriften  für  Leder.
Bft.  1690/4.  17.  K  RR.

Durch  die  am  1.  April  1917  in  Kraft  getretene  Nachtrags-Bekanntmachung
  L.  88

...  »·  18/3.  17.  R.  (ogl.  Nr.  12,
S.  4)  zu  der  Bekanntmachung  Ch.  II  888/7.  16.  KR.  betreffend
  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder  ist
eine  für  den  Kleinverkehr  mit  Leder  wichtige  Bestimmung
in  Wegfall  gekommen.  «

Während  nämlich  bisher  jede  zum  Verteilungsplau
der  Kriegsleder-Akliengesellschaft  gehörige  Gerberei,  soweit
es  ihre  vertraglichen  Verpflichtungen  gegensiber  der  Heeres-
  und  Marineverwaltung  zuließen,  im  Laufe  eines
jeden  Kalendermonatks  für  inusgesamt  750  Mark  Leder  der
beschlagnahmten  Arten  an  Schuhmacher,  Sattler  oder
Kleinhändler  ohne  Freigabeschein  verkaufen  durfte,  sind
seit  dem  1.  April  1917  derartige  Verkäufe  unstakthaft  und
strafbar.

Webltoffe.
(WIl)
*  Höchstpreise  für  Baumwoll.  Spinnstofse  und  Baumwoll-Gespinste.
  1  «
Es  ist  ein  Neudruck  der  Bekannimachung  Nr.  W.  II.
1800/2.  16.  #NA.  über  Höchstpreise  für  Baumwoll=Spinnstoffe
  und  Baumwoll-Gespinste  unter  Berücksichtigung
  der  Nachträge  vom  Mai  und  Oktober  1916  sowie
März  1917  in  der  jetzt  geltenden  Fassung  erschienen,  der
bel  der  Vordruck-Verwaltung  der  KRN.  unmistelbar  angefordert
  werden  kann.

(W  N)
*  Aufforderung  zum  freiwilligen  Angebot  für  vorhandene
Zuschnitte  zu  Heeres-Außbrüstungsgegenständen.

Bei  vielen  Firmen  lagern  noch  Zuschnitte  zu  Heeres-Ausritstungsgegenständen,
  z.  B.  Tornistern,  Brotbenteln,
Zeltzubehörbeuteln  sowie  einzelne  Zubehörteile,  wie

Lederzuschuttte  us0w.  «

Diese  nutzlos  lagernden  Stücke  können  zum  Zwecke
der  Verwertung  beim  Webstoffmeldecamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Berlin  SW.48,  Verl.  Hedemannstr.  10,
auf  den  arütlichen  Vordrucken,  welche  bei  der  Vordruck-Verwaltung
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  und  den  einzelnen
  Handelskammern  erhältlich  sind,  freiwillig  unter
Beifügung  von  Mustern  angeboten  werden.  Hierbei  ist
genau  anzugeben,  aus  welchen  Teilen  die  Zuschnitte  usw.
bestehen.  Die  für  die  Zwecke  der  Heeresverwaltung  verwendbaren
  Vorräte  werden,  falls  angemessene  Preise  gestellt
  werden,  übernommen.

*  Zur  Bewirtschaftung  des  Holzes
sind  folgende  neue  Stellen  geschaffen  worden:
a)  Holzmeldestelle,  Königgrätzer  Str.  100a#
Hauptmann  d.  L.  a.  D.  Vowinkel.
Sie  ist  die  Zentralstelle  für  die  Bearbeitung  statistischer
Unterlagen  über  Bestände,  Einschläge  111svwv.
d)  Holzausgleichsstelle,  Königgrätzer  St.  100;  Leiten
Geh.  Reg.  Rat,  Hauptmann  d.  VL.  a.  D.  Baltzer.
JIhr  obliegt  die  Aufgabe,  den  von  den  Heeresstellen  ge-l
meldeten  Holzbedarf  nach  Qualität  und  Quantität  zu
ordnen  und  die  für  seine  Deckung  nach  dem  Gesichts

punkte  der  Dringlichkeit  notwendigen  Dispoßtionen  #
treffen.

Leiter
        <pb n="28" />
        Xcriegsamt.  Amtliche  Mittellungen  und  Nachriciten

Ausschreibungen  des  Holzbedarfs  für  Juni  und  Juli.

»  Die  Intendanturen  werden  demnächst  den  Bedarf
bes  Feldheeres  an  Holz  für  Inni  und  Juli  ausschreiben.
Für  die  Ausschreibungen  werden  die  im  März  mit  den
Vertrebern  der  Beteiligton  beratenen  neuen  Preise  —
die  in  Nr.  12  des  „Kriegsamt,  Amtliche  Mitteilungen
  und  Nachrichten“  bekanntgegeben  wurden  —  als
Nichtpreise  (Grenzpreise)  in  dem  Sinne  gelten,  daß
die  niedrigsten  Preisangebote  zuerst  und  die  hohen
nur  bei  Vedarf  berücksichtigt  werden.  In  die  Verträge
  wird  zum  Schutze  der  Lieferer  eine  Preisstiegklaufel
  (Hausse-Klausel)  aufgenommen  werden,
wonach  sich  die  Vertragspreise  bei  einer  eventnellen  Erbhöhung
  der  Nichtpreise  automatisch  erhöhen,  so  daß  die
Anbieter  keine  Gefahr  laufen,  durch  spätere  Aenderungen
der  Richtpreise  benachteiligt  zu  werden.

Ulnbeschadet  der  Ausschreibung  besteht  nach  wie  vor
die  Absicht,  alle  Sägewerke  zur  Abgabe  eines  Teiles  ihres
Schnittholzes  (Pflichtteil)  für  das  Feldheer  zu  angemessenen
  Preisen  zu  verpflichten.  Jedoch  werden  die
Lieferungen,  die  ein  Säger  auf  Grund  der  Ausschreibungen
  Übernimmt,  nach  Einführung  des  Teillieferzwanges
  als  Lieferungen  aus  dem  Pflichtteil  angerechnet,

*estandserhebung  von  Nadelrundholz.
1.  18360/3.  17.  RRR.
vom  1.  1.  1917.

.  Mit  dem  1.  Mai  1917  ist  eine  Bekanntmachung  Nr.  H.  I.
1850/3.  17.  KN-.,  betreffend  Bestandserhebung  von  Nadelrundhols,
  in  Kraft  getreten.  Durch  diese  Bekanntmachung

Vorräte  an  gefälltem  Nadelrundholz  mit  einer

werden  alle
Zopfstärke  von  10  Zentimeter  aufwärts  einer  Meldepflicht
unterworfen.  Zur  Meldung  verpflichtet  find  Waldeigentümer
  und  Waldnutzungsberechtigte,  soweit  sie  im  Besitz  von
Holz  sind,  das  noch  nicht  an  einen  Dritten  überwiesen  ist,  ferner
  Sägewerksbesitzer,  Holzhändler  und  sonstige  Personen
bezüglich  des  Holzes,  das  ihnen  gehört  oder  von  ihnen  erstanden
  und  ihnen  bereits  überwiesen  ist,  gleichgültig,  wo  es
lagert.  Personen,  deren  Gesamtvorrat  an  meldepflichtigen
Gegenständen  nicht  mehr  als  50  Festmeter  beträgt,  sind  von
der  Meldepklicht  befreit.  Die  Meldung,  für  die  der  bei  Beginn
  des  1.  Mai  1917  vorhandene  Bestand  an  meldepflichtigen
  Gegenständen  maßgebend  ist,  haben  in  besonders  vorgeschriebener
  Weise  bis  zum  15.  Mai  1917  an  die  Holz-Meldestelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Berlin  SW.  11,
Königgrätzer  Straße  100  a,  zu  erfolgen,  wo  auch  die  amtlichen
  Meldescheine  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  anzufordern
  sind.  An  die  gleiche  Stelle  sind  alle  die  Bekanntmachung
  betreffenden  Anfragen  und  Anträge  zu  richten.

*  Merkblatt  für  vorzugsweise  Wagengestellung.

Pft.  1629/4.  17.  KRR.

Ueber  die  vorzugsweise  Wagengestellung  für  Holz  zu
Heereszwecken  ist  ein  Merkblatt  ansgegeben  worden,  das
von  Interessenten  bei  der  zuständigen  stellvertretenden
Intendantur  bezogen  werden  kann.

*  Holzversorgung  des  feldheeres.
Nr.  H.  1.  837/4.  17.  RRfN.
An  die  Waldbesttzer!

Dos  Feldheer  braucht  ständig  große  Mengen  Schnitt-#.
  Vielen  Sägewerken  fehlt  aber  das  nötige  Rundbolz.
  Hier  läßt  sich  Abbilfe  schaffen,  wenn  die  den  Sägen

—

NMummmer  13

am  nächsten  und  bequemsten  liegenden  Schläge  abgetrieben
werden.  Dieses  Holz  muß  dann  aber  auch  an  die  nächstgelegenen
  Sägen  gelangen.
bol  Ebenso  verhält  es  sich  mit  Gruben=  und  Verkohlungsbolz
  .  «»  —
Die  Kriegsamtstellen  werden  an  die  Waldbesitzer
herantreten  und  ihnen  die  Forsten  und  die  Werke  bezeichnen,
  aus  denen  und  zu  denen  vorzugsweise  das  Holz
kommen  muß.
Berlin,  den  17.  April  1917.
Kriegsministerium.
Kriegsamt.
Groener.

HKrlegsminlsterium.  Kriegsamt.

Techulscher  Stab  7  1  vom  21.  4.  1917.

Anträge  auf  Freigabe  von  Eisen  werden  vielfach
zu  gleicher  Zeit  vom  Bauherrn,  vom  Unternehmer  und
von  den  Eisenhändlern  eingereicht  und  oft  von  einem
oder  mehreren  der  vorgenannten  zugleich  an  die  staatliche
Beschaffungsstelle,  die  Rohstahl-Ausgleichstelle  und  die
Bautenprüsfstelle  gerichtet.  6  ---·

Durch  dieses  Verfahren  mehrfacher  Einreichung
wird  die  Uebersicht  sehr  erschwert.  Es  liegt  durchaus.
im  Interesse  der  bauenden  Firmen,  alle  Anträge  nur
einmal  einzureichen  und  diese  entweder  an  die  Beschaffungsstelle
  zu  richten,  die  ihnen  die  Aufträge  erteilt
hat  oder  sie  an  die  Bautenprüfsteller  des  Kriegsamtes  unmittelbar
  einzusenden,  wenn  die  Notwendigkeit  und
Dringlichkeit  des  Baues  bereits  anerkannt  ist.  Im
ersten  Falle  ist  die  auftraggebende  Beschaffungsstelle  um
Bestätigung  der  Dringlichkeit  der  Freigabe  des  Eisens  zu
bitten  und  die  Weitergabe  des  Antrages  an  das  Kriegsamt,
  Bautenprüfstelle,  nachzusuchen.  v  ·

Die  vorstehende  Festsetzung  bezieht  sich  nur  auf  das
Baueisen,  das  zu  Gebäuden  verwandt  wird  oder  zu  Anlagen,
  die  Teile  von  Gebäuden  sind,  wie  Auszugsgerüste,
Kranstützen.  Anträge  auf  Freigabe  vom  Eisen  für  Maschinen,
  Teile  von  Maschinen  wie  Transmissionswellen
und  Rohrleitungen  sind  an  die  auftraggebende  Beschaffungsstelle
  zu  richten,  aber  in  diesem  Falle  nur  an
eines  der  beider  Aemter.

Mfegelung  der  Brennstoffe  erlorgung
in  Mlagdeburg.
Durch  den  in  Numm

Erlaß  betreffend  die  Errichtung  von  Ortskohlenstellen,  i
den  Städten  und  Gemeinden  die  örtliche  Regelung  der

»  Bekanntmachung.
Abgedruckt  im  Amtlichen  Anzeiger  Nr.  M.
Auf  Grund  der  §8  12,  18  und  14  der  Bundesratsberordnungen
  vom  25.  September  und  4.  November  1915  über  die  Er-
        <pb n="29" />
        ..——.——  #  —

MNummer  13

richtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungbregelung
(R.G.  Bl.  S.  607  und  728)  wird  mit  Zustimmung  des  Herrn  Regierungspräsidenten
  für  den  Umfang  des  Stadtkreises  Magdeburg
folgendes  angeordnet:  «
IGWHMIMtfåimmmsgssss-Hi


Diese  Verordnung  umfaßt  die  Regelung  der  Versorgung  mit
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Briletts,  Kols  mit  Ausschluß  des
Grudekoks.  «

Die  Ausdehnung  der  Regelung  auf  Grudekoks,  Brennholz,
Gas,  Elektrizität  und  andere  Heizmittel  behält  sich  der  Magistrat

vor.
ß  2.

Die  Abgabe  der  in  §  1  Absatz  1  aufgeführten  Heizstoffe  an
Verbraucher  und  die  Entnahme  dieser  Heisstoffe  durch  Verbraucher
ist  (gleichgültig,  ob  Abgabe  oder  Entnahme  entgeltlich  oder
unentgeltlich  erfolgen)  nur  zulässig  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  dieser  Verorbnung  und  zwar:

a)  für  Hausbrandzm

ecke  zum  Verbrauch  in  den  Monaten  Mai
bis  September  (Sommerbersorgung)  gegen  Sommerkohlenmürken,

  "„  "1
b)  für  Hausbrandzwecke  zum  Verbrauch  vom  1.  Oktober  ab

(Winterbersorgung)  getzen  Winterkohlenmarken  oder  (weiße)

Winterkohlenbezugsscheine,  ·-  —

cHsiirgcwcxblichewckegsageuMaus-)Bietricbgbkzsngsscheinei-86.



Den  Vorschriften  des  8  2  unterliegen  Bezüge,  welche  die
Verbraucher  unmittelbar  von  auswärts  empfangen,  insoweit,  als
sie  durch  einen  hiesigen  Händler  vermittelt  worden  sind.  Andernfalls
  sind  sie  von  den  Beschränkungen  des  §  2  befreit,  unterliegen
jedoch  den  Bestimmungen  über  die  Einfuhr  (§5  24,  25).

II.  vauabrandbersorauns.

Den  Bestimmungen  des  Abschnittes  II  über  Hausbrandversorgung
  unterliegt  der  Verbrauch  von  Heizstoffen  in  Wohnungen
  für  sämtliche  Zwecke  der  Haushaltung,  außerdem  in  Läden,
Büroräumen,  Werkstätten  und  sonstigen  Gewerberäumen,  sofern
  die  Heizstoffe  nur  zur  Erwärmung  dieser  Räume  bestimmt
  sind.  «

..  86.

Jede  Haushaltung,  welche  eine  eigene  selbständige  Wohnung
innehat,  erhält  für  die  Heizungszeit  1917/18  eine  Kohlenkarte.
  Die  Kohlenkarte  enthält:  1
a)  5  Marken  für  die  Sommerversorgung,  lautend  auf  je  1  Zentner

  und  bezeichnet  mit  den  Nummern  1  bis  5,  sowie  den

Monaten  der  Giltigkeit  Mai  bis  September.  Der  Magistrat
kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  Geltungshöhe
und  Geltungsdauer  der  Marlen  beliebig  verändern,
b)  4  Marken  für  die  Winterverforgung,  lautend  auf  je  5  Zentner
  und  bezeichnet  mit  den  Buchstaben  A  bis  D,  —
e)  2  Marlen,  bezeichnet  mit  den  Buchstaben  E  und  B.,  deren
Verwendung  vorbehalten  bleibt.
"  §ß  6.
Auf  Antrag  kann  für  die  Winterversorgung  der  Haushaltungen
  eine  Erhöhung  der  nach  §  5  zugelassenen  Eindeckung  von
J  bis  zur  Höhe  don  40  Zentnern  burch  Aussiellung  don
(weißen)  Winterbezugsscheinen  bis  20  Zentner  für  Wohnungen,
  welche  außer  der  Küche  2  ober  8  Zimmer  mit  Oefen
enthalten,  .  1  1
b)  bis  zur  Höhe  von  60  Zentnern  durch  Ausstellung  von
(weißen)  Winterbezugsscheinen  bis  40  Zentner  für  Wohnungen,
  welche  außer  der  Küche  4  und  mehr  Zimmer  mit  Oefen
enthalten.

*#7.

«  spspfgänigekwfms.,wgl--keineckgsenieW-hnusng
innehaben,  sondern  zu  einer  anderen  Haushaltung  gehören,  erhalten
  in  der  Regel  keine  Kchlenkarte.  Anträge  auf  Erteilung
einer  solchen  Wönnen  an  das  städtische  Lebensmittelamt  (Kohlen-Kelle)
  gerichtet  #verden,  falls  der  Einmieter  auf  besonders
Heizung  des  von  ihm  bewohnten  Raumes  angewiesen  ist.

Krlegsamt.  Amtliche  Miltteliunge

chten  *½)’

"  —  —  —  —  —  —  —  —  —

n  und  Hacherl

—..—————..—

§  8.  -.

DIE-KAJIUINIHEIItosend-merstumlådurckjcdicDbmiinnek
der  Haupistellen  für  die  Ausgabe  von  Lebensmittelkar
  ten,.  bei  Zuzügen  durch  das  Lebensmittelamt  berausgabt
und  sind  nur  Sperrkarten,  d.  h.  der  Magistrat  übernimmt
keine  Gewähr  dafür,  daß  die  Mengen,  auf  welche  die  Marten
lauten,  zur  Verfügung  stehen.

Die  Kohlenbezugsscheine  sind  bei  den  Kohlenhänd.
lern,  von  denen  der  Bezug  gewünscht  wird,  zu  beantragen  und
von  diesen  dem  Lebensmittelamt  (Kohlenstelle)
zur  Genehmigung  einzureichen.  Die  Händler  dürfen  die  Anträge
erst  weitergeben,  wenn  deren  Ausführung  in  den
nächsten  8  Tagen  gesichert  ist.  *“

Kohlenkarten  und  Kohlenbezugsscheine  sind  nicht  übertragbar.
  Die  Haushaltungen  haben  auf  ihrer  Kohlenkarte  die  Bezeichnung
  der  Brotkarte  sowie  Namen  und  Wohnung  gu  vermerken.
  Die  Abgabe  und  Entnahme  auf  lose  Kohlenmarken
oder  auf  nicht  ordnungsmäßig  ausgefüllte  Kohlenkarten  ist
untersagt.  «  «

,  s  69.«  -

Haushaltungen  und  Personen,  welche  Kohlenkarten  finden
oder  auf  anderem  Wege  Kohlenkarten  erhalten,  auf  die  sie  nach
den  99  5  und  7  keinen  Anspruch  haben,  dürfen  diese  nicht  benutzen,
  sondern  haben  sie  unverzüglich  an  das  Lebensmittelam:
(Kohlenstelle)  zurückzugeben.

-  5  10.

Die  Winterbersorngung  von  Läden,  Büroräumen,
Werkstätten  und  sonstigen  Gewerbe.  und
Amtsräumen,  welche  im  Winter  der  Beheizung  bedürfen,
erfolgt  auf  Grund  von  Winterbezugsscheinen,  welche
auf  Antrag  ausgestellt  werden.  Anträge  sind  bei  den  Koclenhändlern,
  von  denen  der  Bezug  gewünscht  wird,  einzureichen  und
von  diesen  dem  Lebensmitkelamt  (Kohlenstelle)  zur  Genehmigung
weiterzugeben.  Die  Händler  dürfen  die  Anträge  erst  weitergeben,
  wenn  deren  Ausführung  in  den  nächsten  8  Tagen  gesichert
ist.  Hinsichtlich  der  Höhe  der  Bezugsberechtigung  finden  die
Grundsätze  des  §  6  sinngemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  bei  kriegswichtigen  Betrieben  in  besonderen
Fällen  über  die  Höchstgrenze  von  60  Zentnern  hinaus-.
gegangen  werden  kann.  1  «

Von  den  auf  Winterkohlenmarken  und  Winterkohlenbe
  zugsscheinen  erhaltenen  Mengen  darf  vor
dem  1.  Oktober  1917  nichts  verbraucht  werden.
Der  Magistrat  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  diesen
Zeitpunkt  anderweitig  festsetzen.

III.  Befondere  Bestimmungen  über  die  Versorgung  von  Zentralheizungsanlagen.
  .
t  12.  .

Haushallungen  in  Wohnungen,  welche  an  eine  Zentralheizungsanlage
  angeschlofsen  sind,  ist  es  bis  auf  weiteres  untersagt,
  von  ihren  für  die  Winterversorgung  bestimmten  Marken

A  bis  D  Gebrauch  zu  machen.  «  «
FiisxsciäuscxmitZannthciHunglsganlctiggusetz-g
kolgt  Versorgung  auf  Bezugsschein.  Der  Magistrat
wird  unverzüglich  nach  Zusammenstellung  der  durch  §  28  angeordneten
  Erhebung  nähere  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit
  der  Belteferung  und  Sicherstellung  von  Koks  für  Zentralheizungsanlagen
  treffen  und  öffentlich  bekanntmachen.  Soteit
dobei  Häuser  mit  Zentralheizungsanlagen  nicht  ausreichend  beliefert
  werden  können,  soll  den  einzelnen  Wohnungsinhabern,
welche  neben  der  Zentralheizung  noch  über  Ofenheizung  versügen,
  eine  Wintereindeckung  auf  Kohlenkarte
oder  Bezugsschein  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  88  5,  6
offen  bleiben.  «  -

IV.  Versorgung  für  gewerbliche  Zwecke.
.·  BE-  -
Die  Abgabe  von  Kohlen  zur  Versorgung  für  gewerbliche
de  erfolgt  auf  (bkaue)  Monats-Besugsscheine  nach  Maßgabe
als  unbedingt  notwendig  erwiesenen  Bedarfs.  Der#
        <pb n="30" />
        strat  kann  die  Bewilligung  von  der  Erfüllung  bestimmter  Kontrollvorschriften
  abhängig  machen.

Die  auf  Bezugsschein  für  gewerbliche  Zwecke  erhaltenen
Kohlen  dit  rjen  ohne  Genehmigu  L  ded  Lebens  mittelamts
Goölenstelle)  weder  an  Dritte  abgeben  noch  zu  Hausbrandzwecken
verwendet  werden.

l«  Hu-Die

  Bestimmungen  des  5  18  gelten  auch  für  den  Kohlenbedarf
  der  Küchen  von  Gast-,  Schankloirt  schaften  und
Anstalte  n.

V.  Bestimmungen  für  Hänbler.
*  15.

Wer  im  Stadtkreise  Magdeburg  mit  Heigzstoffen  handelt,  ist
verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Magistrats:

a)  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  Auskunft  über  die  Verkräge
  zu  geben,  kraft  deren  er  Lieferung  von  Heizstoffen
verlangen  kann,

b)  die  in  seinem  Besih  oder  Geewahrsom  befindlichen  Vorräte
an  Heizstoffen  gan  a  oder  teilweise  der  Gemeinde

käuflich  zu  überlassen.  «

eignung  gemäß  §  14  der  Bundesratsbekanntmachung  vom

4.  November  1915.  Die  Ueberlassung  der  Vorräte  kann  nicht

berlangt  werden,  soweit  die  Vorräte  zur  Erfüllung  von  Berträgen

mit  dem  Nelch,  den  Bundesstaaten,  Elsaß-Lochringen,  Gemeinden
und  Kommunalberbänden,  der  Reichsgelreidestelle.  der  Zentral=Eiwlaufs-Gesellschaft

  m.  b.  H.  sowie  den  Priegsministerien  oder

dem  Meichsmarineamt  unterstellten  Gesellschaften,  Verbänden

und  Abrechnungsstellen  bestimmt  sind.
s  16.

Wer  im  Stadtkreise  Magdeburg  mit  Heigstoffen  handelt,  ist
berpflichtet,  jür  jeden  Monat  eine  Veränderungsnachwessung
  über  seine  Vorräte  auf  vorgeschriebenem  Vorbrucke
  binnen  3  Tagen  nach  Schluß  des  Monats  der  städtischen
  Kohlensteile  einzureichen.  Dabei  sind  die  abgenommenen
  Marken  und  Bezu  sscheine  sortiert  und

*

gebündelt  beizufügen,  er  ist  weiler  verpflichtel,  über  die  beantragken,
  genehmigten  und  ausgeführeen  Lieferungen  auf  Bezucsscheine

  nach  näheren  Vorschriften  des  Magistrats  ein  Kontroslbuch

  zu  führen.  Der  Magistrat  kann  die  Vorlegung  der
Kontrollbücher  verlangen.  —

«HHUMHMHMTWJIHs.d-E:sk.sedekvsicccåufecaktiseten,
  sind  verpflichtet,  über  diese  Verkäufe  ein  besonderes
Buch  nach  näherer  Vorschrift  des  Magistrats  zu  führen.  Der
Magistrat  kann  die  Vorlegung  dieser  Bücher  verlangen.

Den  Bestimmungen  des  §  16  unterliegen  alle  Personen

welche  Kohlen  au  Verbraucher  abgeben,  auch  wenn  die  Abgabe
unentgelstlich  oder  nicht  geweröbsmäßig  erfolgt.

2*  19.  #

Lede  Person  oder  sfirma,  welche  im  Stadtkreise  M

mit  Heizstoffen  handelt,  hat  ein  Stück  dieser  Berocbnung  in  ihren
Kontor=  und  Verkaufsräumen  an  sichbarer  Stelle  zum  Aushang
u  bringen.  4n

VI.  Erbebungen  amm  1.  Mai  1917.

«  *  Erlangung  einer  Uebersicht  über  den  edarf  an  HPaus-.
  ndichle  wird  der  Magistrat  nach  dem  Stande  des  1.  Mai
eine  Aufnahme  über  die  Honcha

räume,  Werkstätten  und  sonsti  «
werbe=  und  Amtsräume  auf
Hauseigentümer  bezw.  ihre  Stellvertreter
sämtlichen  Mietern  in  Umlauf  zu  setze
ger  Ausfüllung  durch  Aufrechnung

Vorrat  an  Heizstoffen  verbflichtet.

21.
SBoweit  die  Haushaltungen  am  1.  Mai  mehr  als
s  Zentner  Heizstoff  im  Vorrat  haben,  dürfen  sie  bis  zur

Kriegsamt.  HKmtlidte  Mitteilungen  und  Macknichten

freiung  erfolgt  nur  auf  Widerruf.

Nagbeburg

zur  Verfügung  stehende  Sparmetallmenge  auf  die  eim

Nammer  18

Höhe  des  überschießenden  Betcages  von  ihren  Kohlenmarken
  keinen  Gebrauch  machen,  sondern  haben  sie  unberzüglich
  an  die  Krchlenstelle  des  Lebensmiktelamtes  abzuliefern.
  Schriftlichen  Einsendungen  muß  Name,  Wohmung  unb
Brotkartenbegeichuung  zugefügt  werden.

·  ALB-Bei

  Gebäuden  mit  Zeutralheizungsanlagen
haben  die  Eigentümer  ober  deren  Stellvertreter  eben#alls  nach
dem  Stande  des  1.  Mai  über  die  Heizungsanlagen,  deren  Benutzung,
  Kohlenverbrauch  und  Koblenvorrat  auf  vorgeschrichenem
Vordbruck  binnen  3  Tagen  *  ldung  zu  erstgileun.

23.

Händler  haben  ihre  Vorräte  an  Heizstoffen  am  1.  Mai  nach
Lager,  Sorte  und  Menge  der  städtischen  Kohlenstelle  biunen
24  Slunden  zu  melden.  -

VII.  Meldungen  über  Ein=  und  Ausfuhr  von  Koblen.

.  -§«2—4.  .  «sz
Jebe  Einfuhr  von  Kohlen  in  den  Stabtbezirk  ist  der
städtischen  Kohlenstelle  binnen  24  Stunden  nach  Empfang
  zu  melden.  !I!.IIzI
Der  Magistrat  laun  von  der  Vorschrift  des  Absatz  1  bei.

Händlern  auf  Antrag  Befteiung  eintreten  kassen.  Die

5  25.  «

Wer  Kohlen  zu  eigenen  Verbrauch  zu  Hausbra  *
äwecken  ein  führt,  hat  zugleich  mit  der  Melbung  die
Kohlenkarte  zwecks  Abtrennung  einer  enkiprechenden  Anzahl  von

Die  Ausfuhr  von  Kohlen  aus  dem  Stadtbezirk  ist  uur
nach  vorheriger  Anzeige  an  die  städtische  Kohlenstelle
  zulässig.  Ausgenommen  ist  die  Durchfuhr  im
Eisenbahnwagen  ohne  Umsadung.

VIII.  Schluß,  Strasbestiimmungen.

Marken  einzureichen.

Ausnohmen  von  den  Vestimmungen  dieser  Verorbmund  kaun:
der  Magistrat  zukassent.
l  28.  6
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstra  :

III  ·  n
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  in  Kraft,  bur  gleichs-4..

  ..........  4  «

Wumba-Bezugsichelne  aut

Waffen-  und.  Muniilons-Beschaffungs-RNmt.
B.  Ar.  362.  J.  17.  W.  V.  II.  2.  9,  19.  3.  17.
Ruszug.

Ab  1.  Mai  hat  das  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt
  Bezugsscheine  auf  Sparmetall  eingeführt,  die  im
Anschluß  an  das  unverändert  gebliebene  Zuweisungsverfabren
  ausgegeben  werden.

Diese  Neuregelung  ist  veranlaßt  durch  das  zwingende
Bedürfnis,  die  dem  Wumba  zur  Verfügung  stehenden  Metalle
  ausschließlich  den  Zwecken  zuzuführen,  für  die  sie  von
den  Wumba-Beschaffungsreferaten  nach  reiflicher  Prüfung
bestimmt  sind.  ·

Das  Verfahren  wickelt  sich  wie  folgt  ab:
1.  Nach  erfolgter  Zuweifung  verteilt  Wumb

r
2
        <pb n="31" />
        Nummer  13

Wumba-Beschaffungsreferate  und  diese  wiederum
Anteil  auf  die  betreffeuden  Hauptlieferer.

2.  Ueber  die  dem  Haupilieferer  zugebilligte  Menge
wird  ihm  ein  Wumba-Bezugsschein  auf  Sparmetall  aus-Lestellt,
  lantend  auf  den  Erstverbraucher,  für  den  die  Zuweisung
  des  Sparmetalls  beantragt  wurde,  und  auf  den
betreffenden  Liefermonat.

3.  Der  Bezugsschein  geht  dem  Hauptlieferer  zu,  der  ihn
an  den  Erstverbraucher  weitergibt  und  dabei  seine  Ansprüche
auf  Belieferung  erhebt.  ·

4.  Die  Erstverbraucher  erhalten  zu  ihrer  Verständigung
und  zur  Kontrolle  von  Wumba  laufend  Zusammenstellungen
(Bezuosscheinlisten)  über  die  auf  sie  ausgestellten  Bezugsscheine
  und  melden  bis  zum  5.  jedes  Monats  Erledigung  für
den  vorhergehenden  Monat  zurück.  Nicht  erledigte  Bezugsscheine
  sind  unter  Anführung  der  Gründe  namhaft  zu
machen.  "

Diese  Regelung  gilt  für  den  ummittelbaren  Sparmetallbedarf,
  und  zwar  vorläufig  für  alle  Aufträge,  die  für
Zwecke  des  Wumba  bestimmt  sind,  gleichgültig,  ob  es  sich  um
alte  oder  neue  Abschlüsse  handelt,  ob  die  Zuweisung  bereits
erfolgt  ist  oder  nicht,  oder  ob  das  Metall  sonst  greifbar  vorhanden
  ist,

Die  Bezugsscheine  sollen  nicht  verfallen  und  müssen,  soweit
  sie  nicht  in  dem  angegebenen  Liefermonat  zur  Auslieferung
  kommen  konnten,  mit  Vorrang  in  den  kommenden
  Monaten  beliefert  werden.  Anträge  auf  Ausstellung

ihren

der  Bezugsscheine  sind  nicht  notwendig,  da  die  Bezugsscheine

von  den  Wumba-Beschaffungsreferaten  nach  Maßgabe  der
verfügbaren  Sparmetalle  und  unter  Berücksichtigung  der
Dringlichkeit  der  einzelnen  Gegenstände  ohne  weiteres
ausgestellt  werden.  Für  die  Bundesstaaten  und  die  Fried.
Krupp  A.-G.,  die  ihren  Bedarf  an  Sparmetall  direkt  anmelden,
  ist  eine  besondere  Regelung  für  die  im  Austrage
von  Wumba  benötigten  Sparmetalle  vereinbart  worden.
Danach  stellen  die  Wumba-Beschaffungsreferate  über  die  zur
Verfügung  gestellten  Sparmetallmengen  Bezugsscheine  aus.
überlassen  aber  die  Unterteilung  auf  Hauptlieferer  und
Erstverbraucher  den  Bundesstaaten  bzw.  der  Fa.  Krupp,  die
gemäß  dieser  Unterteilung  wieder  Bezugsscheine  ausstellen
und  weitergeben.  .

Das  für  den  mittelbaren  Sparmetallbedarf  in  Anwendung
  befindliche  Freigabe-Verfahren  wird  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  berührt.

Das  Verfahren  gilt  seit  1.  Mai  für-  Kupfer  und

Kupferlegierungen.  Die  Ausdehnung  auf  die  anderen

Sparmetalle  wird  baldigst  folgen.

*  Maschinenausgleichistellen.

Aeuderungen  (l.  Nr.  7  Seite  13).

Die  Maschinenausgleichstelle  für  Sachsen  Anhalt  ist.

von  Cöthen  nach  Bernburg.  verlegt  worden.
Adresse:  MWt.  Sachsen-Anhalt,  Bernburg,  Parkstr.  11,
Fernspr.  16.
Jleichzeitig  sind  die  Bezirke:  Halberstadt,  Wernigerode,
Quedlinburg,  Aschersleben  und  Calbe  der  Maschinenausleichstelle
  Magdeburg  überwiesen  worden.
Die  Maschinenausgleichstelle  Halle  hat  ihre  Geschäftsräume
  nach  Kurallee  11  verlegt,  Fernsprecher  6838.
Der  Kreis  Hattingen  ist  der  Maschinenausgleichstelle
Bochum  zugeteilt  worden.

Arlegsamt.  HKmillche  Mittellungen  und  Nachrlchten

Der  Kreis  Erbach  ist  der  Maschinenausgleichstelle  Mannheim
  zugeteilt  worden.
Die  Kreise  Hagenau  und  Weißenburg  gehören  je  t  zur
Maschinenausgleichstelle  Straßburg.-  seßt  zur
Diese  Veränderungen  sind  auf  den  ausgegebenen  Ver.
„—  »,-·  n  ausgegebenen  Verzeichnissen
  und  Karten  (Stand  vom  1.  April)  nachzutragen.

Fernsprechverkehr  mit  dem  Waffenund
  Munitions-Beschaffungsamt.

Seit  1.  April  1917  ist  eine  neue  Fernsprechanlage  für
das  Wumba  in  Betrieb  genommen.  Nummerrn  *  un
Sprechverkehr  auf  den  Fernleitungen:

Amt  Steinplatz:  Nr.  12  981—12  990

„  13  130—13  146.
Für  den  Sprechverkehr  auf  den  Stadtleitungen:
Amt  Steinplatz:  Nr.  69  40  —69  50
„  6952  —69  54,  69  57
„  13  110—198  118.

Bei  Gesprächen,  bei  denen  bestimmte  Dienststellen  nicht
namentlich  bekannt  sind,  verlange  man  Verbindung  mit  der
Auskunftsstelle  der  Wumba--Fernsprech-Zentrale,  die  das
Weitere  veranlaßt.

Es  ist  Vorsorge  getroffen,
Tag  und  Nacht  ermöglicht  wird.

daß  der  Fernsprechverkehr  »

„andwirtsch
*  Nachtrag  zur  Uebersicht  der  Kriegswirtschaftsämter
  (Nr.  10,  .  20).
Kriegswirtschaftsamt  für  die  Rheinprovinz  und  Birkenfeld.
Der  Sitz  des  Amts  ist  von  Coblenz  nach  Bonn,  Gebäude
der  Landwirtschaftskammer,  verlegt  worden.  Vorläufiger

Fernsprechanschluß  ist:  Landwirtschaftskammer  Bonn.

54½NNNNNUNNNSNS·  —#  uuuurusrsse:  —

Z«ekkehkswefen

—
verzögerung  von  Brlefen
und  Telegrammen  durch  unrichtige

Haoressen.

Beim  Kommissar  des  Cheis  des  Feldeisenbahnwesens
in  der  Kriegsbetriebsleitung  laufen  i  eede  irrr  60.
ungenauer  Adressenaufschriften  fast  täglich  Schriftstüce  ein,
die  für  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte
(Kriweis)  bestimmt  sind  und  umgekehrt.  Da  beide  Dienststellen
  ihren  Sitz  in  räumlich  entfernten  Gegenden  der
Stadt  haben,  erleiden  die  fehlgeleiteten  Briefe  oft  erhebliche
  Verzögerungen.  Zur  Vermeidung  dieser  Mißstände
wird  gebeten,  sich  bei  allen  Postsendungen  nachstehender  genauer
  Postadressen  zu  bedienen:  ·"
        <pb n="32" />
        1  «  MHlrlegsamt.  Huiiche  Milttellungen  und  HMachrichten

Nummer  13

1.  Kommissar  des  Chefs  des  Feldeisebahnwesens
«  in  der  Kriegsbetriebsleitung
Verlis  W.  66,
1  Min.  d.  öffentl.  Ärb.
2.  Chef  des  Feldeisenbahnwesens
Aoteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte
Berliu  NW.  40,
Moltkkestr.  8.
Telegrammadressen  lauten  wie  bisher:
1.  Kommeis  Arbeitsministerium  Berlin,
2.  Kriweis  Generalstab  Berlin.

Kommeis  hat  eigenen  Fernschreibeapparat  angeschlossen  an
Haupttelegraphenamt  Berlin.

öirussseéééZ

Kriegsamtttellen

####  #  s#suserbee#

.  .Mns-IIIIIIII4WII-asssz  Inst-Ists-Hirtesgsamfnebeattelle-7;·üll1aals"en.


Krlegsminlsterium.  Krlegsamt.
Tab.  Mr.  Stab  M.  3  b.  25  75l.  4.  17.  K.
vom  23.  4.  1917.

Die  Kriegsamtnebenstelle  Mülhausen,  die  bisher  der
Kriegsamtstelle  Karlsruhe  unterstand,  wird  auf  Antrag  des
Ministerimms  von  Elsaß-Lothringen  und  nach  Einverständniserklärung
  aller  in  Betracht  kommenden  Stellen  der
Kriegsamtstelle  Straßburg  unterstellt.

Für  den  Bezirk  der  Kriegsamtnebenstelle  Mülhausen

ist  in  Zukunft  der  Feststellungsausschuß  des  stellv.  Generalkommandos
  XV.  A.-K.  zuständig.

A4O%  sssss

—“

2
44%  1  —  as  soesese  se  #dsesessoss###  ####ss  r%⅝öR

*  Reiseausweise  für  Reklamierte.

Die  Kriegsamtstelle  Warschau  regt  an,  die  in  Nr.  12,
Seite  8  empfohlenen  Reiseausweise  für  Reklamierte  durch
behördliches  Dienstsiegel  beglaubigen  zu  lassen,  da  ein
lediglich  von  privater  Seite  ausgestellter  Ausweis  albt  zu

*  Rriegsamtstelle  Königsberg.

Mit  Anfang  des  Monats  A  pril  hat  die  Kriegs  amtstelle
(Rohstoffstelle)  Königsberg  die  Bearbeilung  der  Beschlag-Fälschungen

  und  mißbräuchlichen  Benutzungen  Veranlassung
geben  könnte.,

Mit  Vornahme  der  Beglaubigung  könnten  —  sofern
nicht  eine  militärische  Dienststelle  am  Platze  ist  —  die  Ponahmen

  und  Bestandserhebungen  für  den  Befehisbereich
des  stellv.  Generalkommandos  1.  Armeekorps  übernommen,
da  es  sich  als  zmeckmäßig  erwiesen  hat,  daß  die  Bewirtschaftung
  der  Rohstoffe  und  die  Beschlagnahme  und  Bestands-Leeis

  7  die  emtlichen  —  und  Gewerbe  Vertretum  erhebungen  von  einer  Stelle  ausgehen.

Alle  Anträge  in  Rohstoffangelegenheiten  für  den  Bezirk
  des  I.  Armeekorps  sind  daher  direkt  der  Kriegsamtstelle
  Königsberg  zuzuleiten.  Die  Nohstoffstelle  und  das

Referat  für  Verkehrsfragen  haben  die  besonderen  Fernsprechanschlüsse
  5226  und  5227  erhalten  und  sind.  Mittelkrosbeim
  86  unteraebracht.

—

borzunchmen  und  eine  172  Sraiern  für  fbre  icnaker
au  übernehmen.

Inhaltsverzeichnis.
Vaterlatibischer  Hilsadiensi  m  Haze  en  und  Munitlon:  4  «  s

Heranziehungsversahren  ..  .  :  .  Seite  1  Wiimba·  Be  deg  gascheine  auf  Srarmetalll
Heranziehung  entlassener  teiehsunbrauchbarer  Priegs-=  Maschinenausgleichstellen„  I

beschädigter  zum  valerklürdischen  Hilfsdienst  „  1  Fernsprechverkehr  mit  dem  Waffen-  und  Munitions-Heranziehung
  von  Wehrbflichtigen  zum  Hilfsdient.  2  Beschaffungan##  #  z
Wenderung  der  Anlage  zu  Nr.  7  des  „Kriegsam..  .  Landwirtschaft:

Nachtrag  zur  Uebersicht  der:
Verkehrswesen:

Aus  der  Rechtsabteilung:

Kriegswirtschaftsämter  4r  z  3  1.
Hosschein  und  Abkehrschen  .

„  2
Verzögerung  don  Briefen  und  Telegrammen  burch  6
Nohstoffe:  unrichtige  Adresen  7
Berichte  der  seriegh  ·  Rohitof  ·  Abieilung:  Eisen,  MWe-  Arbeiterfrage:  4  .-  .

talle,  Leder,  Besefe,  ***-  balzeersorgung  des  .  Reiseausweise  für  Rellamiere.  „  68

Feldheeres  3  Kriegsamtstellen:  !m—
Freigabe  von  Eisen  „  —.—.-.  „  5  4  Kriegsamtnebenstelle  Mülhausen  "  ——  2  *"#  2  8
Regelung  der  Vrenysofsersorgung  in  Nasbeburg⅜  „  4  Kriegsamtstelle  Königsberg,  „„„  8

eie  Tindensrudtere,t  u.  Vericgs-Peil  #.  v.  I  Versin  MW,  Schläiwawerdemm  1.  l———i  –
        <pb n="33" />
        Sonderdrucke.
von  Seite  4  der  Beilage  zu  Nummer  14  (Zum  Nachdenken
für  jeden  Deutschen)  Sonderdrucke  hergestellt  worden,  die
als  Flugblälter  und  zum  Anschlag  kostenlos  von  der  Ver-—



—4

Zur  Organisation  der  englischen
Industrie.

Wie  im  allgemeinen  schon  bei  uns  bekannt,  hat  das

zunehmende  Mißverhältnis  zwischen  dem  Bedarf  der
Heeresverwaltung  und  den  jeweils  vorhandenen  Rohstoffmengen
  in  England  dazu  geführt,  daß  die  Staatsverwaltung
  (Muniktionsministerium)  eine  durchgreifende  Kontrolle
  über  die  Gewinnung  und  Zufuhr  auf  der  einen
Seite,  den  Verbrauch  der  Rohstoffe  auf  der  anderen  Seite
mehr  und  mehr  anstrebt.
Die  Kohlenbergwerke  stehen  jetzt  sämtlich  in
staatlicher  Verwaltung;  zwischen  England  und  Schoktland,
sowie  Wales  ist  kein  Anterschied  mehr  vorhanden.  Das
neu  errichtete  Kohlen-Dep.  des  Board  of  Trade  hat  die
Ausgabe  bekommen,  sowohl  die  Produktion  lelbst  als  auch
die  Finanzierung,  die  Lohnverhältnisse  und  die  Kohlenpreise
  zu  regeln.  Daneben  bleiben  der  Ausschuß  zur  Regelung
  der  Kohlenausfuhr  nach  Frankreich  und  einige
ähnliche  Organisationen  bestehen.  m  idie
  Entschädigung,  welche  an  die  Privatbesitzer  zu  zahlen
ist,  nach  dem  Gewinn  des  Jahres  1913  oder  auch  1914
berechnet  werden  wird.  Klarheit  über  die  Betriebsführung
  scheint  noch  nicht  zu  bestehen.  Im  allgemeinen
führen  die  privaten  Angestellten  den  Betrieb  genau  so
weiter,  wie  sie  ihn  früher  für  ihre  Gesellschaften  geführt
baben.  Die  bessere  Ausnutzung  des  Eisenbahnmaterials
durch  geeignete  Verteilung  und  die  Verhinderung  einseitig
großer  Gewinne  scheinen  also  der  Hauptzweck  der  staatlichen
  Besiczergreifung  zu  sein.  In  den  Kreisen  der
Grubenbesitzer  wird  jedoch  lebhaft  darüber  geklagt,  daß
man  die  Absichten  des  Handelsamts  nicht  kenne,  und  daß
daher  im  Absatz  der  Kohle  zunächst  ein  chaotischer  Zustand
  eingetreten  sei.

Auch  die  Frage  einer  ratsonellen  Bewirtschaftung  der
englischen  Eisenerzbergwerke  wird  wieder  lebhaft
  erörkert,  seitdem  die  ausländische  Zufuhr  durch  den
II.  Boot-Krieg  gefährdet  ist.  Genaueres  über  die  beabsichtigten
  Maßnahmen  der  Regierung  ist  jedoch  noch  nicht
belannt.

Die  Eisenbahnen  sind  gleich  zu  Beginn  des
Krieges  unter  die  Oberleitung  der  englischen  Regierung
genommen  worden.  Hierzu  ist  beim  Handelsamt  ein
„Executive  Committee“  errichtet  worden,  zu  dem  jede
Eisenbahngesellschaft  einen  ihrer  früheren  Direktoren  delegiert
  hat,  und  dessen  tatsächlicher  Leiter  —  bei  nominellem
Vorsitz  des  Handelsamtspräsidenten  —  einer  dieser  Eisenbahndirektoren
  ist.  -

Fertigen.

Man  nimmt  an,  daß

Dieses  Direltoxium  hat,  soviel  bekannt  geworden  ist,
niemalo  versucht,  einen  direkten  Einfluß  auf  den  Betrieb
der  Eisenbahngesellschaften  zu  erlangen.  Es  hat  sich  damit
begnügt,  den  Betriebsleitern  der  verschiedenen  Gesellschaften
  die  erstrebten  Ziele  mitzuteilen,  und  hat  es  ihnen
überlassen,  die  entsprechenden  Verfügungen  selbst  auszuertigen.
  Am  einen  wirklichen  Staatsbelrieb  handelt  es
sich  also  nicht,  und  im  ganzen  scheint  das  Sostem  bieher
befriedigend  gearbeitet  zu  haben;  allerdings  war  auch  von
ihm  ganz  wesentlich  weniger  zu  leisten,  als  etwa  von  den
deutschen  Eisenbahnen.  Die  Schwierigkeiten,  welche  auch
in  England  aufgetreten  sind,  führt  man  dort  darauf  zurück,
  daß  rollendes  Material  an  Frankreich  und  nach  Saloniki
  abgegeben  worden  ist,  während  doch  die  Kriegsindustrie
  den  Güterverkehr  beträchtlich  erhöht  hat,  und
darauf,  daß  die  Zwangsrekrutierung  auch  in  das  Eisenbabnpersonal
  erhebliche  Lücken  gerissen  hat.

Im  Januar  1917  ist  das  Executive  Committee  daran
gegangen,  die  Fabrpreise  zu  erhöhen  und  Personenzüge
in  großer  Zahl  ausfallen  zu  lassen.  Ein  Rückgang  um
elwa  20  bis  25  Prozent  in  der  Zahl  der  Reisenden  ist  bis
Ende  Februar  eingetreten.  Weiteren  Einschränkungen  des
Personenverkehrs  und  weiteren  Fahrpreiserhöhungen  will
man  zunächst  dadurch  vorbeugen,  daß  das  rollende  Material
  gleichmäßiger  über  das  gesamte  Eisenbabnnetz  verteilt
  und  als  gemeinschaftlicher  Besitz  verwendet  wird.  Die
privaten  Wagenbesitzer  scheinen  aber  vorläufig  diesen
Plänen  noch  erheblichen  Widerstand  entgegenzustellen.
Man  rechnet  daber,  daß  es  tatlächlich  doch  zu  weiteren
Verkebrseinschränkungen  kommen  wird.

Das  finanzielle  Risiko  wie  auch  den  etwaigen  Kriegsgewinn
  hat  der  Staat  übernommen,  indem  er  den  einzelnen
Gesellschaften  den  Gewinn  des  Jahres  1913  zugesichert
bat.  Daran  ist  namentlich  bemerkenswert,  dah  der  Reinertrag
  aller  in  den  Vorjahren  bewirkten  Kapitalinvestserungen,
  die  erst  im  Kriege  anfangen  konnten  Gewinn  zu
bringen,  dem  Staat  und  nicht  den  Gesellschaften  zufällt.

Für  die  Friedenszeit  rechnet  man  auch  bei  den  Eisenbahnen
  mit  einer  strafferen  Zufammenschliehung  auf
Grund  der  im  Kriege  ausgebauten  Organisation.  Man
glaubt,  daß  auf  der  einen  Seite  die  großen  Lohnerhöhungen
  der  Eisenbahnangestellten,  die  schon  jetzt  auf  240  Millionen
  Mark  jährlich  berechnet  werden,  und  die  Notwendigkeit,

  das  gesamte  Material  nach  der  starken  Kriegsbeanspruchung

  zu  erneuern,  und  auf  der  andern  Seite  der
Druck  der  Reglerung,  die  im  Interesse  der  Gesamtwirtschaft
  auf  niedrige  Frachten  halten  wird,  die  Anternehmungen
  vor  eine  besonders  schwierige  Aufgabe  stellt,
aus  der  nur  eine  bessere  Ausnutzung  des  Materials
und  der  Ausschluß  jedes  die  Betriebskosten  vermehrenden
Wettbewerbs  heraushelfen  kann.

Von  besonderer  Bedeutung  ist  das  Vorgehen  Englands
  auf  dem  Gebiete  des  Wollhandels  und  der
Wollindustrie.  Hierüber  bleiben  weitere  Mitkeilungen
  für  eine  der  nächsten  Nummern  vorbehalten.

—
——
        <pb n="34" />
        In  Nr.  7  Seite  17
und  Nr.  8  Seite  10
wurden  die  sehr  günstig
ausgefallenen  Versuche
der  Rürnberg-Fürther
Straßenbahn  und  der
Großen  Berliner  Strazenbahn
  mit  Lastwagen
als  Anhänger  an  die
Motorwagen  mitgeteilt.
Neuerdings  hat  nun  die
Straßenbahn-  Verwaltung
  in  Offenbach  am
Main  mit  abgefederten

mit  diesem.  Als  sehr
praltisch  hat  sich  dabei
die  Verwendung  einer
langen  Kette  gezeigt.
(Bild  1).

Der  beladene  Fede
rollwagen  wird  mittels
einer  Kette  durch  den
Motorwagen  auf  sein

lastung  des  Wagens
55  Ztr.)  (Bild  2)  und

*  Gütert

m—

Hil  1.  Der  belebene  bermollwages

tewähnlichen  Rollfubhrwerken  eingehende  Versuche

wagens  sowie  Fahrte

—ier

—  0  2  !6

#n  2

wisth  millels  teiner  Kette  an  ben  un  Motoren  Kurangunenen.  Eie  auch  Bilb  2.

aemacht,  bie  Alelchsalls  sebt  günstige  Erfolge  ergeben  haben.

Die  für  den  Güterverkehr
  verwendeten
Wagen  haben  ungefähre

  Spurweite  mit

ber  Straßenbahn.

Weder  bei  schnellster

Fahrt  noch  in  den
schärfften  Kurven  schleudern

  die  Wagen  oder

verlassen  die  Spur.

Die  folgenden  Bilder

s-ie

heiten  über  An-  und

Abkuppeln  des  Last-*viedr

  u.

——————————————
        <pb n="35" />
        J  richtung  läßt  sich  mit

in  esnzester  8  bewerk--

  —.———i—.—

mit

ve#

P  4.S#b#n  bes  angefuppelien  Wagens  an  einer  elelir.  Slrahenbabn  vorbel.

Selbst  ein  Abergang
an  einer  Linienkreuzung
in  eine  andere  Fahrtstelligen

  ohne  den  übrigen
  Verkehr  aufzuhalten.
  Der  Motorwagen
zieht  wieder  den  Rollwagen
  in  seine  Spur
und  kann  dann  leicht
ihm  gekupelt  ·
werden.  (Bild  5).  —

—  64  .-  belabene  Ween  wird  an  einer  —  —  —  or  ber  ——  obboll.
betrkebs  bezw.  Straßenverkehro  trilt  daburch  nscht  *

*pv5  1.  .
is

s-·---««sk-WE"-iks,

dort  mittels  der  in  Nr.  8
Seite  11  und  12  näher
beschriebenen  einfachen
Kupplung  an  den  Motorwagen
  angehängt.
(Bild  3).

Ein  Vorbeifahren  an
anderen  Straßenbahn-  »
wagen  geht  glatt  vonstatten,
  wie  aus  Bild  4
ersichtlich  ist,  das  den

Lastzug  in  voller  Fahrt

zeigt.

———

Ein  Abstellen  bes
Rollwagens  kann  burch
Rückwärts
Motorwagens  bewerkstelligt
  werden,  wobei
dieser  jenen  aus  dem
Geleise  drückt.  (Bild  600)
Weitere  Versuche  mit
mehreren  Lastwagen  als
Anhänger  sind  noch  im
Gange.  Nach  deren
Abschluß  bleibt  Mitteilung
  über  das  Ergebnisvorbehalten.
        <pb n="36" />
        Stimmen  über  die  deutschen

Welche  Freude  und  welche  Erwartungen  aber  schon
die  ersten  Nachrichten  über  deutsche  Streikversuche  bei
unseren  Feinden  erregt  haben,  zeigen  die  feindlichen
Pressestimmen,  aus  denen  wir  ein  paar  herausgreifen.
Ulnter  der  lberschrift  „Die  deutschen  Streiks“
schrieb  der  „Figaro“  am  24.  April:

Was  uns  hauptsächlich  dabei  interessiert,  ist  der

Einflust  des  Streiks  auf  die  Operationen  des  Heeres.  Er
bat  sich  schon  auf  Essen  und  mehrere  Munitionsfabriken
ausgedehnt,  und  wenn  er  sich  noch  mehr  ausbreitete  und
länger  dauerte,  so  müßte  die  Versorgung  der  Truppen
schwer  leiden,  zumal  sie  jetzt  viel  Munition  verbrauchen,
und  wenn  der  Verbrauch  auf  der  ganzen  200)  Kilometer
langen  Kampffront  gleichmäßig  groß  ist,  worauf  die
Heeresberschle  schließen  lassen,  so  müssen  sich  Riesenzahlen
ergeben.  Jede  Schwächung  der  Munitionsherstellung
muß  sich  also  an  der  Front  rasch  geltend  machen  und
könnte  leicht  einen  weiteren  Rückzug  zur  Folge  haben.

Der  sozialistische  Abgeordnete  Alexandre  Pressemane,
ein  bervorragendes  Mitglied  der  französischen  *  tinderbeit,
  deren  Organ  die  Zeitung  „Le  Populaire“  ist,  schrieb
in  diesem  Blakte:

„Es  ist  wohl  wahr,  daß  die  wirtschaftliche  Lage
Deutschlands  schwierig  ist  und  daß  die  minderbemittelten
Klassen  vfel  leiden...  Aber  wo  findet  man  die  Versicherung,
  daß,  wenn  die  Hungersnot  die  Deutschen  veranlassen
  sollte,  eine  Revolutson  zu  machen,  die  Verbandsmachte
  nicht  die  Verwirrung  benutzen  würden,  um  einen
entscheidenden  Sieg  über  Deutschland,  zu  erringen  und
ihm  einen  Frieden  zu  diktieren,  der  den  Bestrebungen
unferer  (Zensurlücke)  entspricht?

Dos  von  der  französischen  Zensur  hier  gestrichene
Wort  kann  „Regierung“  oder  „Chauvinisten“  oder  etwas
ahnliches  bedeuken.  Pressemane  meinte  also,  daß  eine
deutsche  Streikbewegung  oder  gar  Revolution  den  Leitern
der  Ententemächte  die  Möglichkeit  bereiten  werde,
Deutschland  zu  besiegen  und  zu  zerstückeln.

Oderstleutnant  Rousset,  einer  der  bekannkesten  französischen
  Militärschriftsteller,  forderte  in  der  „Lbberfé“
einen  sofortigen  Gesamtangriff  des  Verbandes  auf  allen
Fronten,  von  dem  er  sich  mit  Rücksicht  auf  die  Streikbewegung
  in  Deutschlanb  große  Erfolge  verspricht.  Der
gegenwärtige  Augenblick,  sagt  er,  wäre  sehr  gut  gewählt,
denn  Deutschland,  dessen  innere  Anruhen,  selbst  wenn
man  sie  nicht  überschätzk,  in  jedem  Fall  eine  starke  Gärung
beweisen,  befindet  sich  setzt  an  unserer  Front  ohnehin  in
der  Defensive  und  könnte  diese  kaum  aufrechterhalten,
wenn  seine  Heere  auf  allen  Fronken  gleichzeitig  an-Perissen
  würden.

Anteil  der  Rüstungsarbeiter  am  Siege.

Die  geringen  Erfolge,  die  sich  aus  dem  groß  angelegten,
  mit  tatkräftiger  Unterstützung  Amerikas  vorbereiteten

  Durchbruchsversuch  für  die  englische  Armee

bei  Arras  ergaben,  haben  das  englische  Hauptquartier
veranlaßt,  dem  Munitionsminister  und  den  englischen
Mumilionsarbeikern  besonderen  Dank  auszusprechen.  Auch
der  südafrikanische  General  Smuts,  der  der  Schlacht  bei

Arras  beigewohnt  hatte,  hat  in  Edinburg  erklärt,  daß

der  Fortschritt  bei.  Arras  in  erster  Linie  ein  Erfolg  der
englischen  Rüstungsarbeiter  gewesen  sei,  die  in  den
jetzt  100  staatlichen  und  4800  staatlich  kontrollierten
Betrieben  alle  ihre  Kräfte  für  die  Herstellung  von  Kriegsmakerial
  eingesetzt  hätten.  Dank  dieser  Hingabe  der
Rüstungsarbeiter  brauche  der  englische  Artillerist  nicht

mnehr  ängstlich  die  Granaten  zu  zählen,  die  er  verschieße.
(„Dailp  Mail“  vom  17.  4.  1917.)

Diesen  Leistungen  gegenüber  kann  der  deutsche
Rüstungsarbeiter  mit  stolzer  Genugtuung  darauf  hinweisen,
  daß  der  geplante  Durchbruch  unter  vernichtenden
Niederlagen  der  englischen  und  französischen  Heere  vor

Arras  und  an  der  Aisne  gescheitert  ist,  nicht  zuletzt,  weil
die  Leistungen  der  deutschen  Rüstungsindustrie  sich  denen
der  gesamten  Welt  gewachsen  gezeigt  haben.  E
auch  im  deutschen  Heeresbericht  vom  25.  April  1917  gesagt
  werden:

So  konnte

An  den  Erfolgen  der  letzten  Schlachten  hat  feinen

besonderen  Anteil  jeder  Deutsche,  Mann  oder  Frau,

Bauer  oder  Arbeiter,  der  sich  in  den  Dienst  des  Vaterlandes
  stellt,  seine  Kräfte  einsetzt  für  die  Versorgung  des
Heeres.

utsche  Mann  an  der  Fronk  weiß,  daß  ein.
Schuldigkeit  tut  und  rastlos  schafft,  um

ihm  draußen  in  der  Schwere  des  Kampfes  auf  Leben  und

Tod,  um  Sein  oder  Richtsein  beizustehen!

Die  Aufgaben  des  Heimatheeres.
(Rach  einem  Aufruf  des  Senators  Bérenger  an  die  fran—
zösische  Zivilbevölkerung.  Paris  Midi  vom  19.  4.  1917.)

Der  Fortschritt  der  französischen  Truppen  zur  Befreiung
  des  Landes  hängt  von  dem  Maße  ab,  in  welchem
das  Heer  Munition,  Kriegsmaterjal  und  Zufuhr  erhält.
Das  Heeres-Genie  kann  nichts  machen,  wenn  nicht  alle
notwendigen  Waffen,  Geschosse,  Automobile  und  Eisenbahnschienen
  geliefert  werden.  Versorgung  ist  die  Aufgabe
  hinter  der  Front,  genau  wie  Kämpfen  die  Aufgabe
vor  der  Front  ist.  Riemand  darf  daher  die  dringendste
Aufgabe  des  Bürgers  vergessen,  Getreide  zu  bauen,
Kleider,  Kohle,  Eisen,  Transportmittel,  Munition  zu
iaffen-  Denn  das  ist  nolwendig  zum  Leben  und  zum
Stiegen.

Druck:  Linden-Druckerei  und  Verlags-Ges.  m.  b.  H..  Berlin=  3W  6.
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mtliche  Mittellun

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Algemeines

#  ##########s###n  *  ———tv————

*  Trotz  der  mehrfachen  Mahnungen  im  „Kriegsamt“
werden  Gesuche  und  Anträge.  Ersuchen  um  Auskunft  und
Beschwerden  von  einzelnen  Personen,  Fabriken  und  sonstigen
  kriegswirtschaftlichen  Betrieben  noch  immer  an  alle
möglichen  Stellen,  oft  an  mehrere  zugleich,  nur  nicht  an  die
kuständigen,  eigens  flir  den  gedachten  Zweck  geschaffenen
Organisationen,  nämlich  an  bie  Krieg-samtstellen  und
Kriegsamtnebenstellen  gerichtet.

auaS

vaterlandischer  Hültsdhenft

Bekanntmachung  über  den
Schutz  der  im  vaterländischen
Hlfsdienft  fätigen  Perfonen.

Vom  3.  Maiĩ  1917.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über
die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen
  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)
folgende  Verordnung  erlassen:

*1  1.

Die  Verordnung  zum  Schutze  von  Angehörigen  immobiler
  Truppenteile  vom  20.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  47)  sowie  die  Verordnung  über  die  Bewilligung  von
Bablungsfristen  an  Kriegsteilnehmer  vom  8.  Juni  1916
Geichs-Gesebbl.  S.  452)  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  zufolge  einer  befonderen  schriftlichen  Aufforderung

Naterlänallcher  Eüfsalen

Nr.  16  S  Berlin,  den  15.

oder  zufolge  Ueberweisung  gemäß  5  7  Abs.  2  Satz  9,  Abs.  3
des  Gesetzes  Üüber  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl,  S.  1333)  im  Hilfsdienst  verwendeten
  Personen.

.92.

Den  im  §  2  Abs.  1  Nr.  2  des  Gesetzes,  betreffend  den
Schut  der  infolge  des  Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
behinderten  Personen,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetl.
S.  328)  bezeichneten  Personen  stehen  die  Personen  gleich,
die  sich  in  Ausübung  des  vaterländischen  Hilfsdienftes  in
Kusland  aufbalten.

L
Die  Verordnung  tritt  mit  bem  Tage  der  Verkünbung  in
Rraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des
Außerkrafttretens.

Berlin,  den  3.  Mai  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  H  elfferich.

*  freie  Elsenbahnfahrt  der  Hilfsdienstpflichtigen

  für  das  besetzte

Gebiet  auf  6rund  von  Militär.
fahrscheinen.

Kriegesminlliterlum.  Krlegsamt.
Nr.  533/d.  17.  E.  D.  I.  vom  12.  4.  1917.

Nachdem  die  Bedenken  behoben,  die  bisher  der  Ausstellung
  von  Militärfahrscheinen  für  Hilfsdienstpflichtige

eentgegenstanden,  wird  unter  Aufhebung  der  Verfügung

vom  7.  März  1917  Nr.  222/8.  17.  E.  D.  1,  folgendes  bestimmt:

  "

1.  Hilfsdienstpflichtigen,  die  sich  zur  Verwendung  im  besetzten

  Gebiet  freiwillig  gemeldet  oder  bereit  erklärt
haben  und  für  geeignet  befunden  sind,  wird  auf  Grund
eines  von  der  betreffenden  Kriegsamtstelle  zu  übersendenden
  Militärfahrscheines  freie  Eisenbahnfahrt  vom
Wohnort  zur  Kriegsamtstelle  gewährt.
Die  Eisenbahnfahrt  von  der  Kriegsamtstelle  zur
Beschäftigungsstelle  erfolgt  entweder  in  Sammeltransporten
  oder  —  sofern  Einzeltransport  begründet  —  ebenfalls
  auf  Militärfahrschein.

2.  Der  sich  zur  Verwendung  im  besetzten  Gebiet  freiwillig
meldende  Hilfsdienstpflichtige  hat  der  betreffenden
        <pb n="38" />
        mit  seinem  Bilde  sowie  eine  Bescheinigung  über  seine

An  allen  Orten,  an  denen
oder  Zwilärzte,
Untersuchung

klichti

p  war  kostenfrei,  zu  erfolgen.

mmuöast

hungen  ist  hierauf  hin-8.

  Nach  vorläufiger  Prüfung  hinsichtlich  seiner  Geeignetbeit
  als  Helfer  ist  diesem  ein  von  der  betreffenden
Kriegsamt  estempelter  Ausweis  und  Militärfabrschein
  rfenben.

4.  Wird  der  Helfer  gelegentlich  der  endgültigen  ärztlichen
Untersuchung  durch  den  Militärarzt  bei  der  Kriegsamticht

  für  geeignet  zur  Verwendung  im  besetzten

Zebiete  befunden,  so  hat  der  Helfer  keinen  Anspruch  auf
Erstattung  der  Rückreisekosten.

&amp;amp;.  Die  in  der  Verfügung  vom  7.  D
C.  I.  b.  getroffenen  Bestimn

kärz  1917  Nr.  84/8.  17

nungen  über  die  Eisenbahnfahrten

  de  Heimat  beschäftigten  Hilfsdienst-Ppflichtigen

  durch  nicht  berührt.

6.  Die  Beförderung  der  im  besetzten  Gebiet  verwendeten

Hilfsdienstpflichtigen  auf  Militärfahrschein  ist  noch  in

folgenden  Fällen  zulässig:

a)  Beim  Rücktransport  in  die  Heimat  wegen  Unbranchbarkeit
  oder  Kvrankheit.  v

b.)  Bei  Urlaub  nach  mindestens  sechsmonatiger

brochener  Tätigkeit  im  besetzten  Gebiet.

J.  A.:  Marquard.

CTagegesder  der  Arbeitgeber-  und
f#rbeitnehmervertreter.

Mriegsnonisterinm.  Hriegsamt.
Kriegs-ersatz-  und  firbelts-Departemenk.
Nr.  3/#.  17.  EC.  P.  M.  wam  7.  3.  1887.

Zur  Beseitigung  von  Zweiseln  wird  der  solgende,  aus
Anlaß  eines  Einzelfalles  erteilte  Bescheid  zur  Kenntnis
gebracht:

Die  nach  8  5  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember
1916  den  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmervertretern  zustehenden
  Tagegelder  sind  für  jeden  Tag  zu  zahlen,  an  dem
der  Vertreter  an  einer  Sitzung  seines  Ausschusses  teilgenommen
  hat.  Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die
Sibung  am  Wohnort  des  Verkreters  stattfindet  oder  nicht.
Im  letzteren  Fall  steht  diesem  außer  den  Tagegeldern  auch
noch  der  Erlatz  der  notwendigen  Fahrkosten  zu.  Ebensowenig
  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Vertreter  du  rch  die  Zeitversäumnis
  Schaden  erleidet  oder  nicht.

Marquard.

*Aus  der  Rechtsabtellung
Entlcheidungen  der  Zentralsteile.
Die  Zentralstelle  hielt  am  8.  Mai  ihre  erste  Sitzung  ab.

Mai
K#den  fünf  Beschwerden  zur  Verhandlung.  Drei  Be-Hummer

  16

schwerden  wurden  zurückgewiesen,  weil  die  Zentralstelle  ein
unmittelbares  berechtigtes  Interesse  des  Antragstellers  im
Sinne  des  8  27  der  Verfahrensanweisung  nicht  für  vorliegend
  erachtete.  In  Uebereinstimmung  mit  den  Ausführungen
  in  Nr.  14  des  „Kriegsamt"“  nahm  auch  die
Jentralftelle  den  Standpunkt  ein,  daß  die  bloße  Möglichkeit
der  Heranziehung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  ausreicht,
  um  ein  unmittelbares  Interesse  zu  begründen,  sondern
  daß  bestimmte  Tatsachen  vorgebracht  werden  müssen,
aus  denen  sich  ein  gegenwärtiges  wirtschaftliches  Interesse
bes  Antragstellers  an  der  alsbaldigen  Feststellung  der
Kriegswichtigkeit  seines  Betriebes  ergibt.  Die  Zentralstelle
hat  ferner  dahin  entschieden,  daß  die  Bestimmung  in  #  11
Sat  1  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Dezember  1916,
wonach  vor  Erlaß  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2  des  Geletzes
  der  Ausschuß  die  Gemeindebehörde  zu  hören  hat,  eine
zwingende  Rechtsnorm  darstellt,  deren  Einhaltung  von  Amts
wegen  zu  prüfen  ist  und  deren  Nichtbeachtung  einen  wesentlichen
  Mangel  des  Verfahrens  bedeutet  und  damit  dessen  Ungültigkeit
  zur  Folge  hat.

Zur  Kuslegung  des  5

t  eine  andere  Beschäftigung  suche,  oder  kann  ihn
munmehr  der  Einbernfungsausschuß  sofort  an  eine  be

fammte

Das  Gesetz  kann  nur  dahin  ausgelegt  werden,  dag  der
Einberufungsausschuß  sofort  überweisen  kann.  Dies  ist  dann
ohne  weiteres  klar,  wenn  etwa  der  Hilfsdienstpflichtige  eine
freiwillige  Beschäftigung  nur  zum  Schein  aufgenommen
hatte  oder  wenn  Anlaß  zu  dem  Verdachte  besteht,  daß  er  der
Aufforderung  nur  äußerlich  nachgekommen  ist,  um  die  Beschã
  Man  muß  aber  nock

ftigung  alsbald  wieder  aufzugeben.  .
weitergehen.  Auch  dann,  wenn  der  Hilfsdienftpflichtige  die
Beschäftigung  ernstlich  übernommen  hat,  sie  aber  später,
gleichviel  nach  welcher  Zeit,  wieder  aufgibt,  sei  es,  daß  er  die
Stelle  eigenwillig  verläßt,  oder  daß  er  vom  Arbeitgeber  entlassen
  wird,  —  auch  dann  steht  er  nunmehr  dem  Einberufungsausschusse
  zur  Verfügung  und  kann  sofort  überwiesen
werden.  Wollte  man  das  Gesetz  anders  auslegen  und  dem
Einberufungsausschusse  zumuten,  den  Hilfsdienstpflichtigen
immer  erst  noch  einmal  zur  freiwilligen  Beschäftigung  im
Hilfsdienste  aufzufordern,  so  würde  dies  zu  ganz  unhaltbaren
  Ergebnissen  führen  und  den  Zweck  des  Gesetzes  schwer
gefährden.

Allerdings  steht,  wie  oft  ausgesprochen  worden  ist,  die
Freiwilligkeit  an  der  Spitze  des  Gesetzes  und  der  Zwang  soll
erst  eintreten,  wenn  die  Freiwilligkeit  versagt.  Man  kann
die  vorherige  Aufforderung  zum  freiwilligen  Eintritt  in
eine  kriegswichtige  Beschäftigung  eine  Rechtswohltat  nennen,
die  jeder  Hilfsdienstpflichtige  zunächst  genießt.  Allein  diele
Rechtswohltat  ist  verbraucht,  wenn  eine  Aufforderung  einmal
  ergangen  ist.  Alsdann  setzt  der  Zwang  ein  und  swar
in  der  Form  der  nunmehrigen  Ueberweisung  an  eine  be-
        <pb n="39" />
        Nummer  16

—  —

stimmte  Stelle  im  Hilfsdienste.  Es  sei  wiederholt:  der  Zweck
des  Gesetzes  kann  nur  erreicht  werden,  wenn  die  Einbernfungsausschüsse
  keinen  Unterschied  zu  machen  und  nicht  erst
zu  untersuchen  brauchen,  unter  welchen  Umständen  und  nach
welcher  Zeit  der  aufgeforderte  Hilfsdienstpflichtige  aus  der
freiwillig  angenommenen  Hilfsdienstbeschäftigung  wieder
ausgeschieden  ist.  Selbstverständlich  ist,  daß  die  Ueberweisung
  erst  dann  eintreten  soll,  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige
  nicht  sofort  wieder  von  selbst  in  eine  andere  Beschäftigung
  eintritt.  Tut  er  letzteres,  so  erledigt  sich  eine  anderweite
  Heranziehung.  Tut  er  es  nicht  sofort,  so  ist  es  nur
billig,  wenn  er  nunmehr  überwiesen  wird.

II.

Bei  Beschäftigungen  im  Inlande  ist  zu  unterscheiden?

a)  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige  auf  die  öffentliche  Bekanntmachung
  oder  die  besondere  schriftliche  Aufforderung
hin  sich  eine  Tätigkeit  im  Hilfsdienste  sucht,  so  macht  er
etwaige  Reisen  grundsätzlich  auf  seine  eigene  Gefahr.

Wenn  alfo  seine  Bewerbung  an  einer  Stelle,  von  der  er

durch  öffentliche  Bekanntmachung  durch  die  Hilfsdienstmeldestelle

  oder  in  anderer  Weise  Kenntnis  erlangte,  erfolglos
  bleibt,  so  bat  er  keinen  Anspruch  auf  Ersatz

seiner  Aufwendungen,  falls  ihm  dieser  nicht  ausdrücklich

von  dem  Arbeitgeber  zugesagt  oder  gewährt  wird.
Nimmt  der  Silfsdienstpflichtige,  der  sich  seine  Beschäftigung
  selbst  sucht,  eine  folche  Stelle  außerhalb  seines
Wohnortes  an,  so  ist  es  ebenfalls  durchaus  Sache  der
freien  Vereinbarung  mit  dem  Arbeitgeber,  ob  er  Ersatz
seiner  Reisekosten  erhalten  oder  sie  selbst  tragen  muß.

b)  Wird  jedoch  der  Hilfsdienstpflichtige  vom  Einbernfungsausschuß

  in  eine  Beschäftigung  außerhalb  seines  Wohnortes
  überwiesen,  so  kann  ihm  die  Uebernahme  der  Reisekosten
  billigerweise  nicht  zugemutet  werden.  Es  ist  deshalb
  Sache  des  Einberufungsausschusses,  schon  bei  der
Ueberweisung  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Arbeitgeber
diese  Kosten  von  vornherein  vertraglich  übernimmt
und  nötigenfalls  vorschießt.  Schon  in  dem  „Muster
für  ein  Ueberweisungsschreiben",  das  in  Nr.  10  des
„Kriegsamt“  Seite  5  veröffentlicht  worden  ist,  wurde
gesagt,  daß  der  Einbernfungsausschuß  mit  dem  Arbeitgeber,
  dem  er  einen  Hilfsdienstpflichtigen  überweist,  die
Bedingungen  des  Arbeits-  ober  Anstellungsvertrages
ausmachen  soll.  Dies  ift  zuristisch  betrachtet  ein  Vertrag,
den  der  Einberufungsausschuß  mit  dem  Arbeitgeber  zugunsten
  des  Ueberwiesenen  als  Dritten  abschließt.
In  dem  Muster  sind  folgende  Punkte  des  Vertrages  als
vereinbarungsbedürftig  angegeben:

1.  Art  der  Beschäftigung,

2.  Lohn,

8.  Kündigungsfrist,

4.  Sonstiges.
Zu  dem  „Sonstigen“  find  die  Reisekoften  zu  rechnen.  Die
Einberufungsausschüsse  werden  also  auch  hierauf  Rücksicht
nehmen  müssen,  damit  den  Ueberwiesenen  die  unabweisbare

Krlegsamt,  Hmllhe  Mlittellungen  und  Maduidnen

Pflicht  rrifft,  sich  an  die  Ueberweisungsstelle  zu  begeben  un
sich  zu  der  ihm  zugewiesenen  Beschäftigung  einzufinden,
vergl.  hierüber  die  Strafdrohung  in  §  18  Nr.  1  des  Gesetzes.
  Wird  in  dieser  Weise  vom  Einberufungsausschuß
verfahren,  dann  hat  der  Ueberwiesene  einen  rechtmäßigen
Anspeuch  darauf,  daß  der  Arbeitgeber  ihn  in  Dienst  nimmt
oder  ihm  wenigstens  diejenige  Gegenleistung,  einschließlich
der  Reisekosten,  gewährt,  die  ihm  zufolge  der  Ausmachung
des  Einbernfungsausschusses  zukommt.  Ob  die  Einberufungsausschüsse
  zugunsten  des  Ueberwiesenen  auch  die  Kosten
daß  der  Ueberwiesene  eine  bestimmte  Zeit  an  der  Arbeitsstelle
  aushält  —,  möchte  von  Fall  zu  Fall  von  den  Einberufungsausschüssen
  erwogen  werden,  muß  aber  ebenfal

Gegenstand  ihrer  Aufmerksamkeit  sein.  .

Bemerkt  mag  noch  werden,  daß  eine  Verpflichtung  des
Reiches  oder  eines  Bundesstaates  zur  Gewährung
bon  Reisekoften  nur  dann  in  Frage  kommt,  wenn  das  Reich
ober  ein  Bundesstaat  selbst  Arbeitgeber  sind.  Bei  der  Anwerbung
  von  Hilfsdienstpflichtigen  für  daß  besetzte  Gebiet
durch  die  Heeresverwaltung  gewährt  diese,  wie  oben  bemerkt,
an  sich  in  allen  Fällen  freie  Hin-  und  Rückfahrk.

Zahnärzte  und  Zahntechniker.

Der  Umstand,  daß  die  Bundesratsverordnung
1917  zwar  die  Zahnärzte  von  der  Meldepflicht  befreit  hat,
nicht  aber  die  Zahntechniker  (Dentisten),  hat  in  den  Kreisen.
eruf  nicht

—
B
S
**
—

nicht
icht  mit

Meldepflicht  befreit  worden  sind,  so  ist  dies  nur  zur  Vorminderung
  des  Schreibwerks,  zur  Vermeidung  von  Störungen
der  Arbeit  und  nur  in  solchen  Fällen  geschehen,  in  denen
entweder,  wie  bei  den  Behörden,  eine  Kontrolle  bereits  vorhanden
  ist  oder  in  denen  über  die  Kriegswichtigkeit
sowie  der  Regel  nach  auch  darüber  kein  Zweifel
herrschen  kann,  daß  die  Zahl  der  im  Berufe  oder
Betriebe  tätigen  Personen  das  Bedürfnis  nicht  über.
steigt.  Die  Zahntechniker  fallen  in  ihrer  Gesamtheit
weder  unter  die  eine  noch  unter  die  andere  Kategorie.  Die
Meldepflicht  mußte  deshalb  auf  sie  erstreckt  werden.  Damit
ist  jedoch  keineswegs  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  ihnen  in
ihrer  Allgemeinheit  die  Kriegswichtigkeit  abgesprochen  werden
  sollte.  Es  ist  im  Gegenteil  anzuerkennen,  daß  ihr  Stand
für  die  Volksversorgung  von  unmittelbarer  Bedeutung  ist,
und  daß  auch  die  Heranziehung  eines  Zahntechnikers  nur
dann  in  Frage  kommen  kann,  wenn  die  Zahl  der  in  seinem

Bezirke  vorhandenen  Berufsgenossen  das  jeweilige  Bedürf.

nis  übersteigt.  Ob  dies  der  Fall  ist,  wird  von  den  bei  den
stello.  Gencralkommandos  eingerichteten  Feststellungsausschüssen
  von  Fall  zu  Fall  zu  prüfen  sein.  Bei  dieser  Prüfung
        <pb n="40" />
        —  .  «""·-"·"".·,--M-----—-s

I-  Hklskgsawsxktmsllcka  Miit-Lag

werden  nicht  elva  nur  Sachverständige  aus  den  Kreisen  der
Zahnärzte,  sondern  außer  der  Gemeinde  auch  die  Organisationen
  der  Zahntechniker  sowie  die  beteiligten  Krankenkassen
zu  hören  sein.  Die  Entscheidung  der  Feststellungsausschüsse
kann  von  den  Kriegsamtstellen  sowie  von  den  Beteiligten  selbft
angerufen  werden.  Auf  Antrag  der  letzteren  tritt  der  Ausschuß
  jedoch  nur  dann  in  Tätigkeit,  wenn  ein  unmittelbares
berechtigtes  Interesse  an  der  Feststellung  gegeben  ist.  Letzteres
  ist  nicht  schon  dann  der  Fall,  wenn  ein  Beteiligter  den
theoretischen  Wunsch  hat,  Anfklärung  über  seine  Kriegswichtigkeit
  zu  erhalten,  sondern  nur  dann,  wenn  bestimmte  Tatsachen
  vorliegen,  die  ein  gegenwärkiges  Interesse  an  einer
alsbaldigen  Klärung  dieser  Frage  rechtfertigen.  Dahin  gehört
  vor  allem  der  Fall,  daß  die  Heranziehung  des  Antragstellers
  durch  den  Einberufungsausschuß  bereits  in  die  Wege
Celeitet  ist.

—
1.
7

-."  Iangsam-IsaquIsts-Instink-music-si-smssmssjssssttssumswss

Berichte  der
RKriegs-Rohstoff-Fübteilung.
ellen.  ·

Neuregelung  der  Noheisen-Lieferung  durch  den  Noheisen-Verband.


Tab.  Ur.  1.  1418.  3.  17.  unm-Cab.
  Ur.  I.  214.  4.  17.  AnS.
vom  J.  4.  1917.

Die  Rohstahl-Ausgkeichstelle  hat  an  die  Noheisen-Verband

  G.  m.  b.  H.,  Essen,  nachstehende  Verfügung  gerichtet:
  ..

„Unm  die  Verteilung  des  jeweils  aufkommenden  Noheisens
  entsprechend  der  Bedarfsdringlichkeit  sicher  vornehmen
  zu  können,  hat  die  Rohstahl-Ausgleichstelle  den
Noheisen-Verband  ersucht,  Lieferungen  von  Noheisen

für  die  Erzeugung  der  nachbenannten  Fabrikate  bis
auf  weiteres  nicht  mehr  vorzunehmen:

X.  J.  1.  Oefen  aller  Art,  insbesondere  Oefen  zum  ###
und  Heizen  und  Teile  dazu,
2.  Kochherde  und  Teile  dazu,
3.  Kochgeschirre  und  Kohlenbecken,
4

1.  Fenster  uller  Urt,  insbesondere  Dach-,  Keller-Fobrik-,
  Stallfenster  und  Beschläge  dazu,

Gasöfen,  Gasherde,  Gaskocher  und  Teile  dazu,

Badewannen,  Badesfen  und  Teile  bazu,

7.  Sanitälsguß,  insbe

»  .  sondere  Ausgußbecken,  Spükkocken,
  Hlesetto,  Waschöeken.  Kesbenen.  Spül-Spülkästen
  usw.,  Wecen,  Reihenwaschtische,

K.  Jentralheizungsguß,  insbesondere  Radiatoren,
Rippenrohre,  Gliederkessel,  Rohrleitungen,  Formstücke
  und  Verbindungsstücke  duu

9.  Zierguß,  insbesondere  Gitter,  Geländer,  Geländersäulen,
  Grabkreuze,  Grabtafeln,  Garkenmöbel,
  Kunstguß  usw.,

den  und  HMachrrschten

nummer  16

—  —

10.  Velegplatten,

11.  Kleinhandwerkzeug,  insbesondere  Gewichle,
Schusternageleisen.  Lochplatten  usw#.

12.  Hauswirtschaftliche  Geräte,  insbesondere  Waschmaschinen,
  Mangeln,  Fruchtpressen,  Hackmaschinen,
Bügeleisen,  Bügrlosen,  Waffelcisen  usw.,

13.  Röhren,  insbesondere  Druck=  und  Abflußröhren
nebst  Formstücken,  ausgenommen  einzelne  Ergänzungsteile,
  4

14.  Gußteile  für  Hans-  und  Stadtenkwässerung,

15.  Guß  für  Büro=  und  Schulbedarf,  insbesondere
Kopierpressen  und  Kopiermaschinen,  Schulbankfüße

  usw.,  ausgenommen  Schreibmaschinen,

16.  Automatenguß  (Guß  für  automalische  Verkaufsund
  Wiegeeinrichkungen),

17.  Bauguß,  insbesondere  Säulen,  Fußplalten,  Konsolen,
  Fensterbänke,  Geländer,  Balkone,  Wegweiser,
  Stalleinrichtungen,  einschl.  Krippen.

18.  Spielwarenguß,

109.  Guß  für  Beleuchtung,  insbesondere  Kandelaber,
Wandarme,  Kronen,  Rosetlen,  Lampenguß  ufw.

II.  1.  Maschinenguß  für  Textil.,  Druckerei-,  Buchbinderei-,
  Holgbearbeitungsmaschinen,  Herstellungsund.
  Bearbeitungsmaschinen  für  Papler-,  Leder--,
Gummi.,  Fleischerelmaschinen  Nähmaschinen
usw.,  soweit  diese  Gußfabrikate  nicht  in  den  unter

C  angegebenen  Fällen  frelgegeben  sind,

2.  Aller  Guß  für  Neubauten  und.  Exwejterungen
für.  friedenzindustrielle  Betriebe,  insbesondere
dafür  vorgesehene  Kraft-,  Werkzeugmaschinen  und
Einrichtungen;  ferner  für  nicht  eilige  kriegsindustrieklle
  Betriebe,  d.  h.  vorläufig  solche  Betriebe,
  die  plammäßig  später  als  Ende-August  1917

in  Betrieb  kommen  sollen.
III.  1.  Schachtringe  (Tübbings).  und  Keilkränze  dazu,

2.  Pianoplatten.

0

B.  Ausnahmen  können  von  dem  Beauftragten  des

Kriegsministeriums  beim  Roheisen-Verband  nach
Prüfung  des  Einzelfalles,  der  eingehend.  zu  begründen
  ist,  zugelassen  werden.  1

Die  Anträge  werden  zweckmäßig  über  den  Verein
  deutscher  Eisengießereien  in  Düsseldorf  oder  den
Gießerei-Verband  E.  V.,  Berlin,  çeleitet,  die  bei
Gußstücken  für  Kraft-  und  Werkzeugmaschinen  und
Apparate  die  Metallberatungs-  und  Verteilungsstelle
für  den  Maschinenbau,  Charlottenburg,  Hardenbergstraße
  2,  zur  Mitprüfung  heranziehen,  um  eine  einheitliche
  Behandlung  der  Anträge  des  Maschinenbaues
  für  Walzeisen  und  Gußeisen  zu  erzielen.

C.  Ohne  besondere  Genchmigung  des  Beauftragten

des  Kriegsministeriums  darf  Roheisenlieferung  nur
erfolgen  für:  ·

1.  alle  Gegenstände  zur  Ausführung  von  Kriegslieferungen,
  die  von  folgenden  Stellen  in  Auftrag  gegeben
  sind:

a)  deutsche  Militärbehörden
b)  deutsche  Marinebehörden  —
teuti-  Reichs-  E  in  Et  gats-  ohne  weiteres,

eisenbahnverwaltungen
        <pb n="41" />
        Nummer  16

e  #esm—

10.

11.
12.

13.

14.

—....———————

a)  deulsche  Reichs,  oder  Staals-,)  wenn  sie  mit  dem

Post-  oder  Telegraphenbehörden  Lermerk  versehen
b)  deutsche  staatliche  Vergimier.  a  diemluse)
  deutsche  Hafenbauämter  1  n  *
ch  deutsche  staatliche  oder  städtische  -eregsderMel-Miedizinalbehörden
  verteldigung  nötig
e)  sonstige  beutsche  Reichs,  und  um  mnersehllch

Staatsbehörden.  "  ist.

Filige  Neubauten  und  Erweiterungen  für  kriegsindustriellc

  Bekriebe  (b.  h.  vorläufig  solche  Betriebe,
die  mit  Sicherheit  vor  Ende  August  1917  in  Betrieb
  kommen  werden),  insbesondere  bafür  vorgesehene
Werkzeugmaschinen  und  Einrichtungen.

Neubauten  und  Erweiterungen  von  Anlagen  zur  Herstellung

  von  Alumintum  und  Ferrosilisium,  sowie
ihren  Vorerzeugnissen  ohne  Rücksicht  uuf  den  Zeitpunkt
  der  Inbetriebnahme.

Einzelne  Maschinen,  Apparate,  Geräte  und  Einrich—
tungen  für  im  Betrieb  befindliche  kriegpindustrielle
Anlagen,  deren  Erfah  für  nachweislichen  Abgang  nokwendig
  und  dringlich  ist,  um  ein  Sinken  der  Erzeugung
  von  Kriegsbedarf  zu  berhindern.

Anlagen,  Maschinen  und  Einrichtungen  krlegsindustrieller
  Bekriebe,  für  welche  Sparmetalle  von  der
Kriegsrohskoff-Abteilung  freigegeben  worden  sind.

Maschinen  für  den  Bergbau,  soweit  solche  zur  Aufrechterhaltung
  bestehender  Betriebe  unbedingt  er-Maschinen

  und  Geräte  zur  Papiergarn-Herstellung
und  Papiergewebe  Herstellung  (einschl.  sonstiger
Kriegserfatzstoffe,  wie  Nesselfaser  und  dergl.)  und
Maschinen  zu  deren  Weiterberarbeitung,

Sägegatter,  Kreissägen,  Bandsägen,  Holzwolle-Maschinen
  und  Holaschuh-Maschinen,  bie  für  kriegswirtschaftliche
  Zwecke  bestimmt  sind,

Maschinen,  Geräte  und  Apparate  für  die  Landtoirkschaft,
  sowie  Anlagen  zur  Herstellung  bon  Dünge-  und
Ersatzfuttermitteln.

Müllerei.  Maschinen  und  für  die  Getreide-Speicherung,
  Getreidetrocknung  und  Entkeimung  erforderliche
Maschinen  und  Apparate,  Bäckereimaschinen,

Apparake  und  Geräte  zur  Fettgewinnung  (Fettabscheider).


Gegenstände  für  Volks=  und  Fabrikküchen,  Krankenhäuser,
  Lazarette  und  Heilstätten,

Ersatzteile  für  Anlagen,  Einrichtungen  und  Gegenstände,
  deren  Erhaltung  aus  kriegswirtschaftlichen
Gründen  unbedingt  erforderlich  ist,  insbesondere  zur
Aufrechterhaltung  des  Betriebes  der  Gas.,  Wasser-  und
Elektrisilätswerke,  des  Güter-  und  Personenverkehrsusw.
  nach  Bestellung  der  Verbraucher.

Gegenstände  aus  Eisenguß,  die  als  Ersatz  für  die
durch  die  Metallmobilmachungsstelle  mobilisierten
Metalle  erforderlich  sind.

15.  Guß  für  Schreibmaschinen,

16.

Wegenstände  für  die  Ausfuhr  nach  dem  verbündeten
oder  neutralen  Auslande,  soweit  Ausfuhrgenehmigung
ober  eine  vorläufige  Bescheinigung  des  Kriegsmintsteriums
  vorliegt,  baß  die  Ausfuhr  voraussicht.
lich  genehmigt  wirb.

gemäß  der  vorstehenden  Anweisung  verwenden  werden.

Rrlegsemt.  Kmche  Mlttellungen  und  Machrichten  #i

Da  die  RW#  S  Wert  darauf  legen  muß,  daß  die  Einschränkung
  des  Roheisenverbrauchs  schnell  wirksam  wird,
soll  der  Roheisen--Verband  ferner  bei  Abgabe  von  Robeisen
  zur  Bedingung  machen,  daß  auch  das  auf  Lager
befindliche  oder  auf  laufende  Abschlüsse  noch  zu  beziehende
Robeisen  —  sei  es  unmittelbar  oder  mittelbar  vom  Verband
  oder  von  anderer  Seite  gekauft  —  sowie  Schrott
und  Gußbruch  nicht  zur  Herstellung  von  Friedensbedarfk
und  der  bezeichneten  Fabrikate  Verwendung  finden  darf.
Demngemaäß  ist  der  Verband  ersucht  worden,  bei  allen
Abschlüssen  eine  eibesstattliche  Erklärung  bon  den  Verbrauchern
  zu  fordern,  daß  sie  das  Robeisen  nur  noch

Die  Gießereien  verlangen  ihrerseits  von  ihren  Auf.
traggebern  eidesstattliche  Angaben,  unter  welche  Ziffer
der  nach  Abschnitt  C  erlaubten  Roheisenlieferungen  die
benötigten  Gußstücke  fallen,  oder  Angabe  der  Verfügung,
burch  welche  der  Verbrauch  von  Noheisen  gemäß  Abschnitt
  B  ausnahmsweise  erlaubt  worden  ist.

Dourch  diese  Verfügung  werden  die  vom  Deutschen

Stahlbund  mit  Rundschreiben  Nr.  20  vom  1.  12.  1916
bekanntgegebenen  Nichtlinien,  eidesstattlichen  Erklärungen
  und  Bezugscheine,  soweit  die  Verwendung
von  Roheisen  zur  Herstellung  von  Eisengub  in  Frage
kommt,  aufgehoben.

(ge#.)  Gerharbt
Kommissar  des  Kriegsministerinms.

Metalle.

Kupfermobilisserung  im  Brennereigewerbe.
Me.  100/2.  17.  K.  vom  I8.  s.  1917.

Am  15.  Mai  1917  tritt  eine  Bekanntmachung  betreffend
  Beschlagnahme,  wiederholte  Bestandserhebung
und  Enteignung  von  Destillationsapparaten  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen  (Messing,  Rotguß  und  Bronze)
und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Brennereigeräten
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  (Messing,
Rotguß  und  Vronze)  in  Kraftl.  Betroffen  werden  sämtliche
  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen
  bestehenden  Destillations-,  NRektifizier  und
Extraktionsapparate,  soweit  sie  nicht  unter  die  im  8  3
der  Bekanntmachung  aufgeführten  Ausnahmen  fallen.

Die  betreffenden  Betriebe  sind  auß  8  4  der  Bekanntmachung,
  die  Bestimmungen  über  Melbepflicht,  Enteignung
  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
aus  §  7  ersichtlich.

Bei  der  Durchführung  der  Ablieferung  werden
unterschieden:

Gruppe  A:  aufrechtzuerhaltende  Betriebe,

Gruppe  stillgelegte  Bekriebe.

Die  Durchführung  der  Bekanntmachung  wich  den
Kommunalberbänden  übertragen.
        <pb n="42" />
        s  Kriegsamt.  Mun##che  Mittellungen  und  NMachrichten  *  Nummer  16

——

Betriebe  der  Gruppe  A  können  die  vorläufige  Zurückstellung
  von  der  Ablieferung  beantragen,  wenn  dringende
  Gründe  hierfür  vorliegen.  Die  Sammelstellen  sind
auch  zur  Entgegennahme  nicht  beschlagnahmter  —  .  “  **
Brennereigeräte  und  Einrichtungsgegenstände  IKühl-  1.  Die  Forstverwaltungen  bekämpfen  mit  Nachdruck
vorrichtungen,  Gefäße  und  deren  Auskleidungen,  Brenne-  die  Auswüchse  des  Versteigerungswesens.
Eiarmaturen),  aus  .  Kupter,  Messing,  Rotguß  s  und  2.  Sie  halten  von  ihren  Versteigerungen  nach  Mögonze

  verpflichtet,  die  von  den  durch  die  Bekannt-  lchkeit  alle  unzuverlässigen  Holzkäufer  ab
5  olnen  Betrieben  abgeliefert  werden,  soweit  "«··  3"·""g"«msp«'
es  sich  nicht  um  Altmaterial  handelt.  Für  diese  frei-  3.  Sie  unterlassen  selbst  alle  preistreibenden  Mafss
willigen  Ablieferungen  ist  der  Preis  auf  8,50  Mark  füir  nahmen.  *  unterlassen  selbst  alle  preistreiben  -½
1  Kilogramm  Kupfer  bezw.  2,25  Mark  für  1  Kilogramm

Legierung  festgesetzt.  4.  Sie  treten  solchen  Maßnahmen,  wenn  sie  von
anderer  Seite  kommen,  in  geeigneter  Weise  entgegen.

lichen  Forstverwaltungen  die  solgenden  Maßnahmen  anordnen
  und  die  nicht  siaatlichen  Forstverwaltungen  zu
den  gleichen  Maßnahmen  anhalten  sollten.

Orgelpfeisen  und  Bronzeglocken.  5.  Die  Forstverwaltungen  sollen  bei  Bedarf  den  Säge-Die
  Durchführung  der  Bekanntmachung  M.  1/12.  16  werken,  die  günstig  (nahe)  zu  einem  Schlage  liegen,  das
KRA.  betr.  Orgelpfeifen  und  M.  1/1.  17  KRA.  betr.  Holz  aus  diesem  Schlage  vorzugsweise  abgeben.  Diese
Bronzeglocken  durch  die  beauftragten  Behörden  erfolgt  Sägewerke  sollen  Gelegenheit  erhalten,  das  nötige  Holz
nach  Mitteilungen  der  Orgelbaumeister  bezw.  der  zu  angemessenen  Preisen  sveihändig  zu  erwerben,  solange
Glockengießermeister  nur  äußerst  zögernd.  es  noch  nicht  zur  Versteigerung  öffentlich  ausgeschrieben
--  -....--  ...  ,,  ist.  Die  Sägewerke  haben  auf  Verlangen  eine  Bescheini-Die
  Metall.-Mobilmachm  ias  Stelle  der  KRA.  hat  gung  der  zuständigen  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtneben--daher
  die  betreffenden  Kommunalverbände  darauf  hin-  stelle)  beizubringen,  daß  die  Vorzugsversorgung  notgewiesen,
  daß  es  im  dringendsten  Heeresinteresse  liegt,  wendig  ist.
die  nokmendigen  Maßnahmen  sofort  zu  treffen;  eine  Ver-  ·.·».  »  «  ,  -  .
zögerung  kann  gegebenenfalls  verschärfte  Maßnahmen  63.  Die  Forstverwaltungen  sollen  bei  Bedarf  bestimmte
brlordeelich  machen  und  dazu  zwingen,  die  Rücksichten,  Babdslächen,  sur  rn  *  *  *  oder  kebrerk
die  bisher  genommen  worden  sind,  fallen  zu  lassen.  Sagewerke  günstig  (nahe)  liegen,  einschlagen,  wenn  nicht
„  her  a  men  worden  sind  fallen  zu  lass  überwiegende  Bedenken  wirtschaftlicher  oder  sonstiger  Art
·  «  entgegenstehen.  Bescheinigungen  der  Kriegsamtstelle
Holz.  (Kriegsamtnebenstelle)  wie  zu  5.  Die  Kriegsamtstelle
».  -  .  ,sp  »  (Kriegsamtnebenstelle)  hat  sich  vor  Ausstellung  der  Be-Bestandserhebung
  von  Weiden,  Weidenstöcken,  Weidenvon

  scheinigung  mit  dem  örtlichen  Revierverwalter  zu  beschienen
  und  Weidenrinden.  nehmen.

nr.  O  1600/.  17.  HKn.  uom  13.  s.  1817.  gen  9  W  6  und  6  eberwacht  die  EW  *
-  »»  «««»·»»  stelle  (-Nebenstelle),  daß  das  bereitgestellte  Holz  auch  tat-Mit

  dem  15.  Mai  1917  tritt  eine  Bekanntmachung  sächlich  in  den  betreffenden  Sägen  W  W  und  nicht

betr.  Bestandserhebung  von  BWeiden,  Weidenstöcken,  etwa  roh  weiter  verkauft  wird.

Weidenschienen  und  Weidenrinden  in  Kraft,  durch  die  »  ...  -  '·

alle  Weiden  auf  dem  Stock  und  geschnitten,  Weidenstöcke,  8.  Der  Einschlag  von  Grubenholz  und  Verkohlungs-Weidenschienen

  und  Weidenrinden  einer  dreimonatlichen  holz  wird  besonders  gesteigert,  da  der  Bedarf  nur  zum

Meldepflicht  unterworfen  werden,  sofern  die  Vorräte  in  geringsten  Teile  gedeckt  ist,  und  die  Anforderungen  durch

den  einzelnen  Sorten  mehr  als  3  Zentner  betragen.  Die  die  Steigerung  der  Rüstungsindustrie  sich  ständig  erhöhen.

seeidungen  sind  von  den  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten

  Personen  mittels  vorgeschriebenen  Meldescheines  Richtpreise  für  Holz.

an  die  Holzmeldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  *  Nichtpreise  für  Hols

Berlin  SW.  11,  Königgrätzer  Straße  100  a,  welche  auch  In  der  in  Nr.  13,  Seite  8,  veröffentlichten  Zusamfür

  Aufragen  und  Anträge  zuständig  ist,  zu  richten,  und  menstellung  ist  die  Spalte  6  (Preise  des  IV.  Armeekorps)

zwar  die  erste  Meldung  für  den  beim  Beginn  des  15.  Mai  vollständig  zu  streichen.  Dafür  ist  in  den  Kopf  der  letz-1917

  (Stichtag)  vorhandenen  Bestand  bis  zum  25.  Mai  ten  Spalte  noch  das  IV.  Armeekorps  mit  einzufügen.

1917.  Bei  den  späteren,  bis  zum  10.  August.  10.  No-  Es  gelten  also  für  das  IV.  Armeekorps  die  gleichen

vember  1917,  10.  Februar  und  10.  Mai  1918  usw.  ein-  Richtpreise  wie  für  das  XII.  und  XIX.  (1.  und  2.  Königzureichenden

  Meldungen  ist  der  beim  Beginn  des  ersten  lich  Sächsische)  Armeekorps.

Tages  eines  jeden  Meldemonats  tatsächlich  vorhandene

Bestand  maßgebend.  Jeder  Meldepflichtige  ist  außerdem

zur  Führung  eines  Lagerbuches  verpflichtet,  aus  dem  Kohle.

jede  Aenderung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung

  ersichtlich  sein  muß.

*  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Höchstpreise  von  Steinkohlenteerpech.

*  Holzverkauf.

O.  405  17.  KRH.  vom  15.  5.  1917.
In  einer  am  20.  März  stattgehabten  Besprechung  Am  15.  Mai  1917  tritt  eine  neue  Bekanntmachung
mit  den  obersten  Forstbehörden  ist  in  An##cht  genommen  in  Kraft,  die  neben  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  aus
worden.  daß  letztere  für  die  ihnen  unterstellten  staat-  öchstpreise  für  Steinkohlenteerpech  festsetzt.
        <pb n="43" />
        Mummes  186  »

Wiss-Ini-II--ULE-Mgss--s—qss



k-  «
.-.  —  —  —  ———

Bestandsmeldung  und  Beschlannahme  von'Gummibereifung.

Nr.  BIt.  1958/1.  17.  KRH.,
vom  28.  4.  10917.

Dia  am  16.  Mai

1  1915  verössontlichte  Bekanntmachung
  B.  1.  02/d.  15  KRA.  It  trot  wiederholter
Hinweise  der  Militärbefehlshaber  in  letzter  Zeit
nicht  mit  der  genügenden  Sorgsalt  beobachtet  worden.
  Die  Bestimmungen  jener  Bekanntmachung  sind
daher  durch  die  Presse  nochmals  in  Erinnerung  gebracht
worden  mit  dem  Hinweise,  daß  nunmehr  genaue  Innehaltung
  erwartet  wird.  In  Zukunft  kann  auf  eine  nachsichtige
  Beurteilung  etwaiger  Verstöße  nicht  mehr  gerechnet
  werden,  vielmehr  wird  jede  Zuwiderhandlung
ausnahmslos  der  Bestrafung  zugeführt  werden.

——"—  *ri  .  ——————.
7*W  .————————————  —  ——.—  #.

nd

Munition

—  ——  ...  ..  ν
s

Waffen  u

2
.-  s.jssj-I-III.IIFs-0i-Just-gis-ssihysskxicsshssgsss

Zentralouflichtslieile  und  Ueberwachungsausschülle

  für  Sprengstoff,

  und  Mun#ionsfabriken.

Kriegeminssterium.  iegsamt.
Cechnilcher  Stob,  Zentrakaufflchtsstelle  T.  4.  „
vom  30.  4.  1917.
Huszug.

Die  Aufgaben  der  Bentralaufsichtsstelle
für  Sprengstoff,  und  Munitionskabriken,  vgl.  Nr.  13,
Seite  9,  sind  in  der  vom  Chek  des  Kriegsamtes  genehmigten
Geschäftsordnung  wie  folgt  festgelegt  worden:

a)  Ansstellung  von  Grundzügen,  Merkblättern  ober
Vorschriften  für  die  einzelnen  der  Ueberwachung
unterliegenden  Betriebsgruppen.  Die  von  einem
Mitgliede  unter  Mitwirkung  eines  oder  mehrerer
anderer  Mitglieder  ausgearbeiteten  Entwürfe  werden
in  mündlichen  Beratungen  von  der  Zentralaussichtsstelle
  endgültig  festgestellt.  Die  Grundzüge,  Merkblätter
  oder  Vorschriften  tragen  dann  die  Unterschrift
  „Kriegsamt,  Zentralaufsichtsstelle“.

b)  Unterweisung  der  Ueberwachungsausschüsse  an  Hand
der  Grundzüge,  Merkblätter  oder  Vorschriften  und
durch  gelegentliche  Beteiligung  einzelner  Mitglieder
der  Zentralaufsichtsstelle  an  den  regelmäßigen  Besichtigungen
  der  Ueberwachungsausschüsse.

o)  Entscheidung  strittiger  Fragen,  die  sich  bei  der  Ueberwachung
  der  Betriebe  durch  die  Ueberwachungsausschüsse
  ergeben.

Beratung  der  Ueberwachungsausschüsse  bei  Aufstellung
  der  Bedingungen  für  die  Bau-  und  Betriebserlaubnis
  bezw.  Genehmigung  gemäß  §8  16,  25  der
Reichsgewerbeordnung  zur  Errichtung  oder  Erweiterung
  von  Sprengstoff-  und  Munitionsfabriken.

e)  Prüfung  der  von  den  Ueberwachungksausschüssen  allmonatlich
  mitzuteilenden  Rewistonsberichte  über
vorgenommene  Besichtigungen.

ssessssessess“  –
—
—
*
□

e„m  —————  —

"r%%%

z½t

0)

Amu##se  Mitrn#gen  und  Maciuichten

[—  ———..—  u#——.
..-.  -  ,  "  .  —-.-i2"i-7



4  ——

1)  Gutachten  bei  Explosionen  und  Bränden  in  den  zu
Überwachenden  Betrieben.  Der  Vorsitzende  oder  sein
bat  und  setzt  den  Termin  für  diese  fest.  Er  benachrichtigt
  die  Mitglieder  und  gegebenenfalls  die  in
Betracht  kommenden  Bebörden  (I.  P.  K.,  G.  P.  K.
usw.)  auf  schnellstem  Wege.  Diesen  bleibt  anbeimgestellt,

  sich  an  der  Besichkigung  zu  beteiligen.

#)  Erstattung  der  Gutachten  zu  1)  an  den  Chef  des
Erisscmetes,  Mtteilung  an  alle  in  Batracht  kommenden
  Behörden  und  an  die  Ueberwachungsausschüsle
bei  den  Kriegsamtstellen.  zung  ausschüsse

n)  Ueberwachung  der  Arbeiterschutzmaßnahmen  für  die
Betriebe,  die  mit  gesundhettsschädlichen  Stoffen  arbeiten.
  Mitteilung  der  bekanntwordenden  Vergistungsfälle,
  Gesundheitsstörungen  und  sonstigen  Gewerbekrankheiten
  usw.  an  die  Ueberwachungsausschüsse
  bei  den  Kriegsamtstellen.  6

1)  Sammin  na  und  Verarbeitung  aller  einschlägigen
Fragen  für  den  Chek  des  Kriegsamtes.

Die  Zentralaufsichtsstelle  führt  den  Schriftwechsel  m
den  Mitgliedern,  den  Ueberwachungsausschüssen,  den  Bebörden
  und  den  Privatfabriken  in  allen  nicht  grundfätzlichen
Fragen  selbständig.  Ueber  grundsähliche  Fragen  is  die
Entsche  dung  durch  den  Chef  des  Kriegsamtes  herbelzuführen.
  ·

Die  Schriftstücke  sind  durch  den  Vorsitzenden  Geheimen
Vaurat  Klinkenberg  oder  in  dessen  Vertretung  durch  den
Peschäftsführer  zu  vollziehen.  Geschäftsführer  ist  bis  auf
weiteres  der  Fachreferent  im  technischen  Stabe  Gewerbeassessor
  Dr.  Ing.  Nugek,  Briefadresse  Kriegsamt  Stab  T.  4
Bentralaufsichtsstelle,  Telegrammadresse  Zaufko.

Die  Aufgaben  der  den  Kriegsamtstellen  (mit  Ausnahme
  von  Königsberg,  Allenstein  und  Posen)  angegliederten
  Ueberwachungsausschüfse  sind  in  Nr.  13,
Seite  9,  mitgeteilt  worden.  Nach  der  gleichfalls  vom  Cbef
des  Kriegsamtes  genehmigten  Geschäftsordnung  für  die
Ausschüsse  haben  diese  das  Recht,  zu  ihren  Besichtigungen
neben  den  an  der  bezeichneten  Stelle  angegebenen  Vertretern
  noch  weitere  Sachvorständige,  z.  B.  Vertreter  der
Berufsgenossenschaft  der  chemischen,  Industrie  oder  Vertrauensleute
  d.  Arbeiterschaft  binzuzuziehen.  Bei  lhren
Besichtigungen  und  Anordnungen  haben  die  Ueberwachungsausschsisse
  neben  den  einschlägigen  amtlichen  und  berufsgenossenschaftlichen
  Vorschriften  die  von  der  Zentralanfsichtsstelle
  herausgegebenen  Merkblätter,  Vorschriften  usw.  als
Grundlage  zu  verwenden.  Die  sich  aus  der  Besichtigungspraxis
  als  zweckmähig  ergebenden  Aenderungen  dieser
Merkblätter  und  Vorschriften  sind  der  Zentralaufsichtsstelle
zur  Entscheidung  vorzuschlagen.  Geschäfte  und  Ser  uftwerden
  von  dem  der

verkehr  der  Ueberwachungsausschüsse
e  angehörigen  Mitgliede  geführt.  Der

betr.  Kriegsamtstell
Aufsicht  der  Ueberwachungsausschisse  unterstehen  n  n.
KCP’b#hfSausschüsie  unterstehen  nur  dis
privaten  Sprengstoff-  und  Munitionsfabriken.

und  Marine-Zünder-Fabrik  »
blatt  schon  vor.  Die  Merkblätter
        <pb n="44" />
        —  —

für  ben  behördlichen  Gebrauch  bestimmt.  Für  die  Betriebsleitungen
  der  Werke  einerseits  und  für  die  Arbeiter  andererseits
  werden  besondere  kursgefaßte  Merkblätter  ausgegeben

Hrlegsminiiterlum.  Atlegsami.
Cechuischer  Slab.  Zauf.

7.  Krlegsamt.  Hmiliche  Mlttellungen  und  Nachrichten

Nummer  10

werden.  Eine  Mdressenliste  der  Ueberwachungsausschüsse
nebst  Verzeichnis  der  Vertreter  der  Kriegsamtstellen  und
der  Gewerbeaufsicht  wird  nachstehend  bekanntgegeben:

chüsse  bei  den  Kriegsamtftellen.

Ueberwochungsausfuf
bel  der  K.,  Stenle  bezw.

Bertreter  der  K.-Stelle
K.-Nebenslelle  #

Bei  der  Kal.
l

Buständiger  Regierungs-  und  Gewerberat  MHMiegierung  i

Berlin,  *
Viktorlastraße  24

Stettin,
Kronprinzenstraße  80
Magdeburg,
Fürst.Leopold-Straße
Preslau,
Wartenstraße  100

Castorhof  2

Dusseldorf,  Lenze,  Hauptmann  d.  R.
Hotel  Römischer  Kaiser
Altona  Hahn,  Leutnant  b.  L.
Flottbeker  Chaussee  99
Hannobver,
Georastraße  19/20
Cassel,
Friedrichstraße  34
Karlsruhe,
Kaiserstraße  26
Straßburg  i.  E.,
Manteuffelstraße  40
Danzig,  Kiehnapfel,  Leulnank
Kriegsschule
Frankfurt  a.  M.,
llktersdorf.  Platz  24  treter:  Baurat  Pieb)
Siegen,
Vahnhefstraße  22  Kuhmichel,  Leutnant  d.  R.)

Saarbrücken,  Osthelder,  Hauptmann  d.  L.
Hellwigstraße  1

Bothe,  Hauplmann  a.  D.
Leffke,  Themiser

Scharff,  Ritlmeister

bon  Hoermann,  Gauptmann
Probst,  Hauptmann  d.  R.
Nagel,  Leutnant

Heck,  Direktor,  Zivil-  Ingenleur

*  Hachweis  von  elektrischen
HMalchinen  ulw.  an  die  nüftungsinduftrie
  und  die  Landwirtschaft.

Oberbergrat  Paxmann,  Hauptmann
(Vertreter:  Müller,  Kapitänleutnani)

Dauber,  Hauplmann  d  NR.  (Vertreker:

Geh.  Reg.-Rat  Hartmann,  Polizeipräsidium  Potsdam.
(Vertreter  kür  den  Reg.-Bez.  Potsdam:  Dr.
Fischer)

Dr.  Syrup  Stettin.

Dr.  Rirchner  NMagbeburg.

Dr.  Czimatis  Preslau.

Geh.  Reg.-Rat  Lühr  Coblenz.

Rat,  Düsseldorf  (Vertreter:
Gewerbeinspektor  Dr.  Kuhlmann)

Workmann

Stmon,  Geh.  Reg.M

Düsseldorf.

Schleswig.

Rosnowski,  Geh.  Reg.-Rat  Hannover.

Dr.  Löwenstein  Cassel.

Geh.  Reg.-Rat  Föhlisch.  Gewerbeaufsichtsam  Karlsruhe,
Geheimrat  Dr.  Ulrici,  Minisierkum  für  Elsaß-DLohringen,
  Abteilung  des  Innern
Grünewald,  Geh.  Reg.-Rat  Danzig.

Dr.  Niebling  Wiesbaden.

Gewerberat  Brensing  Siegen.

—  —  —  —  s
————  —
"  —

Kiel,  Geh.  Reg.-Rat  Trier.

weisung  bei  der  zuständigen  Maschinen-Ausgleichstelle  elnreicht
  und  von  dieser  auf  Dringlichkeit  prüfen  läßt.

Mlaschinen-Rusgleichitellen.

Die  Maschinen-Ausgleichstellen  sind  ehrenamtliche  Organisationen
  des  Vereins  Deutscher  Ingenieure,  die  zu  Organen
  des  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes  bestellt
  worden  sind.

Die  Maschinen-Ausgleichstellen  sind  zuständig  für

1.  Ausgleich  von  Maschinen,  Apparaten  und  Werkzeugen
auf  Grund  der  Maschinen-Ausgleichsbedingungen.  Sie
sind  berechtigt,  im  Auftrage  des  Waffen-  und  Munitions-
        <pb n="45" />
        Kummer  16

Beschaffungs-Amtes  vorläufige  Beschlagnahmen  bis  zur
Däuer  von  14  Tagen  auszusprechen.  Die  Verlängerung
der  Beschlagnahme  bezw.  die  mit  der  Beschlagnahme  nicht
gleichbedeutende  Enteignung  erfolgt  nur  durch  Wumba.
Alle  Beschwerden  über  derartige  Beschlagnahmungen  sind
an  Wumba,  Chefingenieur,  zu  richten  (Berlin  W.  15).

2.  Nachweisung  von  Fabrikon  und  technischen  Einrichtungen
für  Heeresaufträge  auf  Grund  der  Feststellung  der  technischen
  Leistungsfähigkeit  an  Ort  und  Stelle,

B.  Vermittlung  von  Reparaturarbeiten,  insbesondere  an
landwirtschaftlichen  Maschinen,  sowie  Vermittlung  von
Hilfsaufträgen.

Die  Beauftragten  der  Maschinen  =  Ausgleichstellen.
kühren  einen  mit  Photographie  versehenen  militärischen
Ausweis  bei  sich,  der  auf  Verlangen  vorgezeigt  werden  muß.

Die  zuständige  Maschinen-Ausgleichstelle  kann  bei  den
Kriegsamtstellen  oder  unmittelbar  beim  Kriegsamt,  Wumba,
Chefingenieur,  Technisches  Hauptbüro  in  Berlin  (Fernsprecher
  Amt  Steinplatz  6940,  Zimmer  456)  erfragt  werden.

*  Zinkspänebearbeitung.

Bei  der  Bearbeitung  von  Zinkspänen  entstehen  insofern
Schwierigkeiten,  als  ein  Teil  der  Werke  bei  dem  Wiedereinschmelzen
  nur  geringe  Ausbente  hat.  Es  sind  darum  verschiedene
  Verfügungen  ergangen,  die  diese  Verluste  auf  ein
Mindestmaß  beschränken  sollen.  Bei  Neuregelung  der
Metall-Bewirtschaftung  im  Anschluß  an  das  Zuweisungsverfahren,
  Einführung  der  Bezugscheine  (s.  Nr.  15,  S.  8),
war  es  notwendig,  bierin  klare  Verhältnisse  zu  schaffen.

Danach  gilt  nunmehr  das  Folgende:

Es'  id  bei  Zink,  wie  bei  allen  anderen  Sparmetallen,
  der  Netktoverbrauch  zuzilglich  der  uneinbringlichen
  Verluste  zugewiesen  und  die  Rückgabe  des  Entfalles
  an  den  Erstverbraucher,  der  das  Vorfabrikat  geliefert
hat,  zur  Pflicht  gemacht.  Sind  die  Erstverbraucher  nicht
in  der  Lage,  die  Späne  selbst  gewinnbringend  einzuschmelzen,
  so  können  sie  diese  der  Kriegs--Metall--Akt.-Ges.
zur  Verfügung  stellen,  die  ihnen  75  Prozent  des  trockenen
Spänegewichtes  in  Rohzink  dafür  zur  Verfügung  stellt.
Geschäftliche  Vereinbarungen  sind  dabei  mit  der  Kriegs-Metall-Akt.-Ges.
  zu  regeln.

nk  ooeso  uuH⅜7776970770  rrT„„,„3

Derkehrswesen

-.  s-—  ·’
o#e##e#s####e#e#e##e  dissesssssessseses“  rerse#ißes#osd  sf  ßä%iöneßts  ß  %  %  s%  %  s  %%  sssefesn

k  Einschränkung  des  KReifens.

Krlegsminiserlum,  Friegsamt.
CUgb.  Nr.  Stab  M.  3  d.  26442.  5.  17.  K.
vom  12.  S.  1917.

Der  Herr  Minister  der  öffentlichen  Arbeifen  veröffentlicht

  folgende  Bekanntmachung:
Pfingstverkehr.

„Die  Lokomotiven  und  Wagen  werden  angenblicklich
für  die  Bedürfnisse  der  kämpfenden  Heere,  der  Volksernährung
  und  Kriegswirtschaft  gebraucht.  Für  Zwecke  des
Personenverkehrs  stehen  sie  nur  in  geringem  Umfange  zur

Friegsamk.  Hmtliche  Mittellungen  und  Machrichten

#
·  .i
1

TI-..  ·«---«  —  .-  .——  ——
—u  ,.  ,  «·  ..

VHW3·«""WWisckkößwssUsI  Andrang  sind  Ueberfüllungen
und  Zugverspätungen  undermeidlich.  Dadu  rch  werden  die
Züge  für  den  Heeresbedarf  und  die  Volksernährung  im
Mitleidenschaft  gezogen.  Der  Ernst  der  Stunde  verlangt
dringend,  daß  die  sonst  üblichen  Ausflüige  und  Vergungungsfahrten
  zu  Himmelfahrt  und  Pfingsten  unterbleiben.
  Sonderzüge  werden  für  diese  Zwecke  überhaupt
nicht  abgelassen.  Mit  Zurückbleiben  beim  Reiseantritt  oder
unterwegs  ist  um  so  mehr  zu  rechnen,  als  der  Fahrkartenberkanf
  in  bielen  Jällen  eingeschränkt  werden  muß.  Bahnsteigkarten
  werden  in  der  Zeit  vom  10.  bis  einschl.  28.  d.  M.
nicht  ausgegeben  werden.  Wer  nicht  unbed  ingt  reisen  muP,
der  verzichte  auf  Benutzung  der  Eisenbe  uu.  Das  Vaterland
  verlangt  das."“  «

Alle  dem  Kriegsamt  nachgeordneten  Stellen,  insbesondere
  die  Kriegsamtstellen  und  Nebenstellen,  haben
für  ihren  Vereich  dahin  zu  wirken,  daß  vorstehende  Mahnung
  in  weitestem  Umfange  bekanntgegeben  und  befolgt
vird.  6„

bgabe  von  fingeboten  durch  die

fahrzeugbauanstalten.

Krlegsministerium.  Rrlegsamt,  Cechulicher  Stab  T.  8.
Tab.  Nx.  5184.  K.  1  7.  H.
Fahrzeugausschuß  vom  I.  S.  1917.

Die  Fahrzengbauanstalten  lehnen  häufig  die  Mbgaba
eines  Angebotes  ab  mit  der  Begründung,  daß  die  anfragende
Firma  zuvor  einen  Erlaubnisschein  vom  Fahrzengausschuß
  beizubringen  hätte.

Acgesehen  davon,  daß  dies  unzutreffend  ist,  bedingt  es
eine  unnötige  Verzögerung  und  Erichverung  des  Geschäftsganges.
  Vom  Besteller  ist  beizubringen  die  Bescheinigung
der  zuständigen  Kriegsamtstelle  über  die  Kriegsnotwendigkeit.
  Auf  die  Beibringung  dieser  Bescheinigung  hat  die
Fahrzeugbauanstalt  zu  dringen.  Die  Freigabe  des  Angebots
für  die  bekreffeude  Fahrzeugbananstalt  wird  von  dem  Vorhandenfein
  dieser  Bescheinigung  abhängig  gemacht.  Ausdrücklich
  sei  aber  nochmals  darauf  hingewiesen,  daß  die  Bescheinigung
  nicht  vom  Kriegsamt  bezw.  Fahrzeugausschuß
ausgestellt  wird,  sondern  von  der  zuständigen  Kriegsamtstelle,
  die  dazu  auch  allein  in  der  Lage  ist,  weil  nur  sie  die
örtlichen  Verhältnisse  prüfen  und  dadurch  beurteilen  kann,
ob  die  angefragten  Lokomotiven  und  Wagen  wirklich  notwendig
  find.  1
Der  Chef  des  Technischen  Stabest
Sorge.

Beklebezeftel  für  Eisenbahnwagen,

Krlegsminliterlum.  Rrlegsamt.
b.  Nr.  stab  M.  3d.  25  148.  5.  17.  K.
vom  4.  J.  1917.

Im  Einvernehmen  mit  dom  Ministerium  der  öffenklichen
  Arbeiten  und  der  Abteilung  für  gerun  der  fens
Transporte  wird  nachstehende  Anregung  der  Kriegsamtstelle
  Düsfseldorf  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:


Auf  Werken  mit  verzweigkem  Eisenbahnanschluß  werden
  oft  Verzögerungen  beim  Laderechtstellen  der  einzelnen
Eisenbahnwagen  und  damit  Entladestockungen  dadurch  her-
        <pb n="46" />
        1

—  —  ç  —

vorgerufen,  daß  Entladestelle  (Betriebsabteilung)  und  Verwendungszweck
  beim  Eingang  der  Wagen  nicht  bekannt  sind,
sondern  erst  durch  zeitraubende  Nachfragen  bei  der  Zentralstelle,
  die  die  Transporteingänge  regelt,  festgestellt  werden
müssen.  Eine  sofortige  Aushändigung  der  zugehörigen
Frachtbriefe  durch  die  Eisenbahnverwaltung  ist  wegen  der

babnseitigen  Verrechnungsarbeiten  in  der  Regel  nicht  möglich.
  Die  Eisenbohnverwaltung  will  deshalb  versuchsweise
zulassen,  daß  die  Versender  solche  Wagenladungen  mit  Beklebezetteln
  versehen,  die  außer  den  schon  jetzt  vorgeschriebenen
  oder  zugelassenen  Angaben

(Nummer  und  Eigentumsmerkmal  des  Wagens.

Versand-  und  Empfangsstation,

Leitungsweg,

Tag  der  Auflieferung,
Name  des  Absenders  und
Bezeichnung  der  Ware,
Firmen-  und  Warenzeichen  sowie  Gewicht

auch  die  Betriebsabteilung  (Entiadeste  le),  B

und  Verwendungszweck  des  Gutes  enthalten.

des  Empfängers  auf  den  Beklebezetteln,  die  r
Krieges  zeitweise  verboten  wa

Empfängers,

e  Angabe
Lie  krs

Das  Verfahren  wird  allen  industriellen  Werken  mit
größerem  Wagenzulauf  dringend  empfohlen,  da  es  nicht
allein  eine  wesentliche  Beschleunigung  des  Wagenumlaufs

der  Entladefristen  einschränkt.

*  Nachtrag  zum
„Wegweiser  für  den  ellenbahngüterverkehr“

In  Nummer  11,  Seite  18,  linke  S
bon  oben  lauten:

ein  Zwickau  für  fächsische  Steinkohle-·



Die  Kriegsamtstelle  Münster  schreibt:

Durch  verschiedene  Erlasse  sind  die  Stellvertretenden
Generalkommandos  und  die  Kriegsamtstellen  sowie  die  beteiligte
  Industrie  auf  die  dringende  Notwendigkeit  hingewiesen
  worden,  Hilfskräfte  auszubilden,  um  dadurch  einmal
  dem  Mangel  an  Facharbeitern  abzuhelfen,  dann  aber
auch,  um  kriegsverwendungsfähige  Facharbeiter  für  die
Einziehung  zum  Heere  freizumachen.  Es  handelt  sich  dabei
um  Kräfte  für  die  große  Gruppe  von  Arbeiten,  zu  deren
Verrichtung  eine  verhältnismäßig  kurze  2  sbildungszeit
erforderlich  ist.  «

In  großem  Maßstabe  hat  die  Industrie  unter  dem

w'.2

FZusatzbezeichnungen,  die  auf  die  Herstellung  von  Pulver,
Sprengstoffen  oder  M  mition  hinweisen,  sturd  fortzulassen,  soweit
die  Genauigkeit  der  Adresse  nicht  beeintrüchtigt  wird.

Kriegsamt.  H##n#che  minelnngen  und  Hachridmen

bedeutet,  sondern  erfahrungsgemäß  auch  die  Ueberschreitung

palte  muß  Zeile  8

Drucke  der  Notwendigken  m
Leuten  schon  seit  Kriegsbeginr
an  der  Arbeitsstekle

ten

Kriege  würde  man  es  wohl  für  undenkbar  gehalten  haben,
gute  Schabearbeit  leisten
könnte;  jetzt  werden  Betten  von  Werkzengmaschinen  von
Frauen  tuschiert.  Frauen  als  Kranführerinmen  sind  keine

zu  bedienende  Automaten  werden
  durchweg  von  Hilfskrästen  und  Frauen  beaussichtigt;
die  Revision  erfolgt  durch  ungelernte  Leute.  So  liehe  sich
eine  Fülle  von  Beispielen  anführen;  aber  immer  wird  von
dem  „Helfer“  nur  dieselbe,  mehr  mechanische  Arbeit  verrichtet:
  die  Einrichtearbeit  der  Automaten,  der  Drehbönke,
die  Montage  der  Maschinen,  die  Instandhaltung  der  Kranmotore
  ufw.  erfolgt  durch  gelernte  Arbeiter,  die  für  diese
Zwecke  auch  kaum  ersetzbar  sind

Es  lätt

vollen  Anspruch
diese

möglich  im  alten.
meisten  Fällen  neu  ang
alten  Beruf  überhaupt
daß  sie  zuerst  im  Gebr

Löhnung  bezah  ndere  Leute  arbeiten
in  indust  Werken,  die  sich  zur  Anlernung  bereit  erklärt
  haben  und  die  zum  Teil  eigene  Lazarettabt  ilungen
für  diese  Leute  unterhalten.  Hier  werden  sie  i  allgemeinen
  in  den  Betrieben  selbst  angelernt.  Naturgemäß  ist
in  letzterem  Falle  die  Ausbildung  etwas  einseitiger,  als  in
einer  Lazarettwerkskott.  Aber  in  beiden  Fällen  werde
teilweise  vorzügliche  Erfolge  erzielt:  Sinarn
Nundschleifer,  Autogenschweißer,  e  .
tenheit.  Sehr  schwer  Beschädigte  werden  gielfach
Fabriben,  die  sich  im  besonderen  der  Ausbildung  gewid
haben,  zu  leichten  Arbeiten  ausgebild

en  onnen.  Z.  B.  doppelseitige  Beinampukierte  richten
Messerwalzen  für  Papierspinume  schinen,  werden  zu  Ankeru
  ldet  usw.  —  Sogar  Blinde  können  bei
gutem  Willen  die  Ankerwickelei  erlernen.

Eine  derartige
dung  d
        <pb n="47" />
        Krlegsamt.

—ss

Nummer  16
auch  keine  nützliche  Arbeit  leistet.  Als  Anreiz  genügt  auch
eine  kleine  Lohnsumme,  da  der  Mann  ja  außerdem  seine
militärische  Löhnung  und  Verpflegung  erhält.  Der  gefunde
Hilfsdienstpflichtige  dagegen  muß  vom  ersten  Tage  an
seinen  Lebensunterhalt  verdienen;  die  meisten  Firmen
glauben,  sie  könnten  für  einen  „Lehrling“  einen  Lohn  in
der  dafür  erforderlichen  Höhe  nicht  bezahlen,  umal  sie  dahnen
  müssen,  daß  die  Lente  nach  erfolgter  Ausbilmit

  rech
dung  zu  einer  Konkurrenzfirma  übergehen,  und  daß  dadurch

tung  besonderer,  unter  Aufsicht  der  Kriegsamtstellen
stehender  Lehrwerkstätten  für  gefunde  Silfsdienst-Hflichtige
  em#pfehlen.  In  diesen  können,  ähnlich  wie  in  den
Lazarettwerkstätten,  Heeresaufträge  erledigt  werden  und  so
durch  die  erzielten  Verdienste  ein  größerer  Teil  der  Löhnungskosten
  ausgeglichen  werden.  Das  ist  aber  nur  dann
möglich,  wenn  die  allgemeinen  Unkosten  (Verzinsung  und
Tilgung  der  Maschinen  und  Arbeitsplätze,  Licht,  Helzung
und  Kraft)  zum  Teil  von  anderer  Seite  gedeckt  werden.
In  Maschinenbauschulen  und  dergl.  stehen  Räume  und  Lehrkräfte
  wohl  überall  zur  Verfügung.  Falls  sich  die  an  der

guten  Ausbildung  in  erster  Linie  interessierte  Industrie

bereit  findet,  einen  Beitrag  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen
  Maschinen  und  Geräte  zu  leisten,  würde  sich  die  Einrichtung
  ermöglichen  lassen  und  der  Erfolg  unmitte  bar  der
Industrie  zugitde  kommen.  Außerdem  würden  solche  besonderen
  Lehrwerkstätten  den  großen  Vorteil  haben,  daß  sie  als
Muster  für  Anlernungsmöglichkeiten  dienen  können,  daß
durch  sie  also  der  Erfahrungsaustausch  erzielt  würde,  der
in  den  „Richtlinien“  vom  21.  Februar  unter  III  empfohlen
  wird.

Je  mehr  die  Industrie  auf  dem  Gebiete  der  Umlernung
von  Arbeitskräften  Hand  in  Hand  mit  den  Militärbehörden
arbeitet,  um  so  einfacher  und  sicherer  wird  sich  der  Austausch
vollziehen,  der  bei  dem  bevorstehenden  Herausziehen  der

jungen,  meist  noch  unausgebildeten  k.  v.  Facharbeiter  notwendig
  wird.

*

Die  Kriegsamistelle  Coblenz  schreibt:

Die  Instandsetzung  von  landwirtschaftlichen  Maschinen
und  Geräten  für  die  Frühjahrsbestellung  ist  im  allgemeinen
beendet.  Nun  muß  die  Instandsetzung  dieser  M  aschinen,
namentlich  der  Mähmaschinen  und  Dreschmaschinen,  für  die
Ernte  ersolgen.  Bei  dem  großen  Arbeitermangel  für  derartige
  Arbeiten  ist  es  von  größter  Bedeutung,  das  dielenigen
  Leute,  die  hierin  Erfahrung  haben,  nicht  in  minder
wichtigen  Berufen  tätig  sind.  Jeder  Schlosser  und  Schmied
findet  sofort  kohnende  Beschäftigung,  wenn  er  sich  um  diese
Arbeiten  bewirbt,  und  er  leistet  gleichzeitig  der  großen
Sache  damit  einen  guten  Dienst.  Die  Maschinen-Ausgleichstellen,
  deren  Adressen  bei  der  zuständigen  Kriegsamtstelle
zu  erfahren  sind  (val.  auch  oben  S.  8/9  und  das  Verzeichnis
  in  Nr.  7,  S.  14),  weisen  sofort  A  rbeitsgelegenheit  nach.
Die  Reparatur-Werkstätten  für  die  landwirtschaftlichen
Maschinen  sind  in  hohem  Grade  kriegswichtige  Betriebe.
Ihre  Angestellten  find  daher  vor  Einberufur  Iisschreiben  zum
Hilfsdienst  gesichert.

Amtliche  Mttlellungen  und  Nachrichten  11

In  Magdeburg  findet  augenblicklich  wieder  ein  Kurfus
für  Fabrikpflegerinnen  statt;  Berlin  und  Posen  haben
solche  für  die  nächste  Zeit  in  Aussicht  genommen.  Der  Berliner
  Kursfus  wird  einen  praktischen  und  einen  theoretischen
Teil  umfassen  und  soll  je  nach  der  Vorbildung  jeder  einzelnen
  Teilnehmerin  4—6  Wechen  dauern.  Praktische  Arbeit
in  Fabriken  und  Wohlfabrtsvereinen  ist  in  Aussicht  genommen.
  Die  Teilnahme  am  Kurfus  verpflichtet  zur  Annahme
  einer  Stellung.  In  Posen  beginnt  der  Lehrgang
Mitte  Mai;  er  wird  durch  Vorträge  mit  anschließenden  Belichtigungen
  von  Fabrikbetrieben,  Kinderfürsorgeekurichtungen,
  Volksküchen,  Heimen  und  dergl.  in  die  Aufgaben
der  Fabrikpflegerin  einführen.

Zur  Teilnahme  an  beiden  Kurfen  werden  nur  sozial
erfabrene  Frauen  von  mindestens  25  Jahren  zugelassen.
In  Frage  kommen:  Jugen  doflegerinnen,  Wohnungs-Pflegerinnen,
  Lehrerinnen,  Gewerbeschullehrerinnen,
Krankenpflegerinnen  und  Frauen,  die  andere  Verufe  in  gehobener
  Stellung  ausgeübt  und  möglichst  soziale  Erfahrung
  haben.  Anmeldung  nehmen  die  Frauenarbeitsstellen
bei  den  Kriegsamtstellen,  Oberkommando  in  den  Marken
und  Posen  entgegen.

*Reileausweise  für  Reklamierte.

Die  Kriegsamtstelle  Warschau  vegt  an,  die  in  Nr.  12,
Seite  8  empfohlenen  Reiseausweise  für  Reklamierte  durch
behördliches  Dienstfiegel  beglanbigen  zu  lassen,  da  ein
lediglich  von  privater  Seite  ausgestellter  Ausweis  leicht  zu
Fälschungen  und  mißbräuchlichen  Benutzungen  Veranlassung
geben  könnte.

Mit  Vornahme  der  Beglaubigung  könnten  —  sofern
nicht  eine  militärische  Dienststelle  am  Platze  ist  —  die  Po-Haei.
  oder  die  amtlichen  Handels-  und  Ger  erbe-Vertretungen,
  (Handels-  und  Handwerkskammern  sowie  die  Gewerbeinspeltionen)
  in  Anspruch  genommen  werden,  die  in  den
meisten  Fällen  bei  der  Begutachtung  der  betreffenden
Urlaubs-  bew.  Zurückstellungsgesuche  schon  mitgewirkt  haben
und  dahr  in  der  Loge  sind,  eine  Nachprüfung  der  Angaben
vorzunehmen  und  eine  gewisse  Gewähr  für  ihre  Richtigkeit
zu  Übernehmen.

5  ——  .

*  Kenderungen  und  ergänz  ngen  zum
Verzeichnig  der  Rriegsamtstellen.

Kriegsamtnebenstelle  Mülhausen

ist  der  Kriegsamtstelle  Straßburg  (stellv.  General-Kommando
XV.  A.-K.)unterstellt  worden.

Vorstand  jetzt  Oberleutnant  der  Landwehr  I,  Engler
Kriegsamtstelle  Altona
Fernsprechanschluß  für  Fernverkehr:  F  (nicht  Th  Nr.  71  4
        <pb n="48" />
        —  -  s7————.—  —

Uummer  16

12  Arlegaamt.  Amtllche  miltellungen  und  Nachtlchten

Imhaltsverzeichnis.

Allgemeines  Seite  1

HEEEIEIIIEIEIIEILILIE
Vaterländischer  Hilfsdienst:  ·  v
Bekanntmachung  über  den  Schutz  der  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  täligen  Personen
Freie  Eisenbahnfahrt  der  ilfsdienstpflichtigen
für  das  besetzte  Gebiet  auf  Grund  von  Militärfahrscheinen

Tagegelder  der
nehmervertreter

1
Arbeitgeber,  und  Arbeit-———————
  N-.d  n  2
Aus  der  Rechtsabteilung:
Entscheidungen  der  Zentralsielle  -
BarAMcaunghseBJsfbss  Hilfsdienstgesetzes
Zahnärzte  und  Zahntechniker  1
Mohstoffe:

Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung:  Eisen.
Metalle,  Lolz,  Kohle  l——il—lr—————
Waffen  und  Munition;
Zentralaussichtsstelle  und  Ueberw
schlisse  für
fabriken

2r  "  "  t  "  4

2„„  „½"

1  2e
2

wachungsaus-Sotengstoff.
  und  Munitions-Das

  „Kriegsamt.  Amiliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“

  kann  im  Abonnement  bezogen  werden.  Gesuche
um  Juwessung  des  Blattes  an  kriegswirtschaftlich
kelligte  Stellen  sind  mit  kurzer  Begründung  an  die  zuständige
  Kriegsamsstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu  richten,
bse,  sofern  dem  Antrag  statigegeben  wird,  eine  mit  ihrem
Dienststempel  versehene  Abressenkarke  zur  Ausfüllung  und
Rücksenbung  an  die  Versandskelle  übermittelt.  Ein
Exemplar  wird  koslenlos  geliefert,  für  Mehrexemplare  find
0  M.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postscheckkonto

Berlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und
Nachrichten“  einzuzahlen.  -

«71-Iss’-«««i.s--·.Iss-  s

—  G  —(Ii
1  #  Wi  3.—  —  -  ¾  v  .

HEIIEILIEIIEIIILILIII  u  .

Nachweis  von  elektrischen  Maschinen  usw.  an  sz

die  Rüstungsindustrie  und  die  Landwirtschaft  Seite  3
Maschinen-Ausgleichstlellen  8
Zinkspänebearbeiintngngng  9

Verkehrswesen:

Einschränkung  des  Reisens.  9

Abgabe  von  Angeboten  durch  die  Fahrzeug-  9
bauanstalten..

Beklebezettel  für  Eisenbahnwagen  3
Nachtrag  zum  „Wegweiser  für  den  Eisenbahn-  4
güterverkehr“  —————  s  »-Arbeiterft
  ige:  E
Anlernen  von  Hilfskräftffen.  10

Kriegsamtstellen:

Aenderungen  und  Ergänzung  zum  Verzeich
nis  der  Kriegsamtstellen  „  „  11

1

"  ’'*iee

Bei  der  Schrifkleitung  sowie  bei  der  Versandstelle
gehen  zahlreiche  Zuschriften  ein,  in  benen  über  unregelmäßige
  Lieferung  des  Blattes  Klage  geführt  wirb.  Die
Bezseher  werden  gebeken,  für  den  Fall  berartiger
Störungen  in  Zukunft  zunächst  bei  dem  zuständigen  Postamt
  zu  reklamseren  und  erst,  sofern  von  dort  kein  befriedigender
  Besche  erfolgen  sollte,  die  Ve  rsandstelle,
Lindendruckerei,  Berlin  NW6.  Schiffbauerdamm  19  zu
benachrichtigen.

pruckt  Eindendruckterr#  Vellage-C#l.  m.  v.  R.,  Henls

nws.  —5  1#.
        <pb n="49" />
        L

Beilage  zum  „Kriege

Amtliche  Mit

—.-——



Berschiedene  Industriefirmen  baben  den  Wunsch  geäußert,
  die  Beilage  „Aus  der  Kriegswirtschaft“  in
größerer  Anzahl  zu  beziehen,  um  sie  ihren  Fabrikzeitungen
beizugeben.  Die  Versandstelle  ist  demgemäß  beauftragt
worden  auf  Anfordern  für  Bezleher  des  Blaltes  Sonderdrucke
  berzustellen  und  diese  gegen  Erstattung  der  Kosten

—  —

*  Zur  Organif
Industrie.

(Fortsetzung  aus  Rummer  15.)

Wollhandel  und  Wollindustrie.

Die  englische  Regierung  bat  bereits  im  Jabre  1916
die  gesamte  Wollschur  des  eigenen  Landes  beschlagnahmt
und  die  gesamte  Wollernte  von  Australien  und  Reuseeland
aufgekaust.  Für  1917  hat  der  Armee-Rat  burch  Erlaß
vom  5.  April  ebensalle  die  gesamte  Schur  des  Vereinigten
Königreiches  beschlagnahmt  und  außerdem  Vorber
getroffen,  um  den  Wollertrag  aller  Kolomen  mit  Beschlag
  zu  belegen.  Für  die  Beschlagnahme  der  beimischen
Wolle  gelten  solgende  Bestimmungen:

Ankauf.  Für  die  Einsammlung  den  Schur  wird
Großbritannien  in  gleiche  Distrikte  geteilt  wie  im  vorigen
Jahr.  Der  Distriktsbeamte  wird  im  Namen  der  Regierung
  die  Ankäufe  ausführen;  ein  Komitee,  bestehend  aus
Händlern  und  Landwirten  des  Distrikts,  wird  ihm  beratend
  zur  Seite  stehen.

Preis.  Der  Preis  ist  um  50  Prozent  Über  den
Durchschnittspreis  von  Juni—Juli  1914  festgesezt.  Eine
Zentral-Preisliste  für  England  und  Wales  und  lokale
Preislisten  für  jeden  Distrikt  werden  demnächst  veröffentlicht
  werden.

Lieferung.  Alle  Wolle  muß  an  bie  vom  Distriktsbeamten
  bezeichnete  Person  abgeliefert  werden.  Jede
Person,  die  sich  dieser  Anordnung  widersetzt,  setzt  sich  der
Lerichtlichen  Verfolgung  aus,  Alle  Besitzer  bon  kleineren
Herden  unter  50  Schafen  haben  die  Wolle  vor  dem  31.  Fuli
abzuliefern.

Zinsen.  5  Prezent  Zinsen  werden  vom  1.  September
  an  alle  solche  Personen  gezahlt,  die  beauftragt
wurden,  ihre  Wolle  nach  diesem  Datum  zu  liefern.

#  47

eitungen

Anzahl  Firmen  zu  festen  Preisen  übertragen  und

Jeder  private  Handel  mit  Wolle,  die  im  Jahre  1917
in  Großbritannien,  Irland  oder  auf  der  Jnsel  Man  erheugt
  wird,  ist  verboten.  Alle  etwa  schon  darüber  abgeschlossenen
  Kaufverträge  werden  für  ungülktig  erklärt.

Mit  diesen  Maßnahmen  geht  die  englische  Regierung
weit  über  den  Bedarf  des  Heeres  hinaus  und  zwar  vollbewußt.
  Sie  hat  diesen  Uebergriff  (Unterhaus-Sitzung  vom
15.  Februar  1917)  mit  dem  Hinweis  darauf  begründet,  daß
England  auch  im  Frieden  seiner  eigenen  Wollindustrie  die
Wolle  zu  bedeutend  günstigeren  Preisen  verschaffen  wolle,
als  sie  dem  deutschen  Wettbewerb  zur  Verfügung  stehe.  Die
Beschlagnahme  und  das  jetzige  Verteilungsverfahren  sollen
jedoch  nur  für  die  Kriegszeit  gelten;  für  den  Frieden  denkt
man  an  große  Zusammenschlüsse  privater  Art,  welche  eine

sichtslos
aukgeschaltet  —  im  Gegensatz  zur  Verteilung  anderer  beschlagnahmter
  Waren,  wie  Fleisch,  Zucker,  Stroh,  Leder  und
Hols,  welche  den  bestehenden  Privatorganen  übertragen
worden  ist.  Dadurch  ist  es  gelungen,  die  Wollpreise  in  England
  trotz  hoher  Einkaufspreise  verhältulsmäßig  niedrig  zu
balten.  Aus  den  Parlamentsverhandlungen  ergibt  sich  jedoch,
  daß  die  Freise  verschieden  gestellt  werden  —  niedriger
für  die  Verarbeitung  zur  Ausfuhr,  als  für  die  zu  inlänbischem
  Verbrauch.  Die  Regierung  macht  ferner  für  die  Zu.
tellung  von  Wolle  zur  Bedingung,  daß  ein  Teil  des  Betriebes
  entweder  für  den  Heeresbedarf  oder  für  die  Ausfuhr
arbeite,  obwohl  gerade  in  England  die  meisten  Webereien
ganz  einseitig  auf  einige  Artikel  jeweils  eingerichtet  sind
und  deshalb  jener  Bedingung  nur  unter  erheblichen  Verlusten
  nachkommen  können.  Die  ganze  Verarbeitung  der  von
der  Regierung  gelieferten  Wolle  geschieht  nach  festen,  vom
Kriegsamt  bestimmten  Sätzen  ohne  Submissionsverfahren
und  ohne  Zwischenhände.

Im  Hauptgebiek  der  englischen  Wollindustrie,  in  Vorksbire,
  hat  die  Regierung  außerdem  die  Vorbearbeitung  des
für  die  Privatindustrie  bestimmten  Teils  an  eine  beschränkte
irmen  6  alle  in
der  veröffentlichten  Liste  nicht  enthaltenen  Wolkwäscher,
Wollkämmer  usw.  geöwungen,  sich  der  einen  oder  anderen  der
bevorzugten  Firmen  anzuschließen,  wenn  sie  überhaupt
Arbeit  bekommen  wollen.  Man  nimmt  in  England  an,  daß
Lloyd  George  durch  diese  Maßnahme  im  Kriege  Verhält.-nisse
  schaffen  will,  aus  denen  sich  die  privaten  Zusammenschlüsse
  im  Frieden  leicht  ergeben  können.
        <pb n="50" />
        Erfahrungen  mit  Arbeiterinnen—-porten.



Der  aufmerksame  Beobachter  des  Verkehrslebens
kann  in  der  letzten  Zeit  eine  neuartige  Erscheinung  wahrnehmen:
  Größere  Transporte  von  Arbeiterinnen,  bie  von
ihren  alten  Beschästigungs-  und  Wohnplätzen  In  entserntere
  Gegenden  überführt  werden.  Die  beträchtlichen
Verschiebungen,  die  sich  aus  der  kriegswirtschaftlichen  Umschichtung
  der  Industrie  ergeben  haben,  und  die  Notwendigkeit
  sortschreitenden  Ersatzes  männlicher  durch
weibliche  Arbeitskräfte,  sind  die  Ursachen  dieser  immer
wichtiger  werdenden  Binnenwanderung.  Es  hat  sich  gezeigt,
  bab  derartige  Transporte  ganz  besonders  sorgsamer
Vorbereitung  unb  Fürforge  bedürfen,  da  bei  der  seelischen
Veranlagung  der  Frauen  die  auf  der  Relse  und  gleich  nach
ber  Ankunft  am  Bestimmungsorte  gewonnenen  Erstelndrücke
  vielfach  für  die  Möglichkeit  ber  Anpassung  an
dle  neuen  Verhältnisse  bestimmend  sind.  Nach  den  der
Frauen-Arbeitszentrale  vorllegenden  Beobachtungen,  die
in  dleser  Richtung  von  Lesterinnen  der  Transporte  ober

von  Fabrskpflegerinnen  gemacht  worden  sind,  seien  die

solgenben  Einzelheiten  wiedergegeben:

Zun  einem  Falle  hatten  viele  der  Neuangekommenen
der  neuen  Arbeitsstälte  alsbald  wieder  den  Nücken  gekehrt.
  Die  Nachforschungen  ergaben,  daß  keine  Vorforge
gekroffen  war,  die  frierenden  und  hungernden  Arbeiterinnen,
  denen  in  der  Hesmat  frele  Beförderung  zur  Fabrik
neben  freler  Kost  und  Wohnung  versprochen  war,  sogleich

zu  verpflegen  und  nach  dem  Arbeits-  bzw.  Wohnplatze  zu
befördern.  Sie  mußten  vielmehr  auf  ben  erst  geraume
Zelt  später  fahrenden  Arbeiterzug  warten  und  hatten
inzwischen  Gelegenheik,  zu  allerhand  Unterhaltungen,  durch
bie  die  Stimmung  gründlich  verdorben  wurde.  Schließlich

  ging,  insolge  mangelnder  Aufsicht,  auch  noch  ein  Teik
des  Gepäckes  verloren.  In  Berichten  einiger  Arbeiterinnen
  an  den  Arbeitsnachweis,  der  die  Vermittelung  besorgt
bat,  kommt  gleichfalls  die  tiefe  Enttäuschung  über  den
Mangel  an  Vorsorge  für  Empfang  und  Anterbringung
zum  Ausdruck.  Auf  Anregung  der  zuständigen  Frauenarbeits-Hauptstelle
  in  Verbindung  mit  dem  Arbeitsverwalkung

  entsprechend  instruiert.  Die  Neuangekommenen
hakten  denn  auch  keine  Klagen  vorzubringen.

In  einem  anderen  Falle  hatte  beim  Transport  von
Textilarbeiterinnen  die  zuständige  Kriegsamtstelle  weitgehende
  Fürsorgemaßnahmen  veranlassen  können.  Die
Fürsorge  -  Vermittlungsstelle  des  Ankunftsortes  wurde
rechtzeitig  vom  Abgang  des  Transportes  benachrichtigt.
Die  Arbesterinnen  standen  unter  Führung  eines  militärischen
  Begleiters,  der  an  Ort  und  Stelle  Arbeits-,  Ernährungs-
  und  Unterkunftsverhältnisse  zu  prüfen  hatte.
Verpflegung  war  mitgegeben  worden,  das  Rote  Kreuz
verabfolgte  Kaffee  ober  Suppe.  Sogleich  bel  Ankunft
wurden  den  Arbeiterinnen  die  neuen  Lebensmittelkarten
ausgehändigt  und  ihre  Einteilung,  je  nach  Wunsch,  zu
zwelen  oder  dreien  in  berestgehaltene  Quartiere  veranlaßt,
so  daß  kaum  1½  Stunden  nach  der  Ankunft  bereits  alle
unkergebracht  waren.

Da  die  Fabrik  auch  weiterhin  ihr  Möglichstes  tat,
um  den  Frauen  die  Trennung  von  der  Heimat  zu  erleichtern
  (gutes  Essen  in  einer  Kriegsspeiseanstalt,  gemeinsamer
  Theaterbesuch  usw.),  kamen  diese  über  die  erste
schwierige  Aebergangszeit  leichter  hinweg,  blieben  der
Arbeit  treu  und  bewiesen  ein  Mah  von  Arbeitsfreudigkeit,
Über  das  die  Betriebslestung  sich  recht  anerkennend  ausgesprochen
  hat.  «
        <pb n="51" />
        Die  Deutschen  als  Kriegssträflinge.

In  immer  neuen  Tonarten  wirb  von  der  öffenklichen
Meinung  Frankreichs  die  Frage  der  Bestrafung  Deutschlands
  bzw.  Art  und  Ausmaß  der  den  Alllierten  und  insbesondere
  Frankreich  zu  leistenben  Entschädigungen  erörtert.
  Der  als  Abendblatt  in  Paris  sehr  verbreitete
„Intransigeant“  faßt  in  der  Nummer  vom  27.  April  „die
fürchterliche  Rechnung“,  die  Deutschlanb  aus  Gründen
der  Moral  und  der  Gerechtigkeit  bezahlen  müsse,  zusammen.
  Das  menschliche  Gewissen  würde  gegen  einen
selbst  noch  so  glorreschen  Frieben  protestieren,  der  nicht
nach  dem  Wort  von  Llopd  Georges  Sanktionen,  Garantien
  und  Genugtuungen  enthielte.  Vor  allem  Genugtuungen,
  die  in  einer  klaren  und  genauen  Formel  bekanntgegeben
  werben  müßten.  Kann  man  auch  die  Gesamtsumme
  der  gigantischen  Rechnung  noch  nicht  angeben,  so
ist  es  doch  möglich,  ihre  hauptsächlichsten  Posten  schon
jetzt  aufzuzüählen.  Warum  nicht  proklamieren,  daß  das
deutsche  Gelb  und  die  deutsche  Arbeitskraft  die  zu  Staub
gemachten  Städte  und  Dörfer  wieder  aufbauen,  die  Herden
ergänzen,  den  Alliierten  ganze  Scharen  von  Arbeltern
liefern  müssen.  Zu  „Krsegssträflingen“  geworden,
  werden  die  Deutschen  viellescht  endlich  den  Sinn
der  Worte  begreifen:  „Was  Du  nicht  willst,  das  man  Dir
tu,  das  füg'  auch  keinem  andern  zul“  Hypothekiert  zum
Zweck  dieser  rechlmäßigen  Genugtuung  hätten  die  deutschen
  Städte  für  den  Wieberaufbau  gleichwertiger  fran-Ortschaften

  aufzukommen.  München  soll  Reims,
Köln  Arras,  Nürnberg  Soissons  neu  errichten.  Die
beutschen  Solbaten  und  Ackerbauer  müßten  gezwungen
werden,  die  Gegenden  zu  neuem  Leben  zu  erwecken,  aus
denen  die  ersteren  eine  namenlose  Wüste  gemacht  hätten.
Das  alles  aber  genügt  noch  nicht.  Denn  kein  Abrüstungszwang,
  nicht  einmal  eine  zeitweilige  Gebieksbesetzung
würde  Deutschland  bindern,  seine  militärische  Kraft  neu
zu  schmieden.  Darum  muß  es  an  den  Quellen  seines
Lebens,  d.  h.  beim  Gelde,  erdrosselt  werden.  Außer  dem
Materialschaden,  dem  Preis  für  die  Wegezerstörung,  die
Wälder-  und  Flurenvernichtung  muß  ein  Blutprels,  ein
Emtgelt  für  bie  in  den  Schlachten  gefallenen  Opfer  gefordert
  werden.  Mit  dem  Golde,  das  jahrelang  aus
Deutschlands  Adern  nach  Frankreich  strömen  wird,  müssen
die  Pensionen  der  französischen  Solbaten  bezahlt,  die  Verwundeten
  getröstet,  die  Waisen  ausgebildet,  der  französische
  Landbau  wieder  aufgerichtet,  Frankreichs  Bergbau
  und  Industrie  zu  neuer  Blüte  gebracht  werden.

An  dem  beutschen  Volke,  dieser  Geisel  Attilas,  muß
ein  unvergeßliches  Exempel  statuiert  werden.  Das  heldenmütige
  Frankreich  und  seine  Verbündeten  werden  die  notwendigen
  Genugkuungen  vorschreiben.  Wer  bindert  die
Verbündeten  daran,  diese  Forderungen  schon  jetzt  klar  und
laut  zu  verkünden.

Begen  den  Frieden  mit  deutschlanol

Cnglische  Staatsmänner  als  Verbreiter
von  Verleumoungen.

In  einer  Rede,  die  Lord  Curzon  laut  „Daily  Telegraph“
  vom  23.  April  kürzlich  in  London  zehallen  hat,
sagte  er  u.  a.:  „Es  gibt  viele  im  Lande,  die  da  rufen:  Macht
endlich  um  jeden  Preio  Frleden  und  laßt  uns  zu  unseren
gewohnten  Beschäftigungen  zurückkehren!  Man  wülrbe
den  höchsten  Ibealen  der  Menschbelt  untreu  werden,  wollte
man  derartigen  Einflüsterungen  Gehör  schenkeni.  England
kann  in  diesem  Augenblick  nicht  inne  halten,  denn  dle
Feinde  wollen  nichts  von  seinen  Bebingungen  hören.
Dagegen  scheuen  diese  vor  keiner  Art  Schrecken  zurück.
Selbst  die  Körper  der  Gefallenen  verschonen  sie  ulcht,

wie  man  gelesen  hat.“
Der  letzte  Satz  bezieht  sich  auf  die  kürzlich  in  der

englischen  Presse  verbreitete  alberne  Sensationsnachricht,

die  Leichen  der  gefallenen  Helden  würden  von  den  Deutschen
  zu  Krlegszwecken,

.·,»«  für  die  Fettgewinnung  und  dergreichen
  verwertet.  Ebensowenig  wie  Lord  Curzon,  der
frühere  Bizekönig  von  Indien,  verschmähte  es  das  Re-Nachricht
  als  wahrgierungsmitglieb

  Lorb  Cecll,  diese  2
tt-  einlich  zu  bezeichnen.  Auf  die  Anfrage  eines  Abgeorbneten
  erwiderte  er  im  Unterhaufe,  daß  die  betreffende
Melbung  angesichts  anderer  Handlungen  der  deutschen
Militärbehörden  nichts  Anglaubwürdiges  enthalte.  Die
Regierung  habe  daher  die  Verbreitung  durch  die  üblichen
Kanale  zugelassen.  Der  betrefsende  Abgeordnete,  dem
ein  derartiges  Verfahren  seiner  Regserung  denn  doch  zu
weit  ging,  wurde  schlieslich  auf  seine  eindringliche  Forderung,
  die  Negierung  müssee  die  Wahrheit  ergründen,  als
unvernünftig  abgefertigt.

Würde  wohl  die  deutsche  Presse  sich  dazu  hergeben,
dem  deutschen  Volk  derartige  Lügen  zu  berichten,  würde
ein  deutscher  Staaksmann  es  wagen,  im  Reichstage  df
Verbreitung  solch  offensichtlicher  Verleumdungen  selbst
der  Feinde  zu  unterstüten?

Anwendung  des  britischen  Munitionsgesetzes.
  «

In  der  Zeitung  „Rew  Statesman“  vom  14.  4.  17
wird  berichtet:  In  Sheffield  und  ebenso  in  einigen  anderen
Industrie-Mittelpunkten  herrscht  sehr  große  Unzufriedenheit
  wegen  der  eengen  Anwendung  des  Munitions-Saeepes
  besonders  hinsichtlich  der  Verweigerung  von  Abkehrscheinen
  und  schwerer  Geldstrafen  für  Lebertretung
Werkschaftsordnung.

Laut  „Times“  vom  13.  4.  17  wurde  vor  dem  Gericht
in  Birmingham  gegen  4  Munitionsarbester  verhandelt,
die  unter  Anklage  gestellt  waren,  weil  sie  in  der  Zeit  vom
g.  bis  28.  Februar  auf  ungesetzliche  Weise  versucht  hätten,
die  Produktion  von  Kriegsmaterlal  in  einer  dortigen  Granatenfabrik
  herabzusetzen.

Nach  dem  „Expreß“  vom  9.  1.  17  wurde  der
29jährige  Munitionsarbeiter  Mitchell  mit  60  M.  Gelhr
strafe  belegt,  weil  er  der  Arbeit  ferngeblieben  war,

ber
        <pb n="52" />
        englische  Presse  über
Inland-Streiks.
Aus  „Times“:
„Ausskände  dieser  Art  15  äbigen  bie  nationale
Sache  und  wer  sie  nährt,  ist  ein  Vaterlandsverräter.
Eine  Regserung,  die  eine  berartige  Bewegung  ruhig
gewähren  läßt,  macht  sich  ebenso  schuldig,  wie  die
Agitatoren  selbsft.“
Aus  „Dailo  Mail“:
„Ein  Streil  in  jetziger  Zeit  ist
Akt,  der  dentbar  ist.  Es  i
jetzt  eine  Handvoll  von  Feiglingen
versuche  alles  in  Gefahr
raben  gewonnen  haben.

Streikbekämpfung  in  Frankreich.

Der  Strafparagraph  für  bas
in  den  Munstionswerkstätten  lautet

reklamierte  Personal
(ogl.  „Temps“  vom

„In  Kriegszesten  und  unter  Anwendung  der  in  Artikel
  62  des  Milltärstrafgesetzbuches  enthaltenen  Bestimmungen
  wird  der  die  Arbeit  verweigernde  vor  das  Kriegs.
gerscht  gebracht  und  kann  von  demfelben  nach  Bestimmung
bes  Artikels  194  desselben  Gesegbuches  zu  einer  Gefängnssstrafe
  von  6  Tagen  bis  zu  5  Fahren  verurteilt  werden.“

Im  „Bulletin  Asines  de  Guerre-  vom  1.  5.  1917  gibt
der  Rüstungsminister  bekannt,  daß  Arbeiter  aus  den  verbündeten
  Ländern,  die  die  Arbeit  niederlegen,  sich  der  Gefahr
  aussetzen,  verhaftet  zu  werden.  Beschwerden  seien
beim  Kontrolleur  anzubringen.  ·

AwememFWpdflbkief-.

Haksan-ausdsmschaywkqvmansemkaostsgeaxs

wr  dort  aus  den  Zeitungen  wißt,
ch  harte  Kämpfe;  aber  er  wird
schon  ruhig  werden,  wenn  Ihr  ihn  dort  nicht  etwa  burch
Streiks  ermutigt,  wie  wir  hörlen.  Denn  badurch  kostet
es  bioß  mehr  Blut  bier.  Das  leuchtet  Euch  doch  ein.
Sende  Euch  allen  eine  kleine  Pbotographie  von  mir  mit,
sie  ist  ernst  getroffen,  aber  wer  jede  Minute  dem  Tode  ins
Auge  sehen  muß,  kann  nicht  lachen.  Wir  müssen  tüchtig
lan  hler.  Tag  und  Nacht  keine  Zeil,  um  müe  zu  sein.
Hoflentlich  macht  Ihr  bort  uns  hier  has  Leben  nicht  noch
schwerer.  Verpslegung  ist  auch  nicht  mehr  so  wie  früher,
aber  wir  tuen  unse  e  Pflicht.  auf  daß  wir  bald  Frieden
baben.  Unb  Ihr  wünscht  es  boch  auch  dort.  Halbe  Sache
können  und  bürfen  wir  nicht  machen.  Soll  bas  ganze
Blut  hier  umsonst  geflossen  sein?“

Krankreich  braucht  die  MNheingrenze.

Im  „Oeuore“  vom  1.  April  faht  Renc  Pichon  die
Gründe  zusammen,  die  es  verbieken,  das  linke  Rheinufer
den  Deutschen  zu  belassen.  Wenn  er  dabei  u.  a.  das  ge
schichtliche  Argument  heranzieht,  das  sich  aus  dem  langen
und  unermüdlichen  Streben  der  französischen  Staatsmänner
nach  der  Rbeingrenze  ergebe,  so  ist  er  ehrlich  genug,  anzuerkennen,
  daß  dieses  Verlangen  doch  nicht  gleichzeitig
einen  Rechtsanspruch  einschließe.  Alle  anderen  Beweisgründe
  aber  müssen  nach  seiner  Auffassung  zurücktreten
vor  der  kurchtbaren  Gefahr,  die  das  linke  Rbeinufer  in
deutschen  Händen  für  Frankreich  bedeute.  Jeder  Franzose
muß  sich  die  Formel  von  Driault  einprägen:  „Entweder  ist
Grankreichs  Grenze  der  Rhein,  oder  Bordeaux  seine
Hauptstadt.  Fünfmal  in  120  Jahren  ist  Frankreich  vom
Feinde  überfallen,  dreimal  Paris  eingenommen  worden.
Wir  können  nicht  leben  mit  dieser  ständigen  Drobung  über
unseren  Häuptern.“

„Diese  strategische  Anterlegenheit  war  leit  langem  bekannt,
  aber  der  gegenwärtige  Krieg  hat  leider  eine  andere,
nicht  weniger  ernste  Gefahr  aufgedeckt.  In  ben  jetzigen
—  und  sicherlich  noch  mehr  in  den  zukünftigen  —  Kämpfen
spielen  Eisen  und  Kohle  die  Hauptrolle:  das  Jahr  1815
hat  Deutschland  die  Herrschaft  über  die  Kohle,  das  Jahr
18“1  die  über  das  Eisen  verliehen.  Man  braucht  nur
daran  zu  denken,  welchen  Gebrauch  es  von  beiden  macht,
um  überzeugt  zu  sein,  daß  beid

müssen.  Nimmt  man  Deutschland
dos  also  nicht  eine  Eroberung,  son

Grenze,  die  in  unser

e  Kohlengruben  des  Saar-Erz-Bergwerke
  von  Diedenhofen,  die  ihm

ür  seine  Bewaffnung  im  Aederfkuß  liefern,
kan  eine  furchtbare  Mtlitärmacht  umterbalten,
  die  uns  mit  ständiger  Todesgefahr  dedroht.  wir

den  das  Recht,  diese  Gef
Recht  hat,  einen  Mörder  zu  entwaffnen.“

Feahr  zu  beseitigen,  wie  man  dos
Amso  mehr,  als  wir  es  nicht  allein  sind,  die  Gefahr
laufen,  ermordet  zu  werden:  da  ist  zunächst,  ebenso  unmittelbar
  wie  wir,  Belgien;  sodann,  indirekter,  aber  nicht
weniger  sicher,  alle  Nationen  bes  Westens  und  vielleicht
die  der  ganzen  Welt.  Paris  oder  Ankwerpen  in  der
Macht  der  Deutschen,  —  welche  Gefahr  für  London,  Rom,
New  Vork,  sogar  Petersburgt  Die  Rbeinfrage  ist  mehr
als  eine  französische  Frage,  sie  ist  elne  Weltfrage.  Sie
kann  folgendermaßen  zusammengefaßt  werden:  Der  Rhein,
zu  Deutschland  gehörig,  ist  ein  Puwversatz,

saß,  das  ganz
Europa  in  die  Luft  sprengen  kann,  in  den  Händen  wilder

Narrenl  Europa  hat  das  Recht,  nicht  in  die  Luft  fliegen
zu  wollenl
        <pb n="53" />
        nitteilun

den

Ur  1715
Mr.  17  Leipziger  Platg  13

—..—  —A-11



—  —

—.—.—.—————.  --  «  —

steigegebethasInhaltsverzeichnisbefindetifcbanfselfe8.

»I·jIIIIIssI-Iss-III«I«Iclsspssjsssss  III-IIIDIEIIIEIDIIIDIIIIIMgsIIIIIIIQIIIIIIIDIIIIJ  Pjsssss«s

Viaterländischer  Hilfsdienst

—
#sssesst#ttette#steosseenn####t#ose#e#t0ss  8öeseeeseossen

*  Kommentar  zum  Hilfsdienstgelset.
Krilegsminlsterlum.  Kriegsamt.
stab  M  4.  Mr.  210/8.  17.  K.  vom  10.  s.  1917.
Huszug.

Auf  Veranlassung  des  Kriegsamtes  ist  von  dem  Leiter
der  Rechtsabteilung  des  Kriegsamtes  Oberverwaltungs-Gerichtsrat
  Schiffer  und  dem  Mitglied  der  Rechtsabteilung
Geheimen  Justizrat  Dr.  Junck  ein  Kommentar  zu  dem
Gesetz  über  den  Vaterländischen  Hilfsdienst  verfaßt  worden.
Der  Kommentar  wird  den  Kriegsamtstellen  und  allen
anderen  militärischen  Dienststellen,  die  ihn  notwendig  haben,
demnächst  in  mehreren  Exemplaren  zugehen.

Es  ist  anzunehmen,  daß  auch  die  Mitglieder  der  Ausschüsse
  diesen  Kommentar  anzuschaffen  wünschen.  Die
Kriegsamtstellen  sind  daher  ersucht  worden,  durch  die  Vorsitenden
  der  Ausschüsse  feststellen  zu  lassen,  wie  groß  der
Bedarf  für  die  Ausschußmitglieder  und  Stellvertreter  ist.
Das  Kriegsamt  wird  dann  eine  entsprechende  Anzahl  von
Exemplaren  übersenden,  die  an  die  Ausschußmitglieder  zum
Vorzugspreis  von  1,55  Mark  abgegeben  werden  können.  Der
Ladenpreis  beträgt  3—  Mark.  Termin  30.  Mai.

*  Errichtung  der  Mrbeiter-  und
Angestelltenausschüsle.

(Vgl.  Nr.  11,  S.  2  fr).

Mehrfach  hinsichtlich  der  Berechnung  des  Wahlergebmisses

  gemäß  §  16  der  Wahlordnung  für  die  Arbeiter-  und
Angestelltenausschüsse  hervorgetretene  Zweifel  lassen  bei
der  Schwierigkeit  des  Gegenstandes  eine  Ergänzung  der
durch  Muster  4  im  Anhang  zur  Wahlordnung  gegebenen
Erläuterungen  wünschenswert  erscheinen.
Zuu  diesem  Zweck  ist  durch  Erlaß  des  Herrn  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  vom  15.  März  1917  III  1650,/I.
2062  ein  neues  Muster  4  aufgestellt  worden,  das  an  Stelle
des  bisherigen  Musters  4  (vgl.  Nummer  11  Seite  0)  tritt
Und  als  Nachtrag  zu  der  damaligen  Veröffentlichung  im
„Kriegsamt“  in  folgendem  bekanntgegeben  wird:

4.  Muster  zur  Berechunug  des  Wahlergebnisses  und  für  die

Niederschrift  (§  19  Abs.  1  und  3  der  Wahlordnung)

aus  „Ministerialblatt  der  Handels=  und  Gewerbe-Verwaltung".

*r1#  EEIIIIIIIIIIIIII  den  IEEIIIEIEIIIE  1917
Von  dem  unterzeichneten  Wahlleiter  (Wahlvorstande)  für  bie
Wahl  des  Urbeiter-[Augestellten-)  Ausschusses  für  (Bezeichnung

des  Betriebs  ober  der  Betkriebsabteilung)  wurde  heute  nach
Oekffnung  des  Stimmezettelkastens  (durch  den  Vorsitzenden  und
den  Beisitzer  X)  auf  Grund  der  aus  den  Wahlumschlägen  entnommenen
  Stimmzettek  folgenbes  festgestellt:
Es  sind  insgesamt  240  güllige  Slimmzettel  abgegeben  worden.
20  Stimmzettel  wurden  für  ungültig  erklärt.  Von  den  240
gülligen  Stimmen  sind  120  auf  Liste  1,  80  auf  Liste  II  und
40  auf  Liste  III  entfallen.  Zu  wählen  sind  5  Ausschußmitolieder
und  10  Ersabmänner.
Als  Bewerber  sind  benanni  auf:
Liste!  Liste  II
A  1  (120°)
B  3  (60)
C  6  (40)
7  (30)

Liste  UU
8  40)
g  1  (20)

A
R  2  (60)

7  6  (40)
E  9  (24)  U  8§  (26½)
F  10  (20)  V  11  (20
Q□U  13  (17½)  W  14  (10)
K  15  (15)  «

FPHPPFPNF

%  „  SZ„
#  ooz=*


—

Die  auf  die  einzelnen  Listen  entfallenen  Stimmenzahlen
werden  durch  1,  2,  B,  4  usw.  geteilt.  ((Die  Teilung  ist  fortzujetzen,
bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den  früheren
Reihen  für  die  Siellenverteilung  in  Vetracht  kommen,  nicht  mehr
eutstehen.))")  Das  Ergebnis  zeigt  folgende  Tafel.  In  ihr  sind
die  für  die  Stiellenverteilung  in  Betracht  kommenden  15  Höchstzahlen
  mit  kleinen  ihre  Reihenfolge  bezeichnenden  Ziffern
bersehen:

Liste  I
120
60

Liste  I  Liste  U#
80  2  40  4
40  6  20  14
26½/  6  13½
20  11  10

16  14  8
13½  6½
15  15  10  5

co  cmnme  t  —
—
—

—

*)  In  der  Zusammenstellung  der  Vorschlagslisten  sollen  die
neben  die  Namen  der  Gewählten  gesetzten  11  960  Piseee  das
Ergebnis  der  Höchstzahlenberechnung  und  der  Auskofung  anchaulicher
  machen.  Die  eingeklammerlen  Ziffern  sind  die  auf
die  einzelnen  Listen  cutfallenen,  für  die  Stellenbesebung  in
Betracht  kommenden  Höchstzahlen,  die  davorstehenden,  nicht  eingellammerten
  Ziffern  geben  die  Reihenfolge  der  Höchstzahlen

*5)  Die  doppelt  eingeklammerten  Worte  sind  durchtveg  nur
als  Erläuterung  des  Musters  4  gedacht.  "  noeg  nur
        <pb n="54" />
        17

Die  Neihenfolge  der  auf  allen  Vorschlagslisten  vorhandenen
Höchsläzahlen  40  und  20  ist  durch  das  Los  (zu  vergl.  8  16  Abf.  1
Saß  3  der  Wahlordnung)  bestimmt  worden.  Zu  diesem  Zwecke
sind  gleiche  Zette!  mit  den  Aufschristen  I,  II,  III  geschnitten,
vermischt  und  daun  verdeckt  hbeaogen  worden.  Bei  Auslosung
der  Reithenfolge  der  Höchstgahl  40  wurde  zuerst  der  Zettel  mit
der  Zahl  III,  dann  der  mit  der  Zahl  I  und  schließlich  der  mit
der  Bahl  II  gezogen.  Bei  Auslosung  der  Reihenfolge  der  Höchstzahl
  20  wurde  zuerst  Jetlel  I.,  dann  Zettel  II  und  zulelzt  Zeiter  I#
gzezogen.  ([Die  an  zweiter  oder  drikter  Stelle  ausgeloste  Liste
fällt  mit  der  auf  mehrere  Listen  entfallenen  gleichen  Höchstzahl
nicht  ohne  weiteres  aus,  sondern  iritt  nur  hinter  die  zuvor  ausgeloste
  Liste.  Die  später  ausgeloste  Liste  fällt  nur  dann  aus,
wenn  alle  Mitgleieder-  und  Ersatzmännerstellen  verteilt  siud.))““)

Der  auf  den  Listen  1  und  II  benannte  A  gilt  nach  §  17
Satz  2,  8  der  Wahlordnung  alg  gewähll  auf  Grund  der  Liste  1,
so  behandelt,  als  ob  A  überhaupt  nicht  auf  ihr  gestanden  hätte.
Die  erste  Höchstzahl  (80)  1er  Liste  II  enkfällt  demnach  auf  den
nächsten  Bewerber,  also  auf  R.))“.
Der  auf  den  Listen  Il  und  III  benannte  8  gilt  als  gewählt
vuf  Grund  der  Liste  III.  ((Auf  die  Listen  11  und  Ill  sind
ezwar  die  gleichen  noch  nicht  für  die  Stellenbesetzung  verbrauchten
Oöchsteahlen  40  entfallen.  Ihre  Reihenfolge  ist  aber  bereits
durch  das  Los  so  festgesetzt,  daß  die  Höchstaahl  40  aus  Lifte  171
der  Höchstzahl  40  aus  Liste  II  vorgcht  (8  10.  Abf.  1  Saß  6,  5  17
Sat  9  der  Wahlordnung).  Liste  II  wird  so  bchandelt,  als  ob  S
A)  gar  nicht  auf  bieser  Liste  gestanden  hälte.  Die

lebenso  wie  «
WMHHUWVWHHkaHmWHATMADE-Ehrcui-EEbensniiifjfks
MBMIBsHvErsbserthlanf  THE-)

Hiernach  sind  gewählt:

aus  Liste  I  8  Ausschußmilglieder,  nämlich:  àA,  B,  C,
5  Ersatzmänner,  D,  E.  F,  G,  H;
I1  Ausschußmitglied,  B,
4  Ersatzmänner,  T.  U.  V.  W
„  I  1  Ausschußmitglied,  S8,  '-1
  Ersatzmann,  8.

2  1  127.3

„„  „  „  „  den

Der  Wahlleiter

Der  Wabhlvorstand

!11½

..——  .

"  Vorsitzen  ##

1!  LEEIEIEIIL  L

2  ————————————W——uummm

Rohstoffe

"  UUIIWUIMMII  ««"«  IHIIWSIIIIUIMIMMDJ

Berichte  der
Kriegs-Rohftoff-MAbtellung.
Metalle.

Mobilisierung  von  Platinmünzen.
E.  22924.  17.  HRR.  vom  22.  S.  1917.

In  den  dreißiger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  wurden
  in  Rußland  versuchsweise  Drei=  und  Sechsrubelstücke
aus  Platin  ausgegeben.  Diese  Münzen  waren  vor  dem
Kriege  in  Sammlerkreisen  nicht  selten  anzutreffen  und
es  ist  anzunehmen,  daß  auch  in  deutschen  Privatsammlungen
  eine  Anzahl  davon  noch  vorhanden  ist.  Bei  der
großen  Wichtigkeit  des  Platin  als  Nohstoff  für  die  Bedürfnisse
  der  Kriegführung  ist  es  erwünscht,  auch  die

½%  Die  koppelt  eingeklammerten  Worte  sind  durchweg  nur
#eal  Erläuterungen  des  Musters  4  gedacht.

*  Garureste.
Pft.  222/.  17.  RRHR.  vom  16.  3.  1917.

44

*  Nachweis  der  aus  dem  neutralen

Rummer

——.

geringfügigste  Menge  dieses  Metalls  zu  mobilisieren.
An  die  Besiher  von  Plalinmünzen  ergeht  daher  die  Aufforderung,
  diese  trotz  ihres  Liebhaberwertes  als  Rohstoffe
  zur  Verfügung  zu  stellen  und  der  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft,
  Verlin  W.  9,  Poötsdamer
Straße  10/11,  zum  Kauf  anbieten.

Metallersatzstelle  bei  der  Metall-Mobilmachungsftelle.

Zur  Durchführung  einer  gleichmäßigen  und  zweckmäßigen
  Ersatzbeschaffung  für  die  von  der  Metall-Mobilmachung
  betroffenen  Gegenstände  wurde  eine  besondere
  Ersatz-Beschaffungsstelle  bei  der  Metall-Mobilmachungsstelle
  eingerichtet.  Adresse:  Metall-Mobilmachungsstelle
  (Metallersatzbeschaffung),  Berlin  SW.  48,
Wilhelmstraße  20.

Graphit.

Mit  dem  1.  Mai  1917  ist  eine  Neuregelung  der
Freigabe  und  Verteilung  von  Graphit
eingetreten.  Die  Verteilung  der  verfügbaren  kengen
an  Passauer  Graphit  wird  in  Zukunft  durch  das  Zuweisungsamt
  unter  Mitwirkung  der  Graphit-Vermittlungsstelle
  bearbeitet.  Freigabeanträge  sind  an  die
Graphit-Vermittlungsstelle  (Charkottenburg  2,  Kantstraße
  8)  zu  richten.  Der  Sektion  M  bleibt  künftig  nur
die  rein  fachliche  Bewirtschaftung  des  Graphits  vorbehalten.
  «

Webstoffe.
W  In

Die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  III.  1.8.  16.
K#  A.  vom  8.  September  1916,  betreffend  Höchstpreise
für  Bastfaserabfälle,  in  der  Preistafel  für  Gruppe  A  gewählte
  Bezeichnung  der  Bastfaser-Garnabsälle  als
„Garnreste“  hat  im  Verkehr  verschiedentlich  zu  der
Auffassung  Veranlassung  gegeben,  daß  durch  die  angeführte
  Bekanntmachung  nicht  nur  Garnabfälle  im  engeren
Ginne  betroffen  sind,  sondern  auch  Reste  von  Schußgarn
oder  sonstigen  für  die  Verarbeitung  bestimmt  gewesenen
Garnmengen.  Solche  Garnreste,  welche  noch  für  Garn
zu  Textilzwecken  verwendbar  find,  können  nicht  als  Absall
  betrachtet  werden  und  unterliegen  daher  auch  nicht
der  Höchstpreisbekanntmachung.  In  dieser  handelt  es
sich  ausschlieblich  um  Abfälle,  welche  nur  noch  für  eine

Wiedergewinnung  der  Faser  durch  Reißen  in  Betrache
kommen.

W  AM

Web.,  Wirk-  und  Strickwaren.

Bit.  192/5.  17.  RRA.  vom  16.  S.  1917.

Bei  den  Nachprüfungen  durch  die  Revisoren  des
koniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos  oder
des  Kriegsministeriums  in  bezug  auf  die  Bestimmungen
der  Bekanntmachung  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Web.,  Wirk-  und  Strickwaren  vom
I.  Februar  1916  (W.  M.  1000/11.  15.  KN.)  macht  der
Nachweis,  daß  einzelne  Waren  oder  Teile  derselben  nach
dem  8.  Dezember  1915  aus  dem  neutralen  Ausland  ein-
        <pb n="55" />
        Nrlegsamt.  kuilicke  e  Hltiellungen  und  Nachrichten  1

Nummer  17

geführt  sind,  häufig  Schwierigkeiten.  Es  wird  desbalb
wiederholt  nachdrücklich  darauf  BlxN7x*-.  n  daß  dieser
Nachweis  seitens  der  Revisoren  nur  dann  als  erbracht
angesehen  werden  kann,  wenn  folgende  Voraussetzungen
erfüllt  sind:

Die  nach  dem  8.  Dezember  1915  eingeführten  Web.,

Wirk-  und  Strickwaren  müssen  im  Lagerbuch  auf  einem
besonderen  Blatt  nachgewiesen  werden.  Der  Nachweis
für  den  Verbrauch  muß  buchmäßig  dargestellt  sein.  Der
Einführende  muß  die  Steuerpapiere  als  Unterlage  für
die  Buchungen  bei  den  Lagerakten  aufbewahren.  Jedem
Versand  solcher  eingeführten  Waren  muß  eine  schriftliche
Erklärung  beigefügt  sein,  aus  der  hervorgebt,  daß  die
in  der  Erklärung  der  Menge  und  Art  nach  aufgeführten
Gegenstände  nach  dem  8.  Dezember  1915  aus  dem  neutralen
  Ausland  eingeführt  sind,  und  daß  der  vorliegende
Versand  in  dem  Lagerbuch  des  Einführenden  an  der  und
der  Stelle  berbucht  ist.  Diese  Erklärung  muß  bei  Nevisionen
  vorgelegt  werden.

Die  Erfüllung  dieser  Bedingung,  die  im  eigensten
Interesse  der  Firmen  liegt,  wird  diesen  hiermit  dringend

anempfohlen.

Holz,
*  Zur  Bewirtschaftung  des  Holzes:
(Nachtrag  zu  der  Mitteilung!  Nr.  15,  Seite  3.)

Statt  „b)  Holzausgleichstelle,  Königgre
Leiker  Geh.  Reg.-Nat  Hauptmann  2.  2.  #.  D.
es  toeder

“ßSekmkpsura  Köni  Bröger
Geh.  Hauptmann  d.  *

mub

Straße  100a  II;  Leiter
D.  Baltzer.“

————————..

1  Waffen  und  iunition!

*  Mald  inenansglelcitellen.
6)

(Weitere  Aenderungen  s.  Nr.  7,  S.  13  u.  Nr.  16,  S
Kreis  Merseburg  der  Ma-P


r##sses

Es  werden  zugewiesen:
schinenausgleichstelle  Halle;

die  Kreise  Liebenwerda  und  Schweidnitz  der  Maschinenansgleichstelle
  Leipzig;
die  Kreise  Wetzlar,  Limburg  und  Oberlahnkreis  der
aschinenausgleichstelle  Frankfurt  a.  Main.

*iie  Rrlegsami.

Waften-  und  Munihons-Beschaffungs-#Emt.
Iunlpektion  der  techn.  Inft.  d.  Frtillerie.
nr.  367.  s.  17.  W.  M.  2b.  vom  14.  .  1917.

(Muszug.)
Vom  1.  Juni  1917  ab  wird  die  Lehrenprüfstelle  der
Geschütgieherei  mit  der  Lehrenpriisstelle  des  Fabrikations.
uI  ros  zusammengelegt.  Die  Beschaffung  der  Lehren  ver-*23r
  bei  der  Geschützgießerei  Spandau,  die  Bestellungen
L  nach  wie  vor  bei  dieser  zu  machen.

—..  —.  —  —  -

.......-II..I.OIIIIIIIIIIIIIII  III-IIIIIIIIsII.IjI.....  .I..............".I.

IIIIIIIIIIIIIIIIIOI  III-IIIIII-sssjssssssssssssssgssssssssssssssusspa  —

Zur  Transportdringlichkeitsliste.
Krlegsminllterium.  Krlegsamt.
Tab.  Nr.  stab  M3  d.  26611.  .  17,  K,
vom  19.  5.  19717.

Der  günstigeren  Verkehrslage  entsprechend  wird  die
Transportdringlichkeitsliste  vom  10.  Juni  ab  bis  auf  weiteres
  in  wesentlich  gekürzter  Form  erscheinen.  Ihre  allgemeine
  Bekanntgabe  erfolgt  in  Nr.  18  des  „Kriegsamt.
Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“.

Nach  der  Wagengestellung  im  Monat  April  und  der
ersten  Hälfte  des  Monats  Mai  kann  angenommen  werden,
daß  die  angesorderten  Wagen  auch  für  die  militärischen
Güter,  die  nicht  in  der  Transportdringlichkeitsliste  geführt
werden,  schlechtbin  und  ohne  besondere  Dringlichkeitsbescheinigungen
  gestellt  werden.

Bei  etwaigen  Schwierigkeiten  wird  den  Bestellern
(Empfängern  von  Gütern)  empfobhlen,  unter  Benutzung  eines
Vordruckes  nach  beiliegendem  Muster  bei  der  Kriegs-=amtstelle
  oder  Krieg  Lamtnebenstelle  ihres
Bezirks  eine  Dringlichkeitsbescheinigung  zu  beantragen,
die  im  Interesse  einer  möglichsten  Beschleunigung  des  Gechäftsganges
  nach  Prüfung  und  Begutachtung  unmittelbar

%  —.

dem  Verfenber  zugestellt  werden  wird.

In  dem  Vordruck  find  zur  Verminderung  des  Schreibwerks

  alle  Unkerlagen  zusammengestellt,  die  die  Kriegsamtstellen

  zur  Prüfung  der  befonderen  Dringlichkeit  benötigen.
Weilerer  Ausweise  und  Belege  bedarf  es  also  nicht;  auch
sind  Begleitschreiben  unnötig.  Alle  Rückfragen  fallen  bei
ordnungsmäßiger  Ausfüllung  fort,  doch  sind  die  Kriegsam
stellen  unb  Kriegbamtnebenstellen  gehalten,  stichprobenweise
an  Ort  und  Stelle  die  Angaben  nachzuprüfen  und  bei
Zweifelsfällen  geeignete  Rückfragen  vorzunehmen.

Die  Bescheinigungen  werden  immer  nur  von  Fall  zu
Fall  und  nur  von  den  Kriegsamtstellen  bezw.  Kriegsamtnebenstellen
  ausgestellt.

Von  den  kriegswirtschaftlichen  Unternehmungen  muß
erwartet  werden,  daß  sie  bereits  bei  der  Wahl  der  Bezugsquellen
  auf  eine  möglichste  Entlastung  und  Verkürzung  der
Bahnwege  Bedacht  nehmen  und  die  Wagenanforderungen
auf  die  wirklich  dringenden  Transporte  begrenzen.  Laderaum
  und  Ladegewicht  müssen,  soweit  angängig,  bis  zur
vollen  Tragfähigkeit  ausgenutzt  werden,  auch  muß  grundsätzlich
  eine  sofortige  beschleunigte  Entlodung  jedes  bereitgestellten
  Wagens  sichergestellt  sein.  Nur  bei  allseitiger  und
genauer  Beachtung  dieser  Verkehrsforderungen  kann  ein
reibungsloser  Verkehr  sichergestellt  und  können  Eingriffe
vermieden  werden.

Aufgabe  der  Kriegsamtstellen  und  Kriegsamtnebenstellen
  ist  es,  den  Verkehrsbeziehungen  der  kriegswirtschaftlichen
  Unternehmungen  ihres  Bezirks  fortgesetzt  besonderg
Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  auf  die  Behebung  etwaiger
Mißstände  hinzuwirken,

Zum  Zwecke  der  allgemeinen  Unterrichtung  der  kriegswirtschaftlichen
  Unternehmungen  ist  es  erforderlich,  baß  din
Kriegsamtstellen  und  Kriegsamtnebenstellen  borstehende
Verfügung  auch  bei  den  Firmen  zur  weitesten  Verbreitung
bringen,  die  das  „Kriegsamt“  nicht  erhalten.  Zu  diesem
Zwecke  wird  ein  Sonderabdruck  der  Verfügung  mit  Antragsformular,
  Dringlichkeitsliste,  Wegweiser  für  den  Eisenbahngüterverkehr
  und  Verzeichnis  der  Kriegsamtstellen  unfd
        <pb n="56" />
        —  ———

———-““  —  .—

Kriegsamtnebenstellen  gefertigt  werden.  Es  wird  anheim-Gestellt,
  auch  in  der  Presse  auf  die  Neuregelung  aufmerksam
zzu  machen,  unter  dem  Hinweis,  daß  Sonderdrucke  bei  den
Priegsamtstellen  (Nebenstellen)  erhältlich  sind.

Die  Kriegsamtstellen  und  Mebenstellen  reichen  telegrabossche
  Bedarfsanzeigen  bis  30.  Mai  mittags  hierher
ein.

4  Krlegsamt.  Hitliche  Mittellungen  und  Nadrlchten

Der  Chef  des  Stabes.
J.  M::
gez.  von  Ludwiger,

Sendungen  an  die  front.

Flür  Sendungen  in  das  besetzte  Gebiet  erfolgt  in  vielen
Fällen  die  beantragte  Wagengestellung  erst  nach  mehreren
Tagen.  Dies  ist  jedoch  keineswegs  auf  eine  Versäumnis
der  Linienkommandantur  oder  der  Eisenbahndienststellen
zurückzuführen,  hat  vielmehr  seinen  Grund  in  solgendem:
Die  Betriebs-  und  Verkehrslage  im  besetzten  Gebiet
macht  häufig,  insbesondere  bei  größeren  Kampshandlungen,
  die  Einführung  des  sogenannten  Anbieteverfahrens
erforderlich.  Drohen  nämlich  Verkehrsstockungen  in  einbelnen
  Bezirken  oder  sind  bereits  Verkehrssperren  verhängt,
so  muß  vor  Abgang  einer  jeden  Sendung  in  diese  jeweils
bestimmten  Gebiete  die  absendende  Linienkommandantur
die  Zustimmung  zur  Absendung  von  der  für  die  betreffende
Weiterleitungs-  oder  Hilfsweiterleitungsstelle  zuständigen
Linienkommandantkur  einholen.  Solange  diese  Zustim-’mung
  nicht  vorliegt,  darf  auch  die  Wagengestellung  und
Verladung  der  Sendungen  nicht  erfolgen.

Die  FReihensolge,  in  der  die  Sendungen

:  ..  «..  .  abgerufen
werden,  richtet  sich  nach  der  jeweiligen  Dringlichkeit  der
Güter  für  die  betreffende  Armee.
„„DDieses  Verfahren  ist  unvermeidlich,  wenn  nicht
Frachtenstauungen  entstehen  sollen,  die  geordnete  Zufuhr
unmöglich  machen,  die  Bahnhöfe  belasten,  die  Eisenbahnwagen
  in  schädlichster  Weise  dem  Verkehr  entziehen.
Dies  den  Bedürfnissen  des  Feldheeres  angepaßte  Verfahren
  liegt  daber  ebenso  sehr  im  wohlverstandenen  Interesse
  der  Versender.  Denn  mit  Vermeidung  weiterer  Ueberfüllung
  der  Eisenbahnen  des  Empfangsgebietes  wird
andererseits  auch  einem  Zurückstauen  der  Güter  bis  in  die
Heimat  vorgebeugt  und  wird  etwaige
noch  dadurch  vermehrt,  daß  die  Verladung  der  Güter  unter
Umständen  viele  Tage  früher  erfolgt,  als  ihr  Abrollen  eintreten
  kann.
Wird  also  bei  Anträgen  auf  Wagengestellung  für  Sendungen
  in  das  besetzte  Gebiet  nicht  sogleich  die  Genehmigung
  zur  Wagengestellung  erteilt,  so  ist  der  urfächliche  Zusammenhang
  zu  beachten.  Es  ist  in  solchen  Fällen  zwecklos,
  sich  sogleich  beschwerdeführend  an  die  Linienkommandankuren,
  Eisenbahndienststellen  oder  höhere  Instanzen  zu  wenden.
Hierdurch  wird  nur  unnühzes  Schreibwerk,  insbesondere

verursacht  uchte  Mehrbekastung  des  Telegraphen

kMusgleichitelle  für  Handelsschiffsraum
  (Seeschiffahrt)  der  S.fl.
Schlifahrtsabfellung
beim  chef  des  feldelfenbahnwetens.
B.  NMr.  27130,  vom  9.  5.  1917.

Im  Anschluß  an  die  Besprechung  vom  8.  März  1917

sowie  an  die  Bereisung  der  Ost.  und  Nordseehäfen  wird

Wagenknappheit  nicht

KNummer  17
auf  Befehl  vom  Kommissar  des  Chefs  des  Feldeisenbahnwesens
  bei  der  Kriegsbetriebsleitung  mitgeteilt,  daß  die
geplante  Dispositionszentrale  unter  der  Bezeichnung  „Ausgleichstelle
  für  Handelsschiffsraum  (Seeschiffahrt)  der
Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens“
—  abgekürzt:  „Schiffsausgleich“  —  errichtet  ist.

Chef  der  Ausgleichstelle  ist:  Hauptmann  d.  L.  Junch,
Stellvertreter:  Leutnant  d.  L.  Caulier.

Die  Diensträume  befinden  sich

in  Hamburg,  Levante-Haus,  Mönkebergstr.  7.

Fernsprecher  Gruppe  6  Nr.  4562,

Telegramm-Adresse:  „Schiffausgleich“.

Die  Ausgleichstelle  untersteht  der  Schiffahrtsabteilung
beim  Chef  des  Feldeisenbahmwesens,  Berlin;  es  sind  in  ihr
vertreten:

Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  durch  Regierungsrat

  Dr.  Weihrauch,  ·
der  Needereiverband  Hamburg  durch  die  Direktoren
Böger  und  Huldermann,

die  Erzinteressenten  durch  Geschäftsführer  Motz.

Die  Ausgleichstelle  hat  die  Aufgabe,  den  Verkehr
der  Handelsschiffe  in  den  deutschen  Seehäfen  zur  Erzielung
größtmöglicher  Transportleistungen,  insbesondere  zur
Förderung  der  Erzeinfuhr,  zu  regeln.  Zu  diesem  Zweck
obliegt  ihr  die  Ueberwachung  der  Umschlagsverhältnisse  in
den  Häfen,  die  zweckmäßige  Zuführung  einkommender
Dampfer  nach  den  Hafenplätzen,  sowie  im  Benehmen  mit
den  zuständigen  militörischen  Dienststellen  die  Förderung
aller  zur  Inbetriebhaltung  der  Fahrzeuge  nötigen  Maßnahmen
  (Instandsetzung,  Versorgung  mit  Bunkerkohlen,
Bemannung  und  dergl.),  ferner  die  Beschaffung  und  bestmöglichste
  Ausnutzung  von  Handelsschiffsraum  für  kriegswirtschaftliche
  und  solche  Privattransporte,  die  in  geeigneter
Weise  zur  Ergänzung  und  Entlastung  der  Bahn  auf  den
Seeweg  geleitet  werden  sollen.

Es  wird  gebeten,  Fragen  der  vorbezeichneten  Art  im
Benehmen  mit  der  Ausgleichstelle  zu  behandeln.

Bahnsendungen  an  das  Bayrische
HLeben-HArtilleriedepot  Neu-Uumm.
Für  das  Neben-Arlillericdepot  Neu-Ulm  bestimmte  Bahnsendungen
  find  zu  richten  an  das  „Bayrische  Neben--Artilleriedepot

Neu-Ulm,  Station  Neu-Ulm,  Anschlußgleis  des  Neben-Artilleriedepots“.


resnrssei#n  ##nseessseseseses##  asssesssse  ess  susuhtsousnsossstsez

Hrbeiterfrage

Heranbildung  von  Ersatzarbeits-Rräften
  in  der  Industrie.

Angesichts  der  bevorstehenden  Neueinziehungen  Reklamierter
  (ugl.  Nr.  14,  Seite  7)  und  der  daraus  für  die
Industrie  sich  ergebenden  Notwendizkeit  der  Einstellung  ron
Ersatzkräften  in  weitem  Umfange  erscheink  es  angebracht,  in
folgendem  eine  kurze  Uebersicht  über  die  vom  Kriegsamt  getroffenen
  Maßnahmen  zu  geben,  mit  denen  die  planmäßige
Heranbildung  von  Ersatzkräften  erleichtert  bezw.  gefördert
werden  soll.

Durch  einen  die  einschlägigen  Verhältnisse  des  näherem
erörternden  Erlaß  des  Kriegs-Ersatz.  und  Arbeits-Departe-1



IILIIIII
        <pb n="57" />
        —....  ——  —.—

Mummer  17

ments  vom  29.  Januar  1917  (Nr.  1869.  1.  17.  A.  Z.  S.  13)
ist  es  als  wichtigste  Aufgabe  der  Kriegsamtstellen  bezeichnet
worden,  die  Industrie  zur  Durchführung  der  planmäßigen
Heranbildung  von  Ersatzkrästen  zu  voranlassen  und  den
Fortgang  dauernd  zu  überwachen.  Insbesondere  solllen
sofort  Schritte  getan  werden,  um  den  Austausch  wertvoller
Erfahrungen  und  Lehrmethoden  zwischen  den  Betrieben  und
entsprechende  Verwertung  zu  bewirken.  Gleichzeitig  wurde
bekannt  gegeben,  daß  zur  Unterstützung  der  Bemühungen
der  Kriegsamtstellen  und  der  Industrie  beabsichtigt  sei,  durch
erfahrene  Betriebsfachmänner  Richtlinien  bezw.  Merkblätter
  für  den  planmäßigen  Ausbildungsgang  der  einzelnen
  wesentlichen  Arbeitergattungen  aufstellen  zu  lassen.
Zur  Vorbereitung  dieser  Richtlinien  wurde  alsdann  am
5.  Februar  1917  nachstehendes  Nundschreiben  an  eine  große
Anzahl  von  Industrieverbänden  gerichtet:

Rufforderung  an  die  Indultrie  zur  Heran-Krlegeminlslsterlum.

  frlegsamf.
Esb.  Nr.  6°/2.  17.  HZ,  13.  vom  3.  2.  1917.

Um  die  planmäßige  Heranbildung  bon  Ersatzarbeitskräften
  zu  fördern,  wurden  die  Kriegsamtstellen
  angewiesen,  zunächst  für  folgende  Maßnahmen  schleunigst
  Sorge  zu  tragen:

Es  müssen  werivolle  Erfahrungen  und  Lehrmethoden
zwischen  den  Betrichen  ausgetauscht  und  verwertet  werden.
Der  Austausch  kann  am  zweckmäßhigsten  dadurch  erfolgen,  daß
Betriebsbeamten,  die  der  Anleitung  bedürfen,  der  Zutritt  in
die  vorgeschritteneren  Bekriebe  durch  die  Kriegsamtstellen  vermiltelt
  wird,  um  sich  die  nötigen  Kenntnisse  an  Ort  und  Sielle
anzueignen.

Es  kann  sich  dabei  nur  um  Arbeiten  handeln,  die  mit
Kriegslieferungen  zusammenhängen  und  wofür  Ersatharbeitskräste
  in  Frage  kommen.

Es  sind  im  allgemeinen  drei  Arten  von
unkerscheiden:

1.  Arbeiten,  die  von  ungeleruten  Arbeitskräften  verrichtet
werden  und  wozu  ein  Ansernen  oder  eine  besondere
geistige  oder  körperliche  Eigenschaft  nicht  nötig  ist.

Für  solche  Arbeiten  dürfen  Wehrpflichtige  unter
keinen  Umständen  Verwendung  finden.

2.  Arbeiken,  welche  schwer  oder  in  absehbarer  Zeit  überhaupt
  nicht  zu  erlernen  sind  und  wofür  die  Arbeitskräfle
wie  leitende  Organe,  Belriebsheamte,  Meister,  Vorarbeiter
  und  besonders  hoch  gqualifizierte  Facharbeiter
nicht  ersetbt  werden  können.

3.  Arbeiten,  die  zwischen  diesen  beiden  Grenzjsällen  liegen,
das  sind  diejenigen,  die  in  kurzer  Zeit,  d.  h.  in  einigen
Tagen,  einigen  Wochen  oder  einigen  Monaten  erlernt

Arbeiten  zu

werden  können.  Es  ist  dies  die  große  Zahl  von  Spezialarbeitern

  bei  der  auf  sachgemäßer  Arbeitsteilung  und

Seitgemäßen  Fabrikationsmethoden  beruhenden  Serienund

  Massenherstellung.

Die  Arbeiten  der  dritten  Art  kommen  für  die  vorliegende

  Aufgabe  in  erster  Linie  in  Frage.
Um  die  schwierige  Aufgabe  durch  gemeinsame  Arbeit

zu  bewältigen,  wird  die  Industrie  vor  allem  gebeten,

a)  den  Kriegsamtstellen  jede  notwendige  Beihilfe  zu  gewähren,

b)  den  Zutritt  von  Bekriebsbeamten  fremder  Werke  zur
Erlernung  der  Arbeits=  und  Lehrmethoden,  die  für  die
Heranbildung  von  Ersatzarbeitskräften  wichtig  sind,
und  soweit  sie  für  Kriegslieferungen  in  Frage  kommen,

L

–—  -
»-.,.«-ä-..1.  .  .--  —  4
—i  —  —.—.

Es  sollen  durch  erfahrene  Betriebsfachmänner  Richllinien
für  den  plaumäßigen  Ausbildungsgang  einiger  wesentlicher
Urbeitergattungen  aufgestellt  werden.

Die  Heranbildung  der  Ersatzarbeitskräfte  selbst  muß  in
der  Hauptsache  in  den  Betrieben  der  Industrie  erfolgen.
Daneben  soll  auch  ernste  Mitarbeit  bestehender  und  geplanter
Schulen  für  die  Kriegswirtschaft  verwerlet  werden.

Die  Ihrer  Vereinigung  angehörenden  industriellen  Betriebe
  werden  demgemäß  gebeoten,  innerhalb  14  Tagen  dem
Kricgsarbeitsamt,  Berlin,  Friedrichstraße  100,  Herren  namhaft
zu  machen,  die  die  Ausarbeitung  solcher  Nichtlinien  übernehmen
  können.  ·"  "··’

FEBisthabckEIWMitgcljwdcArbeitstoilunIsmxjssrz»
so  daß  der  einzelne  Herr  nicht  zu  sehr  in  Anspruh  anlscchiot
wird  und  die  Richtlintien  in  möglichst  kurzer  Zeit  fertiggestellt
werden  können.  In  perfönlicher  Aussprache  mit  diesen  Herren
werden  die  Einzelheiten  des  Avbeilsprogramms  festgelegt
werden.

Es  wird  bei  der  weiteren  Durchführung  der  Aufgabe,  Ersabarbeitskräfle
  planmäßig  heranzubilden,  wegen  der  großen
Berschiedenartigkeit  der  Verhältnisse  kein  allgemein  gülliges
Schema  möglich  sein.  Es  können  aber  Erfahrungen  durch
gegenseitigen  Auskausch  zweckmäßig  verwertet  werden,  ferner
können  Analogiefälle  zur  Vervollkommnung  der  Lehrmethoden
und  zur  Erweiterung  der  Heranbildungsmöglichkeiten  anregend
  und  fördernd  wirken.

Die  Zahl  der  anzulernenden  Ersabarbeitskräfte  muß  der
Größe  und  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Betriebe  angemessen
  sein.  6  „,

Im  Anschluß  an  das  vorstehende  Programm  über  bie
planmäßige  Heranbildung  bon  Ersaharbeitskräften  wird  die
Industrie  noch  auf  die  weiter  notwendige  Aufgabe  ganz  besonders
  und  eindringlich  hingewiesen,  nämlich  Fachlehrlinge
  heranzubilden.  Die  Art  und  Weise  ihrer  Ausbilbung
wird  die  seither  übliche  bleiben  können,  es  wäre  nur  dringend
erwünscht,  daß  von  manchem  Werk  eine  größere  Anzahl  bon
Fachlehrlingen  und  diese  mit  gröherem  Nachdruck  und  in  kürzerer
  Zeit  als  bisher  üblich  war,  ausgebildet  würden.
SJFerner  sollte  dabei  nicht  übersehen  werden,  daß  für  manche.
Sondergebiete  auch  weibliche  Lehrlinge  herangezogen  weorden
müssen,  um  für  eine  längere  Kriegsdauer  genügenden  Nachwuchs
  an  richtig  geschulten  Spezialisten  zu  sichern.  Andernfalls
  läuft  die  Kriegsindustrie  und  die  Kriegswirkschaft  Gefabr,
  die  zu  Rekruten  herangereiften  Facharbeiterlehrlinge
immer  wieder  zu  verlieren.

Es  wird  ergebenst  ersucht,  den  Ihrer  Vereinigung  angeschlossenen
  industriellen  Betrieben  von  Vorstehendem  Kennt.
nis  zu  geben  mit  der  Bitte,  das  Weitere  beschleunigst  zu  veranlassen.


J.  A.  Marquarb.

Mit  dem  Kriegs-Ersatz-  und  Arbeits-Departement  hat
auch  der  technische  Stab  des  Kriegsamtes  sich  der  Angelegenheit
  angenommen.  Dieser  hat  zunächst  im  Verfolg  einer
Anfang  Januar  mit  Vertretern  führender  Industriefirmen
stattgehabten  Aussprache  die  folgenden  „Richtlinien“  aufgestellt,
  um  der  Industrie  die  allgemeinen  Gesichtspunkte
  zu  vermitteln,  die  nach  dem  Urteil  leitender  Fachmänner
  für  den  praktischen  Erfolg  als  grundlegend  zu  be.
zeichnen  sind:  .

Richtlinlen  für  die  Heranblldung  von  Hilfskräften
  zur  Facharbeit  in  der  Industrie.
Kriegsminliterlum.  Kriegsamt.

Lod.  Mr.  6318.  2.  17.  K.  Lechulicher  Stab  I.  6,
VLomnn  21.  2.  1917.

Die  Verhältnisse  erfordern  gebieterisch,  daß  von  allen  beteiligten
  Kreisen  die  Heranbildung  von  Hilfskräften  zur  Facharbeit
  nachhaltig  betrieben  wird.  Um  bei  der  Dringlichkeit,
des  Bedarfs  möglichst  raschen  und  weitgehenden  Erfolg  zu  erbielen,
  sind  sowohl  besondere  Maßnahmen  in  der  Fabrikation,
        <pb n="58" />
        Aciegtami.  Rutüche  Hittellungen  und  Nadirlaiten

K.  b.  in  der  Zurechtslellung  und  Vorbereitung  der  Arbeil,  als
auch  in  der  Ausbildung  der  Arbeilskräfte  erforderlich.  Zur
Förderu  UI  planmäßiger  Heranbildung  von  Hilfskräften  ist
ferner  ein  umfassender  Erfahrungsaustausch  unter  den  Be—
trichen  herbeizuführen.

I.

An  NMaßnahmen  in  der  Fabrikation  ist  an-Bustreben:


1.  Möglichst  weitgehenbe  Zergliederung  der  Arbeitsvorgänge
  in  einfachste  Teilarbeiten,  um  die  Methoden  der
Massenferkigung  unter  Trennung  von  Vor-  und  Fertigarbeit
  auch  in  der  Serien-  und  Einzelfertigung  weitgehend
  benutzen  und  den  Bedarf  an  eigentlichen  Facharbeitern
  außer  auf  dem  Vorrichtungs=  und  Werlzeugbau,
  sowie  die  Instandhaltung  der  Einrichtungen,  den
Zusammenbau  und  die  neberwachung  der  Arbeilen  auf
einen  möglichst  geringen  Teil  der  letzteren  selbst  beschräulen

  zu  können.

K.  Vorrichtungen  und  Werkzeuge  für  den  Bedarf  der
Rüstungsindustrie  soweit  noch  irgend  möglich  einheitlich
geslalten,  also  Durchführung  weilgehenden  Erfahrungsaustausches
  der  beteiligten  Firmen,  um  Kräfle  und  Zeit
zu  ersparen.

II.

Hinsichtlich  der  Maßnahmen  in  der  Auzbildung

  ist  es  für  raschen  Erfolg  allgemein  erforderlich,

einerseits  das  nokwendige,  sorgfältig  auszuwählende  Ausbildunggpersonal

  bereilzustellen,  andererseils  die  Auszubildenden

möglichst  den  Fachrichtungen  und  Arbeiten  zuzuführen,  für

die  sie  enlsprechend  der  Eignung  und  den  Ferligkeiten  jedes

Einzelnen  —  nötigenfalls  nach  Feststellung  durch  kurze  Probebeit
  —  den  besten  Nutzen  versprechen.

Zu  unterscheiden  sind  folgende  Gruppen:
1.  Anzulernende  Hilfskräfte,  für  Massenfertig

"6  ---  .  ----sssls·vgodE-rbess
stinunte  fachliche  Einzelarbelten,  unter  gan  3  be.

sonderer  Verüälstchtigung  der  Heranhiehung
  von  weiblichen  Hilfskrästen.

&amp;amp;.  Einrichker  für  bestimmte  Arbeltsgänge  und  einfache  Arbeitsmaschinen.



Eigentliche  Facharbeiter  (Lehrlinge).

An  Maßnahmen  lommen  in  Betracht  für:

1.  Anzulernende  Hilfslräfte.

a)  Möglichst  rasches  Einlernen  auf  bestimmte  Teilacheilen
in  allen  Betrieben  und  in  allen  geeignelen  Fach-.

  grubpen  (z.  B.  Schlofser,  Dreher,  Maschinenarbeiter,

:RKlempner,  Schmiede,  Former  ust#.)  unmitlelbar  am

vorgesehenen  Arbeltsplah.

d)  We  die  Bedingungen  hierfür  günstig  sind  Durchführung
  besonderer  Ansbildungsgänge,  3.  B.  in  Antehnung
  an  bestehende  Einrichiungen  größerer  Werle

mnd  unter  Ausnutzung  der  Erfahrungen  dieser.

e)  Nachbrücklichste  Ausdehnung  der  Verwendung
  weiblicher  Hbilfskräfte  vurch
zweckmäß

14

2L.  Ein  richter  für  bestimmte  Arbeitsgänge
und  einfache  Arbeitsmaschinen.
n  Heranzi  ung  hierfür  geeigneter,  besonders  getvandfer
Angelernter.  ·
Betriebe  bis  zur  Ervomüglich
  in  beson-««»

  1  3  Ausd  -,  -.»  K
weibliche  Hilfskräfte  ehnung  auf

8.  Lehrlinge
a)  Weitgehendste  Förderung  ber  Lehrlingsausbildung  in
emer  mögsichst  großen  Zahl  von  Betrieben  (große,

--—  t««s?ck«MHts
lere  und  kleine)  im  Betriebe  selbst  oder  in  besonderen
Lehrlingswerkstä

Nummier  L

—.  s————/(dOis8!———  —et—  ————

b)  Beschleunigte  Heranbildung  zur  Unterstübtzung  der
Facharbeiter  und  zu  getissen  selbständigen  Einzelarbeiten.


c)  Abgekürzte  Ergänzungs##usbildung  für  solche  bereiks
angelernte  jugendliche  Arbeiter  —  auch  aus  verwandten

  Berufen  —  die  ihre  Lehre  während  des

Krieges  infolge  Schließung  oder  Einschränkung  der

Lebrbetriebe  abbrechen  mußten.

d)  Heranziehung  besonders  befähigter  bisheriger  Hilfskräfte,
  auch  weiblicher,  zur  weiteren  Ausbildung  für
Facharbeit.

e)  Spũtere  Ergänzungsausbildung  zur  Sicherung  eines
huten  Facharbeiternachwuchses  nach  dem  Kriege.
Allgemein  zu  II,  1—3  in  Erwäy  ung  zu  ziehen  wäre  die

Gewährung  von  Prämien  an  Ausbildende  und  Auszubildende

für  besonders  guten  Ersolg.  Auch  wird  es  zweckmäßig  sein,

schon  zur  eigenen  Prüfung  des  Erreichten,  Uebersichten  über
die  Gliederung  der  Belegschaft,  getrennt  nach  Facharbeitern.
angelernten  Hilfskräften,  jugendlichen  Arbeitern,  Lehrlingen,

Frauen  und  gegebenensalls  Kriegsgefangenen  usw.  zum  Vergleich

  für  die  einzelnen  Fabrikationszweige  anzulegen  und

forlgesett  auf  dem  Laufenden  zu  haiten.

Es  empfiehlt  sich  ferner  dringend,  in  jedem  Werk  einen
erfahrenen  Betriebsfachmann  dauernd  mit  den  Aufgaben  zu
betrauen,  die  mit  der  Frage  des  Ersahes  von  Facharbeitern
änsammenhängen,  also  mit  der  dauernden  planmäßigen  Nachprüfung
  der  Entbehrlichkeit  jedes  Wehrpflichtigen,  der  Anlernung
  von  Personen,  die  geeignet  sind,  Wehrpflichtige  zu  ersehen
  und  der  Umänderung  des  Betriebes  zur  Ersparung  an

Wehrpflichligen.

III.

Der  durch  das  Kriegsamtl  eingeleitele,  von  den  Kriegsamtstellen
  zu  vermittelude  Erfahrungsaustausch  hinsichtlich  der
Ausbildungsmaßnahmen  ist  in  jeder  Weise  zu  fördern.  Insbesondere
  ist  Belrieben,  die  in  dieser  Beziehung  zurückstehen,
durch  die  Besichtigung  gut  geleiteter  und  hinsichtlich  ihrer  Ans-Bildungsmaßnahmen
  vorgeschriltener  Betriebe  Gelegenhelt  zur.
unmittelbaren  Belehrung  und  zur  Verwertung  bereits  gemachter
  Erfahrungen  zu  verschaffen.  Fortschritte  werden  aber
aluch  durch  gegenjeitige  Besichtigung  gut  geleiteter  Betriebe

int  reinander  zu  erzielen  sein.  "

inschläag

dlesem  «
Handeln  sein.

Im  Zusammenwirken  vom  Technischen  Stabe  und
Kriegs-Ersatz-  und  Arbeit-Departement  ist  alsdann  mit  der
Aufstellung  der  im  oben  erwähnten  Erlaß  vom  29.  Januar
1917  vorbereiteten  Merkblätter  begonnen  worden.  Unter  dem
Titel  „Erfahrungsaustausch  über  Ausbildung
  und  Verwendung  angelernter  Arbeitskräfte“
  hat  der  Verein  deutscher  Ingenienre  auf
Anregung  und  mit  Unterstützung  des  Kriegsam
eine  Reihe  wertvoller  Berichte  tüchtiger  Fachmänner  z
sammengestellt,  die  in  zwangloser  Heftfolge  weiteren  Kreisen
zugängig  gemacht  werden  sollen.

Das  erste  Heft  enthält  einen  einleitenden  Bericht,  der
auf  die  Verhältnisse  bei  Maschinen=  und  Handarbeit,  bei
Einzel-,  Reihen-  und  Massenherstellung  eingeht,  Einzelheiten
über  Frauenarbeit  bringt  und  an  Hand  von  Abbildungen
einige  Förder-  und  Hebeeinrichtungen  schildert,  durch  welche
Frauen  in  den  Stand  gesetzt  werden,  auch  bei  V

»:  rbeitung
schwerer  Werkstücke  tätig  zu  sein.  Das  zweite  Seft  bringt
        <pb n="59" />
        Aummer  17

ARrleasami.  Amlliche  ittelfungen  und  Nachrichten  7

Mitteilumgen  über  die  Ausbildung  weiblicher  Werklehrlinge
bei  der  Maschinenfabrik  Augsburg--RNürnberg,  über  die  Ansbildung
  von  Hilfsschlosserinnen  in  den  Siemens-Schuckert-Werken,
  über  Prämien  und  Abzüge  im  Geschoßpreßwerk  der
Firma  A.  Borsig,  Tegel,  und  enthält  mehrere  Beispiele  über
das  Zerlegen  von  Arbeiken  in  einzelne  Teiloperationen.
Das  dritte  Heft  berichtet  über  die  besonderen  Vorkehrungen,
die  von  Firmen  A.-G.  Ludwig  Löwe  &amp;amp;  Co.,  und  Samson-Werk
  getrof'an  sind,  um  mit  ungelernten  oder  rasch  angelernten
  Arbeitskräften  gewisse  Teilarbeiten  der  Einzelund
  Reihenherstellung  ausführen  zu  können.  Es  werden
geeigneie  Maßvorrichtungen  und  Spannwerkzeuge  beschrieben
  und  Erfahrungen  über  das  Anlernen  mitgeteilt.

□—

Leiter  anderer  Betriebe  angeregt  werden,  »
method-enzuvigrwllkownnModer-Ihr-eAusbildung-ZWEIlichkeiten
  zu  erweitern.  Um  den  Mitteilungen  eine  große
Verbreitung  zu  sichern,  werden  sie  den  Kriegbamtstellen  in
ausreichender  Anzahl  zugehen  und  können  dann  von  den
Fachoffizieren  und  Sachverständigen  gelegentlich  der  Werkbesuche
  dazu  benuht  werden,  in  geeigneten  Fällen  darauf
hinzuweisen,  welche  Einrichtungen  bei  anderen  Firmen  bereits
  bestehen.  Die  technisch-wissenschaftlichen  und  industriellen
  Verbände  werden  gebeten,  diese  Mitteilungen
unter  ihren  Mitgliedern  möglichst  zu  verbreiten  und  anderrr.
selts  auch  Mitarbeiter  für  den  Ersahrungsaustausch  zu  werben,
  um  in  allen  Industriezweigen  auf  eine  planmäßige
Heranbildung  von  neuen  und  möglichst  leistungsfähigen
Arbeitskräften  hinwirken  zu  können.  Die  Mitteilungen  erscheinen
  je  nach  dem  vorliegenden  Stoff  in  zwangloser
Reihenfolge.  Der  Inhalt  ist  vertraulich  und  nicht  zur
Wiedergabe  in  anderen  Druckschriften  bestimmt.  Die  Hefte
können  auch  unmittelbar  bei  dem  Verein  Deutscher  Ingenieure,
  Berlin  NW  7,  Sommerstraße  4a,  bezogen  werden.
Der  Preis  der  einzelnen  Hefte  bekrägt  bei  portofreier  Zusendung
  20  Pfennig,  50  Stück  werden  zu  10  M.,  100  Stück
zu  15  M.  abgegeben.  ·

Unter  Berufung  auf  diese  Muster-Beispiele  des  Erfahrungsanstausches
  hat  das  Kriegsamt  am  24.  April  1917
durch  Erlaß  an  die  Kriegsamtstellen  und  Nebenstellen  (843.
1.  17.  A.  Z.  S.  18)  dann  des  weiteren  bestimmt.

Nrieg#-###at-  und  Mrlts-D#s#tement.
Nr.  434.  17.  AZS.  1  von  24.  4.  1917.
Huxzsg.

Zusammen  mit  der  in  dem  GErlaß  Nr.  1889/1,  17  AE.  18
dorgeschlagenen  Maßnachme,  Betriebsbeamten  rückständiger  Bekriebe
  den  Zutritt  in  die  vorgeschritienen  Betriebe  zu  vermitteln,
sol  durch  diese  Musterbeispiele  rückständigen  Betrieben  nachhaltig
vor  Augen  geführt  werden,  was  zur  Heranbildung  von  Ersatz
arbeitsbräften  anderwärts  bereits  geschieht  und  was  sie  selbst
nachahmen  müssen.  J

Dadurch  kann  auf  Unkenntnis  der  Sachlage  beruhenden  Eir
wänden,  es  sei  schon  alles  geschehen,  was  möglich  ist,  am  wirksamsten
  begegnet  werden,  und  es  lann  dann  unbedenklich  e  ien
Termin  gesetzt  werden,  bis  zu  welchem  ersetzbare  Wehrbflichtige
  durch  Ersatze-  beitskräfte  freizumachen  sind,  vorans.
neseht,  daß  die  enisprichenden  Ersatzarbeitskräfte  auch  tatsächlich
vorhanden  sind  oder  tatsächlich  Leschafft  werden  können,  ferner,
dat  eine  Produkltionsfteigerung  im  Einzelfall  nicht  oder  nur  in

–.  —  —  —  —  —  —  —

einem  Umfange  notwendig  ist,  der  die  Freigabe  von  Wehrpfkichltigen
  zuläßt.

Es  wird  ferner  ersucht,  ähnliche  Musterbeispieke,  die  Neues.
bielen  l#önnen,  durch  erfahrene  Betriebvfachmänner  im  dortigen
Bareich  aufstellen  zu  lassen  und  sie  entweder  als  Manufkript  zur
Vervielfäsligung  oder  sertig  vervielsältigt  in  40  Exemplaren
hierher  einzusenden,  um  sie  als  Material  für  den  Erfahrungsaustausch
  unter  den  Kriegsamtstellen  verwerten  zu  können.
Solche  Musterbeispiele  können  für  jede  Urbeitergattung  der
Kriegsindustrie  ausgewählt  werden,  sie  sind  nicht  auf  die  in  der
Anlage  zum  Erlaß  1300/1.  17  M8.  13  angegebenen  #rbeitergatlungen
  ober  gar  nur  auf  die  Arbeitergattungen  der  Siahl--,
Eisen=  und  Metallbearbellung  zu  beschränken.

Das  Anspornen  der  Industrie  hinsichtlich  Heranbildung  und
Verwendung  von  Ersatzarbeitskräften  muß  auf  diese  Weise  unablässig,
  eindringlich  und  nachhaltig  bekrieben  und,  wenn  nötig,
muß  der  Zwang  zur  Freimachung  Wehrpflichliger  durch  Terminsebung
  ohne  Gefährdung  der  unbedingt  nolwendigen  Produktlon
ausgeübt  werden.  ""

Es  wird  ersucht,  über  die  Erfolge  auch  ferner  am

jeden  Monals  hlerher  zu  berschten,  um  wertvolle  Einzelersahrungen
  unter  den  Kriegdsamtfstellen  auslauschen  zu  können.

IJ.  A.:  b.  Hugo.

förderung  der  Lehrlingsausbildung.


Die  zunehmende  Erkenntuis  der  Tatsache,  daß  auf  die
Dauer  der  gelernte  Arbeiter  erheblich  besser  gestellt  ist  als
der  ungelernte,  hat  zahlreiche  Eltern  veranlaßt,  für  ihre
schulentlassenen  Söhne  Lehrverträge  abauschließen,  sodaß
trotz  der  hohen  Löhne,  die  zur  Zeit  ungelernten,  auch  jugendlichen
  Arbeitern  gezahlt  werden,  das  Angebot  von  Lehrlingen
  in  diesem  Jahre  größer  ist  als  je  zuvor.  In  vielen
ällen  ist  es  den  Eltern  in  der  beutigen  Zeit  nur  unter

n  «  -"-  ··—I-«·-j«  s.--»
erheblichen  Einschränkungen  möglich,  die  Mittel  für  die  Ausbildung
  aufzubringen,  namentlich  dann,  wenn  der  Ernährer

im  Felde  steht  oder  gefallen  ist.  Ein  großes  Werk  hat,
wie  die  Kriegsamtstelle  Münster  berichtet,  nun  die  nachahmenswerte
  Einrichtung  getroffen,  daß  in  allen  Fällen  der
Bedürftigkeit  den  Eltern  der  Lehrlinge  eine  Erziehungsbeihilfe
  ausbezahlt  wird,  deren  Höhe  sich  nach  den  besonderen
Verhältnissen  der  Familie  und  nach  der  Würdigkeit  richtet.
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  dadurch  einer  Anzahl  von
jungen  Leuten  die  Möglichkeit  einer  Fachausbildung  gegeben
wird,  die  ohne  diese  Unterstützung  aus  Not  lediglich  Hilfsarbeiten
  verrichten  würden.

terlum.  Rriegsamt.

Rrbelts-Departement.

4.  17.  RZS  I.  vom  58.  5.  1917.
Huszug.

Es  werden  immer  wieder  Fälle  bekannt,  in  denen
Reklamierte  bei  gleichen  Leistungen  schlechter  entlohnt  werden
  als  Hilfsdienstpflichtige  oder  Nichtwehrpflichtige.

Das  Departement  weist  demgegenüber  darauf  hin,
daß  Reklamierte  freie  Arbeiter  sind  und  daß  die  Tatsachs
der  Reklamation  unter  keinen  Umständen  den  Anlaß  geben
darf,  besondere,  von  den  üblichen  abweichende  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  zu  schaffen,

Krleg
Mr  44
        <pb n="60" />
        Mriegsem

—  —  —„  —  «

HmtlltlitmkkktsluagtaIsadfkackirscksieu

Flammele

YIIIIIIjIcIIIIIIIIIIIDIIIIIUIIIUIIGIIIOIICIIIIDCIIIIIIIIIIIIIIIIIICCI

Kriegsamfkfelle  ,

»sitz-Istsfisiisissswsjjsiussis  ———.————  —
*  Benachrichtigung
stellen  von  Zeluc

—n

Inhalts-Verzeichnis:

Arbeiterfrage:

Vaterländischer  Hilfödienst:
Kommentar  zum  Hilfsdienstgesee
Errichtung  der  Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.



Nohstoffe:
Berichte  der  Kriegs-Rohstoff.  Abteilung:  Me.-talle,

  Webstoffe,  Holz

Wassen  und  Munition:
Maschinen-Ausgleichsstellen
Lehrenprüsstellen  "

Verkehrswesen:

Zur  Transportdringl  schkeitsliste
Sendungen  an  die  Front  EEEIIIEIIE  7.
Ausgleichstelle  für  Handelsschiffsraum  (Seeschiffahrt)

  der  7.  4

Bahnsendungen  an  das  Bayrische  Neben-Artilleriedepot
  Neu.Uum

Seite  1

EIIEIIIIIIIEI  1

EEIEIEIIIIEIE

8
EEIIIEIIE  3

1  2d„  n  59  4%7  8
4

"„:  41

"  E—  —  —  .  –2  *  ½#  N  °57

Das  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“
  kann  nicht  im  Abonnement  bezogen  werden.  Gesuche
  um  Zuweisung  des  Blattes  an  kriegswirtschaftlich  beleiligte
  Stellen  sind  mit  kurzer  Begriünbung  an  die  zuständige
  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu  richten,
die,  sofern  dem  autrag  stattgegeben  wird,  eine  mit  ihrem
Dienstftempel  versehene  Abressenkarte  zur  Ausfüllung  und
Rücks  endung  an  die  Versandstelle  übermittelt.  Ein
Exemplar  wird  ostenlos  geliesert,  für  Mehrexemplare  sind
2.50  M.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postscheckkonko
Berlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amtlsche  Mittellungen  und
Nachrichten“,  einzuzahlen.  «

*  9  1  2  —  E  —  -  —.--  »  ....  .  .
a3  m  M  LIEIE

*.——  ——

Unterlassen  derartiger  Benachrichtigungen  Doppelbesuche
in  gleichen  oder  ähnlichen  Angelegenheiten  nach  sich  zieht.
die  unter  den  gegenwärtigen  Verhälinissen  sowohl  im

Interesse  der  Behörden  wie  der  betroffenen  Werke  unbedingt

  vermieden  werden  müssen.
*  Kriegsamtftelle  Saarbrücken.

Seit  1.  Mai  1917  ist  die  bisher  beim  stellv.  Generalkommando
  XXI.  A.  K.  befindliche  Kriegs-Rohstoff.  Stelle
von  der  Kriegsamtstelle  übernommen  worden.  Die  Kriegs-Rohstoff-Stelle
  bearbeitet  die  Beschlagnahmen  und  Bestandserhebungen
  für  die  Befehlsbereiche  der  stellv.  Generalkommandos
  XXI.  A.  K.  und  XVI.  Nç.  K.  Alle  Anträge  in
Kriegsrohstoffangelegenheiten  für  die  obigen  Befehlsbereiche
  sind  daher  in  Zuknuft  unmittelbar  der  Kriegsamtstelle
  Saarbrücken  zuzuleiten.

Die  Kriegs-Rohstoff.  Stelle  ist  im  Hause  Gras=  Johann-Straße

  4,  Saarbrücken  8  (Ferupprechanschluß  2022—2023),
untergebracht.

6  —  —  —  —  —  —  —.—  —.  #  —t  f

Heranbildung  von  Ersatzarbeitskräften  in  der
Industrie  ......
Aufforderung  an  die  Industrie  zur  Heranbildung
  von  Ersatzarbeitskräften  .-Richtlinien
  für  die  Heranbildung  von  Hilfskräften
  zur  Facharbeit  in  der  Industrie
Förderung  der  Lehrlingsausbilduna  „  7
Entlohnung  der  zurückgestellten  Wehrpflichtigen
Kriegsamtstellen:
Benachrichtigung  der  Kriegsamtstellen  von  Besuchern
  in  ihrem  Wirkungsbereich,  8
Kriegsamistelle  Saarbrüken  „  8

„  5

Beilagen:  Aus  der  Kriegswirtschaft.
Vordruck  für  Anträge  auf  vorzugsweise
  Wagengestellung.

Bei  der  Schriftleitung  sowie  bei  der  Versandstelle
gehen  zahlreiche  Zuschriften  ein,  in  denen  über  unregelmäßige
  Lieferung  des  Blatles  Klage  geführt  wird.  Die
Bezieher  werden  gebelen,  für  den  Fall  derarkiger
Störungen  in  Zukunft  zunächst  bei  dem  zuständigen  Postamt
  zu  reklamieren  und  erst,  sofern  von  bort  kein  befriedigender
  Bescheld  erfolgen  sollke,  die  Versandstelle,
L#ndendruckerei,  Berlin  NW6,  Schiffbauerbamm  19,  zu
benachrichligen.

Drudt:  eindenarucherel  u.  Verlags-Oen-  —.  #

n  Feritn  W,  öchistbauerdemn  111W.  –
        <pb n="61" />
        Beilage  zum  „Kriegsamt.
Nur  die  mit  einem  Stern  “  bezeichneten  Abschnitte  sind  zum  Abdrucke  freigegeben.

Im  Auschluß  an  die  lbersicht  über  den  auf  Nurenung  und  mit  Unterstübung  des  Kriegsamtes  vom  Verein  deulscher  Ingenieure
herausgegebenen  „Erfahrungsauskausch  über  Ausbildung  und  Verwendunz  angelernser  Arbeitskräite"  (bal.  S.  6  der  vorliegenden
Nummer)  werden  nachstehend  einige  Abschnitte  aus  den  Nummern  2  und  3  dieser  vertraulichen  „Mitleilungen“  wierergegeben.
Den  in  Betracht  kommenden  Kreisen  soll  auf  diese  Weise  ein  anschauliches  Bild  von  dem  Inhalt  der  Mitteilungen  ge-Von

  angelernten  Arbeitskräften  ausgeführte  Arbeiten.

3  Beispiele  aus  der  Reihenherstellung.

beschäftigt.)  Die  Arbeit  ist  in  19  Operationen  zerlegt  und
wird  von  13  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  auf
13  verschiedenen  Maschinen  ausgeführt.  Die  Arbeitsu)

  Federgehänge.  Abb.  1.  (Eirma  A.  Borsig,
Tegel.  AUmfang  einer  Auftragsreihe  30  Stück.  Der  Auf—
trag  wiederholt  sich  laufend.)  Ausführung  durch  eine

Arbeiterin  auf  einer  Maschine.  Die  Arbeiterin  war

Abb.  1.  Federgedufß
(Schmiedestück,  Kopl  Uherdredl,  Schall  gebrebl,  Kugesserm  gedrebn.

früher  in  der  Massenfabrikation  tätig  und  wurde  für  die
angegebene  Arbeit  unmittelbar  an  der  Leitspindeldrehbank
ausgebildet.  Das  Federgehänge  wurde  früher  von  einem
gelernten  Dreher  in  einer  Ausspannung  fertig  bearbeitet.
Die  Form  des  Kopfes  wurde  nach  Zeichnung  mit  Hilfe
von  Schablonen  gedreht.  Runmehr  wird  die  in  mehrere
Operationen  zerlegte  Arbeit  unter  Aufsicht  des  Meisters
von  einer  Frau  ausgeführk,  die  zuerst  an  allen  30  Gehängen
  den  Kopf,  darauf  an  allen  Gehängen  den  Schaft
vordreht.  Zum  Dreben  der  Kopfform  wurde  eine  feste
Kurvenführung  für  den  Support  angeorbnet.  Das  Beispiel
  zeigt,  daß  oft  besondere  Maßnahmen  notwendig
sind,  falls  man  schwierigere  Teilarbeiten  durch  angelernte
Hilfsdreherinnen  ausführen  lassen  will.  In  manchen
Källen  wird  sich  auch  durch  konstruktive  Aenderungen
G.  B.  Ersatz  der  Kurven  durch  gerade  Linien)  die  Arbeit
erleichtern  lassen.

b)  Spindel.  Abb.  2.  (A.-G.  Ludwig  Loewe
&amp;amp;  Co.  Die  Dreherei  ist  dauernd  mit  ähnlichen  Arbeiten

Abb.  2.  Spiludel  (nach  der  3.,  7.,  13.  und  16.  Dellarbei#).

kräfte,  die  früher  nicht  in  der  Massenherstellung  tätig
waren,  werden  unmiktelbar  am  Arbeitsplatz  vom  Meister
oder  Vorarbeiter  für  ihre  Teilarbeit  angelernt.  Feststellung
  der  Durchmessermaße  durch  Grenzlehren,  Einstellen
  der  Längenabstände  durch  Endmaße,  Revision  nach
jeder  Tejlarbeit.  Die  Teilarbeiten  sind  der  Reihe')  nach:
Abstechen  —  Zentrieren  —  rechte,  dann  linke  Seite  vordrehen
  —  rechte,  dann  linke  Seite  nachdrehen  —  rechte,
dann  linke  Seite  Ansätze  fertigdreben  —  rechte,  dann  linke
Oelnute  drehen  —  Keilnute  fräsen  —  Rundschleisen  —
Trapezgewinde  vorfräsen  —  Trapezgewinde  fertigschneiden
  —  großes  Spitzgewinde  schneiden  —  lleines
Spitzgewinde  schneiden  und  Ende  fertigdrehen  —  Loch
bohren  —  Lochgewinde  schneiden  und  Ende  fertigdrehen.
—  Oellöcher  bohren.

·*—-*)

  Die  Arbeitsfolge  ist  nalürlich  so  aufzustellen,  daß  Bearbeitungsfehler
  womöglich  nicht  eintreten  können,  oder  baß  eingetrelene
  und  bei  Revision  der  Teilarbeil  festgestellte  Fehler  die
Weiterverwendung  des  Arbeitsstückes  nicht  völlig  ausschließe..,
        <pb n="62" />
        Die  Verwendung  angelernter  Arbeiter  bei  der  R
Einzelherstellung.
Nach  einem  von  Ingenieur  Jung,  Direktor  der  Samson  werke,  zur  Verfügung  gestellten  Bericht.
1.  Wir  lassen  in  unserem  Betrieb  einen  großen  Teil  Gruppen  von  6  bis  8  einem  Dreher  unterstehen.  Die  Ausder

  Dreharbeiten  für  die  Werkzeug=  und  Werkzeug-  wahl  dieser  Dreher  ist  sehr  wichtig  und  muß  sorgfältig  gemaschinen-Herstellung

  von  Frauen  ausführen,  die  zu  schehen,  denn  die  Frauen  müssen  beim  Anlernen  ruhig  und

eihen=  und

s  ———————————————.  .

Abb.  3.  Verwendung  des  Orelbackenfullers  bel  sangen  Stücken,  die  Ionst  meist  „ziwischen  Spinen=  gedrebl  werben.
Ein  Beispiel  aus  der  Reihenherstellung  (Serlenfabrikotion).
leruert“  «  E
XIV  ,  UNBEHIIJI

KLEMM-W  ,,Honsfksänxdigbiehandeltwer-den-NtchtisedsektütigeDkeheks

IMW  W·Wz-zix«xw«.  —)ftst  gleichzeitig  ein  brauchbarer  Lehrmeister,  8  wenige  besitzen
  die  Fähigkeit  und  den  guten  Willen,  Frauen  anzulernen
  und  zu  fördern.  Es  empfiehlt  sich  ferner,  den  Lohn
während  des  Anlernens  nicht  zu  niedrig  zu  bemessen,  da
sonst  in  der  ersten  Zeit  ein  häufiger  Wechsel  stattfindet.

III.  Die  Frauen  werden  nicht  für  alle  Dreharbeiten,
lsondern  gruppenweise  nur  für  gewisse  verwandte  Teilaarbeiten

  angelernt,  3.  B.  eine  Gruppe  für  Arbeiten
IFpweumuischen  Spitzen,  eine  andere  für  Büchsen  oder  schwache
Scheiben  oder  für  Gewindeschneiden.  Natürlich  ist
Schruppen  vom  Fertigmachen  zu  trennen,  was  ja  gewöhnlich
  schon  mit  Rücksicht  auf  die  erforderlichen  Maschinen
geschieht.  Bei  dieser  Gruppierung  wird  die  erlangte
Fertigkeit  schon  nach  wenigen  Tagen  zu  produktiver  Arbeit
vollständig  genügen.  ·

.«";"9·s·«."5s-:-Fs.jlesjJEIJZHTstä»«-osk«-two-sitt
  .  «

III.Dukchszgeseigttetespanonschkstmgsixkansndas
Anlernen  erleichtert  und  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich
erhöht  werden.  Die  Spannwerkzeuge  müssen  nachstehende
Forderungen  erfüllen:  ·

a)  Rasches  Ein-  und  Ausspannen,

d)  möglichst  hohe  Genauigkeit  des  anzufertigenden
Stückes,  .

o)  weitgehe
selben  ¶

ndste  Verwendbarkeit  ein-  und  der-Spannvorrichtung.


IV.  Für  Teile,  die  von  außen  gespannt  werden,
eignen  sich  besonders.  Dreibackenklemmfutter,  bei  denen
man  statt  der  normalen  harten  Backen  mehrere  Sätze
weicher  Backen  verwendet.  In  die  weichen  Backen  wird
der  gewünschte  Spanndurchmesser,  welcher  dem  Arbeitsstück
  entspricht,  eingedreht.  Beim  Eindrehen  des  jeweiligen
Durchmessers  erhalten  die  weichen  Backen  dadurch  etwas
"  6  »  «  Spanndruck,  daß  man  eine  niedrige,  zolindrische  Scheibe
Ad.  4.  Arbeltssolge  lüt  ein  Rãbderdorgel  ut  Eamsonwerl.  Dle  Anbeit  il  aus  zwei  Dred.  binter  der  herzuste  t  enden  Ausdrehung  einst  annt.  Wir
bänke  verlellt  und  wirb  von  zwel  angelernien  Frauen  unter  Ausssscht  bes  Einrichlers  ausgeführt.  1

r*svpi  —ih
        <pb n="63" />
        bin

wendet

nabme  eines  Konussistes  verl

spannen  auf  diese  Weise  nicht  nur  Scheiben  und  Biüchsen,

sondern  auch  lange  Stücke,  die  an  ihrem  anderen  Ende  der  Relitstockspitze  gegen

durch

1#  —½
R  elner  magnel'schen  Zange,  bie  mi—

el  ner  Kette  an  elnem  drebbaren  Ausleger  befesliat
(Alkgemeine  Elelirizitcs-  Gesellschaf,  Verlin).

V.  Beim  Spannen  gebohrter  Teile  voninnen  verman
  am  vorteilhaftesten  Si  *  Stift  leicht  eingeschlagen.
gessbenes  Vierkant  ermögli

orne,  die  mit

die  Reitstockspitze  gehalten  werden  (Abb.  3).

a)  Das  Arbeitssti

sch  bonn  en  Bol

Dabei  Backen  und  spannt  fest.

Abt.  b.  Fitauen  belm  Laufrichten  (Gamsonwerk,  Berllny.

ck  liegt  mit  einer  Schulter  gegen
einen  Ansatz  in  den  ausgedrehten  Backen  (vergl.
Abb.  4,  Op.  12),  wodurch  binsichtlich  der  Längenmaße
  eine  hohe  Genauigkeit  erreicht  wird.  Bei
der  Aufnahme  zwischen  Spitzen  ist  es  praktisch
unmöglich,  die  Versenkung  für  die  Spitzen  so
gleichmäßig  zu  halten,  daß  bei  fest  eingestellter
Drehlänge  alle  Stücke,  die  zu  einer  Serie  gehören,
  aus  Längenmaß  genau  maßhalltig  werden.

b)  Man  braucht  kein  Drehherz  und  vermeidet  die

(bei  Verwendung  ungelernter  Arbeiter  ziemlich
große)  Gefahr,  daß  das  Arbeitsstück  durch  eine
Druckstelle  unter  der  Drehherzschraube  unbrauchbar
  wird.

K)  Lange  Stücke,  die  auf  der  einen  Seite  im  Dreibackenfutter

  gehalten  und  auf  der  anderen  Seite
durch  die  Reitstockspitze  geführt  werden,  sind  auf
diese  Weise  viel  besser  gelagert  als  1
Spitzen.  Das  zeigt  sich  nicht  nur  bei  Schrupparbeit,
  sondern  auch  bei  feineren  Arbeiten,  z.  B.
beim  Gewindeschneiben.

d)  Beim  Gewindeschneiden  von  Stücken,  die  auf  der

einen  Seite  im  Futter  festgespannt  sind,  kann  man
die  aufzupassende  Mutter  jederzeit  überschrauben,
indem  man  die  Reitstockspitze  zurücknimmt.  Das
Arbeiksstück  selbst  wird  dabei  noch  genügend  im
Dreibackenfutter  gehalten.

spannt  man  die  Stücke  ins  Dreibackenfutter,  drückt  sie  mit

die  hintere  Anschlagfläche  der
Dieses  hat  solgende  Vorteile:

1  1

Abb.  7.

Verroendung  einer  magnetischen  Zange,  ble  mit
Hilse  einer  Keile  an  elnem  dredbaren  Ausleger  besekligt
ist  (Allgemeine.  lelinessto-Osellchaft,  Berlin)

wird  das  Arbeitsstück  auf  den  Dorn  geschoben  und  der

Ein  am  Ende  des  Stiftes  vorcht
  bas  Herausdrehen  beim
        <pb n="64" />
        *  Ausdehnung

des  englischen  Munitionsgesetzes.

Durch  einen  Nachtrag  zum  Munitionsgesetz  hat  der
britische  Munitionsminister  das  Recht  erhalten,  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  auf  jede  Art  von  Arbeit  anzuwenden,
  die  nach  seiner  Ansicht  von  nalionaler  Wichtigkeit
  ist.  So  ist  bereits  die  Herstellung  von  landwirtschaftlichen
  Geräten  als  Munitionsarbeit  bezeichnet  und  damit
dieser  Industriezweig  dem  Munitionsgesetz  einschließlich
seiner  Strafbestimmungen  unterworfen  worden.

*Englische  Gewerkschaftsfül
Regelung  von  Frbeiterstreitigkeiten
währeno  des  Kriegs.

Bei  einer  Zusammenkunft  zwischen  dem  sozialistischen

Kabinettsmitglied  Henderson  und  dem  Munitionsminister

Addison  mit  den  Vertretern  von  50  Gewerkschaften  des
Maschinenbau-  und  Schiffbaugewerbes  wies  Henderson
auf  die  äußerst  gefährliche  Lage  hin,  die  durch  die  Arbeitseinstellung
  einer  beträchtlichen  Anzahl  von  Maschinenarbeitern
  in  verschiedenen  Gegenden  herbeigeführt  worden
sei.  Dadurch  werde  die  Lieferung  wichtigen  Schießbedarfs,
  der  für  die  Front  dringend  notwendig  sei,  auf
das  schwerste  gehemmt.  In  der  daraufhin  von  der  Versammlung
  angenommenen  Entschließung  wurde  erneut  die
Ueberzeugung  ausgedrückt,  daß  in  Kriegszeiten  alle
Arbeilerstreitigkeiten  auf  verfassungsmäßigem  Wege  erledigt
  werden  sollten  und  daß  der  zum  Ausbruch  gekommene
  Streik  aufs  tieffte  zu  beklagen  sei.

*Mahnahmen  gegen  Streiks

in  England.
Die  scharfe  Amwendung  des  englischen  Munitsonsgesetzes

  wird  nicht  auf  die  Arbeiter  der  eigentlichen
Kriegsindustrie  beschränkt.  Bei  dem  in  der  vorigen  Woche
ausgebrochenen  Streik  der  Motor-Omnibusführer,  der
wegen  der  großen  Bedeutung  des  Motoromnibusbetriebes
für  London  den  Verkehr  ernstlich  gefährdete,  hat  die  Regierung
  sofort  einen  polizeilichen  Besehl  veranlaßt,  in  dem
erkiärt  wurde,  daß  die  Streikenden,  da  sie  die  Munitionsarbeiter
  daran  hindern,  ihre  Werkstätten  zu  erreichen,
nach  dem  Landesverteidigungsgeseh  mit  Gefängnis  bestroft
  werden  können.

Laut  „Daily  Mail“  vom  10.  Mai  1917  erklärte  der
Finanzminister  und  Wortführer  der  Regierung  Bonar
Law  im  Unterhause,  daß  die  Regierung  ohne  Verzug

  gegen  die  Aufwiegler  einschreiten  werde;  denn  sie

rer  über  dieallein

  seien  für  den  Ausfall  in  der  Herstellung  der  so

dringend  benötigten  Munition  verantwortlich  zu  machen.
In  einem  öffentlichen  Aufruf,  in  dem  sich  die  Regierung
  gegen  die  oben  erwähnte  Arbeitseinstellung  von
Maschinenarbeitern  wandte,  wurden  nach  einem  Hinweis
auf  den  Ernst  des  Augenblicks  mit  seinem  unerhörten
Munitionsbedarf  auf  allen  Fronten  alle  guten  Bürger  ermahnt,
  die  Arbeit  unverzüglich  wieder  aufzunehmen:
„Wer  irgendwie  dazu  beiträgt,  daß  die  Munitionserzeugung
  ins  Stocken  gerät,  macht  sich  einer  Zuwiderhandlung
gegen  das  Reichsverkeidigungsgesetz  schuldig  und  wird
nach  dessen  Bestimmungen  —  unter  Amständen  sogar  mit
lebenslänglicher  ZJwangsarbeit  —  bestraft.“

Die  TLeistungen  der  onglischen
Munitionsarbeiter.

Laut  „Morning  Post“  vom  7.  Mai  1917  sandte  der
König  an  die  Maschinenbauer-Vereinigung  der  in  London
tagenden  Werlführer  ein  Telegramm,  worin  er  sie  zu  dem
festen  Entschlusse,  die  Fabrikation  von  Geschossen  auf  der
Höhe  zu  erhalten,  beglückwünscht,  denn  davon  hänge  vor
allem  der  glückliche  Ausgang  des  Krieges  ab.

„Daily  Mail“  vom  10.  Mai  1917  bringt  ein  Glückwunschtelegramm
  von  Marschall  Sir  Douglas  Haig  an
den  Munitionsminister.  Der  Generalissimus  erklärt  darin,
er  habe  amtlich  dem  Armeerat  seine  Befriedigung  über  die
gute  Versorgung  der  Artillerie  mit  Mannschaften  und
Munition  ausgesprochen.  Die  gesamte  Armee  erkenne
das  Bestreben  der  Kriegsarbeiter  an,  das  Heer  nicht  nur
mit  Munition,  sondern  auch  mit  Gewehren,  Flugzeugen,
Tanks  und  Transportmitteln  reichlich  zu  versehen.  Wir
wissen,  so  heißt  es  wörtlich,  daß  wir  auf  unsere  Arbeiter
daheim  rechnen  können;  wir  wissen,  daß  sie  in  ihren  Bemühungen
  nicht  nachlassen  werden,  damit  es  dem  Heere
für  die  uns  noch  bevorstehenden  Kämpfe  an  nichts  gebricht.

*  Deutsche  Streiks,  die  Hoffnung

der  Feinde.

Mit  gespannter  Aufmerksamkeit  wird  von  den
Feinden  die  innere  Lage  Deutschlands  verfolgt.  Der
„Daily  Telegraph“  vom  27.  4.  1917  spricht  von  dem  „Zelsetzungsprozeß“,
  dem  nicht  mehr  Einhalt  geboten  werden
könne.  Mit  unverhohlener  Befriedigung  schließt  das
Blatt  seine  Betrachtung:  1

„Die  Behauptung,  daß  die  Streiks  bie  Kriegsmaterialherstellung
  nicht  beeinflußt  hätten,  wird  nicht
mehr  aufrecht  erhalten.  Offenbar  haben  die  Arbeitseinstellungen,
  die  schon  jetzt  im  Verhälknis  zu  der  gegnerischen
außerordentlich  geringe  Produktion  schwer  gefährdet.“

Druck:  Linden-Druckerei  u.  Verkags-Ges.  m.  b.  K.,  Verl#n#  NW.  (.
        <pb n="65" />
        frelgegeben.

ni

———

Das  Inhaltsverzelchnis  befindet  sich  auf  Selte  6.

12  ————.  ——  ————□————————————  □
«  s

ZZvaterländische-Hciksckgensti

i
IIIIIL

I—

*Bekanntmachung  über  füungeltelltenverlicherung
  der  im  vaterländischen
Hülfsdienft  Belschäftigten.

Vom  25.  Mai  1917.

Auf  Grund  des  §9  19  der  Verordnung  über  Versicherung
der  im  vaterländischen  Hilfsbienst  Beschäftigten  bom  24.  Fe-Hruar
  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  bestimme  ich  folgendes:

Für  Tätigkeiten  im  baterlänbischen  Hilfsdienst,  bie  in
ben  von  deutschen  Truppen  besetzten  ausländischen  Gebieten
ausgeführt  werden,  bestimmen  die  Generalgouverneure  ober
ber  Generalquartiermeister  oder  die  von  ihnen  beauftragten
  Stellen  für  ihren  Geschäftsbereich,  wer  «-I-nach-52Elbssd-LSV-rfj".»w.ngäqejeJ-EIBEIDE-Witer


derSochiJechfestzuscysm  ,
sxnachsWITH-EMERMJMHWKMIEEBifiirMnss
gestellkedusz

bustellen  it
bat.  Dem  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  füc
Angestellte  wirb  mitgeteilt,  wem  die  Erledigung  bieser
Kufgaben  übertragen  ist.

6  2.

Als  Ausgabestellen  für  die  Aufnahme-  und  Versicheeungskarten
  (§  194  bes  Versicherungsgesetzes  für  Au-Gestellte)
  werden  für  das  besetzte  Gebiet

1.  in  Belgien  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung
  in  Aachen  (Neues  Rathaus),
K.  in  Frankreich  bie  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung
  (I.  Polizeirevier)  in  Metz,
6,  in  Rußland  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung

  in  Posen  (Sapiehaplatz  91),

#2,  in  Rumänien  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung
  in  Berlin  (Klosterstraße  65)
bestimmt.

Anträge  auf  Ausstellung  und  Erneuerung  von  Versicherungskarten
  sind  aus  den  betreffenden  besetzten  Gebieten  an
diese  Ausgabestellen  unmittelbar  zu  richten.  Es  steht  den
Antragstellern  in  Zweifelsfällen  frei,  mit  dem  Direktorium
ber  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  in  Berlin-Wilmeersborf
  (Hohenzollerndamm  188/195)  ins  Benehmen
u  treten.

cheinigungen  für  Krankheitsseiten  aus-83.



Für  bie  Abführung  ber  Beiträge  zur  Angestelltenber—
sicherung  wird,  soweit  der  übliche  Postscheckverkehr  (Bekanntmachung
  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt
für  Angestellte,  betreffend  die  Beitragsentrichtung  für  die
Angestelltenversicherung  vom  24.  Mai  1912,  Amtliche  Nachrichten
  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  1913
O.  40)  nicht  möglich  ist,  folgenbes  bestimmt:

I.  Die  Beiträge  sind  unter  ber  Abresse:  Direktorium  der
Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.  Berlin=  Wilmersdorf,
  mittels  Postanweisung  einzguzahlen,  und  zivar
monatlich  zum  10,  des  auf  den  Beitragsmonat  folgenden
  Monats,  *  6

E.  Der  Postanweisung#abschultt,  welcher  der  Reichsversicherungsanstalt
  verbleibt,  muß  den  Arbeitgeber  ober
bie  Dienststelle,  die  den  Versicherten  beschäftigt,  deutlich
bezeichnen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  eine  andere
Dienststelle  die  Beiträge  abführt.

B.  Hat  die  Reichsversicherungsanstalt  die  dem  Konto  bes
Arbeitsgebers  erteilte  Buchungsnunmer  mitgeteilt,  so
ist  biese  auf  dem  Postanweisungbabschnitte  jebesmak  gu
vermerken.  Bis  dahin  ist  auf  dem  Abschnitt
bei  Senbungen  aus  Belgien  Buchungsbegirk  1,

Frankreich  „  81,
Rußland  n  36.
Rumänien  6  2

7  :  n
F/  re  —
4%  □—  ##
ansugeben.

Auf  der  Rückseite  bes  Postantveisungsabschnitts  ist
zu  vermerken,  wie  sich  der  eingesahlte  Betrag  aus
vollen  und  halben  Beiträgen  nach  den  9  Gehaltsklassen
bis  J  und  aus  Beitragszahlungen  nach  3  177  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  zusammensetzt,  und
ob  eine  Uebersicht  abgesandt  ist  oder  Aenderungen
gegen  den  Vormonat  nicht  eingetreten  sind.

4,  Gleichseitig  mit  der  Abführung  der  Beiträge  ist  an  das
Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte
  eine  Uebersicht  nach  dem  Muster  R.  f.  A.  II
Nr.  3  einzusenden.  Vorbrucke  zu  dieser  Uebersicht  werden
  von  dem  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  kostenlos  zur  Verfügung  gestellt.
Sind  Veränderungen  gegen  den  Vormonat  nicht
eingetreten,  so  bedarf  es  einer  neuen  Uebersicht  nicht,
es  genügt  vielmehr  ein  Vermerk  auf  dem  Postanweisungsabschnitt:
  „Aenderungen  gegen  den  Vormonat
191.  nicht  eingetreten.“  .«

Essi.  ,
szAlg·inlänbi-schethis-themcan-MERMIS
MBerti-Herauswachs-skit.kuuqcstskctssict»Nicht-w
        <pb n="66" />
        2

—  E  —  —  —  p!*—  ———
·.—

hörde,  die  vom  Deutschen  Reich  in  besetzten  Gebicten  eingesetzt
  ist  und  behördliche  Aufgaben  einer  deutschen  Behörde
erledigt.
Verlin,  den  25.  Mai  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

*  Bescheinigungen  über  Anstellungsvormerkungen.


Krsegsminlsterium.  Krlegsamt.

Krlegs-Erfatz-  und  f#delts-Departement.
MNr.  166,  s.  17.  E.  D.  IH.  vom  17.  5.  1917.

Arbeitgeber,  insbesondere  auch  militärische  Dienststellen,
  pflegen  vielfach  Bescheinigungen  über  erfolgte  Anstellungsvormerkungen
  auszustellen,  die  lediglich  den  Zweck
haben,  eine  gewisse  Neihenfolde  für  zukünftige  Anstellungen
zugunsten  des  Inhabers  der  Bescheinigung  festzulegen.
Solche  Bescheinigungen  können  also  weder  einen  Beweis  dafür
  liefern,  daß  der  Inhaber  bei  der  bescheinigenden  Stelle
eine  Anstellung  gefunden  hat,  noch  auch  dafür,  daß  er  eine
solche  Anstellung  überhaupt  finden  wird.  Gleichwohl  ist  in
letzter  Zeit  vielfach  der  Versuch  gemacht,  mit  ihnen  bei
Heranziehung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  den  Einbernsungsausschüssen
  gegenüber  den  Nachweis  zu  führen,
daß  der  Inhaber  bereits  eine  Anstellung  in  einem  kriegswichtigen
  Betriebe  gefunden  habe  oder  jedenfalls  seine  Anstellung
  unmittelbar  bevorstehe.  Da  derartige  Versuche  geeignet
  sind,  die  Einberufungsansschüsse  irrezuführen  und

das  Heranziehungsverfahren  zu  beeinträchtigen,  wird  darauf

hingewiesen,  daß  bei  Vorlage  solcher  Bescheinigung  in  jedem
einzelnen  Falle  eine  Nachprüfung  nötig  ist,  ob  ein  alsbaldiger
  Eintritt  in  die  vorgemerkte  Stelle  tatsächlich  möglich
  ist.

Marquard.

1#eNNUSS  F  SNU

8

5
ttnItnl-“v———————————

Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Rbteilung.

#.

Zusammenstellung  von  Geletzen,  Bekannmachungen  und
Versügungen.
Nr.  Bst.  lo0oob's.  17.  KRRH.  III.  Rng.

Zu  der  vom  Kriegsamt  im  *

*  Uebersicht  über  die  Beschlagnahmebestimmungen.
Zur  Uebersicht  über  die  Bestimmungen  der  allgemeinen
  Metall-Beschlagnahme  ist  nach  dem
Stande  vom  1.  März  1917  ein  zweites  Ergänzungs-—



Nummer  18

blatt  erschienen.
Angabe  der  Vordruck.  Nummer  Vst.  1258  unentgeltlich
von  der  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,

Berlin  W.  9,  Potsdamer  Str.  10/11,  bezogen  werden.

Abdrucke  von  diesem  können  unter

Webltoffe.
3  Erhöhung  der  Uebernahmepreise  für  Wollen.
Um  der  Landwirtschaft  einen  Anreiz  zur  Förderung
der  deutschen  Schafzucht  zwecks  Wollgewinnung  zu  geben,
sind  die  durch  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,
Berlin,  zu  zahlenden  Uebernahmepreise  für  die  Wollen
der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bei  den
deutschen  Gerbereien  erhöht  worden.

Kriegs-Filzverband,

Am  27.  April  1917  ist  der  Kriegs-Filzverband  E.  V.
in  Berlin  gegründet  worden.  Seine  Aufgabe  besteht
darin,  unter  Aufsicht  und  nach  Weisung  des  Bekleidungs-Beschaffungsamtes
  an  der  Beschaffung  der  während  der
Kriegsdauer  von  der  Heeresverwaltung  benötigten  Filze
mitzuwirken.

Im  Zusammenhang  hiermit  erfährt  das  bisherige
Verfahren  zur  Erteilung  von  Filzaufträgen  die  folgenden
  Abänderungen.  «-Die

  Zentralbeschaffungsstellen  dürfen  Herstellungsaufträge
  für  Filze  nicht  mehr  selbständig  erteilen.  Der
Bedarf  ist  von  den  Zentralbeschaffungsstellen  in  der  bisherigen
  Weise  festzustellen  und  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Wollbedarfs-Prüfungsstelle,  anzumelden.  Nach
Eingang  der  Bedarfsanmeldung  veranlaßt  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  die  Anfertigung  und  Bereitstellung
der  angemeldeten  Menge  Filzplatten  bezw.  Blöcke  oder
Stückfilze  zu  einem  den  Rohstoffwerten  entsprechenden
Preise  über  das  Bekleidungs-Beschaffungsamt  beim
Kviegs-Filzoerband.  Die  sogenannte  Konfektionierung,
d.  h.  die  Herstellung  der  verschiedenartigen  Filzgegenstände
  (Ringe,  Scheiben,  Streifen,  Halbmonde  usw.)
aus  den  bercitgestellten  Filzplatten  bezw.  Blöcken  oder
Stückfilzen,  ist  in  jedem  Falle  von  der  in  Betracht  kommenden
  Zentralbeschaffungsstelle  selbst  zu  veranlassen.

Die  für  die  Verarbeitung  der  Rohstoffe  vorgeschriebenen
  Wollbelegscheine  (Nr.  2)  stellt  der  Kriegs-Filzverband
  selbständig  aus.  Für  die  Vornahme  der
Konfektionierung  bedarf  es  dagegen  keiner  Belegscheine.

Die  Zentralbeschaffungsstellen  dürfen  Belegscheine
nur  noch  für  diejenigen  Filzaufträge  ausfertigen,  derem
selbständige  Vergebung  die  Kriegs-  Rohstoff  -  Abteilung
ihnen  übertragen  hat.  v

Anknahmen  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung.

  Wollbedarfs-Prüfungsstelle,  zugelassen

Wm

Reste  von  Bastfaser-Rohsioffen  oder  „Garnen.
Rr.  Bft.  60/5.  17.  KRH.  vom  24.  5.  1917.

Bei  der  Verarbeitung  von  Bastfaser-Rohstoffen  oder
Garnen  auf  Grund  eines  Belegscheines  oder  einer  Freigabe
  für  bestimmte  Mengen  zur  Herstellung  von  vorgeschriebenen
  Erzeugnissen  ergeben  sich  gewöhnlich  Reste,
weil  die  im  Belegschein  oder  im  Freigabeschreiben  berechneten
  Mengen  nicht  in  vollem  Umfange  für  den  jeweiligen
  Auftrag  in  Anspruch  genommen  werden.
        <pb n="67" />
        Junmer  138

W871————“

herrscht  nun  vielfach  bie  Ansicht,  daß  derartige  Restmengen
  beliebig  verarbeitet  und  verwendel  werden  dürsen.

  Diese  Auffassung  steht  mit  dem  Wortlaut  und  Sinn

der  Beschlagnahmevorschriften  im  Widerspruch.  Bastfaser-Rohstoffe
  und  -Garne,  welche  nicht  ausdrücklich  durch
Verfügung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  zu  beliebiger
Verwendung  freigegeben  sind,  unterliegen  weiter  der  Beschlagnahme,
  wenn  ihre  Verwendung  nicht  zu  dem  besonders
  gestatteten  Zweck  erfolgt  ist.

Söchstpreise  für  Garne.

Künftighbin  gelten  bie  Höchstpreise  der  Bekanntmachung
  W  III,  4700/12.  16.  KRA.  vom  20.  2.  17  für
Garne  in  Kleinverkaufsaufmachung  nur  beim  Verkauf
vom  Hersteller  an  einen  Zwischenhändler.

(W  IV
Lumpen.
Bst.  1046,5.  17.  KRT.  vom  25.  5  1917
Es  wird  darauf  hingewiefen,  baß  die  in  der  Bekanntmachung
  Nr.  W.  IV.  950/4.  16  KRA.  betreffend
Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art
vom  16.  Mai  1916  unter  Preistafel  2  bei  Gruppe  M  in
ben  Klassen  120—128  nicht  besonders  bezeichneten,
sonstigen  alten  baumwollenen  Kattun-  und  Barchentlumpen
  (Klasse  129),  sowie  unsortierte  gemischte  Lumpen,
Sammelware,  die  nicht  nach  Stoffen  und  Farben  geordnet
  ist  (Preistafel  8,  Gruppe  X,  Klasse  237),  künftig  auf
dem  schnellsten  Wege  durch  Vermittlung  der  beauftragten
Sortierbetriebe  der  Kriegswirtschaft  zuzuführen  sind.
Eigentümer,  bei  denen  die  bezeichneten  Gegenstände
beider  Klassen  eine  Menge  von  insgesamt  10  000  Kg.  erreichen,
  haben  bei  Nichtbefolgung  obigen  Hinweises  Enteignung
  zu  gewärtigen.

Chemikalien.
7  Bestandserhebung  von  Holzverkohlungserzeugnissen  und
anderen  Chemikalien.
Hr.  ch.  1802/8.  17.  ARN.  vom  1.  6.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1917  ist  eine
Bestandserhebung  von  Holzverkohlungserzeugnissen  und
einigen  anderen  Chemikalien  angeordnet  worden.  Die
in  der  Bekanntmachung  näher  bezeichneten  einzelnen
Erzeugnisse  sind,  sofern  der  Vorrat  eine  bestimmte
Menge  überschreitet,  bis  zum  10.  Juni  an  die  Kriegs-Nohstoff-Abteilung
  auf  dort  anzufordernden  amtlichen
Meldescheinen  zu  melden.  Die  Meldepflichtigen  haben
über  die  gemeldeten  Gegenstände  ein  Lagerbuch  zu
führen.  I

Verkauf  von  Glycerin.
Nr.  Bst.  542/5.  17.  RRf.  vom  22.  s.  1917.

Es  ist  zur  Kenntnis  des  Kriegsministeriums  gekommen,
  daß  eine  Anzahl  von  Firmen  sich  im  Besitz  geringer
  Mengen  GElycerin  befinden,  die  sie  gern  abgeben
möchten,  zumal  auf  eine  Freigabe  nicht  zu  rechnen  ist.
Diese  Firmen  werden  darauf  hingewiesen  daß  sie
kleinere  Mengen  von  Glycerin,  die  sie  freiwillig  abgeben
wollen,  für  Rechnung  der  Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft
  an  die  Firma  Hugo  Fürst  u.  Co.,  Berlin,
D.  17,  Mühlenstraße  72,  abführen  können.  Wegen  der
Preisfestsetzung  ist  eine  Regelung  mit  der  Kriegs-Krlegsamt.

  Amtliche  Mlttellungen  und  Nachrldien

—

cchemikalien-Aktiengesellschaft  herbeizuführen.  Bei  erbeblichem

  Unterschied  zwischen  Forderung  und  Gebot
wird  das  Königliche  Kriegsminssterium  die  Entscheidung
  über  den  zu  gewährenden  Preis  treffen.

Le  d  er.

Ausnahmen  vom  Produktionszwang  für  Gerbereien.

Durch  Nundschreiben  ist  den  Gerbereien  mitgeteif
worden,  daß  die  Anweisungen  des  Leder-Zuweisung
Amtes  gleichzeitig  als  Ansnahmebewilligung  zur  Her
stellung  der  betreffenden  Lederarten  im  Sinne  der  ge
setzlich  zulässigen  Ausnahmegenehmigung,  ferner  auch  als
Ausnahmebewilligung  zu  dem  vom  Leder-Zuweisungs-Amt
  auferlegten  Produktionszwang  gelten.

Gerbrindenernte.

Die  Rindenschälung,  und  zwar  insbesondere  die  Gewinnung
  von  junger  Eichenrinde,  muß  von  den  Kriegsamtstellen
  allenthalben  mit  größtem  Nachdruck  gefördert
merden.  Es  gilt  die  in  diesem  Jahre  wegen  der  ungewöhnlichen
  Witterungsverhältnisse  voraussichtlich  kürzere
Saftzeit  gut  auszunutzen.  Daher  ist  für  rechtzeitige
Heranziehung  genügender  Arbeitskräfte,  namentlich  bei
den  privaten  und  kommunalen  Forstverwaltungen,  zu
sorgen.  Nach  Abschluß  der  Schälzeit,  also  voraussichtlich
von  Anfang  Juli  an,  muß  die  Beschaffung  von  Fuhrwerk
  zum  Abfahnren  nötigenfalls  durch  amtliche  Maßnahmen
  erreicht  werden,  damit  Vorräte  nicht  dureh  Verregnen,
  also  durch  Auslangen  des  Gerbstoffes,  verderben.

Höchstpreise  und  Lieferungsbedingungen  sind  durch
die  Militärbefehlshaber  am  20.  März  1917  (Nr.  EL.
1.  3.  17.  KRA.)  bekanntgegeben  worden.  Abdrucke  sind
bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  erhältlich.

Etwa  nicht  sofort  absetzbare  Bestände  können  der
Kriegsleder-Aktiengesellschaft,  Gerbstoff-Abteilung,  angeboten
  werden.

*  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht
  von  rohen  Kanin--,  Hasen-  und  Katzenfellen  und

aus  ihnen  hergestelltem  Leder.  L.  800  /d.  17.  KRA.  vom
1.  6.  1917  und  Höchstpreise  für  rohe  Kanin.,  Hasen-  und
Katzenfelle.  L.  900/4.  17.  KRA,  vom  1.  6.  1917.

Am  1.  Juni  ist  eine  Bekanntmachung  in  Kraft  getreten,
  durch  die  alle  rohen  und  eingearbeiteten  Felle  von
zahmen  und  wilben  Kaninchen  sowie  von  Hasen  und
Hauskatzen  jeder  Herkunft  und  in  jedem  Zustand  beschlagnahmt

  werden,  soweit  nicht  ihre  Zurichtung  zu  Pelzwerk
*  [Rauchware)  erfolgt  ist  oder  ihre  Verarbeitung  in  Zu-1



richtereien,  Färbereien  oder  Haarschneidereien  bereits
begonnen  hat.  Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  jedoch  die
Veräußerung  und  Lieferung  der  Felle  in  bestimmter
Weise  erlaubt.  So  darf  der  Besitzer  eines  Tieres,  der

Mitglied  eines  Kaninchenzucht-Vereins  ist,  das  Fell

#.
#

binnen  3  Wochen  nach  dem  Abziehen  an  die  Vereins-Sammeistelle
  und  der  Besitzer  eines  Tieres,  der  nicht
Mitglied  eines  Kaninchenzucht-Vereins  ist,  das  Fell

binnen  3  Wochen  an  einen  beliebigen  Händler  veräußern.
Den  Händlern  und  Vereins-Sammelstellen  sind  bestimmte

  Wege  für  die  Weiterveräußerung  vorgeschrieben.

Alle  Vorräte  an  beschlagnahmten  Fellen  werden  schließlich

  bei  der  Kriegsfell-Aktiengesellschaft  in  Leipzig  vereinigt,
  die  die  Felle,  soweit  sie  für  die  Zwecke  der  Heeres-
        <pb n="68" />
        —  ——  —  —

—

oder  Marine-Verwaktung  in  Anspruch  genommen  werden,
  an  die  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  weiterlieser!
und  den  übrigen  Teil  der  Rauchwaren-Industrie  und  den
Haarschneidereien  zuführt.

Felle,  deren  vorschriftsmähige  Veräußerung  unterlossen
  worden  ist,  sind,  solern  ihr  Vorrat  eine  bestimmte
Höhe  übersteigt,  an  das  Leder-Zuweisungsamt  der
Kriegs-Rohstoff.  Abteilung  au  melden.  Außerdem  ist  die
Erlaubnis  zur  Versügung  über  die  beschlagnahniten  Felle
durch  Händler,  Vereins-Sammelstelle  oder  besonders  zugelassene
  Großhändler  von  der  Beobachtung  einer  Reihe
von  Vorschriften,  insbesondere  der  Flihrung  von  Büchern
und  Listen,  abhängig  gemacht.

Grleichzeitig  ist  eine  Bekanntmachung  ergangen,
durch  die  für  rohe  Kanin-,  Hasen-  und  Katzenselle  Höchstpreise
  festgesetzt  werden,  und  zwar  in  verschiedener  Höhe,
je  nachdem  die  Veräußerung  durch  den  Besitzer  des  betressenden
  Tieres  oder  durch  einen  Händler  oder  eine
Vereins-Sammelstelle  oder  durch  einen  zugelassenen
Großhändler  erfolgt.  Die  Preise  find  außerdem  verschieden,
  je  nachdem  die  Felle  allen  Vorschriften  entgesschen
  abgezogen  und  behandelt  worden  sind  oder
nicht.

Verschledenes.
Gasstelle.

Unm  bei  der  fsortschreitenden  Beanspruchung  der  Betriebsmittel
  der  öffentlichen  Gasanstalten  eine  Sicherheit
  dafür  n  schafsen,  daß  die  notwendigen  Instandlebungs.
  und  E  rweiterungs-Arbeilen  durchgeführt,  nie  jt
durchaus  ersorderliche  Neu.  und  Erweiterungsbauten
aber  unterlassen  werden,  ist  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Kriegsomtes  eine  Gasstelle  georlindet
  worden.  Sie  untersteht  Herrn  Professor  Kübler.
Die  Gasstelle  besteht  ause
1,  dem  Ausschuß,
2.  dem  Delegierten  des  Ausschusses,
8.  der  Geschäftsstelle.  #
Die  Aufgaben  der  Gasstelle  sindt
1.  Untertützung  der  Maßnahmen  zur  Erhaltung  der
Leistungsfähigkeit  der  bestehenden  Aulagen  kfsung  der
2.  Mitwirkung  bei  der  Bereikstellung  von  Gas  durch  Erweiterungen,
  Neubauten,  Zusammenschlußz  und  dergl.
6.  Prüsung  von  Ban=  und  ErweiterungSanträgen.

4.  Fachmännische  Auskunstserteilung  an  mit  öffenklichen

Gasanstalten  in  Verkehr  tretende  anderweite  Dienststellen.
Die  Gasstelle  wird  ihr  besonderes  Augenmerk

darauf  zu  richten  haben,  daß  im  Winter  1917/18  die

Versorgung  möglichst  gesichert  ist.  3

Der  usschuß  besteht  aus  den  Herren:

Profeslor  Dr.-Ing.  Gehler,  Vorstand  der  Bauten-Prlisstelle,
  *

Direktor  Hase,  Lübeck,

Generaldirektor  E.  Körting,  Berlin,

Direktor  Lempelius,  Berlin,  Delegierter  des  Ausschusses,

Direktor  Prenger,  Köln  a.  Rh.,

Direktor  Schimming,  Berlin,

Stadtbaurat  Terhgerst,  Nürnberg,

Dr.  Kömmam  als  Vertreter  von  Wumba.

Mriegsami.  Amtilche  Mittellungen  und  Machrichtn

Nummer  18

Die  Geschäftsstelle  der  Gasstelle  befindet  sich  in
Berlin  SW.  11,  Königgrätzer  Str.  28.  Telegrammaufschrift:
  Gasstelle  Berlin.  Fernruf:  Kurfürst  9986—9888,

Waffen  und  Iiunition

Waffen  und  Munition

%e%  r  35⅜5  „n„%  I  %"%  S%%%%%

Die  ständig  zunehmende  Zahl  der  Anfragen  bei  der
Wumbo-Auskunftsstelle  zeigt  zwar,  daß  von  der  neuen  Einrichtung
  fleißig  Gebrauch  gemacht  wird.  Um  ichoch  gerade
unter  den  augenklicklichen  Zeitumständen  ganz  besonder#
nachteilig  wirkenden  Verzögerungen  in  der  raschen  Erledigung
  aller  die  Wasfen-  und  Munitionserzeugung  betreffenden
  Fragen  weiterhin  vorzubeugen,  wird  erneut  darum
gebeten,  sich  in  allen  Fällen,  wo  Behörden  oder  industrielle.
Betriebe  im  Zweifel  sind,  welchen  Weg  sie  zur  schnellen  Geschäftserledigung
  einschlagen  sollen,  in  weitestgehendem
Mahe  der  Auskunftsstelle  zu  bedienen.  Sierbei  sei  bemerkt.
daß  bei  der  Auskunftsstelle  neben  den  Angaben  über  die
für  die  Beschaffung  der  verschiedenen  Arten  des  Heeresbedarfs
  zuständigen  Dienststellen  auch  eine  Orientierung
über  die  jeweiligen  wichtigsten,  die  Erzeugung  von  Kriegsmaterial
  berührenden  Fragen  und  ein  Ueberblick  über  die
Arbeiten  des  Amts  erhalten  werden  kann.  Auch  beschränken
sich  die  erteilten  Auskünfte  nicht  lediglich  auf  das  Arbeitsgebiet
  des  Wumba,  sondern  die  Auskunftsstelle  strebt  an,
auf  allen  Gebieten  der  Kriegswirtschaft  aufklärend  zu
wirken  und  den  Auskunftssuchenden  mit  sachlichem  Rat  an
die  Hand  zu  gehen.  *

*  Bayerischer  Offizier  beim  Stabe  des
Wumba.

Mit  Wahrnehmung  der  Interessen  Bayerns  beim
Wumba  wurde  der  bayerische  Hauptmann  Bürklein  zum
Stabe  des  Wumba  kommandiert.  Seine  Dienststellenbeseichnung
  lautet:  „Bayerischer  Offizier  beim  Stabe  des
Wumba“.

7  Mitgliederliste  der  Uebern  achungsausschüsse
  bei  den  Nriegsamtstellen.

Krlegsministerium.  Kriegsomt,
Teb.  Mr.  6725.  S.  17.  B.  I.  4.  Zauk.
vom  156,  5.  1917.

An  telle  des  ausscheidenden  Chemikers  Löfffe  tritt  bei
dem  Ueberwachungsansschuß  der  Kriegsamistelle  Magdeburg

  Leutnant  d.  L.  Möller.

*  Beurlaubung  von  frbeitern  der
Heeresverwaltung.
In  den  Betrieben  der  Heeresverwaltung  dürfen  auch  in

diesem  Jahre  Arbeiter,  auch  solche  mit  kürzerer  als  7jähriger
  Beschäftigungszeit  für  4  Tage,  in  besonderen  Fällen

für  mehr  als  4  Tage  beurlaubt  werden,  wenn  die  Dienstverhältnisse

  es  irgend  zulassen-
        <pb n="69" />
        Nummer  18
1  .l  i
«·..  -  -«—s-!I7"c-I·I··«  --ff  -  -,-«1

—-.------sS--.--kkcaadwiksz



I-.I...ZMCIM  WjisqskjsjsixkssjiIIijjansasssIsssssssjsjsssssIII-IIIIII  EIIIIIIII

Ifkstrclrufclmktiom

Krlegeminliterlum,  Nrlegsamt.
TD.  Nr.  stab  mr.  27  610.  S.  I7.  H.
6  vom  19.  3.  1917.
Ruszxug.

Aus  einem  den  Kriegswirtschaftsämtern  über  die  bevorstehende
  „Frühdruschaktion“  zum  Zwecke  erkolgreicher
und  einheitlicher  Leitung  und  Durchführung  deb  Unternehmens
  übermittelten  Gesamtüberblick  wird  das  Folhende
hervorgeboben:

1.  Trüger  der  Organisation.

In  der  Reichsgetreidestelle  ist  eine  besondere  Abteilung
  „Frühdrusch“  gebildet  worden.  Sie  ist  schristlich  unter
der  Adresse:

Reichsgetreidestelle,  Abt.  Frühdrusch,  Berlin,  Kurkürstendamm

  237  und  telephonisch  unter  den  Nummern

13  180/18  189  Berlin,  Amt  Steinplatz.  1
zu  erreichen.  Die  Abteilung  steht  unter  der  Leitung  des
Oberamtmanmes  Cörg  und  des  Rittmeisters  Rimpau  (dieser
für  die  laufenden  Geschäfte).

Im  Kriegsamt  Stab  werden  die  „Frühdruschangelegenheiten“
  durch  den  Rittmeister  Wentzel  nach  Anweisung  des
Majors  von  Ludwiger  einheitlich  und  zusammenfassend  bearbeitet.
  Rittmeister  Wentzel,  an  den  sämtliche  telephonische
Anfragen  und  Auskünfte  unter  den  Nummern  Berlin,  Zentrum
  6954—59,  zu  richten  sind,  ist  gleichzeitig  die  Vermittlungsstelle
  für  die  sonst  zu  beteiligenden  Dienststellen,  so
daß  er  dauernd  über  sämtliche  Maßnahmen  und  Anordnungen
  unterrichtet  ist.  Für  schriftliche  Eingaben  und  Anfragen
  bleibt  die  Adresse:  „Kriegsamt  Stab  Ml.
Berlin,  Leipziger  Plat  13“,  mit  Zusatz  auf  den
Briefumschlägen  „Frühdruschangelegenheiten.

Die  Interessen  des  Kriegsernährungsamtes  und  des
Preußischen  Staatskommissars  für  Volksernährung  an  der
Frühdruschaktion  werden  durch  Exzellenz  Michaelis  bezw.
Geheimrat  Rothe  wahrgenommen,  die  an  den  Besprechungen
zwischen  Kriegsamt  und  Reichsgetreidestelle  beteiligt  sind.

II.  Vorbercitende  Maßnahmen.

zirke  zunächst  festgestellt  worden.  Die  Eingaben  waren
zum  5.  Mai  eingefordert  und  unterliegen,  da  sie  zum
Teil  erst  bis  zum  15.  Mai  eingingen,  zur  Zeit  der  Bearbeitung
  in  der  Reichsgetreidestelle,  die  auf  Grund
dieser  Unterlagen  die  für  den  Frühdrusch  in  Betracht
kommenden  Bezirke  bestimmen  wird.  1
b)  Durch  einen  gemeinsam  vom  Kriegsamt,  Reichsgetreidestelle
  und  landwirkschaftliche  Maschinenversorgumgsstelle,
aufgestellten  und  durch  Schreiben  Kriegsamt  Stab
MlL.  27  012.  5.  17.  K.  vom  1.  Mai  1917  den  Kriegswirtschaftsämtern
  übermittelten  Fragebogen  sind  die  in  den

Krlegsemt.  KMmtiiche  Mi#tellungen  und  Machrichtkten

*5..—

einzelnen  Bezirken  vorhandenen  Dreschmaschinen  jestgestellt
  worden.  blus  Grund  der  Ergebnisse  wird  demnächst
  bestimmt,  welche  Maschinen  für  die  Frühdruschbezirke
  benötigt  und  diesen  zugeführt  werden  müssen,
Eleichzeitig  wird  für  Reparatur  schadhafter  Maschinen
borgesorgt.

o)  Von  der  Reichsgetreidestelle  find  eine  größere  Anzahl  von
Herren  in  die  voraussichtlichen  Frühdruschbezirke  entsandt
  worden,  um  auf  die  Notzvendigkeit  und  Bedentung
der  Aktion  hinzuweisen.  ·

III.  Zu  ergreisende  Mahnahmen.

a)  Die  Veröffentlichung  einer  Frühdruschprämies  if
in  allernächster  Zeit  zu  erwarten.

b)  Wichtig  ist  die  Riemenfrage  flir  die  den  Frühdenschbezirken
  zuführenden  Dreschmaschinen.  Krisgsamt

Stab  MI.  hat  sich  dieserhalb  mit  der  Kriegsrobftofsabteilung

  in  Verbindung  gesetzt.

o)  Die  nötigen  Kohlen  für  die  Maschinen  find  durch  den
Reichskohlenkommissar  sichergestellt.  Ihre  Ueberführung
in  ie  Frühdruschbezirke  erfolgt  durch  die  Reichsgetreidsstelle.


d)  Durch  den  Frühdrusch  ist  eine  besonders  starke  Inanspruchnahme
  und  damit  Abnutzung  der  Dreschsätze  zu  erwarten.
  Dadurch  wird  oft  die  Neparatur  beschädigter
Maschinen  während  des  ESrdrusches  notwendig
werden.  Um  diese  schnell  und  ohne  Beeinträchtigung  den
Aktion  ausführen  zu  können,  sind  die  Kriegswirtschaftsämter
  veranlaßt  worden,  in  den  eingelnen  Gebieten  für
Bereitstellung  „fliegender  Monteure“  zu  forgen.

e)  Auch  Bindsaden  für  die  Binder  wird  den  Frihdruschbezirken
  durch  das  Kriegbamt  in  größerer  Menge
augeführt  werden  können.

1)  Von  ausschlaggebender  Bedeutung  ist  die  Frage  der
Hilfe  durch

1.  Mann,
2.  Pferd.

Da  die  auf  dem  Lande  verfügbaren  Kräste  in  der

Zeit  vom  15.  Juli  ab,  in  der  mit  Einsatz  der  Frühdruschaktion

  gerechnet  wird,  anderweit  in  der  Landwirtschaft

beansprucht  sind,  ist  weitgehendste  Hilfe  von  außen
nötig.  Sie  kann  nur  militärischerseits  aus  dem  Bejatzungsheere
  durch  die  stellv.  Gen.-Kds.  geleistet  werden.

Das  Kriegsamt  Stab  Ml.,  wird  rechtzeitig,  sobald  Mannschaftsbedarf

  aus  Frühdruschbezirken  feststeht,  an  die

stellv.  Generalkommandos  herantreten.  Es  wird  die

Bildung  besonderer  Dreschkolonnen  notwendig  werden.

Auch  ist  damit  zu  rechnen,  daß  bei  den  zu  erwartenden

großen  Anforderungen  an  Mannschaften  die  Geveralkommandos

  sich  untereinander  werden  aushelfen  müssen.

Schließlich  sind  im  weitesten  Sinne  für  die  Frühdruschaktionen

  „Jungmannen“  (Schüler  höherer  Lehranstalten,

Kadetten,  Unteroffiziervorschüler)  heranzuziehen.  Hinsichklich

  der  Hilfe  burch  Jungmannen  sind  den  Kriegswirtschaftsämtern,

  die  sich  der  Organisation  und  Sicherstellung
  der  Kräfte  nach  dieser  Richtung  hin  besonders
anzunehmen  haben,  gemeinsam  mit  den  hiesigen  Ministerien
  vereinbarte  Richtlinien  zugegangen.

v.  General-Inniges

  Zusammenwirken  mit  den  stellr
kommandos,  Oberkommando  in  den  Marken,  Gouvernements,
  Kriegsamtstellen  und  Nebenstellen  und  emsige
Mitarbeit  der  eingehend  zu  unterrichtenden  Kriegswirtschaftsstellen
  wird  auch  für  die  Durchführung  der  Frilb--druschaktion
  von  wesentlicher  Pedentung  sein,
        <pb n="70" />
        Meuregelung  der  Benzolverteilung.
Krlegaminllterlum.  Krlegsamt.
Cob.-r.  stab  Mr.  27  769.  S.  I7.  K.
vom  25.  c.  1917.  Huszug.

1.  Jeder  landwirtschaftliche  Verbraucher  wondet  sich  an
die  für  ihn  zuständige  Kriegswirtschaftsstelle;  die  Kriegswirtschaftsstelle
  prüft  die  Notwendigkeit  der  Freigabe  von
Vonzol,  versieht  das  Gesuch  mit  dem  Vermerk  „Befürwortel“
  oder  mit  dem  Vermerk  „Befürwortet  bis  zum  Ausmah
  von  soundsoviel“  und  sendet  das  Gesuch  des  landwirtschaftlichen
  Verbrauchers,  das  Name  und  Adresse  enthalten
muß,  an  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens,  Abteilung  für
Betriebsstoffe,  Sektion  II,  Berlin,  Potsdamer  Str.  111.
Die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  stellt  in  der  von  der
Kriegswirtschaftsstelle  befürworteten  Höhe  einen  Freigabeschein
  aus,  der  gleichzeitig  diejenige  Firma  enthält,  bei  der
der  Gesuchsteller  sein  Venzol  beziehen  kann.  Diesen  Freigabeschein
  sendet  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  an  den
Gesuchsteller  zurück,  und  gleichzeitig  sendek  sie  eine  entsprechende
  Anweisung  an  die  zur  Lieferung  bestimmte  Firma,
etwa  des  Wortlautes:  „Für  den  Landwirt  3  sind  Y  Kilogramm
  Benzol  zur  Lieferung  aus  Ihren  Beständen  freigegeben
  worden.“

2.0.  Nach  Maßgabe  der  für  die  Landwirtschaft  zur  Versügung
  stehenden  Benzolmengen  wird  durch  Kriegsamt,
Stab  MI.  2,  in  Verbindung  mit  der  Landwirtschaftlichen
Betriebsstelle  errechnet,  wieviel  Venzol  für  den  Bezirk  jedes
Kriegswirtschaftsamtes  monatlich  zur  Verfügung  gestellt
werden  kann.  Jedes  Kriegswirtschaftsamt  errechnet  alsdann,
eine  wie  große  Menge  Benzol  hiernach  auf  jede  Kriegswirkschaftsstelle
  entfällt  und  weist  die  Kriegswirtschaftsstellen
  an,  nur  bis  zur  Höhe  der  auf  sie  entfallenden  Benzolmengen
  Freigabeanträge  zu  befürworten.  Jede  Kriegswirtschaftsstelle
  wird  wöchentlich  dem  Kriegswirtschafisamt  aufgeben,
  welche  Mengen  ihrer  Monatsquote  sie  zur  Freigabe
befürwortet  hat.  Ergibt  sich  Ende  des  Monats  ein  Fehlbetrag
  oder  Ueberschuß,  so  ist  entsprechender  Ausgleich
zwischen  allen  Kriegswirkschaftsstellen  eines  Kriegswirtschafisamtes
  zulässig.

„Der  Ausgleich  zwischen  den
wird  durch  das  Kriegsamt  (Stak
Berichte  der  Kriegswirtschaftsämter  vorgenommen.

In  keinem  Falle  darf  ein  Kriegswirtschaftsamt  sein
Gesamt-Monatskonkingent  überschreiten.

Kriegswirtschaftsämtern
auf  Grund  monatlicher

3.  Die  bisher  von  den  Landwirtschaftskammern  aus.
gestellten  Freigabescheine  sollen  noch  bis  zum  15.  Juni  Geltung
  behalten.  Vom  1.  Juni  ab  dürfen  von  den  Landwirtschaftskammern
  neue  Freigabescheine  nicht  ausgestellt  werden.

4.  Wenn  nach  dem  1.  Juni  landwirtschaftliche  Veren,

  suchen  um  schleunige  Weitergabe  an  die
uständige  Kriegswirtschaftsstelle.

5.  Von  der  vorstehend  geschilderten  Neuregelung  werden
die  Landwirtschaftskammern  vom  Lanbwirtschaftsministerium,
  die  Lagerhalter  und  Benzolfirmen  von  der  Inspektion
des  Kraftfahrwesens  mit  entsprechenden  Instruktionen  verleben
  werden.

Krlegsamt.  Kmitliche  mittellungen  und  Hachrichten

NRummer  18

—.—

*  Verhütung  von  felddiebstä
Krlegsminilterlum,  Krlegsamt.
cab.-Mr.  stab  m.  27596.  4.  I7.  K.
bem  22.  5  1917.

Von  allen  Seiten  laufen  seitens  der  Kriegswirtschaftsämter
  bei  dem  Kriegsamt  Klagen  über  die  Zunahme  der
Felddiebstähle  ein.  Es  ist  anzunehmen,  daß  mit  dem  Voranschreiten
  der  Vegetation,  vor  allem  während  der  Ernte,
die  Felddiebstähle  einen  Umfang  annehmen  werden,  der
eine  ernste  Gefahr  für  die  Allgemeinheit  bilden  wird.

Das  Kriegsamt  hat  daher  bei  den  in  Betracht  kommenden
  Stellen  Schritte  getan,  um  die  Landwirtschaft  gegen  die
Felddiebstähle  in  der  Weise  zu  unterstützen,  daß  ihr  auf  Anfordern
  der  Kirgswirtschaftsstellen  als  Hilfsfeldhüter  geeignete
  Leute  zur  Verfügung  gestellt  werden.

1  1  ell.

ründliches  Entleeren  der
Düngergruben.

Jaucheschlamm  fast  meterhoch  auf  dem  Boden.

e

chzentrifugen.

Ein  fachmännischer  Mitarbeiter  der  Maschinen-Ausgleichstelle
  Aachen  gibt  folgende  beachtenswerte  Anregung:
Eine  fachmännische  Revision  der  Handzentrifugen  ist  unbedingt
  erforderlich.  Fast  zwei  Drittel  der  ganzen  Milchzentrifugen
  sind  in  einem  durchaus  ungenügenden  Zustand.
Nicht  allein,  daß  alle  Lagerteile  und  Oelstellen  verschmutzt
sind,  auch  die  Trommeln  und  Einsätze.  in  denen  alle
Schmutzteile  gefangen  werden,  sind  mit  Milchschmutz  zugeschlemmt
  und  werden  oft  nur  alle  zwei  Tage  gespült.  Dazu
  kommt  nun,  daß  die  Milch  beim  Separieren  eine  zu
kalte  Temperatur,  statt  35  Grad  oft  nur  15—20  Grad,  hat.
Ferner  werden  die  Tourenzahlen  beim  Drehen  nicht  eingehalten,
  was  alles  zur  Folge  hat,  daß  die  Milch  oft  nur
halb  entrahmt  wird.  Das  teure  Butterfett,  das  doch  1
von  großer  Wichtigkeit  für  die  Volksernährung  ist,  erhält
nun  das  ältere  Jungvieh,  das  auch  von  scharf  entrahmier
Milch  leben  könnte.  Es  ist  zweckmäßig,  folgende  Gebrauchsanweisung

  für  Milchzentrifugen  in  der  Nähe  der  Maschine

anzubringen:
        <pb n="71" />
        Nummer  K.

—:

Krlegsamt.

an.  Wenn  die  auf  der  Kurbel  vorgeschriebene  umdrehungszahr
(60  Umdrehungen  in  der  Minute)  erreicht  ist,  öffne  man  die  Zulaufbahn
  bes  Vollmilchgefäße  und  halte  die  auf  der  Kurbel  vorgeschriebene
  Umdrehungszahl  ein.  Ist  die  Enkrahmung  beendigt,
und  das  Vollmilchgefäß  entleerk,  so  gieße  man  8—5  Liter  Magermilsch
  zum  Verdrängen  des  lebten  Feitgehalts  aus  der  Trommel-=milch
  nach.  Die  Trommel  der  Maschine  muß  nach  jedesmaligem

Gebrauch  mil  heißem  Wasser  gereinigt  werden.

224224164  ress  —————————□—□——————————t#  —  ——  3

Verkehrswesen

Dringlichkeitslite
vom  10.  Junl  ble  auf  welteres  für  die  Wagengestellung
  belm  Verland  von  unmittelbaren
und  mittelbaren  milltärischen  Gütern.
Krlegsminliterlum.  KRrlegsamt.
(b.-Mr.  Stab  M  3d.  26  6010.  5.  17.  K.
vom  23.  5.  1917.

Alle  Materialien,  Halbfabrikate,  und  Vorprodukte,  die
für  Herstellung  und  Wiederherstellung,  für  Verpackung  und
Transport  der  in  der  Liste  aufgeführten  Gegenstände  nötig
sind,  sind  hinsichtlich  der  Dringlichkeit  grundsätzlich  in  derselben
  Weise  zu  behandeln  wie  die  Gegenstände  selbst.

1.  Kohle,  Koks,  Briketts.

2.  Holz  jeder  Art,  Holzverkohlungsprodukte.

8.  Bau-  und  Betriebsmaterialien,  Geräte  und  Maschinen
für  den  Bergwerksbetrieb,  für  Gas-  und  Elektrizitätswerke.


4.  Materialien  für  Hütten-  und  Gießereibetriebe,  auch
feuerfeste  Materialien  und  deren  Rohstoffe.

5.  Baustoffe,  Maschinen  und  Apparaturen  für  die  in  der
Bautenliste  (Verfügung  des  Kriegsamts  T1  vom
15.  4.  1917)  aufgeführten  und  die  ihnen  gleichgestellten
Bauten  (siehe  Vorbemerkung  der  Bautenliste).

6.  Lokomotiven  und  Güterwagen,  auch  für  Feld-  und  Förderbahnen.
  Drahtseilbahnen.

7.  Kraftwagen.

8.  Eisen,  Stahl,  Aluminium,  Kupfer,  Zinn,  Zink,  Messing,
Blei  und  Elektron  für  dringendsten  Heeres-  und
Marinebedarf.

Maschinengewehre  und  Maschinengewehrzubehör  teder

Art.

Waffengerät  für  Feld-  und  Fußartillerie  und  für

Minenwerfertruppen,  ausgenommen  fertige  Munition.

Spreng-  und  Gasminen.

18.  Geräte  und  Materialien  für  Flieger  und  für  Feldluftschifferabteilungen.



14.  Alles  Unterseebootsmaterial  einschl.  der  Unterseeboots-Artillerielieferungen

  und  Unterseebootsabwehrnetze.

Materialien  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  von

Torpedobooten  aller  Typen,  Minensuchbooten,  Marinesischdampfern

  und  Motorbooten,  sowie  für  die  von  den

Baubeaussichtigungen  des  Reichsmarineamts  als  besonders

  dringlich  bezeichneten  Neubauten  von  kleinen

Kreuzern.

Torpedos  und  Minen  für  Marinebedarf,  jsowie  Minensuch=

  und  Minenräumgerät.

15.

16.

.  —..

—  «  s,  --—--------—-  «  -  —.  "
.-..  ..  -..-.-.  —  -  -«---«--·-  —  —

Amillche  Milttellungen  und  Nachrichten“  7

17.  Elektroden.

18.  Volle  und  leere  Kesselwagen  und  Behälter  für  Teen
Tecröl  aller  Art,  Schmieröl,  Schmiermittel-,  Mineral-Plergengniss,
  für  Gas-,  Ammoniak-  und  Säuretrans-Por


19.  Pulver,
chemikalien.

20.  Gummi.

21.  Verbandstoffe  und  Verbandmateriak.

22.  Treibriemen  aller  Art.  Dichtungsstulpen  für  Pressen,

sogen.  Ledermanschetten.

Brennesseln  und  Brennesselfasern.

Wegen  der  praktischen  Handhabung  der  Liste  wirb,  u.
immer  wieder  vorkommenden  Mißverständnissen  vorzubengen,
  ernent  darauf  hingewiesen,  daß  die  Anträge  auf
Wagengestellung  für  die  in  der  Liste  geführten  Güter,  soweit
es  sich  um  Militärgut  und  Militärprivbatgut
an  militärische  Stellen  handelt,  unmittelbar  an
die  für  die  Versandstation  zuständige  Vinienkommandantur,
  und  soweit  es  sich  um  mittelbares
Heeresgut  und  Militärprivatgut  handelt,  das
an  eine  nicht  militärische  Stelle  gerichtet  ist,  anmittelbar
  an  daß  zustänchäye  Wagenbüro  zu  richten  sind.
In  der  Spalte  „Inhalkt“  des  Frachtbriefes  vermerkt  der
Versender  soscher  Güter  hinter  der  bahnamtlich  geforderten
Bezeichnung  in  Klammern  Nummer  und  Kennwort  der
Dringlichkeitsliste.  —  Wo  nicht  klar  hervorgeht,  ob  Sendungen
  als  mittelbare  Heeresgliter  anzusehen  sind,  legt  er
außerdem  entsprechende  Answeise  der  Beschaffungsstelle

bezw.  der  Besteller  bei.

rgendwelcher  eidesstatitlichen  Erklisß
rungen  oder  Bescheinigungen  der  Dring
lichkeit  des  Versandes  bedarf  es  bei  diese-e
Gütern  grundsätzlich  nicht.

Was  für  die  Güter  selbst  ailt,  gilt  finngemäß  auch  flin
alle  Materialien,  Halbfabrikate  und  Vorprodukte,  die  für
Herstellung  und  Wiederherstellung,  für  Verpackung  und
Transport  der  betreffenden  Güter  nötig  find.

Sollen  Glüter,  die  nicht  in  der  Transportdringlichkeitsliste
  enthalten  sind,  im  Einzelfalle  bevorzugt  behandelt  werden,
  so  beantragt  der  Besteller  (Empfänger  des
Gutes)  bei  der  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstell
  e)  seines  Bezirks  unter  Benutzung  eines
Vordruckes"“)  eine  Dringlichkeitsbescheinigung
die  nach  Prüfung  und  Begutachtung  unmittelbar  dem
Versender  zugeschickt  wird.

Die  Bescheinigungen  werden  immer  nur  von  Fal#
zu  Fall  und  nur  von  den  Kriegsamtstellen  bezw.  Kriean
amtnebenstellen  ausgefertigt.

Wegen  der  Ausfuhrgüter  nach  dem  neutralen
oder  befreundeten  Ausland,  die  als  mittelbare
Heereslieferungen  anzusprechen  sind,  besteht  eine  besondere

Sprengstoff,  Gaskampfstoffe  und  Kriegs-Gasschutzgerät.



23,

"))  Wegen  des  Vordruckes  wird  aus  die  in  Nr.  17  des  „Kriegs--amt“
  Seile  5  bgobrudle  Verfügung  vom  19.  Mai  1917  —  Stab
M  64.  20011.,  5.  17.  K.  —  verwiesen,  der  tin  Muster  des  Vordruckes
  beigeiün  war.  —  Der  Vordruck  kann  bei  der  Lindendruckerei
  u.  Verlags-Ges.  m.  b.  H.,  Berlin  *  Schiffbauerdamm
  190,  bezogen  werden.  Preis  bei  portofreier  Zustellunge
50  Stück  Mk.  1.80,  100  Stück  Mrk.  230,  500  Stück  Mk.  9,00,  1000
Stück  Mk.  17.50.
        <pb n="72" />
        »  —  **-*b  Hrlesamt.  RKmiliche  mittellungen  und  Hachrichten  ftummer  18

Verillgung,  über  die  die  Kriegsamtstellen  und  Linien-  verschiedenen  Größen  und  Gewinden  viel  Zeit  und  Arbeit,
kommandanturen,  sowie  das  Kriegsamt,  Abteilung  für  Ein-  verursacht  längere  Stillstände  der  Kesselwagen  in  den  Werkworpfe
  urhr,  —  .  .  otbamer  Str.  121  b,  Aus-  stätten  und  verzögert  bie  Wiederbenutzung  der  Wagen.
zunst  geben.  Sie  ist  abgedruckt  im  „Kriegsamt.  Amtliche  Es  ist  deshalb  dringend  nötig,  daß  le  als  Abfüllstelle
..».»..»-.-  %Es  ist  deshalb  dringend  nötig,  daß  alle  als  Abfüllstellen
Mitteilungen  und  Nachrichten  Nr.  6,  Seite  7.  iin  Betracht  kommenden  Firmen,  Kriegsgesellschaften  und
Weiter  sind  auch  die  Sendungen,  die  unmittel.  Rüstungswerke  die  sofortige  Wiederanbringung  der  abba
  t  tur  7  ro  nt  gehen,  nicht  den  vorstehenden  Bestim-  genommenen  Verschlußkapseln  nach  Beendigung  der  Entmungen
  unterworfen.  **  sicherstellen  und  die  Wagen  vor  Abgang  auf  das  Vor-——.--N-.
  --..»»,  :  handensein  ber  Kapseln  besonderz  nachprilfen  lassen.
Fehlen  von  Verschlußkapleln  an  den
Kesselwagen.
rn.  An  den  der  Inspektion  des  Kroftfahrwesens  zur  Ver-  1
.  Vesteten.  Resselwagen,  deren  beschleunigter  Umlaufptt
u#n  Heeresinteresse  geboten  ist,  fehlen  vielfach  nach  erfolgter  »-·.·«-»«
Entlabung  die  Verschlußkapseln  zu  den  20  e  Die  1  *  Krlegsamtftelle  Mietz.
Kapseln  werden  vermutlich  von  den  Abfültstellen  achtlos  zur  Das  Stahlwerk  Thyssen,  das  bisher  zur  Kriegsamt=Seite

  gelegt  und  bleiben  beim  Abgang  der  leeren  Wagen  nobonstelle  Diedehennn
urp  sd  aresbe  l  ver  eeren  Wagen  nebenstelle  Diedenhofen  gehörte,  tritt  mit  de  Ann  #ur
murück.  Das  Anbringen  von  Ersatzkapseln  erfordert  bei  den  Kriegnamtstelle  rlnbnss  ititt  mit  bem  1.  Juni  sur

5b  #  iS  ——ii—————————————  I

«»»Dis--sssjssssissst--sts.

hqvim  -,-  «  —  —  I  —
—  —  ÊEM  —  —  —.————  .

Inhalts-Verzeichnis:

ateinscher  Hilfsbienst
Vekanntmachung  über  Angestelltenberlicherung  ber
im  baterlänbischen  Gilfsdienst  Veschäfigten  Seite  1

Bescheinigungen  über  Anstellungsvormerkungen  r  „"

Nobstoffe:  ..
»Mtchtedckaicqs-Rois·--s-Hsii-ixmk—  -.»..sz

-  W  Wobstofe,  8  ui  Milchzentrifugen  FdT—6

beus  „  2½  Verkehrswesen:

Waffen  unb  Munition:  Dringlichkeitsliste  I  r  llVrrl  „  r  „  "  ""  1  „  4
Kuskunftsstelle  des  Wumös,  „„
Haherischer  Offizier  beim  Stabe  des  Wumba.  .  .  4  galegsamtktellen:
Milaliebetliste  der  Ueberwachungsausschüsse  bel  den  ·"
»  Miensamtstcacn  spi--iss40.s-4s  3  --Geurlaubung
  von  Urbeitern  der  Heeresberwalkung  4  Beilage:  Aus  der  Kriegswirtschaft.  «

Landwirtschaft:

Frühdruschaktick  „
Neuregelung  der  Benzolberletlung
"  2  Verhütung  von  Felbbiebstählen.

Gründliches  Entleeren  der  Düngergruben  —
I

m  .  *#.  2  M
n  4  4  —  1
J—  l

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B-25

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Prlegsamistelle  M—e.  t-o2

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  —  1  s—(—Mi—...  —  W.————————

".

¶  Das  „Keiegoamk.  Amtliche  Miteilngen  und  ach.  l  der  Se—
richten“  kann  nicht  im  Abonnement  bezogen  werben.  *  eh  „  "#  “  ,  Mattqu  www  bel  der  Versanbstelle
luche  um  Zuwelsung  des  Blattes  an  kriegswirkschaftlich  be.  Leper-  schlreiche  Zuschriften  ein,  in  benen  Über  unregelteiligte
  Stellen  sind  mit  kurzer  Begründung  an  bie  zu-  mähßige  Lieferung  bes  Blattes  Klage  geführk  wirb.  Die
:*7  ssanmtel.  iees  amtnebenstelle)  zu  richten,  Bezieher  werden  gebeken,  für  den  Fall  derartiger
Dle,  sosern  bem  Antrag  stattgegeben  wird,  eine  mit  ihrem  Störungen  in  Zukunft  aunächst  bei  dem  #uehtn  Voon
Oienftstempel  versehene  Abressenkarte  zur  ninre  SEkrungen  DaQa  Zutunst  zunächs  bei  dem  zuständigen  Post--
  csendung  an  die  Versandstelle  übermitkell.  Ein  amt  zu  reklamieren  und  erst,  sofern  von  dort  kein  be-—
  iet  aetenler  gelefer  sür  Mehrexemplare  sinb  friedigenber  Bescheib  erfolgen  sollte,  die  Versanbstelle,
SSi#er  und  Zabrgang  1917  auf  Postscheckkonko  Lindenbruckerel,  Berlin  NW6.  Schiffbauerbamm  19.  4
Berlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amtliche  Mclcher  zun  b  —8  erlin  NW6,  Schiffbauerbamm  10,  #1##

—  ——

#de:  Cindenctudterei  v.  Verlage-Ges,  w.  V.  M.,  Veriin  NW  7.

——
        <pb n="73" />
        Beilage  zum  „Kriegsamt.

—

Vaterländische  Hilfsarbeit  und
inderfürsorge.

Auf  Veranlassung  der  Frauenarbeilszentrale  hatten
zu  einer  vom  Verband  deutscher  Kinberhorte  füngst  im
Inslitut  für  Erziehung  und  Unterricht  über  Fragen  der
Schulkinderfürsorge  einberufenen  Dagung  fast  alle
Frauenarbeitsstelten  aus  ihren  Mitarbeiterkreisen  Perfönlichkeiten
  entsandt,  denen  die  Bearbe#tung  dieser  Fragen
  besonders  obliegt.  Bei  der  Tagung  fand  sich  die
rwünschte  Gelegenheit,  die  besonderen  Gesichtspunkte  zu
erörtern,  unter  denen  das  Kriegsamt  an  der  Kinderfürsorge
  Interesse  nimmt  und  die  vielfach  zu  den  vor  dem
Kriege  verfolgken  Grundsätzen  und  Maßnahmen  in  einem
gewissen  Gegensatz  slehen  »»«»
Während  man  sich  vor  dem  Kriege  bemühte,  kinderreiche
  Mütter  und  vor  allem  Mütter  kleiner  Kinder  von
der  Fabrikarbeit  fernzuhalten,  sehen  wir  uns  jetzt  genötigt,
jede  arbeitsfähige  Frau  in  die  Kriegswirtschaft  —  sei  es
Landarbeit  oder  Fabrikarbeit  —  hineinzuziehen  und  alle
Hemmungen  zu  überwinden,  die  die  Frau  von  der  Arbeit
zurückhalten.  ....  .  -.-Es
  erwächst  bieraus  die  Rotwendigkelt,  die  Kinderfürsorge-Einrichtungen
  aufs  engste  an  die  Arbeit  der
Mütler  anzupassen.  In  besonders  glücklichen  Fällen  wird
es  möglich  sein,  solche  Einrichtungen  unmittelbar  mit  der
Fabrik  zu  verbinden  (Stillstuben,  Fabrik-Krippen-Kindergärten
  und  Horte).  Wo  das  nicht  möglich  ist,  müssen  die
Betrichszeiten  der  Fürsorgeeinrichlungen  mit  den  Arbeitszeiten
  der  Mütter  in  Lebereinstimmung  gebracht  werden.
Eine  Krippe,  die  früh  um  7  Ahr  ihre  Tore  öffnet,  nützt
der  Arbeiterin  nichts,  die  etwa  schon  um  5  Uhr  von  ihrer
Wohnung  aufbrechen  muß,  um  rechtzeitig  an  ibre-Arbeiksstätte
  zu  gelangen.  Dasselbe  gilt  von  dem  Schluß  der
Anstalten  am  Abend  und  von  der  etwaigen  Schließung
iber  Mittag,  während  welcher  vielerorts  die  Kinder  der
Kleinkinderschulen  ein  paar  Stunden  lang  völlig  unbeaufsichtigt
  auf  der  Straße  bleiben.  Ferner  müssen  die  Kinderfürsorge-Einrichtungen
  so  ausgestaltet  werden,  daß  sie
auch  in  der  Lage  sind,  gelegentlich  einige  Pfleglinge  über
deach,  zu  behalten  —  elwa  in  den  Zeiten,  in  denen  die
Muner  in  Nachtschicht  arbeiler.  z  ,  .
Eine  weitere,  notwendige  Kriegsforderung  ist  es,  daß
die  geschaffenen  Einrichtungen  ausschließlich  den  Kindern
arbeitenbder  Mütter  zugnie  kommen  sollten.  Während
  man  es  sich  vor  dem  Kriege  allenfalls  erlauben
konnte.  den  Kreis  der  aufzunehmenden  Kinder  ekwas
weiter  zu  ziehen  —  es  lag  darin  allerdings  immer  eine  Gefahr
  —,  müssen  wir  uns  jetzt  streng  darauf  beschränken,  nur
Kinder  zuzulassen,  deren  Mütter  durch  Arbeit  in  der
Kriegswirtschaft  talsächlich  daran  verhindert  sind,  die
*  und  Pflege  für  die  Kinder  selbst  zu  übernehmen.
Durch  solche  genaue  Auswahl  wird  dann  zugleich  unter
Umständen  ein  Anreiz  für  die  Mütter  geschaffen,  Arbeit
iu  übernehmen,  und  dieser  Anreiz  ist  wünschenswert.
Aber,  wie  wiederholte  Amfragen  und  Erhebungen
gezeigt  haben,  nur  ein  kleiner  Teil  der  arbeltenden  Mütter
yrüngt  seine  Kinder  in  Anstalten  —  geschlossenen  oder  halb-#senen
  —  unter.  Die  große  Mehrheit  wird  bei  Ver-14



ässigen

Endlich  aber  wird  immer  wieder  die  Ersahrung  gemacht,
  daß  die  Arbeiterinnen  selber  den  Kinderkürsorgeanstalten
  mit  einem  gewissen  Mißtrauen  gegenüberstehen.
Wer  Gelegenheit  hat,  viele  solche  Anstalten  zu  besichligen,
der  muß  zugeben,  daß  beeses  Mihßtrauen  in  vielen  Fällen
nicht  unberechligt  ist.  Die  Einrichtungen  sind  nach  der
sanitären  wie  nach  der  pädagogischen  Seite  vielfach  noch
recht  verbesserungsfählg,  häufig  leiden  sie  auch  daran,  daß
mit  der  Leltung  bilettantische  Kräfte  bekraut  sind.

Hier  einzugreifen  und  Besserung  zu  schaffen  wirb

eine  der  vornehmsten  Aufgaben  der  im  Rationalen
Ausschuß  für  Frauenarbeit  im  Kriege  zusammengeschlossenen
  Organisalionen  sein.
Dieser  Aufgabe  sollen  auch  die  Richtlinien  für  Kinderfürsorge
  dienen,  die  von  der  IV.  Mitarbester-Kommission
der  Frauenarbeitszentrale  ausgearbeltet  worden  sind  und
die  von  der  Frauenarbeitszenkrale  kostenlos  in  beliebiger
Anzahl  bezogen  werden  können.

Frauen  im  englischen  Maschinenbau.

Wie  in  Deutschland  werden  auch  in  England  die
Frauen  in  immer  größerem  Amfa  *.  zum  Ersatz  männlicher
  Arbeilskräfte  herangezogen.  Nicht  nur  die  eigentliche
  Munitions-Industrie,  sondern  auch  die  übrigen  z.  Zt.
als  kriegswichtig  zu  bezeichnenden  Industriezweige  werden
vom  Munilions-Ministerium  in  der  Richtung  vermehrter
  Einstellung  von  Arbeiterinnen  beeinflußt.  Als
ein  bemerkenswerter  Schritt  auf  diesem  Wege  ist  die  vom
Ministerium  veranlaßte  Einrichtung  von  Maschinenbau-In
  einem
        <pb n="74" />
        *  der  „Matin“:  „An  das  deutsche  Volk!“

In  einem  „Aufruf“,  den  der  Matin  vom  17.  Mai  an
ber  Spitze  des  Blattes  an  das  deuische  Volk  richtet,  finden
sich  die  folgenden  bezeichnenden  Sätze:

„Deutschland  muß  endlich  die  Wahrheit  erkennen.
Der  Tag  der  unheilbaren  Niederlage  naht.  Es  muß
wissen,  daß  seine  Verbrechen  unvermeihlich  ihre  gerechte
Strafe  empfangen  werden...

Nach  heftigen  Ausfällen  gegen  den  Kanzler  und
gegen  „die  Sozialisten  des  Vorzimmers,  die  der  Kaiser
und  seine  Ratgeber  gegen  die  Verbündeten  in  Bewegung
setzen,“  nach  begeisterten  Lobeshymnen  auf  die  verschiedenen
  Ententemächte  und  insbesondere  auf  die  Vereinigten
Staalen,  „das  größte  Volk  der  Erde,“  daß  den  Intergang
  des  deutschen  Militarismus  jetzt  beschlossen  habe,
beißt  es  weiter:  „Für  jede  Unterhaltung  mit  dem  feindlichen
  Angeheuer  ist  die  Zeit  vorbei.  Sein  Tod  ist  beschlossene
  Sache.  Nichts  kann  die  preußische  Tyrannei
vor  der  Vernichtung  retten,  sie  muß  den  Herd  der  Verbrechen
  treffen,  für  die  sie  berangezogen  worden  ist.“  ...

Die  deutschen  #-Boots-Helden  werden  bewaffnete

Banditen  (bandits  armés)  genannt.  Amerika  werde
das  seinige  tun,  um  den  Verbündeten  bei  der  Abwehr
  dieser  Gefahr  zu  helfen.  .  ..  „Die  Bölker  der
Entente  schlagen  sich  für  die  Freiheit,  Das  deutsche  Volk
und  seine  Verbündeten  (progermains),  vom  Hunger  bedroht
  und  auf  die  Verteidigung  beschränkt,  zeigen  der  Welt
alle  ihre  Laster.  Ihr  Anblick  gleicht  dem  des  Verbrechers,
der  sich  in  der  Schlinge  gefangen  hat  und  die  Strafe  erwartel.
  Die  deutsche  Tyrannei  muß  wissen,  daß  keine
Macht  sie  noch  retten  kann,  denn  sie  ist  von  der  ganzen
Menschheit  zur  restlosen  Erstaltung  des  angerichteten
Schadens  verurleilt  worden.  Sie  muß  wissen,  daß  ihre
Schuld  gegen  die  Jiovilisation  sich  auf  hunderte  von  Milliarden
  beläuft,  sie  muß  wissen,  daß  ihr  Widerstand  täglich
westere  Milliarden  kostet  und  daß  sie  arbeiten  muß,  um
din  Preis  ihrer  ungeheuerlichen  Nichtswürdigkeit  zu  bezehlen.
  Dieses  Volk  muß  sich  bemütigen,  es  muß  um
Gnade  bitten  und  sich  vor  dem  Nichterstuhl  seiner  Besieger
  bestmöglich  zu  verteidigen  suchen,  es  muß  wissen,
daß  jeer  Verstümmelke,  jede  Familie,  deren  Kinber  getötet
oder  deren  Güter  verwüstek  sind,  Entschädigung  zu  erbalten
  haben.  Die  Schande  seiner  Verbrechen  kann  nur
durch  die  Wohltaten  der  Arbeit  ausgelöscht  werden.  Noch
nach  einem  Jahrhundert  werden  seine  Enkel  über  folche
Ahnen  erröken.

Der  ichter  kann  sich  nur  erweichen  lassen,  wenn  der
Schuldige  sich  vor  ihm  niederwirst,  um  seine  Sache  zu
fübren,  und  selbst  darum  bittet,  daß  ihm  die  Möglichkeit
genommen  ib-  ron  neuem  Schaden  zu  stiften.

Sruck  Mhen-Eeet———

Wenn  es  dazu  kommt,  baß  die  Heere  der  Entente
und  Amerikas  eines  Tages  in  Berlin  ihre  Gesetze  diltieren,
dann  werden  die  Strasen  noch  härter  sein  und  kein  Gefühl
der  Menschlichkeit  wird  das  unerbittliche  Urteil  mildern
können,  durch  das  dem  preußischen  Militarismus  mit  allen
seinen  Folgen  ein  Enbe  gemacht  wird.“

*  Wie  man  in  Englans  über  die  Streiks
der  Rüstungsarbeiter  urteilt.

Im  „Scotsman“  vom  15.  Mai  1917  beißt  ees

Die  Arbeiter  haben  die  Arbeit  gegen  den  Nat  ihrer
Gewerkschaftsführer  ohne  stichhaltigen  Grund  niedergelegt...
  Wenx  sie  nicht  anders  zur  Vernunft  gebracht
werden  können,  muß  Gewalt  angewandt  werden,  die  die
Regierung  durch  das  Reichsverteidigungsgesetz  besitzt.  Es
ist  widersinnig,  daß  die  Munitionsarbeiter  —  obwohl  sie
hohe  Löhne  erhalten  und  keiner  Gefahr  ausgesetzt  sind  —
die  Fortschritte  unserer  Waffen  aushalten.  Die  Miltionsarbeiter
  sollten  die  letzten  sein,  die  sich  gegen  *
Kriegsnotwendigkeiten  auflehnen.  Sie  sind  in  einer  devorzugten
  Stellung  gegenüber  allen  andern.

Wenn  sie
aber  durch  alle  Vorurteile  so  verblendet  sind,  nicht  ihre
außergewöhnlichen  Privilegien  anzuerkennen,  so  scheint  es
angebracht,  die  Männer  in  den  Schützengräben  über  die
Aufrechterhaltung  unserer  Munitionszufuhren  zu  fragen.
„HDaily  Telegraph“  vom  16.  Mai  schreibt  in  gleichem
Sinne:
Wir  sind  weder  geneigt,  den  Kriegsmaterialarbeitern
noch  dem  Omnibuspersonal  mildernde  Amstände  zuzubilligen.
  Es  gibt  keine  Entschuldigung  für  die  Niederlegung
  der  Arbeit  in  solchem  Angenblick!  In  ekhischer  Beziehung
  ist  sie  genau  so  wenig  zu  rechtserligen,  wie  wenn
die  Truppen  an  der  Front  die  Wafsfen  niederlegten"  Es
sind  alles  britische  Arbeiter,  einerlei,  ob  sie  Zivil  oder
han  tragen,  und  einerlei,  welcher  Disziplin  sie  unter=Diejenigen
  Arbeiter,  die  in  England  Kriegematerial
schaffen,  haben  die  von  allen  freien  Nationen  der  Welt
anerkannte  Tatsache  unverkennbar  vor  sich,  daß  der  Vierverband
  ausschließlich  die  Prinzipien  der  Freiheit  verteidigt.
  Wenn  sie  sich  daher  weigern,  die  Kämpfer  an  der
Front  zu  unterstützen,  dann  gerät  die  Zivilisation  in  Gefahr,
  vom  Preußentum  zertreten  zu  werden.  Das  eng:
lische  Volk  muß  ohne  Anterschied  von  Stand  oder  Partel
die  Arbeitseinstellung  verurkeilen:  sie  bedeutet  nicht  nur
eine  AUntreue  gegen  den  Vierverband,  sondern  auch  eine
Untreue  gegen  die  Soldaten  an  der  Front.

*  wangseinquartierung  von  Munitions“
arbeitern.
Anfang  Mai  ist  im  englischen  Anterhaus  in  ditee
Lesung  ein  Gesetz  angenommen  worden,  wonach  der
völkerung  die  Verpflichtung  auferlegt  werden  lann
Arbeitern  der  Kriegsindustrie  Quartier  zu  gewähren.  21
Einschleppung  ansteckender  Krankheiten  durch  einquartier
Personen  soll  Entschädigung  gewährt  werden.

Ke’Tis
        <pb n="75" />
        frelgegeben.  Das  Inhaltsverzelchnis  befindet  sich  auf  seite  8.

——

BLT—LL—LLLELBLII—
*

Allgemeines

—  i#s  1  I  S###  "1  LILILIIIII  11.  #6  «  m  «.  --  I«:-IjssijsssslsIIIIIOIIIIIIIIIIIUIIIIIUIIIIIIIIIIsssssssssssssssssssssssIIIIICIII


IPopiervekkdwenclunz

Immer  wieder  wird  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß
behördliche  wie  private  Stellen  im  täglichen  Schriftverkehr
die  Notwendigleit  sparsamen  Papierverbrauches  völlig

außer  acht  lassen.  Rach  wie  vor  werden  in  zahlreichen

Fällen  die  sogenannten  Respektbogen  verwendet,  ebenso
werden  für  kurze  Mitteilungen,  für  die  kleine  Halbfolioblätter
  genügen,  große  Bogen  gebraucht.  Angesichts  der
bestehenden  Papierknappheit  ist  es  dringend  erwünscht,  daß
alle  in  Betracht  kommenben  Kreise  sich  auch  für  den
Schriftverkehr  größte  Einschränkung  hinsichtlich  des
Papierverbrauches  auferlegen.

aterländllcher  ilkslenlt

Vaterländischer  HiIIsdienft

————————————

*  Kommentar  zum  Hilfsdienstgesetz

Zu  dem  in  Nummer  17,  Seite  1,  des  „Kriegsamt.  Amtliche
  Mitteilungen  und  Nachrichten“  erfolgten  Hinweis  auf
den  von  dem  Leiter  der  Rechtsableilung  Oberverwaltungsgerichtsrat
  Schiffer  und  dem  Mitglied  der  Rechtsabteilung
Geheimen  Justizrat  Junck  verfaßten  Kommentar  zum  Hilfsdienstgesetz
  wird  ergänzend  bemerkt,  daß  der  Kommentar
durch  das  Kriegsamt  lediglich  an  militärische  Dienststellen
und  —  durch  Vermittlung  der  Kriegsamtstellen  —  an  die
Mitglieder  der  Feststellungs-,  Einberufungs-  und  Schlichtungsausschüsse
  abgegeben  wird.  Alle  anderen  (behördliche
  wie  private)  Stellen  müssen  für  den  Bezug  auf  den
Buchhandel  (Verlag  von  Otto  Liebmann,  Berlin  W.,  Potsdamer
  Straße  96)  verwiesen  werden.

Die  dieserhalb  an  das  Kriegsamt  gerichteten  Gesuche
finden  hierdurch  ihre  Erledigung.

###sessee#se:

flufforderung,  Ueberwellung,
„Hllfsdienstflucht“.
Mehrfach  sind  Klagen  folgenden  Inhalts  geäußert
worden:
Bekanntlich  beginnt  das  den  Einberufungsausschüssen
gemäß  8  7  des  H.  G.  B.  übertragene  Heranziehungsgeschäft

inberufungsausschüsse  den  einzelnen  Hilfsdamit,

  daß  die  E

dienstpflichtigen,  welche  sie  zum  Hilfsdienste  heranziehen

wollen,  eine  besondere  schriftliche  Aufforderung  zugehen
lassen.  Der  aufgefordorte  Hilfsdienstpflichtige  besitzt  alsdann
  noch  die  Freiheit,  sich  selbst  Hilfsdienstarbeit  zu  suchen.
Erst  wenn  eine  Beschäftigung  im  Hilfödienste  nicht  binnen
2  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung  herbeige  führt
worden  ist,  —  worüber  der  Hilfsdienstpflichtige  gemäß  §  11
der  Bundesratsverordnung  vom  30.  1.  17  umverzüglich  dem
Einberufungsausschusse  Mitteilung  zu  machen  hat,  —  setzt
der  eigentliche  Zwang  des  Gesetzes  ein:  nunmehr  kann  der
Hilfsdienstpflichtige  durch  den  Einberufungsausschuß  zu
einer  bestimmten  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  „überwiesen“
werden.  Leider  wird  mit  der  dem  Hilfsdienstpflichtigen
hiernach  eingeräumten  Freiheit  oft  Mißbrauch  getrieben.
Und  zwar  in  der  Weise,  daß  der  Hilfsdienstpflichtige  zwar
zunächst  eine  Beschäfttgung  im  Hilfsdienste  annimmt,  diese
Beschäfligung  aber  schon  nach  kurzer  Zeit  wieder  aufgibt.

Das  Gesetz  gibt  aber  die  Mittel  in  die  Hand,  auch
solchen  bedauerlichen  Erscheinungen  wirksam  zu  begegnen.

Zunächst  ist  kein  Zweifel,  daß  derienige  Hilfsdienstpflichtige,
  welcher  einmal  die  besondere  schriftliche  Aufforderung
  erhalten  hat,  nicht  ein  zweites  Mal  aufgefordert
zu  werden  braucht.  Er  steht  nunmehr  dem  Einberufungsausschuß
  zur  Verfügung  und  kann  sofort  zu  einer  bestimmten
  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  Überwiesen  werden.  Die
Rechtsableilung  hat  sich  hierüber  bereits  in  Nr.  16  des
„Kriegsamt“,  Seite  2,  ausgesprochen:  die  vorherige  Aufforderung
  zum  freiwilligen  Eintritt  in  eine  kriegswichtige
Beschäftigung  ist  eine  Rechtswohltat,  die  jeder  Hilfsdienstpflichtige
  nur  einmal  genießt;  sie  ist  verbraucht,  wenn  er
einmal  aufgefordert  worden  ist,  und  der  Zwang  des  Gesetzes
greift  nunmehr  Platz.

Freilich  besteht  die  Gefahr,  daß  ein  Hilfsdienstpflichtiger,
  wenn  er  nun  einmal  kein  Verständnis  für  derartige
  vaterländische  Pflichten  besitzt,  wiederum  hilfsdienstflüchtig
  wird,  indem  er  die  Stelle,  der  er  überwiesen
wird,  wiederum  verläßt.  Es  entsteht  die  Frage,  ob  er
unter  solchen  Umständen  nicht  nach  §  18  Nr.  1  des  H.  D.  G.
bestraft  werden  kann.  Diese  Frage  muß  unbedingt  bejaht
werden,  wenn  aus  der  Art,  wie  der  überwiesene  Hilfsdienstpflichtige
  die  Arbeit  übernommen  und  dann  alsbald  wieder
aufgegeben  hat,  geschlossen  werden  kann,  daß  er  der  Ueberweisung
  nur  zum  Schein  gehorcht,  seine  Pflicht  —  gegenüber
  dem  Vaterlandel  —  nur  äußerlich  erfüllt  und  etwa
von  vornherein  die  Absicht  gehabt  hat,  die  Beschäftigung
im  Hilfsdienste  sobald  wie  möglich  wieder  aufzugeben.  Noch
näher  liegt  dieser  Schluß,  wenn  etwa  der  Hilfsdienstpflichtige
dieses  Spiel  der  scheinbaren  Uebernahme  und  alsbaldigen
Wiederaufgabe  einer  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  mehrere
        <pb n="76" />
        2  Rrlegsamf.  Amfllche  Mittellungen  und  Hachrichte

Male  hintereinander  ausübt.  Man  darf  wohl  überzeugt
sein,  daß  sowohl  die  Anklagebehörden  als  auch  die  erkennenden
  Gerichte  nicht  zögern  werden,  in  solchen  Fällen
anzunehmen,  daß  der  Tatbestand  des  §  18  Nr.  1  erfüllt  ist,
insofern  der  Silfsdienstpflichtige  der  Ueberweisung  zu  einer
Beschäftigung  überhaupt  nicht  nachkam  oder  sich  beharrlich
weigerte,  die  ihm  zugewiesene  Arbeit  zu  verrichten.  Die
Versuche,  ein  Strafgesetz  zu  umgehen,  haben  erfahrungsgemäß
  gegenüber  der  Wachsamkeit  unserer  Justizbehörden
einen  schweren  Stand.  Den  Einberufungsausschüssen  und
lonstigen  Organen  des  Hilfsdienstes  kann  nur  dringend
empfohlen  werden,  solche  Fälle  zur  Anzeige  zu  bringen,  was
hoffentlich  nach  diesen  —  leider  notwendigen  —  Ausführungen
  nicht  allzu  oft  wird  geschehen  müssen.

2½%½%  ssssesbsssesesezses#es  ese  ee  —————————.———

Elektrizltät.

*.  Rechtzeitige  Beuachrichtigung  der  Werke  bei  Mehrbelasiunng.
I#st.  1337/3.  17.  K.  R.H.  vom  28.  5.  1917.

Die  Leistungsfähigkeit  der  Elektrizitätswerke  ist
nicht  unbegrenzt.  Auch  ist  die  Größe  der  Belastung
maßgebend  für  die  Anordnungen,  welche  die  Betriebsleiter
  zu  treffen  haben.  Die  Werke  dürfen  daher
nicht  mit  Mehrbelastung  überrascht  werden.  Sobalb
  irgendwo  im  Anschluß  an  die  Elektrizitätswerke
neue  Maschinen  mit  größerem  Verbrauch  ausgestellt  oder
in  Betrieb  genommen  werden  sollen,  ist  deshalb  vorher
dem  betreffenden  Elektrizitätswerk  Mitteilung  zu
machen.  Das  kann  z.  B.  telephonisch  geschehen,  dann  ist
es  gut,  diese  Mitteilung  am  gleichen  Tage  noch  schriftlich
  zu  bestätigen.

t-NN——*  —
1

Waffen  und  Ulunition

*  Zufammenschluß  in  der  Werkzeugindustrie.


Um  die  bisherigen  Schwierigkeiten  in  der  Versorgung
der  Heeresverwaltung  und  der  Rüstungsindustrie  mit  austeichender
  Menge  Werkzeug  zu  beseitigen,  haben  sich  die
verschiedenen  Zweige  in  der  Werkzeugindustrie  zu  einer
Reihe  von  Vereinigungen  zusammengeschlossen,  und  zwar:

1.  Deutscher  Feilenbund,  Remscheid,  Drahtanschrift:

Gustav  Diederichs,  Remscheid-Bliedinghausen.

7  euscher  Sägen,  und  Maschinenmesser-  Bund,  Rem-6„

  ölleinohanler  .  stav  Diederichs,  Remscheid-.

  Werkzeng-  Fabrikanten  -  Verband,  Remscheid,  Drahtanschrift:
  Walter  Sieper,  Remscheid.  scheid.  Draht

4.  Fabrikantenverband  landwirtschaftlicher  Maschinenteile,
Remscheid,  Drahtanschrift:  Stalder,  Köln  (Rhein),
Ritterstraße.  *-1

I  Gezähe-  und  Grobwerkzeuge-  Verband,
Postaufschrift:  Gezähe--  und

»  Revis-beid-Grobwerkzeuge-Verband,


Uummer  19

z.  H.  des  Herrn  Erich  Härtel,  Remscheid,  Neuenkamperstraße

  31.

6.  Vereinigung  der  Gesenkschmieden,  Solingen,  Drahtanschrift:
  Dr.  Hornung,  Solingen.

7.  Stabstahlverband,  Remscheid.

8.  Stabstahlverband,  Solingen.

9.  8  für  Flußstahl-Sägen=  und  Messerbleche,  Remscheid.


Die  Aufgaben  der  einzelnen  Vereinigungen  sind  neben
anderen  Punkten  interner  Art:

1.  Gemeinsamer  Einkauf  der  Rohmaterialien;
2.  Kontingentierung  der  Rohmaterialmengen  und  deren

Verteilung  an  die  Mitglieder;

8.  Prüsung  und  Ueberwachung  der  einzelnen  Fabriken
auf  ihre  Leistungsfähigkeit;

4.  Vereinheitlichung  der  Größen  und  Sorten:

5.  Hebung  der  Qualität  der  Fabrikate;  6

6.  Nachweis  leistungsfähiger  Fabriken,  insbesondere  beß

Unterbringung  großer  Aufträge;

7.  Vertretung  der  gemeinsamen  Interessen  der  Mitglieder.
  #

Die  vorstehenden  Vereinigungen  sind  wiederum  zusammengeschlossen
  in  dem  Werkzeug-  und  S  tahlkontor
  G.  m.  b.  H.  in  Remscheid,  das  seinerseits  den
Einkauf  des  Rohmaterials,  insbesondere  der  Stahlmengen
für  alle  Vereinigungen  vereinigt  und  die  Zuweisung  auf
die  einzelnen  Vereinigungen  vornimmt.  Es  stellt  zugleich
die  Vertretung  der  gesamten  Vereinigung  dar  und  hat  auch
die  Aufgabe,  die  gemeinsamen  Interessen  der  ganzen  Werkzeugindustrie
  zu  vertreten.

*  Henderungen  bei  den  HMaschinen-Rusgleichitellen.

Die  Bezirke  Wetzlar,  Oberlahn,  Limburg  sind  der

Maschinen-  Ausgleichstelle  Frankfurt  a.  M.  überwiesen
worden.

####snsstcse##d##  vöofssieesse  3

Verkehrswesen

-  .  □—  —  6
Q1½.——  ————————————————————————————.-.l..———

Cransportdringlichkeitslite.

Rriegsministerinm.  Briegsamt.
Tab.  Nr.  Stab  M.  3  d.  26  640.  6.  12.  K.
vom  6.  6.  1917.

Mit  Rücksicht  auf  Störungen  im  Versande  des  Sonderdruckes
  „Heeresguttransport“  (ogl.  Nummer  17  Seite  3
rechte  Spalte  unten)  treten  die  verkürzten  Transportdringlichkeitslisten
  und  das  System  der  Dringlichkeitsbescheinigungen
  (vgl.  Nummer  17  Seite  8  und  Nummer  18  Seite  7)
erst  ab  15.  Juni  in  Kraft.

Bescheinigung  der  Kriegsnotwendigkeit

bei  Beschaffung  von  Fahrzeugen.
RKriegsministerlum.  Kriegsamf.

echnllcher  Stab  T.  3.  Tgb.KMr.  7379.  S.  17.  R.

Fahrzeugausschuß,  vom  23.  S.  1917.
E-s  besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  Verfügung
Tab.  Nr.  8368.  8.  17.  K.  T.  8,  betrifft:  „Bescheinigung  der
Kriegsnotwendigkeit  bei  Beschaffung  von  Fahrzeugen“  nicht
        <pb n="77" />
        ———““6  ———-——  —..J..—  —

Nummer  19

straff  genug  gehandhabt  wird.  Mit  Bescheinigungen,  die
ohne  Nachprüfung  der  Verhältnisse  durch  Sachverständige
und  nur  im  Interesse  einer  schnellen  Erledigung  der  Angelegenheit
  ausgestellt  werden,  ist  dem  Kriegsamt  nicht  gedient.
  Bei  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  hat  mehr  als
bisher  zur  Richtschnur  zu  dienen,  daß  Neubeschaffungen  von
Wagen  aller  Art  nur  in  ganz  dringenden  Fällen
nähergetreten  werden  kann,  vorausgesetzt,  daß  die  Kriegsnotwendigkeit
  durch  ausführlich  gestützte  Angaben  einwandfrei
  nachgewiesen  wird.  Die  Herstellung  neuer  Straßenbahnwagen
  kann  im  allgemeinen  z.  Zt.  überhaupt  nicht  in
Frage  kommen.  Diesbezügliche  Anträge  sind  an  die
Ausgleichsstelle  des  Vereins  Deutscher  Straßen-  und
Kleinbahn-Verwaltungen,  Berlin  S.  W.  11,  Dessauer
Straße  1,
die  häufig  verfügbares
verweisen.

genmaterial  nachweisen  kann,  zu

*  Elldampferverkehr  auf  dem  Rhein.

Schlffahrtsabtellung  29  297

vom  14.  5.  1917.

Der  Verkehr  wird  von  4  der  größeren  Güterdampfer-Gesellschaften
  betrieben.  Zur  Verfrachtung  gelangen
Heeressendungen  und  Stückgüter  aller  Art.

Die  Dampfer  verkehren  zwischen  Duisburg-Ruhrort
und  Straßburg  auf  sämtlichen  größeren  Stationen  nach
einem  bestimmten  Fahrplan,  außerdem  mit  Amsterdam  und
Rotterdam.

Nähere  Auskunft  erfolgt  durch  die  Betriebsstelle  der
Schiffahrtsabteilung  in  Köln,  Kattenburg  13/17,  Fernsprecher
  37-88.

*  Eildampferverkehr  von  der  Elbe
über  Berlin  nach  dem  Osten.

Schlffahrtsabtellung  29  298
vom  14.  5.  1917.

Eildampferverkehr  der  Schiffahrtsabteilung  ab  Magdeburg—Berlin—Bromberg—Königsberg
  mit  sofortigem  Anschluß
  nach  Memel,  sowie  nach  Tilsit  und  Kowno  (Wilna)
und  ab  Magdeburg—Berlin—Bromberg—Danzig  und  umgekehrt.


Reisedauer:

Magdeburg—Berlin—Königsberg-—Memel  15  Tage.
Magdeburg—Berlin—Danzig  12  Tage.
Berlin—Königsberg—Memel  12  Tage.

Abfahrten  ab  Magdeburg  zweimal  wöchentlich.

Ab  Berlin  zweimal  wöchentlich.

Ab  Memel  zweimal  wöchentlich.  6

Ab  Königsberg  zweimal  wöchentlich.

Ab  Danzig  einmal  wöchentlich.

Die  Dampfer  laden  in  erster  Linie  Militärgut  und
Privatgut  für  die  Militärverwaltung.  Privatguter  werden
nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Laderaums  mitgenommen.

Nähere  Auskunft  über  Bedingungen  und  Frachten  erteilt
  die  Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,
  Gruppe  X,  Berlin  NW.  40,  Kronprinzen  Ufer  19,
Fernsprecher:  Zentrum,  Nr.  4854,  4359,  4385,  4386,  4388,
sowie  die  Schiffahrtsbeauftragten  in  Magdeburg,  Bromberg,
  Danzig  und  Königsberg.

RKriegsamt.  Hmtliche  milttellungen  und  Macuschten

—  ——————...J—————J—J—Jq—ua—  Jsf—  ——.

*  entladung  der  Kohlenwagen  auf  die
Strahe.
Krlegsminlerium.  KNriegsamt.

TCgb.  Jur.  Stab  M.  3  d.  26  547.  6.  17.  H.
vom  4.  6.  1917.

Die  Kriegsamtstelle  Leipzig  schreibt:
„n  vielen  Orten  war  es  bisher  nach  den  ortspolizeilichen
  Vorschriften  nicht  statthaft,  den  Inhalt  der  Kohlenwagen
  auf  die  Straße  zu  entladen  und  von  da  nach  den
Lagerstellen  abzutransportieren.  Dadurch  war  eine  wirtschaftliche
  Ausnutzung  der  Wagen  und  Gespanne  sehr  erschwert.
  Im  Bereich  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  XIX.  Armeekorps  ist  daher  auf  Grund  des
8  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  angeordnet
worden,  daß  die  dem  Beladen  der  Kohlen  auf  die  Straße
etwa  entgegenstehenden  polizeilichen  Vorschriften  bis  auf
weiteres  nicht  anzuwenden  sind."

Es  wird  berichtet,  daß  die  Anordnung  sich  bewährt.
Wagen  und  Gespanne  werden  schneller  für  andere  Zwecke
wieder  nutzbar,  als  es  bis  dahin  möglich  war.

fuhrgemeinschaften.
KNrlegsminlsterlum.  Arlegsamt.
(-(ab.-Ur  e  Stab  I  d.  265!  4.  S.  17.  H.
vom  2.  6.  1917.

A)N  ein  weiterer  bemerkenswerter  Beitrag  zur  Frage  der
Organisation  der  Güterabfuhr  wird  im  Anschluß  an  die
Mitteilungen  in  Nr.  11  und  Nr.  14  des  „Kriegsamt“  über
die  in  Altena  und  Düsseldorf  getroffene  Regelung  im  folgenden
  ein  Vertrag  bekanntgegeben,  den  die  Fuhrunternehmer
  in  Sonneberg  abgeschlossen  haben.  Die  auf  dem  Wege
der  Selbsthilfe  erzielten  Erfolge  sind  nach  Angabe  der
Handels-  und  Gewerbekammer  für  den  Kreis  Sonneberg,  die
den  Vertrag  einsendet,  sehr  befriedigend:

„V  ertra  8.
Zwischen  den  Unterzeichneten  ist  heute  folgender  Vertrag  abgeschlossen
  worden:
81.

Zweck.

Die  Unterzeichneten  schließen  sich  für  bie  Dauer  des  Krieges
zu  einer  Fuhrgemeinschaft  zusammen.  Die  Fuhrgemeinschaft  bezweckt,
  durch  gegenseitige  aushilfsweise  Gestellung  von  verfügbaren
  Gespannen  und  Wagen  gegen  Bergülung  eine  Ausnutzung
  der  Transportmittel  bis  zur  Hoöchstleistung  berbeizuführen.


L

Vermittlungsstelle.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  wird  eine  Vermittlungsstelle
geschclen,  deren  Geschäfte  vorläufig  durch  die  Firma  X  at  »
Tat-s  EX  außge  führt  werden.

88.
Organisation.
Der  Vermittlungsstelle  sind  bis  abends  6  Uhr  die  am
nächsten  Tage  voraussichtlich  verfügbaren  Gespanne  enzungelden.
Die  im  Laufe  des  Tages  freiwerdenden  Gespanne  sind  bei
Freiwerden  der  Vermiltlungsstelle  anzumelden.
Verfügbare  Wagen  können  ebenfalls  bei  der  Vermittlungsstelle
  angemesdei  werden.
Die  Vermittlungsstelle  hat  die  ihr  gemeldeten  freien  Gespanne
  bezw.  Wagen  auf  die  Gesuchsteller  und  Gespanne  bezw.
Wagen  zu  berteilen.
Die  Verteilung  erfolgt  in  der  Reihenfolge  der  eingegangenen

  Anmeldungen.

Die  Vermittlung  erfolgt  nur  zwischen  den  sich  diesem  Vertrag
  unterwerfenden  Unternehmern.
        <pb n="78" />
        Kriegsomt.  Rmiliche  Mittellungen  und  UHachrichten

8  4.
Vermittlungsgebühr.
Die  Vermitktlungsstelle  erhebt  für  jede  Vermittlung  von
Salstounen  mit  oder  ohne  Wagen  von  dem  Mieter  eine  Gebühr

  von  50  Pfff.  ..·.  ,  ,...
Hiervon  verbleiben  der  Vermittlungsstelle  für  ihre  Tätiakeit
0,20  M.,  während  0,  30  M.  zu  einem  Fonds  zurckbulegen  sind.
Die  Verwendung  des  Fonds  wird  bei  der  Auflösung
bestimmt.
86.
»  Pflichten  der  Mitglieber.

Die  Unterzeichneten  sind  verpflichtet,  verfügbare  Gespanne
und  Wagen  mit  oder  ohne  Geschirrführer  der  nach  §  2  zu  errichtenden
  Vermittsungsstelle  unverzüglich  anzumelden.  Gespanne,
  die  voraussichtlich  am  folgenden  Tage  frei  sind,  sind  bis
abends  6  Uhr  der  Vermittlungsstelle  bekanntzugeben.
Sie  sind  verpflichtet,  die  angemeldeten  Gespanne  bezw.
Wagen  dem  durch  die  Vermiltlungsstelle  zu  bezeichnenden  Unternehmer
  gegen  die  im  §  7  vorgesehene  Vergütung  zur  Verfügung
zu  stellen.

86.

Bertragsstrafen.
Hiaei  nachweisbarer  Vernachlässigung  der  im  §  5  aufgeführten
Verpflichtungen  der  Unterzeichneten  können  Vertragsstrafen  verdängt
  werden.  #  «
5  9  eingeseßte  Schiedsgericht.

l  7.
Bergütung.

Ueber  die  Verglilung  der  aushilfsweise  überlassenen  Ge-E
  und  Wagen  oder  Wagen  ohne  Gespanne  wird  folgendes
bestimmt:
„I.  Bei  der  Abfuhr  von  Wagenladungen  (Waggons)  erbält
  der  Gespannsteller  das  volle  für  diese  Leistungen  zur  Ausbahlung
  gelangende  Entgelt,  mindestens  26.—  M.
2.  Bei  der  Gestellung  don  Gespannen  zur  Bekörderung
  von  Stückgütern  erhäll  der  Gespannsteller

fl  einen  Tag  "  r  v"PF  "  "  5  25.—  M.

„  für  eine  Stunde  —.——.1AU.  8.—  1
Für  dieses  Entgelt  hat  der  Gespannsteller  außer  dem  Gespann
  den  Gesponnführer  und  auf  Verlangen  einen  Wagen  zu
sellen.  Der  Arbeitslag  ist  zu  12  Skunden  zu  berechnen,  die
ch#chen  Pausen  (½  Std.  Frühstück,  189.  Std.  Mittag,  *  Std.
Vesper)  sind  eingeschlossen.

Ueberstunden  werden  mit  8  Mark  bezahlt,  angebrochene
Stunden  werden  als  voll  berechnek.  J
3.  Gei  Gestellung  von  Wagen  ohne  Gespann  wird  eine  Gebühr
von  9  Mark  für  einen  Tag  berechnet.

BPei  Benntzung  über  einen  Tag  hinaus  sind  für  den  zweiten
und  jeden  folgenden  Tag  10  Mark  zu  entrichten.

(usgeschlossen  von  dieser  Vereinbarung  sind  Möbelwagen.

§9  6.
Haftung  des  Gespannehmers.

Der  Mieter  von  Gespannen  mit  oder  ohne  Wagen  zu
Arbeitsleistungen  nach  §  7  Nr.  2  und  von  Wagen  nach  §3  7  Nr.  3
übernimmt  die  volle  Hstung  für  Gespann  und  Wagen  sowohr
dem  Vermieter  als  auch  dritten  Personen  gegenüber.
„Gegen  den  Vermieter  haftel  er  jedock  nur  insoweil,  als  der
Schaden  nicht  durch  nachweisbar  mangelhafte  Beschaffenheit  des
gemietelen  Gespannes  oder  Materials  entstanden  ist.
Bei  Arbeitsleistungen  nach  §  7  Nr.  1  haftet  der  Gespannsteller
Eeist  in  vollem  Umfange  für  etwa  aus  diesem  Geschäft  entstehende
Unsprüche.

9.

*½-  Schledgericht.

Bei  Streitigkeiten,  die  aus  diesem  Vertrage  —  ß  8  ausgenommen
  —  unter  den  Vertragsschließenden  entstehen,  ent-Freie
  endgültig  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  ein  Schieds-Vericht.
  «  ,
Esistberechtigt-dieMspsjHamefehcnc  Vertragsstrase  bis
ur  Höhe  von  200  M.  zu  verhängen.

Es  werden  bestimmt:  «  -

als  Obmann  Herr  a,  als  Beisitzer  die  Herren  b  und  c,  als
Vertreker  der  Beisitzer  die  Herren  d  und  e.  Für  den  Fall
der  Behinderung  des  Obmanns  kritt  Herr  1  an  dessen  Sielle.

Bei  Beteiligung  der  Beisitzer  oder  Skellvertreter  an  einem

Die  Höhe  der  Vertragsstrafe  bestimmt  das  nach

Kummer  19

Streitfall  wird  durch  den  Obmann  ober  dessen  Slellvertreter  für
den  einzelnen  Fall  ein  Ersahmitglied  bestimmt.  7-Anträge
  auf  die  Tätigkeit  des  Schiedsgerichis  sind  beim
Obmann  zu  stellen.

Beitritt  neuer  Mitglieder.
Andere  Fuhrwerksbesitzer  als  die  Unterzeichneten  können  ch
durch  Unterwerfung  unter  diesen  Vertrag  der  Fuhrgemeinschaft
anschließen.

#11.

Auflösung.

Die  Auflösung  der  Fuhrgemeinsc  aft  ersolgt  .  "

1.  durch  elbluß  der  Vertragsschließenden  bei  Zustimmung

von  NX  der  Mitglieder.

2.  6  Monate  nach  Friedensschluß.

8  18.
Inkrafttreten  des  Vertrages.
Der  Vertrag  tritt  am  1.  März  1917  in  Kraft.
Sonneberg,  S.-M.,  den  20.  Februar  1917.
geg.  Unterschriften.“

Alle  Mitteilungen  über  erfolgte  örtliche  Regelungen
werden  stets  gern  entgegengenommen.  Es  wird  gebeten,
jeweils  die  etwa  ergangenen  Verfügungen,  abgeschlossene
Verträge,  Vordrucke  und  sonstige  zweckdienliche  Unterlagen
beizufügen.  Das  eingehende  Material  wird  für  Auskunftszwecke
  bereitgehalten.

Das  Hriegsamt  weist  bei  dieser  Gelegenheit  wiederholt
und  nachdrücklich  darauf  hin,  daß  im  Hinblick  auf  die  im
vergangenen  Winter  bei  fast  allen  grösteren  Güterbahnhöfen
beobachteten  Stockungen  in  der  Güterabfuhr  und  die  dadurch
  wefentlich  verschlimmerten  Wagenstillstände  und  Verstopfungen
  der  Bahnhöfe  einer  rechtzeitigen,  planmäßtigen
Renelung  der  Güter=  An-  und  Abfuhr  die  größte  Bedeutung
  beizulegen  ist,  zumal  kein  Zweifel  darüber  bestehen
kann,  daß  auf  militärische  Hilfaktionen  nicht  in  dem  Umfange
  wie  bisher  wird  gerechnet  werden  können.

*  Organisation  des  militärischen
Güterverkehrs.

Krlegsministerlum.  Kriegsamt.
TUegb.  Hnr.  Stab  M.  d.  26  539.  6.  17.  H.
vom  2.  6.  1917.  (Kuszug.)

Um  den  Bahnweg  von  Sendungen  militärischer  Stellen
im  weitgehendsten  Umfange  zu  entlasten  und  eine  bessere
Ausnutzung  des  Schiffahrtsweges  zu  erzielen,  hat  das
stellvertretende  Generalkommando  VIII.  Armeekorps  eine
bemerkenswerte  Neueinrichtung  geschaffen.

Wie  aus  nachstehend  wiedergegebener  Verfügung  vom
31.  März  1917,  IVa  3901/4390  (3)  zu  entnehmen  ist,  ist
es  einer  Anzahl  militärischer  Dienststellen  verboten,  selbständig
  Güterversendungen  im  Heimatgebiet  vorzunehmen,
vielmehr  sind  sämtliche  in  Aussicht  genommenen  Güterversendungen,
  wie  auch  die  Güterempfänge  mit  Ausnahme  der
ganz  dringlichen  bei  der  stellvertretenden  Intendantur
  VIII.  Armeekorps  (Anträge  zur  Beförderung  auf
dem  Bahnwege)  oder  bei  der  Schiffahrtsgruppe  West
(Anträge  zur  Beförderung  auf  dem  Wasserwege)  vorzumelden.
  Auf  Grund  dieser  Voranmeldungen  erhalten  die
Dienststellen  besondere  Transportanweisungen,  nach  denen
die  Transporte  auszuführen  sind.  Auf  die  größeren  Versender,
  wie  Artillerie-,  Train-,  Materialien--,  Proviant-Depots,
  Kriegsbekleidungsamt  usw.  ist  das  Verfahren  nicht
ausgedehnt  worden,  doch  werden  auch  bei  diesen  Stellen  die
ausgeführten  Transportbewegungen  kontrolliert  (val-Ziffer
  6  der  Verfügung)
        <pb n="79" />
        Nummer  19

—t—I  .  »  ..--f—-.,sf-—’I--Die

  seit  dem  14.  April  1917  getroffene  Neuorbnung
hat  nach  Mitteilung  des  stellvertretenden  Generalkomman—
dos  bereits  zu  einem  vollen  Erfolge  geführt.  Während
die  mannigfachen  und  eindringlichen  Anregungen  und  Vorschläge
  der  Zentralstellen  auf  Ueberführung  der  Transporte
vom  Bahn-  auf  den  Wasserweg  im  allgemeinen  unbeachtet
blieben,  wie  das  eine  Erhebung  über  das  bisher  Veranlaßte
deutlich  ergab,  trat  mit  der  Verfügung,  die  es  nicht  mehr
bei  Anregungen  bewenden  ließ,  sondern  das  Selbstein.

  Rund  40  Prozent  der  vorgemeldeten  Sendungen
konnten  auf  den  vorher  von  den  Dienststellen  nicht  benutzten
  Wasserweg  verwiesen  werden,  wobei  zu  beachten  ist.
daß  ihr  Gewicht  und  Umfang  bereits  die  Bahnsendungen
übersteigt.  Verzögerungen  und  sonstige  Mißstände  sind
micht  hervorgetreten.  Die  Beförderungsdauer  war  vielfach
sogar  kürzer  als  auf  der  Eisenbahn.

Die  Kriegsamtstellen  sind  ersucht  worden,  in  eine  beschleunigte
  Prüfung  einzutreten,  inwieweit  sich  eine  ähnliche
Maßnahme  auch  für  den  dortigen  Korpsbereich  oder  bestimmte
  Garnisonen  empfieblt.  Die  Prüfung  hat  im
engen  Einvernehmen  mit  den  Linienkommandanturen,  der
Schiffahrtsgruppe  bzw.  den  Sba's  des  Bezirks  zu  erfolgen.
Gegebenenfalls  ist  mit  einer  entsprechenden  Anregung  an
das  stellvertretende  Generalkommando  heranzutreten.

Betr.  Organisation  des  militärischen
Güterverkekhrs.
Stellverfrefendes  Generalhsmmando
VII.  Nrmeskorps.
K###g.  IVa.  Mr.  3001/4500  W.

Trotz  der  offen  zutage  liegenden  Schwierigkeiten  im  Transbortwesen
  wird  den  dringlichen  und  wiederholten  Anweisungen
nicht  überall  die  gebührende  Aufmerlsamkeit  zugewendet.  „  Die  im
Korpsbereich  vorhandenen  Wasserstraßen  werden  bei  westem
nicht  in  dem  durch  die  Sachlage  gebotenen  Maße  ausgenutzt;  die
Zusammenfassung  kleinerer  Sendungen  zu  Wagenladungen
wird  zumeist  außer  acht  gelassen.

Ich  bestimme  daher:

1.

Vom  16.  4.  1917  ab  wird  den  im  Verteilungsplan  zu  A.  beheichneten
  Dienststellen  verboten,  selbständig  Güter-Versendungen
torzunehmen.  Diese  Dienststellen  haben  sämtliche  in  Aussicht
cgenommenen  Güter-Versendungen  an  andere  Dienststellen  und
an  private  Empfänger,  ebenso  sämtliche  bevorstehenden  Güter-Empfänge
  von  anderen  Dienststellen  und  von  privaten  Absendern
dorzumelden.  Die  Vormeldungen  erfolgen  auf  vorgedruckten
Anmeldescheinen  in  doppelter  Ausfertigung:

a)  für  Güter,  die  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  der  vormeldenden
Dienststelle  auf  dem  Wasserwege  befördert  werden  können,  bei
der  „Schiffahrksabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,

Schiffahrtsgrupde  West“  in  Cöln,  Kattenbug  18/17;

b)  für  Güter,  die  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  der  vormeldenden
Dienststelle  für  den  Bahnversand  in  Frage  kommen,  bei  der
stellv.  Intendantur  8.  Armeelorps  —  Transportabteilung
(III  3)  —  Coblenz.

2.  —
Deien  vormeldenden  Dienststellen  wird  daraufhin  von  einer  zu
1  genannten  Stellen  eine  Transporkanweisung  zugehen,  deren
genaue  Ausführung  ich  den  Dienststellen  zur  Pflicht  mache.  Diese
Transportanweisung  ist  bei  Anlieferung  des  Gutes  bei  der  Güterabfertigung
  bzw.  der  Dampferagentur  vorzuweisen.  1

8

Die  Dienststellen  melden  ihren  Bedark  unverzückich  bei  der
Transportabteilung  der  stelld.  Intenbantur  an.  Außerdem  machen

rlegsamf.  Kmiliche  milttellungen  und  Machrichten

.  -  E
————ssss##

bie  Dienststellen  einen  geeigneten  Spediteur  an  ihrem  Standorte

dahin  nmamhaft.

4.

Von  dieser  Regelung  werden  vorerst  ausgenommen:

a)  der  Gülerverkehr  mit  den  Feld-  und  Etappenstellen,

b)  der  Postpakekverkehr,  —  der  sich  jedoch  in  den  Grenzen  unbedbingter

  Notwendigkeit  zu  halten  hat  —,

xc)  der  Güterbverkehr  im  Ortsbereich  und  über  Landstraßen,

d)  dringliche  Sendungen,  die  ohne  Gefahr  erheblicher  Schädigung
nicht  vorgemeldet  werden  konnten.  Vel  der  Auflieferung
solcher  Güler  bei  der  Güterabfertigung  bezw.  der  Dampferagentur
  ist  eine  Bescheinigung  des  Kommandeurs  pp.  beizufügen,
  derzusolge  die  Sendung  infolge  Dringlichkeit  nicht  vorgemeldet
  werden  konnte.  Diese  Sendungen  find  nachträglich
  anzumelden,  und  zwar  der  Schiffahrksabteilung
bei  Wassertransporten,  der  Transporlabteilung  bei  Bahntransporten;
  der  Transportweg  ist  hierbei  anzugeben,  die
Unterlassung  der  Vormeldung  zu  begründen.

5.

Das  anliegende  „Merkblatt“  (bgl.  unten!)  ist  genau  gu
beachlen.

6.

Ich  erwarte,  daß  die  in  dieser  Regelung  nicht  einbezogenen
Dienststellen  des  Korpsbereiches  der  Frage  der  Transporlverbesserung
  unausgescht  die  größte  Aufmerksamkeit  zuwenden.  Beobachtele
  Nachteile  der  Neuregelung  sind  der  Transportabteilung
baw.  der  Schiffahrksgruppe  zu  melden,  bie  Ursachen  anzugeben,
Verbesserungen  vorzuschlagen.  Zum  5.  7.  1917  melden  Arilillerse.
Depots,  Kriegsbekleidungsamt,  Matertalien  =  Depots,  Train-Depots:
  »  «·
a)  wieviel  Güterversendungen  an  Empfänger  im  Heimatgeblet

sie  im  Mal  d.  J.  vorgenommen  haben,

b)  wieviel  Güterempfänge  ihnen  von  Absendern  im  Heimatgebiete
  im  Mal  d.  J.  zugegangen  sind,

Jßc)  wieviel  von  den  Transporien  zu  a  und  zu  ßb
nuf  dem  Wasserwege,  bzrtv.
auf  der  Eisenbahn,  bäw.

im  gebrochenen  Verkehr  bb.  b.  zum  Teil  anf  dem
Wasser-,  zum  Teil  auf  dem  Bahnwege)  befördert  worden  find.
Der  Kommandierende  Geueral
bon  Ploetz.

Generak  der  Inkanterie.

1.  Unter  Gütern  werden  Bekleidungs-,  Ausrüstungsstücke,
Lebens,.,  Futter-,  Beleuchtungsmittel,  Heizstoffe,  Heilmitsel
usw.,  überhaupt  sämtliche  Sachen  des  Garnison-,  Truppen-,
Lazarett-  usw.  Haushalts  verstanden.

2.  Auch  die  aus  dem  Korpsbereich  herausgehenden  und  die  ans
anderen  Korpsbereichen  zu  erwartenden  Sendungen  sind  zu
melden.  «

8.  Die  Vormeldungen  haben  stets  so  zeitig  au  geschehen,  als
dies  irgend  tunlich  ist.  damit  der  Transport-Abteilung  der
stellv.  Intendantur  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  die  Sendungen
mit  anderen,  nach  demselben  Bestimmungsorte  reisenden
Gütern  zu  einer  Wagenladung  zu  vereinigen.

4.  Das  Unterlassen  der  Vormeldung  (Ziffer  8  d)  ist  nur  dann
entschulbbar,  wenn  die  Dienststelle  trotz  pflichtgemäßer  vorausschauender
  Berechnung  die  Notwendigkeit  der  Güterbewegung
  nicht  rechtzeitig  feststellen  konnte.  Es  muß  eben
borbedacht  werden!

I.  Bei  der  Enkscheidung,  ob  die  Vormeldung  bei  der  Schiffahrtsgruppe
  oder  bei  der  Transport-Abteilung  zu  erfolgen  hat,  ist
folgendes  zu  erwägen:  "

a)  Güterbewegungen  zwischen  zwei  Hafenorten  sind  stets  der
Schiffahrisgruppe  vorzumelden.  Beispiel:
„Ein  Ersatztruppenteil  in  Coblenz  will  nusgetragene
Bekleidungsstücke  an  das  Berlesdungs-Instandsetzungsamt
in  Düsseldorf  schicken.“  ·

bdGiiterbcmEgungEs1Zwischenchkwiwtapkätzmsinddu
Tr«a«nB.psoric-LtseklungvosksuntaldemfasstatiansskscstMs
swischsenihnenaichthokhgnkbgnist-—WHin
        <pb n="80" />
        „Die  Garnisonverwallung  in  Düren  erwartet  Lebensmittel
  vom  Provianlamt  Aachen.“

e)  Güterbewegungen  zwischen  zwei  Binnenplätzen  oder  einem
Binnen-  und  einem  Hafenplatz,  für  die  der  Wasserweg  teilweise
  in  Frage  kommt,  (Umschlagverkehr)  sind  der  Schifffahrlsgruppe
  vorzumelden,  wenn  die  auf  dem  Wasser  zurückzulegende
  Strecke  länger  ist  als  die  Eisenbahnstrecke;
andernfalls  der  Transport-Abteilung.  Beifpiel:

„Die  Garnisonberwaltung  Düren  erwartet  Seifenbulber
  von  Untertürkheim  b.  Stuttgart.  Der  Wageninhalt
  kann  in  Mannheim  aufs  Schiff  umgeschlagen  werden,
#röt  zu  Schiff  nach  Cöln  und  wieder  mit  der  Eisenbahm
lon  Cöln  nach  Düren.  Da  die  Schiffsstrecke  überwiegt,  ist
Vormeldung  bei  der  Schiffahrtsgruppe  geboten.=Beispiel:



„Das  Reserbeluzarett  III  in  Nachen  erwarkek  bon  der
Firma  X  in  Dösseldorf  Lebensmittel.  Der  Transport
könnte  von  Düsseldorf  nach  Cöln  mit  dem  Schiff,  von  dort
nach  Nachen  auf  der  Eisenbahn  erfolgen.  Die  Eisenbahnstrecke
  ist  länger  als  die  Schiffsstrecke,  daher  Varmeldung
bei  der  Transportabteilung.

3.  Die  Vormeldungen  sind  stets  nur  an  eine  Stelle,  entweder
  die  Schiffahrtsgruppe  oder  die  Transportabteilung  zu

richten.  Doppelmeldungen  sind  unbedingt  ver

boten!

7.  Für  Versendungsvormeldungen  ist  der  Vordruck  X,  für
Empfangsvormeldungen  der  Vordruck  B  zu  benutzen  *).  Für
Nachmeldungen  gilt  entsprechendes.

Jereweils  sind  zwei  Ausfertigungen  zu  übersenden.

Eilige  Vormeldungen  sind  durch  einen  breiten  Kopfstrich  in  roter

Farbe  zu  kennzeichnen.

Der  Kommandierende  General
General  der  Infanterie.

1  LIIIIIIIII  sstt—————
l

TLeancwirtschaft

frühdruschmahnahmen  des
Kriegsamtes.

Hlrkegsminliterium.  Nriegramt.
Sab  Ms.  27  946.  S.  17.  K.  vom  Jl.  S.  17.
Ruszug.

Zur  Durchführung  der  in  Nummer  18,  Seite  5,  bekanntgegebenen
  Frühdrusch-Aktion  hat  das  Kriegsamt
folgende  Maßnahmen  getroffen  bezw.  veranlaßt.

1.  Bindegarn.

Den  Kriegswirtschaftsämtern  ist  von  der  Reichs.
Ertreidestelle  Bindegarn  zur  Verteilung  an  die  einzelnen
Kriegswirtschaftsstellen  überwiesen  worden.  Das  Vindegarn
  ist  nur  für  die  Bindemähmaschinen  bestimmt,  Verwendung
  zu  anderen  Zwecken  ist  verboten.

#  2.  Treibriemen.

„Durch  Vermittlung  der  Reichsgetreidestelle  sind  den
Kriegswirtschaftsämtern  Ledertreibriemen  für  Druschsätze
einschließlich  der  Hauptantriebsriemen  als  Reserbe  für  das
Frühdruschgeb##et  zur  Verfügung  gestellt  worden.  Außerdem
  werden  Riemenverbinder  und  Häute  zu  Reparaturzwecken
  flir  das  Lederzeug  der  Frühdrusch-Dreschsätze  ge-))Die

  Vordrucke  sind  hier  nicht  abgedruckt.  In  ihnen  werden
insbesondere  gefordert  Angaben  über  Absender  bzw.  Empfänger,
Bestimmungsstation,  Adresse  oder  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,
Verpackungsark,  Rohgewicht  65  Bei  Eilgütern  ist  der  Vordruck
durch  einen  dicken  roten  Kopfstrich  besonders  zu  kennzeichnen.

#—

—

4

Krlegsamt.  Mmtllidhe  Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  19

liefert  werden,  aber  lediglich  für  diesen  Verwendungszweck.
Die  Kriegswirtschaftsämter  sind  angewiesen  worden,  für
sparsamste  Verwendung  der  Riemen  Sorge  zu  tragen.  Insbesondere
  sind  Vorkehrungen  gegen  die  immer  mehr  überhandnehmenden
  Treibriemen-Diebstähle  angezeigt.

3.  Drusch-Kolonnen.

Die  Kriegswirtschaftsämter  sind  angewiesen  worden,
zum  13.  Juni  telegraphisch  dem  Kriegsamt,  Stab  Ml.  zu
melden,  wieviel  und  in  welcher  Stärke  für  ihren  Bezirk
militärische  Frühdrusch-Kolonnen  benötigt  werden.  Von
jeder  Kolonne  kann  etwa  die  Hälfte  aus  Soldaten  bestehen,
der  Rest  muß  aus  Jungmannen  oder  Dorfleuten  gedeckt
werden.  Zwischen  den  einzelnen  Kriegswirtschaftsstellen
sind  die  Kolonnen  nach  Bedarf  zu  verschieben.  Das  Kriegsamt
  wirb  im  Einvernehmen  mit  den  stellvertretenden
Generalkommandos  auch  zwischen  den  Druschkolonnen  der
einzelnen  Kriegswirtschaftsämter  durch  entsprechende  Verschiebungen
  einen  Ausgleich  versuchen.

4.  Pferdegestellung.

Die  Kriegswirtschaftsämter  haben  bis  zum  138.  Juni
die  Zahl  der  nach  eingehender  Prüfung  des  Bedarfs  und
der  Ausgleichmöglichkeiten  mit  den  angrenzenden  Frühdrusch-Bezirken
  unbedingt  notwendigen  Militärpferde  an
das  Kriegsamt  zu  melden.

5.  Lastkraftwagen-Gestellung.

Zur  Förderung  der  raschen  Abfuhr  der  gedroschenen
Getreidemengen  aus  den  Frühdrusch--Bezirken  in  die
Mühlen  der  Reichsgetreidegesellschaft  wird  eine  größere
Zahl  Lastkraftwagen  nebst  den  dazu  gehörigen  Bedienungsmannschaften
  zur  Verfügung  gestellt  werden,  die  Anzahl
der  auf  die  Bezirke  der  einzelnen  Kriegswirtschaftsämter
entsallenden  Wagen  bleibt  weiterer  Verfügung  vorbehalten.
Nutzbarmachung  dieser  Kraftwagenkolonnen  für  die  rasche
Kartoffelversorgung  der  Städte  bei  Deckung  des  Winterbedarfs
  ist  in  Aussicht  genommen.

6.  Amtliche  Frühdrusch-Propaganda.

Es  wird  notwendig  werden,  daß  die  Kriegswirtschaftsstellen
  durch  amtliche  Bekanntmachungen  die  Bevölkerung
über  die  von  den  Zentralstellen  für  die  Fr  ühdrusch-Aktion
vorbereiteten  Maßnahmen  unterrichten.  Insbesondere  ist
darauf  hinzuwirken,  daß  die  Landwirte  über  die  Vorteile,
die  die  Beteiligung  an  der  Aktion  für  sie  mit  sich  bringt,
durch  die  Presse  aufgeklärt  werden.  !*m

Im  übrigen  überläßt  es  das  Kriegsamt  jedem
einzelnen  Kriegswirtschaftsamt,  in  welcher  Weise  im
ch  in  seinem  Bezirke  organisiert
wird,  und  weist  nur  erneut  darauf  hin,  daß  volle  Hingabe
aller  beteiligten  Stellen  notwendig  ist,  um  der  Aktion  zu
dem  Erfolge  zu  verhelfen,  den  das  Vaterland  im  Interesse
einer  ungestörten  Volksernährung  braucht.

Ausnutzung  der  Verkehrslage  zur
Deckung  künftigen  Düngerbecarfs.
(An  lämtl.  preuhischen  Rriegswirtichaftsämter.)
KNriegsministerlum.  Krlegsamt.
stab  ML.  NMr.  27  502.  6.  17.  H.  vom  1.  6.  1917.
Huszug.

Der  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,  Abteilung  für
kriegsw.  Transporte,  Gruppe  V,  richtet  das  nachfolgende
Schreiben  an  das  Kriegsamt,  Stab  Ml;

„Der  Versand  von  Kalidüngesalzen  ist,  nachdem  er  für
den  Zeitraum  vom  21.—31.  März  ds.  Is.  seinen  Höhepunkt
        <pb n="81" />
        Nnummer  19

erreicht  hatte,  in  den  letzten  beiden  Monaten  und  insbesondere,
  nachdem  der  Bedarf  für  die  Ernte  1917  im  wesentlichen
gedeckt  war,  wieder  erheblich  zurückgegangen.

Die  z.  Zt.  günstige  Verkehrslage  auf  den  deutschen
Bahnen  macht  es  dringend  erwünscht,  wieder  eine  Steigerung
  dieser  Transporte  herbeizuführen,  um  zu  erreichen,
daß  bis  zu  dem  mit  Sicherheit  im  Spätsommer  und  Herbst
zu  erwartenden  Wiedereintritt  schwieriger  Betriebsverhältnisse
  der  Bedarf  an  Düngemitteln  für  die  Ernte  1918  den
landwirtschaftlichen  Verbrauchsstellen  bereits  im  wesentlichen
  zugeführt  ist.

Weagen  und  Lokomotivkräfte  stehen  in  ausreichender
Menge  zur  Verfügung,  und  es  kann  damit  gerechnet  werden,
  daß  diese  günstigen  Verhältnisse  bis  Ende  August  andauern.
  Auch  die  Produktion  der  Düngemittelfabriken  kann
auf  einer  Höhe  gehalten  werden,  um  die  hiernach  notwendige
Steigerung  der  Transporte  zu  ermöglichen.

In  richtiger  Erkenntnis  dieser  Sachlage  und  auf  Grund
der  Erfahrungen  der  Vergangenheit  hat  der  Vertreter  des
Landwirtschaftsministers  in  einer  am  11.  Mai  ds.  Is.  stattgehabten
  Sitzung  betreffend  allgemeine  Düngeangelegenheiten
  an  alle  Betefligten  die  dringende  Mahnung  gerichtet,
die  Düngertransporte  in  den  Monaten  Inni,  Juli  und
August  auf  ein  Höchstmaß  zu  steigern.

Diesen  Mahnruf  unterstittzt  die  Abteilung  auf  das
Dringlichste  und  bittet  das  Kriegsamt,  alle  ihr  unterstellten
Dienststellen  —  Kriegsamtstellen  und  Kriegswirtschaftsstellen
  —  anzuweisen,  auf  eine  Drößtmögliche  Steigerung
der  Produktion  und  der  Beförderung  der  Düngemittel  nachdrücklichst
  hinzuwirken.

Die  tunlichst  schleunige  Erledigung  dieser  Transporte
bildet  einen  Teil  der  vorsorglichen  Maßnahmen,  durch  die
brüberen  Verkehrsschwierigkeiten  im  Herbst  vorgebengt  werden
  soll.“

Die  Ausführungen  sind  so  beachtenswert,  daß  es  das
Kriegsamt  für  notwendig  hält,  die  Landwirte  der  Probinz
durch  die  Kriegswirtschaftsämter  mit  allem  Nachdruck  darauf
hinzuweisen,  schon  jetzt  ihren  Kalibedarf  für  die  Herbstbestellung
  heranzuziehen.

Das  Ladegewicht  der  Eisenbahnwagen  ist  vollständig
auszunutzen  (möglichst  bis.  zur  Grenze  der  angeschriebenen
Tragfähigkeit).  Nach  einer  Verfügung  des  Ministeriums
der  äffentlichen  Arbeiten  vom  16.  Januar  1917  dürfen
Wagenbestellungen  für  Kali  und  Thomasmehl  bis  auf
Weiterrs  nur  angenommen  werden,  wenn  das  Ladegewicht
der  bestellten  Wagen  durch  die  aufzugebenden  Sendungen
ausgenutzt  wird.

"  *

Frurbeiterfrage

—————————————————————  "assisssensessssssuessee  ssn  -.II

ssssssssissssfss  WIIIIIIIIIIIIOIInwsssssssssssssssssIIIIIMIJIIIIIIIIIIII

HMannschaften

  der  Feldartinerie.

Kriegsminilterlum.  Rriegsamt.
Kriegs-erlat-  und  firdelts-Departement.

Rr.  672.  3.  17,  H.2  8.  I.  vom  25.  3.  1917.

Der  Feld-Urtillerie-Abteilung  des  Kriegsministeriums
(AX  gehen  von  den  stellvertretenden  Generalkommandos

Krlegsamt.  Mmiliche  Mmilttelfungen  und  Machrichten  7

.J—J—-—--—3JJ  ..“J  ————.-—-.-.——.-–-....
——-  —...  ————  —  —...———.

noch  immer  Anträge  auf  Entlassung  von  Mannschaften  der
Feldartillerie  für  gewerbliche  Zwecke  zu,  obwohl  sie  in
keinem  Falle  für  die  Bearbeitung  derartiger  Gesuche  zuständig
  ist.

Im  allgemeinen  werden  diese  Gesuche  von  den  stellvertretenden
  Generalkommandos  entschieden  und  das
Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Departement  nur  als  Beschwerde-Insbanz
  in  Anspruch  genommen.  Nur  für  Angehörige
  der  Feldartillerie-Ersatz--Regimenter  Jüterbog,  Altengrabow
  und  Zossen  sind  die  stellvertretenden  Generalkommandos
  nicht  zuständig;  Gesuche,  welche  Angehörige
dieser  Regimenter  betreffen,  sind  stets  unmiklelbar  an  das
KriegS-Ersatz-  und  Arbeits-Departement  zu  richten.

Rusfichtslole  Reklamationsgesuche.

Bei  den  stellvertretenden  Generalkommandos  wird
häufig  von  Firmen  beantragt,  ihnen  Leute  zu  überweisen
und  für  sie  zurückzustellen,  von  denen  ihnen  bekaunt  ist,  daß
sie  bereits  für  andere  Firmen  entlassen  und  zurückgestellt
sind.  Derartigen  Anträgen  kann  nicht  entsprochen  werden.
sind,  können  die  stellvertretenden  Generalkommandos  zwar
wieder  zum  Heeresdienst  einziehen,  falls  besondere  militärische
  Gründe  vorliegen,  nicht  aber  von  einem  Betriebe
zu  einem  andern  überweisen.  Zur  Vermeidung  unnützer
Arbeit  werden  die  Firmen  gebeten,  derartige  Gesuche  in
Zukunft  zu  unterlassen.

*  Fabrilpflegerinnen.

solcher  für  Breslau  von  der  dortigen  Frauenarbeitshauptstelle
  bei  der  Kriegsamtstelle  in  der  Zeit  vom  11.  bis
90.  Juni  geplant.  Wegen  näherer  Angaben  wird  auf  die
Notiz  S.  11  in  Nr.  16  der  Amtlichen  Mitteilungen  und
Nachrichten  des  Kriegsamtes  verwiesen.

25  Teilnehmerinnen  des  in  Magdeburg  am  12.  Mai
abgeschlossenen  Kurfus  sind  bereits  in  der  Fabrikpflege
tätig.

Ffrauenarbeit  auf  den  Bergwerken.

Der  Herr  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  hat
kürzlich  in  einem  Schreiben  an  die  Kgl.  Oberbergämter
bestimmt,  daß  die  Zusammenarbeit  der  Bergämter  und
Bergrevierbeamten  mit  den  Frauenarbeitshaupt-  und
Nebenstellen  nach  denselben  Gesichtspunkten  zu  erfolgen
habe,  wie  die  schon  früher  geregelte  Zusammenarbeit  dieser
Frauenarbeitsstellen  mit  den  Gewerbeaufsichtsbeamten.

Auch  die  Bestellung  von  Fabrikpflegerinnen  für  Betriebe
  mit  größerer  weiblicher  Arbeiterschaft  solle  von  den
Bergbehörden  im  Verein  mit  den  Frauenarbeitsstellen#
Lefördert  werden.
        <pb n="82" />
        Mummer  1

####e  esssisssssesesessssssesesssssss  s  sssesss  ese  s  des

#  Kriegsamtstellen  #

Ws#  ssesses  d%  nnbh  „  v%%  %%  %  s  du%%  e

*  Kenderungen  und  Ergänzungen  zum
Verzelchnis  der  Krlegsamttftellen.

HKHKHriegsamtstelle  Allenstein.
Die  Diensträume  befinden  sich  jetzt  Allenstein,  Kaiserstraße
  21.
Kriegsamtstelle  Brüssel.
*-  Geschäftsräume  der  Kriegsamtstelle  jetzt:  Leuwensche
Weg  9  I.  Fernsprechanschluß:  Nr.  1107.1108.
b)  Geschäftsräume  des  Beauftragien  des  Kriegsamtes:
Koningstraat  201.  Fernsprechanschluß:  Nr.  498,  499,

*  Kuflösung  der  RNriegsamtnebenstelle
Rattowiß.
Kriegsminilierium.  Rrlegsamt.
Cab.  -Mr.  Stab  M.  ab.  6.  17.  K.  vom  4.  6.  1917.

Die  Kriegsamtnebenstelle  Kattowitz  wird  gemäß  dem
von  der  Kriegsamtstelle  Breslau  im  Einverstta,  mit
dem  stellvertretenden  General-  Kommando,  VI.  Armeekorps
Lestellten  Antrag  aufgelöst.  In  Kattowitz  bleibt  ein  Kommissar
  der  Kriegsamtstelle  Vreslau,  der  die  Vermittlung
zwischen  der  Kriegsamtstelle  und  der  Oberschlesischen  Inmstrie
  übernimmt,  Wünsche  und  Anforderungen  aller  Art

durch  Kriegsamtstelle  Breslau  sicherstellt  und  so  eine
dauernde  Verbindung  mit  der  Oberschlesischen  Industrie
gewährleistet.

*  Nachschlagewerk  über  Kriegsgebührnisse.

Krlegsmiullterlum.

f#me#-Verwaltungs-Departement.
NMr.  1822,5.  17.  B  4.  vom  15.  5.  1917.

Bei  der  Königl.  Hofbuchhandlung  von  E.  S.  Mittler
und  Sohn,  Berlin  SW.  68,  Kochstraße  68·71,  ist  zu  dem
vom  Geheimen  expedierenden  Sekretär,  Rechnungsrat
Fischbacher  herausgegebenen  Nachschlagewerk  über  Kriegsgebührnisse
  ein  zweiter  Nachtrag  mit  einem  nach  der
Zeit=  und  Buchstabenfolge  geordneten  Sachverzeichnis
(128  Seiten  stark)  erschienen.  Preis  1,20  M.

Der  II.  Nachtrag  darf  —  ebenso  wie  das  Hauptwerk
und  der  I.  Nachtrag,  die  bei  E.  S.  Mittler  u.  Sohn
wieder  erhältlich  sind  —  in  dem  im  Erlaß  vom  15.  März
1916  (A.  V.  Bl.  S.  149)  näher  bezeichneten  Umfang  aus
amtlichen  Mitteln  beschafft  werden.

v.  Oven.
Nachsatz:  Das  vorerwähnte  Nachschlagewerk,  auf
das  bereits  im  Erlaß  vom  17.  12.  16,  Stab  M.  3,
3834.  12.  16.  K.  hingewiesen  worden  ist,  enthält  auch  die
Gebührnis=  usw.  Bestimmungen  für  die
Krlegsamtstellen  ufsw.  und  kann  zur  Beschaffung
allgemein  empfohlen  werden.

Inhalts-Verzeichnis:

Allzemeĩnes:

Papierverschwendung
WGaterländischer  Hllsodienkt:
Nommentar  zum  Gilfsdienstgesetz  ##.#  r
Aus  der  Rechisabtellung:

Auffeorderung,  Ueberweisung,  „Hilfsbienstflucht"
Rabkoffe:  #

Vericht  der  K.  R.  E.:  Elektrizitäzz
Wassen  und  Munitlon:  6

Zafammenschluß  in  der  Werkzeugindustrie  llHDrHrl"  „  2

Aenderungen  bei  den  Maschinen-Ausgleichstellen,
Verkehrowesen:

s

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.
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1  1#.  5  2

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e  —  —  7#  2
EEIEIILLLIIE  1#  L

Eildampferverkehr  von  der  Elbe  über  Berlin  nack

·*  69  "  "„  22141  4

auf  die  Straße  i

I«  2  l  r-Organisation

  des  militärischen  Güterverkehrs  .-–)


2
2
S  rt“

—  *  ————.—

Landwirtschaft:
Frühdruschmaßnahmen  des  Kriegsamtes  Seite  6
Ausnutzung  der  Verkehrslage  zur  Deckung  künftigen

Düngerbedarfs  9

4  1  14  1  I  tT  k  1  1  1  1  1  1½  n
Arbeiterfrage:

Anträge  auf  Entlassung  von  Mannschaften  der  Feldartillertee

  ."  2  X
Aussichtslose  Reklamationsgesuche  „
Fabrikpflegerinnen.
Frauenarbeit  auf  den  Bergwerken

7?*  Nr

————

.
I

Kriegßamtstellen:
Aenderungen  und  Ergänzungen  zum  Verzeichnis  der
Kriegsamtstelen  :  „  2v
Auflösung  der  Kriegsamtnebenstelle  Kattowih  "„  ß
Nachschlagewerk  über  Kriegsgebührnisse  1  „  6

Beilage:  Aus  der  Kriegswirtschaft:

Die  Rechtsgrundlagen  der  Kriegöwirtschaft  unserer
Heeresverwaltung  (bon  Geh.  Justizrat  Dr.  E.  Hehmann).


Zum  Nachdenken  für  jeden  Deutschen.

Vruckh:  Eindendruderet  u.  Verlags-es.  m.  b.

II.,  Verin  nW,  Schlifbauerdamm  1#.
        <pb n="83" />
        B  eilage  zum  „K  rie

———
—

Die  Rechtsgrundlagen  der  Kriegshaft
  unserer  Heeresverwaltung

von  Geh.  Justizrat  Prof.  Dr.  E.  Heymann,
Mitglieb  ber  Wissenschaftlichen  Kommisflon  bes  Krlegominssterlums.

(Unverãänderier  Abbruck  ober  als  solche  kenntlich  gemachte
auszugswesse  Wledergabe  geftattet.)

Die  Ausbehnung  und  Dauer  des  Krieges  baben  es  in
allen  kriegsführenden  Staaten  notwendig  gemacht,  einen
großen  Teil  des  Wirtschaftslebens  in  die  Hände  der
Heeresverwaltung  zu  legen.  Die  Beschaffung  der  Rohstoffe
  und  ihre  Verarbeitung  für  Heereszwecke  steht  derart
im  Vordergrund,  daß  es  nicht  möglich  war,  wie  im  Frieden
die  Bedürfnisbefriedigung  der  Heere  im  Rahmen  des  allgemeinen
  Wirtschaftsorgantsmus  vorzunehmen,  vielmehr
mußte  das  Heer  die  beherrschende  Stellung  einnehmen,  die
gesamte  Produktion  beaufsichtigen  und  entscheidend  bestimmen
  und  sogar  für  die  Bedürfnisse  der  Zivilbevölkerung
  im  weiten  Umfange  bie  Sorge  neben  den  Zivil—
behörden  übernehmen.  Im  Deutschen  Relch  ist  dlese  Notwendigkeit
  alsbald  nach  Kriegsausbruch  anerkannt  worden
und  hat  bekanntlich  unserem  ganzen  Leben  das  Gepräge
gegeben.  Es  mag  daher  auch  für  weitere  Kreise,  insbefondere
  für  die  Industrie  nicht  ohne  Wert  sein,  kurz  die
rechtlichen  Grundlagen  dieser  wirtschaftlichen  Tätigkeit
der  deutschen  Heeresverwalkung  zu  überblicken.  Dabei
mag  die  Belsprechung  der  Einzelhelten  vorläufig  zurückgestellt
  sein;  es  genüge  hier,  auf  die  großen  Verschiebungen
unseres  Rechtswesens  hinzuweisen,  welche  in  den  Kriegswirkschaftsgesetzen
  und  in  deren  praktischer  Anwendung
neue  Formen  für  unfer  Wirtkschaftsleben  geschaffen  haben.

1.  Die  wirtschaftliche  Versorgung  des  Heeres  und
damit  die  gesamte  Militärkriegswirtschast  liegt  organisatorisch
  im  Deutschen  Reiche  im  wesentlichen  in  den
Händen  der  vier  Kriegsministerien  von  Preußen,  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg.  Sie  unterstehen  sämtlich  der
Obersten  Heeresleitung,  und  handeln  während  des  Krieges
auf  Grund  befsonderer  Vereinbarungen  einheitlich,  derart,
daß  die  Bearbeitung  der  wichtigsten  bier  interessierenden
Angelegenheiten  im  engsten  Einvernehmen  mit  den  anderen
Ministerien  durch  das  preußische  Kriegsministerium  erfolgt.
  Im  November  1916  wurde  dann  durch  Allerhöchste
  Kabinetlsorder  innerhalb  des.  Kriegsministeriums
das  Kriegsamt  errichtet,  bas  die  Beschaffung,  Verwendung
  und  Ernährung  der  Arbeiker,  die  Ersatzangelegenheiten
  sowie  die  Beschaffung  von  Nohstoffen,
Waffen  und  Munikion  zu  leiten  hat.  8  hm  wurden  das
Arbeitsamt,  die  Felbzeugmeiskerei  mit  dem  Waffen-  und
Munitions-Beschaffungs-Amt  (Wumba),  die  K  iegs-Rohstoff.
  Abteilung  (K.  R.  A.)  und  die  Fabrikenabteklung,  die
das  Ersatzwesen  bearbeitenden  Stellen  Cetzt  Kriegsrbeits-
  und  Ersatz-Departement,  E.  D.),  sowie  die  Abteilungen
  für  Volksernährung  und  für  Ein=  und  Ausfuhr
unterstellt.  Die  Eingriffe  in  das  Wirtschaftsleben,  welche  der
Krles  nötig  macht,  erfolgen  seitdem  also  in  der  Hauplsoche

mit  den  ihm  nachgeordneten  Stellen.

unker  Leikung  des  Krlegsamtes.  Als  Unterorgane  des
Kriegeminlsteriums  fungieren  dse  Korpalntendanturen  mit
ihren  Unkerbehörden  sowie  der  antenhant  des  Felbheeres
,  Stellen.  Die  kommandierenden
Generäle  und  sonstigen  Militärbefehlshaber  des  Delezer
gebietes  sind  dem  Krletemnisterium  an  sich  uscht  untergeordnet.
  sondern  handeln  im  Einvernehmen  mit  shm.  Jndessen
  ist  durch  das  Kriegszustanbsgesetz  vom  4.  Dezember
1916  eine  milikärische  Hentrallastanz  gegenüber  den  Anordnungen
  der  Militärbefehlshader  geschaffen,  und  burch
Kaiserliche  Jerordnung  vom  gleichen  Tage  als  solche  ein
Obermilitsrbefehlsbaber  mit  dem  Sitze  in  Berlin  bestimmt,
  welcher  Beschwerden  über  Berfügungen  der  Beschlepader
  bekreffend  gewisse  Beschränkungen  der  perfönlichen
  Freiheit,  betreffend  Zensur  sowie  betreffend.  Vereinsund
  Versammlungsfreiheit  entscheidet.  Da  der  preuhische
Kriegsminister  zum  Obermilitärbefehlshaber  ernannt  ist,
besteht  für  die  genannten  Angelegenheiten  eine  stärkere  Zentralisierung
  als  für  andere  wirtschaftliche  Mahßnahmen  der
Befehlshaber.  Das  Kriegsamt  hat  außerdem  als  nachgeordnete
  Organe,  namenklich  als  Nachrichtenstellen,  bel
den  einzelnen  stellv.  Generalkommandos  die  Kriegsamtstellen
  errichtet,  neben  denen  wieder  Kriegsamtnebenstellen
bestehen.  Dieser  ganze  Organismus  hat  nun  u.  a.  die  Aufgabe,
  die  nöligen  Nohstoffe  zu  beschaffen  und  für  ihre
zweckdienliche  Verarbeitung  und  Verteilung  zunächst  an
das  Heer  zu  sorgen,  insbesondere  durch  geeignete  Beaufsichtigung
  der  indusiriellen  Anternehmungen  und  Beschaf
sung  der  nötigen  Arbestskröfte.  Er  greift  dadef  tief  in
das  Privateigentum  und  in  die  frese  wirtschaftliche  Gebarung
  der  Persönlichkeit  ein;  seit  dem  Allertum  waren
die  Privatrechte  noch  niemals  so  stark  wie  in  diesem  Kriege
im  öffentlichen  Interesse  zugunsten  der  Allgemeisnbeil
eingeschränkt.

2.  Was  die  Rohstoffbeschaffung  anlangt,  so  stand
zu  Beginn  des  Rechtsgrundlage  für

Krleges  als

zwongsweise  Einziehung  von  Nohstoffen  —  soweit  die

Lieferungsverträge  der  Heeresverwallung  und  der  biesen
durch  §  329  R.St.G.B.  gewährte  Schutz  nicht  ausreichten
—  das  Kriegoleistungsgesetz  vom  13.  Junf  1873  zur  Verfügung,
  ein  veraltetes  G  bösetz,  bas  hauptsächlich  auf  die
Naturalrequisition  der  marschierenden  Truppe  zugeschnitten
  war.  Daneben  kam  von  vornherein  das  Beuterecht
  im  Landkriege,  besonders  wegen  der  großen  Nohstoffbeute
  in  Belgien,  Frankreich  und  Rußland  in  Betracht,
völkerrechtlich  geregelt  durch  die  Haager  Lanbkriegsordnung
  vom  29.  Juli  1899  und  18.  Oktober  1907,  sowie
das  entksprechende  —  für  die  Rohstoffbeschaffung  aber
nur  gelegentlich  in  Betracht  kommende  —  Berterecht  im
Seekrieg,  völkerrechtlich  durch  die  Pariser  Geerechtsdellaration
  vom  16.  April  und  das  Saager  Abkommen
vom  18.Okkober  1907  (soweit  es  ratlfiziert  ist)  geregelt,
staatlicherseits  aber  durch  das  Neischsgesetz  vom  3.  Mat
*  *
GJSle  die  Prisengerichtsorbnung  vom  15.  Dezember
1911  (N.  G.  Bl.  1914  8  VIII).  Außert

vornherein  das  Belagerungszuftandsgesetz  vom  4.  Junk

1851  (chgeändert  durch  R#.  vom  kl.  Degembe  191,

r*ê*
        <pb n="84" />
        Besugnisse  der  Militärbefehlshaber,  die  Beschlagnahme
und  Enteignung  von  Kriegsbedarfsartikeln  frei;  dadurch

  wurden  einheitliche  Beschlagnahmen  großen  Stlls
möglich;  ferner  erging  die  Bekanntmachung  über
die  Vorraterhebungen  vom  2.  Februar  1916,  woñach
lederzeit  Auskunft  über  Bestände  von  Kriegsartikeln  und
von  Material  zu  ihrer  Herstellung  gesordert  werden  kann;
endlich  das  Gesetz  über  die  Höchstpreise  vom  4.  August
1914  (mehrfach  abgeändert  und  ergänzt),  wonach  bie
Landesbehörden,  und  daher  auch  die  Kriegeministerien
für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfes  un  die  diesen
vom  Bundesrat  gleichgestellten  Gegenstände  also  event.
auch  für  Kriegsrohstoffe,  Höchstpreise  anordnen  und  im
welteren  Verlauf  eine  Leberlassungsanordnung  mit  Beschlagnahmewirkung
  und  schließlid  die  Enteignung  anordnen
  können.  Namentlich  das  Landbeuterecht  einerselts,
  die  Bekanntmachungen  über  Sicherstellung  und
Vorratserhebung  andererseits  boten  seither  binreichende
Rechtsgrundlagen  zur  Einziehung  allen  und  jeben  Rohstoffes,
  der  für  die  Heeresverwaltung  bienlich  sein  konnte.
Der  Enteignungsgedanke,  der  im  Frieden  überwiegend  für
Immobilien  unter  strengsten  Kautelen  praktisch  wurde,  ist
hier  im  wesesien  Umfange  auf  bewegliches  Gut  angewendet
  und  die  Enteignung  ist  in  einfachster  Form  durchfübrbar.
  Die  ganze  Stellung  des  Privateigentums  ist
amit  verschoben.

Im  Inlande  wurden  bekanntlich  im  weltesten  Umfange
  die  Rohstoffe,  besonbers  Metallse,  Texillien,  Leber,
Gummi,  Chemtkalien,  holz  usw.  von  der  Herr  esverwaltung
  ergriffen.  Dabei  ist  man  sehr  balb  von  der.  Einzelbeschlagnahme
  zur  allgemelnen  Beschlagnahme  einzelner
Rohstoffe  ober  Rohstof  grungen  vorgeschritten,  so  wurben
1915  die  Sparmetalle  beschlagnahmt,  es  ergingen  1915
Herstellungsverbote  für  Baumwollftoss,  Webereiverbote,
Baumwollbeschlagnahmen  usw.  Die  Rechtssorm  war  gewöhnlich
  die,  daß  zunächst  die  Pflicht  zur  Bestandanmelbung
  und  damlt  eine  öffentlichrechkliche  —  in  vielen  Fällen
als  wiederkehrend  vorgeschriebene,  z.  B.  monatliche  —
Pflicht  zur  Meldung  statutert  wurde.  Sodann  folgte  die
eigentliche  Deschiag

Grund  des

esondere  einer  Kriegsgesellschaft  usto.)  einges  chränit  oder

Frage  ber  Beschlagnahmewirkung  hier  nicht  eingegangen

wie  nach  der  rechtlichen  Seite  Ausnahmen  bbeschränkte
Zulassung  der  Verarbeitung  oder  Verarbeitung  mit  Genehmigung
  des  Kriegsamtes  usw.)  zugelassen  werden,  es
kann  die  Führung  eines  Lagerbuches  angeordnet  werden
usw.  Die  Wirkung  tritt  mit  Verkündung  der  allgemeinen
oder  mit  Zustellung  der  Einzelbeschlagnahme  ein,  sofern
nicht  ein  bestimmter  anderer  Termin  angegeben  ist;  eine
Besitzuahme  der  Militärverwaltung  ist  nicht  erforderlich.
Die  Beschlagnahme  schränkt  die  Befugnisse  des  Eigentümers
  und  sonstigen  Verfügungsberechtigten  dinglich  ein
und  wirkt  absolut,  d.  h.  grundsätzlich  auch  gegenüber
dritten  Erwerbern.  Im  übrigen  kann  auf  die  sehr  strittige

Privateigentum  (und  sonstiges
Zugleich  ist  die  Beschlagnahme  nach  den  genannten  Gesetzen
  unter  strafrechtlichen  Schutz  gestellt.  Im  ganzen
wirkt  sie  überaus  elastisch  und  konnte  durch  die  mit  ihrer
Ausübung  betrauten  Stellen  scharffinnig  ausgebaut  werden,
  zumal  sie  ein  Anwendungsfall  einer  seit  langen  Zeiten
bestehenden,  aber  bisher  niemals  in  diesem  Umfange  angewendeten
  Rechtseinrichtung  ist.  Auf  die  Beschlagnahmen
  folgt  schlieblich  die  Enkeignung  nach  Bedarf.  Sie
kann  auch  ohne  vorausgegangene  Beschlagnahme  auf
Grund  des  Höchstpreisgesetzes  nach  vorangegangener  Aufforderung
  zur  freiwilligen  Aeberlassung  erfolgen.  In  allen
Källen  entzieht  die  Entelgnung  das  Eisgentum;  ein  neuer
Eigentümer  (das  Reich,  eine  Kriegsgesellschaft  usw.)  tritt
auf.  Es  ist  Entschädigung  zu  zahlen,  und  zwar  entweder
nach  den  veralteten  Vorschriften  des  Kriegsleistungsgesetzes,
  sofern  dies  der  Enteignung  zu  Grunde  liegen
sollte,  oder  nach  der  Sicherstellungsbekanntmachung  „unter
Berücksichtigung  der  Friedenspreise  zuzliglich  eines  nach
den  Verhältnissen  des  Einzelfalles  angemessenen  Gewinnes“,
  mit  event.  Entscheidung  des  Relchsschiedseriches,
  oder  endlich  nach  dem  Höchstpreisgesetz,  und  zwar
hler  unter  Berücksichkigung  des  Höchstpreises  sowie  der
Güte  und  Verwerkbarkeit  der  Gegenstände.  Der  Entschädigungsanspruch
  ist  im  Rechtswege  verfolgbar,  auch
pfändbar.  Häufig  wird  die  Enteignung  entbehrlich,  weil
gern  oder  auch  unter  dem  Druck  der  in  Aussicht  stehenden
Enteignung  freiwillig  verlauft  wird,  wie  denn  sogar  die
Beschlagnahme  in  manchen  Fällen  (z.  B.  betreffs  des
Eisens  überhaupt)  infolge  der  Organisation  der  Industrie
ganz  entbehrt  werden  konnte.  Bei  Beutegut  ist  das
Verfahren  eiufacher  In  manchen  Fällen  erlassen  die
Militärbefehlshaber  in  den  besetzten  Gebieten  eine  Sperre,
die  der  Beschlagnahme  entspricht.  Häufig  aber  findet  ohne
weiteres  die  Enteignung  (Requisition)  statt.  Dem  Besitzer
  wird  (ohne  daß  die  Ermittlung  des  Eigentümers
unternommen  wird)  ein  Empkangsschein  ausgestellt.  Ein
Recht  auf  Entschädigung  besteht  hier  nicht;  sie  käme  nur
völkerrechtlich  von  Staat  zu  Staat  in  Betracht.  Doch
wird  aus  Billigkeit  eine  Entschädigung  gewährt  unl
zwar  im  allgemeinen  nach  dem  Preise  an  der  Fundstelle
vom  25.  Juli  1914.  Die  Höhe  der  Entschädigung  wird  durch
die  Reichsgentschädigungslommission,  eine  dem  Reichskanzler
  untergeordnete  Verwaltungsbehörde,  nach  freiem
Ermessen  festgestellt,  ohne  daß  der  Rechtsweg  gegenüber
bieser  Entschädigung  bestände  und  ohne  daß  die  festgestellte

  Enkschädigung  als  einklagbar  zu  betrachten  ist.  —

Kur  Einfuhr  vom  verbündeten  und  neutralen  Auslande
lommt  natürlich  freier  Ankauf  in  Betracht.

Der  Schlub  des  Nussutes  solsist
in  elner  der  nͤcisten  Aummern.
        <pb n="85" />
        *Englische  und  französische
Parlamentereden.
Nach  einem  Bericht  der  Zeitung  I'Oeuvre  vom

11.  Mai  hat  der  Depulterte  Dusmenil,  Berichterstakter  der
Finanzkommission,  im  Anschluß  an  seine  Darlegung  über
die  neuen  Steuerprojekte  die  Notwendigkeit  von
Annexionen  zur  Deckung  des  nach  dem  Kriege  auf  11  Milliarden
  600  Millionen  zu  schätzenden  Staatsbedarfs  mit
nachstehender  Begründung  zu  rechtferkigen  gesuch:

Unsere  lieben  Provinzen  Elsabß  und  Lothringen  stellen
nicht  nur  heute  wie  gestern  ein  herrliches  und  reiches  Land
dar,  dessen  landwirtschaftlicher  und  industrieller  Aufschwung
  den  Wohlstand  des  Mutterlandes  noch  betkrächtlich
  steigern  wird,  sonbern  sie  bergen  unterirdisch  unschäßbare
  Werte.  Außer  ihren  Kohlen-  und  Eisengruben,  Salzund
  Phosphat-Bergwerken,  werden  wir  dort  unter  dem
Walde  von  Nonnenbrück,  zwischen  Cernap  und  Mühlbausen,
  ungeheure  Kallläger,  die  schon  vom  deutschen  Staat
ausgebeutet  werden,  wiederfinden,  deren  fabelhafter  Wert
sich  nach  mehreren  10  Milliarden  bezifferk,  und  die,  wenn
sie  vom  Staat  ausgebeutet  werden,  für  das  in  seiner
ganzen  Kraft  wiederauferstandene  Frankreich  einen  Friedensschatz
  bilden  werden.  Nennen  wir  auch  noch  im
Niederelsaß,  in  dem  Gebiet  von  Soultz-sous-Foret,  die
Asphaltbergwerke  von  Lobsaus  und  die  Petroleumauellen
von  Pechelbronn,  Schabweiler,  Riblisheim  und  des  gesamten
  Gebieks  zwischen  Weißenburg  und  Hagenau.  Aus  diesen
  Quellen  haben  die  Deutschen  im  Laufe  des  Krieges  ihr

In  der  Eröffmungssitzung  der

hat  der  Ministerprästdent  Ribot  sich  a
Annexsonsfrage  u.  a.  wie  folgt  geäußert:

„Der  Frieden  ohne  Annexionen,  ohne  Kriegsentschädigungen
  bedeuket  nicht,  daß  Wiedererstattungen
trestitutions),  die  auf  Recht  und  Gerechtigkeit  begründet
sind,  ausgeschlossen  sind.  Ebensowenig  kann  davon  die
Rebe  sein,  baß  die  Rechming  für  die  schrecklichen  und  barbarischen
  Plünderungen  unseres  Landes  durch  Leute,  die  die
Zidilisation  im  Munde  führen  und  sie  nicht  kennen,  nicht
vorgelegt  wird.  In  der  Tat  handelt  es  sich  nicht  um  eine
Kriegsentschädigung,  die  dem  Besiegten  als  Strafe  auferlegt
  wird,  sondern  nur  um  eine  Wiederherstellung
(réparation),  um  ein  Werk  der  Gerechtigkeit,  die  nicht
nur  die  Streitigkeiten  der  Menschen  unterelnander
schlichten,  sondern  auch  die  Völker  zur  Achtung  vor  dem
Recht  zurückführen  soll.  Die  ganze  Wekt  wird  einen  Gerichkshof
  bilden,  um  über  unsere  Sache  zu  urteilen.  In
diesem  Sinne  wünschen  wir  und  Rußland  den  „Frieden
ohne  Annexionen“.

n  gleicher  Weise  wie  sein  französischer  Kollege  hat  der
englische  Minister  Lord  Cecil  kürzlich  im  Oberhause  versucht,
  die  englischen  Annexionswünsche  burch  die  Worte:
Wiederherstellung,  Entschädlgung  und  dergl.  zu  verschleiern.

  In  Beantworkung  einer  von  einem  friebensfreundlichen
  Abgeordneten  eingebrachten  Resokution  erklärte
  Lord  Cecil  u.  a.,  daß  die  Lostrennung  Arabiens,  das
seine  Unabhänglgkeit  erklärt  habe,  von  der  Dürkei  doch
nicht  als  Annexion  gedeutet  werden  kann.  Das  glesche
können  Sorien  und  Palästina  beanspruchen.  Unter  keinen
Umständen  sind  Annexionen  in  dem  Sinne  abzulehnen,  daß
kein  während  des  Krieges  gewaltsam  genommenes  Gebiet
seinen  Areigentümern  wledergegeben  werden  darf.  Beispielsweise
  habe  Englanb  bie  beutschen  Kolonsen  in  Afrika
nicht  angegrissen,  um  sie  nach  Besreiung  von  der  beutschen
Mißreglerung  an  die  Eingeborenen  zurückzugeben.  Der
Feldzug  war  nur  ein  Teil  des  Gesamtkrieges.  Nachdem
  aber  die  Befrekung  erfolgt  ist,  kann  man  die  Kolonten
doch  nicht  an  die  Deutschen  zurtickfallen  lassen,  die,  wie
Cecil  nachzuweisen  sucht,  die  Eingeborenen  aufs  Grausamste
  behandelt  hätten.  Für  Polen,  Elssaß-Lokhringen  und
die  von  Italien  geforderlen  österreichischen  Gebleie  gill  die
glelche  Wahrheit,  daß-  alle  solche  Ilele  der  Gerechtigkeit
und  Wieberherstellung  zwar  nicht  einen  Kriegsgrund  abgeben

  können,  baß  es  jedoch  etwas  ganz  anderes  i#l,  auf  die

Frilcchte  solcher  höchst  wünschenswerlen  Besserung  völlig  zu
verzichten.

Gegentiber  der  Forderung:  „Keine  Entschödigungen!“
muß  auf  Belgien,  Serbien  und  die  nördlichen  Provinzen
Frankreichs  hingewiesen  werden,  auf  die  Jerstdrungen
friedlicher  Kauffahrteischiffe.  „Die  britische  Regierung  ist
fest  entschlossen,  keinen  Frieben  anzunehmen,  der  kein  Friede
sein  wird.  Es  muß  ein  gerechter  und  dauerhafter  Frieden
geschlossen  werden.“

Der  frühere  Ministerprässdent  Asgulth,  der  nach  wie
vor  eine  führende  Rolle  im  politischen  Leben  Englands

spielt,  stellte  im  Anschluß  an  Cecils  Rede  solgende  vier  Begrisfsbestimmungen

  für  Annexionen  auf:

1.  Befreiung  unterdrückter  Völker;  2.  Bereinigung

flinstlich  getrennter  nach  Religion,  Rasse  und  Ueberliese--rung
  zusammengehöriger  Rationälitälen,  3.  Verlegung  von
Souveränität  und  DTerritorium  zum  Zwecke  der  Behauptung
  strategischer  Positionen,  die  sich  im  Kriege  zur  Sicherung
  fortwährender  Angriffsgefahr  als  notwendig  herausgestellt
  haben.  4.  Eroberungen  zur  Ausdehnung  des  Sebiets
  und  politischer  und  wirtschaftlicher  Stärkung.  Wenn
die  russische  Regierung  gegen  Annexionen  protestiert,  so
könne  es  sich  nur  um  Annexionen  im  ketzten  Sinne  handeln,
also  um  eine  Auffassung,  in  der  alle  Allü#erten  einig  seien.
Die  früheren  Erklärungen  über  die  Kriegsziele  seien  daher
noch  heute  aufrecht  zu  erhalten.  Ein  Friede  auf  dieser
Grundlage  wäre  der  einzige,  der  die  gebrachten  Opfe  rechtferligen
  würde.
Die  Resolukion  der  Friedensfreunde,  die  von  der  britfschen
  Regierung  eine  Verzichterklärung  auf  Annersonen  im.
Sinne  der  russischen  Regierung  geforderk  haits,  wurde
daraufhin  ohne  Abstimmung  verworfen.
        <pb n="86" />
        *  Frankreichs  Kriegsz  ele.
„Das  mindeste,  was  sie  verlangen.“

Im  „Oeuvre“  vom  21.  5.  17  begeisterk  sich  Reue
Pichon  für  den  Gedanken  einer  „kontrollierten  Neutralität“
  der  Rheinlande,  der  schon  längere  Zeit  in  den  Gehirnen
  französischer  Staatsmänner  und  fanatischer  Volkshetzer
  spukt.  Pichon  führt  dazu  folgendes  aus:

„Dieser  Gedanke  einer  kontrollierten  Neutralität  der
NMheinlande  erscheint  mir  vortrefflich,  boch  bedarf  er  der
Erweiterung.  Feste  Plätze  spielen  eine  große  Rolle  in  der
beutigen  Strategie:  aber  auch  die  Eisenbahnen,  ebenso  die
Bergwerke  und  die  Hochöfen.  Run  ist  von  biesem  dreifachen
  Gesichtspunkt  aus  das  Rheinland  reich  versehen
und  überaus  wichtig.

Das  siegreiche  Frankreich  muß  das  gesamte  Eilenbahnnetz
  ber  Nheinlande  in  seine  Hand  nehmen,  damit  es
nicht  wieder  zu  einem  neuen  Einmarsch  benutzt  werden
kann.  Es  muß  ferner  die  Eisen-  und  Kohlenminen  entweder
  mil  Beschlag  belegen,  oder  wenigstens  deren  Betriebe
  überwachen,  damit  die  Rbeinische  Industrie  nicht
wieder  Wassen  für  Deutschland  schmiedet.  Doch  damit
nicht  genug.  Da  die  deutsche  Politik  sich  trefflich  darauf
versteht,  burch  Intrigen  der  Diplomaten  und  durch
Spionage  unter  dem  Deckmantel  des  Handels  mitten  im
Frieden  Kriege  vorzubereiten,  so  darf  Frankreich  nicht  zulassen,
  daß  die  Rheinlande  solchen  Machenschaften  offen
bleiben.  Alle  Verbote  und  Vorkehrungsmaßregeln,  die
es  aus  politischen  und  wirtschaftlichen  Rücksichten  für  sein
eigenes  Gebiet  sich  zu  treffen  veranlaßt  sieht,  müssen  ohne
weiteres  auch  für  die  Rheinlande  gelten.

Die  Aufsicht  Frankreichs  muß  sich  auf  Heeresverwaltung,
  Eisenbahnen,  Hüttenwesen,  Diplomatie  und  Handel
erstrecken.  Weiter  braucht  sie  nicht  zu  gehen.  In  allem,
was  nicht  unsere  Sicherheit  angeht,  sollen  die  Rheinländer
frei  sein.  Sie  behalten  ihre  Gesetzgebung,  ihre  Sprache,
regieren  sich  selbst,  verwalten  ihre  Finanzen  und  verteilen

diten,  der  ihn  stören  könnte,  die  erforderlichen  Ketten  anzulegen.


Belgier  und  Franzosen  müssen  das  linke  Rheinufer
besitzen  und  dürfen  nur  die  Mündungen  einem  nicht  germanisierten
  Neutralen  überlassen.  Frankreichs  Teil  muß
bis  zur  Moselmündung  gehen.  Die  deutschen  Brückenköpfe
  am  Rhein  müssen  verschwinden.“

*  Kranzösische  Hoffnungen  auf  Munitionsmuangel
  in  deutschlans.

die  notwendigen  Nohstoffe  gesichert.

Eine  erst  verspätet  hier  bekannt  gewordene  Aeußerung
des  Anterstaatssekretärs  für  Blockade  D  D.  Cochin  im  französischen
  Senat  zeigt  deutlich  das  Bestreben,  in  Frankreich
die  Hoffnung  zu  erwecken,  daß  Deutschland  wegen  Munitionsmangel
  unterliegen  müsse.  Sie  zeigt  aber  vor  allen
ingen  wie  falsch  unsere  Feinde  über  die  deutschen  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  orientiert  sind.  Gewiß  haben  wir
Chrom,  Wolfram,  Nickel  und  Kupfer  nicht  im  Ueberfluß=Die
  französi  sche  Regierung  will  aber  wahrscheinlich,  aus
begreiflichen  Gründen  nicht  einsehen,  baß  wir  dank  der
feindlichen  Blockade  früher  als  unsere  Feinde  gelernt
haben,  sparsam  zu  wirtschaften  und  daß  infolge  rechtzeitiger
  Einfuhr  und  der  eigenen  Exzeugung  die  Vorräte
durchaus  genügend  sind,  um  das  Munitionsprogramm
dauernd  durchzuführen.

Von  besonderer  AInkenntnis  der  geologischen  V
hältnisse  Deutschlands  zeugt  aber  die  Aeußerung  des  Herrn
Cochin  über  unsere  Schwefelversorgung.  Er  sagt,  daß
diese  am  schwierigsten  wäre,  da  die  Jufuhr  von  Schweselkies
  aus  Spanien  vollkommen  aufgehört  habe  und  Norwegen
  infolge  des  Ankaufes  des  Schweicllieien  durch  England
  kaum  nennenswerte  Mengen  an  Deutschland  llefern
könne.  Das  Verfahren  der  Herstellung  von  Schwesel
aus  Gips  sei  zwar  versucht,  der  technischen  Ausführung
ständen  jedoch  große  Bedenken  entgegen.  Gleichzeitig
mache  sich  der  Mangel  an  Schwefelsäure  in  dem  Fehlen
von  Superphosphat  für  die  Landwi  ft  bemerkbarirtschal


Herr  Cochin  weiß  anscheinend  nicht,  dab  wir  beträchtliche
Säger  an  Schwefelkies  haben,  die  ne

en  der  reichlich  vornach

  eigenem  Ermessen  die  Steuern,  die  wir  von  ihnen  kommenden  Zinkblende,  deren  Gewinnung  während  des

sordern  müssen.  Sie  werden  damit  eine  Selbständigkest
genießen,  wie  sie  weder  die  Elsabß-Lothringer  noch  die
Polen,  noch  eines  der  Vasallenvölker  Oesterreich-Angarns
se  besessen  haben.  Sie  bürrfen  tun,  was  sie  wollen,  nur
nicht  mithelfen,  uns  umzubringen.

Das  ist  boch  wirklich  das  mindeste,  was  wir  verlangen
können.“

Der  „Gaulois“  vom  27.  Mal  stößt  in  dasselbe  Horn:

„Der  Zweck  unseres  Krieges  ist,  in  der  Welt  einen
schrhundertelangen  Frieden  zu  Ichassen  und  dem  Ban-—.



Krieges  stark  gesteigert  worden  ist,  fast  den  ganzen  Bedarf
Schwesel  decken.  Außerdem  sind  die  Verfahren  zur
Herstellung  von  Schwefel  und  Schwefelsäure  aus  Gips
technisch  gerprobt  und  2  Monaten  im  Betrieb.  Ein
Mangel  an  Schwesel  und  Sszweselläure=  besteht  beshalb
in  Deutschland  weder  für  die  bauernd  erbeblich  sich
steigernde  Munitionsfertigung  noch  für  bie  Herskellung
von  Euperphosphat  oder  anderen  Düngemikkeln.  Im
Gegenteil,  es  werden  noch  erhebliche  Mengen  Sch
säure  an  das  neutrale  Ausland  abgegeben.  Deutschlanb
at  sich  also  auch  auf  biesem  Gecher  volllommen  unabbängig
  von  der  *  Einjabt  a  aus  dem  Auslar  gemacht.

—

Verschiedene  Inbustriesirmen  haben  ben  Wunch  geäußert,
  die  Beilage  „Aus  der  Kriegswirtschaft"  in  grö-Hherer
  Anzahl  zu  beziehen,  um  sie  ihren  #8  Fabrikzeltungen
beizugeben.  Die  Versandstelle  ist  demgemäß  beauftragt
worden  auf  Anfordern  für  Bezieher  des  Blattes  Sonderbrucke
  berzustellen  unb  biele  gegen  en  Erstattuns  ber  Kolten

zu  liefern.  e  it  erwünscht,  daß  derartae  Tufträge

stets  möglichst  balb  nach  Erscheinen  der  betreffenden  Nummer
  an  die  Versandstelle  des  Blattes,  Linbendruckerei,
Berlin  NW.  6,  Schiffbauerdamm  19  gelangen,  damit

bie  Herstellung  der  Sonderdrude  im  Ganzen  erfolgen
kann.
        <pb n="87" />
        Inhalt  vertraulich.

frelgegeben.  Das  Anhaltsverze

—

—————htlteleiillllll——————————————————————————————i'u.
.-  2  .

lgemeines

——

1

*  Vereinigung  von  frauenarbeits-Zzentrale
  und  Referat  „frauen“
beim  Kriegsarbeitsamt.

Krlegsministerlum.  Krlegsamt.
Kerlege-Erfatz-  und  Hrbelts-Departement.
Nr.  144/6.  17.  S.p.  U.  vom  13.  6.  1917.

Durch  Verfügung  des  Kriegsamtes  vom  6.  Ju  7
K.  M.  8b.  Nr.  25088/6.  17.  K.  sind  die  Frauenarbeitszentrale
(F.  A.  2.)  beim  K-Stab  und  das  Referat  „Frauen“  beim
Kriegsarbeitsamt  (A.  2Z.  B.  2)  mit  dem  15.  Juni  1917  vereinigt
  worden  zu  einer  Gruppe  unter  der  Bezeichnung:

A.  2Z.  S.  c.

Diese  Gruppe  wird  dem  Kriegs-Ersatz.  und  Arbeits-Departement
  unterstellt,  zu  dem  Fräulein  Dr.  Lüders  als
Referentin  übergetreten  ist.  Unterschrift  leistet  der  Leiter
der  Gruppe,  bezw.  der  Departementsdirektor.  Der  Schriftverkehr
  der  Frauenreferdte  und  Frauen-Arbeitshauptstellen
mit  der  früheren  FA#.  ist  mithin  in  Zukunft  der  Gruppe
A.  2.  S.  c.  bezw.  E.  D.  zuzuleiten.  (Briefaufschrift:  An
das  Kriegs-  Erfatz-  und  Arbeits-Departement.  —  A.  2.S.  o.  —)

geb
Marquarb.

.  l
--  --  -------  —  III-.-I-IIIWHIIIIIIIIIIsIIjIIIIIIIIIII-III
-I-I-II-I-Issssss-III  s  -.-  -  -—-  ,-Iwie»kiauckiichekHaksan-sit



Its-auszug-samstags-sus-quasi-aus«asus-status-aussa-.
*  Bekanntmachung  über  die  Bestimmung
von  Rusführungsbehörden  und  den  Erlaß
  von  Bestimmungen  zur  Durchführung
der  Unfallversicherung  von  LTätigkeiten
im  vaterländischen  Hilfsdienft  im  Musland.

Vom  2.  Juni  1917.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  Nr.  2  und  des  8  19  der
Verordnung  über  Versicherung  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  Beschäftigten  vom  24.  Februar  1917  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  171  —  bestimme  ich  mit  Wirkung  vom  6.  De-Sember
  1916  folgendes:

Mur  die  mit  einem  Stern  7  bezelchneten  Abschn
schnis  befindet  lich  auf  Selte  8.

36  ——“.=  7“—  —

Kernspr.:  Amt  ZSentrum
Inr.  6954  Knschlumß  3  u.  4

—
—  —  —  ——  —m——

te  sind  zum  Hbdrucke

Ausführungsbehörde  für  die  Unfallversicherung  von
Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland,  die
durch  Abs.  1  deß  §  10  a.  a.  O.  der  Unfallversicherung  unterstellt
  sind,  ist

1.  für  die  nicht  einer  dentschen  Heeresverwaltung,  der
Reichs-Marineverwaltung  oder  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  unterstehenden  Betriebe  im  Gebiete  des
Generalgouvernements  in  Belgien  und  für  die  außerhalb
bes  Generalgouvernements  gelegenen,  zum  Geschäftsbereiche
  des  Verwaltungschefs  beim  Generalgouvernement
gehörenden  Betriebe
der  Verwaltungschef  beim  Generalgonvernement  in  Belgien,

2.  für  die  nicht  einer  deutschen  Heeresverwaltung,  der
Reichs-Marineverwalkung  oder  der  Reichs-Vost-  und  Telegraphenverwaltung
  unterstehenden  Betriebe  im  Gebiete  des
Generalgonvernements  Warschau
der  Verwaltungschef  beim  Generalgouvernement  Worschan.

§e  2.

1.  Sind  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,
für  die  das  Reich  Träger  der  Versicherung  ist  (8  10  Abf,  2
Nr.  1  a.  a.  O.),  zu  Unrecht  bei  einer  Verufsgenossenschaft
versichert,  so  geht  die  Versicherung  mit  dem  Tage  auf  das
Reich  über,  an  dem  die  Ausführungsbehörde  (§  1)  oder  der
Berufsgenossenschaft  oder  diese  der  Aus-Unternehmer

  der  Berufsgenossenschaft  .
führungsbehörde  die  unrichtige  Versicherung  anzeigt.

2.  Bei  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes,  der
für  die  Unfallentschädigung  von  Betriebsbeamten  maß.
gebend  ist  (§  10  Abs.  2  Nr.  3  a.  a.  O.),  gelten  als  die  betriebsübliche
  Zahl  der  Arbettstage  stets  dreihundert  Arbeitstage.


8.  Gegen  Straffestsetzungen  der  Ausführungsbehörden
((  1)  auf  Grund  des  §8  10  Abs.  2  Nr.  5  a.  a.  O.  in  Verbindung
  mit  8  800  der  Reichsversicherungsordnung  ist  die
Beschwerde  an  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)
zulässig.  Dieses  entscheidet  endgültig.

4.  Die  Ausführungsbehörden  (8  1)  können,  um  die  von
den  Unternehmern  eingereichten  Nachweise  (§  10  Abs.  2
Nr.  5  der  bezeichneten  Verordnung)  zu  prüfen,  durch  Beamte
  die  Geschäftsbücher  und  Listen  einsehen,  aus  denen
die  Beschäftigung  der  Hilfsdienstleistenden  und  die  von  den
Betriebsbeamten  verdienten  Bezüge  hervorgehen.  Die
Unternehmer  sind  verpflichtet,  den  Beamten  die  Bücher  und
Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Die
Ausführungsbehörden  können  sie  zur  Erfüllung  dieser
Pflicht  durch  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark  anhalten.

Bei  Pflichtversäumnis  eines  Unternehmers  gilt  §  881
Satz  1  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.
        <pb n="88" />
        2  E  Krlegsamt,  Kmtliche

Auuf  Beschwerden  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer)  endgültig.

5.  Die  nach  der  Reichsversicherungsordnung  den  Genossenschaftsvorständen
  zustehende  Befugnis  zur  Verhängung
  von  Geldstrafen  gegen  Unternehmer  und  ihnen  Gleichgestellte
  gilt  für  die  Ausführungsbehörden  (§  1)  entsprechend.
  Auf  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  ent-8
  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  endgültig.


6.  Die  von  den  Ausführungsbehörden  (  1)  verhängten
Geldstrafen  fließen  in  die  Reichskasse.  verbena

7.  Das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin  ist  im

Rechtsmittelverfahren  auch  dann  ausschließlich  zuständig,
wenn  es  sich  nicht  um  Berufungen  oder  Beschwerden  handelt
  (§  10  Abs.  2  Nr.  9  der  bezeichneten  Verordnung).
8.  Im  übrigen  können  —  unbeschadet  der  Befugnis  des
Reichskanzlers  —  die  Ausführungsbehörden  (§  1)  weitere
Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung
(§  10  Abs.  2  Nr.  2,  &amp;amp;  19  der  bezeichneten  Verordnung)
erlassen.

Berlin,  den  2.  Juni  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

*  Bekanntmachung  über  die  Invaliden--und

  Hinterbliebenenverlicherung  der  im

vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten.
Vom  4.  Juni  1917.

Auf  Grund  des  §  19  der  Verordnung  über  Versich

der  im  vaterländischen
24.  Februar  1917  (Reichsfolgendes:



—l-.-  ,  r-  Erun  1
Hilfsdienst  Beschäftigten  vom
Gesetzbl.  S.  1717)  beseimme  ich

1
In  den  Fällen  des  §  15  Satz  1  der  Verordnung  vom
24.  Februar  1917  ist  Ursprungsaustalt  im  Sinne  des
l#  1416  Satz  3  der  Reichsversicherungsordnung  die  nach
§  15  Satz  2  der  Verordnung  zuständige  Versicherungsanstalt.
5  2
Im  Beschlufwerfahren  ist  das  Versicherungsamt  oder
Oberversicherungsamt  örtlich  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Versicherungsanstalt  ihren  Sitz  hat.  ·
Berlin,  den  4.  Juni  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

(Heldungen  für  den  vaterländischen

*  Krie  4ministerimm.  Nriegsemt.
HKrlegs  ###t#at-  und  Arbeits-Departement.
Rr.  727/  6.  17.  C  1  1  bom  9.  6.  1917.

Irnn  leyter  Zeit  sind  dem  Kriegsamt  mehrfach  Zuschriften
  zugegs#en,  in  denen  Hilfsdienstpflichtige  und
#andere  Personen  sich  zur  Verwendung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  dem  Kriegkamt  zur  Verfügung  stellen  oder  um
Vermittelung  einer  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  bitten.

es  muß  daher  darauf  hinge-iosen  werden,  daß  das
Kriegsamt  selbst  üch  unmöglich  mit  derartigen  Anerbietun-)

  Bal.  Kriessamt-  Nr.  9,  S.  2  kl.

.  SIM

Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  20

gen  und  Gesuchen  befassen  und  sie  daher  nur  an  die  zuständigen

  Stellen  weiterleiten  kann,  wodurch  für  das  Eriegsamt
  eine  unnötige  Geschäftserschwerung,  für  die  Gesuchsteller
iber  eine  Verzögerung  in  der  Erledigung  ihrer  Gesuche  erwächst.


Es  wird  daher  dringend  ersucht,  solche  Gesuche  und  Anerbietungen
  entweder  an  die  zuständige  Kriegsamtstelle  oder
Hilfsdienstmeldestelle  zu  richten,  die  zu  ihrer
Behandlung  zuständig  sind.

*  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
im  Cperations-  und  Etappengeblet.

Kriegsministerlum.  Kriegsamt.
Kriegs-Erlatz-  und  Mrbeits-Departement.
Nr.  728/6.  17.  C  1I  b.  vom  8.  6.  1917.

Es  liegt  Anlaß  vor,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Bestimmungen
  für  die  Verwendung  von  Hilfsdienstpflichtigem
im  besetzten  Gebiet  —  vergl.  Verfügung  des  Kriegsamtes
vom  14.  1.  17,  Stab  M  4.  791/1.  17.  K.  im  „Kriegsamt"“
Nr.  7,  S.  8  u.  f.  —  auch  auf  die  Hilfsdienstpflichtigen  Anwendung
  finden,  die  in  den  innerhalb  Deutschlands  —
z.  B.  in  Elsaß-Lothringen  —  gelegenen  Teilen  des  Operations-
  und  Etappengebiets  verwendet  werden,  da  für  die
Behandlung  dieser  Hilfsdienstpflichtigen  dieselben  Gesichtspunkte
  maßgebend  sind,  wie  für  die  innerhalb  des  besetzten
Gebietes  verwendeten.

#%  %½  rvs###ssss  sssnsebsesn  %  hss  #%  ß#  ses  slss)"t

Rohftoffe

1  —  -——  essie  #s90  sesesseseess#sess  essasse#sssssei#s#  ssssss##

Berichte  der  RNriegs-Rohltoff-Fbtellung.

Allgemeines.

*  Anskünfte.
Ult.  17%.  17.  KRH.  vom  LI.  6.  1917.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  in  letzter  Zeit
häufiger  Auskünfte,  die  von  Kriegsrohstoffgesellschaften
eingeholt  worden  sind,  als  amtliche  angesehen  wurden.
Es  wird  deshalb  betont,  daß  die  Auskünfte  der  Kriegsrohstoffgefellschaften
  in  keiner  Wetse  amtlichen  Charakter
haben  und  demgemäß  jede  Verufung  auf  sie  gegenüber
den  Entscheidungen  der  zuständigen  amtlichen  Stellen
bedeutungslos  ist.

Metalle.
Ausban  von  Kirchenslecken.

Um  die  Durchführung  der  Bokomtmachung  M.  1.  1.
17  KRA.  betr.  Pronzeglocken  zu  beschleumigen,  hat  sich
die  Metall-Mobilmachungsstelle  des  Kriegsamtes  bereit
erklärt  für  jedes,  bis  zum  W.  6.  17  abgelieferte  Kilo
gramm  Bronze  aus  Glocken  eine  Krämie  von  1  K.
Ablieferern  zu  bewilligen.

Mobilmachung  kupferner  Kaushmiünngsgegenp#nde.
m.  323½1/10.  15.  RK  VI.  ug.
Durch  diese  Verfligung  werden  die  boeustahten

Behörden  ermächtgt,  außer  dem  in  der  Unweisung
A.  3291/10.  15  KRA.  V.  Aug.  unter  Nr.  2  vorselebe-
        <pb n="89" />
        llumm  er  20

nen  einen  Brennkessel  für  jede  Gemeinde  noch  weitere
Brennkessel  innerhalb  der  bisher  zurückgestellten  Zahl
von  20  vom  Hundert  von  der  Ablieferung  auf  Widerruf
  zu  befreien,  wenn  von  den  Verwaltungsbehörden
die  dringende  Notwendigkeit  der  Zurückstellung  von
mehr  als  einem  Kessel  und  die  Anzahl  der  zurückzustellenden
  Kessel  bescheinigt  wird.

Zugleich  wird  zur  Durchführung  der  Verfügung
der  bisher  vorgesehene  Zeitpunkt  vom  15.  Juni  auf  den
15.  Juli  und  der  Termin  zur  Einreichung  des  Berichtsformulars
  vom  1.  Juli  auf  den  1.  August  1917  verschoben.


7  Merkblatt  der  Metall-Mobilmachungsstelle.

Für  die  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachungen
  über  Beschlagnahme  und  Enteignung  von
Gegenständen  aus  Sparmetallen  (Mobilisierung)  beaufkragten
  Behörden  ist  ein  Merkblatt  bearbeitet  worden,
das  von  der  Metall-Mobilmachungsstelle  der  KRA.  des

RKal.  Preuß.  Kriegsministerium,  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße
  20  unter  Nr.  M.  Mob.  St.  5/17  KR  A.  einzufordern

  ist.

Leder.

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  rohen  Reh.,
Rot.,  Dam-  und  Gemswild.,  Hunde-.,  Schweine-  und
Seehundfellen,  von  Walroßhäuten,  Renn-  und  Elentiersellen,
  sowie  Leder  daraus.  17

L.  Sofse  17.  KR  H.  vom  13.  6.  1917.

Höchstpreise  für  Reh.,  Rot.,  Dam-,  Gemswild,  Hunde.,
Schweine-  und  Seehundfelle.

c.  ioojs.  I7.  KRH.  vom  15.  6.  1917.

Am  18.  Juni  1917  ist  eine  Bekanntmachung  erschienen,
  durch  welche  alle  rohen  Neh-,  Rot-,  Dam-  und
Beemswild-,  Hunde-,  Schweine-  und  Seehundfelle,
  Walroßhäute,  Renn=  und
Elenkierfekle,  sowie  das  daraus  hergestellte

Leder  betroffen  sind.  Soweit  es  sich  um  Häute  und

Felle  handelt,  die  im  Inlande  angefallen  sind,  ist

eine  Beschlagnahme  erfolgt.  Trotz  der  Beschlagnahme

  sind  jedoch  für  die  Veräußerung  und  Lieferung
  des  Gefälles  bestimmte  Möglichkeiten  freigelassen
  worden,  die  eine  Vereinigung  des  genannten

Gefälles  bei  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  herbeiführen,

  von  der  aus  seine  Verteilung  an  die  Gerber  zu

erfolgen  hat.  Für  die  Behandlung  der  Felle  bis  zur  Ablieferung

  an  den  Gerber  sowie  nach  ihrer  Ablieferung  sind
venaue  Vorschriften  gegeben.
liußert  worden  ist,  unterliegt  einer  Meldepflicht  an  das
Leder-Zuweisungsamt.  Ausländisches  Ge-Fälle
  ist  an  sich  nicht  beschlagnahmt,  sondern  lediglich
unter  bestimmten  Voraussetzungen  meldepflichtig.
Das  aus  den  genannten  Fellsorten  hergestellte  Leder
ist  jedoch  ausnahmslos  beschlagnahmt,  auch  wenn
die  Felle  aus  dem  Auslande  eingeführt  sind.

Gleichzeitig  ist  eine  Bekanntmachung  veröffentlicht
worden,  durch  welche  für  Reh-,  Rot-,  Dam=  und
Gemswild-,  Hunde--,  Schweine-  und  Seehundfelle
  Höchstpreise  festgesetzt  werden.

Beide  Bekanntmachungen  enthalten  eine  Reihe  von
Einzelbestimmungen,  deren  genaue  Kenntnis  für  die  in
Betracht  kommenden  Kreise  erforderlich  ist.

–.

Krlegsamt.  Rmtliche  Mittellungen  und  Nachrichten

Gefälle,  das  nicht  ver-HWuaffen

  und  Munition

4  1
#setssese  .--—--  »—.  .-.-  .  -
I.IIIIIIIIOOIIIIIIIIIIDIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIFICIIUIIIIIIIIIIIII

MeichlagnahmeunclBefiamäss

erhebsungfüretiektkifche
Transformatoren  und  Apparate.
Krlegsamt.  1
Wasfen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt.
Thefingenleur.
B.  Nr.  9090/,  17.  N.  III.  1.  (Kuszug.)
Am  15.  Juni  1917  ist  eine  Bekannkmachung  Nr.  9090,3
17.  R.  III.  1,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  für  elektrische  Maschinen,  Transformatoren  und
Apparate  in  Kraft  getreten.  Die  Bekanntmachung  Nummer
2519/8.  15.  B.  5,  betrefsend  Bestandserhebung  für  elektrische
Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate  vom  15.  Oktober
  1915  wird  darin  aufgehoben  und  durch  die  Bestim.
mungen  der  neuen  Bekanntmachung  ersetzt  und  erweiterk,
Die  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Vekanntmachung
erstreckt,  sind  in  §  1  aufgeführt.  Es  handelt  sich  um:
1.  Elektromotioren  von  2  PS  (1,5  kW)  an  aufwärts  nebst

Bubehör,

2.  Stromergeuger  (Dynamomaschinen,  Generakoren)  bon
9  kW  bezw.  kVA  an  aufwärts  nebst  Zubehör,
Umformer  und  Motorgeneratoren  von  2  kW  bezw.  kVA
an  aufwärts,  an  der  Sekundärseite  gemessen,  nebst  Zubehör,
  "
Transformatoren  von  2  kVA  an  aufwärts  nebst  Zubehör,
Schaltapparate,  Sicherungs--,  Anlaß=  und  Regulier=Apparaie,
  Meßinstrumente  ufw.  für  Siromstärken  von
200  Amp.  an  aufwärts,  soweit  sie  nicht  schon  als  Zubehör
äu  den  unker  1  bis  4  ausgeführten  Maschinen  und  Trausformatoren
  gehören.  v

Sie  sind  beschlagnahmt  mit  der  Wirkung,  daß  die  Vornahme
  von  Veränderungen  an  den  beschlagnahmten  Gegenständen
  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
sie  nichtig  sind.  Inwieweit  Veränderungen  und  Verfügungen
  zulässig  sind,  ist  in  §  3  festgelegt.  Die  betroffenen
Gegenstände  unterliegen  auch  einer  Meldepflicht.  Die  Meldungen
  haben  auf  den  amtlichen  Meldekarten  an  das
Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Abt.  R.  III.  1,
Berlin  W  15,  Kurfürstendamm  193/194,  zu  erfolgen,  und
ztwar  bis  zum  30.  Juni  1917.  Wieweit  außerhalb  dieses
Meldetermins  besondere  Meldungen  vorgeschrieben  sind,  ergibt
  sich  aus  §  7.

8.

.

Amt  oder  bei  den  zuständigen  Maschinenausgleichstellen
mittels  frankierler  Postkarte  anzufordern.  Anfragen  und
Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an
das  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Abt.  R.  III.
1,  Berlin  W  15,  Kurfürstendamm  193/194  (ni  cht  an  die
zuständige  Maschinenausgleichstelle),  zu  richten.  Der  Kopf
der  Zuschrift  ist  mit  den  Worten  „Betrifft  elektrische  Maschinen“
  zu  versehen.  Oeffentliche  Elektrizitätswerke  haben
Anfragen  und  Anträge  dieser  Art  an  das  Krriegsministerium,
  Kriegsamt,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion
El.,  Berlin  SW  11,  Königgrätzer  Straße  28,  zu  richten.
U(Bemerkung:  Wer  eine  elektrische  Maschine  im  dringen.
den  Heeresinteresse  gebraucht,  hat  sich  mit  einem  entsprechend
begründeten  Antrag  an  die  zuständige  Maschinen-Ausgleichstelle
  zu  wenden.  Diese  kann  bei  den  Kriegsamtsstellen  erfragt
  werden.)  ·

———  ————z  ——

1

Laschinen,
        <pb n="90" />
        l  litt-garni-AMICI-Mitteilungenund-III-Grimassszsk



Beschaffung  elektrischer
Malchinen.“

Krlegsamt.
Vaffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Rmt.
chefingenleur.

Durch  die  allgemeine  Beschlagnahme  der  elektrischen

Maschinen  und  Apparate  kann  in  Zukunft  ein  Besitzwechsel
oon  diesen  Gegenständen  nur  noch  nach  Genehmigung  durch
das  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt  statifinden.
Während  bei  den  Werkzeugmaschinen  ein  unmittelbarer  Verkauf
  an  Selbstverwender  unter  gewissen  Bedingungen  gestattet
  ist,  trifft  das  für  Elektromotore  usw.  nicht  zu,  jeder
Verkauf,  jede  Vermietung:  Verleihung  usw.,  durch  die  eine
elektrische  Maschine  in  einen  anderen  Betrieb  kommt,  oder
ihrer  bisherigen  Arbeit  entzogen  wird,  bedarf  der  Zustimmung
  der  oben  genannten  amtlichen  Stelle.  Diesbezügliche
Anträge  sind  an  die  örtlich  zuständige  Maschinenausgleichstelle
  zu  richten  (nicht  an  Wumbal),  und  zwar  muß  der
Antrag  von  dem  gestelltt  werden,  der  die  Maschine  haben
will  (also  vom  Käufer  usw.,  nicht  vom  Verkäufer).  Der  Antragsteller
  muß  glaubhaft  nachweisen,  daß  er  die  elektrischen
Maschinen  im  Heeresinteresse  braucht.  Handelt  es  sich  um
Heereslieserungen,  so  muß  er  genau  angeben,  von  welcher
Stelle  der  Auftrag  stammt,  hat  er  die  Aufträge  mittelbar
empfangen,  so  muß  er  seinen  Auftraggeber  veranlassen,  ihm
die  erforderlichen  Unterlagen  zu  geben.  Die  zuständigen
Maschinenausgleichstellen  können  bei  den  Kriegsamtstellen
erfragt  werden,  ebenso  sind  die  Handelskammern  und  die
größeren  Tageszeitungen  von  dem  Zuständigkeitsbereich  in
Kenntnis  gesetzt  worden.
Für  die  Nachprüfung  der  Dringlichkeit  wird  eine  Gebühr
  erhoben,  die  nach  erfolgter  Beschaffung  der  angeforderten
  Maschine  fällig  wird.  Die  beir.  Gebührenordnung
(Maschinenausgleichbedingungen)  wird  von  den  Maschinenausgleichstellen
  verabfolgt.

uskunftspflicht  der  Privat-Industrie.


Krlegsamt.  #
Wafken-  und  Munitions-Belchaffungs-Amt.
Chefingenleur.  «

BeigewissenHeereswktkäggnisteädenLiefeWikmx
nachgelassen,  gewisse  Teile  ihrer  Lieferung  weiter  zu  vergeben.
  Die  Zulieferanten  erfahren  aber  dabei  in  der  Regel
nicht,  von  welcher  amilichen  Stelle  der  Auftrag  ursprünglich
stammt.  Hieraus  entstehen  gegenwärtig  sehr  bedenkliche
Störungen.  Für  die  Zuweisung  von  Material,  Brennstoffen
  uw.  sind  neuerdings  scharfe  Bestimmungen  erlassen,
die  Zubilligung  und  Freigabe  der  betr.  Stoffe,  Arbeitsmaschinen,
  Elektromotoren  usw.  kann  nur  erfolgen,  wenn  der
Antragsteller  in  der  Lage  ist,  die  amtliche  Stelle  genau  anöugeben,
  von  welcher  der  Ursprungs--Heeresauftrag  ausgegangen
  ist.  Dabei  ist  es  nicht  notwendig,  daß  die  Gegenstände,
  für  welche  die  Zulieserungen  bestimmt  sind,  genannt
werden,  sondern  es  genügt,  die  Angobe  der  amtlichen  Beschaffungsstelle,
  Nummer  und  Datum  des  Austrages.  Es
ist  dies  in  all  den  Fällen  wichtig,  wo  den  Fabriken  gewisse
Vorschriften  über  die  Geheimhaltung  gemacht  worden  sind.

Q„  5)  Für  Bayern,  Sachsen  und  Würktemberg  gelten  besondere
Bestimmungen.

———  .-Nummer

  20

—

Verweigert  ein  Lieferant  seinem  Unterlieferanten  diese
Angaben,  so  macht  er  diesem  die  Erfüllung  seiner  Lieferpflichten
  unmöglich.  Hierdurch  werden  die  Herresinteressen
geschädigt  und  deshalb  muß  das  im  Frieden  übliche  und  wohl
auch  berechtigte  Interesse  an  der  Geheimhaltung  des  Ursprungsauftraggebers
  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  zurücktreten.  Ordnungsmäßige  und  fristgerechte  Erfüllung
  liegt  auch  im  Interesse  des  Hauptlieferanten,  da
dieser  sonst  zivil-  und  strafrechtlich  zur  Verantwortung  gezogen
  werden  kann.  Zivilrechtlich  würde  eine  Haftung  wegen
schuldhafter  Nichterfüllung  in  Frage  kommen,  strafrechtlich
ein  Verstoß  gegen  §  329  N.  St.  G.  B.

*  Henderungen  bel  den  Maschinenausgleichstellen.


X.  Die  Maschinenausgleichstelle  Leipzig  wird  getrennt  in

Maschinenausgleichstelle  Leipzig  I
für  die  Amtshauptmannschaften  Leipzig,  Grimma,
Oschatz,  Borna.
Maschinenausgleichstelle  Leipzig  II
für  die  Kreise  Schweinitz,  Liebenwerda,  Torgau,  Delitsch,

Weißenfels,  Naumburg,  Noda,  Zeit,  Altenburg,
Ronneburg.  -.-  »

Die  Maschinenausgleichstelle  Zwickau  wird  getrennt  in

Maschinenausgleichstelle  Zwickau  1  **-1
für  die  Amtshauptmannschaften  Zwickau,  Oelsnit,
Plauen,  Auersberg,  S  chwarzenberg.

.  Maschinenausgleichstelle  Zwickau  1I
für  die  Kreise  Gera,  Neustadt,  Greiz,  Schleiz,  Ziegenrück.

Die  Briefaufschristen  usw.  bleiben  dieselben  wie  bisher,
  nur  daß  die  Kennziffer  hinzufügen  ist.

B.  Die  Maschinenausgleichstelle  Frankfurt  d.  d.  Oder
wird  aufgelöst,  die  betr.  Kreise  werden  der  Maschinenausgleichstelle
  Berlin  zugeteilt.

C.  Die  Maschinenausgleichstelle  Mag  deburg  hat  jetzt
folgende  Briefaufschrift:

Magdeburg,  Herderstr.  38,  Fernruf:  5526,
Vorstand:  Zivil-Ingenieur  Harmann.

.  *7-'

ee  sfbfähöéöbböhööbs  eds  3  8%se%Lg  S
"  -

*  2

2  2
–

Verl  ehrswesen

—n—————  drosesse##i#tt#stesess  s#  die  i  Seseessss:  4%%

*  Heuer  Wegweillser  für  den  Güterverkehr.


Infolge  der  Verkürzung  der  Transport-Dringlichkeitsliste
  und  der  Einführung  von  Vordrucken  für  Anträge  auf
Erteilung  von  Dringlichkeitsbescheinigungen  ist  eine  Umarbeitung
  des  in  Nummer  11  veröffentlichten  „Wegweiser
für  den  Eisenbahngüterverkehr“  notwendig  geworden.  Der
neue  „Wegweiser“  ist  als  Sonderbeilage  —  in  Verbindung
mit  der  Beilage  „Aus  der  Kriegswirtschaft“  —  der  vorliegenden
  Nummer  beigegeben.  Weitere  Abdrucke  können  voni
Kriegsamt  Stab,  Berlin  W.  9,  Leipziger  Platz  13,  bezogen
werden.

##z
        <pb n="91" />
        Nummer  20
Unstatthafte  Anwendung
der  Transportdringlichkeitsiiste.

Krlegsminllterlum.  Krlegsamt,  6
Tgb.jMr.  Stab  M.  J  d.  26  379.  6.  17.  R.  vom  §s.  6.  1917.
Kuszug,.

s

—  —  —  —  .

Hrlegsamt.

Mehrfache  Aeußerungen  aus  behördlichen  und  industriellen
  Kreisen  lassen  darauf  schließen,  daß  die  Dringlichkeitslisten
  für  die  Wagengestellung  beim  Versand  von
unmittelbaren  und  mittelbaren  militärischen  Gütern  von
einer  Reihe  Gewerbe-Inspektionen  als  Unterlage  für  die
Prüfung  von  Anträgen  auf  Nachtarbeit,  Sonntagsarbeit
und  Zurückstellungen  vom  Heeresdienst  mit  herangezogen
würden.  Demgegenüber  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  diese
beim  Stabe  des  Kriegsamtes  geführten  Dringlichkeitslisten
ausschließlich  für  die  Transport--Behandlung
  der  Güter  einen  Anhalt  geben  sollen.
Wenn  sich  in  der  Regel  auch  die  Dringlichkeit  der  Fabrikation
  mit  der  Dringlichkeit  des  Versandes  decken  wird,  so
gibt  es  doch  immer  auch  eine  Reihe  von  Ansnahmesällen,
bei  denen  die  Fabrikation  unbedingt  gefördert  werden  murß,
während  der  Versand  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  militärische
  oder  Trausportlage  zurücktrcten  kann  oder  muß
und  umgekehrt.

Unter  Hervorhebung  dieser  Gesichtspunkte  hat  das
Kriegsamt  bei  dem  Herrn  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
  angeregt,  daß  sich  die  Gewerbe-Inspektionen  in  allen
Fragen  der  Kriegswichtiokeit  der  Vetriebe  grundsätzlich  mit
den  Kriegsamtstellen  ins  Benehmen  setzen,  die  von  den  Beschaffungsstellen
  dauernd  unterrichtet  werden  und  gern  zu
jeder  Auskunft  bereit  sind.

"  Bahnsendungen  nach  Schiehploß  Wahn.

Von  den  Bahnsendungen  an  die  Truppen  und  Behörden
des  Schießplatzes  Wahn  sind  zu  leiten:

a)  Wagenladungen  und  Stückgüter  in  Wagenladungen
nach:  Bestimmungsstation:  „Troisdorf  mit  der
Kleinbahn  weiter  nach  Anschlußgleis
Schießplatz  Wahn.“  #“m—

b)  Stückgüter  einstweilen  wie  bisher  nach  Bestimmungsstation
  Wahn  (Rhld.).

eancwirtschaft.

2  2
—N—————————————————————sssss——————

„Richtlinien  für  die  Organisation
der  Jungmannen.

Im  Nahmen  der  vom  Kriegsamt  getroffenen  Frühdrusch-Maßnahmen
  ist  die  Heranziehung  der  Jungmannen
von  besonderer  Bedeutung.  In  einer  kürzlich  vom  Kriegsamt
  einberufenen  Besprechung  sind  in  Gemeinschaft  mit  den
übrigen  beteiligten  Reichsämkern  und  Ministerien  als  Richtlinien

  für  die  Durchführung  der  Jungmannen-Organisation

  folgende  Leitsätze  aufgestellt  worden:

Leitsatz  1.  Träger  der  Organisation  der  Jungmannen
  zur  Hilfeleistung  für  die  Landwirtschaft  sind  die
Kriegswirtschaftsämter.

Amtliche  Mittellungen  und  Hachrichten

....———.—....-—.——-  —  —

„Daus  Kuliusministerium  wird  die  Provianzalschulkollegien
  zur  weitestgehenden  Unterstützung  und  Fördermig
der  Aktion  anhalten  und  anweisen.

Leitsat  2.  Die  Organisation  in  den  einzelnen  Probinzen
  und  Bundesstaaten  regelt  sich  nach  den  örtlichen  Ver-Hältnissen.


Als  Richtlinien  gelten:

Die  Organisation  braucht  keine  militärische  zu  sein,  aber
nach  militärischem  Muster  und  mit  militärischer  Disziplin.

In  jedem  Ort  mit  einer  höheren  Schule  ist  im  Einvernehmen
  mit  dem  Provinzialschulkollegium  ein  Vertrauensntann
  aus  dem  Kreise  der  Lehrerschaft  zu  ernennen.  In
einem  Ort  mit  mehreren  höberen  Schulen  kann  ein  Vertrauensmann
  für  sämiliche  Schulen  bestimmt  werden.  (Für
Groß-Berlin  müssen  besondere  Anordnungen  getroffen
werden.)

Alle  bereits  bestehenden  Organisationen  für  Schüler
(militärische  Vorbildung  der  Jugend,  Pfadpsinder,  Sportund
  Turwereine  usw.),  mit  denen  seitens  der  Kriegswirtschaftsämter
  die  Fühlung  aufgunehmen  ist,  übertragen  für
die  Dauer  der  Landarbeit  ihre  Befugnisse  dem  zuständigen
Kriegswirtschaftsamt  bzw.  den  von  ihm  zu  bestimmenden
Vertrauensmännern  und  stellen  ihre  Hilfskräfte  als  Führer
zur  Verfügung.  Auf  die  Heranziehung  von  Lehrern,  ehemaligen
  kriegsbeschädigten  Abiturienten  (durch  Vermittlung
der  stellv.  General-Kommandos)  als  Führer  ustv.  ist  in
erster  Linte  Bedacht  zu  nehmen.

Die  Heranzlehung  von  Kadeltenanstalten  und  von
Unterofftzter-Vorschulen  in  den  Provinzen  und  Bundesstaaten,
  in  denen  die  Anstalten  und  Schulen  gelegen  sind,  ist
von  den  Kriegswirtschaftsämiern  durch  die  Vermittlung  des
Kriegsministeriums  C.  In.  in  die  Wege  zu  leiten.  Die  geschlossene
  Verwendung  bzw.  die  Heranziehung  in  größeren
Trupps  und  Abteilungen  ist  hierbei  anzustreben.  Den  für
die  Verwendung  der  Kadetten  und  Unteroffizier-Vorschulen
geäußerten  Wünschen  der  vorgesetzten  Dienststellen  ist  nachzukommen,
  Alle  aufs  Land  gesandten  Jungmannen  (mit
Ausnahme  der  Kadetten  und  Unteroffizier-Vorschulen,  für
die  die  militärische  Gliederung  bestehen  bleibt)  müssen  in
Trupps  (Kompagnien)  unter  einem  Führer  mit  mehreren
Unterführern  zusammengefaßt  werden.  Schüler,  die  bereits
Organisationen  für  die  militärische  Jugendvorbereitung  angehören,
  sind  aus  diesen  zu  beurlauben.  Besteht  die  Möganzugliedern.



Leitsatz  3.  Der  Präsident  des  Kriegsernährungs.-amts
  weist  die  Regierungspräsidenten  an,  die  Jungmannen
als  den  Landarbeitern  gleichberechtigt  anzuerkennen,  und  er—
klärt  sich  bereit,  daß  denjenigen  Bezirken,  welche  wider  Erwarten
  in  Schwierigkeiten  geraten  sollten,  ein  Zuschuß  in
Nährmitteln  gegeben  wird.  ·
Leitsatz  4.  Grundsätzlich  verrichten  die  Jungmannen.
den  landwirtschaftlichen  Hilfsdienst  unentgeltlich.

Für  Abnutzung  von  Kleidern  und  Schuhzeng  wird,
wenn  eigene  Bekleidung  getragen  wird,  eine  angemessen
Entschädigung  gezahlt.  «

Genesis-WKleid-sk-midechuhsimgwirduncsntgeltliq
zur  Verfügung  gestellt.  (Bezohlung  erfolgt  ans  den  Ein
künften,  s.  Leitfat  6.)
        <pb n="92" />
        Krlegsamt.  Kmitlche  Mittellungen  und  Nachrlchten

Nummer  20

—  —  —

Gegen  die  Gewährung  eines  Taschengeldes  von  1,50  M.
#für  die  Person  und  Woche  bestehen  keine  Bedenken.

Leitsatz  5.  Jedem  Kriegswirtschaftsamt  werden  für

Leitsatz  6.  Die  Arbeitgeber  haben  unentgeltlich  für
Unterbringung  und  Beköstigung  zu  forgen.  Außerdem
dablen  sie  an  den  Führer  für  jeden  Jungmannarbeitstag
1  Mk.  Hiervon  erhält  der  Jungmann  vom  Führer  das
oben  erwähnte  Toschengeld  ausgezahlt.  Ferner  werden  die
vorgestreckten  Mittel  für  Anschaffung  der  Bekleidung  bzw.
das  Kleidergeld  an  die  Eltern  der  Jungmannen  gezahlt
und  die  Versicherungsbeiträge  für  die  private  Unfallversicherung
  und  für  die  staatliche  Reichs-,  Kranken-,  Unfall-
  und  Invalibenversicherung  geleistet.  Der  dann  verbleibende
  Rest,  der  zum  Besten  der  Jungmannensache  später
verwandt  werden  sollen,  wird  gesammelt.  "

Die  Jungmannen  sind  bei  einer  Privatversicherung
durch  die  Organisation  gegen  Unfall,  den  sie  außerhalb  des
landwirtschaftlichen  Dienstes  erleiden  können,  zu  versichern
und  nach  Antritt  der  Arbeit  durch  den  Arbeitgeber  bei  der
flaatlichen  Reichs-,  Kranken.,  Unfall=  und  Invalidenversicherung
  anzumelden.  «

Leitsatz  7.  Die  Jungmannen  können  zu  und  von  der
Arbeitsstätte  zu  1  Pf.  für  das  Kilometer  die  Eisenbahnen
8.  oder  4.  Klasse  benutzen.

—––  4%%%%%%%jeas

D  rbeiterfrage  6

4Krbeitsvermittlung  für  Kriegsbeschädigte
  durch  private  Wohlfahrtspflege.
  "

RHKriegsmilnilferlum.  Krlegsamt.
Nr.  400/  5.  17.  K.  Z.  S.  6.  vom  7.  6.  1917.

VWohlgemeinte,  aber  fast  stets  unzweckmäßige  Stellenvermittlung
  Kriegsbeschädigter  durch  private  Wohlfahrtsbereine
  und  gesellschaften  aller  Art  haben  häufig,  bisweilen
in  geradezu  krasser  Form,  die  im  Erlaß  Nr.  70.  12,  16
ABS.  8  vom  27.  12.  16  (vgl.  hierzu  „Kriegsamt“  Nr.  10,
S.  1  bis  2,  näher  bezeichneten  Maßnahmen  durchkreuzt,
die  mit  dem  Ziele  einer  tunlichst  erschöpfenden  Zuführung
kriegsunbrauchbarer  Kriegsbeschädigter  zur  Kriegswirtschaft
im  Zusammenwirken  der  militärischen  und  der  amtlichen
bürgerlichen  Kriegsbeschädigtenfürsorge  sowie  der  Arbeitsnachweisverbände
  getroffen  worden  sind.

Eine  wirksame  Handhabe,  diesen  Uebergriffen  von
Wohlfahrtsunternehmungen  auf  das  ihnen  fremde  Gebiet
der  Arbeitsvermittlung  zu  steuern,  bietet  fortan  die  Verr##



ordnung  des  Bundesrats  über  Wohlfahetspflege  während
des  Krieges  vom  15.  2.  17  (R.G.Bl.  S.  143).  Auf  Grund
einer  Anregung  des  Kriegsamts  hat  der  Königl.  Preußische
Minister  des  Innern  die  Ausführungsbehörden  (val.  die
Ausführungsbestimmungen  vom  19.  2.  17  im  Ministerialbl.
für  die  preuß.  innere  Verwaltung  1917  Nr.  3,  S.  64)  durch
den  nachstehend  mitgeteilten  Erlaß  vom  19.  4.  17  K.  J.  105
auf  die  Bedentung  dieser  Angelegenheit  und  die  in  dieser
Hinsicht  in  Betracht  kommenden  Anordnungen  noch  besoners
  hingewiesen.  Es  ist  nunmehr  Aufgabe  der  militärischen
Stellen,  insbesondere  der  Kriegsamtstellen  (in  Verbindung
mit  den  Zentralauskunftstellen)  und  der  Versorgungsabteilungen
  der  stellvertretenden  Generalkommandos,  Mißstände,
die  sich  auf  dem  genannten  Arbeitsgebiete  innerhalb  ihres
Bereiches  zeigen,  im  Benehmen  mit  der  amtlichen  bürgerlichen
  Kriegsbeschädigtenfürsorge  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde,
  im  Zweifel  bei  dem  Regierungspräsidenten
(bezw.  dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin),  zur  Sprache  zu
bringen  und  Abhilfe  zu  beantragen.  In  den  außerpreußischen
  Bundesstaaten  können  in  gleicher  Weise  den  obersten
oder  höheren  Verwaltungsbehörden  Anregungen  zum  Einschreiten
  unter  Bernfung  auf  die  §8§  4  fla.,  13  der  genannten
Bundesratsverordnung  übermittelt  werden.

I.  A.:  Marquard.

Der  Minister  des  Inner.  ...  -.·..
Kkr.  Verlin,  19.  April  1017.

Mit  den  Aufgaben  der  Arbeitsvermittlung  für  die  Kriegsinvaliden
  befaßt  sich  eine  große  Reihe  von  Gesellschaften,  Vereinen
  und  sonstigen  Unternehmungen,  ohne  die  nötige  Fühlung
mit  den  Organen  der  Kriegsinvalidenfürforge  und  der  öffentlichen
Arbeitsnachweiseinrichtungen  zu  halten.  Es  liegt  auf  der  Hand,
daß  der  Erfolg  der  amtlichen  Fürsorge  gefährdet  werden  muß,
wenn  bei  ihrem  Abschkuß  Stellen  mitwirken,  welche  aus  Unkenntnis,
  mißverständlicher  Auffassung  oder  aus  sonstigen  Gründen
ihre  eigenen  Wege  gehen  und  sich  um  die  Grundsätze  der  amilichen
  Fürsorge  nicht  kümmern.  Es  besteht  insbesondere  zurzeit
bie  Gefahr,  daß  auf  diesem  Wege  die  für  die  kriegswirtschaftliche
Arbeit  noch  in  Betracht  kommenden  und  für  sie  unentbehrlichen
Kriegsbeschädigten  durch  Zuführung  auf  die  sogen.  Invalidenposten,
  die  den  Schwerbeschädigten  vorbehalten  bleiben  sollten,
nicht  diejenige  Verwendung  finden,  die  ihrem  eigenen  Interesse
und  dem  der  Allgemeinheit  entspricht.  1  »

Die  in  der  Bundesratsverordnung  über  Wohlfahrtspflege
während  des  Krieges  vom  15.  Februar  1917  den  Behörden  gegebenen
  Befugnisse  werden  in  den  meisten  Fällen  die  Handhabe
gewähren,  auf  eine  zweckmäßige  Regelung  der  Arbeitsvermittlung
in  solchen  Fällen  hinzuwirken.  Grundsätzlich  ist  diese  den  Organen
der  amtlichen  Kriegsinvalidenfürsorge  bzw.  den  mit  ihnen  zusammenarbeitenden
  Arbeitsnachweisen  zu  überlassen.  Nur  in

anderen  Stellen  zu  gestatten  und  die  Ordnungsmäßigkeit  ihrer
Ausübung  dadurch  sicherzustellen,  daß  das  Zusammenarbeiten  mit
der  amtlichen  Kriegsinvalidenfürsorge  zur  Bedbingung  gemacht
wird.  Ich  bilte,  bei  der  Genehmigung  von  Werbungen  und
Sammlungen  gemäß  §  1  der  Bundesratsverordnung  hierauf  befonders
  zu  achten.  Abgesehen  hiervon  bietet  §  4  der  Bundesratsverordnung
  bei  allen  Unternehmungen,  die  der  darin  festgesetzten
Aufsicht  unterstellt  sind  (z.  vgl.  §  10  der  Verordnung,  §  14,  1
der  Ausführungsbestimmungen),  den  zum  Erlaß  der  Anordnun-=gen
  berufenen  Behörden  (&amp;amp;  13  der  Ausführungsbestimmungen)
die  weitgehende  Möglichkeit,  auch  unabhängig  von  der  Genehmigung
  nach  §  1  in  der  gleichen  Richtung  zu  wirken.

Ueber  Erfahrungen,  die  auf  diesem  Gebiete  gemacht  werden
sollten,  erbitte  ich  Bericht.

Abdrücke  dieses  Erlasses  für  die  Landräte  und  Ortspolizelbehörden
  der  Gtadlkreise  sind  beigefügt.

In  Vertretung:
Drews.
        <pb n="93" />
        Nummer  20

*  Familienbeihilfen.
Nrlegsministerlum.  Hrlegsamt.
Kriegs-ersatz-  und  Hrbeltsdepartement.
J.-Nr.  856/5.  17.  K.  2.5.  1.  Dom  4.  6.  1917.

Im  Anschluß  an  die  Ausführungen  in  Nr.  9,  Seite  13
und  14  (Entlohnung  reklamierter  Arbeiter,  die  außerhalb
des  Wohnortes  ihrer  Familie  arbeiten)  wird  nachstehendes
Schreiben  des  Herrn  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)
an  sämtliche  Bundesregierungen  und  an  den  Herrn  Statthalter
  in  Elsaß-Lothringen  bekanntgegeben.

Der  Relchshanziler.
Reichsamt  des  Innern.

I#  6203.  vom  24.  5.  1917.

Die  Bestimmungen  des  Rundschreibens  vom  9.  Januar  1017—
1  A  335  —  haben  bei  der  praktischen  Durchführung  zu  verschiedenen
  Bedenken  Anlah  gegeben,  auch  bedürfen  sie  in  mancher
Hinsicht  der  Ergänzung.  Ich  beehre  mich  daher  folgendes  milzuteilen:


1.  Berechnung  des  Arbeitsverdienstes.

In  dem  Rundschreiben  ist  bestimmt  worden,  daß  als  Arbeitsverdienst
  ein  Betrag  anzunehmen  sei,  wie  er  bei  regelmäßiger  Arbeitszeit
  und  normaler  Arbeitsleistung  verdient  werden  kann.  Es
war  damit  bezweckt,  daß  bei  Verechnung  des  als  Ausgleich  für
etwaige  Ausfälle  gegenüber  den  bisherigen  Einnahmen  des  Heerespklichtigen
  zu  gewährenden  Betrags  mindestens  ein  Lohn  eingestellt
  würde,  wie  ihn  der  aus  dem  Heeresdienst  Enklassene  tatsächlich
  bei  Ausnutzung  der  Arbeitszeit  und  seiner  Arbeitskraft
durchschnittlich  verdienen  kann.  .  Die  Bestimmung  scheint  nicht
überall  gleichmäßig  ausgelegt  zu  sein.  Insbesondere  wird  bei  Anrechnung
  verdienter  höherer  Löhne  (durch  Ueberschichten,  Sonntagsschichten
  usw.)  verschieden  verfahren.  Ich  bemerke  daher
folgendes:

Den  Verdienst  des  zur  Arbeitsleistung  Entlassenen  allgemein
wöchentlich  oder  monatlich  nach  seinem  tatsächlichen  Vetrage  zu  berechnen
  Uird  danach  die  Hche  der  Unterstützung  jebesmal  ernemt
festzuseden,  ist  mit  Rücksicht  anf  die  damit  verbundene  Belastung
ber  Aubeisgeber  und  Lieserungsverbände  allgemein  nicht  angangig.
Ist  es  vereinzelt  durchführbar,  so  ist  dagegen  nichts  einzuwenden.
Es  ist  dann  aber  mindestens  ein  normaler  Acbeiisverdienst
(I.  Abs.  1  dieser  Nummer)  der  Verechmung  zu  Grunde  zu  legen.

Im  übrigen  wird  als  Arbeitsverdienst  ein  Betrag  anzunehmen

ein,  wie  er  bei  der  für  den  Betreffenden  nach  der  Art  selner  Be-6
  äftigung  üblichen  Kesgelt  und  bei  normaler  UArbeitsleistung
allgemein  verdiont  wird,  wobei  der  Verdienst  für  Sonntagsschichten
  und  Uoberschichten  mit  in  Rechnung  zu  stellen  ist  soweit
er  gewöhnlich  von  Arbeitern  der  fraglichen  Art  in  dem  betreffenhen
  Betriabe  erzielt  zu  werden  pflegt.  Treten  allgemein  e  Sohnerhöhungen
  oder  Ermähigungen  ein,  oder  erfolgt  ein  Uebergang
des  Entlassenen  in  eine  andere  besser  oder  schlechter  gelohnte  Tr#
beitsstelle  (auch  im  gleichen  Beiriebe),  so  muß  auf  Grund  des
veränderten  Lohnes  eine  Neufestsetzung  der  den  Familien  zu  gewährenden
  Zuschüsse  erfolgen.  szfsz  PL-.
Wndercssqenmgrkwikda1·t-f-·diseFEIchu.r-ckxtmTemka
dem-enMEDIUM-IIIgossnzchingvgnhyusinggkgxkkmgkw,
BRUNO-MERMITHE-s-ftgsstTagexoshn-Arkokd5sishnka,nqch
WachstungerhsllgmHicxwikdbejMnltitthexHöher-M

me  der  zu  gewährende  Ausgleich  neu  zu  ermitteln  sein.

2.  Anrechuung  der  von  dant  Gulassenen  wahlten  Kaflenbeitröge.
Die  Kaffencbe#sträge  find  von  dem  perechneten  Arbeitsverdienst

nicht  in  Abzug  zu  bringen.

2.  3Fäle  ven  Krans###ten,  Ma#en  unb  unverschuldeter  Arbezit=Es

  enscheint  ensf##  ,  .  »  -  —
WIEEMUHUWpfiteninsållenherErExaniunvaWs
Bllen  oder  unversch#ldeter  Urbeitslosigkeit  gesorgt  wird,  da  die
#Schtigen.  unter  es  Voraussetzung  die  Arbeit  auf-Werlich,

  daß  für  die  Familien  der  zur  Arbeit

“

—(i  ———————.—  —.—

—.-——

genommen  haben,  daß  sie  sich  mit  ihren  Familien  nicht  schlechter
stehen  würden,  als  während  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Heere.

Es  wird  in  diesen  Fällen  von  den  Bezügen  auszugehen  sein.

die  der  Entlassene  und  seine  Famlie  an  Löhnung,  freier  Verpflegung,
  Familienunterstützung  ufw.  vor  Einstellung  in  die  Urbeit
  gehabt  hat.  Diese  Beträge  werden  entsprechend  den  in  dem
Rundschreiben  vom  9.  Januar  1917  gegobenen  Grundsätzen  zu  berechien
  und  ihnen  die  dem  Entlassenen  selft  oder  seiner  Famil##
etwa  gewährten  Beträgen  gegenüber  zu  stellen  sein.  Der  Unterschied
  wird  der  Familie  dann  vergütet  werden  müssen.
Da  der  Heerespflichtige  im  Krankenhause  freie  Verpflegun
hat,  wird  für  die  Kramenhausbehandlung  entweder  der  Betrag
von  45  Mk.  monaklich,  der  den  Gntlassenen  für  Verpflegung  und
Bekleidung  im  Heere  nach  dem  Rundschveiben  zugule  gerechnet
werden  soll,  außer  Ansaßb  zu  lassen  oder  45  Mk.  werden  der  Vamilie
  als  Einnahme  durch  Ersparnis  an  Vorpflegung  zu  berechnen
  sein.  Gibt  diese  Berochnung  zu  Bedenken  Anlaß,  so  ist
auch  nichts  dagegen  einzuwenden,  daß  die  Beträge  eingeseint
werden,  auf  die  der  Gnllassene  und  seine  Familienangehörigen
Anspruch  haben  würden,  wenn  die  Behandlung  nicht  in  einer  Anstult
  erfolgte.

Bei  Unfällen  ist  in  gleicher  Weise  wie  in  Fällen  der  Erkrankung
  zu  verfahren,  jedoch  kann  der  Ausgleich  nur  solange  gewährn
werden,  bis  eine  ekwaige  Unfallrente  zur  Auszahlung  gelangt.
Die  für  die  Zeit  der  Gewährung  nachträglich  gezahlte  Unf#allrente
  wird  für  die  gewährten  Beträge  in  Anspruch  zu  nohmen
und  hierüber  eine  Verständlgung  mit  dem  Unfallverletzten  rechtzeitig
  herbeizuführen  sein.  *!  »

Wenn  der  Entlassene  gezwungen  ist,  die  Arbeit  ohne  seln
Verschulden  zeitweise  zu  unterbrechen  (Störung  bei  Bauarbelten
durch  Frost,  bei  Explostonen  und  dergl.),  so  ist  ihm  auf  Grund
einer  entsprechenden  Bescheinigung  des  Arbeitsgebers  über  dis
Dauer  der  Arbeitsunkerbrechung  nicht  der  entgangene  Lohn,  fondern
  ein  Betrag  als  Ausgleich  zu  geben,  der  seinem  früheren
Einkommen  vor  Einstellung  in  die  Abbeit  (Vamilienunterstüuns.
Löhnung,  freie  Beköstigung  usw.)  entspricht.

entlassenen  Militärpersonen  hewährt  werden,  jedoch  nur
wenn  die  Entlassung  nicht  zur  Beschäftloun  nen  Gei

erfolgt.  Die  dem  Entlassenen  etwo  noben  dem  Arbeitslohn  9##
wöhrten  Naturakien  sooi  freie  Wcnung  oder  sonstige  Bezüt
sind  mit  in  Rochnung  zu  stellen.  Ihre  geldliche  Bewertung  mus
der  Entscheidung  der  Liesorungsverbände  überlassen  bleiben.

ö5.,  Die  für  in  Anstalten  untergebrachte  Familienansehörige  von
"  SHieferungsverk#and  gegzahlten  Beträge.

In  Fällen,  in  denen  der  entlassene  Heerespfichtige  du#r
etwaige  Anstaltspflege  seiner  Ham##m#angehörigen  enwachsenm
Koften  vor  seiner  Einstellung  in  das  Heer  ganz  oder  zum  Tei
getragen  hat,  sind  die  dafftr  zu  zahlonden  Beträge,  sowelt  diesst
Verpilichtung  infolge  seiner  Entlassung  wleder  auflebt,  bei  Berachnung
  des  bisherigen  Einkommens  als  Familienuntersttzun
mit  zur  Anrechnung  zu  bringen.

6.  Welche  Heerebpsichge  kallen  untee  das  Rundschreiben  vom
6.  Welch=  0  *m  9.  Januar  19172

Das  Rundschreiben  hat  nur  auf  die  zur  A##
beit  entlassenen  Mannschaften  Anwendung  zu
finden.  Auf  die  zur  Arbeitsleistung  beurlaubten  und  komman“
dierten  Leute  bozieht  es  sich  nicht,  de  beren  Familien  das  ##h
auf  Fortg#währung  von  Famisienunterstätzung  für  den  dau  de
Bedritise  zusteht.
In  Fällen,  in  de##  zweifelhast  ist,  ab  Kommandlerun,  Ae

urleubung  oder  En##tung  vorlis#t,  wechemn  die  Lie

hände  Ru#  im  Ve#hente  ##  Hashen  Faben.

7.  Nach  der  Enfta#ung  Ho#####  geborene  Mabes.
MWerden  Seterebpflichtigen  nach  b##  Entlassung  zur  ##
leistung  noch  Hinder  geboren,  so  ist  die  Vamilienunterstoh#ns
diese  dem  G#unkommen  vor  der  En##ffung  Unguzurechnen.  «
        <pb n="94" />
        Rriegsamt.  Amillche  Mittellungen  und  nachtichten

8.  Personal  der  freiwiligen  Krankenpflege.
Die  Bestimmungen  des  Mundschreibens  finden  auch  auf  das
zur  Arbeitsleistung  entlassene  Personal  der  freiwilligen  Krankenpflege
  Anwendung.

Einc  Berücksichtigung  der  den  Frauen  Heerespflichtiger  bei
Zugehörigkeit  zum  Heere  etwa  gewährten  Wochenhilfe  kann  bel
der  Verechnung  des  den  Familien  zu  gewährenden  Ausgleichs
nicht  in  Frage  kommen.

10.  Krankenhauskosten  für  Angehbrige.
Krankenhauskosten,  die  den  Angehörigen  eines  zur  Arbeit
Entlassenen  gewährt  worden  wären,  wenn  dieser  im  Heere  verblieben
  wäre,  werden  bei  Berechnung  des  Ausgleichs  den  Familien
  auf  Antrag  als  früheres  Ginkommen  mit  zugute  zu  rechnen
sein.  In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Kosten  für  ärztliche  Behandlung,
  Arzneien,  Beerdigungen  usw.  zu  berücksichtigen.

11.  Anrechnung  der  Unterstützungen  früherer  Arbeitgeber,  die
infolge  Uebernahme  der  Arbeit  sortfallen.  .

Ein  namhafter  Teil  der  Familien  Eingezogener  bezieht  Unterstützungen
  von  den  früheren  Arbeitgebern  des  Ehemannes.  Fallen
dicse  infolge  der  Entlaffung  des  Kriegsteilnehmers  zur  Arbeits-Ubernahme
  in  einem  bestimmten  Betriebe  fort,  so  wird  der  dadurch
utstandene  Ausfall  bei  der  Bemessung  der  Ausgleichunterstützung
nicht  in  Rechnung  gestellt  werden  dürfen,  da  es  sich  hier  um  eine
freiwillige  jederzeit  widerrufliche  Leistung  handell,  die  Ausgleichsunterstützung
  aber  nur  bezweckt,  den  Kriegstellnehmer  gegen  die
Ausfälle  zu  sichern,  die  ihm  dadurch  entstehen,  daß  ihm  oder  seiner

Uummer  20

——.—F.  [“

Familie  Leistungen  infolge  seiner  Entlassung  entzogen  werden,
die  das  Reich  zu  seinen  bzw.  seiner  Angehörigen  Gunsten  angeorbnet
  hat.

Sollten  allerdings  Arbeitgeberbeihilfen  bei  Festsetzung  der
Familienunterstützungen  berücksichtigt  und  diese  beshalb  niedriger
fsestgesetzt  sein,  so  wird  bei  nachgewiesenem  Fortfall  der  Arbeitgeberbeihilfen
  der  Betrag  an  Familienunterstützungen  bei  Berechnung
des  Ausgleichs  einzusetzen  sein,  der  ohne  Vorhandensein  der  Zuschüsse
  der  Arbeitgeber  gewährt  worden  wäre.

Dabei  wird  noch  bemerkt,  daß  sich  der  Hinweis  über  Zurechnung
ekwaiger  Unterstützungsbeträge  der  Arbeitgeber  zum  Arbeitslohne
im  Rundschreiben  vom  9.  Januar  1917  —  1.  A.  336  —  selbtverständlich
  nur  auf  solche  Beihilfen  bezieht,  die  der  neue  Arbeitgeber,
  bei  dem  der  Entlassene  in  Arbeit  getreten  ist,  den  Familien

etwa  gewährt.

Im  Auftrage:
gez.:  Lewald.

3  Kriegsamtstellen;

————er  oss""  *
*  Henderungen  und  Ergänzungen  zum

Verzeichnis  der  Kriegsamttellen.

Kriegsamtstelle  MWS....
Fernsprechanschluß  jetzt:  Militärzentrale  116,  117,  118.

Inhalts-Verzeichnis:

Allgemeines#:
Vereinigung  bon  Frauenarbeitsgentrale  und  Referat
„Frauen“  beim  Kriegsarbeitsamt  ......  #.:  Seite  1
Balerlilndischer  Hilksdienste
Bekauntmachung  über  die  Bestimmung  von  Ausführungsbehörden
  und  den  Erkaß  von  Bestimmunden
  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung  bon
Tütigkesten  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im

Ausland-  EEEIIIII  IEEILIEIIIIIIIIE  1

rachung  über  die  Inbelcben-  und  Sinteröliebenenversicherung
  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  Beschäftigten  EILIEIIIIE  *  1  8  7r#
Meldungen  für  den  baterländischen  Hllfädienst,  #
Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger  im  Operationsund
  Etappengebiet
Rohsteffe:
Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Abtellung:  Allgemeines,
Metalle,  Leder  ————————1.  Z  ssii-pPp

r

EEEEIEIIIIEIIIIIIIII  „  2

ro

’s

4  l  x  l*  1  #  #

Auskunftapflicht  der  Privatindusiri  31
Aenderungen  bei  den  Maschinenausgleichstellen,

—.—
—

Berkehr  wesen:
Neuer  Wegweiser  für  den  Güterbverkee
Unstatthafte  Anwendung  der  Transportdringlichteitssitt

Bahnsenbungen  nach  Schießplatz  Wahn.  b
Landwirtschaft:
Richtlinien  für  die  Organisation  der  Jungmannen  6
Arbeiterfrage:
Arbeitsbermittlung  für  Kriegsbeschädigte  burch  private
  Wohlfahrtspflege  EEIEIIIIIIII—  6
Familienbethilken  EEEEEIIIIIE
Kriegbamistellen:
Venderungen  und  Ergänzungen  zum  Verzeichnis  der
Kriegsamtstekkeon

EE  ·  «

Seite  4

Beilage:  Aus  der  Kriegswirtschaft:

Die  Rechtsgrundlagen  der  Kriegswirtschaft  unserer
Heeresverwaltung  von  Geh.  Justizrat  Prof.  Dr.  E.
Hehmann  (Schluß).

Zum  Nachdenken  für  jeden  Deutschen.

Neuer  Wegweiser  für  den  Eisenbahn-Güterberkehr.

"brach:  Tindend’ucdkere  u.

Verlags-des.  m.  v.  N.,  herlin  .  Schitlbauerdemm  17.
        <pb n="95" />
        er

Beilage  zum  „

Kriegsamt.  Amtliche  Mitteil

aft.

achrichten“  Nr.  20.

—  —  —  —  —  —

—  —

*  Die  Rechtsgrundlagen  der  Kriegswirtschaft
  unserer  Geeresverwaltung
von  Geh.  Justizrat  Prof.  Dr.  E.  Hepmann,
Mitglied  der  Wissenschaftlichen  Kommission  den  Krlegeministerlums-(Schlutz
  aus  Ur.  10.)
(Anveränberter  Abbruck  oder  als  solche  kenutlich  gemachte
auszugsweise  Wiledergabe  gestaktet.)
3.  Da  die  so  gewonnenen  Rohstofse  nicht  vom  Reiche
selbst  an  die  einzelnen  Betriebe,  welche  sie  verarbeiten,
herangeführt  werden  können,  und  auch  die  Durchführung
der  Verkeilung  besser  den  Interessenten  verbleibt,  sind  in
Unterordnung  unter  das  Kriegsamt  Organisationen  der
ndustrie  geschaffen  worden,  an  welche  die  Güter  in  der
Regel  zunächst  gelangen  und  welche  sie  dann  weiter  verteilen
  und  bewirtschaften.  Man  nennt  diese  Organisationen
  zusammensassend,  wenn  auch  juristisch  ungenau,
Kriegsgesellschaften,  ungenau,  weil  nicht  alle  unter  den
Gesellschaftsbegriff  fallen,  denn  nur  zum  Teil  sind  sie  in
die  Form  der  Aktiengesellschaft  oder  der  Gesellschaft
m.  b.  H.  gekleidet,  zum  Teil  sind  sie  reine  Selbstverwaltungskörper.
  Besondere  Rechtsvorschriften  des  Kriegsrechtes
  bestehen  für  diese  Organisationen  nicht.  Vielmehr
sind  sie  unter  Verwendung  der  allgemeinen  zur  Verfügung
  stehenden  Rechteformen  gedildet.  Die  Aktiengesellschaften
  und  Gesellschaften  m.  b.  H.  sind  sogenannte
gemischte  Gesellschaften,  d.  h.  privatrechtliche,  handelsrechtliche
  Korporationen,  an  denen  der  Staat  organisch
beteiligt  ist,  eine  Gestaltung,  welche  schon  im  Frieden
vielfach  z.  B.  für  Gasanstalten,  Elektrizitätswerke
(namentlich  unter  Betelligung  der  Kommunen)  verwendet
worden  ist,  und  die  besonders  auch  in  ber  Organssation
unseres  Kalibergbaues  in  manchen  Richtungen  ein  interessantes
  Borbilb  gehabt  haben,  wie  denn  alle  diese  Kriegsgesellschaften
  in  ihrer  ganzen  Struktur  sich  als  staatlich
geleitete  Syndikate  oder  Kartelle  darstellen.  Wse  die  Beschlagnahme
  zur  Sozfalisierung  bes  Eigentume,  so  hat  die
Organisation  der  Kriegsgesellschaften  zur  Sozialisierung
der  Unternehmerverbände  geführt.  Die  hlerher  gehörigen
Aktiengesellschaften  (z.  B.  Kriegswollbedarf-A.-G.,  die
Kammwoll-A.-G.,  sowie  in  ihrer  ursprüngsschen  Gestalt
die  Kriegsmetall-A.-G.,  die  Kriegsleder-A.-G.)  stellen  die
Vereinigung  der  großen  Unternehmer  der  Branche  zu
einem  gemeinnützigen  Unternehmen  mit  vinkullerten  Aktien
und  verwaltendem  Aufsichtsrat  dar,  in  dem  der  Kommissar
  des  Kriegsministeriums  und  je  nachdem  auch  der
Kommissar  des  Reichsmarineamts,  bes  Relchsamts  des
Innern,  des  Handelsministertums  usw.  ein  Veto  baben.
Reben  diesen  Bewirtkschaftungsgesellschaften  stehen  bieweilen
  noch  zu  ihrer  Anterstützung  Aktiengesellschaften  mit
rein  oder  doch  mehr  technsschen  Zwecken,  3.  B.  neben  der
Kriegometall-A.-G.  die  Metalltreuhandgesellschaft,  neben
der  Kriegsleder-A.-G.  die  Rohhaut-A.-G.,  für  Lagerung,
Sichtung  und  Prüfung  der  Nohstofse.  VBielfach  ist  die  belonders
  wichtige  Funkklon  der  eigenklichen  Vertellung  und
Bewertung  von  den  bewlrtschaftenden  Aktiengesellschaften
losgetrennt  und  elnem  besonderen,  rein  staatlichen  Organ

übergeben  worden;  so  erfolgt  die  Verteilung  der  Metalle

—“4“

durch  das  staatliche  Zuwelsungsamt,  welches  lediglich  aus
den  Vertretern  der  einzelnen  znss  lb
stellen  kolleglal  msammenge  eht  ist  dem  aber  ein  Kaufmann
  vorsibt.  Die  als  Gesellschaft  m.  b.  H.  gestalteten
Gesellschaften  8  ebenso  organisiert,  boch  haben  hier  —
da  das  Gesetz  bel  der  G.  m.  b.  H.  bie  Einrichiung  des  Auf.
sichtsrates  volllommen  frel  läht  —  die  Kommissare
geradezu  Sitz  und  Stimme  im  Aufsschtsrat  und  find  nicht
auf  ein  bloßes  Veto  beschränkt.  Westerhin  ist  man  be
der  Organisatlon  der  sog.  Abrechnungostellen  zur  Verwendung
  der  Gesellschaftsform  B.  G.  B.  überdes

  B.  G.  B.
gegangen:  hler  ist  in  Anlehnung  an  eine  Großbank,  welche
dle  Eironzkerung  Übernimmt  und  als  Jrobtang  welcht
sühselt  der  ganzen  Gebahrung  auftritt,  ein  Kollegium  von
Industrievertrekern  gebildet,  welche  unter  Mitwirkung  der
m  Kommissare  die  Rohstoffverteilung,  Aufkellung
  des  Wirtschaftsplanes,  Bearbeitung  der  Bestandserhebungen
  usw.  vornehmen.  Das  ganze  beruht
auf  einem  Vertrag  zwischen  Kriegsministerium,  Bank  und
dem  betreffenden  Anternehmerverband,  bie  dadurch  zueinander
  in  ein  Gesellschaftsverhältnis  treten;  die  Bank
bat  den  Beschlüssen  des  Kollegkums  nachzukommen.  Im
Gegensatz  zu  allen  diesen  auf  Gesellschaftsrecht  ausgebauten
  Organisatsonen  stehen  schließlich  reine  Eelbstverwallungskörper,
  die  Kriegsausschüsse,  bei  benen  ein  Kollegium
  aus  Vertrauensmännern  der  Industriellen  gebildet
ist,  welches  unter  Mitwirkung  staatlicher  Kommissare  die
Angelegenbe##t  des  Rohstoffzweiges  keitet.  Tatsächlich  erkolgt
  diese  Leitung  selbständig,  sormell  macht  der  Ausschuß
nur  Vorschläge,  die  Entscheidung  siz  dem  Kriegsminister
u.  Hier  wirtschaftet  als  Rechtssublekt  das  Reich  selbst,
beraten  durch  einen  Sachverständigen-Ausschuß  von
Interessenten  -  Vertretern.  Vorbilblich  hlerfür  war  der
Kriegsausschuß  der  deutschen  Baumwollindustrie,  gegrisndet
  am  1.  Juli  1915;  in  diesem  sind  außer  der  gesamten
Baumwoll-,  Web-,  Wirk-  und  Strick-Industrie  auch  die
fresen,  die  chritlichen  und  Hirsch-Dunckerschen  Gewerkschaften
  vertreten.

Es  ist  nicht  möglich,  an  dieser  Stelle  das  komplizierke
Sostem  von  Rechtsregeln  und  Verwaltungsvorschriften  zu
schildern,  nach  denen  dieser  ganze  Organismus  funktsontert,
  insbesondere  verbietet  der  Raum  darzustellen,  wie
burch  Meldescheine,  Statistik,  Katastrierung  der  Betriebe,
  Belegscheine,  durch  ein  höchst  sinnreich  durch-Hführtes
  Verfahren  der  Buchhaltungssektion  mit  ihrer
Devisen-Ausgleichs-,  Zoll-  und  Prüfungsstelle  usw.  und
durch  sonstige  Anordnungen,  die  gerechte  Verteilung  der
Rohstoffe  an  diejenigen  Firmen  durchgeführt  wird,  welche
staatliche  Aufträge  erhalten  haben,  und  wie  die  sog.  Freiabe
  der  übrigbleibenden  Rohstoffmengen  an  die  Sipvilbevölkerung
  durchgeführt  wird.  Es  ist  ein  eigentümliches
Gemisch  von  handelsrechtlichen  und  öffentlich  rechtlichen
Normen,  das  hier  besteht,  und  bei  dem  in  interessanter
Weise  die  teilweise  Verdrängung  der  sog.  kameralistischen
Buchführung  durch  die  kaufmännische  Buchführung  und
im  Zusammenhang  damit,  das  Vordringen  kaufmännischer
Erwägungen  in  der  Verwaltung  als  treibende  Entwicklungskraft
  sich  bewährt  hat.  Es  leuchtet  ohne  westeres
ein,  daß  durch  die  ganze  Organisation  auch  die  Tätigkeit
        <pb n="96" />
        und  die  ev.  Stillegung  der  einzelnen  Anternehmungen  bestimmt
  wird.  ·  ·J"

4.  Zum  Schluß  sei  hier  nur  noch  darauf  hingewiesen,
baß  das  britte  große  Eingriffsfeld  des  Staakes  in  die
Privatwirtschaft  im  Hilfsdienstgeseh  liegt.  Hier  ist  die
Arbeit  verstaaflicht,  wie  auf  den  beiden  in  Vorstehendem
kurz  geschilderten  Gebieten  das  Eigentum  und  die  Unternehmerkraft
  sozialisiert  ist.  Gerade  weil  man  den  Hilfsdienst
  in  bas  System  ber  Rohstoffbeschaffung  und  der
Unternehmerassossiation  einfügen  konnte,  ist  es  unter  versändnisvoller
  Mitwirkung  der  Gewerkschaften  gelungen,
die  Arbeiterschaft  mit  Vermeidung  jedes  starren  Zwanges
zu  freier  Mikarbeit  an  dem  grohen  vaterländischen  Wirtshalswmere
  heranzuziehen.  Im  ganzen  zeigt  überhaupt
ie  Entwicklung  der  Einrichtungen,  daß  man  mit  wachsender
Erfahrung  in  steigendem  Maße  an  Stelle  des  rein  öffentlichrechtlichen
  Zwanges,  der  Strafen,  der  Beschlagnahmen

und  behördlichen  Anordnungen,  die  Wirtschaftsgebahrung
auf  der  freien  Organisation  der  Beteiligten  unter  Verwertung
  der  privatrechtlichen,  insbesondere  der  handelsund
  gewerberechtlichen  Normen  ausbauen  konnte.  Wenn
auch  letzten  Endes  dahinter  die  staatliche  Zwangsmoglichteit
  steht  und  das  öffentliche  Recht  immer  wieder
in  das  Privatrecht  einschneidet,  so  hat  sich  doch  das  freie
Walten  der  wirtschaftlichen  Kräste  in  privatrechtlicher
Form,  für  das  bie  Staatsorganisation  nur  den  Rahmen
abgibt,  in  großem  klmfange  erhalten  lassen.  Die  dasür
geschaffenen  Rechtsformen,  welche  im  einzelnen  nicht  geschildert
  werden  sollen,  werden  nicht  nur  im  Völkerkampfe
als  glänzende  deutsche  Geisteswaffe  sich  bewähren,  sondern
müssen  nach  alter  geschichtlicher  Erfahrung  auch  im  künftigen
  Frieden  Spuren  in  unserer  Rechtsordnung  zurücklassen,
  die  im  Wandel  der  Zeiten  nicht  untergehen  können.

*—  —  —  2
p*—  —  —  —
—  —  —  —

*  Der  franzssische  Ministerpräsident  und
die  Elfaß-Lothringer.

In  der  Sitzung  der  französischen  Kammer  vom
5.  6.  17  hak  der  Ministerpräsident  Ribot,  nachdem  er  jede
Eroberungspoliktik  Frankreichs  als  Unwahrheit  bezeichnet
hatte,  nach  dem  Bericht  des  „Temps“  vom  6.  6.  17  im
Laufe  einer  längeren  Rede  folgendes  erklärt
„NRein,  wir  suchen  die  Gerechtigkeit  und  das  Recht.
Wir  wollen  diese  Provinzen  (Esaß-Lothringen)  wieder
haben,  die  niemals  aufgehört  haben,  französisch  zu  sein.
Ste  waren  es  nach  ihrem  freien  Entschlubß,  denn  sie  haben
sich  Frankresch  angeschlossen  (1).  Im  Laufe  der  großen
Revolution,  im  Jahre  1790,  haben  sie  am  Verbrüderungsfeste
  ihre  Zugehörigkeit  zu  Frankreich  zum  Ausdruck  gebracht.
  Selt  dieser  Zeit  haben  sie  französische  Luft  geatmet,
  sind  sie  ein  Teil  Frankreichs  gewesen,  und  als  se
uns  entrissen  wurden,  haben  wir  gefühlt,  daß  ekwas  fehlte
an  unserm  berrlichen  Frankreich.  Sie  müssen  zurück  an
Frankreich,  weil  sie  ihm  gehören,  und  nicht  denen,  die  sie
uns  genommen  haben,  und  zwar  nicht  durch  die  Kraft  der
Ueberzeugung,  wie  wir  es  einst  getan  haben,  sondern  durch
eine  Tat  der  Gewalt,  vermöge  des  harten  Kriegsrechtes,
dessen  Anwendung  wir  ablehnten.  Wir  wollen  keine  gewallsamen
  Annexionen,  wir  wollen  einzig  und  allein  die
Wiederherstellung  dessen,  was  uns  gehö00üt.
Weohin  die  Reschslande  gehören,  haben  die  Ellaß-Lothringer
  selbst  soeben  erst  durch  ihre  berufenen  Verkreter
in  beiden  Kammern  des  Landtages  klar  zum  Ausdruck  gebracht.
  Das  eindrucksvolle  Bekenntnis  unlösbarer  Zugehörigkeit
  zum  Deutschen  Neich  kann  durch  noch  so  viele
Wiederholungen  der  Phrasen  von  „Wiederherstellung“,
„Befrelung“  und  dergleschen  nicht  überkönt  werden.

*  Aus  einer  englischen  Gerschtsverhanölung
  gegen  Streikführer.

„Times“  vom  24.  Mai  berichten  über  eine  Polizei-Gerichtsverhandlung
  gegen  acht  Führer  des  Maschinenbauer
  =  Ausstandes.  Die  wegen  Vergehens  gegen  das
Reichsverteidigungsgesetz  erhobene  Anklage  wurde  vom
Generalstaatsanwalt  zurückgezogen,  nachdem  die  Angellagten
  eine  Erklärung  unterzeichnek  batten,  in  der  sie  ihr

Einverständnis  mit  dem  zwischen  Regierung  und  Vollzkehungsausschuß
  der  vereinigten  Maschinendauergesellschaften
  getroffenen  Abkommen  vom  19.  Mai  bekundeten.
In  seiner  Schlußrede  erklärte  der  Generalstaatsanwalk
unter  anderem:  -

„Die  sichere  Folge  dieses  Aufstandes  wäre  ein  in  ein
oder  zwei  Monaten,  jedenfalls  in  absehbarer  Zeit  eintretender
  Mangel  an  Granaten,  Luftfahrzeugen  und
schweren  Geschützen  gewesen.  Die  sichere  Folge  dieses
Mangels  hätte  wieder  darin  bestanden,  daß  Leute,  denen
die  Möglichkeit  eines  Streikes  nicht  gegeben  ist,  nämlich
die  englischen  Soldaten,  ums  Leben  gekommen  wären,
während  sie  sonst  ruhig  weiter  existiert  hätten.  Es  nützt
nichts,  diese  Tatsache  irgendwie  zu  beschönigen.  Ein  Ausstand
  in  der  Munitionsindustrie  bedeutet  ein  Vergeuden
kostbarer  Menschenleben,  die  sonst  hätten  gerettek  werden
kömene"

Weiterbin  heißt  es  wörtlich:  4

„Solange  ich  Generalstaatsanwalt  sein  werde,  loll
das  Strafgesetz  bei  Industrieausständen  keine  unwürdige
Rolle  spielen.  Ich  erkläre  daher  auodrücklich,  daß  ich,
falls  die  Angellagten  die  gewünschte  Erllärung  niche  unkterzeichnet
  bötten,  das  Verfahren  mit  rücksichtsloser  Schärfe
verfolgt  hätte,  bis  die  Geschworenen  die  Art  des  Vergebens
  erkannt  hätten.  Die  Regierung  kann  sich  nicht
der  Gefahr  aussetzen,  daß  Derartiges  sich  wiederholt.  Die
Regierung  darf,  als  verantworklicher  Hüter  alles  dessen,
um  das  wir  in  diesem  Kriege  ringen,  auch  nicht  davor
zurückschrecken,  einen  zweiten  Ausstand  mit  rücksichtsloser
Strenge  zu  wenn  die  Folgen  noch  so  furchtdar
  und  gefährlich  sein  follten.  Ich  möchte  daher  so  eindringlich
  wie  nur  irgend  möglich  erklären,  daß  für  den
Fall,  dah  sich  die  ausdrücklichen  Versuche,  zu  einem  Austande
  aufzureizen,  wiederholen  eellin.  eine  Einstellung
des  Verfahrens  nicht  wieder  erfolgen  wird.“

in  britischer  r  Jas  deutsche

Wunsch  fü

Volk.  «-„Times“

  vom  19.  Mai  1917  schreiben:  Die  Deutschen

müssen  am  Ende  des  Krieges  in  eine  solche  Lage  gebrach

sein,  daß  sie  zumindest  ein  Jahrhundert  lang  ein  geistig
gebrochenes  und  unterdrücktes  Volk  bleiben.
        <pb n="97" />
        leuer  Wegi

eiser  für  den  E

Efenbahn-Gür

Dle  vom  15.  Junli  ab  elntretende  Verluraung  der  Tranähart.  Aringiiciteltussste  und  cle  EinfuGtrun—g  von  Vordbriucten  furt

Antruge  auf  Ertellung  von  Dringsichtelußescßelniqungen  arachte  elne  —chefaf##g  des  in  Ar.  7  bes  Ærlenaamt.  Umt.

Mittellungen  und  Nachrichten“  verdbencchren  ,  Weywelsers  /#r  den  ElensaUn-GErerverteh#—  T06.-DOkr.  Gra  M.  75
27  70J.  J.  77  K.  —  norwenèlp.  37  dem  vordegenden  #euen  „Wch#chftr“  irlir  Jener  auer  T#aft.

Krlegeministerlum.  Rriegsamt.
Tgb.-Kr.  Stab  mM.  Id.  26  713.  6.  17.  K.

Ein  Wegweiser  für  den  Versand  von  unmittelbaren

und  mittelbaren  militärischen  Gütern  soll  im  folgenden  gegeben
  werden  —  zur  Aufklärung  aller  Versender  und  Empfänger
  und  zur  Unterstützung  der  am  Versand  beteiligten
Dienststellen.  Jeder  Versender  soll  sich  stets
vor  Augen  halten,  daß  alle  Anträge  und
Beschwerden,  die  an  nicht  zuständige  oder
gleichzeitig  an  mehrere  Stellen  gerichtet
werden,  zu  unnötigem  Zeitverlust,  nutzloser
  Arbeit  und  schließlich  auch  zu  einer
Verlangsamung  des  gesamten  Geschäfts-I.

  Zuständigkeitsfrage.

Die  Leitsätze  beziehen  sich  nur  auf  Militärgut,
Militärprivatgut  und  mittelbare  Heeressendungen,
  das  sind  solche  Sendungen,  die  weder  Militär-
  noch  Militärprivatgut  im  Sinne  der  Militärtransportordnung
  §  507“)  sind,  aber  für  die  Rüstungsindustrie
bestimmt  sind.  Ueber  den  Transport  von  Gütern  unmittelbar
  zur  Front  geben  die  Linienkommandanturen  Anskunft,
über  Auslandssendungen,  die  als  mittelbare  Heereslieferungen
  anzusehen  sind,  die  Kriegsamtstellen  und  Kriegsamtnebenstellen.
  Im  übrigen  ist  der  Versand,
soweit  die  bezeichneten  Merkmale  nicht  zutreffen,
  lebiglich  Sache  der  zivilen  Eisenbahnverwaltungen
  und  wird  durch  nachstehende
  Verkehrsregeln  nicht  berührt.

II.  Die  Transport-Dringlichkeitsliste.

Die  Durchsicht  der  Liste,  die  in  etwa  vierwöchigen
Zwischenräumen  neu  herausgegeben  und  regelmäßig  im
„Kriegsamt“  veröffentlicht  wird,  ist  erstes  Erfordernis  für
jeden  Versender  von  unmittelbaren  und  mittelbaren  militärischen
  Gütern.  Auch  die  Vorbemerkung  muß  als  wichtiger
  Bestandteil  der  Liste  eingehend  durchgesehen  werden.
Die  Liste  umfaßt  mehr  Güter,  als  sie  namentlich  auffübrt,
  denn  alle  Materialien,  Halbfabrikate  und  Vorprodukte,
  die  für  Herstellung  und  Wiederherstellung,  für  die
Verpackung  und  den  Transport  der  in  der  Liste  aufgeführten
  Gegenstände  nötig  sind,  sind  hinsichtlich  der  Dringlichdie
  hier  in  Betracht  kommenden  Ziffern  des  3  50  lauten:
Ziffer  1:  Als  Militärgut  gelten  für  die  Eisenbahnver-Siffer

  1  ....
waltung  alle  Kriegsbedürfnisse,  die  ihr  außerhalb  eines  Truppentranbports

  zur  Beförderung  zu  den  Sätzen  des  Miltrfs,  übergeben
  werden.  solche  Gegenkände
Ziffer  2:  Als  Militärgut  dürfen  nur  solche  Begenstände
is  -zr  werden,  die  sich  8  der  Aufgabe  zur  Bahn  im  Eigentume
  oder  Besitze  der  Mililärverwaltung  befinden  und  burch
die  Versendung  aus  diesem  Verhältnis  nicht  ausscheiden.
Ziffer  5:  Als  Peivotyut  für  die  Militärverwaltung

Seten  "  gu  dle  Eisenbahmerwoltung  alle  Kriegsbedürknisse,  die

ihr  von  einer  Militärbehörde  zur  Beförderung  angemeldet  werden
und  den  Bedingungen  unter  Siffer  2  nicht  entsprechen.

kett  in  derselben  Weise  zu  behandeln  wie  die  Gegenstände
selbst,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  verzeichnet  sind.
Um  den  Linienkommandanturen  und  Wagenbüros  die
Prüfung  zu  erleichtern,  vermerkt  der  Versender  solcher
Güter  in  der  Spalte  „Inhalt“  des  Frachtbrieses  hinter  der
bahnamtlich  geforderten  Bezeichnung  in  Klammern  Nummer
  und  Kennwort  der  Dringlichkeitsliste.  Vor
Täuschungsversuchen  wird  nachdrücklich  gewarnt.
  ·

Mo  nicht  klar  hervorgeht,  ob  Sendungen  als  mittelbare
Heeresgüter  anzusehen  sind,  legt  er  außerdem  entsprechende
Answeise  der  Beschaffungsstelle  bezw.  des  Bestellers  bel.

Irgendwelcher  eidesstattlichen  Erklärungen
  oder  Bescheinigungen  der  Dringlichkeit
  des  Versandes  bedarf  es  bei  diesen
Gütern  grundsätzlich  nicht.

III.  Dringlichkeitsbescheinigungen
zilter,  die  nicht  in  der  Transport-Dringlichkeitslifte
«  geführt  werden).  J

In  der  Trausport-Dringlichkeitsliste  werden  jeweils
nur  die  kriegswichtigsten  Güter  gekührt.  Zahlreiche
  militärische  Güter,  die  ebenfalls  dringlich  sind,
bleiben  unberücksichtigt.  Sollen  solche  Güter  im  Einzelfall
bevorzugt  behandelt  werden,  so  beankragt  der  Besteller
(Empföänger  des  Gutes)  bei  der  Kriegbomt-=stelle
  (Kriegsamtnebenstelle)  seines  Bezirkes
  unter  Benutzung  eines  vom  Kriegsarnt  herausgegebenen
  Vordruckes')  eine  Dringlichkeitsbescheinigung,
  die  nach  Prüfung  und  Begutachtung  unmittelbar
  dem  Versender  zugeschickt  wird.

In  dem  Vordruck  sind  zur  Verminderung  des  Schreibwerks
  alle  Unterlagen  zusammengestellt,  die  die  Kriegsamtstellen
  zur  Prüfung  der  besonderen  Dringlichkeit  benötigen.
  Weiterer  Ausweise  und  Belege  bedarf  es  nicht;
auch  sind  Begleitschreiben  unnötig.  Alle  Rückfragen  fallen
bei  ordnungsmäßiger  Ausfüllung  fort,  doch  sind  die  Kriegsamtstellen
  und  Kriegsamtnebenstellen  gehalten,  stichprobenweise
  an  Ort  und  Stielle  die  Angaben  nachzuprüfen
und  bei  Zweifelsfällen  geeignete  Rückfragen  vorzunehmen.

Die  Bescheinigungen  werden  immer  nur  von  Fall  zu
Fall  und  nur  von  den  Kriegamtstellen  bezw.  Kriegsamtnebenstellen
  ausgefertigt.

Von  den  kriegswirtschaftlichen  Unternehmungen  muß
erwartet  werden,  daß  sie  bereits  bei  der  Wahl  der  Bezugsauellen
  auf  eine  möglichste  Entlastung  und  Verkürzung  der
Bahnwege  Bedacht  nehmen  und  die  Wagenanforderungen
unter  Anpassung  an  die  jeweilige  Verkehrslage  ganz  allgemein
  auf  die  wirklich  nötigen  Transporte  beschränken.

(für  #

Wagen  besonderer  Bauart,  z.  B.  Nungen-,  Holz=  und
Schienenwagen,  die  nur  in  beschränkter  Zahl  vorhanden  sind,

Der  Vordruck  ist  der  Nr.  17  des  „Kriegsamt“  als  Anlage
beigefüagt  worden.  Er  kann  von  der  Lindendruckerei  und  Verlagsgesellschaft
  m.  b.  H.,  Berlin  NW.  6,  Schiffbauerdamm  19,  bezagen
werden.  Preis  bei  ortofreier  Zustellung  50  Stück  1,80  Ml.,
100  Stück  2,30  Mk.,  500  Stück  9  Mk.,  1000  Stück  17.50  Ml.
        <pb n="98" />
        dürfen  nur  dann  bestellt  werden,  wenn  die  zu  befördernde
Menge  und  die  Beschaffenheit  des  Gutes  die  Verladung  in
gewöhnlichen  Mengen  nicht  zuläßt.  Laderaum  und
Ladegewicht  müssen,  soweit  angängig,  bis  zur  vollen

Tragfähigkeit  ausgenutzt  werden.  Auch  muh  grundsäglich

eine  sofortige  beschleunigte  Entladung  jedes  bereikgestellten

Wagens  sichergestellt  sein.

Nur  bei  allseitiger  und  genauer  Beachtung  dieser  Verkebrsforderungen
  kann  ein  reibungsloser  Verkehr  sichergestellt
  und  können  Eingriffe  vermieden  werden.  .

Klagen  der  Antragsteller  über  die  Abfertigung  ihrer
Anträge  sind  in  erster  Linie  an  den  Vorstand  der  Kriegsamtstelle
  (Nebenstelle)  und  in  zweiter  Instanz  an  den  Stab
des  Kriegsamtes,  Gruppe  M  3,  Berlin  W  9,  Lelpziger
Platz  18,  zu  richten.  #

IV.  Wagenanforderung.

A.  Militärgut  und  Militärprivatgut,  dan
an  militärische  Stellen  gerichtet  ist:
Der  Versender  richtet  seinen  Antrag  unter  Beigabe  der

nach  II  vorbereiteten  Unterlagen  sowie  der  gegebenenfalls

von  der  Kriegsamtstelle  (Nebenstelle)  übersandten  Dringlichkeitsbescheinigung
  (siehe  unter  III)  an  die  für  die  Versandstation
  zuständige  Linienkommandantur.

Die  Linienkommandantur  erteilt  dem  Versender

  eine  Bescheinigung  darüber,  daß  die  bevorzugte

Wagengestellung  von  ihr  genehmigt  ist.  Diese  Bescheinigung

ist  bei  der  Wagen  bestellung  (siehe  unter  V)  der

Güterabferltigung  auszuhändigen.

Lehnt  die  Linienkommandantur  die  Genehmigung  zur
bevorzugten  Wagenbestellung  ab,  so  ist  eine  etwaige  Beschwerde
  an  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte
  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,  Berlin  NW  40,
Moltkestraße  8,  zu  richten.  Dabei  ist  anzugeben:

Genaue  Bezeichnung  des  Gutes;  erforderliche  Wagen:

Versand=  und  Bestimmungsstation:  Gründe,  die  nach
Ansicht  des  Beschwerdeführers  eine  bevorzugte  Wagengestellung
  gerechlfertigt  erscheinen  lassen;  bisher  unternommene
  Schritte.

B.  Mittelbares  Heeresgut  und  Militärprivatgut,
  das  an  eine  nmichtmilitärische
.  Stellei#  gerichtet  ist.

Der  Absender  richtet  seinen  Antrag  unter  Belgabe  der
nach  II  vorbereiteten  Unterlagen  sowie  der  gegebenenfalls
von  der  Kriegsamtstelle  (Nebenstelle)  übersandten  Dringlichkeitsbescheinigung
  (s.  unter  III)  an  das  Wagenbüro
der  Eisenbahnbdirekiion,  in  deren  Bezirk  die  Versandstation
  liegt.  -

Werden  durch  die  nicht  erteilte  Genehmigung  zur
Wagengestellung  wichtige  militärische  Interessen  geköhrdet,
so  ist  die  für  die  Versandstation  zuständige  Linienkommandantur
  um  Vermittlung  anzurufen,  auch  kann  der  für  den
Bezirk  zuständige  Bahnbeauftragte  um  Abhilfe  ersucht  wer.
den.  Erst  wenn  diese  Schritte  zu  keiner  Abhilfe  geführt
haben,  ist  an  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte
  beim  Chek  des  Feldeisenbahnwesens  unter  Angabe  des
bereits  bis  dahin  Veranlaßten  heranzutreten.

Für  den  Kohlenversand  bedarf  es  keiner  besonderen
  Anträge  der  Versender  auf  Genehmigung  der  bevorzugten
  Wagengestellung  (vgl.  auch  unter  V).

V.  Wagengestellung.

Nachdem  die  Linienkommandantur  ober  das  Wagenbüro
  die  bevorzugte  Wagengestellung  genehmigt  hat,
sind  die  Wagen  in  der  üblichen  Weise,  wie  sonst  im  öffentlichen
  Verkehr,  für  einen  bestimmten  Tag  bei  der  Güterabfertigung
  der  Versandstation  zu  bestellen.  Die  Gestellung

  der  Wagen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  vorhandenen
  Wagenmaterials.
Für  die  Zuführung  der  Wagen  sind
lediglich  die  Eisen  bahnverwaltungen  verantwartlich.
  Beschwerden  über  Richtgestellung  von
Wagen  #m  daher  an  die  Eisenbahndirektionen  und  an  die
biesen  vorgesetzte  Stelle  zu  richten.
Bei  Kohlen  erfolgt  die  Wagengestellung  in  der  Art,
dab  die  in  einem  Kohlenbezirk  aufkommenden  Leerwagen
den  Zechen  nach  Maßgabe  ihrer  Tagesanforderung  ohnse
weiteres  zugeführt  werden.  Maßgebend  für  die  Beladung
in  dringenden  Bedarfsfällen  sind  daher  nur  die  vom  Reichskommissar
  für  die  Kohlenverteilung,  Berlin  W.  8,  Unter
den  Linden  32,  oder  seinen  Organen  (Kohlenausgleichstellen)
  ergehenden  Anweisungen.
Kohlenausgleichstellen  befinden  sich:
in  Essen  (Ruhr)  für  Steinkoblen  aus  dem  Ruhrgebiet
und  von  Nachen  sowie  für  das  rheinische  Braunkohlenrevier;

in  Mannheim  für  Saarkohlen,  für  den  Absatz  rheinischwestfälischer
  Kohlen  in  Süddeutschland  sowie  für  bayrische
Kohle;
in  Halle  a.  S.  filt  mitteldeutsche  Braunkohle;
in  Kattowitz  für  ober-  und  niederschlesische  Steinkohlen:
in  Dresden  für  süchsische  Kohle.  .-Alle
  Klagen  über  die  Kohlenbelieferung  kriegswirtschaftlicher
  Unternehmungen,  zu  denen  auch  die  Gas-.,  Elektrizitäts-
  und  Wasserwerke  gehören,  sind  grundsätzlich  bei  den  im
Auftrage  der  Kriegsamtstellen  (Nebenstellen)  arbeitenden
Ortskohlenstellen  für  die  Städte,  bezw.  bei  den  Kriegswirtschaftsstellen
  für  Landbezirke,  vorzubringen.  Wo  folche  nicht
bestehen,  sind  die  Kriegsamtstellen  (Nebenstellen)  zuständig.
Diese  Stellen  leiten  die  Anträge,  soweit  ein  örtlicher  Ausgleich
  nicht  möglich  ist,  mit  kurzer  Stellungnahme  unter
tunlichster  Beschleunlgung  an  die  vom  Reichskommissar  eingerichteten
  Kohlenausgleichstellen.  Soweit  die  Koblenausgleichstellen
  Essen  und  Mannheim  in  Frage  kommen,  sind
die  Anträge  an  den  Vertreter  des  Kriegsamtes  bei  diesen
Stellen  weiterzuleiten.

VI.  Stockungen  in  der  Zufuhr.

Für  die  Durchführung  der  Transporte  sind  lediglich  die
Elsenbahnverwaltungen  verantwortlich.

Sind  Sendungen  für  eine  Fabrik  der  Rüstungs-Iindustrie
  oder  ein  anderes  im  Seeresinteresse  arbeitendes
Unternehmen  von  der  Versandstation  abgegangen,  aber
nicht  auf  der  Bestimmungsstation  eingetroffen,  oder  stellen
sich  der  Transportdurchführung  irgendwelche  Hinbernisse
entgegen  und  werden  durch  diese  Verzögerungen  usw.  wichtige
  militärische  Interessen  verlett,  so
kann  die  Linienkommandantur  der  Versandstation  oder
auch  der  für  deren  Bezirk  zuständige  Bahnbeauftragte  um
Vermittlung  angegangen  werden.  Als  zweite  Instanz  ist
die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte  beim
Chef  des  Feldeisenbahnwesens  anzurufen.  Ist  bekannt,  auf
welchem  Vahnhofe  die  Sendungen  stehengeblieben  sind,  d#“
muß  sich  der  Versender  oder  Empfänger  zunächst  an  die  für
den  Bahnhof  zuständige  Elsenbahnverwaltung
wenden.

Für  die  Regelung  der  Koblentransborte  im
Westen  auf  dem  Bahn-  als  auch  auf  dem  Wasserwege  ist  in
Essen  ein  Kohlentransportausschuß  eingesetzt,  der  sich  aus  1#
einem  Vertreter  der  Generalbetriebsleitung  West,  des  Feldeisenbahnchefs,
  der  Schiffahrtsabteilung  und  dem  Leiter  der
Kohlenausgleichstelle  Essen  zusammensetzt.

Druck:  Tinden-Druckerei  u.  Verkags-Ges.  m.  b.  H.  Berkin  3  W.  6.
        <pb n="99" />
        frelgegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befindet  sich

auf  Selte  8.

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Joe##ssusessssesssesssesesseis#teesso##e#e#  #sbsesseee  ssse

*  Dienstfitellen-Bezeichnung.

Zur  Vermeidung  von  Irrläufern  und  Verzögerungen
im  Schriftverkehr  ist  durch  Verfügung  des  Königlich  Bayerischen
  Kriegsministeriums  Nr.  86  622  K  5  vom  15.  6.  1917
bestimmt  worden,  daß  in  Zukunft  der  zum  Wumba  kommandierte
  Offizier  (Gauptmann  Bürklein)  die  Bezeichnung
„Bayer.  Offizier  beim  Stabe  des  Wumba“  —  Abkürzung
B.O.  Wu.  —  führt,  während  die  Bezeichnung  für  den  „Beauftragten
  des  K.  B.  Kriegsministertums  beim  Kal.  Preuß.
Kriegsamt“  —  Abkürzung  B.  B.  —  (Hauptmann  Müller)
underändert  bleipt.

Tiegt  die  Meugründung  von  fabriken

zur  Zeit  im  algemeinen  Intereller

Bis  zur  Schaffung  des  Kriegsamtes  war  die  Industrie
in  der  Erweiterung  und  Neugründung  von  Betrieben,  deren
Zweckmäßigkeit  auch  vom  Staate  anerkannt  und  gefördert
wurde,  ziemlich  unbehindert.  Inzwischen  hat  die  Sachlage
eine  bedeuttame  Aenderung  erfahren,  die  eine  straffe  Verbrauchsregelung
  für  viele  der  wichtigsten  Baustoffe  zur  Notwendigkeit
  macht.  Fabrikgründungen,  sofern  sie  nicht  für
die  Gewinnung  wichtigster  Rohstoffe  unbedingt  notwendig
sind,  verbreten  sich  heute  von  selbst.  Trotz  aller,  im  wesentlichen
  auch  industriellen  Kreisen  bekannten  Schwierigkeiten,
mit  denen  Neugründungen  zu  rechnen  haben,  fehlt  es  aber
nicht  an  solchen  Versuchen.  So  sind  neuerdings  derartige  Bestrebungen
  auch  auf  dem  Gebiete  des  Waggon=  und
Lokomotivbaues  zur  Kenntnis  des  Fahrzeug-Ausschusses
  des  Kriegsamtes  gelangt  und  dieses  ist  um  Unterstützung
  bei  der  Durchführung  gebeten  worden.  Dabei  wird
geltend  gemacht,  der  gegenwärtige  Bedarf  des  Staates  an
Fahrzeugen  übersteige  erheblich  die  augenblickliche  Leistungsfähigkeit
  der  Fahrzeugfabriken.  Dies  ist  an  sich  bedingt
richtig.  Der  Grund  dafür  liegt  aber  nicht  in  einer  zu  geringen
Zahl  von  Produrtionsstätten,  sondern  in  den  Schwierickeiten
bezüglich  Beschaffung  von  Material  und  ausreichenden  Arbeitskräften
  für  die  bereits  bestehenden,  die  infolgedessen  mit
verminderter  Leistung  zu  arbeiten  gezwungen  sind.  Unter
normalen  Verhältnissen  ist  die  Leistungsfähigkeit  der  bestehenden
  Fabriken  natürlich  bedeutend  größer  und  ausreichend.
  Neugründungen  müssen  daher  zur  Zeit  als  nicht
im  allgemeinen  Interesse  liegend  angesehen  werden,  weil
der  beabsichtigte  Zweck,  die  Erzeugung  zu  vermehren,  unter
den  gegenwärtigen  Verhältnissen  dadurch  nicht  erreicht

werden  kann.  Wir  verfligen  zur  Zeit  nur  über  eine  bestimmte
  Materialmenge  und  Arbeiterzahl  und  die  Erzengung
  an  einer  neuen  Stelle  kann  nur  auf  Kosten  derjenigen
an  den  bisherigen  Stellen  geschehen.  Jede  neu  zu  grlindende
Fabrik  im  Lokomotiv,  und  Waggonbau  bedeutet  daher  für
die  bereits  bestehenden,  sei  es  direkt  oder  indirekt,  einen  Entzug
  von  Material  und  Arbeitskräften,  ganz  abgesehen  von
neuen  Schwierigkeiten,  z.  B.  in  bezug  auf  planmäßige  Materialverteilung
  und  Lohnverhältnisse.  Es  wird  daher  das
Gegenteil  von  dem  Erwarteten  und  Erstrebten  eintreten  und
die  Gesamtleistung  selbst  wlürde  mit  Sicherheit  einen  Rückgang,
  keinesfalls  aber  eine  Steigerung  erfahren.  Aus  solchen
hier  nur  angedeuteten  Erwägungen  heraus  können  die  in
Betracht  kommenden  behördlichen  Stellen  bei  Fabrikneubauten
  ober  Lieferungen  auf  dem  als  Beispiel  angezogenen
Gebiet  im  allgemeinen  nur  eine  ablehnende  Haltung  einnehmen.
  «  *  «

Es  bleibt  zu  wünschen,  daß  der  vorsiehend  gegebene  Hinweis
  dazu  beiträgt,  eine  Verwirklichung  da  und  dort  auf.
ude  Gründungsbestrebungen  von  bornherein  zu  verhindern.


v  isssssssssssssesessssesssssissssssss#sisssssssessesssesss  1  «

Vaterlãndischer  Hllksdienst

*  Reine  Stempelfrelheit  für  Dienstverträge

  mit  Hlfsdienstpflichtigen.
Krlegsminssterlum.  Krlegsamt.
Kriegs-Erfatß-  und  firbeits-Departement.
Nr.  91/6.  17.  C.  I  b.  vom  9.  6.  1917.

In  dem  „Muster  von  Diemt
pflichtige“  —  vergl.  „Kriegsamt“  Nr.
Ziffer  11:  „Für  die  Stempelung  bieses  !
gesetzlichen  Bestimmungen"!  ..-  .

Da  die  mit  Hilfsdienstpflichtigen  abgeschlossenen  Verträge
  nicht  etwa  —  wie  schon  irrtümlicherweise  angenommen
wurde  —  solche  öffentlich-rechtlicher  Natur,  sondern  reine
Privatverträge  sind,  sind  sie  keineswegs  stempelfrei.

Wie  aber  schon  in  dem  Erlaß  vom  14.  1.  17  Stab  M  4.
791/1.  17  K.  Ziffer  1  betont  ist,  sind  solche  stempelpflichtigen
Dienstverträge  nur  abzuschließen,  wo  allgemeine  Ordnungen
über  die  Arbeitsbedingungen  nicht  bestehen.  Selbstverständlich
  können  aber  solche  Ordnungen  da,  wo  sie  bisher  nicht  bestanden
  haben,  jederzeit  geschaffen  werden.  Hiervon
Gebrauch  zu  machen,  wird  allen  Dienststellen  und  kriegswirtschaftlichen
  Betrieben,  für  die  solche  Arbeitsordnungen  in
Betracht  kommen  können,  bringend  empfohlen

Marqgquard.

t  für  Hilfsdienst-8
  —  lautet
ertrages  gelten  die
        <pb n="100" />
        *  Rommentar  zum  Hilfsdienstgeleß.
Beim  Kriegsamt  können  Bestellungen  auf  den  Kommentar
  zum  Hilfsdienstgesetz  „Schiffer-Junck“  (vgl.  Nr.  17
und  19)  nicht  mehr  angenommen  werden.  Es  muß  vielmehr
  allgemein  auf  den  Bezug  durch  den  Buchhandel  oder
durch  den  Verlag  Otto  Liebmann,  Berlin  W.  57,  Potsdamer
Straße  96,  verwiesen  werden.

Henderungen  der  Anlage  zu
des  „Rriegsamt“.
X.  Armeekorps.
Die  Bezirke  der  bisherigen  Schlichtungsausschüsse  Hannover

  1  und  Hannover  II  sind  zu  einem  Schlichtungsausschuß
mit  dem  Sitz  in  Hannover  vereinigt  worden.

Aus  der  Rechtsabteilung.
Kriegswichtlgkeit  und  Ueberlsetzung,

Kus  der  Praxis  des  Heranziehungsverfahrens,

Ueberweilung  und  Hökehrschein.

Beim  Krlegsaomt  gehen  noch  immer  Anträge  ein,  wodurch
  um  die  Feststellung  der  Kriegswichtigkeit  bestimmter
cht  wird.  Abgesehen  davon,  daß  vielfach  solchen

Betriebe  erft  .  ,  do
Anträgen  leider  noch  immer  eine  Verwechselung  zwischen  der
Meldepflicht  und  dem  Hilfsdienste  selber  zugrunde  liegt,  muß
darauf  hingewiesen  werden,  daß  das  Kriegsamt  in  der  Regel
zu  einer  Entscheidung  garnicht  berufen  ist.  Dies  ist  vielmehr
  im  allgemeinen  Sache  der  zuständigen  Feststellungsausschüsse,
  und  zwar  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Hilfsdienstgesetzes.
Das  Kriegsamt  ist  nur  dann  —  und  zwar  gemeinsam  mit
der  betreffenden  Reichs=  oder  Landeszentralbehörde  —  zuständig,
  wenn  es  sich  um  eine  Behörde  oder  behördliche  Einrichtung
  handelt,  vergl.  §  4  Abs.  1.  Die  betreffenden  Antragsteller
  mögen  weiter  bedenken,  daß  der  bloße  Ausspruch,
ihr  Betrieb  sei  kriegswichtig,  für  sie  in  der  Regel  nur  eine
geringe  praktische  Bedentung  hat.  Denn  auch  für  kriegswichtige
  Betriebe  kommt  die  weitere  Frage  in  Betracht,  ob
und  in  welchem  Umfange  die  Zahl  der  in  ihnen  tätigen  Personen
  das  X  Einem  Betriebe  können

«  »»edSMUiB»ii"bcrjteigt.-  ,
also  durch  den  zuständigen  Einberufungsausschuß  auch  dann
Personen  entzogen,  d.  h.  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  herangezogen
  werden,  wenn  der  Betrieb  an  sich  außerordentlich
kriegswichtig  ist.  Die  wirklich  praktische  Frage  ist  in  der
Regel  die  der  sogenannten  Uebersetzung.

Hierüber  haben,  wie  bekannt,  die  Einberufungs-  und
Feststellungsansschüsse  zu  entscheiden.  Zunächst  die  Einberufungsausschüsse.
  Es  ist  schon  mehrfach  darauf  hingewiesen
  worden,  daß  die  Einberufungsausschüsse  ihre  Entschließung
  zunächst  felbständig  treffen  und  es  den  Beteiligten
überlassen  mögen,  den  zuständigen  Feststellungsausschuß
Üüber  die  Frage  der  Kriegswichtigkeit  und  der  Uebersetzung
Ibres  Betriebes  anzurufen.  Geschieht  letzteres,  und  rrifft
der  Feststellungsausschuß  dann  eine  Enischeidung,  so  ist  diese
allerdings  für  den  Einberufungsausschuß  bindend.
Für  beide  Ausschüsse  —  also  sowohl  für  die  Einhingewiesen
  werden,  daß  der  Ernst  des  Hilfsdienstgesetzes
es  erheischt,  die  Frage  der  Uebersetzung  der  einzelnen  Betriebe
  mit  einer  gewissen  Strenge  zu  prüfen.  Die  Ausschüsse
brauchen  sich  keineswegs  dabei  zu  beruhigen,  daß  ein  kriegswichtiger
  Betrieb  eine  bestimmte  Anzahl  von  Personen  unbedingt
  braucht.  Es  muß  außerdem  geprüft  werden,  ob

HKrlegsamt.  mt#iche  Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  21

nicht  die  in  dem  Betriebe  beschäftigten  männlichen  Personen
  —  sei  es  nur  ein  Teil,  seien  es  alle  —  durch  Frauen
ersetzt  werden  können.  Für  viele  Betriebe  eignet  sich  die
Frauenarbeit  ebensogut,  wenn  nicht  sogar  besser,  als  die
Arbeit  der  Männer.  Ebenso  muß  untersucht  werden,  ob  die
in  dem  betreffenden  Betriebe  tätigen  Personen  daselbst  volk
beschäftigt  sind  und  ob  nicht  wenigstens  ein  Teil  für  den
Hilfsdienst  dadurch  freigemacht  werden  kann,  daß  den  in  dem
Betriebe  verbleibenden  Personen  zugemutet  wird,  mehr
als  bisher  zu  arbeiten.

Im  besonderen  die  Einberufungsausschüsse  werden
beim  Heranziehungsgeschäfte  von  folgenden  Gesichtspunkten

ausgeben  dürfen:

Wemn  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  der  die  besondere  schriftliche
  Aufforderung  nach  §  7  Abs.  2  des  Hilfsdienstgefetzes
erhält,  fristgemäß  meldet,  daß  er  bei  einer  der  im  8  2  des

Gesetes  bezeichneten  Stellen  Beschäftigung  erhalten  habe,  so

uß  in  solchem  Fa
einbar  ist,  die  der  Hilfsdienstpflichtig
geführt  hat.

,-  Mit  dieser  Besch  absolut  kein
Hindernis,  einen  Hilfsdienstpflichtigen,
gewählten  Stelle  nur  einige  Stunden  zu  arbeiten  hat,  für
den  Rest  des  Tages  an  eine  andere  Stelle  zu  „überweisen“.
Der  Hilfsdienstpflichtige  hatte  eben  durch  die  freiwillige  Annahme
  der  betreffenden  Beschäftigung  seine  Verpflichtung,
zunächst  selber  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  herbeizuführen.
nur  teilweise  erfüllt.  1

Die  Einberufungsausschüsse  können  aber  auch  so  vor“
gehen,  daß  sie  bei  der  Ueberweisung  dafür  sorgen,  daß  der
Ueberwiesene  sofort  zu  der  andern  Hilfsdienstbeschäftigung.

die  er  freiwillig  herbeigeführt  hat,  zurückkehren  kann,  falls
er  dort  gebraucht  werden  sollte.  Das  ist  übrigens  eine  Erwägung,
  die  auch  die  Feststellungsausschüsse  anstellen  können,
  wenn  sie  über  die  Frage  der  Uebersetzung  eines  Betriebes
  zu  urteilen  haben.  So  hat  ein  Feststellungs“
ausschuß  entschieden,  daß  die  Angehörigen  einer  freiwilligen
  Feuerwehr  sehr  wohl  für  den  Hilfsdienst  in  Anspruch
  genommen  werden  können,  sofern  nur  dafür  Sicher“
heit  geschaffen  ist,  daß  sie  jederzeit  und  schleunigst  zur  Versügung
  stehen,  wenn  sie  einmal  in  ihrer  Eigenschaft  als
Feuerwehrleute  gebraucht  werden.  Eine  Ueberweisung  im
eine  andere  Ortschaft  wird  in  solchen  Fällen  natürlich  kaum
möglich  sein.  Aber  an  einem  und  demselben  Platze,  namentlich
  in  kleineren  Orten,  wird  es  sehr  wohl  möglich  seineinen
  Hilfsdienstpflichtigen  für  zeitweife  entbehrplich
zu  betrachten  und  einem  bestimmten  Betriebe  für  so  laungt
zu  überweisen,  als  er  an  der  andern  Stelle  nicht  gebrau

wird.  ·  »I«
Die  Vorschrift  des  87  Abs.  2,  wonach  die  Heranziehun  3
des  Hilfsdienstpflichtigen  durch  die  Einbernfungsausschüle
damit  zu  beginnen  hat,  daß  er  zunächst  die  besondere  shrift
liche  Aufforderung  erhält  und  alsdann  den  Versuch  5
machen  hat,  elne  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  selber  lese
beizuführen,  ist  zwingend.  Die  Einberufungsausscht  6.
können  also  nach  der  jetzigen  Gesetzeslage  nicht  sofort  *  e
weisen“.  Sie  brauchen  aber,  wie  schon  im  „Kriegsamt“  Vers
vorgehoben  wurde,  einen  Hilfsdienstpflichtigen  nicht  mehrert
        <pb n="101" />
        Nummer  21  Kriegsamt.  Amil

Male  aufzufordern.  Wer  einmal  aufgefordert  wurde,  kann
nunmehr  wiederholt  überwiesen  werden,  ohne  daß  allemal
eine  „Aufforderung“  dazwischengeschoben  zu  werden  braucht.
Ferner  ist  folgende  Erleichterung  beim  Heranziehungsgeschäft
  zulässig:  Mit  der  besonderen  schriftlichen  Aufforderung
  kann  gleich  eine  Eventualüberweisung  verbunden
werden.  Das  Heranziehungsschreiben  kann  also  dahin  gehen,
daß  der  Hilfsdienstpflichtige,  falls  er  nicht  binnen
zwei  Wochen  selbst  eine  Beschäftigung  im  Hilfsdienste
herbeigeführt  und  dies  dem  Einbernfungsausschuß  rechtzeitig
  mitgeteilt  haben  werde,  schon  jetzt  hiermit  einem  bostimmten
  Betriebe  überwiesen  werde.  Die  Einbernfungsausschüsse
  ersparen  sich  damit  doppeltes  Schreiben,  mögen
aber  erwägen,  ob  eine  derartige  Berbindung  im  einzelnen
Falle  empfehlenswert  ist.  »«
Ein  fernerer  Zweifel,  der  gegenüber  der  Tätigkeit  der
Einberufungsausschüsse  geäußert  wurde,  ist  solgender.  Es
est  vorgekommen,  daß  der  Arbeitgeber,  dem  ein  Hilfsdienstpflichtiger
  „überwiesen“  wurde,  von  dem  Ueberwiesenen  die
Vorlegung  eines  Abkehrscheins  des  früheren  Arbeitgebers
verlangt  hat.  Dieser  Fall  kann  z.  B.  dann  gegeben  sein,
wenn  der  Ausschuß  einen  Hilfsdienstpflichtigen,  der  bereits
  in  einem  Hilfsdienstbetriebe  beschäftigt  ist,  ein  Aufforderungsschreiben
  gemäß  §  7  Abf.  2  zugehen  läht,  weil  der
Einberufungsausschuß  den  betreffenden  Betrieb  als  „übersetzt"
  ansieht;  wenn  nun  der  au  fgeforderte  Hilfsdienstpflichtige
  nicht  innerhalb  der  gesebzlichen  Frist  von  zwei  Wochen
eine  anderweitige  Beschäftigung  im.  Hilfsdienste  herbeiführt,
  kann  er,  wie  bekannt,  durch  den  Ausschuß  „über-Hiesen-
  werden.  Dann  ist  aber  der  Fal  gegeben,  kaß  en
Hilfsdienstpflichtiger  von  einem  Betrieb  in  einen  andern
u—  soll,  und  die  Bestimmung  des  §5  Abs.  1
kommt  in  Frage,  wonach  der  neue  Arbeitgeber  einen  Abkehrschein
  zu  verlangen  hat.  Gleiches  kann  dann  eintreten,
wenn  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  der  nach  fruchtlosem  Verlaufe
  des  Aufforderungsverfahrens  „überwiesen“  wurde,
die  Arbeit  an  der  Ueberweisungsstelle  wiederum  aufgibt
und  nunmehr  zufolge  der  oben  angestellten  Erwagungen
  sofort  wieder  einem  neuen  Arbeitgeber  überwicsen
werden  kann.  Ist  auch  hier  der  neue  Arbeitgeber  berechtigt,
einen  Abkehrschein  zu  verlangen?  Es  ist  ohne  weiteres  klar,
daß  das  Heranziehungsgeschäft  auf  diese  Weise  sehr  erheblich
  gehemmt  werden  könnte.  Denn  der  alte  Arbeitgeber
wird  sehr  häufig  gar  nicht  geneigt  sein,  den  Abkehrschein
zu  erteilen,  und  der  Hilfsdienstpflichtige  selbst  wird  unter
Umständen  zögern,  die  Erteilung  des  Abkehrscheines  zu  betreiben,
  und  auf  diese  Weise  vassiven  Widerstand  gegen
seine  Ueberweisung  leisten.  Dem  neuen  Arbeitgeber  endlich  ist
es  schließlich  nicht  zu  verdenken,  wenn  er  die  Vorlegung  eines
Abkehrscheins  fordert,  da  er  sich  sonst  strafbar  machen  könnte.
Ungesichts  solcher  Zweifel  muß  bei  der  Auslegung  des  Gesetzes
  ein  fester  Standpunkt  eingenommen  werden,  und
keße  Standpunkt  kann  nur  der  Ö7  *  *  einem  Wie
wiesenen“  ein  Abkehrschein  grundsätzlich  nicht  verlangt  werden
  darf.  Mit  er  Worten:  Der  Abkehrschein  wird  durch
die  Ueberweisung  ersetzt.  Der  Sinn  und  die  Aufgabe  des
Gilfsdienstgesetzes  zwingen  dazu,  dies  anzunehmen.  Die
Einrichtung  des  Abkehrscheins  ist  doch  im  Interesse  des
Hilfsdienstes  getroffen  worden,  und  zwar  um  zu  verhindern,
  daß  eine  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  ohne  wichtigen
  Grund  aufgegeben  wird;  es  soll  keine  unnötige  Abwanderung
  von  Arbeitskräften  stattfinden  und  deswegen  der
einzelne  Hilfsdienstpflichtige  an  der  Stelle,  wo  er  einmal
nützlichen  Hilfsdienst  leistet,  festgehalten  werden  können.
Der  zu  diesem  Zwecke  in  8  9  und  8  18  Nr.  2  des  Gesetes
Leordnete  Zwang  ist  bekanntlich  nur  ein  mittelbarer,  inso-4he

  Ullttellungen  und  Mackrlcen

—————5  —  W—....  [  5J..  E  —  —  —————

fern  dem  neuen  Arbeitgeber  Strafe  angedroht  wird,  wenn
er  einen  Hilfsdienstpflichtigen  ohne  Abkehrschein  in  Arbeit
nimmt.  Es  wäre  aber  ganz  widersinnig,  diese  Bestimmungen
  des  Gesetzes  auch  dann  anzuwenden,  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige
  durch  einen  Einberufungsausschuß  überwiesen
  wird.  Denn  er  soll  auf  diese  Weise  ja  gerade  einer
Beschäftigung  im  Hilfsdienste  zwangsweise  zugeführt  werden,
  und  es  ist  nicht  angängig,  eine  andere  Bestimmung  des
Hilfsdienstgesetzes  dazu  zu  verwenden,  um  diese  Maßnahmen
  des  EinberufungSausschusses  zu  durchkrenzen.  Eine

Gesetzesauslegung,  die  zu  einem  Widerspruch  des  Gesethes
gegen  sich  selbst  oder  gar  zu  einem  Widersinn  führt,  muß
immer  verworfen  werden.  Daher  mag  wiederholt  werden,
daß  die  Ueberweisung,  die  ja  von  einem  amtlichen  Organe
des  Hilfsdienstes  ausgeht,  die  Erteilung  dos  Abkehrscheins
überfllissig  macht  oder  gar  ersetzt.  Die  Einberufungsausschiisse
  würden  in  der  Lage  sein,  dies  gegenüber  einem  Arbeitgeber
  zu  vertreten,  der  sich  etwa  weigern  sollte,  einen
überwiesenen  Hilfsdienstpflichtigen  ohne  Abkehrschein  anzunehmen,
  Man  darf  hoffen,  daß  sich  dieser  Auslegung  des
Gesetzes  auch  die  ordenilichen  Gerichte,  falls  sie  wirklich  einmal
  mit  einem  derartigen  Falle  beschäftigt  werden  sollten,
anschließen  werden.  Z3

Die  Zügel  des  Heranziehungsgeschäftes  müssen  immer
Vorschrifien  des  Gesehes,

a
i  1
I
11  .
;

m  »  1  1
———————————————————————————ssss—  #  9i!

Berichte  der  Kriegs-Rohftoff-Hbteilung.
Eisen.
*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Nr.  E.  1100/  8,  I7.  KRR.  vom  20.  ö.  191011.
Durch  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  find  alle  Vorräte
  an  Braunstein  (MnO.)  im  Rohzustande,  aufbereitel,
in  Mischungen  und  Halbfabrikaten,  sowie  Kunstbraunstein
beschlagnahmt  worden.  Unberührt:  bleiben  Braunstein
und  Kunstbraunstein  in  Fertigfabrikaten.  Die  Aufbereitung,
  Verarbeitung  oder  Veräußerung  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  ist  nur  noch  auf  Grund  einer  besonderen
  Erlaubnis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  gestattek.
  ·
Ferner  sind  die  am  20.  Juni  vorhandenen  Vorräte
an  beschlagnahmtem  Braunstein  und  Kunstbraunstein,  sofern
  sie  je  50  Kilogramm  übersteigen,  bis  zum  80.  Juni
an  den  Kommissar  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  bei  der  Eisenzentrale  in  Berlin  auf  den
dort  angufordernden  amtlichen  Meldescheinen  zu  melden.
Ueber  die  meldepflichtigen  Bestände  ist  ein  Lagerbuch  zu
führen.  "

*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Stab.,  Formund
  Moniereisenz.
Nr.  E.  1091/S.  17.  KRH..  vom  7.  6.  1917.  ·
Sämtliche  vorhandenen  und  neuerzeugten  Mengen
an  Stab-,  Form-  und  Moniereisen  sind  gemäß  Bekanntmachung
  vom  7.  Juni  beschlagnahmt  worden.  Ichoch  ist
allgemein  die  Verwendung  und  Verfügung  gestattet,  sofern
  es  sich  nicht  um  Neu-,  Erweiterungs-  und  Umbauten
handelt.  Verwendung  für  letztere  Zwecke  ist  nur  bei  Vorliegen
  eines  Dringlichkeitsscheines  mit  dem  Stempe

Braunstein.
        <pb n="102" />
        Ankauf  von  Sparmetallen  durch  die  Kriegs.  Metall.

—  2ri’N  N  N2

Krlegsemi.  Amtliche  Mittellungen  und  Madirichten

NMummer  21

der  Bauten-Prüfstelle  des  Kriegsamies  zulässig;  auch
diese  Beschränkung  fällt  aber  fort  bei  Vermendung  für
Brücken  unter  Eisenbahngleisen  und  für  laufende  Unterhaltungsarbeiten
  in  Bergwerksbetrieben.

Ferner  haben  Eisenkonstruktionsfirmen,  Eisenbetonund
  Beton-Baufirmen  ihre  Bestände  am  1.  jedes  Monats
bis  zum  10.  des  Monats  dem  Kriegsamt,  Bauten-Prüfstelle,
  Berlin  W.  9,  Leipziger  Platz  18,  zu  melden.  Ausgenommen
  sind  Bestände  derjenigen  Sorten  gleicher  Form
und  gleichen  Querschnitts,  die  am  Stichtage  nicht  mehr
als  500  Kilogramm  betragen.  Meldebogen  sind  bei  der
Bauten  Prüfstelle  anzusowern.

Aunßerdem  ordnet  die  Bekanntmachung  eine  Lagerbuchführung
  an.

Die’Bestimmungen  der  Bekanntmachung  sind  mit
Beginn  des  18.  Juni  1917  in  Kraft  getreten.

Metalle.

G.
Um  eine  Steigerung  in  der  Beschaffung  von  Spar-.



metallen  unter  Mitwirkung  der  Metallhändler  herbeizuführen,

  ist  von  der  Kriegs-Metall-M.-G.

führe  t  vo  FKriegs-Metall-A.-G.  innerbalb  des
Vereins  deutscher  Metallhändler  die  Gründung  einer

G.  m.  b.  H.  veranlaßt  worden,  die  sich  ausschließlich  mit

der  Beschaffung  von  Metallen  für  die  Kriegs-Metall-A.-G.

  befassen  wird.  Diese  G.  m.  b.  H.  wird  im  ganzen.

Deutschen  Reich  Distrikts-Aufkäufer  bestellen,  die  nach

festgelegten  Richtlinien  die  Aufkäufertätigkeit  jür  die

G.  m.  b.  H.  und  die  Kriegs-Metall.  A.--G.  auszuüben

haben.  Im  Hinblick  auf  die  den  Ankäufern  der  letzteren

7  Beschlagnahme  und  freiwillige  Ablieserung  von-  Einrich

eingeräumten  besonderen  Zugeständnisse  hinsichtlich  der
Ausstellung  von  Belegen,  Aufgaben  von  Zeitungsanzeigen
  und  dergl.  erhalten  die  von  der  G.  m.  b.  H.  bestellten
  Aufkänfer  einen  offiziellen  Auftrag  von  der
Kriegs-Metall-A.-G.  selbst.  Um  den  beteiligten  Firmen
einen  Anreiz  zu  erhöhter  Tätigkeit  zu  bieten,  werden  die
von  der  Kriegs-Metall-A.-G.  gezahlten  Provisionssäße
nach  den  monagtlich  insgesamt  eingehenden  Metallmengen
abgestuft.

tungsgegenständen  aus  Kupfer  und  Kupfer-Legierungen
(Messing,  Notouß,  Tombak,  Bronze).

Er.  Me.  13.  17.  K.  vom  20.  6.  1917.
Dazu  Anweisung  au  die  Kommunalverbäude.
Nr.  Mec.  1  /J.  17.  KRA.

Am  20.  Juni  1917  ist  eine  neue  Bekanntmachung  in
Kraft  getreten,  betreffend  Beschlagnahme  und  freiwillige
Ablieserung  von  Einrichtungsgegenständen  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen.  Betroffen  werden  eine  große
Anzahl  von  Gegenständen,  die  zur  Einrichtung  von
Häusern,  Wohnungen,  Geschäftsräumen,  Bahnwagen,
Kraftwagen,  Schiffen  usw.  gehören.  Einzelheiten  sind
aus  82  der  Bekanntmachung  zu  entnehmen,  wo  die  betroffenen
  Gegenstände  in  8  Gruppen,  A.,  B,  C,  im
einzelnen  aufgeführt  sind.  Einige  Ausnahmen  sind  im
§  3  enthalten.  Die  Ablieferung  der  beschlagnahmten
Gegenstände  erfolgt  zunächst  freiwillig.  Die  Uebernahmepreise
  für  1  Kilogramm  bewegen  sich  nach  der  Zugehörigkeit
  zu  den  3  Gruppen  zwischen  5  und  6,50  Mark
bei  Kupfer,  bezw.  4  und  5,50  Mark  bei  Kupferlegierungen.

  Hier  zu  wird  ein  Zuschlag  von  1  Mark

für  1  Kilogramm  gewährt,  wenn  die  freiwillige
  Ablieferung  bis  zum  31.  August

entzogen  werden  sollen.

1917  erfolgt.  Nach  Ablauf  der  für  freiwillige  Ablieferung
  vorgesehenen  Frist  sind  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  melden.  Sie  werden  dann  enteignet  und
nötigenfalls  zwangsweise  abgeholt  werden.

Mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  werden
dieselben  Kommunalbechörden  beauftragt,  denen  bereits
die  Durchführung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,
  Bestandserhebung  und  Enteignung  von
Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  übertragen
  woren  ist.  Diese  erlassen  auch  die  Ausführungsbestimmungen.


Alle  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  dem  Wortlaut
der  Bekanntmachung,  deren  Veröffentlichung  in  der  üblichen
  Weise  durch  Anschlag  und  durch  Abdruck  in  den

Teagesszeitungen  erfolgt.  Außerdem  ist  der  Wortlaut  der

Bekanntmachung  bei  den  Landratsämtern,  Bürgermeisterämtern
  und  Polizeibehörden  einzusehen.
(W.  W.

*  Rohseidengarne  auf  Zollagern.
Brt.  673/6.  17.  RRH.  vom  14.  6.  1917.

Auf  ansänen  gus  der  Seidenindustrie  wird  amtlich

  mitgeteilt,  daß  Rohseidengarne,  die  sich  auf  Zolllägern
  befinden,  also  noch  nicht  auf  Grund  von  Einfuhrbewilligungen

  in  den  freien  Verkehr  gelangt  sind,  in
keinem  Falle  der  freien  Verfügung  ihrer  Eigentümer,
Die  Wiederausfuhr  der  vorbezeichneten
  Rohseidengarne  wird  gestattet  werden.  Zur
Ueberführung  der  Seide  in  den  freien  Verkehr  des  Zollinlandes
  ist  eine  Einfuhrbewilligung  erforderlich.

Leder.

Vorsichtsmaßregeln  gegen  Treibriemendiebstahl.
Nr.  Dlt.  570/06.  17.  RKRR,  vom  16,  6.  1912.

Das  Ueberhandnehmen  der  Treibriemendiebstähle
macht  Maßnahmen  erforderlich,  die  es  ermöglichen,  den
Ursprung  von  Treibriemen  jederzeit  feststellen  zu  können.
  Den  Besitzern  von  Leder--Treibriemen  wird  deshalb
  empfohlen,  die  Treibriemen  durch  einen  von  laufendem
  Meter  zu  laufendem  Meter  aufgesetzten  Druckoder
  Prägestempel,  der  die  Firma  des  Eigentümers  enthält,
  kenntlich  zu  machen.

Elektrizität.

*  „Elektrische  Arbeit.“

In  Schriftstücken  und  Drucksachen  findet  sich  immer

wieder  die  falsche  Bezeichnung  „Elektrische  Energie“.

Der  physikalische  Begriff  „Elektrische  Energie“  bezieht
sich  aber  auf  etwas  ganz  anderes  als  das,  was  als  Verkaufsware
  der  Elektrizitätswerke  durch  Reichsgesetz  (Gesetz
  betr.  die  elektrischen  Maßeinheiten  vom  1.  Juni  1898,
§  5b  und  §  6,  und  im  Gesetz  betr.  die  Bestrafung  der-Entziehung
  elektrischer  Arbeit  vom  9.  April  1900)  als
„elektrische  Arbeit“  (gemessen  in  Kilowattstunden  —
kWh)  bezeichnet  worden  ist.  Es  erscheint  zweckmößig,  in
Bukunst  ausschließlich  die  gesetzliche  Bezeichnung  zu  benutzen.


Verschledenes.
Torf  für  Beheizungszwecke  wird  in  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  von  Sektion  0,  Holz  für  diesen  Zweck
von  Sektion  H  II  bearbeitet.

*  Torf  und  Holz.
        <pb n="103" />
        Nummer  21  Krlegsa

*  Bekonntmachung
betreffend  meldepflicht  für  gewerbliche  Verpraucher
  von  Hohle,  Rohs  und  Briketts.
JFocgende  eta#machung  /250  auf
Vetantaffung  bed  Hertn  Reschetommisars

fuürt  bdie  Kohlenbertelkung  veröhen  ch#i-Auf

  Grund  88  2,  3,  6  der  Bekanntmachung  über  Regelung

  des  Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Februar  1917  (R.G.Bl.

S.  167)  und  auf  Grund  5§  1,  7  der  Bekanntmachung  über

die  Bestellung  eines  Neichskommissars  für  die  Kohlenverteilung

  vom  28.  Februar  1917  (K.G.  Bl.  S.  199)  wird  folgendes
  bestimmt:  51  "

.Gewerbliche  Verbraucher  von  Kohle,  Kols  und  Briletts  unter-6
  8.

Melbepflichtige  Hersonen.  -«.  «
I.usi-MckdunngexpilichwWeb  alle  gewerblichen  Verbraucher
  (natürliche  und  zuristische  Personen)  mit  einem  monallichen
  Verbauch  von  10  Tonnen  (1  Tonne  =  1000  kg)  und  darüber,
  und  zwar  auch  Bundesstaaten,  Kommunen,  öffentlich-rech".
liche  Körperschaften  und  Verbände  für  ihre  gewerblichen  Beiricb
2.  Meldungen  brauchen  richt  erstattct  zu  werden  für  Vetriebskohlen
  der  Staatseisenbahnen,  Marinebunkerkohlen.  Vrennstoffe
  für  landwirkschaftliche  Betriebe  und  Gaswerke.
3.  Ferner  sind  von  der  Meldepflicht  befreit  Scht  fsbesiher,
soweit  ihr  Bedarf  von  der  Schiffobun  erkohlenstelle  gemeinfam
gedeckt  wird,  sowie  Zeckh

Zechenbesitzer,  soweit  sie  selbst  erzeutzte  Kohlen,
Kols  und  Briketts  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Grubenbelrjeben
(Zechensekbstverbrauch)  oder  zum  Beiriebe  eigener  Kokereien  (mit
oder  ohne  Rebenproduktenanlagen),  Teerdestillationen,  Generatorgas=
  und  sonstiger  Gasanstalken  oder  Brikellfabriken  verwenden,

wenn  diese  Werke  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  demselben

Be  chenbesiter  gehörige  Jechenanlage  .-  errichtet  sind.  J0  U#
4.  Weiter  sind  der  Meldepflicht  nicht  unterworfen  Bäckeresen,
Schlächtereien,  Gastwirkschaften,  Gasthöfe,  Badeanstalten  und
ähnliche  Betriebe,  soweit  sie  dem  Bedarf  der  in  der  Gemeinde
  wohnenden  oder  sich  vorübergehend  aufhaltenden  Bevölkerung
  dienen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Verbrauch.
6.  hiernach  ein  Verbraucher  meldepflichtig  is,  enischeidet
im  Zweifelsfalle  die  für  den  Wohnort  des  Verbrauchers  zuständige
Ortslohlenstelle,  beim  Fehlen  einer  solchen  die  zusländige  Kriegswirtschaftsstelle,
  wenn  auch  diese  fehlt,  die  zuständige  Kriegsamtstelle.

L

Inhalt  der  Melbung.  ,  «
1.  Die  Melbungen  müssen  unter  Begelchnung  der  Art  und
der  Herkunft  der  meldbepflichtigen  #  genstände  (z.  B.  Oberschleü##sche
  Gaskohle,  Ruhrzechenloks,  rheinische  Rohbraunkohle,  Niederlausitzer
  Braunkohlenbriketis)  und  unter  Bezeichnung  des  Lieferers
  oder  der  Lieferer  folgende  Angaben  enthalten:
a)  Bestand  am  Anfong  des  Vormonats,
b)  Zufuhr  im  Vormonal,
)  Bestand  am  Schluß  des  Vormonats,
d)  Verbrauch  im  Vormonat,  ,  »
e)  Minderlieferung  im  Vormonat,  soweit  dadurch  ein  Belriebsausfall
  verursacht  istl)
  Bestellung  für  den  laufenden  Monat,
8)  Bestellung  oder  voraussicht  iche  Bestellung
genben  Monat.
2.  Die  Angaben  haben  in  Tonnen  zu  erfolgen.

ß  4.
Meclbefrift,  Melbestelle.  ..
1.  Die  Meldung  dat  erstmakig  in  der  Zeit  bom  1.  bis
5.  Juli  1917  zu  erfolgen.  Der  Zetipunkt  für  weitere  Meldungen
wird  später  bekanntgegeben  werden.  Die  Meldung  ist  in  vier
sleichlautenden  Ausfertigungen  ##n  erstatten  an:
a)  die  für  den  Ort  der  gewerblichen  Kiececk  beriassuna  des  Meldefür

  den  folsamt.

  Amche  mittellungen  und  Nachrlehten  5

—..———  —.

Tll——  ——  2  2  —  —.—  —  —  —
—..  2—  E——mae2##

pflichtigen  zuständige  Ortskohlenstelle,  beim  Fehlen
  einer  solchen  an  die  zuständige  Kriegswirtschaftsstelle.

b)  die  für  den  Ort  der  gewerblichen  Niederlassung  des  Meldepilichtigen
  zuständige  Kriegsamsstelle,
e)  deujenigen  Kohlenausgleich,  der  unker  Berücksichligung  der
Herkunft  der  meldepflichtigen  Gegenstände  zuständig  ist.
(Nohlenausgleich  Essen  .
sit-dis-tmW-ginischischscjiilischenKontecxtsjygcdilaivereinigten
  Zechen,  die  rheinischen  Braunkohlengruben,  die  Zechen
des  Nächener  Reviers,  sowie  die  siskalischen  Zechen  Obernkirchen,
  Ibbenbüren  und  am  Deister  —  ausgenommen  das
Gebiet  der  Nheinischen  Kohlenhandels-  und  Nhederei-Gefeuschaft
  —  1
Kohlenausglelch  Mannheim
für  die  Zechen  des  Saarbezirks,  Lothringens,  der  Pfals,
Bayerns,  die  Braunkohlengruben  des  Großherzoglums
Hesten  und  das  Absatzoebiet  der  Rheinischen  Kohlenhandels-Kohlenausgleich
  Halle
für  die  Braunkohlengruben  in  den  Provinzen  Brandenburg,
  Sachsen,  Posen  und  Schlesien,  sowie  im  Reglerungsbezirk
  Cassel,  ferner  in  den  Herzogtümern  Braunschweig
und  Anhalt,

HV99Poohlenansglesch  Dresden
für  die  im  Könlgreich  Sachsen  gelegenen.  Sleinkohlenzechen
und  Koksanstalten  sowie  für  die  Braunkohlengrurl  en  des
Königreichs  Sachsen  und  des  Herzogkums  Sachsen-Allenburg,
  ««  «

Kohlenausgleich  Kattowmb
für  die  Steinkohlenzechen  von  Ober=  und  Rlederschlesien,

Mielchskommtssar  für  die  Kohlenbertellung,  Berlin
4  fur  die  aus  dem  Auslanbe  begogenen  Kohlsen),

d)  den  oder  die  Lieferer  des  Meldepflichtigen.  "

2.  Wenn  keine  Ortskohlenstelle  oder  Kriegskvirkschaftsstelle
zuständig  ist,  sällt  die  Meldung  zu  a)  fort.
3.  HKommen  mehrere  Kohlenausgleichstellen  oder  mehrere  Lieserer
  in  Betracht,  so  sind  an  alle  Kohlenausgleichstellen  und  alle
Lieferer  gleichlautende  Meldungen  zu  erstalten.

4.  Der  Zuständigkellsbereich  der  Or  Iiskohlenstellen  und
Kriegswirtschaftssiellen  wird  von  diesen  Stellen  öffentlich  bekanntgegeben.

  .
Art  bei  Meldung.

Fehlen  »  .
wennnachdwafehlt-bei«dcrsgusftändigcuKticgzamtitsexlcgaggen

I  enitchei
einer  solchen  die  huständige  Kriegswirkschaftsstelle,  wenn  auch  diese
keblt,  die  zuständige  Kriegsamittstelle.  *)  bee
!6.

.  Weitergabe  ber  Melbungen  feitens  der  Lieferer.
1.  Jcder  Lieferer,  dem  eine  Meldekarte  zugegangen  ist  (644)
hal  sie  ohne  Verzug  seinem  eigenen  Lieferer  weiterzugeben,  bis
ste  zu  dem  Lieferer  gelangt  ist,  der  die  meldepflichtigen  Gegenstände
  unmiitelbar  von  der  Grube  bezieht  oder  selbst  erzeugt.

2.  Bedenken  gegen  die  Angaben  einer  Meldung  hat  der  Lie-Frer
  auf  einem  gesonderten  Platte  der  Kriegbamtstelle  mitzus
kellen.  -  ».
        <pb n="104" />
        6  Kriegsomt.  Amillche  mittellungen  und  HMachischten

87.

Durch  die  in  Vorstehendem  festgesebte  Meldepflicht  wird  an
dem  biöherigen  Verfahren,  nach  dem  jeder  gewerbliche  Verbraucher
die  von  ihm  benötigten  meldepflichtigen  Gegenstände  sich  selbst
zu  beschaffen  versucht,  nichts  geändert;  die  Beschaffung  wird  lediglich
  der  Kontrolle  durch  den  Reichskommissar  unlerworfen,  der  dadurch
  die  Unterlagen  für  etwa  notwendige  Abänderungen  erhält.

*#
#Nuhnahmen.

Auf  Ankrag  ist  die  zuständige  Kriegsamtstelle  befugt,
A#usnahmen  von  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  Bekanntmachung
  zu  bewilligen.

§  9

Ansragen  und  Antrüge.
Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,
sind  an  die  zuständige  Ortslohlenstelle,  beim  Fehlen  einer  solchen
.  an  die  zuständige  Krieg#wirtschaftsstelle,  wenn  auch  diese  fehlt,

an  die  zuständige  Kriegsamtstelle  zu  richien.
Of10.
6  Strafen.
Zuwiberhandlungen  gegen  diese  Verorbnung  werden  nach  der

eingangs  ertähnten  Bestimmung  der  §  7  der  Bekanntmachung
vom  28.  Febuar  1917  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  gehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
  bestraft.

Neben  der  Strase  kann  auf  Einziehung  der  Brennstoffe  erkannt
  werden,  auf  die  sich  die  Zuwiderhandlung  bezieht,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

5  11.
*  Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juli  1017  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Juni  1017.
Der  Reichskommissar  für  die  Kohlawertellung.

"1%%  %  ss  jiS*F%

und  Munition
rnJF—————
*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Lokomobilen.
—ierl  Rriegsamt.
Watten-  und  Muniatens-Beschaffungs-###t.
(Nusz####  ..

Am  20.  Juni  1917  ist  eine  Bekanntmachung  Nr.
592/2.17.  R.  II.  4e,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bot.  ndserhebung
  von  Lokomobilen,  in  Kraft  getreten.  Von  der
Bekanntmachung  sind  betroffen:

Sämtliche  fahrbaren  und  ortsfesten  Feuerbuchskessel
mit  Heizröhren,  sowohl  solche  mit  fest  verbundener  Dampfmaschine
  (sogenannte  Lokomobilen)  als  auch  solche  ohne
Dampfmaschine,  sofern  ihre  Normalleistung  mehr  als  20  PS
normal  oder  ihre  Heizfläche  mehr  als  12  Quadratmeter  beträgt,
  sowie  die  zu  diesen  Kesseln  gehörigen  Sicherheitsvorrichtungen
  und  sonstige  Zubehör-  und  Reserveteile.

*&amp;amp;**&amp;amp;  Ueber  zulässige  Veränderungen  und  Verfügungen  hinsichtlich
  der  beschlagnahmten  Gegenstände  gibt  der  8  4  Auskunft;
  die  beschlagnahmten  Gegenstände  unterliegen  der
Meldepflicht,  soweit  sie  nicht  unter  die  im  8  7  angegebenen
Ausnahmegn  fallen.  «

Alle  Anfragen,  welche  diese  Bekanntmachung  und  die
von  ihr  berührten  Gegenstände  betreffen,  sind  zu  richten  an
das  Kriegsministerium,  Kriegsamt,  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,
  Chefingenieur  N.  II.  4e,  Berlin  W  15,
Kurfürstendamm  193/194,  soweit  es  sich  nicht  um  Betriebsmittel
  von  öffentlichen  Elektrizitätswerken,  Gasanstalten

oÖ

ferner  zu  allen  Sitzungen,  in  denen  Fertigungs-Nummer

  21

oder  Wosserwerken  handelt.  Bei  letzteren  sind  die  Anfragen
  an  das  Kriegsministerium,  Kriegsamt,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  El,  Berlin  SW  11,  Königgrätzer
Straße  28,  zu  richten.

Die  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  dem  Wortlaut  der
Bekannimachung,  deren  Veröffentlichung  in  der  üblichen
Weise  durch  Anschlag  und  durch  Abdruck  in  den  Tages“
zeitungen  erfolgt.

üro  Spandau  (Fabo).
Kriegsminlsterlum,  Kriegsamt.
Tab.-Mr.  748.  #5  17.  R.  .  b.
(Nuszug.)
Nach  Zusammenfassung  der  Aufgaben

des  Fabo:

Bearbeitung  und  Prüfung  des  gesamten  Heeresgerätes

einschließlich  Munition,  soweit  die  Beschaffung  durch  das
Wumba  erfolgt,  auf  Massenherstellung,  Materialberwendung,
  Möglichkeit  der  Vereinfachung  und  Vereinheitlichung;
Klärung  und  Bearbeitung  sämtlicher  technischer  Fragen  der
Massenherstellung  einschließlich  Abnahmeverfahren,  sowie
Beratung  in  dieser  Richtung,  wird  bestimtt:

Das  Fabo  hat  für  den  Bereich  des  Wumba  Werkstatt-Toleranz-,
  Lehrenzeichnungen  und  Normalien  nach  einheitlichen
  Gesichtspunkten  den  Forderungen  der  Massenfertigung
entsprechend  zu  bearbeiten,  ebenso  die  Mhnahmevorschriften
(Pflichtenhefte)  gemäß  der  hierüber  getroffenen  Vereinbarung
  mit  den  prüfenden  Behörden.  Um  die  Einheitlichkeit
  der  Abnahmegeräte  und  der  Vergleichsgeräte  für  die
Betriebslehren  in  jeder  Beziehung  sicherzustellen,  wird  das
Büro  als  maßgebende  Prüfungs=  und  Abnahmezentrale
für  vorstehende  Geräte  (also  nicht  für  Betriebslehren)  ausgebaut.
  Die  bisher  bei  einzelnen  Instituten  vorhandenen
Prüfstellen  werden,  soweit  sie  hierfür  in  Frage  kommen,
vom  Fabo  übernommen,  welches  damit  auch  für  sämtliche
Fragen  der  Meß-  und  Abnahmeverfahren,  sowie  bei  auftretenden
  diesbezüglichen  Meinungsverschiedenheiten  zuständig
  ift.  1  1  v  9

Für  die  Erfüllung  seiner  Aufgaben  muß  das  Fabo  in
dauernder  Verbindung  mit  den  fertigenden  Stellen  stehen,
um  von  allen  dort  auftretenden  technischen  Schwierigkeiten
bei  der  Herstellung  Kenntnis  zu  erhalten  und  Anregungen
insbesondere  auch  aus  der  Industrie  zu  bekommen.  l  wird
-  uan
nahmefragen  berührt  werden,  zugezogen.  Von  allem,  was
sich  auf  die  Massenfertigung  von  neu  zur  Einführung  gelangendem
  Heeresbedarf  bezieht,  muß  es  möglichst  frühzeitig
  Kenntnis  erhalten.

Um  die  Einheitlichkeit  und  Uebereinstimmung  der
Werkstatt-  und  Lehrenzeichnungen  sowie  der  Abnahmebedingungen
  (Pflichtenhefte)  der  Industrie  und  den  sonstigen
fertigenden  Stellen  gegenüber  zu  gewährleisten,  übernime-t
Fabo  deren  Versand  für  den  Bereich  des  Wumba.  Es  hält
davon  dauernd  Vorrat  und  berichtigt  ihn  laufend.

Besuche  von  fabrikanten
auf  dem  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Hmt
  zur  Erlangung

von  Heeresaufträgen.
Beim  Wumbo  findet  sich  täglich  eine  große  Anzahl  Ver
sucher  ein,  die  wegen  der  Vergebung  von  Heeresaufträge!
anfragen.  Da  ein  Mangel  an-  Heereslieferanten  gegep
wärtig  nicht  herrscht,  sind  diese  Besuche  in  der  Regel  erg
nislos,  insbesondere  ist  der  Bedarf  an  Werkstätten  sit
        <pb n="105" />
        NRummer  21

leichte  Blecharbeilen,  Holzkisten  und  ähnliches,  Lieferung
von  Grauguß,  Arbeiten  für  Drehbänke  und  dergl.  auf  absehbare
  Zeit  reichlich  gedeckt  (s.  auch  Nr.  11,  S.  10.).  Aber
auch  die  Aufnahme  in  die  Vormerkungsliste  kann  in  der
Regel  nicht  erfolgen,  weil  die  Besucher  meist  nicht  die  erforderlichen
  technischen  Kenntnisse  besitzen,  um  über  die  von
ihnen  vertrekene  Fabrik  die  notwendige  Einzelanskunft
geben  zu  können.  Wenn  daher  ein  gewerblicher  Betrieb  die
mit  einer  persönlichen  Vorsprache  verbundenen  Unkosten
auf  sich  nehmen  will,  so  wird  empfohlen,  mit  dem  Besuch
einen  Ingenieur  oder  Techniker  zu  betrauen,  der  über  alle
technischen  Einrichtungen  des  Betriebes  genou  unterrichtet
ist.  Daß  Neueinrichtungen  gegenwärtig  nicht  in  Frage
kommen,  wird  wiederholt  in  Erinnerung  gebracht.

vese#####  essssss#oesesesesesssesesssee:
Wi

—
3
2

—  MANN

i

##  ##s  e  sssessss“

Kohlenbeschaffung  für  die  Landwirtschaft.

erlaß  an  die  Kriegswirtschaftsämter.

KRrlegsminiiterlum.  Kriegsomt.
Cgb.  Nr.  Stab  ML.  26  190.  6.  17.  K.
vom  21.  6.  I917.

Zwischen  dem  Neichskohlen-Kommissar,  Kriegsamt  und
Reichsgetreidestelle  ist  folgendes  verabredet:  .»...

Unbeschadet  der  demnächst  stattfindenden  allgemeinen
Regelung  der  Kohlenfrage  soll  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.
zur  Beschaffung  von  Kohlen  für  die  Landwirtschaft,  d.  b.
für  Molkereien,  zum  Dreschen  und  Pflügen  und  für
Schmiedekohlen  ein  verkürzter  Weg  eingeschlagen  werden.

Die  Verbraucher  melden  die  für  die  Aufrechterhaltung
der  vorgenannten  Betriebe  in  den  nächsten  Monaten  dringend
  benötigten  Mengen,  soweit  sie  diese  nicht  durch  ihre
bisherigen  Lieferanten  erhalten  können,  beim  Kommunalverband
  (Landrat)  an.  Dieser  gibt  die  Anforderungen  nach
Prüfung,  soweit  er  ein  dringendes  Bedürfnis  für  beschleunigte
  Velieferung  anerkennt,  an  die  Reichsgetreidestelle
weiter.  Die  Reichsgetreidestelle  wird  dann,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskommissar  für  Kohlenbeschaffung,  die
Lieferung  unter  der  finanizellen  Verantwortung  des  Kommunalverbandes
  entweder  direkt  an  den  Besteller  oder  durch
den  Kommunalverband  veranlassen.  ——

Es  wird  besonders  hervorgehoben,  daß  diese  Regelung
nur  für  den  Bedarf  bis  1.  Oktober  d.  J.  ist  und  sich  nur  auf
die  genannten  Betriebe  —  Molkereien,  Dreschen,  Pflügen
und  Schmiedekohlen  —  bezieht.  Die  nach  dem  1.  Oktober
benötigten  Kohlen  und  die  Kohlen  für  andere  landwirtschaftliche
  Betriebe  (Brennereien,  Trocknungsanlagen  usw.)
sowie  die  Hausbrandkohlen  werden  gemäß  der  neu  zu  erlassenden
  Verordnung  geliefert.  -,».
Die  Ueberland-Zentralen  und  sonstigen  landwirtschaf
lichen  Elektrizitätswerke  haben  ihren  Bedarf  bis  zur  Nerregelung
  beim  Reichskohlen-Kommissar  direkt  anzufordern.
Dabei  ist  von  den  einzelnen  Werken  der  Bestand  an  Hohlen

gedarf  für  Juni,  Juli,  August  spezialisiert  an-—



und  der  Be
Sugeben.
Die  Reichsgetreidestelle  gibt  direkt  die  Anweisungen  an
die  Kommunalverbände.  Die  Ueberland-Zentralen  sind
von  den  Kriegswirtschaftgämtern  zu  benochrichtigen.

J  Kriegsamt.  Kmiliche  MK#ingen  und  HMachichten

Renderung  des  Verzeichnilles  der  RKriegswirtschaftsämter.

Kriegswirtschaftsamt  für  die  Proving'
Brandenburg,  Berlin.
Vorsitzender  jetzt:  Hauptmann  d.  L.  v.  Meyer-Arnswalde,

"-  .

«  —  1  .  h

»Nutzt  die  günstige  Verkehrslage  aus!
Krlegeminilterlum.  Mriegsamt

c#eb.  Hr.  Stab  m  ad.  26  o90.  .  17.  E.
vom  AB.  ö.  1917.

Das  Königliche  Eisenbahn-Zentralamt  weist  darauf  hin,
dast  die  Gestellungsverhältnisse  bei  den  bedeckten  und  gewöhnlichen
  offenen  Wagen  jetzt  im  allgemeinen  befriedigend
sind.  Es  wird  daher  dringend  empfohlen,  die  augenblicklich
  ruhigere  Verkehrszeit  zur  Regelung  der  Bezüge  und  zur
Ergänzung,  sowie  auch  zur  möglichsten  Ansammlung  von
Vorräten,  zwecks  Entlostung  der  Eisenbahnen  während  der
verkehrsstärkeren  Herbst-  und  Wintermonale  auszunutzen.

Besonders  benannt  werden  vom  Eisenbahn-Zentralamt
solgende  Massengüter:

Erze,  Kalkstein  für  alle  Zwecke  der  Rüstungs  und  Nahrungsmittelindustrie,
  Roheisen,  Schwefelkies,  Düngemittel
aller  Art,  Manganschlacken,  Schrott,  Grubenholz,  Baustoffe,
Sanb  (auch  Formsand).

Es  darf  keinem  Zweifel  untkerliegen,  daßm  mit  Eintritt
der  Erntetransporte  wieder  mit  einer  Verschlechterung  der
Wagengestellungsverhältnisse  gerechnet  werden  mußt.

Prüfung  der  Empfangsprogramme.
Zur  Verfügung  vom  27,  Ianuar  .  —
Stab  M  Sd.  4882.  1.  17.  K.  (vgl.  „Krlegsamt“  Nr.  7,  8.  16).
Kriegsminlsterlum.  Krlegsamt.
C#b.-Nr.  Stab  m  d.  26  7941.  6.  17.  K.
vom  13.  6.  1917.
Die  in  Sachen  der  Empfangsprogramme  vorliegenden
  Berichte  lasse

n  erkennen,  daß  das  Bestreben  der  Kriegsamtstellen,
  bei  den  kriegswirtschaftlichen  Unternehmungen
eine  Vereinfachung  der  Verkehrsbeziehungen  durchzusetzen,
vielfach  großen  Hemmungen  und  Schwierigkeiten  begegnet.

haben  sich  zwar  in

Erfolg  bemüht,  bei  der
        <pb n="106" />
        Nummer  21

1.#

¾  *-  Krlegsamt.  Hmillche  MütteL#ungen  und  Nachtlchten

gungen  und  Gesellschaften  auf  eine  den  Kriegsverhältnissen
entsprechende  Umstellung  der  Güterverteilung  hinzuwirken,
zu  einem  großen  Teil  aber  ist  den  Anregungen  nicht  Folge
geleistet  worden,  im  Gegenteil  haben  einige  Stellen  darauf
hingewiesen,  daß  die  mehr  oder  weniger  eindringlich  geforderten
  Veränderungen  vielfach  überhaupt  nicht  ohne  schwerwiegende
  Störungen  der  Produktion  und  der  geschaffenen
Absatz-Organisation  durchgeführt  werden  könnten.
Diese  Einwendungen,  deren  Berechtigung  zum  Teil
ohne  weiteres  anzuerkennen  ist,  zu  einem  anderen  Teil  aber
noch  einer  Nachprüfung  bedarf,  wie  auch  der  Umstand,  daß
der  Sache  mehr  gedient  ist,  wenn  verschiedene  Fälle  von
unwirtschaftlichen  Verkehrsbeziehungen  bei  ein  und  derselben
  Verkaufsvereinigung  usw.  statt  von  vberschiedenen
Kriegsamtstellen  zusammenfassend  von  zentraler  Stelle  aus
verfolgt  werden,  lassen  es  angezeigt  erscheinen,  daß  die
Kriegsamtstellen  künftighin  alle  Fälle  von  Transportbewegungen,
  die  ihnen  unwirtschaftlich  erscheinen,  und  die  sich
auf  Anordnungen  von  Verkaufsvereinigungen,  Kriegs-Vesellschaften
  oder  staatlichen  Stellen  zurückführen,  mit  allen
notwendigen  Einzelheiten  beim  Stabe  des  Kriegsamtes
zur  Sprache  bringen,  sofern  sich  der  Bereich  der  betreffenden
  Stellen  nicht  etwa  nur  auf  den  Bezirk  der  Kriegsamtstelle
  erstreckt.
Ze  umfassender  und  eingehender  das  hier  zusammenlaufende
  Material,  um  so  erfolgreicher  werden  die  Einwirkungen
  des  Kriegsamtes  sein  können.

A######  esssessessesseesessseseseseo#esssosesosssestst#  l—————

Arbeiterfrage

*#  Tarifvertrag  im  Baugewerbe
Groß-Berlins.

Das  Kriegsamt  hat  an  die  beteiligten  Verbände  folgendes
Schreiben  gerichtet:

Krlegeministerium.  Nrlegsamt.
Nr.  156/6.  I7.  RZS.  1.  vom  16.  6.  1917.

Nachdem  unter  Mitwirkung  des  Kriegsamtes  die  Lohnverhältnisse
  des  Baugewerbes  in  Groß-Berlin  neugeregelt
worden  sind,  muß  das  Kriegsamt  entscheidenden  Wert  darauf
legen,  daß  die  zwischen  den  beteiligten  Organisationen  vereinbarten
  Arbeitsverträge  (Tarifverträge)  sowohl  von  diesen
als  auch  von  jedem  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmner  in  allen
ihren  Teilen  auf  das  genaueste  innegehalten  werden,  um
den  gewerblichen  Frieden  auf  den  Bau=  und  Arbeitsplätzen
im  Bereiche  der  Verträge  aufrecht  zu  erhalten.  Deshalb
können  sowohl  der  Verband  der  Baugeschäfte  von  Groß-T



Berlin  als  auch  der  Deutsche  Bauarbeiter--Verband,  Zweigverein

  Berlin  und  der  Zentralverband  christlicher  Bauarbeiter
  Deutschlands  darauf  rechnen,  daß  das  Kriegsamt
ihre  Anstrengungen,  die  neu  festgesetzten  Lohnbedingungen
auf  allen  Arbeitsplätzen  zur  Durchführung  zu  bringen,  nachbrücklichst
  unterstützen  und  einer  Durchbrechung  der  Tarife
entgegentreten  wird.  J.  A.:  Marquard.

Inhalts-Verzeichnis:

Allgemelnes:

Dienststellen  =  Bezeichngag  Seite  1
Liegt  die  Neugründung  von  Fabriken  zur  Zeit  im
allgemeinen  Interessee.  „,  1

Baterländischer  Hilfsdleust:
Keine  Stempelfreiheit  für  Dienstberkräge  mit  Hilfsdie
  nstpflichtigen  6  *  "46  s  1  —  1  sr·  1  r„  1  ½  "  i  1
Kommentar  zum  Hilfsdienstgesse  2
Aenderungen  der  Anlage  zu  Nr.  7  des  „Kriegsamt  „  2

Aus  der  Rechtsabteilung:
Kriegswichligkeit  und  Uebersetzung.  NAus  der  Praxis
des  Heranziehungsberfahrens,  Ueberweifung  und
Abkehrschein

Mobftoffe:  «

Berichte  der  Kriegs=  Rohstoff  =  Abteilung:  Eisen,
Metalle,  Webstoffe,  Leder,  Elektrizität,  Ver-6
  schiedenes  4  w  4  1  r  P  ru  rl*!  6  4  4  rl*l  "  ".
Bekanntmachng  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
  Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Briketts

Waffen  und  Munttion:
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lokote



EEELIEEIEIIIEIEIIIIIIEIIIIIIIIIII

A  is
E

1

*  r  *  ar  –U

#obrttkationsbüro  Spandau  (Faboo.  6

———.—-—-—..———————————

Besuche  bon  Fabrikanten  auf  dem  Waffen-  und
Munitions-Beschaffungs-Amt  zur  Erlangung  von
Heeresaufträgen,

Landwirtschaft:

Kohlenbeschaffung  für  die  Landwirtschaßt.  7

Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Kriegswirischaftsämter
  r  „  „„  1½  le

Seite  6

**"*""22  i  „:  1  ?2?2  1

rr

Verkehrswesen:
Nutzt  die  günstige  Verkehrslage  aus!  „  2„  „  „
Prüfüng  der  Empfangsprogramme..  7
Arbesterfrage:
Tarlfberlrag  im  Baugewerbe  Groß-Verlins  „  „  „  8

Bellage:  Aus  der  Kriegswirtschaft:

Die  Waffen=  und  Munitionsfertigung  der  Westmächte
  im  Lichte  ihrer  eigenen  Presse  und  im
Vergleich  mit  den  Leistungen  der  deutschen
Rüstungsindustrie

Vereinfachung  der  Rechtspflege

Einschränkung  des  Kohlenberbrauchs

Heranziehung  der  Schweizer  Industrie  für
nationale  Kriegswirtschaft

Bundesgenossenschaft  und  Geschäft

Zum  Nachdenken  für  jeden  Deutschen!

bruch:  Tindendrucherel  u.  Verlags-Oes,  m.  b.  .,  Berin  NW  8,  Schlttbauerdamrn  18.
        <pb n="107" />
        Beilage  zum  „

le

Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und  N

wirt

9

—.—
9  —  ———  —  —  —
—  .-  —  —  —  —  .
..

*Die  Wassen-  und  Munttionsfertigung

der  Westmächte  im  Ucchte  ihrer  eigenen
Presse  und  im  Vergleich  mit  dei
Leistungen  der  deutschen
N#stungeindusrrie.

SFeitdem  der  Vierverband  erkannt  hat,  daß  er  durch
seine  Ueberlegenheit  an  Zahl  die  Leberlegenbeit  der
deutschen  Führung  und  deutschen  Truppenmoral  nicht  ausgleichen
  kann,  versucht  er  ben  Sieg  durch  die  Leberlegenbeit
an  Material  zu  erringen:  Während  burch  Verschärfung  der
Blockade  die  Wassen-  und  Munitionserzeugung  der  Mittelmächte
  unterbunden  werden  sollte,  wurde  für  die  Erzeugung
auf  gegnerischer  Seite  fast  die  ganze  Welt  mobil  gemacht.
Es  ist  allgemein  bekannt,  welche  ungeheuren  Mengen  von
Kriegsmaterial  das  bamals  angeblich  neutrale  Amerika
der  Entente  geliefert  hat.  Dennoch  genügten  die  Mengen
nicht,  die  Mittelmächte  niederzuringen,  weil  diese  über
eine  hochentwickelte  Waffenindustrie  verfügen  und  es  in
der  Rohsloffrage  verstanden  haben,  sich,  soweit  nötig,
durch  Heranziehung  von  Ersatzstoffen  oder  Anwendung
neuer  bezw.  sonthelischer  Verfahren  vom  Auslande  endgültig
  freizumachen.  Die  Vierverbandstaaten  soahen  sich
also  genötigt,  ihre  Eigenerzeugung  aufs  äußerste  zu  steigern.

Vor  Beginn  der  letzten  großen  Offensive  wurden  nun
von  Frankreich  und  England  über  den  Grab  dieser

Steigerung  Verhältniozahlen  bekanntgegebrn,  die  ber  Welt

beweisen  sollten,  daß  der  Sieg  der  Entente  jetzt  unausblelblich
  sei.  —  Eine  derartige  Aufmunterung  war  wohl
besonders  für  die  eigenen  Völker  notwendigt  Wenn  auch
der  bisherige  Verlauf  der  Offensive  die  Großsprecherei
genügend  abgetan  bat,  verlohnt  es  sich  doch,  diese  Verbältniszahlen
  einmal  auf  ihren  wirklichen  Gehalt  zu  prüfen.
Das  ist  an  der  Hand  von  Pressestimmen  aus  dem  gleichen
Lager  möglich,  die  Schlüsse  auf  den  Wert  sener  Zahlen
hulassen,  wie  sie  z.  B.  „G'Ulustration“  vom  24.  März  1917
veröffentlicht.  Hiernach  soll  von  Krlegsbeginn  bis  Dezember
  1916  unter  anderem  die  Fertigung  gestiegen  sein:
bei  75.  Millimeter-Feldgeschützen  um  das  37,Sfache
„  75-Millimeter-Granaten  „  „  41,8  „
„  Maschinengewehren  173.0  „
für  Gewehre  sei  bas  Verhältnis  etwa  doppelt  so  groß
wie  für  Maschinengewehre.
Diese  Zahlen,  selbst  wenn  sie  richtig  und  nicht,  was
wobl  anzunehmen,  der  Tendenz  entsprechend  stark  übertrieben
  sind,  können  nur  dann  ein  imponierendes  End-77

  77

ergebnis  beweisen,  wenn  auch  bie  fönen  zuagrunde  liegenbe:
Anfangszahlen  verhältnismäßig  Le  Laaent  "  —
aber  höchst  unwahrscheinlich,  vielmehr  ist  nach  folgenden
Pressestimmen  als  sicher  anzunehmen,  baß  die.  französische
Wassen-  und  Munitionserzeugung  mit  Kriegsbeginn  auf
ein  Minimum  beruntergegangen  wan:

„Temps“  vom  20.  Dezember  1916  schrefbt:  „Etwa
80  Prozent  der  Eisenerzeugung  (Briey  in  den  Händen  des-Feindes
  vom  ersten  Schlage  anl),  der  Gußerzeugung,  der
Steinkohlen=  unb  der  Stahlproduktion,  95  Hochsfen  von
127  waren  durch  den  feindlichen  Elnfall  von  Frankreich
abgeschnitten.  .  Wegen  der  Nohstoffe:  Stahl,  Gußessen,
Koks  usw.,  haben  wir  uns  an  England  und  die  Vereinsgten
Staaten  wenden  müssen.“  —  Bie  diese  bestellten  Nohstoffe
eintrafen  und  verarbeitet  werden  konnten,  mußte  aber  eine
geraume  Zeit  vergehen.  —  Wester  verrät  derselbe  Artikel,
daß  durch  die  allgemeine  Moblllsatlon  die  gesamte  Inbustrie
  in  Unordnung  gebracht  war,  Nach  „Figaro“  vom
21.  August  1915  arbeiteten  bei  Creuzot  nach  Kriegsausbruch
  nur  noch  ungeschickte  Jungen  und  die  ganz  Alen,
also  nur  die  weniger  leistungsfähige  Hälfte.  Ferner  erklärte
nach  „Temps“  vom  15.  Januar  1917  der  Berichterstatter
der  Heereskommission  über  die  Lage  im  Februar  1915:
„Die  Munitsonsfabriken  sind  noch  zum  größten  Tell  geschlossen
  und  alle  Facharbeiter  mobilisiert.  Keine  Herstellung
  von  Gewehren.  ..  ..  Artillerkemunktion  täglich
"5  000  für  4000  Kanonen.“  (Dagegen  sollte  nach
„Temps“  vom  20.  Dezember  1916  die  nach  Kriegebeginn
nur  7500  betragende  Tagessertigung  an  75-Millimeter-Granaten
  bereits  im  Januar  1915  auf  65  000  gestiegen
sein,  ein  Beweis  für  die  Unzuverlässigkeit  französischer
Zahlenangabenl)

Sonach  konnten  die  den  genannten  Verhälknissen  zugrunde
  liegenden  Anfangszahlen  nur  sehr  gering  und  somit
  auch  trotz  der  angeblich  enormen  Steigerung  das  Endresultat
  nicht  überwältigend  sein.  Außerdem  stand  nicht
die  ganze  Erzeugung  Frankreichs  seinem  Heere  allein  zur
Verfügung,  es  mußten  vielmehr  nach  „Temps“  vom

Allijerten,  die  Russen,  Numänen,  Italiener,  Belgier  und
Portugiesen-  abgegeben  werden.  Wie  wenig  die  angegebene,
  elwa  346fache  Steigerung  der  Gewehrfertigung
besagen  will,  zeigt  ein  Brief  des  Generals  Pädoya  an  ben
früheren  Kriegsminister  Millerand  („Temps“  vom
15.  Januar  1917),  nach  dem  von  Kriegsausbruch  bis
März  1915  mur  alles  in  allem  250  Gewehre  gefertigt  worden
  sind.

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  im  „Scotsman“  vom
26.  Dezember  1916  veröffentlichten  britlschen  Zahlen.
        <pb n="108" />
        Plernach  betrug  die  Steigerung  der  Fertigung  von  Ende
Juni  1915  bis  Rovember  1916
bei  Geschützen:
bei  mittleren  (155  Millimeter)  das  30fache,
bei  schweren  (über  155  Millimeter)  das  10,89fache,
bei  der  Munition:
für  18-Pfünder  (82  Millimeter)  das  43fache,
für  mittlere  Geschütze  das  66fache,  -
für  schwere  Haubitzen  (über  155  Millimeter)  das
323ache.
Der  Verbrauch  an  Sprengstoffen  stieg  von  September
  1914  bis  Juli  1916  um  das  11—12  O00fache.

Bei  Bewertung  dieser  Zahlen  ist  zunächst  zu  berücksichtigen,
  wie  wenig  leistungsfähig  die  englische  Rüstungstndustrie
  zu  Beginn  des  Krieges  war.  Nach  „Daily  Mail“
vom  10.  Februar  1917  (Pariser  Ausgabe)  hatte  England
bel  Ausbruch  des  Krieges  nur  Geschltze  für  8  Divisionen
nit  entsprechender  Reserve  für  Verluste.  Zur  Erhöhung
der  Fertigung  waren  keine  besonderen  Anlagen  vorhanden.
  Die  Anlagen  der  Staatsfabrik  und  bie  wenigen
  privaten  Geschützgießereien  waren  nur  für  die  normale
  Ausrüstung  eingerichtet.  Trotz  aller  Anstrengungen
des  Kriegsministeriums,  die  Fertigung  zu  steigern,  genügte
die  Lieferung  von  Geschützen  lange  Zeit  kaum,  um  den  Bedarf
  an  der  Front  zu  becken.  Aehnlich  muß  es  mit  der
Munitionsfertlgung  gestanden  haben,  wenn,  wie  Maurice
Barrées  in  „#'Echo  de  Paris“  vom  23.  August  1916  aus
dem  Munde  Lloyd  Georges  berichtet,  England  am  1.  Juli
1915  nur  einen  Vorrat  von  75.000  Granaten  hatte.  Man
muß  aber  auch  berücksichtigen,  wie  klein  die  englische
Armee  bei  Kriegsausbruch  und  wie  schwach  sie  damals
mit  mittlerer  und  schwacher  Artillerie  ausgestattet  war,
wie  in  allen  Heeren  im  Verlaufe  des  Krieges  die  Ausstattung
  der  Truppen  gerade  mit  diesem  Matertal  vermehrt
  und  in  welchem  Amfange  ber  Verbrauch  an  Muniion

  und  bamit  auch  an  Geschützmaterial  gewachlen  ist.
Letterer  Umstand  büürf  e  bei  unseren  Feinden  erheblich
mehr  zutage  getreten  sein,  da  deren  Geschütze  eine  kürzere
Lebensdauer  als  die  unsrigen  haben.

Auf  der  anderen  Seite  war  die  beutsche  Rüstungsindustrie
  bereits  im  Frieden  auf  die  um  ein  Bielfaches
größere  Stärke  bes  deutschen  Heeres  zugeschnitten.  Wenn
man  unter  Berücksichtigung  dieses  Amstandes  mit  den  von
England  zweisellos  offiziös  veröffentlichten  Steigerungs-Rffern,
  die  nicht  einmal  immer  wesentlich  niedrigeren  entsprechenden
  beutschen  Zahlen  vergleicht,  muß  man  zu  dem
Schluß  kommen,  daß  die  positiven  JZahlen  der  Gesamtfertigung
  Englands  im  Verglesch  mit  den  entsprechenden  deutschen
  Jahlen  nur  bescheiben  aussehen  können.

Verhältniszablen  können  eben  nur  dann  imponieren,
wenn  sie  auf  einer  soliden  Basts  aufgebaut  sind.  Bei
Deutschland  und  England  liegen  die  Verhältnisse  klar.  Die
ganze  Welt  weiß,  wie  hoch  entwickelt  die  deutsche  und  wie
rückstänbig  die  englische  Rüstungsindustr

eie  vor  dem  Krlege
war.  Wie  stark  die  ersten  Kriegsereigm

e  die  Basss  der

französischen  Verhältniszahlen  verklkeinert  haben,  hat  uns
die  französische  Presse  gezeigt.  Die  schärfste  Kritik  der
feindlschen  Großsprechereien  ist  aber  das  verschwindend
geringe  Ergebnis  der  jetzigen  großen  Offensive,  auf  die  sich
die  Westmächte  mit  amerikanischer  Hilfe  von  langer  Hand
in  Ruhe  vorbereiten  konnten,  während  Deutschland  zwei
Pronten  zu  versorgen  hatte  und  außerordentliche  Mengen

seiner  Erzeugung  im  rumänischen  Feldzuge  verbrauchen
mußte.

Wenn  aber  der  Rückblick  in  die  Vergangenheit  uns
schon  mehr  befriedigen  kann  als  unsere  Feinde,  um  so  mehr
muß  dies  der  Fall  sein  beim  Blick  in  bie  Zukunft.  Der-Vierverband
  hat  in  der  Waffen-  und  Munitionsfertigung
dank  der  Tätigkeit  unserer  Unterseeboote  seinen  Höhepunkt
längst  überschritten,  währenb  unsere  Fertigung  mit  der
vollendeten  Umstellung  unserer  Industrie  und  der  gerade
in  den  letzten  Wochen  begonnenen  Inbetrlebnahme  wichtiger
  Neubauten  eben  in  ein  neues  Stadium  erheblicher
Steigerung  getreten  ist.  Täglich  mehren  sich  die  Anzeichen,
daß  infolge  der  wachsenden  Frachtraumnot  die  Krisis  für
unsere  Feinde  herannaht,  die  wir  allmählich  ausgleichen
konnten  und  längst  schon  überwunden  haben.  Hier  kann
ihnen  auch  Amerkka  nicht  belfen.

Mag  die  Entente  durch  Terrorismus  und  diplomatische
  Ränke  auch  immer  neue  Verbündete  gewonnen
baben,  ihren  bisher  besten  Allüerten  hat  sie  endgültig  verloren.
  Die  „Zeit“  ist  jetzt  unser  Verbündeter,  sie  arbeitet
nur  noch  für  uns.  Daher  auch  bie  verzweifelten  Versuche
der  Westmächte,  setzt  ohne  Verzug  unter  Zurück
stellung  aller  anderen  Rücksichten  den  Sieg  zu  erringen,
denn  was  sie  nicht  bald  erreichen,  erreichen  sie  niel

ereinfachung  der  Bechtspflege.

Der  vor  einsger  Zeit  vom  Kriegsamt  an  den  Deutschen
Handelstag  und  an  den  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag
  gerichtete  Aufruf  zur.  Vereinfachung  der
Rechtspflege  hat  in  den  betelligten  Kreisen  lebhaften
Widerhall  gefunden.  Wie  sich  aus  einer  Reihe  an  das
Kriegsamt  gerichteter  zustimmender  Zuschriften  ergibt,
haben  manche  Handelskammern  den  hohen  Wert  einer
verminderten  Inanspruchnahme  der  Gerichte  und  einer
dadurch  ermöglichten  Freimachung  der  bei  den  Gerlchten
und  im  Verkehr  mit  den  Gerichten  festgelegten  Arbestskräfte
  für  militärische  Zwecke  bereits  voll  erkannt  und  ihre
Einrichtungen  in  dankenswertester  Weise  in  den  Dienst
dieses  Gedankens  gestellt.  So  hat  die  Handelskammer  zu
Mannheim  in  Verbindung  mit  der  dortigen  Handwerkskammer
  ein  Einigungsamt  zur  Beilegung  von  Rechtsstreltigkeiten
  errichtet  und  eine  Beratungsstelle  für  Kleinhandel
  und  Gewerbe  geschaffen.  Ferner  sind  neuerdings
bei  der  Handelskammer  Schledsgerichte  für  Streitigkeiten
bei  Kausverträgen  für  Web.,  Wirk.,  Strick-  und  Schuhwaren
  eingerichtet  worden.  —  Da  mit  derartigen  Einrichtungen
  einem  wirklichen  Bedürfnisse  akommen
        <pb n="109" />
        wirb,  beweist  die  Tatsache,  daß  vor  dem  Schiedsgerscht
der  Mannheimer  Probuktenbörse  im  Jahre  1916  fünfhundertdreiundachtzig
  Fälle  durch  Arteil,  Vergleich  oder
Jurücknahme  erledigt  worden  sind.  Besonders  kennzeichnend
  für  die  steigende  Reigung  zur  schiedlichen  Bellegung
  von  Streillgkeiten  ist  es,  daß  die  Tätigkelt  des
Börsen-Schiedsgerichts  nicht  nur  von  den  Firmen  des  Getreidehandels,
  sondern  in  zunehmendem  Maße  auch  von
Angehörigen  anderer  Geschäftszweige  auf  Grund  freier
Vereinbarungen  in  Anspruch  genommen  worden  ist,  und
zwar  nicht  nur  aus  den  Kreisen  des  Handels,  sondern  auch
aus  denen  der  Großindustrie.  Auch  staatliche  unb  tommu-Behörben
  haben  schon  bei  ihren  Abschlüssen  mit
Handelsfirmen  verabredet,  das  Schledsgericht  zur  Schlichtung
  etwalger  Streitigkeiten  anzurufen.  Desgleichen  ist  in
zablreichen  Verträgen  die  Ernennung  von  Schiedsrichtern
durch  die  Handelskammer  vorgesehen.

Es  ist  im  Interesse  größtmöglicher  Ausnutzung  aller
Arbeitskräfte  zu  wünschen,  daß  das  takkräftige  Vorgehen
der  Mannbeimer  Handelskammer  auch  anderswo  Nachsolge
  finbet.  Die  Einsicht,  daß  nicht  jeder  Streit  vor  ben
Richter  zu  tragen,  sondern  in  geeigneten  Fällen  ein  Weg
zu  finben  ist,  der  die  umständliche,  zelt-  und  kraftvergeu--dende
  Inanspruchnahme  der  Gerichte  erspart,  wird  im
Volke  mehr  und  mehr  lebendig;  es  bebarf  nur  der  Stärkung
  des  Willens  und  der  richtigen  Leitung,  um  hieraus
nicht  nur  für  die  Dauer  des  Krieges,  sondern  auch  für  die
kommende  Friedenszeit  dem  bisher  als  so  streitsüchtig  verschrienen
  deutschen  Volke  einen  dauernden  Segen  werden
zu  lassen.

Einschränkung  des  Kohlenveebrauchs
in  Frankreich.

Jeitweilige  Sperre  der  Gas=  und  Warmwasserlieferung,
  Elektrizität  als  Ersatz
der  Dampfkraft.

Auf  Vorschlag  des  Verpflegungoministers  und  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  der  Präsident  der
Republik  folgenden  Erlaß  unterzeichnet:  („Temps“  und
„Eclair“  vom  12.  6.  17):

1.  Binnen  10  Tagen  nach  Veröffentlichung  des  Erlosses
  wirb  das  Gas  täglich  von  8,30  bis  10,30  morgens,
von  2  bis  5,30  nachmittags  und  von  9  Abhr  abends  bis
4,30  morgens  gesperrt  ...  (Gewisse  Ausnahmen  können
vom  Rüstungs-,  Verpflegungs-  und  TDransportminlsterium
  bewilligt  werden.)

2.  Vom  Tage  ber  Veröffentlichung  des  Erlasses  ab
ist  in  allen  Wohngebäuden  und  Grundstücken  der  Gebrauch
der  Warmwasserversorgung  nur  noch  Sonnabends  und
Sonntags  statthaft.

3.  Zn  sedem  Departement  haben  die  Kontrollingenteure
#r  elektrische  Kraft  im  Einvernehmen  mit  den  Direktoren

der  verschiedenen  Kontrollabschnikte  die  verfügbare  Kraftmenge
  zu  bestimmen  und  bie  Inbuskriellen  zu  ermiteln,  die
ibre  gegenwärtig  in  Gebrauch  besindlichen  Dampfmaschinen
durch  Verwendung  elektrischer  Kraft  ersetzen  können,  ohne
daß  schwierige  Umstellungen  oder  übermäßige  Kosten  erforderlich
  werden.  Flir  den  Fall  von  Meinungsverschledenheiten
  tritt  elne  besondere  Kommission  in  Wirksamkett,
deren  Entscheidung  die  Inbustriellen  sich  zu  sügen  haben,
wibrigenfalls  sie  bei  der  Kohlenverteilung  unberücksichtigt
bleiben.

Auf  Parls  und  seine  V
kelne  Anwendung

eizer  Industrie

Beranzsehung  der  Schw
jür  die  nationale  Kriegswirtschaft.

Wlewest  auch  in  neutralen  Staaten  bie  Inbustrie  sich
der  straffen  kriegswirlschaftlichen  Organlsatton  fllgen  mus,
zeigt  u.  a.  eine  mit  Wirkung  vom  5.  Juni  vom  Schweizer
Bundesrat  erlassene  Verordnung.  Nach  dieser  steht  —
einem  Berichte  ber  „Baseler  Nachrichten“  zukolge  —  dem
Militärdepartement  das  Recht  zu,  die  in  der  Schweiz  befindlichen
  Betriebe  der  Privatindustrie  besichtigen  zu
lassen,  um  festskellen  zu  können,  ob  und  fuwleweit  sie  sich

zur  Herstellung  des  Makerfalbedarfes  des  Heeres  eignen.

Jeder  in  der  Schwelz  befindliche  Bekrieb  der  Privatindustrie,
  der  sich  zur  Herstellung  für  das  Heer  ersorderlichen
  Materials  eignet,  ist  verpflichtet,  vom  Schwelzerischen
  Militärbepartement  aufgegebene  Bestellungen
solchen  Materials  zu  Ubernehmen  und  auf  Verkangen  vor
allen  anderen  Aufträgen  auszuslihren.  Der  Bund  haflet
nicht  für  den  durch  die  Inanspruchnahme  dem  Betrieb
selbst  oder  Dritten  verursachten  Schaden.  Jeder  in  der
Schwelz  befindliche  Betrieb  der  Privatindustrie,  der  sich
zur  Herstelkung  für  das  Heer  erforderlichen  Materlals
eignet,  ist  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen  des  Bundesrats
mit  Betrieb  und  Personal,  mit  Einrichtungen  und  Anlagen
zur  Herstellung  solchen  Matersals,  ganz  oder  zum  Tell  in
den  Dienst  des  Bundes  zu  stellen.  Der  Bundesrat  bestimmnt,
  in  welchem  Maße  und  Umfange  ber  Betrieb  in
den  Dienst  des  Bundes  tritt.  Macht  der  Bunbesrat  von
dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  regelt  er  die  Grundsätze,
nach  denen  der  Bund  Entschädigungen  zu  leisten  hat  und
orbnet  bas  Verfahren  zur  Bestimmung  ihrer  Höbe.

Gundesgenossenschaft  und  Geschäft.

Laut  „L'Oeuvre“  vom  9.  Juni  ist  am  29.  Mal  in  der
französischen  Kammer  eine  Anfrage  an  den  Rüstungs.
minister  gerichtet  worden,  ob  es  zutreffend  sei,  daß  Frank.-reich
  bei  Kriegseinkäufen  in  den  Verelnigten  Staaten  für
Kupfer  1,35  Frc.  un  dfür  Stahl  0,35  Frc.  bezablt  habe,
während  der  damalige  amerlkanische  Regierungspreis
0,82  bzw.  0.15  Frc.  betrug.
        <pb n="110" />
        Nachdenken  für  jeden  Deuts

*  Kriegsziele  englischer  Jingos.

Der  Herausgeber  ber  „National  Review“  stellt  im
Juni-Het  seiner  Zeitschrift  folgendes  Kriegsziel-Programm
  aus.

Wir  haben  keinerlei  Grund  —  so  heißt  es  dort  —
zu  verheimlichen,  was  die  öffentliche  Meinung  Englands
als  Erfordernisse  für  einen  dauerhaften  Frieden  betrachtet.
  Erste  Grundvoraussetzung  ist:  Ehe  der  Verband  in
irgendwelche  Friedensverhandlungen  eintritt,  müssen  alle
feindlichen  Truppen  hinter  den  Rhein  zurückgezogen  werden,
  ebenso  wie  aus  Rußland,  Polen,  Serbien,  Montenegro
  und  Rumänien.  Ferner  müssen  Deutschland  und
Oesterreich-Angarn  als  Garantie  für  ihr  gutes  Verhalten
ihre  Flotten  den  Verbandsmächten  übergeben.  Wenn  das
britische  Publikum  nun  folgende  Kriegsziele  aufstellt,  so
dars  es  nicht  vor  dem  Einwand  zurückscheuen,  daß  es  das
Fell  des  Bären  verteilt,  ehe  es  den  Bären  erlegt  hat,  sondern
  es  muß  sich  im  voraus  gegen  eine  zu  nachgiebige
Diplomatie  wappnen.  Die  Bedingungen  lauten:

1.  Kein  Friede  mil  den  Hohenzollern.

2.  Vollständige  moralische,  materielle  und  finanzielle

Entschädigung  durch  Deutschland  gegenüber  jedem
Lande,  welches  Schaden  erlitten  hat,  einbegriffen
Belgien  und  das  britische  Reich.
Rückgabe  aller  von  den  Deutschen  besetzten  Gebiele
an  ihre  rechtmäßigen  Eigentümer,  einschließlich
Ellaß-Cothringens.
4.  Keine  Rückgabe  irgendeines  irgendwo  in  der  Welt
während  des  Krieges  von  der  deuischen  Herrschaft
befreiten  Gebietes.
6.  Strengste  Justiz  gegenüber  allen  deutsch

chen  Verberechern
  und  Erzverbrechern  für  ihre  währenb  des

Klrieges  begangenen  Taten.

6.  Strategische  Vorkebrungen  gegen  künftige  deutsche
Anngriffe,  einschliehlich  Internationalisierung  des
Kieler  Kanals.  -  -

7.  Verteilung  der  deutschen  Flotte  unter  die  einzelnen
Verbandsgenossen  in  der  Welse,  daß  die  kleineren
Seemächte  einen  um  so  größeren  Teil  der  Flotte
erhalten.  .-.  »  6

8.  Uebergabe  der  deutschen  Hanbelsmarine  als  Teilentschädigung
  für  den  rücksichtslofen  A.  Boot-Krieg.

9.  Entpreußung  des  Deutschen  Reiches,  Verbot,  daß
ein  Preuße  Deutscher  Kaiser  sein  darf.

10.  Vorbehalt  für  den  Verband,  weitere  Kriegsbedingungen
  zu  stellen,  um  ihr  Hauptziel,  die  Vernichtung
des  preußischen  Militarismus,  zu  erreichen.

Keine  geheimen  Klauseln  oder  nichtamtliche  Verständigungen
  irgendwelcher  Art,  weder  in  bezug  auf
Handelsverträge  noch  auf  Heiraten  unter  den
Dnpnaftien.

11.

beschäftigt  wäre  und  dadurch  außerstande,

„Verkags-Gef.

12.  Da  kein  Papierfetzen  mit  der  Unterschrift  Deutschlanbs
  irgend  etwas  bebeutet,  müssen  die  Verbandsmächte
  sich  vorbehalten,  jede  etwa  entstehende  unordergesehene
  Zufälligkeit  entsprechend  zu  erledigen.


Erreichen  die  Verbandsmächte  auf  irgendeinem  Geblete
  wenlger,  als  diese  Vorschläge  enthalten,  so  bedeutet
dies  unvermeidbar  die  Wiedereröffnung  des  Kampfes
zwischen  Kultur  und  Zivilisation,  sobalb  der  Boche  sich
nur  eln  wenig  stärker  fühlt  als  seine  Nachbarn.

*  Eine  „geschichtliche’  Begründung

französischer  Annexionswünsche.

Mit  welcher  Kühnheit  französische  Blätter  die  Geschichte
  fälschen,  um  sie  als  Eibeshelfer  ihrer  Annexionswünsche
  benutzen  zu  können,  zeigen  die  folgenben  Ausführungen
  des  „Gaulols“  vom  3.  Junii

„Wenn  wir  die  Marken  des  Reiches  durchwandern,
so  treffen  wir  im  Westen  das  linke  Rheinufer,
dessen  Besttz  unentbehrlich  für  Frankreich
  und  Belglen  ist.  Seine  Kohle  erlaubt  uns,
bas  lothringische  Eisen  auszubeuten  und  in  Handel  und
Industrie  unsere  Unabhängigkelt  sicherzustellen.  Die
Einwohner  sind  nichts  weniger  als
deutsch,  sie  sind,  wie  die  Elsässer,  unsere  Brüder,  aber
während  diese  im  17.  Jahrhundert,  früh  genug,  befreit  ()
wurden,  um  ihren  Ursprung  nicht  zu  vergessen,  sind  die
anderen,  die  Kelten  von  Trier  und  Aachen,  jetzt  vielleicht
treue  Untertanen  der  Hohenzollern.  Aber  trotzbem
fsind  es  Franzosen  (h,  leben  auf  französischem
Boden  (I),  und  kein  Grundsatz  kann  uns
dessen  Annexion  verbieten.“

Den  weltgeschichilichen  Amwälzungen  der  Völkerwanderung
  steht  der  „Gaulois“  offenbar  ebenso  ahnungslos
  gegenüber,  wie  dem  französischen  Raubzug  im  17.  Jahrbundert,
  der  sogar  in  eine  Befreiungotat  verwandelt
werden  muß,  um  für  die  Begründung  der  gegenwärtigen
Annexsonswünsche  verwenbbar  zu  werden.

*  Wiedergutmachung  während  eines

Jahrhunderts.

Der  Sekretär  des  englischen  Gewerkschaftsbundes,
Appleton,  schreibt  im  Gewerkschaftsorgan  „The  Federationist“
  u.  a.  folgendes:  **½½1  i-„Es
  ist  natürlich  ganz  unmöglich,  dom.  vernichteten
Deutschland  genügende  Entschädigungen  für  alle  dleiensgen
zu  fordern,  die  es  gelchedi  hat.  Aber  nicht  unmöglich

.  9
b

e  Anforderung  solcher
Bebingungen,  daß  es  mit  Wiedergutmachung
  während  eines  Jar  rhundert
neuen  Kriegen  zu  träumen  und  sich  auf  sie  vorzubereiten.“

und  nur  gerecht  i  ·
        <pb n="111" />
        Amtliche  M

—  —  —

3  "  «  ç  »  "  Schriftleltung:  Berun  Weo
NKr.  22  Teipziger  Platg  13  ¾1

Inhalt  vertraulich.  Mur  die  mit  einem  Stern  s  bezeichneten  Abschnitte  Und  zum  RMbdruckhe
#  frelgegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befindet  lich  auf  Seite  12.

3  gseraihr.:  Huu  Zentrum  *  *4
Nr.  6984  AKnschluh  3u.4  "  Hr.  22

—  ———

—°|„6“"“•I

m

Allgemeines

*  Besuche  behördlicher  Vertreter
in  Oesterreich-Ungarn.

Der  Bebvollmächtigte  des  Kriegsministeriums  beim
k.  u.  k.  Kriegsministerium  in  Wien  macht  im  Anschluß  an
die  in  Nr.  17,  Seite  8,  beröffentlichte  Notiz:  „Benachrichtigung
  der  Kriegsamitstellen  von  Besuchen  in  ihrem
Wirkungsbereich'“  darauf  aufmerksam,  daß  anch  bei  Besuchen
in  Oesterreich-Ungarn  eine  rechtzettige  Mitteilung  an  den
Bevollmächtigten  (Telegramm-Adresse:  „Preukem  Wien“)
erwünscht  ist,  da  häufig  durch  vorbereitende  Schritte  den
Besuchern  ihre  Aufgabe  erleichtert  und  zubem  Zekt  erspart
werden  kann.  ·-«



□————□□.

%  g+5ae  nsssnsssseesessesseste####ese##n#tns
.

Vaterländischer  Hllĩsdlenst

S##u#ssssbssssssenssssaseeee#seesnssst  sssödses86

Entlohnung  der  Hilsdienstpflichtigen
und  anderer  Zivllpersonen  bel  den
Bekleidungsinstandlehungsämtern.

Hrlegsministerlum.  Arlegsamt.
HKrlegs-Erlatg-  und  fRrbeits-Departement.
Nr.  31406.  17.  C.  I  b.  vom  21.  6.  1912.

Die  in  letzter  Zeit  erfolgte  Errichtung  der  Bekleidungsinstandsetzungsämter
  hat  Anlaß  zu  Zweifeln  gegeben,  ob  die
bei  diesen  beschäftigten  Personen  gemäß  4  oder  gemäß  B
des  Erlasses  vom  7.  3.  17,  Nr.  84/5.  17  O  1b  („Kriegsamt“
Nr.  10,  S.  5)  zu  entlohnen  sind.  Auf  die  Anfrage  einer
Intendantur  hat  das  Kriegsamt  folgende  Antwort  erteilt:

„Wenn  auch  das  Bekleidungsinstandsetzungsamt  formell
aAls  ein  neu  errichtetes  selbständiges  Amt  anzusehen  ist,  so
kann  es  doch  bezüglich  der  Entlohnung  der  Acbeiter  als  eine
durch  Teilung  des  Bekleidungsamtes  entstandene  Abzweigung
dieses  Amtes  behandelt  werden.  —  Eine  für  das  Bekleidungsamt
  bestehende  Lohnordnung  (vergl.  A  des  Erlasses
vom  7.  3.  17)  gilt  also  ohne  weiteres  auch  für  das  Bekleidungsinstandsetzungsamt.
  Hieraus  ergibt  sich,  daß  nicht
etwa  bloß  die  aus  dem  Bekleidungs-  zum  Bekleldungsinstandsetzungsamt
  übergetretenen,  sondern  auch  seimtliche

————4  —  -  —  —
—  .  —

in  Zukunft  neu  eintretenden  Arbeiter  nach  der  für  das  Bekleidungsamt
  geltenden  Lohnordnung  —  falls  eine  sosche
besteht  —  zu  entlohnen  sinb.“

*  Sozialwversicherung  und  vaterländischer
Hilfsdienst.

Zzun  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Versicherung
der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  vom  24.  Jobruar
  1917  (ogl.  Kriegsamt“"  Nr.  9,  Seite  2)  ist  unter
dem  Titel  „Sozialversicherung  und  vaterländischer  Hilfsdienst“
  ein  von  den  ständigen  Mitgliedern  des  Reichsversicherungsmmies
  Geb.  Regierungsrat  Dr.  W.  Rabeling  und
Regierungsrat  A.  Müller  verfaßter  Kommentar  erschienen.
Der  Verlag  hat  sich  bereit  erklärt,  den  Mitgliedern  der  auf
Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  geblldeten  Ausschüsse  sowie
allen  anderen  militärischen  Stellen  den  Kommentar  zum
Vorzugspreise  von  8  Mk.  (statt  bes  Ladenpreises  von  5  Mk.)
abzugeben.  Mit  dem  Dienststempel  versehene  Bestellungen
sinb  unmittelbar  an  Carl  Heymanns  Verlag,  Berkin  W.  8.
Mauerstraße  43/44,  zu  richten.

*  Renderungen  der  Anlage  zu  Nr.  7
des  „Kriegsamt“.
1  Von  dem  Bezirk  des  Schlichtungsausschusses  Neuwied
wird  der  Landkreis  Altenkirchen  abgetrennt  und  für  diesen

Kreis  ein  besonderer  Schlichtungsansschuß  mit  dem  Sitz  in
Betzdorf  errichtet.

J  feil  ung.

r#1

8Rus  der  Recl
Einberufungs-  und  feftstellungsausschüfle.

Wir  kommen  heute  nochmals  auf  das  Verhältnis  zwischen
den  Einberufungs-  und  Feststellungsausschüssen  zurück,  wobott
  bereits  in  Nr.  21  des  „Kriegsamt"“  die  Rede  war.  V  on
beachtlicher  Seite  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Praxis  der  Einbernfungsausschlisse  in  den  einzelnen  Bezirken
  sehr  verschieden  sei.  Ein  Teil  sehe  von  der  Ueberweisung
  Hilfsdienstpflichtiger  aus  einem  Betrieb  an  einen
anderen  überhaupt  so  lange  ab,  als  nicht  eine  Entscheidung
des  Feststellungsausschusses  über  die  Kriegswichtigkeit  des
ersteren  Betriebes  vorliege.  Ein  anderer  Teil  nehme  dagegen
  keine  Rücksicht  auf  ein  etwaiges  Verfahren  bei  dem
Feststellungsausschusse,  überlasse  es  vielmehr  den  Beteiligten,
  die  Feststellum  der  Kriegswichtigkeit  ihres  Detriehes
        <pb n="112" />
        Krlegsamt.  miliche  Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  22

vor  dem  Feststellungsausschuß  zu  betreiben,  und  fühle  sich
inzwischen  in  keiner  Weise  behindert,  Aufsorderungen  und
Einberufungen  Hilfsdienstpflichtiger  vorzunehmen.  Es
bandelt  sich  also  um  zwei  Extreme:  der  eine  Einberufungsan
  wartet  auf  den  Feststellungsausschuß,  der  andere
nicht.

Der  richtige  Standpunkt  zu  diesen  Fragen  liegt,  wie
gewöhnlich,  in  der  Mitte  und  ist  folgender:

An  die  Spitze  ist  der  Grundsatz  zu  stellen,  daß,  wie  dies
schon  in  Nr.  21  des  „Kriegsamt“  betont  wurde,  die  Einberufungsausschüsse
  ihre  Entschließung  möglichst  selbständig
treffen  sollen,  und  zwar,  wie  hiermit  wiederholt  werden  mag,
nicht  nur  über  die  Kriegswichtigkeit  an  sich,  sondern  auch
über  die  sogenannte  —  unter  Umständen  viel  wichtigere!  —
Uebersetzungsfrage.  Ein  Betrieb  kann,  wie  mehrfach  hervorgehoben,
  an  sich  kriegswichtig,  aber  „übersetzt“  sein.  Ja,
es  ist  möglich,  daß  ein  an  sich  kriegswichtiger  Betrieb  überhaupt
  ohne  Hilfsdienstpflichtige  auskommen,  sich  also  mit
Jugendlichen,  Alten  oder  Frauen  behelfen  kann  und  muß.
Daher  ist  es  keineswegs  von  vornherein  unzulässig,  wenn
ein  Einberufungsausschuß  zwar  die  Kriegswichtigkeit  des
betreffenden  Betriebes  anerkennt,  ihm  aber  trotzdem  einige
oder  sogar  alle  bei  ihm  beschäftigte  hilfsdienstpflichtige  Personen
  entzieht.  -

Da  der  Einberufungsausschuß  die  Pflicht  zur  eigenen
Prüsung  der  Kriegswichtigkeit  und  Uebersetzung  hat,  so
kann  es  zunächst  nicht  gebilligt  werden,  wenn  er  sich  dieser
Prilfung  überhaupt  enthält,  es  den  Beteiligten  überläßt,
den  Feststellungsausschuß  anzurufen,  und,  solange  letzterer
noch  keine  Entscheidung  getroffen  hat,  das  Heranziehungsgeschäft
  ruhen  läßt.  Ebensowenig  liegt  es  aber  im  Interesse
  des  Hilfsdienstes,  wenn  der  Einbernfungsausschuß  gewissermaßen

  so  arbeitet,  als  gäbe  es  keinen  Feststellungsechi,

  und  unbekümmert  um  dessen  Enischeidungen  vorgeht.
  «

Es  ist  klar:  unter  dem  soeben  geschilderten  „Warteversahren“
  würde  die  dringend  nötige  Energie  des  Heran-Ziehungsgeschäfts
  leiden.  Aber  auch  eine  mangelnde  Rücksicht
  auf  den  Feststellungsausschuß,  dem  das  Gesetz  nun  einmal
  bestimmte  Aufgaben  übertragen  hat,  müßte  zu  schweren
Unzuträglichkeiten  führen.  Denn  dann  würden  die  Fälle
sehr  bäufig  sein,  wo  Hilfsdienstpflichtige  einem  anderen  Betriebe
  überwiesen  würden,  aber  später,  wenn  der  Feststellungsausschuß
  gesprochen  hat,  in  den  ursprünglichen  Betrieb
  wieder  zurückkehren  müßten.  Ein  derartiges  unnötiges
  Hin-  und  Herschieben  von  Arbeitskräften  —  in  einer
Zeit,  wo  das  Vaterland  alle  Kräfte  braucht!  —  ist  tunlichst
zu  vermeiden.  Auch  dies  beweist,  daß  der  Einberufungsausschuß
  von  vornherein  mit  eigenen  Augen  zusehen  und
prüfen  muß.

Wemn  bei  dieser  Prüfung  der  Einberusungsausschuß  zu
der  Ansicht  gelangt,  daß  er  einem  Betriebe  Arbeitskräfte  entziehen
  Kann,  und  wenn  alsdann  etwa  im  Sinne  von  8  31  ff.
der  Verfahrensanweisung  bei  ihm  eine  „Vorstellung“  erhoben
  wird,  so  gibt  es  drei  Möglichkeiten:

a)  der  Einberufungsausschuß  hält  die  Vorstellung  für
schlechthin  unbegründet:  dann  läßt  er  sich  im  Heranziehungsverfahren
  nicht  aufhalten;  oder

b)  er  hält  die  Vorstellung  für  begründet  :  dann  wird  er  die
schon  eingeleitete  Heranziehungsmaßnahme  einstellen
oder  zurücknehmen;  oder  «

.---«..--..»;M,-z-k-  kut-:-—-Iszts-ii-s-ki7xsts1-s-i--I-ss  sk---.·---;-k---Is

so)cc8-kommtzuch.Ansicht,daßdigFrcsgchrskisimåinichs
tigkeit  oder  der  Uebersetzung  zweifelhaft  ist:  dann  wird
er  gut  tun,  von  sich  aus  die  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  zu  betreiben,  wozu  er  gemäß  §  27
der  Verfahrensanweisung  auf  dem  Wege  über  die  ihm
übergeordnete  Kriegsamtstelle  ohne  weiteres  berechtigt
ist.  Der  Einbernfungsausschuß  braucht  es  also  nicht  erst
den  Beteiligten  zu  überlassen,  den  Feststellungsausschuß
ihrerseits  anzurufen.

Wenn  nun  der  Einberufungsausschuß,  der  einem  bestimmten
  Betriebe  gegenüber  bereits  mit  der  Herausziehung
von  Arbeitskräften  begonnen  hat,  erfährt  —  in  der  Regeb
wird  dies  durch  Mitteilung  der  Beteiligten  geschehen  —,  daß
letztere  ihrerseits  den  Feststellungsausschuß  angerufen  haben,
so  daß  also  das  Feststellungsverfahren  bereits  schwebt,
so  braucht  deswegen  der  Einberufungsausschuß  keineswegs
das  von  ihm  schon  eingeleitete  Heranziehungsverfahren
sofort  einzustellen,  um  auf  die  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  zu  warten.  Auch  hier  muß  er  selbständig
  prüfen.  Gelangt  er  dabei  zu  der  Ueberzeugung,  daß  die
Anrufung  des  Feststellungsausschusses  durch  die  Beteiligien
aussichtslos  ist  —  aussichtslos  namentlich  gegenüber  dem
Umfange  der  beabsichtigten  Heranziehungen  —,  so  fsoll  er
sich  nicht  weiter  stören  lassen  in  dem  Heranziehungsverfahren
und  mag  es  getrost  darauf  ankommen  lassen,  daß  etwa  noch
rechtzeitig  eine  —  für  ihn  allerdings  dann  maßgebende  —
abweichende  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses  ergeht,
  oder  daß  ein  inzwischen  schon  Ueberwiesener  gemäß
g  7  Abs.  4  des  Hilfsdienstgesetzes  Beschwerde  einlegt.  Kommt
dagegen  der  Einberufungsausschuß  pflichtgemäß  zu  der

Ueberzeugung,  daß  die  Anrufung  des  Feststellungsausschusses

durch  die  Beteiligten  nicht  aussichtslos  ist  oder  daß  es  sich

wegen  Zweifelhaftigkeit  der  Sache  empfiehlt,  die  Entscheidung
  des  Feststellungsausschusses  abzuwarten,  daun  mag  er
letzteres  tun.  .
Auf  diese  Weise  dürften  sich  die  aufgeworfenen  Zweifel
lösen.  Grundsatz  muß  eben  immer  bleiben,  daß  die  Einberufungsausschüsse
  auf  Grund  eigener  Prüfung  möglichst
unabhängig  und  möglichst  selbständig  entscheiden  und  danach
ihr  Verhältnis  zium  Feststellungsausschusse  einrichten.

mißverstanden

auszusprecher

süglich  aller  der  ·  »
bezeichneten  Betriebe  Entscheidungen  nach  §  4  Abs.  2  des
Hilfsdienstgesetzes,  also  durch  den  zuständigen  Feststellungsausschuß,
  herbeizuführen.  In  dem  Erlasse  steht  ausdrücklich,
daß  dies  nur  geschehen  soll,  sofern  die  Kriegswichtigkeit  der
betreffenden  Betriebe  und  ihre  Uebersetzung  „zu  Zweifeln
Anlaß  gibt“.  Wenn  also  weder  der  Bericht  des  Einberufungsausschusses
  noch  die  eigene  Kenntnis  oder  Erwägung
der  Kriegsamtstelle  „zu  Zweifeln  Anlaß  gibt“,  ist  es  nicht
notwendig,  auf  eine  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  zu  dringen.  Die  Kriegsamtstelle  muß  sich  eben
nach  dem  oben  Gesagten  darauf  verlassen  dürfen,  daß  der
Einbernfungsausschuß  die  ihm  obliegende  eigene  Prüfung
selbständig  vorgenommen  hat  und,  wenn  es  nötig  wäre,  von
selbst  den  Anstoß  zu  einer  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  gegeben  haben  würde.  Die  Kriegsamtstelle  selbst
mag  diese  Prüfung,  also  eine  Ueber  prüfung,  an  der  Hand

des  ihr  vom  Einberufungsausschusse  vorgelegten  Materials
        <pb n="113" />
        numm  er  2

—  —  —  ——  ———

ebenfalls  anstellen.  Aber  wenn  schließlich  weder  der  Einberufungsausschuß
  noch  die  Kriegsamtstelle  einen  besonderen
  Anlaß  zu  Zweifeln  haben,  hat  es  gar  keinen  Zweck
und  würde  das  Heranziehungsverfahren  mnur  hindern,  wenn
erst  noch  der  Feststellungsausschuß  bebelligt  würde.  Es  besteht
  kein  Bedenken  dagegen,  daß  sowohl  der  Einberufungsausschuß
  als  auch  die  Kriegsamtstelle!  die  Frage,  ob  es  sich
empfiehlt,  den  Feststellungsausschuß  entscheiden  zu  lassen,
möglichst  frei  bebandeln.

Es  kann  nur  immer  wiederholt  werden:  es  liegt  nicht
im  Interesse  des  Heranziehungsgeschäfts,  den  meist  überlasteten
  Feststellungsausschuß  unnütz  zu  beschäftigen.  Da-Her
  mögen  auch  die  Einberufungsausschlisse  es  vermeiden,
ibrerseits  die  Beteiligten  gewissermaßen  darauf  hinzustoßen,
sie  möchten  doch  den  Feststellungsausschuß  aurufen.  Letzteros
geschieht  aber,  wenn  ein  Einbernfungsausschuß,  was  tatsächlich
  vorgekommen  ist,  einen  Beteiligten,  welcher  vorstellig
wird,  einfach  damit  abspeist,  daß  er  ihm  entgegnet:  Dein  Betrieb
  ist  ja  noch  nicht  als  kriegswichtig  festgestellt.  Das
wird  natürlich  als  ein  Rat  zur  Anrufung  des  Feststellungs.
ausschusses  aufgesaßt.  Ein  Nat,  der  meist  prompt  erfüllt
wird,  und  zwar  nicht  nur  von  dem  Betroffenen,  sondern  auch
von  anderen  Betrieben,  die  sich  in  gleicher  Lage  fühlen.  Auf
diese  Weise  wird  das  Arbeitsfeld  der  Einberufungsausschüsse,
auf  welchem  sie  möglichst  selbständig  sein  sollen,  immer  mehr
eingeschränkt  und  der  Zweck  des  Hilfsdienstgesezes  vereitelt.

Es  ist  schon  einmal  darauf  bingewiesen  worben,  nicht
etwa  zu  glauben,  aß  es  Aufge  be  der  Feststellungsausschisse
sei,  sozusagen  von  vornherein  eine  Liste  aufzustellen,  aus  der
die  Kriegswichtigkeit  der  einzelnen  Betriebe  und  die  ihnen
nzubilligende  Personalbesetzung  ein  für  allemal  hervorgehe.

  Das  ist  graue  Theorie.  Die  Feststellungsausschüsse
werden  überhaupt  nicht  von  Amts  wegen  tätig,  sondern  nach
6  27  der  Verfahrensanwessung  auf  Antrag  der  Beteiligten
oder  auf  Anweisung  des  Kriegsamtes,  d.  i.  der  Kriegsamtstellen.

  Werden  sie  von  einem  Beteiligten  angerufen,  so
haben  sie,  wie  die  Zentralstelle  wiederholt.  ausgesprochen  hat,
vorweg  zu  prüfen,  ob  das  „unmittelbare  berechtigte“  Interesse
  vorliegt.  Ein  solches  Interelse  ist  nach  8  27  de  Verfahrensanweisung
  die  notwendige  Voranssetzung  kür  die
Anrufung  des  Feftstellungsausschusses.  Wie  ja  auch  vor  den
ördentlichen  Gerichten  die  sogenannte  Feststellungsklage  nur
dann  erhoben  werden  kann,  wenn  ein  des  Rechtsschutzes
würdiges  Interesse  an  der  Feststellung,  und  zwar  an  der  alsbaldigen
  Feststellung,  eines  Rechtsverhältnisses  behauptet
werden  kann.

Zum  Schlufse:  dickenigen
arbeiten  am  besten,  durch  deren  Tätigkei  -»-ausschuß
  am  wenigsten  in  Bewegung  gesetzt  wird.  Die  Ein.
berufungsausschüsse  finb  im  r  mit  den  über  ihnen
stehenden  Feststellungsausschüssen  die  beweglicheren  Elemente.
  Sie  ads  Der  als  EWsr  zu  7  id  uionet.

Einberufungsausschüsse

1  Zerichtigung.

In  der  Schlußzeile  des  Abschniktes  „Aus  der  Rechlsabteilung“
ist  in  Nummer  21  Seite  3,  wie  sich  auch  bereits  aus  dem  Sinne
ergibt,  zwischen  den  Worten  „Wesetzes  enlgegenstehen"  das
Wort  nicht  einzuschalten.

Mriegsamt.  Knfsicke  Mlstellungen  und  KK

huls  —  —————

H  —  —  w.............—  .."—"  .

EIIIIIIIIII  IIIIIMIIIIIIIIIIIIIÜIIIIIIIIIIIIIIII  sssjsjjjgsaassssjsssptmtsaz

Rohstoffe

—  ———  ######e##se  ————————  ———.———  ##i

Zufammenarbeiten  von  Reichskohlenkommillar
und  Kriegsaomt.
Chef  des  Krlegsamtes.
ötab  PF.  1.  14  435.  K.  vom  377.  6.  1912.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskohlenkommissar
  wird  zur  Vereinsachung  um  Beschleunigung
der  Zusammenarbeit  bestimmt:

1.  Die  Kohlenkommission  des
*¼  §  -  »  öst.

mn

gcrassht  der  naneni  er  lerh  *  *Wis

Frdistree  ach  Anweisung  des  Reichskoblenkommissars,
  der  bei  grundlegenden  Fragen  mein
Einderständnis  einholen  wird.

3.  Rittmeister  Vollmer  verbleibt  auch  weiterbin  zur
Verfügung  des  Reichskohlenkommissars,  der  über
seine  Verwendung  sich  mit  mir  verständigen  wird.

Asle  Anforderungen  und  Mitteilungen  der  Dienststellen
  des  Kriegsamtes,  sowie  der  sonstigen  Beschaffungsstellen
  des  Heeres  und  der  Marine  in
Fragen  der  Koblenversorgung  sind  durch  Vermittlung
  des  Hauptmanns  Aumund  unmtttelbar  an
den  Reichskoblenkommissar  zu  richten.  Hauptmann
  Ammund  arbeitet  in  engster  persönlicher
Fühlungnahme  mit  den  Dienststellen  des  Kriegsamtes
  und  den  vorerwähnten  Beschaffungsstellen
und  sorgt  dafür,  daß  sie  über  die  Kohlenbelieferung
  der  Rüstungsindustrie  rechtzeitig  unterrichtet
werden.  Im  Streitfalle,  welche  Industriebetriebe
innerhalb  der  Mengen,  die  für  die  Gesamtindustric
  verfügbar  sind,  beliefert  werden  sollen,
ist  meine  Entscheidung  einzuholen.

5.  Anträge  und  Wünsche  des  Kohlenkommissars,  soweit
  sie  nicht  an  mich  persönlich  geleitet  werden
serten  sind  durch  Hanptmann  Aumund  den  zustündigen
  Dienststellen  des  Kriegsamtes  unmittelbar
  zuzuleiten.

6.  Hauptmann  Aumund  erhält  die  Befugnis,  nach
Enwerständnis  mit  dem  Reichskohlenkommissar
in  meinem  Auftrag  unmittelbar  an  die  Kriegsamtstellen
  und  #nebenstellen,  Kriegswirtschafts.
ämter  und  Kriegswirtschaftsstellen  Aunweisungen
zu  geben.  Er  zeichnet  „Kriegsamt  J.  A.“.  Wichtige
  Anweisungen  allgemeiner  Art  sind  stets  in
Abschrift  an  Kriegsamt  Stab  M.  3  und  2  Tech
nischer  Stab  zu  geben.  *ç1*-7.

  Die  Kriegsamtstellen  und  Kriegswirtschaftsämter
haben  alle  Anträge  und  Mitteilungen,  die  in  den
Geschäftsbereich  des  Peichskahlenkommissors  #
fallen,  unmittelbar  an  diesen  zu  richten.  In
Fällen  von  besonderer  Wichtigkeit  ist  Abschrift  #n
das  Kriegsamt,  Technischer  Stab,  zu  überfenden.
        <pb n="114" />
        —  —

Kriegsemt.  Mmiiche  mittellungen  und  Machiichte

hnummer  22

8.  Die  Vertreter  des  bayr.,  sächs.  und  württ.  Kriegsministeriums
  beim  Kriegsamt  richten  ihre  Anträne
  und  Mitteilungen  unmittelbar  an  den
Reichskohlenkommissar.

9.  Anregungen  und  Wünsche  in  bezug  auf  die
Kohlenerzeugung  sind  vom  Reichskohlenkommissar
mmittelbar  an  die  Kriegsrohstoffabteilung  zu
leiten,  hinsichtlich  der  Arbeiterbeschaffung  an  E.  D.
In  wichtigen  Fällen  wird  der  Reichskohlenkommissar
  sich  mit  mir  ins  Einvernehmen  setzen.

19.  Bei  der  Regelung  der  Kohlenversorgung  für  die
Landwirtschaft  wird  der  Reichskohlenkommissar
die  Gruppe  M.  L.  des  Kriegsamites  Stab  (Oberleutnant
  v.  Schwerin)  beteiligen,  bei  Transportfragen

  die  Gruppe  M.  3  (Major  v.  Ludwiger),  soweit

  das  Kriegsamt  hierfür  in  Frage  kommt,  hinsichtlich
  der  Kohlenlieferung  an  verbündete  und
neutrale  Staaten  die  Abteilung  für  Ein=  und
Ausfuhr  (A.  8,  Oberstleutnant  Gießler).
Groener,

*  Höchstpreise  für  Eisen  und  Stahl.
IE#t.  646.  6.  17.  AMRR.  voll  16.  6.  1917.

Die  ständigen  Preissteigerungen  auf  dem  Eisenund
  Stahlmarkt  haben  es  als  notwendig  erscheinen  lassen,
der  willkürlichen  Preisbildung  durch  JFestsetzung  von
Höchstpreisen  eine  Grenze  zu  ziehen.  Um  aber  zugleich
die  Perschiebungen  der  Erzeugungskosten  auch  späterhin
berücksichtigen  zu  können,  sind  diese  Höchstpreise  nicht  in
starrer  Form  erlassen  worden.  Es  ist  vielmehr  bestimmt:
a)  Für  Roheisen,  Nohstahl,  Halbzeug  und  Erzengnisse

aus  Eisen  und  Stahl,  gewalzt  oder  gezogen,  dürsen

keine  höheren  Preise  gesorert  oder  gezahlt  werden,
als  die  vom  Deutschen  Stahlbund  in  einer  von  der

Kriegs.Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums

genehmigten  Preisliste  jeweils  festgesetzten  Preise.

b)  Die  seweils  gültige  Preisliste  liegt  beim  Beanftragten
des  Kriegsministeriums  beim  Deutschen  Stahlbund
auf;  an  diesen  sind  auch  alle  diese  Verordnung  betreffenden
  Anfragen  zu  richten.

Webftofte.
*  Beauftragte  Sortierbetriebe  von  Lumpen  und  neuen

Stoffabfällen.

W.  IV.  2950/F.  17.  KRH.  vom  15.  6.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1917  (veröffentlicht
  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  140)  ist  eine
Neuaufstellung  der  Firmen  gegeben,  die  mit  dem  Ankauf
und  der  Sortierung  der  im  §  1  der  Bekanntmachung  betr.
Beschlagnabme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und
neuen  Stoffabfällen  aller  Art  —  W.  IV.  900/4.  16.
K#A.  —  vom  16.  Mai  1916  bezeichneten  Gegenstände  für
die  Zwecke  des  Heeres-  oder  Marinebedarfs  beauftragt
sind.

(Pa.)  „
Spinnpapiereinfuhr-Ueberwachungsstelle.  4
Am  2.  Juni  1917  ist  eine  Spinnpapiereinfuhr
  -  Ueberwachungsstelle  goebildet  worden,

die  die  Aufgabe  hat,  die  Einfuhr  schwedischen  Spinnpapiers
  zu  überwachen.

Alle  Anträge  auf  Einfuhr  von  Spinnpopier  sind  in
Zukunft  an  die  Spinnpapiereinfuhr-Ueberwachungsstelle
zu  Händen  der  Firma  H.  u.  A.  Gratenau  in  Hamburg  zu
richten,  die  mit  der  Vorprüfung  dieser  Anträge  nach
Maßgabe  der  von  der  KRA.  mit  der  Spinnpapiereinfuhr-Ueberwachungskommission
  ausgearbeiteten  Richtlinien  betraut

  ist.

*  Holzspäne.
Bit.  600/6.  17.  HRH.  vom  27.  6.  1917.

Am  27.  Juni  1917  ist  eine  Bekanntmachung  betreffend
  Bestandserhebung  von  Holzspänen  aller  Art  in
Kraft  getreten,  durch  die  eine  Meldepflicht  für  Sägespäne
(Sägemehl),  Hobelspäne  und  andere  Holzspäne  (Drehspäne,
  Maschinenspäne  usw.)  angeordnet  ist.  Die  Meldungen
  sind  für  die  am  1.  Juli.  1.  Seplember  und  1.  Dezember
  dieses  Jahres  vorhandenen  Bestände  bis  zum

15.  Tage  des  betreffenden  Monats  auf  amtlichen  Meldescheinen

  an  die  Beschaffungsstelle  für  Holzspäne  und
Streumittel  bei  der  Königlichen  Intendantur  der  militärischen
  Institute  in  Berlin  zu  erstatten.  Ueber  die
meldepflichtigen  Gegenstände  ist  ein  Lagerbuch  zu  führen.
Nicht  betroffen  von  der  Verpflichtung  zur  Meldung
werden  jedoch  alle  Personen  usw.,  in  deren  Gesamtbetriebe
  der  monatliche  Abfall  nicht  mehr  als  eine  Tonne
oder  deren  gesamter  Vorrat  nicht  mehr  als  fünf  Tonnen
beträgt.

6u  mm  J.

*  Beschlagnahme  der  Villardbande.
6.  267

/  5.  17.  KKH.  vom  22.  6.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1917  ist  alle
gebrauchte  und  ungebrauchte  Kautschuk=  (Gummi.)
Billardbande  in  vulkanisiertem  und  unvulkanisiertem  Zustande
  beschlognahmt  worden,  und  zwar  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sie  sich  in  Billarden  oder  Teilen  von  Billarden

befindet  oder  nicht.  Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Benutzung

  der  Billardbande  in  Billarden  zum  Zwecke  des

Spielens  erlaubt.  Ebenso  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung
  von  Billardbande  gestaltet  geblieben,  sofern  ie  als
Bestandteil  eines  Billards  oder  zur  Ansbesserung  eines
Billards  veräußert  oder  geliesert  wird.  Dagegen  ist  das
Herausnehmen  der  Billardbande  ans  Billarden  oder
Teilen  von  Billarden  sowie  die  Veräußerung  oder  Lieferung
  der  herausgenommenen  Billardbande  oder  von
Billardbanden  in  Teilen  von  Billarden  nur  nach  ausdrücklicher
  Einwilligung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  zulässig.


*  Veräußerung  von  Ledergegenständen  aus  zurückgewiesenen

Beständen.

Blt.  605%  17.  KRR.  U.  Ang.  vom  18.  ö.  1917.

Vielfach  ist  die  unzutreisende  Ansicht  verbreitet,  daß
Lodergegenstände,  die  aus  von  den  Beschaffungsstellen
zurückgewiesenen  Beständen  stammen,  ohne  weiteres  beäußert
  werden  dürfen.  Es  ist  vielmehr  zu  unterscheiden,
        <pb n="115" />
        IEEALL

Nummer  22

ob  der  Autauf  des  Leders,  aus  dem  die  Gegenstände  hergestellt
  sind,  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
  Ch.  II.  888/7.  10  KMMNM,  also  dem  1.  Seplember
1916,  getätigt  worden  ist.  Im  ersten  Falle  ist  die  Verfügung

  über  derartige  zurückgewiesene  Ansrüstungs-Gegenstände
  nicht  zu  beanstanden.  Im  anderen  Falle  dagegen
  unterliegen  die  aus  dem  Leder  hergestellten  Fertig-Erzengnisse
  auch  nach  der  Zurückweisung  durch  die  militärischen
  Beschaffungsstellen  weiterhin  der  Beschlagnahme,
  sodaß  eine  Verfügung  über  sie  ohne  besondere
Erlaubnis  nicht  statthaft  und  strafbar  ist.

*  Wiicken  in  Deutschland.
Nr.  G.  1959./6.  17  Kn.

Deutschland  ist  ein  an  Weiden  reiches  Land,  aber
auch  die  reichsten  Bestände  erschöpfen  sich,  wenn  ihre
sparsame  Verwendung  aus  dem  Auge  gelassen  wirb.  In
Friedenszeiten  decken  die  gewonnenen  Weiden  (grau  getrocknet
  und  weiß  geschält)  ohne  Zweifel  den  Bedarf
der  Korbindustrie,  welche  die  Weiben  zur  Anfertigung  von
Körben  aller  Art  verarbeitet.  Daneben  wurden  auch  noch
aus  den  südtropischen  Ländern  stammende,  sog.  spanische
Rohre  in  großen  Mengen  zu  Korbarbeiten  verwendet,
die  jetzt  der  Korbindustrie  völlig  fehlen.  Im  Kriege  ist
der  Bedarf  aber  ein  um  vieles  größerer.

Die  Heeresverwaltung  braucht  nun  besonders  für  Geschoß-
  (Munitions-,  Feldpatronen-  und  Minen-)  Körbe
große  Mengen  Weiden.  Daneben  werden  aber  auch  außerordenklich
  große  Mengen  Weiden  verarbeitet  zu
Faßreisen  für  Pulvertonnen  und  für  Zässer,  wie
sie  für  alle  Zwecke  der  Kriegs-  und  privaten  Wirtschaft
gebraucht  werden.  Ferner  werden  gedraucht  Weldenkörbe
für  Säureballons,  Körbe  zum  Versand  von  Kleineisenzeug,
  Kartoffeln,  Gemüse,  Obst,  Spirituosen,  Wein,  Fruchtsäften,
  Fischen  u.  dgl.  mehr.

·  Dg  ickgåeekesinterdsse  gebietet  dringend,  daß  die
Weidenbestände  so  weit  als  irgend  möglich  zur  Anfertigung
von  Munitionskörben  verwendet  werden,  damit  die  Armee
mit  der  notwendigen  Munition  versorgt  werden  kann.
Wenn  auch  die  Verwendung  von  Weiden  für  alle  übrigen
vorher  erwähnten  Zwecke  nicht  ganz  ausgeschaltet  werden
kann  und  soll,  so  muß  aber  gerade  hier  ganz  besonders
sparsam  gewirtschaftet  werden.  Es  ist  wohl  verständlich,
daß  Geschoßkörbe  gar  nicht  oder  in  geringer  Jahl,  und
dann  noch  beschädigt,  von  der  Front  zurückkommen.  Dagegen
  kann  für  ein  Zurückfließen  von  Pulvertonnen  und
Fässern  sowie  Körben  aller  Art  Sorge  getragen  werden,
wenn  der  Versender  darauf  besonders  achtet.  Leider  geschieht
  dies  nicht  in  dem  notwendigen  Amfange,  wie  die
Anforderungen  der  Faß-  und  Korbwarenfabrikanken  beweisen.
  Es  müssen  daher  geeignete  Mahnahmen  von  allen
Versandstellen  getroffen  werden,  die  unter  allen  Umständen
ein  Zurückfließen  der  Körbe  nach  der  Entleerung  an  die
Abgabestellen  gewährleisten.  Dies  wirb  z.  B.  dadurch
erreicht,  daß  sedes  Gefäß  dem  Bezieher  mit  einem  hohen
Betrag  in  Rechnung  gesetzt  wird,  der  erst  nach  Rückgabe
des  Korbes  in  gutem  Zustande  erstattet  wird.  Die  Rückzahlung
  kann  in  der  Weise  gestaffelt  werden,  daß  nach
Rückkehr  innerhalb  14  Tagen  der  ganze  Betrag,  nach

..——————  –:

–  —.—  —  EGun--t  *  *
—  —  —————  --rer-  —  —

6  Krlegsamt.  K##mttche  MildtelIungen  und  HMachrichten  5

4  Wochen  nur  noch  der  halbe  Betrag  vergütet  wird.  Jede
Berechnung  brutto  für  netto  oder  kostenlose  Abgabe  der
Versandgefäße  muß  ausgeschlossen  bleiben,  weil  dann  die
Körbe  nicht  zurückkommen  und  für  andere  Zwecke  Verwendung
  finden.  Als  weltere  Mahnahmen  sind  zu
empfehlen:  Unkerlassung  jeder  Lieferung  in  Körben  von
Glasfabriken  an  Säurefabriken,  in  Fässern  von  Pulverfabriken
  an  andere  Munitionsfabriken,  in  Körben  aller
Art  an  jeden  Versender,  der  sich  die  Körbe  von  seinem
Auftraggeber  nicht  zurückschicken  läßt.  «  «

·EgdakfauIelnsezAuWahnIegei.nachtsmer«den,ssobes
sich  um  eine  Heeresstelle,  andere  behörbliche  Stellen  ober
um  private  Abnehmer  handelt.  Demiyohns  können  vollstänbig
  erspart  werden,  weil  Flaschen  und  sonstige  Glasgefäße

  schließlich  auch  in  anderer  AUmhüllung  geliefert

werden  können.  Für  Szureflaschen  empfehlen  sich,  wie
auch  im  Frieden  schon  angewendet,  Hüllen  aus  vernietetem
Bandelsen.  Die  noch  anzusertigenden  Körbe  sollen  fest
und  haltbar  sein,  damit  sie  mehrmalige  Trangporte  aushalten.


Nur  wenn  jeder  Versender  von  Waren  energisch  die
empfohlenen  Mahnahmen  durchführt,  wird  es  möglich  sein,
den  Bedarf  ganz  erheblich  zurückzuschrauben  und  das  nötige
Weidenmaterial,  vor  allem  für  den  Versand  der  Munition,
zur  Verfügung  zu  haben.

—d—n——————————————————————————————————

Waffen  und  Mlunition  1

——.—————sees—

*  Kenderungen  und  Ergänzungen  zum
Verzeichnis  der  Maschinen-Kusgleichstellen.
In  Bromberg  ist  eine  Maschinen  -  Ausgleichftelle  gegründet
  worden,  die  die  Kreise  Deutsch-  Krone,  Flatow,
Filehne,  Czarnikan,  Kolmar  i.  P.,  Wirsitz,  Bromberg,  Schubin,
  Wongrowih,  Gnesen,  Zuin,  Hohensalza,  Witkowo,  Mogilno
  und  Strelno  umfaßt.  ·

Geschäftsräume:  Viktoriastraße  19.

Fernsprecher:  270.

rss#esss#essessei#see  #e#deissesge  #se#ss'#iiesesee##ss  sssssssssseßssssbesss
*7  1

Candwirtschaft

o  ssssessteesseses#seste###

"*
*  Verfügungen  für  frühdrusch  und
künftige  Hillfeleistung  in  der  Land--wirtschaft.


Krlegsministerlum.  Kriegsamt.
vom  27.  6.  1917.  (Ruszug.)

Die  für  die  Verpflegung,  Unterbringung,  Entlohnung
von  Mannschaften  und  Militärpferden  einschließlich  Lastkraftwagen
  erlassenen  Verfügungen  sind  in  einem  Sonderdruck
  für  die  Kriegswirtschaftsämter  und  die  übrigen  in

#o#eone#e
        <pb n="116" />
        Rriegsamt.  Amtliie  Mittellungen  und  Nachrichten  J

NHummer  22

Belracht  kommenden  bebördlichen  Stellen  zum  Zwecke  leichkerer
  Uebersichtlichkeit  nach  solgenden  Abschuitten  zusammengestellt
  worden:

)  Unterbringung,  Verpflegung  und  geldliche  Abfindung
der  Mannschasien,

)  Unterbringung,  Verpflegung  und  gelbliche  Abfindung
der  Militärpferde,

„)  Lastkraftwagen  für  Früherdrusch.

Haferfrühdrusch.
Krlegsmiullterlum,  Nrlegsamt.
Tob.-Mr.  Stab  NT.  28  326.  6.  1  7.  K.

vom  26.  ö.  1917.  (Kuszug.)

Die  für  den  Getreidefrühdrusch  in  Betracht
kommenden  Kiregswirtschaftsämter  haben  schon  jetzt  der
Frage  näher  zu  treten,  ob  sich  in  unmittelbarem  Anschluß
an  den  Brotgetreidesrühdrusch  nicht  ein  früheres  Dreschen
des  Hafers  ermöglichen  läßt.  Soweit  auf  Grund  der
Verfügung  M  #n  und  Ml.  28182.  6.  17.  K.  nom  20.  6.  17
Mannschaften  und  Pferde  aus  fremden  Korpsbezirken  überwiesen
  worden  sind,  können  sie  innerhalb  der  bezeichneten
Frist,  also  bis  zum  15.  8.,  zu  dieser  Arbeit  herangezogen.
werden.  Nach  dem  15.  8.  wäre  der  Haferfrühdrusch  mit
den  Leuten,  die  von  dem  oder  den  eigenen  Korps  gestellt
werden,  unter  Zuhilfenahme  von  Jungmannen,  deren
Arbeitsleistungen  und  Erfahrungen  durch  die  vorangegangene
  Beteiligung  am  Brotgetreidefrühdrusch  gesteigert
sein  werden,  durchzuführen.

Juch  diejenigen  Kriegswirtschaftsämter,  die  am  Früh-=drusch
  selbst  nicht  beteiligt  sind,  haben  der  Frage  ihr  besonreres
  Augenmerk  zu  schenken  und  sich  entiprechend  mit  den
riegswirtschaftsstellen  in  Verbindung  zu  setzen.

errichtung  von  Troch

Krlegsminklterium.  Krlegsamt.
Cgb.  HMr.  Staob  Mm.  28  214.  6.  17.  K.
vom  20.  6.  1917.  (KNuszug.)

mungsanlagen.

Die  Förderung  der  Errichlung  von  Trockuungsanlagen
entspricht  einem  dringenden  volkswirtschaftlichen  Bebürfnis.
Die  Kriegswirtschaftsämter  sind  daher  ersucht  worden,  den
Landwirten  und  Genossenschaften  bei  der  Planung  und  Ausführung
  solcher  Anlagen  behilflich  zu  sein.  Infolge  der
Knappheit  an  Baustoffen  bedarf  es  jedoch  in  jedem  Einzelfalle
  der  Prüfung,  ob  eine  Neuanlage  erforderlich  ist  oder  ob
mit  einer  in  der  Nähe  liegenden  Trockuungsanlage  derselbe
Zweck  erreicht  werden  kann.  #

Die  Antragstoller  wenden  sich  zunächst  an  das  Kriegs
„irlsckastsamt,  das  die  Dringlichkeit  prüft,  sie  entweder  auf
einent  von  der  Kriegs-Mohstoff-  Abteilung,  Sekt.  El  (Berlin.
Königgrützer  Straße  28,  Tel.  Amt  Kurfürst  9880)  zu  beziehenden
  und  vom  Antragsteller  unter  Hinzuziehung  der  ausführenden
  Firmen  der  Trocknungsindustrie  auszufüllenden
Fragebogen  bescheidet,  oder  aber  den  Antragsteller  mit  Begründung
  abweis.  Falls  bauliche  Aenderungen  ober  Neubanten
  erforderlich  werden,  ist  der  Fragebogen  von  dem

—————.  —.——...  .  G  —

Kriegswirtschaftsamt  an  die  zuständige  Kriegsamtstelle  zur
Stellungnahme  zu  leiten.

Der  ausgesüllte  Fragebogen  ist  sodann  an  das  Kriegsamt,
  Stab  ML  (Berkin,  Leipziger  Platz  18,  Tel.  Amt  Zentrum
  14188),  einzureichen.  Von  der  Bautenprüsstelle  des
Kriegsamtes  (Berlin,  Leipziger  Platz  18)  und  der  Sektion
El  der  KRA  wird  nach  Mitprüfung  das  erforderliche
Material  soweit  als  möglich  angewiesen  und  der  Firma  der
Trocknungsindustrie  durch  die  Sektion  E!  unmittelbar  Bescheid

  gegeben.

Auskünfte  über  die  verschiedenen  Verfahren  der  Trocknung
  sowie  über  die  ausführenden  Firmen  erteilt  die  „Zeutralstelle
  für  Trockuungswesen“  (Berlin  W,  Köthener  Str.  38,
Tel.  Amt  Lützow  5990),  die  unter  Aufsicht  des  Reichsamts
des  Innern  steht.  Durch  Vermitllung  dieser  Jentralstelle
jcden  Kunden  sogleich  bei  Einleitung  der  Verhandlungen
auf  den  erforderlichen  Fragebogen  hinzuweisen  und  sich  an
den  vorgeschriebenen  Geschäftsgang  zu  halten.

*  Benzol  zu
wirtschaftn

Kriegsministerlum.  Kriegsomt.
Cgb.-Hr.  Stab  mmr.  27  O.  3  1  6.  17.  R.
vom  21.  6.  1917.

Das  den  Kriegswirtschaftsämtern  zugebilligte  Konlingent
  Benzol  ist  nur  für  die  Landwirtschaft  bestimmt.  Anträge
  auf  Freigabe  von  Benzol  zur  Instandsetzung  von  landwirischaftlichen
  Geräten  sind  von  den  betreffenden  Firmen
an  die  Königl.  Inspektion  des  Kraftfahrwesens,  Berlin,
Potsdamer  Str.  111,  zu  richten.  Der  Benzolbedarf  für  derartige
  Zwecke  braucht  nicht  von  dem  der  Landwirtschaft  zulgebilligten
  Benzolkontingent  bestritien  werden.

4%%  „%NSNNSNNNNNC„USSSIY  dIUI!NE"“"  lrme

Verkehrswesen

hesllere  Nusnutzung  des  Tadegewichts
  bei  bedeckten  Wagen.

Vielfach  wird  übersehen,  daß  der  weitaus  größte  Teil
des  Bestandes  an  bedeckt  gebauten  Wagen  ein  Ladegewicht
von  15  Tonnen  hat.  Dieser  Umstand  muß  beim  Geschäftsabschluß
  und  insbesondere  bei  der  Erteilung  von  Versandaufträgen
  berücksichtigt  werden.  Der  Lieferer  erhält  dadurch
die  Möglichkeit,  Wagen  mit  einem  entsprechenden  Labegewicht
  zu  bestellen.  Bei  dem  großen  Bestande  an  15.Tonnen=Wagen
  wird  dann  in  den  meisten  Fällen  eine  schnellere  Zuweisung
  der  angeforderten  Wagen  möglich  sein,  wodurch  der
Erteiler  des  Versandauftrages  wiederum  schneller  in  dem
Besitz  der  bestellten  Woren  gelangt.  Daß  hierdurch  auch  eine
njcht  unwesentliche  Entlastung  der  Eisenbahn  aintritt,  liegt
auf  det  Hand.  «  "

CI

IIIIIIII

III-II

I
#####—
        <pb n="117" />
        Rummer  22

Nrlegsaml.  Hmilldhe  Milttellungen  und  HMochrichten  7

—  —  —

richtung  der  Schiffahrtsg

nebenttelle  Wanschau.

Schlffahrtsabtellung.
Br.  B.  Ur.  42  260.  vom  26.  6.  1917.

wesens  hat  am  20.  Juni  1917  die  Schiffahrtsarn
stelle  Warschan  (S.  G.  N.  5)  eingerichtet  mit  Betriebsstellen
  in
Thorn  —  Wloclawek  —  Plozk  —  Wisograd  —  Modlin
—  Pulliust  —  Bonczki.
Chef  der  S.  G.  N.  Warschan:  Major  Reust.
Stollv.  Chef:  Obersentnant  d.  R.  Endrucks.

firbeiterfrage

i...  .  ii.—  7
Istntfelluagvonfabrikpflegekinnen
bel  den  Staatsbetrieben.

Krlegsamt.
Waften-  und  Munltlons-Beldhaffungs-Rmt.
Nr.  207.  6.  17.  WW.  IV.  k.  vom  18.  6.  7917.
Ruszug,

Das  Wassen-  und  Munitions-Beschaisungs-Amt  hatte

ür  die  Dienststellen  jeines  Bereiches  schon  vor  längerer  Zeit
einheitliche  Bestimmungen  über  die  Einstellung  von  abrikpflegerinnen
  getroffen  und  auf  die  Wichtigkeit  dieser  sozialen
Fürsorge  besonders  hingewiesen.  Eine  größere  Anzahl  von
Fabrikpflegerinnen  ist  bereits  in  staatlichen  Betrieben  tätig.
Im  Anschluß  hieran  hat  Wumbs  solgende  erweiternde  Ver-Kügung
  getroffen:
"  1.  In  allen  Instituten  und  Depots,  in  denen  Arbeilerinnen
  beschöftigt  werden,  ist  je  eine  Fabrikpflegerin  umgehend
  einzustellen,  bei  Dienststellen  mit  sehr  vielen  Arbeiterinnen
  mehrere  Fabrikpflegerinnen.

2.  Die  Einstellung  hat  unter  Mitwirkung  der  Frauenarbeitsstelle
  der  betr.  Kriegsamtstelle  zu  erfolgen.

Diese  ist  auch  um  Namhastmachung  geeigneter  Personen
zu  erstichen.

3.  Ist  die  Zahl  der  weiblichen  Arbeitskräfte  eines  Juflilnts
  oder  Depots  so  gering,  daß  die  Arbeitskraft  einer
Fabrikpflegerin  nicht  voll  ausgenußzt  werden  würde,  so  darf
von  einer  Einstellung  nur  abgesehen  werden,  wenn  auch  die
Franenarbeitsstelle  eine  solche  nicht  für  ersorderlich  hält.  Die
Wahrnehmung  der  Fürsorge  für  diese  weiblichen  Arbeitskräste
  erfolgt  dann  durch  eine  andere  am  Ort  tätige  Fabrikpflegerin.
  Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist  die  Einrichtung  von
Sprechstunden  mit  der  Fürsorgevermittelungsstelle  der  beir.
Kriegsamtstelle  zu  vereinbaren.

4.  Bei  den  großen  Iustituten  und  Depots  sind  außerdem
  sofort  von  den  daselbst  eingestellten  oder  einzustellenden
Fabrikpflegerinnen  geeignote  welbliche  Hilfskräfte  anzulernen.
  Diese  Hilfskräfte  sind  wie  Ausseherinnen  zu  bezahlen
misd  t#uöterstehen  der  Fabrikpflegerin.  .

issssssssssssimjtrittst-Ist-IIIIIIOIIIUIDUUIIIUIIIIIIsts-IIIIUUUIUIIUUOCIIIQIE

«  "
j-S



S

E—

—

—

ruppe-————

  —  —

Angesichts  der  hiinjtigen  Erfahrungen,  die  über  die
Wirksamkeit  der  Fabrikpflegerinnen  bereils  vorliegen,  ist  zu
hoffen,  daß  die  Rüstungsbetriebe  der  Privatindustrie,  in
denen  Frauen  beschäftigt  werden,  dem  Beispiel  der  staatlichen
Betriebe  folgen  und  auch  ihrerseits  —  soweit  es  noch  nicht
hgeschehen  —  recht  bald  Fabrikpflegerinnen  einstellen  werden.

*  Unzulällige  Anforderung  und
Zurüchhalfung  Wehr-  oder
BHi#lfsdienstpflichtiger.

Deoas  Kriegsamt  bringt  folgende  Veröffeutlichung  des
Kal.  Bayerischen  Kriegsministerlums,  Kriegsamt,  mit  dem
Bemerken  zur  Kenntnis,  daß  es  sich  dem  Hinweis  vollinhalt.
lich  auschließt:

„Dem  Kriegsministerium  fsind  wiederholt  Fälle  bekannt

geworden,  in  denen  Betriebe  mehr  Wehr-  oder  Hilfsdlenstpflichtige

  anforderten,  altz  dem  unbedingt  notwendigen  Bedarf
  entsprach,  oder  Wehrpflichtige,  die  für  eine  ganz  bestimmte
  Tätigkeit  reklamiert  wurden,  nicht  sofort  nach  deren
Beendigung  wieder  zur  Einbernfung  zur  Verfügung  stellten.
Derartige  Unternehmungen  verfeblen  sich  in  schwerster  Weise
gegen  andere  Betriebe,  denen  sie  mittelbar  Arbeitskrässe
entziehen,  aber  auch  gegen  das  allgemeine  valerländische
Interesse.  Das  Kriegeministerium  behält  sich  vor,  derartige
Firmen  von  der  Zuweisung  Wehr=  bezw.  Hilfdsdienstpflichtiger
  anszuschlichen."“

Planmähige  Heranbildung  von
Ersatzarbeitskräften.
erlatz  vom  24.  4.  Ur.  84  /,  17.  HZS.  18.  (vgl.  Mr.  17,  S.  7).
KNriegaministerlum.  Nriegsomt.

Kriegs-Erfatz-  und  Mrbelts-Departement.
Nr.  764/6.  17.  H2  S.  13.  vom  17.  6.  1917.

GHelegentlich  einiger  Besprechungen  mit  den  Sachverständigen
  der  Kriegsamtstellen  wurde  wiederholt  die  Beobachtung
  gemacht,  daß  diesen  die  Hefte  des  „Erfahrungsaustansches
  über  Ansbildung  und  Verwendung  angelernter
Arbeitskräfte“,  die  auf  Anregung  und  mit  Unterstützung
des  Kriegsamts  vom  Verein  Deutscher  Ingenienure,  Berlin,
herausgegeben  werden,  noch  nicht  bekannt  waren.

Da  gerade  die  Sachverständigen  dazu  berufen  sind,  den

Erfahrungsaustausch  in  ihren  Bezirken  zu  fördern  und  zu

vermitteln,  so  wird  großer  Wert  daranf  gelegt,  daß  die
Sachverständigen  in  erster  Linie  Kenntnis  von  diesen  Hesten
erhalten.  Es  wird  daher  ergebenst  der  Bezug  von  so  viel
Exemplaren  von  dem  Verein  Deutscher  Ingenieure,  Berlin
NW.  7,  Sommerstraße  4a,  empfohlen,  daß  jedem  Sochverständigen
  1  Heft  zugängig  gemacht  werden  kann,  das  er
geleoentlich  der  Besuche  in  den  Betrieben  zweckmäszig  als

nschauungsmaterial  verwenden  soll.

J.  A.
u.  Hugnn.
        <pb n="118" />
        n  Rclegsamt.  Kmiliche  Mittellungen  und  Hadurichten

NHummer  22

——.—.—  —  —

*  Holehnung  städtischer  weiblicher
Rrbeitskräfte  durch  die  Landwirte.

Kriegsministerium.  Krlegsomt.
Kriegs-Erlatz-  und  firbeiis-Departement.
Nr.  74/6.  17.  H28  c.  vom  16.  6.  1917.
(fuzzug.)

Es  ist  vorgekommen,  daß  in  Gegenden,  in  denen  zur  Zeit
AEcheitsbedarf  für  die  Landwirtschaft  besteht,  angebotene
städtische  weibliche  Arbeitskräfte  abgelehnt  worden  sind.  Der
Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  hat  gebeten,
  ihn  von  solchen  Fällen  zu  unterrichten,  um  alsdann
durch  die  landwirtschaftlichen  Körperschaften  das  Nötige
veranlassen  und  für  eine  Regelung  Sorge  tragen  zu  können.
Die  Kriegsamtstellen  sind  demgemäß  ersucht  worden,  dem
Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Departement  über  derartige
Vorkommnisse  mit  genauen  Angaben  zur  Weiterleitung  an
das  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten

Anwerbung  von  fubeitern  für  das
besetzte  Geblet.

Kriegsminlsterium.  Mrlegsamt.
Kriege-Erfag-  und  furbelis-Departement.
Nr.  432/6.  17.  M2  S.  1.  vom  15.  6.  1917.

In  neuerer  Zeit  häufen  sich  die  Klagen  darüber,  daß
bon  Agenten  gewisser  Baufirmen  der  Versuch  gemacht  wird,
Arbeiter  für  Bauarbeiten  im  besetzten  Gebiet  anzuwerben.
Die  Agenten  beschränken  sich  hierbei  nicht  etwa  nur  auf  solche
Leute,  die  zur  Zeit  arbeitslos  sind,  sondern  treten  auch  an
Arbeiter  heran,  die  bereits  in  einem  Avbeitsverhältnis  stehen
und  veranlassen  diese,  durch  Anerbieten  hoher  Löhne  das
Erbeitsverhältnis  zu  lösen.  Angeblich  werden  die  Arbeiter
vielfach  auch  ohne  Abkehrschein  angenommen.  Einem  solchen
Treben  muß  mit  aller  Entschiedenheit  entgegengetreten
werden.

Insoweit  die  Agenten  nicht  nur  von  einer  einzigen.

Firma  zur  Anwerbung  von  Arbeitern  bestellt  sind,  sondern
gleichzeitig  für  mehrere  tätig  werden,  wird  es  sich  in  der

Regel  um  eine  gewerbsmä

»  HEStesllenvckmiitlungband-ein«
und  es  wird  zu  pxüfen  sein,  ob  die  Voraussetzungen,  die  das
Stellenvermittlerhesetz  vom  2.  6.  1910  fiir  den  Geschäftsbetrieb
  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  aufstellt,  erfällt
  jind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  Anzeige  bei  den
Polizeibehömen  zu  erstatten.  Im  übrigen  wird  wiederholt
allf  die  Erlasse  vom  10.  1.  1917,  Nr.  753,  12.  16  A28  1
(vol.  „Kriegsamt  Nr.  5  Seite  8),  und  vom  25.  4.  1917,
Nr.  797,  3.17  AZA  1,  hingewiesen,  nach  denen  die  Anwerbung
von  Arbektern  in  Deutschland  für  das  Operations-  und
Etappengebiet  von  der  Genehmigung  des  Herrn  Generalquartiermeisters
  abhängig  ist,  der  diese  nur  nach  vorheriger
Berständinung  mit  dem  Kriegs-Arbeits-Amt  erteilt.  In
allen  Zällen,  in  denen  Anwerbungen  von  Arbeitern  für  das
besetzte  Gehiet  bekannt  werden,  ist  daber  durch  Anfrage
beim  Kriegs-Arbeits-mt  festzustellen,  ob  diese  Unwerbungen

danke,  volkstümliche
Arbeiter  zu  veranstalken,  sich

—  —  –  1—  ———---kBssss7-7r..  ——  —

genehmigt  sind.  In  allen  Zällen,  in  denen  diese  Genehmigung

  nicht  vorliegkt,  ist  die  Auwerbung  zu  vorhindern.

Marqgquard.

*  Volkstümliche  V  g
die  in  der  Kriegswirtschaft  tätig
pfrreister.
Zu  HNr.  als2  6.  17.  Béd,  15.
(„vgl.  „Krlegsamt“,  Nr.  10,  Seite  19.)

Einer  im  Februar  d.  J.  vom  Kriegsamt  ergangenen  Anregung
  folgend  haben  mit  Allerhöchster  Genehmigung  auf
Antrag  des  Generalintendanten  der  Königlichen  Schauspiele,
Exzellenz  von  Hülsen-Haeseler,  zunächst  die  fünf  Königlich
Preußischen  Hofbühnen  und  sodann  die  sämtlichen,  dem  Dentschen
  Bühnenverein  angeschlossenen  Theater  volkstümliche
Vorstellungen  für  die  in  der  Kriegswirtschaft  beschäftigten
Arbeiter  veranstaltet.  Während  die  Königlichen  Theater  die
Karten  zu  diesen  Veranstaltungen  unentgeltlich  verabfolgen,
erheben  die  übrigen  Bühnen  zur  teilweisen  Deckung  der  tatsächlichen
  Aufwendungen  einen  Durchschnittspreis  von
30  Pfennig  für  die  Eintrittskarte.

Mit  Rückt

sicht  darauf,  daß  es  sich  bei  der  ganzen  Veranstaltung
  um  eine  Maßnahme  vornehmlich  kriegswirtschaftlicher
  Natur  handelt,  sind  überall  die  örtlichen  militärischen
Dienststellen  zur  geeigneten  Mitwirkung  herangezogen;  es  ist
ihnen,  um  eine  gleichmäßige  Berücksichtigung  der  in  Frage
kommenden  Arbeiter  sicherzustellen,  zur  Pflicht  gemacht,  dauernd
  zu  überwachen,  daß  die  Verteilung  der  Eintrittskarten
ohne  Rücksicht  auf  parteipolitische  und  konfessionelle  Beziehungen
  an  männliche  und  weibliche  Arbeiter  allein  nach  sachlichen
  Grundsätzen  erfolge.

Nachdem  nunmehr  die  Berichte  über  die  gesammelten
Erfahrungen  für  einen  größeren  Zeitraum  vorliegen,  kann
festgestellt  werden,  daß  die  Einrichtung  sich  bewährt  und  sowohl
  in  den  Kreisen  der  Arbeiter  wie  von  den  Betriebsleitungen
  zustimmend  aufgenommen  und  dankbar  empsunden
ist.  Die  Arbeiterschaft  hat  durchweg  von  der  ihr  gewährten
Vergünstigung  freudig  Gebrauch  gemacht.  Die  Nachfrage
nach  Eintrittskarten  konnte  bei  der  überwiegenden  Mehrzahl
aller  Vorstellungen  nur  zu  einem  Bruchteil  befriedigt  werden.
  Zusammenfassend  kann  gesagt  werden,  daß  der  Ge-Vorstellungen
  für  die  kriegsbeschäftigten

ich  als  ein  glücklicher  erwiesen  und
die  getroffene  Maßnahme  neben  ihrer  allgemeinen  kulturellen
Bedeutung  auch  zu  ihrem  Teil  dazu  beigetragen  hat,  in  der
heutigen  schweren  Kricgszeit  weiten  Schichten  der  arbeitenden
  Bevölkerung  Erhebung  und  Ablenkung  zu  bringen  und
ihre  Arbeitsfreudigkeit  zu  heben  und  zu  festigen.

In  anerkennenswerter  Weise  haben  inzwischen  weitere
dem  Deutschen  Bühnenverein  nicht  angeschlossene  Bühnen,
sowie  auch  einige  größere  Kinotheater  in  gleicher  Weise  volkstümliche
  Vorstellungen  veranstaltet.

Auf  Grund  dieser  Erfahrungen  hat  das  Kriegsamt  veranlaßt,
  daß  nicht  allein  für  die  kommemde  Spielzeit,  sondern
da,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  auch  noch  wöhrend  dieses
Sommers  die  Arbeitervorstellungen  fortgeführt  werden.  Z

Ferner  ist  den  zur  Mitwirkung  herangezogenen  mülikür;“
schen  Dienststellen  aufgegeben,  in  Zukunft  nach  Möcglichkeit
auch  die  jetzt  noch  außenstehenden  Theater,  sowie  geeignete
Kinotheater,  letztere  besonders  an  Orten,  wo  andere  Theater
fehlen,  in  den  Dienst  der  Sache  zu  stellen.
        <pb n="119" />
        Nnummer  22

—————————9  .

Krlegsemt,.  Amille  Milttellungen  und  M  achrichten

*  Orgaonisation  des  fürbeltsnachweiswesens.


Krlegsminlisterium.  KMrlegsamt.
Krilegs-Erfatg-  und  Hrbells-Departementf.
Nr.  104%/6.  17.  HZS.  1.  vom  10.  6.  1917.

(Nuszug.)

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Kriegsministeriums  vom
11.  11.  1916  und  vom  29.  1.  1917  —  Nr.  99/10,  16.  AZ8  1,
1.  und  2.  Ang.  —  und  der  „Richtlinien  für  die  Heranziehung
der  Arbeitsnachweise  für  den  Vaterländischen  Hilfsdienst“  des
Kriegsamts  vom  29.  1.  1917  Nr.  350/1.  17.  AZS.  1,  val.
Kriegsamt  Nr.  6,  S.  1,  sind  nunmehr  in  allen  Korpsbezirken
die  Gründungen  der  Zentralauskunftsstellen  und  Hilfsdienstmeldestellen
  durchgeführt.

Auf  Grund  der  darüber  erstatteten
machten  Erfahrungen  wird  verjügt:

Der  Erlaß  vom  12.  2.  1917  Nr.  170/1.  17.  AZS  1,  val.
Kriegsamt  Nr.  10,  S.  16,  wird  wie  folgt  abgeändert:  In
Ziffer  7  sind  die  Worte  „der  zuständige  Arbeitsnachweisverband“
  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  „die  zuständige
Zentralauskunsisstelle.“

Der  Abschnitt  „Organisation“  Nr.  I—VI  einschl.  der
Richtlinien  Nr.  356/1.  17.  AZB  1  erhält  in  der  nachfolgenden
abgeänderten  Fassung  hiermit  Verfügungskraft.  Die
darin  getrofsenen  Bestimmungen  müssen  demzufolge  von  nun
an  überall  durchgeführt  werden.  ,

Berichte  und  ge-Organisation.



I.  Die  Leitung  der  gesamten  Arbeitsvermittlung  im
Korpsbezirk  liegt  bei  der  Kriegsamtstelle,

die  sachliche  Arbeitsansführung  bei  der
Zentralauskunftsstelle,

II.  Die  unmittelbare  Arbeitsvermittlung
  leisten  die  nicht  gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweise
  aller  Art.  .

III.  Als  neue  Instanz  treten  hinzu  die  H  ilfsdienstmeldestellen.
  Die  Bilfsdienstmeldestellen  sind
als  solche  durch  Anbringung  dieser  Bezeichnung  an  und  in
ihren  Geschäftsräumen  überall  besonders  zu  kennzeichnen.

Zu  unterscheiden  sind:

a)  Orte  mit  mehreren  Arbeitsnachw  ei  -
sen.  An  solchen  Orten  wird  von  der  Kriegsamtstelle  im
Einvernehmen  mit  der  Zentralauskunftsstelle  der  geeignetste
nach  Anhörung  und  Uebereinkunft  aller  beteiligten  Arbeitsnachweise
  als  Hilfsdienstmeldestelle  bezeichnet.  Sollte  unter
den  Arbeitsnachweisen  keine  Einigung  zu  erzielen  sein,  so
wird  durch  Verfügung  der  Kriegsamkstelle  der  öffentliche
Arbeitsnachweis  als  Hilfsdienstmeldestelle  bestimmt.  In
Großstädten  werden  mehrere  Hilfsdienstmeldestellen  notwendig
  sein  (vielleicht  in  Anlehnung  an  die  Abgrenzung  der  Ersatzbezirke).
  Außerdem  empfiehlt  sich  hier,  auf  die  oft  zahlreichen
  gleichartigen  Arbeitsnachweise  dahin  einzuwirken,
daß  sie  sich  zur  Ersparung  unnötiger  Anspannung  von
Kosten  und  Menschenkrästen  für  die  Dauer  des  Hilfsdienstgesetzes
  zu  einem  Facharbeitsnachweis  zusammenschließen.

b)  Orte  mit  nur  einem  Arbeitsnachweis.
An  jolchen  Orten  wird  dieser  als  Hilfsdienstmeldestelle  bezeichnet,
  es  sei  denn,  daß  der  betreffende  Arbeitsnachweis
nicht  leistungsfähig  ist.

..üJ————

C)  An  Orten  ohne  geeigneten  Arbeitsnachweis
  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  einer  kommunal-
  oder  staatsbehördlichen  Stelle  eine  Einrichtung  geschafsen
  und  bekannt  gemacht  wird,  die  von  allen  dencn,  die

ihre  Meldungen  dort  einreichen  wollen,  diese  entgegennimmt,
auch  bei  der  Erstattung  derselben  behilslich  ist.

J  Die  Abgrenzung  der  Wirkungsbereiche  der  einzelnen
Hilfsdienstmeldestellen  muß  durch  die  Kriegsamtstellen  in
Einvernehmen  mit  der  Zentralauskunftsstelle  und  den  beteiligten
  Acbeitsnachweisen  erfolgen,  so  daß  schließlich  jeder
Arbeitsnachweis  und  jede  Meldeeinrichtung  (vergl.  c)  einer
bestimmten  Hilfsdienstmeldestelle  zugeteilt  ist.

IV.  Die  Arbeitsverm  ittlung.
1  1.  Arbeitsuchende.
#)  Jeder  Awbeitsuchende  wendet  sich  an  den  Arbeitsnachweis,
  der  ihm  am  passendsten  erscheint.
D%)  Wer  keine  Beziehung  oder  Neigung  zu  einem  bestimmten
  Arbeitsnachweis  hat,  reicht  seine  Meldung  bei
einer  Hilfsdienstmeldestelle  oder  Meldeeinrichtung  gem.

Diese  Meldungen  sind  mündlich  oder  schriftlich  einzureichen.
  Ob  die  Kriegsamtstellen  für  schriftliche  Melbungen
besondere  Muster  aufstellen  oder  ausgeben  wollen,  bleibt
ihnen  überlassen.

e)  Wer  sich  um  militärise

e  Stellen  bewirht,  reicht  seine

Meldung  grundsälich  bei  der  Hilfsdienstmelbestelle  ein.

2.  Offene  Stellen.

Die  Meldungen  der  offenen  Stellen  erfolgen  durch  die
Arbeitgeber  siungemäß  entsprechend  der  Aubringung  der
Arbeitsgesuche,  also  in  den  Fällen  gemäß  IV,1
a)  bei  dem  passenden  oder  zuständigen  Arbeitsnachweis
b)  bei  einer  Hilfsdienstmeldestelle,  ·

c)  für  die  militärischen  Stellen  grundsätzlich  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle.
  1

Die  Arbeitsuchenden  und  Arbeitgeber  sind  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  grundsätzlich  nur  an  einer  Stelle  melden
sollen.  Wollen  sie  ausnahmsweise  aus  bestimmten  Gründen
doch  gleichzeitig  eine  weitere  Meldung  vornehmen,  so  sind
sie  anzuhalten,  diesen  Umstand  bei  den  Meldungen  mit  anzugeben,
  damit  eine  mehrfache  Zählung  und  Vermittlung
vermieden  wird.

V.  Der  Verkehr  der  Arbeitsnachweise
untereinander.

a)  Die  Arbeitsnachweise  gleichen  weitestgehend  ihre
Arbeitsgesuche  und  Meldungen  der  offenen  Stellen  aus.

e)  Die  Meldeeinrichtungen  gemäß  III6  geben  ihre
Meldungen  lediglich  an  die  für  sie  zuständige  Hilfsdienststelle

  ab.

DS0  Die  Hilfsdienstmeldestellen  geben  die  Meldungen,
die  sie  nicht  selbst  oder  durch  Abgabe  an  die  geeigneten  Arbeitsnachweise
  ihres  Bereichs  vermitteln  können,  an  die  zuständige
  Zentralauskunftsstelle.  ·

meld
        <pb n="120" />
        /

.  -.-..  DUSMÆIM.U
www-—

»-  nicsisiississtdiswwssg Its--e)

  Die  Vermittlungszweigstellen  des  Kriegsausschusses
ber  technischen  Verbände  geben  ihre  überschüssigen  Meldungen
  unmittelbar  an  die  zuständige  Zentralauskunftsstelle
(für  den  Obmann  der  technischen  Verbände).

1)Die  Arbeitsnachweise  (Stellenvermittlungen)  für
kaufmännische  und  Büro-Angestellte  geben  ihre  überschüssigen
  Meldungen  unmittelbar  an  die  zuständige  Zentralauskunftsstelle.


g)  Die  Zentralauskunftsstellen  geben  die  Meldungen,
die  sie  nicht  ausgleichen  können,  an  das  Kaiserliche  Statistische
  Amt,  Abtellung  für  Arbeiterstatistik.

VI.  Berufsberatung.

Jede  Hilfsdienstmeldestelle  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  besonders
  für  die  Personen,  die  einen  neuen  Beruf  aufnehmen
wollen,  eine  ausreichende  Berufsberalung  gewährleistet  ist.
Die  Berufsberatung  wird  in  den  meisten  Fällen  nur  mündlich
  erledigt  werden  können.

VII.  Die  Bestimmungen  des  Erlasses  vom  5.  3.  1917
NKr  95/2.  17.  A2S.  2  (ogl.  Kriegsamt  Nr.  10,  S.  14)  betreffond
  usbau  des  weiblichen  Arbeitsnachweiswesens
  bleiben  unberührt.

Aus  der  Begründung.

Zu  III:  .  Folgende  Gesichtspunkte  find  für  die  unter  III
gelroffenen  Anordnungen  maßgebend  gewesen:

Maglichst  an  sämtlichen  Orten,  jedenfalls  aber  überall  dort,
wo  ein  Bedürfuis  vorhanden  ist,  muß  die  Möglichkeit  gegeben  sein,
daß  Hilfsdienspflichtige  ##r  Gesuch  um  Zuwelsung  einer  Sielle
im  baterländischen  Hilfsdienst  persönlich  anbringen.  Am  schwierigsten
  ist  dies  an  Orten,  an  denen  eniweder  überhaupt  kein
Arbeitsnachweis  besteht  oder  nur  ein  bedeutungsloser  und  nicht
leisungsfähiger  Arbeitsnacht  Um  bieser

.  ·-·«  sz  ichweis  vorhanden  ist.
Schwierigleit  abzuhelfen,  ist  unter  III,c  bestimmt,  daß  an  solchen
Orten  besondere  Meldeeinrichtungen  bei  den  kommunalen  oder
staaklichen  Behörden,  also  Bürgermeisterel,  Schulsen-Amt,  Land-Nar

  weis  ihres
für  techwiesenen

  Bereich,  indem  sie  die  von  den  anderen  Arbeitsnachweisen
  ihres  Bereichs  ihnen  übermittelten  überschüssigen  Meldungen,
soweit  sie  diese  selbst  nicht  mehr  vermitteln  oder  ausgleichen  können,
  an  die  Zentralauskunftsstellen  weilergeben.  Es  wird  empfohlen,
  diese  Hilfsdlenstmeldestellen  so  auszubauen,  daß  sie  späterhin
  als  Ortszentralen  bestehen  bleiben  können.

Die  Herborhebung  der  Bezeichnung  „Hilfsdienstmeldestelle“
sowohl  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  Aufrufen  wie  auch
durch  Anbringung  bon  öftsräu-Schildern

  an  und  in  ihren  Gesch
men  erscheint  gebolen,  um  einer  an  manchen  Orten  gegen  die
„Arbeiksnachweise“  bestehenden  Ubneigung  den  Boden  zu  ent-—–—....————1

  ..

—  —  —  —  —  —  — 

Nnummer  22

Zu  V:  Der  Meldeverkehr  der  Arbeitsnachweise  an  die  weiteren
  Instanzen  litt  blsher  unter  einer  Mehrheit  von  Bestimmungen,
  die  doppelte  und  dreifache  Meldungen  nötig  machten.  Es
bestand  bisher  die  Pflicht  zu  Meldungen  gemäß  der  auf  Grund
des  §  15  des  Stellenvermittlergesches  erlassenen  Verordnungen  der
einzelnen  Bundesstaaten,  wonach  die  nicht  gewerbsmänßig  betriebenen
  Arbeitsnachweise,  ausgenommen  diejenigen  für  laufmännische,
  technische  und  Büro-Angestellte,  zweimal  wöchentlich  an  das.
Kaiferliche  Statistische  Amt  zu  melden  hatten.

Ferner  bestandder  Erlaß  des  Kriegsministeriums  vom
31.  1.  1910  Nr.  61/1.  16.  AZS.  nach  dem  die  Ucht  gewerbsmäßig
betriebenen  Arbeitsnachweise  mit  Ausnahme  der  kaufmännischen
und  ähnlichen  Nachweise  an  den  von  einer  Gemeinde,  einem  weiteren
  Kommunal-Verbande  oder  von  einem  Bundesstaat  errichteten
  oder  unmittelbar  unterstützten  Arbeitsnachweis  zweimal
wöchentlich  an  den  Tagen,  an  denen  dem  Statiitischen  Amt  Meldung
  erstattet  wird,  zu  melden  hatten.

Für  die  erste  Meldevorschrift  ist  in  den  einschlägigen  Bestimmungen
  der  meisten  Bundesstaaten  vorgesehen,  daß  eine  Befreiung
  von  ihr  eintrelen  kann,  sofern  die  Arbeitsnachweise  verpflichtet
  sind,  die  von  ihnen  nicht  erledigten  Arbeitsgesuche  und  offenen
Stellen  regelmäßig  dem  öffenllichen  Arbeitsnachweis  oder  einer
sonstigen  Sammelstelle  mitzuteilen  und  sofern  diese  die  bei  ihr
eingehenden  Meldungen  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  weiterzumelden
  haben.  Gemäß  der  unter  V  dieses  Erlasses  getroffenen
  Verfügung  sind  sämtliche  Meldungen  an  die  Hilfsdienstmeldestellen
  zu  geben;  diese  müssen  die  Meldungen  an  die  Zentralauskunfiostellen
  weitergeben,  die  sie  an  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  zu  leiten  verpflichtet  sind.  Somit  ist  für  sämtliche  Arbeitsnachweise
  wohl  überall  die  Möglichkeit  der  Befreiung  von  der
alten  Melbepflicht  gegeben,  die  von  ihnen  bei  der  zuständigen
Bivilbehörde  nachzusuchen  iift

Nachdem  nunmehr  alle  Meldungen  eines  größeren  Bezirks
  bei  den  Zentralanskunftsstellen  zusammenlaufen  und
diese  daher  den  weitesten  Ueberblick  über  den  Arbeitsmarkt
haben,  find  sie  jetzt  die  gegebenen  Stellen,  um  bei  Reklamationen
  zu  bescheinigen,  ob  für  die  in  Frage  kommende  Arbeit
geeigneter,  nicht  heerespflichtiger  Ersatz  vorhanden  ist.

Aus  den  Ausführungsbestimmungen.

Zu  I:  Die  Leitung  der  gesamten  Urbeitsvermittlung  im
Kerpsbezirk  durch  die  Kriegsamtstellen  und  die  sachliche  Arbeitsausführung
  durch  die  Zentralauskunftsstellen  machen  enostes
Zusammenarbeiten  dieser  beiden  Stellen  unnmgänglich  erforderli.


Den  Kriecgsamislellen  steht  das  Recht  zu,  von  den  Zentralauskunftsstellen
  alle  Auskünfte  zu  verlangen,  bie  zur  zweckenisprechenden
  Durchführung  der  den  Kriegsamtsiellen  auf  dem  Ge-Siete
  des  Arbeitsnachweiswesens  übertragenen  Aufgaben  erforderlich
  erscheinen.

Die  gleichen  Rechte  haben  sie  gegenüber  den  Hilksienst=  und
Franenarbeitsmeldestellen.

Die  Zentralauskunftsstellen  und  die  genannten  Meldestellen
sind  verpflichtet,  die  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen  und  dem
Beauftragien  der  Kriegsamtstelle  die  Besichtigung  der  Geschäftsräume
  jederzeit  nach  vorheriger  Anmeldung  zu  gestatten.

Zu  II:  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Urbeltsnachweise
  sind  verpflichtct,  auf  Ansuchen  der  Oilfstienstmeldestellen,
Frauenarbeitsmeldestellen  oder  Zentralauskunftsstellen  alle  Aufschüsse
  zu  erteilen,  soweit  diese  verlangt  werden,  um  einen  #rnauen
  Ueberblick  über  die  Lage  bes  Arbeitsmarktes  zu  erhalten.

Zu.V:  1.  Jeder  nicht  gewerbsmähßise  Arbellenachweis  mit
Ausnahme  derjenigen  für  kaufmännische,  technische  und  Büro--
        <pb n="121" />
        #  —  ————  ———#  —  «  .W.--.»«-.  ,.
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Humans-III

Magst-tat-IhwxssclltuBissen-TH-Eintsolch-·-Särdciisgefuchcundoffscimstsich


die  er  nicht  selbst  sogleich  oder  voraussichtlich  binnen  48  Stunden
erledigen  kann,  an  die  zuständige  Hilfsdienslmeldestelle  zu  melden.
Diese  Meldungen  sind  zahlenmäßig  unter  genauer  Berufsbegzeichmung
  mittels  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amt,  Abteilung  für
Arbeiterstatistik,  Berlin  W62,  Landgrafenstraße  1  kostenlos  erhältlicher
  Postlartenvordrucke  zweimal  wöchentlich  so  zeitig  zu  erstatten,
  daß  diese  Postkarten  späteslens  an  jedem  Monlag  und
Donnerstag  früh  bei  der  Hilfsdienstmeldeftelle  eintreften.

2.  Jede  Hilfsdienstmeldestelle  hat  alle  ihr  zugeheuden  Meldungen,
  soweit  sie  diese  nicht  selbst  oder  miltels  der  Arbeitsnachweise
  ihres  Bereichs  sogleich  oder  voraussichtlich  binnen  48  Stunden
  erledigen  kann,  an  die  zuständige  Zenutralanskunftsstelle  weiterzumelden,
  und  zwar  so  zeitig,  daß  die  Meldungen  bel  der  Zentralauskunftsstelle
  spätestens  an  sedem  Dienstag  und  Freitag  frith
eintreffen.  Z

Die  Woeitermeldung  geschieht  in  der  Wiese,  daß  die  von  den
Arbeilsnachweisen  eingehenden  Postlarken  im  Originas]  weitergeleitet
  werden,  nachdem  daratif  die  sich  aus  der  Ausgleichstätigkeit
  der  Hilfsdienstmeldestellen  etwa  ergebenden  Abänkberungen
  vorgenommen  sind.  Soweit  die  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle
unmittelbar  gemeldeten  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen
bis  zur  Absendung  der  Meldekarten  und  voraussichtlich  binnen
weiterer  48  Stunden  nicht  erledigt  werden  können,  ist  hierfür
ebensalls  ein  Vordruck  ansgufüllen  und  den  übrigen  Meldekarten
beizufügen.

3.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betlriebenen  Arbeitsnachweise
(Stellenbermittlungen)  für  technische,  kaufmännische  und  Bürs=Angestellte
  haben  solche  Stellengesuche  und  offene  Stellen,  die  sie
nicht  selbst  sogleich  oder  voraussichtlich  binnen  einer  Woche  erledigen
  können,  an  die  zuständige  Zentralauskunfksstelle  zu  melden,
und  zwar  die  Vermitllungszweigstellen  des  Kriegsausschusses  der
technischen  Verbäude  mit  dem  Zusah  „Für  den  Obmann  der  technischen
  Verbände.“  Die  Meldungen  sind  mittels  vom  Kaiserlichen
Statiflischen  Amt  kostenlos  erhältlicher  Postkarten-Vordrucke  ein-Mal
  wöchentlich  so  zeitig  zu  erstatten,  daß  die  Postkarten  spälestens
an  jedem  Freitag  frih  bei  der  Zentralauskunstsstelle  eintresken.

4.  Die  Zeutralauskunftsstellen  haben  die  ihnen  zugehenden
Meldungen,  die  sie  nicht  innerhalb  48  Stunden  ausgleichen  Lönnen,
  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt,  Berlin  W62,  Landgrafenstr.
  1,  weiterzuleiten,  und  zwar  so  zeitig,  daß  sie  beim  Statistischen
  Amt  spätestens  an  jedem  Donnerstag  und  Montag  früh
eintresfen.  Die  Weitermeldung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die
bon  den  Arbeilsnachweisen  eingehenden  Postkarten  im  Original
weitergesandt  werden,  nachdem  darauf  die  sich  aus  der  Ausgleichstätigkeit
  der  Zentralauskunfksstellen  elwa  ergebenden  Abänderungen
  vorgenommen  sind.

5.  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  stellt  auf  Grund  der  einlaufenden
  Meldungen  an  jedem  Eingangstage  den  Arbeitsmarkt-Anzeiger
  her  und  bersendet  ihn  noch  an  demselben  Abend  an
sämtliche  Zeutralauskunftsstellen,  Kriegsamtstellen  und  das
Kriegs-Arbeits-Amt.

6.  Die  Kriegsamtstellen  unterrichten  sich  aus  dem  Urbeitsmarkt-Anzeiger
  unberzüglich  über  die  Lage  des  gesamten  Urbeitsmarktes
  und  wirken  im  Verein  mit  der  Zentralauskunftsstelle
ihres  Vereichs  insbesondere  dahin,  daß  elwa  fehlende  Arbeitskräfte
durch  überschüssige  aus  anderen  Bereichen  ergänzt  und  überschüssige
  Kräfte  ihres  Bereichs  nach  Bedarfsbereichen  abgegeben
werden.

Soweit  auch  durch  Ausgleich  mit  anderen  Bereichen  eine

Deckung  des  Vedarfs  nicht  zu  erzielen  ist,  veranlassen  sie  bei  den
Einberufungsausschüssen  die  Ueberweisung  der  fehlenden  Kräfte
auf  Grund  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

7.  Bei  der  Ausfüllung  der  Meldekarten  (Postkarkenvordrucke)
zald  die  Anleitungen  des  Kaiserlichen  Stalistischen  Umts  zu
enchten

Amtildte  Mittellungen  und  Nachtlehten

Soweit  bei  den  zu  1,  2,  8  und  4  genannten  Slellen  an  einem
Stichtage  meldepflichtige  Arbeits=  bezw.  Stellengesuche  und  offens
Stellen  nicht  vorliegen,  ist  Fehlanselge  zu  erstakten.  Auch  Pastkarten,
  die  lediglkich  Fehlanzeige  enthalten,  sind  im  Originay
weilerzugeben.

N83.  Zur  Vermeidung  von  Doppelzählungen  und  zwecks  zuverlässiger
  Erfassung  der  jeweiligen  Arbeitsmarktlage  sind  mehrfach
hemeldele  Arbeits,  oder  Stellengesuche  und  offene  Stellen  nur
von  dem  Arbeitsnachweis  weiterzumelden,  bei  dem  sie  zuerst  eingetragen
  worden  sind.  .-».

9.  Die  Hilfsdienstmeldestellen  haben  zu  prüfen,  ob  sämlliche
  Arbeitsnachweise  ihres  Bereichs  jeweils  die  Meldungen  pünktlich
  erstatten.  Die  Zentralauslunftsstellen  haben  die  gleichs
Prlfungspflicht  hinsichtlich  der  Meldungen  der  Hilfsdienstmelbestellen
  und  der  Arbeitsnachweise  (Stellenvermittlungen)  für  lechnische,
  kaufmännische  und  Büro-Angestellte.  Etwaige  Säumnisse
sind  der  Krlegsamtstelle  zu  melben,  die  die  pünktliche  Erstattung
der  Meldungen  bei  den  Arbeilsnachweisen  (Stellenvermiltlungen)
durchzuseben  hat.

Zur  Ermöglichung  einer  genauen  Prüfung  hat  jede  Hilfsdienstmeldestelle
  ein  Verzeichnis  der  zu  ihrem  Bereich  gehörenden
Arbeilsnachweise  zu  führen  und  dieses  jeweils  zu  ergänzen  und
auf  dem  lanfenden  zu  halten.  Das  gleiche  gilt  für  die  Zentralauskunftsstellen
  hinsichtlich  der  in  ihrem  Bereich  befindlichen
Hilfsdienstmeldestellen  und  Arbeitsnachwelse  (Stellenvermittlungen)
  für  technische,  kaufmännische  und  Büro-Angestellte.  Die
Verzeichnisse  sind  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Umt,  Woöteilung
für  Arbeilerstatifisk,  in  Abschrift  mitzutellen.  Das  gleiche  gist  hinsichtlich
  dber  etwa  eintretenden  Veränderungen.

"10.  Die  Meldungen  der  Hilfsdienstmeldestellen  müssen  auch
L  dungen  der  ihnen  angegliederten  Franenarbeitzmeldestellen
umfassen.

Insoweit  Frauengrbeitmeldestellen  mit  Hilfsdienstmeldestellen
  nicht  unmittelbar  verbunden,  sind,  sondern  neben  diesen
bestehen,  finden  auf  sie  die  für  Hilfsdienstmeldestellen  getroffenen
Berltimmungen  uberall  ohne  weiteres  entsprechende  Amwendung,

i——.—.—..............r—————

#  Kriegsamtstellen

o#####  ##  #

KHkregsamtstellen

*  Uebertritt  der  Kriegsrohftoffftellen
zu  den  Kriegsamfttellen.

Mit  dem  1.  Juli  1917  ist,  soweit  bis  dahin  bei  den
stellvertretenden  Generalkommandos  noch  eigene  Rohstoffabteilungen
  bestanden,  durchweg  deren  Uebertritt  zu  den
Kriegsamtstellen  erfolgt.  Von  ihnen  werden  nunmehr  die
Rohstoffangelegenheiten  bearbeitet.  Mitteilungen,  Anträge
und  Gesuche,  die  diese  betreffen,  sind  daher  in  Zukunft  an
die  zuständige  Kriegsamtstelle  zu  richten.

*  HKenderungen  und  ergänzungen  zum
Verzeichnis  der  Kriegsamtftellen.
Kriegsamtstelle  Met.

Vorstand  jetzt:  Hauptmann  von  Harbon.
        <pb n="122" />
        Algemeincs:
Besuche  behördlicher  Vertreter  in  Oesterreich-Ungarn

Baterlänbischer  Hilfsbilenft:

Entlohnung  der  Hilfsdienstpflichtigen  und  anderer
Zivilpersonen  bei  den  Bekleidungsinstandsetzungsämten
  "4  its-Ists  q  1

Sozialversicherung  und  vaterländischer  Hilfsdienft  „  1

Aenderungen  der  Anlage  zu  Nr.  7  des  „Kriegsamt"  1

Aus  ber  Rechtsabtellung:

Giubernfungs-  und  Feststellungsausschüsse  „  1
Verlchtigngaga„  8
Rohstoffe:
#  Zusammenarbeiten  bon  Reichslohlenkommissr  und
Kriegsat  *1*  „  3
Berichte  der  Kriegs-Rohlioft.  Abbeilung:  Eisen,  R  Web-  7
stioffe,  Hols,  Gummi,  Leder.  „  4
Weiven  in  Deulschland  ##  ##  „  „  5
Waffen  und  Munition:  «
Rabenas-menquErgänziicnchtzum  Verzeichnis  der
Maschinenausgleichstelllen  5
Laudwirtschaft:
Verfügungen  für  Frühdrusch  und  künftige  bilfe-„leistung
  in  der  Landwirtschafßft  5
#  ferfrühdrusch  EIIEEIEIIEIEILIEIEIIIIIIL  er  6
Errichtung  von  Trocknungsanlagen  „  6
Benzol  zur  Instandsetzung  landwirtschaftlicher  Maschinen
  und  Geräte  ,  „„  „  :„  „n  6

6  Des  „Kriege  amit.  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“
  kann  nicht  im  Abennement  bezogen  werden.  Gesiche
  um  Juwelsung  des  Blattes  an  kriegswirtschafllich  beteiligte
  Stellen  sind  mit  kurzer  Begründung  an  die  zuständige
  Krkegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu  richten,
die,  sofern  dem  Ankrag  staltgegeben  wird,  eine  mit  ihrem
Dienststempel  versehene  Adressenkarke  zur  Augdfüllung  und
Rücksendung  an  bdie  Versandstelle  übermittelt.  Ein
Exemplar  wird  kostenlos  geliefert,  für  Mehrexemplare  sind
2,50  M.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postschecktonto
Berlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und
Rochtichlen“,  eine  hlen.

*

Seite  1,

über  unregelmäßige  Lieferung  des  Blattes  Klage  ge

Nummer  22

Verkehrswesen:
Bessere  kucnutung  des  Ladegewichts  bei  bedeckten

Wagen  Seite  H#i
Einrichtung  der  schifabesgrubte  –  Nebenstelle
Warschau.  —  7

Arbeiterfrage:
Einstellung  von  Fabeitpftegerimnen  bei  den  Staatsbetrieben

  „  *"
Unzulässige  Anforderung  und  Zurückhallung  Wehr—
oder  Hilfsdienstpflichtiger  “  «

Planmäßige  Heranbildung  von  Ersahzarbeitskräften  “  7
Ablehnung  städtischer  welblicher  Arbeitskräfte  durch

die  Landwirle  .  „  3
Anwerbung  von  Urbeitern  für  das  besebte  Gebiet  ."„  5

Volkstümliche  Vorstellungen  für  bie  in  der  Kriegswirtschaft
  tätigen  Arbeiter
Organisation  des  Arbeitsnachwekswesens  p-„„D  "n  –
Kricgsammtstellen:
Ueberiritt  der  Kriegsrohstoffstellen  zu  den  Kriegsamtstelllen:
  „  1
Aenderungen  und  Ergänzungen  zum  Verzeichnis  ber
Kriegsamtstelllien  11

Beilage:  Aus  der  Kriegwirtschaft:

Die  Wichtigkeit  der  Nesselsammlung.
Verschiedenes.

Bei  der  Schriftleitung  sowie  bei  der  Verjandstelle
gehen  noch  immer  zahlreiche  Zuschriften  ein,  in  benen
führt
wird.  Die  Bezeher  werden  wiederholt  gebeten,  füe  den
Fall  derartiger  Störungen  in  Zukunft  zunächst  bei  bem
zuständigen  Postamt  zu  reklamieren  und  erst,  sofern  von
dort  kein  befriedigender  Bescheid  erfolgen  sollle,  die
Versandstelle,  Lindendruckerei,  Verlin  RW.  6,  Schiffbauerdamm
  19,  zu  benachrichtigen.

erun:  EIadendrudnerel  #.  Verlads-Ues-  m..  MVemin  MW/.  cnlliuerdemm  14.
        <pb n="123" />
        Aus

Beilage  zum  „K

gsamt.

*

B  —."  .  «  ·
L  —  Wßßv#s
—  —

*  Die  Wichtigkeit  der  Nesselsammlungl

Die  im  Vorjahre  gegründete  Resselsaser-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  bezweckt  die  Sammlung  und  Verwerkung
  der  wildwachsenden  Resseln  als  Gespinstfasern.

Trotz  ihrer  späten  Gründung,  der  Schwierigkeit  der
Sammlung  und  des  nalürlichen  Widerstandes,  der  allgemein
  gegen  die  bisher  nur  als  Unkraut  bekannte  Pflanze
herrschte,  war  das  Ergebnis  der  Sammlung  immerhin  befriedigend.
  Leider  verdarben  infolge  der  schlechten  Witterung
  und  der  infolge  Unkenntnis  mangelhaften  Trocknung
große  Mengen  Nesselstengel;  noch  größer  war  aber  die
Menge  der  überhaupt  nicht  eingeernteten  Stengel.

Wenngleich  bei  Gründung  der  Gesellschaft  schon  Verfahren
  bekannt  waren,  welche  eine  Gewinnung  der  spinnsähigen
  Faser  zu  verheißen  schienen,  so  hielt  man  es  doch

für  richtiger,  durch  öffentliche  Aufforderung  alle  Besitzer

geeigneter  Versahren  zu  ersuchen,  diese  der  Geseltschaft
anzubieten.
Eeine  aus  den  besten  Faserkennern  Deutschlands  zusammengesetzte
  Prüfungskommission  unterzog  sich  der
Mühe,  jedes  angemeldete  Verfahren  einzeln  und  genauest
zu  prüfen.

Die  Inhaber  der  aussichtsvollsten  Arbeitsmethoden
erhielten  sodann  aus  den  inzwischen  gesammelten  Vorröten
größere  Mengen  Nesselstengel  zugewiesen,  um  ihr  Verfahren
  praktisch  und  im  großen  zu  erproben  und  möglichst
zu  verbessern.  "

Die  so  gewonnenen  Fasern  wurden  einer  Prüfung
unkerzogen,  ob  und  in  welcher  Weise  ihre  Verspinnung  auf
Baumwollmaschinen  staltfinden  konnte.  Hierbei  ergaben
sich  natürlich  noch  manche  Wünsche  seilens  der  Spinnereibesitzer,
  die  bei  der  Anfarbeitung  der  Stengel  durch  Abänderung
  der  Verfahren  nach  Möglichkeit  berücksichtigt
werden  mußten.  ·

Erst  nachdem  auch  das  Spinnproblem  vollständig
gelöst  war  und  ein  Garn  aus  reiner  Nesselfaser  selbst  in
feineren  Rummern  gesponnen  werden  konnte,  wurden  die
gesammelten  Vorräte  an  Nesselstengeln  zur  Verarbeitung
freigegeben,  da  man  es  für  zweckmäßiger  bielt,  erst  die
ganze  Resselfrage  einwandfrei  zu  lösen,  um  so  einer  Zersplitterung
  und  Vergeudung  der  vorjährigen  Sammlung
vorzubeugen.  —

«  Diese  Arbeiten  nahmen  natürlich  viel  Zeit  in  An—

spruch,  so  daß  die  Aufschließung  der  Resselstengel  im
großen  erst  Ende  Mai  begonnen  werden  konnte.  Inzwischen
  ist  aber  eine  größere  Jahl  von  Ausschließungsbetrieben

  eröffnet  worden,  die  gleichmäßig  über  Deutschland
  verteilt  liegen.  Es  ist  daher  nicht  nur  damit  zu
rechnen,  daß  die  vorjährige  Ernte  in  Kürze  restlos  auf.-gearbeitet
  ist,  sondern  daß  auch  die  in  diesem  Jahre  gesammelten
  Stengel  zum  größten  Teil  gleich  den  Auf.
schließungsfirmen  zugeteilt  werben  können.

Die  Organisation  der  Sammlung  selbst  ist  in  diesem
Jahre  wesentlich  ausgebaut  worden;  vor  allem  war  man
bemüht,  durch  Gewinnung  von  Trocknungsanstalten  den
Sammlern  die  lästige  und  umständliche  Arbeit  der  Nesseltrocknung
  zu  ersparen.  Leider  konnten  aber  nicht  überall
Trocknungsanstalten  gesunden  werden,  und  es  mülssen
daher  in  solchen  Bezirken,  wo  derartige  Bekriebe  nicht
vorhanden  sind,  die  Nesselstengel  in  völlig  lrockenem  und
entblättertem  Zustande  abgeliesert  werden.

Durch  das  Entgegenkommen  der  Behörden  sind  in
fast  allen  größeren  Orten  Sammelstellen  errichtet  worden.
Sollte  aber  irgendeinem  Sammler  eine  Sammesstelle  nicht
bekannt  sein,  so  wird  gebeten,  sich  an  die  Nesselsaser-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  SW.  68,
Schützenstr.  65,66,  zu  wenden,  die  dann  sofort  eine
Sammelstelle  nachweist.

Es  wird  ausdrücklich  betonl,  das  von  der  Gesellschaft
Plakate  und  Merkblätter  in  jeder  benötigten  Anzahl
kostenfrei  bezogen  werden  können,  und  daß  die  Gesellschaft
die  Abnahme  aller  völlig  trockenen  und  entblätterten,  gesunden
  Brennesselstengel  garantiert.

Für  die  Ablieferung  sind  folgende  Preise  amtlich  festgesetzt
  worden:

für  100  Kilo  vorgetrockneter  (angewelkter)

Nesselstengel  mit  Blätteryn.  2,—  M.
für  100  Kilo  völlig  trockener  und  enkblätterter
  Nesselstengel  2  a  14,—  M.

Die  aus  den  gesammelten  Resselstengeln  gewonnenen
Fasern  werden  ausschließlich  im  Interesse  des  Heeres
weiterverarbeilet,  ohne  daß,  was  besonders  hervorgehobem
werden  soll,  der  hiermit  beauftragten  Industrie  eine  Gelegenheit
  zu  sogenannten  Kriegsgewinnen  gegeben  wird.

Es  kommt  also  die  ganze  Sammeltätigkeit  in  erster
Linie  unseren  Soldaten  zugute.  Den  Sammlern,  vor
allem  den  Kindern,  wird  daher  dieser  Gedanke  ein  besonderer
  Ansporn  zu  freudigem  Sammeln  sein.

Interessieren  dürfte  es  noch,  daß  ungefähr  4  Kilo
völlig  trockener  und  entblätterter  gesunder  Resselstengel  so“
viel  Fasern  ergeben,  daß  hieraus  ein  Soldatenhemd  angefertigt
  werden  kann.
        <pb n="124" />
        1
*  1.

—

guel  qus

nikern  usw.  ein  Ausschuß  gebildet  worden,  dem  die  Behandlung
  folgender  Fragen  übertragen  werden  soll:  Tech-Wenn

  sich  nur  jeder,  der  hierzu  in  der  Lage  ist,  zum
Ziele  letzt,  wenigstens  Rohstoff  zu  10  Soldatenhemden,
also  40  Kllo  getrockneter  und  entblätterter  Nesselstengel,  zu
sammeln  —  eine  Arbeit,  die  gewiß  nichk  zu  schwer  sein
dürfte  —,  so  würben  wir  ein  Ergebnis  erreichen,  das  gewiß
  zufriedenstellend  ausfallen  würde.

Jeder  kann  zur  Erreichung  dieses  Zieles  beilragen.

Bei  der  Knappheit  an  Gespinstmaterial,  die  durch  die

—  —

unterbundene  Zufuhr,  vor  allem  der  Baumwolle,  verursacht
  ist,  muß  es  unser  Bestreben  sein,  die  heimische
Fosferpflanze  zu  sammeln,  die  vor  allem  geeignet  ist,  uns
einen  Ersatz  für  die  Baumwolle  zu  geben;  das  ist  die
Brennessell

Die  ganze  Bävollerung  wird  daher  um  Mitorbeit  gebeten,

  damit  in  Wirklichkeit  kein  Resselstengel  unbenutzt
und  unverwertet  verkommt.

—  —  52  *—  .·

—  -  —..  —  —  ".  .  .
(  #  ————  -  .  .,  ..-,..

—  —  —  —

Im  Monat  März  1917  sind  nach  dem  „Schweizerischen
  Handelsamtsblatt“  eine  große  Anzahl  von  Reugründungen
  und  Kapitalerhöhungen  in  der  Schweiz  erfolgt.
Auffallend  ist  hierbei  die  sehr  große  Zahl  dieser  Gründungen
  in  der  Metall-  und  Maschinenindustrie.  Die
meisten  von  ihnen  befassen  sich  mit  der  Herstellung  von
Munitionsteilen  für  die  Entente.

Auch  auf  dem  Gebiet  der  chemischen  Industrie  sind
eine  Anzahl  von  keugründungen  zu  verzeichnen.

Verschiedene  Neugründungen  auf  chemischem  Gebiete
slehen  in  der  Westschweiz  bevor.  In  diesem  Zusammenhang
  ist  auch  von  Interesse,  daß  in  Sion  die  Gründung
einer  Handelskammer  erfolgt  ist,  die  von  französischer  Seite
erheblich  gefördert  wird  und  zweisellos  dazu  dienen  soll,
die  für  die  Kantone  Wallis  von  französischer  Seite  geplanten

  Neugründungen  zu  unterstützen.

*  Der  Geschäftskrieg.

Die  amerikanische  Industrie  versucht  mit  allen  Kräften,

das  neue  Bündnis  mit  den  Ententestaaten  geschäftlich  auszunutzen

  und  insbesondere  den  früheren  deutschen  Wettbewerb
  dauernd  zu  verdrängen.  So  ist  von  einer  großen
Anzahl  der  bedeutendsten  amerikanischen  Maschinenfabriken

eine  Generalvertrelungsstelle  in  Turin  geschaffen  worben.
Durch  gemeinsame  Inkerate  jener  Firmen  wird  x
Hande  sblatt,  für  *!•p.  amerdem

  wichtigsten  italienischen
kanischen  Erzeugnisse  Propaganda  gemacht.
cen  beziehen  sich  hauptsächlich  auf
maschinen.

Wertfzeugod

  Frieornsn
  —  in  A#“  K#n.

Naoch  Mitteilungen  der  italienischen  Presse
Ministern,  Senakoren,  Abgeordneten,

—  st  in
Technische

  Umstellung  solcher  Betriebe,  die  bisher  der  Erzeugung

minderwichtigen  befmischen  Bedarfs  dienten,  auf  Lieferung
von  Kriegsmaterial,
von  der  Beeinflussung  des  Auslandes,  Zurückgewinnung

Loslösung  einheimischer  Industrien

als.

gesprochen.

.4  iecle“  schreibt  am  1
Die  Annon

mitzuteilen  verbietet,  zurückgeworfen  wird.
delen  müssen  vielmehr  dem  deutschen  Industriezentrum

—G
.  ..  Im—m—
  —  —  —  —  —  1  ——  —  —  —  —  —  —  *1

während  des  Krieges  verloren  gegangener  fremder  Absatzmärkte,
  Reorganisation  des  Eisenbahn-  und  des  Seeverkehrs,
  schliehlich  Bersorgung  der  Arbeitslosen  aus  der
mobilisierten  Industrie  während  und  nach  Schluß  des
Krieges.

Der  französische  Friede.

In  der  Kammersitzung  vom  6.  Juni  hat  der  französische
  Ministerpräsident  Ribot  unter  Wiederholung  der
Beruhigungsformel  für  den  russischen  Verbündeten
geprägten  Wendungen  von  „Jurückerstattung“  (für  Annexionen)

  und  „Wiederherstellung“  (für  Kriegsentschädigungen)
  über  den  französischen  Frieden  u.  a.  erklärt:  „Es

gidt  keinen  Franzosen,  das  wage  ich  auszusprechen,  der
sich  bereit  sinden  würde,  und  wenn  er  wirklich  dazu  fähig
ware,  es  auszusprechen  wagte,  daß  wir  den  Krieg  nicht
so  lange  fortsetzen,  bis  wir  das  wiedergewonnen  haben,
was  Blut  von  unserem  Blute  ist,  die.  Provinzen,  die
uns  entrissen  worden  sind  und  die  nun  zu  ihrem  Mutterlande

  zurückkehren  werden!“

Inzwischen  hat  das  Volk  von  cxlsaß-Lothringen  in
seinem  Parlament  den  französischen  Phrasen  das  Urteil
Wie  nicht  anders  zu  erwarten  war,  hat  die
französische  Presse  dieses  Treugelöbnis  zum  Deutschen

Reich  fast  durchweg  mit  Schweigen  übergangen.

Das  der  *“  hen

Es  genügt  nicht,  da  sp.  der  ¾  r  W/¾i'“'  bis  zu  bhen  natürlichen
Grenzen,  deren  genaue  Angabe  die  belgische  Jenfur  uns

Die  Verbüneinen

  Besuch  abstatten,  um  dort  das  Material  für  die
Herstellung  unserer  Ruinen  zu  holen  und  dem  Feinde  jede
Möglichkeit  eines  Sieges  in  dem  Wirtschaftskrieg  nach

In  der  Rummer  vom  19.  6.  17  heißt  es;  „Al#
Instrument  des  Friedens  hat  eine  Gesellschaft  der  Nationen

keinen  Wert;  nur  eine  Vereinigung  der  Verbandsmächte

mit  wirkschaftlichen  Verträgen  nach  dem  Kriege  würde

D  1#
praktischen  Wert  besitzen.  sich  seit  drei  Jahren  nicht  mehr

Wenn  die  Deutschen
t  recht  im  Frieden
salt  gegessen  haben,  so  können  sie  ers  ct  u

ben  Schmachtriemen  enger  schnallen.
t  h  Hunger  umkommen?  Was  schadete  das

wohl?

Friedensschluß  zu  nehmen,

Srud:  iden-Srückerel  u.  Verkags-ef,  m.  b.  H.,  Berkin  NW.  6.

*i*“
        <pb n="125" />
        —  —  —  ——
—OÖ“4  —
—ischrriklleitung:

  berlin  w

—
—  ——

Vernspr.:  Amt  Zentrum

½  LCeipziger  P1

—

Inr.  6954  fnschluh  Zu.  4  Kr.  23

—

Inhalt  vertraulich.  Mur  die  mit  einem  Stern  “  bezelchneten  Abschnlite  nd  zum  fHbdrucke

freigegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befludet  sich  auf  selte  8.

—  —

.  P  Allgemeines  1

####s  esssssussess8  ssesesesesesesse  ss#ssseentntt  t  n#ssssesssees
"  .

pstfeilungstatisfikbeiriet-Wissens»V-IIclIenKmmilliionclesKriegsminiffekiums.


BeiderWiss-MicfjccftkicfsjmkKonnnissicsndicchsichminis
steriums  wird  als  besondere  Gruppe  die  Abteilung  „Stat(istik“
  gebildet.  Ihre  Aufgaben  sind:

1.  Beratung  der  Departements  und  Abteilungen  bei  Vor-Uahme
  statistischer  Erhebungen,  Aufstellung  von  Frageformularen
  usw.  6  7·sz

2.  Durchführung  der  vom  Kriegsamt  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichsamt  des  Innern  angeordneten  gewerblichen
  Betriebszählung  (ogl.  unten)  1
Vorsitzender  der  Abteilung  „Statistik““  Geh.  Reg.=Rat

  Prof.  Dr.  Sering.

Stellv.  Vorsitzender:  Dr.  Petersiliec.

Referent:  Prof.  Dr.  Ballod.

Gewerbliche  Betriebszählung.

Auf  Grund  des  §  17  des  Hilfsdienstgesetzes  hat  das
Kriegsamt  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Staatssekretär
des  Innern  und  nach  grundsätzlicher  Zustimmung  des  Herrn
Staatssekretärs  des  Reichsschatzimtes  die  Vornahme  einer
gewerblichen  Betriebszählung  angeordnet.  Die
Zählung  soll  den  Stand  des  deutschen  Gewerbes  um  die  Zeit
des  15.  August  1917,  in  einigen  Punkten  verglichen  mit  dem
Stand  vor  Kriegsausbruch,  erfassen.  -

LeitungnndAufbarcitungsollendchintistijchianbs
teilung  der  dem  Kriegsamt  unterstehenden  Wissenschaftlichen
Kommission  des  Kriegsministeriums,  die  Verteilung  und
Wiecdereinsammlung  der  Erhebungsformulare  den  Landräten
(Oberamtmännern,  Oberbürgermeistern  der  kreisfreien
Städte,  Amtshauptleuten  usw.)  sowie  den  Gemeinde-  (Guts-)
Vorstehern  obliegen.

Die  Erhebung  umfaßt:

a)  Handwerk,

b)  Industrie  (auch  Hausgewerbe  und  Leimalbet),

eC)  Baugewerbe,

)  Handel  jeder  Art,

c)  Bergbau,  Hütten,  Salinen,  6  «

1)  Gast-  und  Schankwirtschaft,  Hotels,  Pensionen  u.  dgl.,
ebenso  Sanatorien  und  ähnliche  Einrichtungen,  soweit
sie  vorwiegend  Erwerbszwecken  des  Inhabers  dienen,
nicht  aber  Krankenhäufer,  Lazarette  und  ähnliche,  ganz
oder  überwiegend  Wohlfahrtszwecken  dienende  Einrichtungen,


—

B)  Versicherungsgewerbe,  .

h)  Verkehrs=  und  Transport-Unternehmingen,  joboch  ausschließlich
  der  Eisenbahn-,  Post.,  Telegraphen-  und
Fernsprechbetriebe,  doch  sind  die  Werkstättenbetriebe
dieser  Verkehrsanstalten  stels  zu  zählen,  szi)Theaters-,Musik-«nnd""Skljmsfkc-llnImdiigxscsksgioisknh



K)  Nischerei,

1)  Gärtnerei,  soweit  sie  gewerblich,  nicht  ackermißig  betrieben
  wird.
Alle  Schreiben  in  Sachen  der  gewerblichen  Betriebszählung

  sind  zu  richten  an:
«  Hriegsministerinm,  Kriegsamt  (Stabb
Wissenschaftliche  Kommission,  Abtellung  Statistik,
Berlin,  Spittelmarkt.

%%ss  insesssssessscslZ„#iueo##tssss#seesessses  ss  ssdsdldsdsdses0nsnttnsen

aterlänallcher  nilfsdienst

Ssset#s#ts##sst#t#sseisdssesetettses#e#####  tn#sssnls  oseee

vBekanntmachung  über  Wochenhllfe

aus  KnlaH  des  vaterländischen  Hllfs-«
  dienstes.

Der  Bundesrat  hat  anf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes
über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
Maßnahmen  usw.  vom  4,  Angust  1914  (Reichs-Gesebbl.
S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:  .

§*  1..

Deutschen  Wöchnerinnen,  die  nicht  schon  auf  Grund  der  Bekauntmachungen
  vom  3.  Dezember  1914,  W.  Jannar  oder  23.  Aprik
1915  (Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  492,  1915  S.  49,  257)  Anspruch  auf
Wochenhilfe  aus  Mitteln  des  Reichs  haben,  wird  eine  folche  während
  der  Geltungsdauer  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfödienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1383)  nach
folgenden  Vorschriften  gewährt.

*  2.
Die  Wochenhilfe  erhalten  die  Wöchnerinnen,  wenn
1.  der  Ehemann  eine  Beschäfligung  im  Sinne  des  im  8  1  gegenannten
  Gesetzes  ausübt  und  im  letzten  Jahre  vor  der
Niederkunft  seiner  Ehefrau  mindestens  sechs  Monate  hindurch
  ausgeubt  hat,
2,  die  wirtschaftliche  Lage  des  Ehemanns  sich  infolge  seiner
s  VII-FAMILIEle  im  Hilfsdienst  nachweislich  verschlechtert  hat
un  «-KFinBedüranfiizrdicBexihifcfcbcslckjts

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Ehemann  nicht  dienstpflichtig
nach  3  1  des  genannien  Gesetzes  ist,  Für  die  Zeit  vor  der  Nieder--


1
        <pb n="126" />
        7
#.

Krlegsoms.  Kmi

e  Mitleliungen  und  HMachrichten  *

nummer  73

kunkt  steht  der  Beschäftigung  im  Sinne  des  Abs.  1  die  Leistung  von
Kriegs-,  Sanitäts-  und  ähnlichen  Diensten  für  das  Reich  oder  eine
ihm  verbündete  Macht  gleich.  Ist  der  Hilfsdienstpflichtige  durch
besondere  schriftliche  Aufforderung  nach  §  7  des  Hilfodienstgesetzes
herangesogen  worden,  so  bedarf  es  nicht  des  Nachweises  einer  Beschöftigung
  im  Hilfodlenst  vor  der  Niederkunft  (Abs.  1  Nr.  1),

Die  Wochenhilfe  erhalken  ferner  auch  solche  Wöchnerinnen,

welche  selbst  im  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate
  hindurch  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes
ausgeübt  haben,  wenn  bei  ihnen  die  Voraussetzungen  des  8  2
Abs.  1  Nr.  2,  3,  Abs.  2  siungemäß  zutreffen.  Auf  diese  sechs
Monate  wird  die  Zeit  einer  Beschäftigungslosigkeit  unmittelbar  vor
der  Niederkunft  bis  zu  vier  Wochen  angerechnet.

g  4.

Die  Wochenhilfe  ist  auch  für  das  uneheliche  Kind  eines  im
balerländischen  Hilfsdienst  Beschäftiglen  zu  leisten,  wenn  die  Verpflichtung
  des  Vaters  zur  Gewährung  des  Unterhalts  an  das  Kind
Leishelt.  ist  und  die  Voraussetzungen  des  §  2  sinngemäß  zutreffen.
  *1

5.
Jaür  die  Zeit  vor  dem  1.  September  1917  verkürzt  sich  die  in
#en####n  bis  4  erforderte  Beschästigungsteit  um  die  r*7  7*  zwikchen
  dem  genannten  Tage  und  demtenigen  der  Niederkunft  liegt.
ßz  .  1
Ob  eine  Verschlechterung  im  Sinne  des  §  2  Abs.  1  Nr.  2  stattgefunden
  hat,  ist  nach  billigem  Ermessen  unter  Berücksichtigung
aller  Umstände  zu  beurteilen.

Voraussehung  ist  in  der  Regel,  daß  infolgr  des  Hilfädienstgesetzes
  die  Beschäftigungsart  oder  der  Beschäftigungsort  gewechselt
worde  n  ist.  #„  --  .  ,
—-  oraussetzung  ist  serner  in  der  Regel,  daß  sich  infolge  des
Oilfsdienstgesetzes  die  Einnahmen  des  —’  kncos
oder  seine  notwendigen  Aungaben  stärker  als  die  Einnahmen  vermehrt
  haben.  Dabei  find  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Beschäftigten
  während  seiner  Hilfsdtenstlätigkeit  in  der  Zeit  unmittelbar
  bor  der  Niederkunft  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  mit
denen  während  einer  Zeit  von  gleicher  Dauer  unmittelbar  vor  Beginn
  jener  Tällgkeit  zu  vergleschen.  Lassen  sich  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  des  Beschäftigten  in  der  Zeit  vor  der  Hilfsdiensttätigkeit
  nicht  feststellen,  so  können  diejenigen  zum  Vergleiche  herangedogen
  werden,  unter  denen  Personen  von  gleicher  Art,  Ausbildung
und  Beschäftigung  in  jener  Zeit  in  derselben  Gegend  tätig  gewesen
  sind;  dies  gilt,  sofern  es  für  den  Anspruch  günstiger  ist,  ent-Pprrechend

  auch  dann,  wenn  der  Beschäftigte  in  der  Zeit  vor  der

#E#et  hal.  gkeit  Kriegs.,  Sanitäts-  und  ähnliche  Dieuste  ge
1•½  .
Daß  ein  Bedürfnig  für  die  Beshllfe  besteht  (§.2  Abs.  1  Nr.  8
t  in  der  Regel  nich;  anzunehmen  «  «
bei-verheirate.isåj·1.WächwriimmshwiewdsagJahreseinkom-Wahestshepaarsder-BetragvaZweitaufendfänfs


wenn  das  Ginkommen  des  im  Hilfsdienst  beschäftigten  un-Als

  Wochenhilfe  wird  gewährt:

.  1.  ein  einmaliger  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Entbindung  in

Höbe  von  fünfundzwanzig  Mark  «  ·

2.  ein  Wochengeld  von  einer  und  einer  halben  Mark  täglich,
—  einschließlich  der  Sonn-  und  Felertage,  für  acht  Wochen,
„  pon  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederzunfft
  fallen  müssen,

———

—  S—  ——.  —

zu  gahlen.  Dasselbe  gilt
tigung  im  Falle  des  §  2  Abs.  2  Satz  6.

89.  i
FütidicBeistungcubetWa·tIJEII71-EIIE;HEIMI—dik-§§Its-HAEder
  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.  .
Hm.  —  l-Gehörk
  die  Wöchnerin  einer  Krankenkasse  (Orls-,  Land-,  Betriebs-,
  Innungs-,  lnappschaftlichen  Krankenkasse  oder  Ersatzkassr
an,  so  ist  der  Antrag  auf  Gewährung  einer  Wochenhilfe  bei  dieses
Kasse  zu  stellen.  »  »
EristbeimArbeitgeber-derMöchvciciuanstellen-Mansie-isqu
Tanddssggiaodckdeg5435de-Reich-versichert-HAVEkaM
·-  freit  ist.
ur  Sch

bes  §  418  oder  des  8  435  der  Reichsversicherungsordnung  von  der
Versicherung  bekreit  ist  oder  zur  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge
  gehört,  so  ist  der  Antrag  entsprechend  bei  der  Krankenlasse
  oder  dem  Arbeitgeber  des  Ehemanns  oder  bei  der  See-#erufsgenossenschaft
  zu  stellen.  1

89  11.  *-1.

Der  Antrag  soll  die  tatsächlichen  Angaben  enthalten,  aus
welschen  auf  eine  Verschlechkerung  der  wirtschafklichen  Lage  gemäs
6  6  geschlossen  werden  kann,  ß  12

Krankenkasse,  Arbeilgeber  und  See-Verufsgenossenschaft  haben
den  Antrag  unverzüglich  an  diejenige  Kommission  des  Lieferungs“
verbandes  weiterzureichen,  in  deren  Bezirk  der  gewöhnliche  Aufenthaltsort
  der  Wöchnerin  oder,  wenn  sie  sich  im  Auskand  aufhölt,  ihr
letzter  gewöhnlicher  Aufenthaltsorkt  im  Inland  liet.  Sie  haben
sich  gleichseitig  darüber  zu  öuhern,  ob  gegen  sie  ein  Anspruch  auf
Wochenhilse  für  die  Wöchnerin  besteht.

—-  6  g  18.  .

suwtepsafsggccbmscsit-OEerHE-·.fEMW
WahikfczaswåhanDICHTEanIII-Entw-·«T-TE-Ischzszfle
stellen,  falls  die  W5  Aufforderung,  ihn  en  stellen,

öchnerin  ihrer
nicht  binnen  zwei  Wochen  entspricht.  1
In  allen  anderen  als  den  m  §  10  bezeichneten  Fällen  ist  be#
Antrag  unmitkelba  Bzbei  der  Kommission  des  Lieferun  gsverband

gu  stellen.

Der  Anlkrag  muß  außer  den  im  §  11  erforderien  Angaben  die
ausdrückliche  Erklärung  enthalten,  daß  weder  die  Wöchnerin  noch
ihr  Ehemann  einer  Krankenkasse  (§  10  Abs.  1)  angehören  und,
wenn  sie  Dienstbote  oder  landwirtschaflliche  Arbeiter  find,  auch,  daß

sie  nicht  zu  den  nach  §  418  oder  §  485  der  Reichsberficherungsordnung
  Befreiten  gehören.  —

g  10.  1

werden.  .
        <pb n="127" />
        Hummer  25

10.
Die  Kommission  entscheidet  endgültig  durch  schriftlichen  Bescheid;
  bei  Ablehnung  des  Antrags  sind  die  Gründe  meiltzuteilen.
War  der  Antrag  burch  die  Krankenkasse  einzureichen,  so  ist
ber  Bescheid  ihr  abschristlich  mmitzuteillen  oder  durch  sie  der  Wöchnealn
  auszuhändigen.  Das  gleiche  gilt  für  Arbeltgeber  unb  die  See-Verufgenof
  enschaft.

Krankenkasse,  Arbeitgeber  #  See.  Veruf#genoffenschaft,
Helche  Wochenhilse  leisien  müssen,  haben  sie  welter  zu  gewähren,
auch  wenn  dem  Antrag  stallgegeben  wird.

Wleiben  die  Leistungen  hinter  dem  Maße  des  §#  9  zurück,  so
hat  der  Verpflichtete  (Abs.  1)  sic  darauf  zu  erhöhen.

§  4  der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1914  (Reichs-Vesetzbl.
  S.  492)  gilt  enlsprechend,  ebenso  5  210  der  Reichsbersicherungsordnun


“  *  ochenbilfe  mit  Ablauf  jeder  Woche

Im  übrigen  wird  die  Wod
burch  die  Stellen  ausgezahlt,  welche  die  Unterstützungen  nach  dem

Besetze  vom  28.  Febrnar  1888  zu  zahlen  haben.

18.

Die  Lieferungsberbäude  haben  den  Krankenlassen,  den  klrbestebern
  und  der  See-Berufsgenossenschaft  die  Aufwendungen  an
Werz#pusse  zu  erstatten,  welche  biese  für  die  Zelt  nach  dem  In-Frafltreten
  dieser  Bekanntmachung  den  danach  Verechiigten  gemäß
3  17  leisten,  Wochengeld  jedoch  nur,  soweit  es  die  satzungsmäßige
Höhe  übersteigt.
Für  Sachleisiungen  gemäß  8  17  Abs.  8  ist  in  jedem  Einzelsall
als  einmaliger  Beltrag  zu  den  Kosten  der  Entbinrung  (§  8  Abl.  1
Nr.  1)  der  Belrag  von  jünkundswanzi  Mark  und  als  Leih  e
für  Hebammendienste  und  ürgt  s-  Icheasnhsmmbei·
jchoftsbcschwerdcn  Es  Abs  -s)  der  Befrag  von  gehn  Mari  zu
estaiten.

*  19.

Die  Gemeinbebehörden  haben  die  Kommissionen  der  Lieeferungsberbände
  auf  deren  Verlangen  bet  der  für  Gewährung  des
Stillgeldes  nötigen  Ueberwachung  zu  uUnkerstützen.

8  20
l.

1Doas  Rieich  erstaltet  den  Lieferungstverbänden  vierleljäbrlich
nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  alle  Aufwendungen
für  die  Leistungen,  die  sie  nach  diesen  Vorschriften  zu  machen
baben.

«  Hm  -

Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in

Kraft.
agz.  die  vor  dem  Tage  des  Inkrasttretens  dieser
Bekannlmachung  enibunden  worden  sind,  erhalten  vom  genaunten
Tage  ab  das  Wochengelbd  auf  acht  und  das  Stillgelb  auf  zwölf
Wochen,  jedoch  in  beiden  Failen  abzüglich  der  zwischen  dem  Tage
der  Niederkunft  und  dem  des  Inkrafttretens  liegenden  Zeil.

Der  Bundesrat  behält  sich  vor,  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens
  der  borstehenden  Vorschriften  zu  bestimmen.

Berlin,  den  6.  Juli  1917.
«  DerSigm-MantissMichstmtzlkrs
Dr.  Helfferich.
n  ir  für

*Feltietung  einer  Mahngebül
die  Beitreibung  von  Ordnungsstrafen.

Kriegsminlsterium,  Rrlegsamtt
M.  4.  385.  7.  I7.  K.  vom  6.  7.  1917.

1Gemäß  3  12  der  Bundesratsbverordnung  vom  21.  Debzember

  1916  (R.  G.  Bl.  S.  1411)  wird  folgendes  bestimmtt
Die  Gebühr  für  das  Mahnverfahren  in  den  Fällen  des
7  5  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Dezember  1916  und
der  838  9  und  11  der  Bundesratsverorbnung  vom  80.  Jannar

1917  (R.  G.  Bl.  S.  85)  wird  auf  0,50  Mk.  festgesetzt.

Groener.

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9

Anä#rast.  Amtlitt  lltelangen  und  Nact  13

—  .“--.——..—  71.—  —  ——

1#%%%  %SSUSSSN  CNSSTSSSST-Berich



te  der  —  —2

Metalle.
Platinstifte.
Slt.  1611/8.  17.  K#  vom  4.  7.  1917.

Von  eintelnen  Goldankaufstellen  ist  neuerdings  irrtümlicherweise
  die  Annahme  von  Platinbrennstiften  abgelehnt
  worden.  Demgegenüber  weist  die  Kriegs-Robstoff.
  Abteilung  darauf  hin,  daß  sie  großen  Wert  auf  die
zZumeist  jetzt  unbenutzten  Platinstifte  aus  Brandmalereiapparaten
  legt.  Die  Goldankaufstellen  und  auch  die
Schulen  nehmen  solche  Stifte  an.  Nach  Feststellung  des
Plalininhalts  werden  für  jedes  Gramm  reines  Platin
8  Mark  verglitet.

Freigabe  von  Hartblei.

Die  Metall.  Vermittlungsstelle  für  das  graphische
Gewerbe  hat  die  Freigabe  von  500  Tonnen  Hartblei  in
neuen  Schriften  ohne  Rücklieferung  einer  enlsprechenden

Menge  Altblei  aus  dem  graphischen  Gewerbe  beantragt.
Es  ist  in  Aussicht  genommen,  biesem  Antrage,  statlzugeben,
  wenn  die  auf  Veranlassung  der  K##l  von  der
Metall-Vermittlungsstelle  für  das  araphise  .-.
Was-stellte,umfassendcBestandåerhubcmgW  graphischen
Gewerbe  und  die  an  diese  Bestandserhebung  anschließende
Ablieserung  eines  beträchtlichen  Bruchtelles  der  vorhandenen
  Mengen  an  alten  Schriften  zu  dem  gewünschten
Ergebnis  führen.

"

Webstoffe.
W
*  Pflanzliche  Bürstenfasern.  *
Die  Bewirtschaftung  oller  pflanzlichen  Bürstensosen
  smiasdon,  Piber  Lashrurt

Hrsenh  ir  von
der  Sektion  W  III  auf  die  Sektion  W  1  übergegangen.

*  Bekannmachung  betr.  Beschlagnahme  von  reiner  Safwon.
Kamelhaaren,  Mohär,  Alban,  Kaschmir,  sowie  deren  Halberzeuguissen
  und  Abgän  Z„

Mr.  W.  1.  1770/5.  17.  KR  vom  I.  1.  1917.

".

Am  1.  Juli  1917  ist  eine  Bekanntmachung  Nr.  W.  T.
1770/5.  17.  HR#l),  betreffend  Beschlagnahme  von
reiner  Sch#  swolle,  Homelhaaren,  Mohär,  Alpaka,  Kaschmir
  sowie  deren  Halberzeugnissen  und  Abgöngen  in
Kraft  getreten.  Diese  Bekanntmachung  unterscheidet  sich
von  der  bisher  in  Kraft  gewesenen  Beschlagnahme  der

mehr  die  verschiedenen,  knn  ihr  betroffenen  Spinnstoffa
auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit  anderen
Spinnstoffen  beschlagnahmt  sind.

Bekanntmachung  betr.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bel
den  deutschen  Gerbereien.

Nr.  W.  1.  1771/8.  12.  KR#t  vom  I.  7.  1917.

Abgesehen  von  den  seit  dem  14.  August  1915  von
Reichsausland  eingeführten  Wollen,  unterliegen  auch  die

Wollen  der  deutschen  Schafschur  und  das  Wollgefälle  bei
        <pb n="128" />
        2  —  ——  —

1  Arlegsamt.

den  deutschen  Gerbereien  nicht  der  obigen  Bekanntmachung
  W.  I.  1770/5,  17.  KRN.  Vielmehr  ist  durch
eine  besondere,  ebenfalls  am  1.  Juli  1917  in  Kraft  getretene
  Bekanntmachung  (Nr.  W.  I.  1771/5.  17.  KRV),
bekreffend  Beschlanahme  und  Bestandserhebung  der
dentschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bei  den  dentschen
  Gerbereien  der  gesamte  Wollertrag  der  deutschen
Schafschuren  und  das  gesamte  Wollgefälle  bei  den  deutschen
  Gerbereien  (auch  das  Wollgesälle  von  ausländischen
Fellen)  beschlagnahmt  worden,  gleichviel,  ob  die  Wolle
sich  auf  den  Schafen,  bei  den  Schafhaltern  oder  an  sonstigen

  Stellen  befindet.  Die  in  dieser  Bekanntmachung  getroffene

  Regelung  für  den  Verkehr  mit  dem  beschlagnahmten
  Wollgefälle  ist  im  wesentlichen  die  gleiche  wie
in  der  bisher  in  Kraft  gewesenen,  die  deutsche  Schafschur
betreffenden  Bekanntmachung  W.  I.  1640/6.  16.  KRA.
Verändert  sind  hauptsächlich  nur  die  Uebernahmepreise,
die  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  für  die  am  sie
verkaufte  Wolle  zahlen  wird,  und  zwar  haben  diese  Preise
im  allgemeinen  eine  wesentliche  Erhöhung  erfahren.
Außerdem  ist  die  Bestimmung,  nach  welcher  Schafhaltern
auf  Antrag  gestattet  werden  konnte,  bis  zu  5  kg  Wolle
im  eigenen  Haushalt  zu  verarbeiten  und  zu  verwenden,
anfgehoben  worden.  Statt  dessen  kann  in  Zukunft  an
Schafhalter  auf  Antrag,  je  nach  der  Menge  der  abgelieferten
  Wolle,  ein  Bezugsschein  auf  Wollgarne  gegeben  werden.
  Die  näheren  Ausführungsbestimmungen  über  diese
zugunsten  der  Schafhalter  getroffene  Anordunng  werden
noch  ergehen.

*  Bekanntmachung  betr.  Beschlagnahme  und  Höchstpreise  von

Tierhaaren,  deren  Abgängen  und  Abfällen,  sowie  Abfällen

und  Abgängen  von  Wollfellen,  Haarfellen  und  Pelzen.

Nr,.  W.  k.  1772/.  17.  IL  vom  1.  7.  1917.

Ferner  ist  am  1.  Juli  eine  Bekanntmachung

lagen,  sind  von  der  neuen  Bekanntmachung  Tierhaare  jeder
Arb,  auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit  anderen
Spinnstoffen,  sowie  Abfällen  und  Abgängen  der  Tierhaare
  und  Abschnitte  und  sonstige  Abgänge  und  Abfälle  von
Wollfellen,  Haarfellen  und  Pelzen  jeder  Art,  betroffen
worden.  #  Z
Wi  .-*
  Höchstpreise  für  Spinnpapier  aller  Art  sowic  für  Papiergane
  und  Sindfäden.  "·
t-DIE-Iow-nannvämxtaznm

Durch  Bekanntmachung  dom  10.  7.  1947  sind  die
bisher  für  Spimpapier  aller  Art  sowie  Papiergarne
,  Und  HSindfäden  in  Geltung  gewesenen  Höchstpreisbestimmungen
  in  wesentlichen  Punkten  obgeändert  worden.
Insbesondere  sind  die  Höchstpreise  nunmehr  abgestuft,
je  nachdem  die  Veräußerung  durch  den  Hersteller  oder
"  Jurch  einen  Händler  erfolgt.

#  Popier.
Papier-Ersparnis.

Mr.  2.  631/8.  17  RRR.  vom  23.  6.  1917.

Saämtliche  der  Kriegs-Rohstoff=  Abteilung  unter-RKellten
  Kriegsgefellschaften,  Kriegsausschusse  und  KriegsnAminche

  Mittellungen  und  Nachrlchten

—.—  ——

Nummer  23

verbände  sind  durch  nachstehende  Rundverfügung,  die  auch
allen  anderen  in  Betracht  kommenden  behördlichen  wie
privaten  Stellen  zur  Beachtung  empfohlen  wird,  erneut
zur  größtmöglichen  Einschränkung  des  Papierverbrauchs.
verpflichtet  worden:

Die  erheblich  gewachsenen  Schwierigkeiten  bei  der
Herstellung  von  Papier  aller  Art  erfordern  eine  noch
weitergehende  Einschränkung  des  Verbrauchs  als  bisher.
  Sofern  die  gebotene  Sparsamkeit  nicht  mit  aller
Schärfe  durchgeführt  wird,  ist  zu  befürchten,  daß  die
Deckung  des  Bedarfs  in  absehbarer  Zeit  in  Frage
gestellt  wird.  In  den  letzten  Monaten  ist  es  nur  mit
Mühe  möglich  gewesen,  den  Tageszeitungen  den  bereits
erheblich  eingeschränkten  Bedarf  an  Druckpapier  zur
Verfügung  zu  stellen.  Bei  den  hohen  Anforderungen
an  Chlor  für  andere  Zwecke  ist  ferner  die  sparsame
Verweondung  von  gebleichtem  Papier  dringend
notwendig.

Da  noch  immer  beobachtet  wird,  daß  besonders  gutes
Papier  als  Schreib-  und  Druckpapier  und  zu  Briefumschlägen
  verwendet  und  daß  mit  Papier  aller  Art
verschwenderisch  umgegangen  wird,  so  wird  um  entsprechende
  Veranlassung  ersucht.

Eine  wesentliche  Ersparnis  kann  erzielt  werden,
wenn  Drucksachen  nur  in  dem  unbedingt  erforderlichen
Maße  hergestellt  werden.  Das  Bedürfnis  und  die
Höhe  der  Auflage  muß  in  jedem  Falle  fachmännisch
nachgeprüft  werden.  Veröffentlichungen,  die  nicht  oder
zur  Zeit  nicht  erforderlich  sind,  müssen  unterbleiben.
Dies  gilt  insbesondere  für  Propagendaschriften,  Aufrufe,
  Flugblätter  usw.,  die  in  großen  Auflagen  hergestellt
  werden.  Auch  wird  ersucht,  von  der  Eindeckung
mit  Popier  für  einen  längeren  Zeitraum  Abstan  d  ön
nehmen,  um  Preistreibereien  und  die  Verichärfung  der

Knappheit  zu  vermeiden.  Auch  würden  weitgehende
Beschaffungen  keinen  Zweck  haben,  da  infolge  einer  in
Aussicht  genommenen  Bestand-  und  Verbrauchserhebung
die  Anrechnung  vorhandener  Bestände  nicht  zu  uingehen
  ist.  ·»"«»»

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  muß  sich  vorbehalten,
  den  dortigen  Papierverbrauch  in  geeigneter  Weise
nachzuprlifen.

#ork.
*  Die  Bewirtschaftung  von  Kork.  6

ist  von  B.K.  (Bentralstelle  für  Kriegsbeute)  auf  A##n
übergegangen.  Die  Sektion  Kork  (O)  befindet  sich  im

Hause  Wilhelmstraße  140  II.  Sektionsleiter  ist  Leutnant
d.  L.  Weber.  -  "

Zement.
Erhöhung  der  Zementpreise.  .  »- 
Der  Reichskommissar  für  Zement  hat  eine  Erhöhnng

der  Zementpreise  "   sp.

für  Norddeutschland  um  185  M.

für  Süddeutschland  um  180  M.

für  Rheinland-Westfalen  um  17½  M.
pro  10  Tonnen  bewilligt.  *W-Dieser
  Aufschlag  auf  die  Zementpreise  gilt  .
Kriegsstenerzulage  und  tritt  am  1.  Juli  d.  J.  in  Krab
Die  Preise  für  Heeres-  und  Staatsbauten  sind  um  180  M.
(auf  10  Tonnen)  erhöht  worden.
        <pb n="129" />
        Nummer  23  »

Holz.

Sicherstellung  von  Brenuholz  für  Heizzwecke.
H  U  aas:6.  17.  K  R  N.  vom  29.  6.  17.

Die  Lage  unserer  Kriegswirtschaft  zwingt  dazu,  die
Bevölkerung  im  nächsten  Winter  noch  mehr  als  im  vergangenen
  für  Heizzwecke  auf  Holz  statt  Kohlen  anzuweisen.
  Hierzu  ist  erforderlich,  die  Bereitstellung  und
Verteilung  von  Brennhols  einschließlich  der  Preisgestaltung
  planmäßig  und  weitsichtig  zu  regeln.  Einzelne
Oberste  Forstbehörden,  wie  z.  B.  diejenigen  von  Württemberg,

  Sachsen  und  Baden,  haben  bereits  Verfügungen
hierüber  getroffen;  ebenso  hat  der  Herr  Minister  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  in  Preußen  die
königlichen  Regierungen  auf  die  Wichtigkeit  der  Brennholzabgabe
  zu  angemessenen  Preisen  an  Verbraucher  hingewiesen.

Die

Versorgung  wird  zweckmäßig  Sache  der  Gemeinden
  sein.  Die  Kriegsamtstellen  und  Nebenstellen
sind  auf  die  Notwendigkeit  hingewiesen  worden,  rechtzeitig
  sachdienliche  Anregungen  für  die  den  örtlichen  Verhältnissen
  anzupassenden  Maßnahmen  zu  geben  und  in
geeigneter  Weise,  durch  Vermittlung  zwischen  Gemeinden
und  Waldbesitzern,  mitzuwirken.  4
Durch  Bereitstellung  des  Brennholzes  für  den  Hausbrand
  darf  die  Holzbelieferung  für  die  Verkohlungsindustrie
  nicht  leiden,  ebenso  ist  daranf  zu  achten,  daß  unentrindete
  eichene  Rundhölzer  von  1  Meter  bis  2½  Meter
Länge  und  mindestens  15  Zentimeter  Zopfstärke  vom
Verkauf  zu  Brennholzzwecken  ausgeschloisen  werden,  da
diese  Hölzer  dringend  zu  Gerbzwecken  für  die  Kriegs-Leder-Aktiengesellschaft
  gebraucht  werden

Chemikalien.
Beschlagnahme,  Vestandserhebung  und  Höchstprrise  für
Salzsäure.
Nr.  1/7.  17.  H.  10  vom  1.  7.  1917.

Am  1.  Juli  1917  ist  eine  neue  Bekanntmachung,
betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserbebung  und  Höchstpreise
  für  Salzsäure,  in  Kraft  getreten.  Die  Bekaunt.
machung  bezieht  sich  auf  Salzsäure  jedes  Stärke-  und
Reinheitsgrades.  Der  Verbrauch  ist  nur  auf  Grund  von
Erlaubuisscheinen  gestattet,  die  von  der  chemischen  Abteikung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
ausgestellt  werden.  Eines  Erlaubnisscheines  bedarf  hingegen

  nicht,  wer  nicht  mehr  als  100  Kilogramm  Salzfäure
  von  20°  Bé  im  Monat  verbrancht.  Verkauf,
Lieferung  und  Versand  beschlagnahmter  Bestände  an
Salzsäure  ist  ohne  Erlaubnisschein  gestattet,  soweit  die
Bestimmungen  der  Be  bvatge  An-J

  ekanntmachung  und  etwaige
Preußischen  Kriegsministersums  eingehalten  werden.

Die  vorgeschriebenen  Meldungen  sind  bis  zum  10.
jedes  Kalendermonats  an  die  Kriegschemikolien-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  9,  Köthener  Straße  1—4,  postfrei
zu  erstatten.  Die  nötigen  Vordrucke  (Bestandsmeldung
über  Chemikalien)  sind  bei  der  Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft
  anzufordern,  falls  sie  nicht  unausgefordert
zugestellt  worden  sind.  —  Die  bon  der  Bekanntmachung
berührten  Gegenstände  können  im  Bedarfssalle  enteignet
werden.  Eine  Lagerbuchführmg  ist  angeordnet.  .

Ferner  sind  Höchstpreise  festgesetzt  mit  gleichgeitiger
Regelung  der  Zablungsbedingungen  und  der  Preiszuschläge
  für  Verpackung  und  Versand.

*½  Krlegsomt.  Amillche  Mittelkungen  und  Nachrichten  sess

—  —  —  —  —

——————  ——————-II□□IN□NNLNAANAA  #ie#eses“n“sss

Waffen  und  Muniti

1#  rses  “b  Inttetseseestn  Ae#s#nd  s  e%  u  N  n  *x

Heueinteilung  des  Waffen-  und
Munitions-Beschaffungs-Amtes.

**½1  Hrlegsamft.  1
Watfsen-  und  Munitlons-Beschaffungs-Rmt.
Nr.  0.  6.  17.  W.  st.  I  vom  5.  7.  k917.

1.  Die  Artillerie--Depot--Juspekltion  (W.  D.),  die  Pionier-Depot-Inspektion
  (W.  Pi.)  und  die  Train-Depot-Inspektion
  (W.  T.)  sind  aufgelöst,  erstere  und  letztere  zunüchst
  für  Kriegsdauer.

2.  Neugebildet  wird  die  Z„

1  Depot-Inspektion  (W.  D.)

3.  Zur  Depot-Juspektion  treten  1

Abt.  W.  D.  I,  die  bisherige  Artillerie-Depot-In-Abt.

  W.  D.  II,  die  bisherige  Abteilung  W.  Pi.  11

der  Pionier-Depot-Inspektion,  »

Abt.  W.  D.  Ull,  die  bisberige  Trainspeklion,


Abt.  W.  D.  IV,  für  Demobilmachungs-Angelegenbeiten
  (neu  gebildet).  6

4.  Die  Abteilung  W.  Pi.  1  der  bisherigen  Pionier-Depot-Juspektion

  tritt  als  Ableilung  W.  A.  V.  zur  Inspektion
der  kechnischen  Institute  der  Artillerie.

Conpette.

Erläuterungen  zur

AIIIIIIII

Iopot-Inwneschlagnahme


und  Beftandserhebung
für  elektrische  Maschinen,
Transformatoren  und  Hpparate.

6  Krlegsame.
Waften-  und  Munitions-Beschalfungs-Rm.
5  Chefingenleur  ,  «»,

Die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  9090/3.  17.  R.  1111,
beir.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  für  elektrische
Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate  vom  15.  Inni
1917  im  §  5  vorgesehenen  Ausnahmebestimmungen  sind  vielfach
  mißverstanden  worden.  Betriebe,  welche  für  die  Kriegführung
  oder  Volksversorgung  unmittelbar  oder  mittelbar
Bedentung  haben,  brauchen  nur  dic  nicht  dauernd  benutzten
elektrischen  Maschinen  usw.  zu  melden.

Wenn  nach  Art  des  Betriebes  die  Maschinen  nur  in  gewissen
  Zeiträumen  regelmäßig  benutzt  werden  (wie  z.  B.  in
Zuckerfabriken,  in  der  Landwirtschaft,  in  Bergwerken,  und
dergl.),  so  gelten  sie  als  „dauernd  benutzt“  und  sallen  unter
die  Ansnahmen  der  8  5  a.  a.  O.  3

s#sss  ss  sisssessussee#  —————————  1

4
6

1
—m———.  ———————————  1
Beschaffung  von  Strohprelfendraht

für  die  Landwirtschaft.

(K#  fämtliche  Kriegswirtschaftsämter.)

KHKRiriegsminssterlum,  Krlegsam.  1

Teb.  Mr.  stab  M.  27692.  7.  17.  K.  vom  6.  7.  1017.
Die  Beschaffung  des  Bindedrahtes  zur  Bergung  der
Heu=  und  Strohernte  für  den  Bedarf  des  Heeres  hat  gemäß
Versügung  Kr.  Min.  Nr.  713.  17.  16.  A.  6  vom  13.  7.  16.
        <pb n="130" />
        —  ——  ——.  —  Nachrichten

ausschließlich  durch  das  Kgl.  Preuß.  Ingenienur-Komilee,
Pionier-Beschaffungs-Amt,  Beschaffungsabteilung  1,  Beruin
W.  62,  Kirfürstenstraße  124,  zu  erfolgen.

Die  Beschaffung  von  Stroh-  und  Heupressendrähten  für
den  sonstigen  behördlichen  und  privaten  Bedarf  wird  vermittelt
  durch  den  Deutschen  Stahlbund,  Abteilung  Deuytßentrale.
  Düsseldork,  Kheinhof,  Benratherstraße  29  III,
Fernfprechanschluß  Düsseldorf  8276,  sobald  es  der  Verbrauchsstelle
  bezw.  dem  mit  der  Lieferung  betrauten  Händler
  nicht  gelingt,  durch  unmittelbare  Verhandlung  mit  don
ihm  bekannten  Drahtwerken  infolge  deren  Ueberlastung  mit
anderen  Kriegsaufträgen  das  fragliche  Material  zu  erhalten.

Mit  Rücksicht  auf  den  großen  Bedarf  der  Heeresverwalkung
  an  Drähten  aller  Art,  besonders  an  Bindedräbten,  für
wichtigste  Frontzwecke  imuß  größte  Sparsamkeit  in  dem
Verbrauch  und  äußerste  Einschränkung  nur  auf  das  unumgänglich
  notwendige  Maß  in  dringenbstem  Landesinteresse
zur  Pflicht  gemacht  werden.

L  -

Elektrizitätsversorgung  zum  fr
drusch.

(Au  fämtliche  HKrlegswirtichaftsaämter  und  Kriegswirtchaftssftelten.)


r.  Slle  ninssiertam,  #4  Krlegsamt,
Ruszug.

Das  Kriegsamt  macht  im  Eindernehmen  mit  dem
Reichskomumissar  für  Elektrizität  und  Gas  die  Kriegswirtschaftsämier
  darauf  aufmerksam,  daß  die  Elektrizitäts.

versorgung  zum  Frühdeusch  unter  allen  Umständen  einer
Regelung  bedarf.

1.  Die  allgemeine  Kohlenlage  und  die  Rücksicht  auf  die  richtige

  Ausnutzung  des  arbeitsfähigen  Personal  3
als  zwingende  Pflicht  erscheinen,  daß,  wo  elektrische
Drescheinrichtungen  vorhanden  sind,  oder  verfügbar  gemacht
  werden  können,  nicht  mit  Dampfdreschsätzen  oder
Benzolmaschinen  gedroschen  wird.  Wo  es  eklwa  an
Elektrondotoren  febien  ollte  Eemfieblt.  es  sich,  Fofort!  mit

hinn  oder  kiufliche  7  Ueb
bitten.
Das  Kriegsamt  wird  darauf  himvirken,  daß  Wunba
nach  Möglichkeit  den  Gesuchen  stattgibt.
&amp;amp;  Um  eine  Ueberkastung  der  Transformatoren  zu  ver-HDHinderu,
  die  unfehlbar  eintreten  muß
Motoren  zum  Frühdrusch  gleichzeitig  eingeschaltet  werden,
  bedarf  es  einer  besonderen  Elektr  isitätsverordnung
zum  Frühhrusch.
Diese  Elektrizitätsverordnung  wird  am  besten  zwischen
  den  technischen  Leitern  der  Ueberlandzentralen  und
den  Vorsitzenden  der  im  Bereich  der  betreffenden  Ueber-6.
  landzentralen  liegenden  Kriegswirtschaftsstellen  gemeinjsam
  geregelt.
Elektrizitätswerke  und  Kriegswirtschaftsstellen
haben  eine  genaue  Verordnung  zu  erlassen,  deren  Befolgung
  den  Ortsvorstehern  in  ihrem  eigensten  Interesse
Zur  Pflicht  gemacht  werden  muß,  benn  eine  Ueberlastung
der  Transformatoren  würde  ein  Durchbrennen  der
Transfortaloren  verursachen,  damit  ergäbe  sich  für  jede
Ortschaft  bei  der  Unmöglich  eit,  die  Transformatoren
Tasch  wieder  herzustellen,  eine  Stromunterbrechung  lür
viele  Monate.
8.  Es  wird  ferner  empfohlen,  darauf  hinzuwirken,  daß  bie
tr.  Drescharbeit  auch  in  den  Frühstücks-  und  Mittagspausen

rrlassung.  von  Elcktromotoren  zu

wenn  sämtliche

Uummer  25

nicht  unterbrochen  wird,  und  daß  die  Sonn=  und  Feiertage

  mit  herangezogen  werden,  um  eine  möglichst  gleichmäßige

  Belastung  zu  erzielen  und  den  verfügbaren  Strom
voll  anszunutzen.

4.  Es  wird  notwendig  werden,  die  Befolgung  der  ausgebebenen.

  Vorschriften.  dauernd  zur  kotrollleren  J

-  n—  mrotvertelung.
(An  fämtliche  Kriegswirtschaftsämter  und  Krlegemirtschaftsltellen.)


Krlegsminlisterjum,  Kriegsamt.
Tgb.  Nr.  Stab  1  2.  28427.  5.  17.  R.  vom  S.  7.  1917.
Huszug.

Um  die  Belriebsstoffbelieferung  der  Landwirktschaft

schneller  wie  bisher  durchzuführen,  haben  fortan  sämiliche

Kriegswirtschaftsstellen  bei  denjenigen  Freigabeanträgen,

welche  an  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  weitergeleitet
werden,  in  die  Befürwortungsvermerke.  die  folgenden  Angaben
  mitaufzuneb

men:

1.  die  Art  der  landwirtschaftlichen  Maschinen,  für  welche  die

Betriebsstoffe  angefordert  sind;

2.  die  Angabe  der  Maschinenstärke  und  der  voraussichtlichen
nonatlichen  Arbeitszeit  (bei  Motorpflügen  außerdem  die
voraussichtlich  im  Laufe  eines  Monais  zu  pflligende
Fläche  nach  Morgen  gerechnet):

3.  das  Ausmaß,  bis  zu  welchem  eine  Freigabe  als  erforderlich
  angesehen  wird  und  in  dem  Benzolkontingent  der
Kriegswirtschaftsstelle  untergebracht  werden  kann:  1

4.  der  Vermerk  „Kriegswirtschaftsstelle“  und  die  genalte
Postadresse  bes  Antragstellers.  »z-Bezüglich

  des  Brennstoffverbrauches  sollen  die  nachstehenden
  Daten  als  Unterlage  dienen:  *n
a)  Allgemeine  landwirtschaftliche  Motore  #  «
MaschinenftarkemPszöIIOKLEMM  über
50  Brennstoffverbrauch  in  PSstd.  =  0,28,  0,26,  0,24,
0,23,  0,22  in  kg.
b)  Motorpflüge.
Brennstoffverbrauch  für  jeden  zu  pflügenden  Morgem
—  6  k
Sollte  siha  in  dem  dortigen  Bezirk  ein  Mangel  an  Fässern
oder  Kannen  für  die  Abfüllung  der  jedem  Verbraucher  zugebilligten
  Flüssigkeitswengen  ergeben,  so  hat  hie  Kriegswirtschaftsstelle
  sofort  Mit  ihrem  Kriegswirtschaftsamt  in

Verbindung  zu  treten,  welches  für  die  erforderliche  Abbilfe

beim  Stabe  des  Kriegsamtes  vorstellig  werden  wird.

—

4#  „  *““““““  —  ————————NNN  EAMMMMI
n
"

Verkehrse  velen

öbterverkehr  vom  und  zum  bese  el  hien
westlichen  Gebiet.

Auf  Veranlassung  der  Abteilung  für  kriegswirtschaftlich-Transporte
  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens  wird  bekanntgegeben:


%%  zur  Zeit  gute  Betriebslage  und  die  gimstihen
Wagengestellungsverhältnisse  im  besetzten  westlichen  Gebie
und  in  der  Heimat  lassen  es  angezeigt  erscheinen,  die  verkehrsruhigere
  Zeit  im  weitgehendsten  Umfonge  zur  #  Anforderung

—  #stn
        <pb n="131" />
        Nummer  2#

–.—————!—————————

von  Gütern  aus  dem  besetzten  westlichen  Gebiet  sowie  zur  Ergänzung
  und  Ansammlung  von  Vorräten  im  besetzten  Ge-LTiet,
  soweit  sie  für  mittelbare  und  unmittelbare  Kriegszwecke
nötig  sind,  auszunntßzen.  Voranssehung  der  Versandsteigerung
bei  Massengütern  bleibt  natürlich  die  vorher  festzustellende
Entlademöglichkeit  bei  den  Empfangsstellen.

Die  Mi  General-Direktion  der  Eisenbahnen  in

Brüssel  hat  Amweisung  gegeben,  den  Transport  der  Güter,
deren  Beförderung  deutschen  Inte  ressen  dient,  jetzt  nach  Mögnchkeit
  zu  fördern.

Die  Kriegsamtstellen  werden  demgemäß  ersucht,  auf  die
betelligten  Kreise  der  Industrie  usw.  dahin  einzuwirken,  daß
die  günstige  Verkehrslage  entsprechent  ausgenuztzt  wird.

Von  Massengütern  kommen  für  die  Transportbewegung
aus  dem  besebten  Gebiet  hauptsächlich  in  Frage:  Phosphate,
Kalk,  Formsand,  Ton  und  Weiden,  ferner  Salzsäure,  Schweselsäure,
  Oleum,  Sparmetalle,  Kohbenzole,  Bleiprodukie,
Düngemittel,  Soda.

Bahnslendungen  für  die  Maunitionsanfertigungsstelle
  Ebingen  bel  Balingen  #.  Württ.
sind  zu  richten  an:

„Munttionsanferii  ungost
i.  Württ.,  Anschlußcekei

elle  Bahnstation  Ebingen  bei  Balingen

*7

1½#  ———s—s—s—————————————————————  ILILIIIIB  *

1#
—.....—

familienunterstützung.
Der  Reichskanzler.
(Keichsamt  des  Innern.)
J.  R.  8911  vom  21.  6.  1917.
Ruszug.
(Erlaß  an  sämtliche  Bundesregierungen  und  am  beu  Herrn
çQ  Statthalter  in  Elsaß-LKokhringen.)

Bei  Auslegung  der  Bestimmungen  auf  dem  Geblele  des
Familienunterstützungsgesetzes  find  in  berschiedener  Hinsicht
Zweifel  entstanden,  deren  Beseitigung  behufs  einer  einheiklichen
Anslegung  der  Vorschriften  erwünscht  erscheint.

Ich  beehre  mich  daher,  die  diesleitige  Stellungnahme  zu
solgenden  Punkten  mitzuteilen:  »  *

1.  Ist  die  Familienunterstützung  während  der  Beurkauvbung

forläugewähren?  ts  .

Die  Familienunterstützungen  sind  den  Angehörigen  der  in
den  Dienst  eingetretenen  Mannschaften  nicht  nur  für  die  Dauer
der  zeitweiligen  Beurlaubung  in  die  Heimat  infolge  Erkrankung
ober  Verwundung  (§  10  Abs.  4  Fl  .),  sondern  allgemein  bei
zeitweiligen  Beurlaubungen  bis  zu  einem
Monat,  das  ist  eine  Zeit,  über  welche  hinaus  Urkaub  aus
wirtschaftlichen  Gründen  in  der  Megel  nicht  gewährt  zu  werden
pflegt,  zu  zahlen.  Es  ist  dabei  gleichgültig,  ob  die  Beurlaubung
zur  Erholung,  zur  Besorcgung  häuslicher  Geschäfte  oder  derl.
erfolgt.  1

#  nebersteigt  der  Urlaub  einen  Monat,  so  ist

#########

————————-  s#

die  Weiterzahlung  der  Unterstützung  von  dem  Nachweise  der  Bedürftigleit

  abhängig  zu  machen  «  »
Die  Ersatztruppenteile  sind  angewiesen,  abgesehen  von  allen
Beurlaubungen  bis  zur  Entlassung,  die  Heimatbehörden  nur  bei
den  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigenden  Beurlaubungen
zu  benachrichtigen.  E
Bei  Beurlaubungen  bis  zur  Entlassung  ist  die
Weitergahlung  der  Jamilienunterstützung  allgemein  bon  bem  Vornegen
  der  Bedürftigkeit  abhängig  zu  machen.  wird
jedoch,  daß  die  Halbmonatsrate  und  die  Dreimonatsrate  8*
(Reichs-Bundesratsverordnung
  bom

der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Dezember  1916
Gesetbl.  S.  1826)  und  5  9  der
91.  Jamar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5S)  auch  daun  zu  zahlen

Krlegsemt.  #mäülche  Mittellungen  und  Taacd#richten

irbeiterfrage  1

Bemerkt  wird.

snd,  wenn  die  Familiemuntersthung  während  der  Zeil  dieser  Ves

urlaubung  infolge  Wegfalls  der  Bedürftigkeit  nicht  gewährt  kein
sonte  (s.  Rüfer  5).  ·  hrt  lein

2.  Welche  Ointerbliebenenbegüge  können  für  die  gegahlten
Familienunterstützungen  in  Anspruch  genommen  werden?
Wie  ist  etwalger  Ausfall  zu  decken?

Die  Familtenunterstützungen  nach  §  10  bs.  6  des  Gesetzen
vom  98.  Februar  1388/90.  September  1015  sind,  unbekümmert
um  die  Bedürftigkeit,  während  dreier  Monate  neben  den
Hinterbliebenenbegügen  unverkürzt  welter  zu  gewähren.  Für  diese
drei  Monate  lommt  eine  Verrechnung  nicht  in  Frage.  Zur  die
über  dlese  Zeit  hinaus  gezahlten  Familienunterstützungen  können
nur  die  Rentenbegüge  in  Anspruch  genommen  werden,  die  ben
werechtigten  für  die  Zeit  zustehen,  für  die  sie  bereits  Familienunterstühung
  gegahlt  erhalten  haben.  Die  laufenden  Renten  nach
dieser  Zeit  für  die  gehahlten  Familienunterstühungen  eingubehalten,
  erscheint  nicht  zulässig.

3.  Anrechnung  von  Arbeitgeberbeihilfen  auf  die  rückständigen

ecntenbezüge.

Eine  Anrechnung  der  an  die  Familien  früherer  Lohnempfänger
  über  den  TodeS#monat  hinaus  gewährten  Arbeitgeberbeihilsen
auf  die  rückfländigen  Rentenbezüge  erscheint,  gleichblel,  ob  sie  vom
Reiche,  vom  Staat,  Kommunalverbänden  oder  privaten  UArbeite
gebern  gegeben  sind,  nicht  statlhaft.

4.  Kann  die  Auszahlung  der  Halbmonatsraten  mehrmals  er

solgen  (Bundesratsverordnung  vom  8.  Dezember  1014
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  1323  —.)

Kommt  ein  Hrerebpflichtiger  mehrsach  zur  Entlassung,  so  hai
er  auch  bei  jeder  Entlafsung  An  spruch  auf  Auszahlung  der  Halbmonatsrate.
  ,  »

Eis-IistdieWahl-Wdecdatbmotkaisxgie  Max-Mosian
Erd-IMMmeJszkmberlgIES-—  Reichs-Gesetzble
SG.  1893.—)  und  der  3  milienunterstützung  auf  die  Dauet
vdon  drei  Monaten  (  9  der  Bundedratsverordnung  vom
21.  Jannar  1910  —  Reichs-Gesetbl.  S.  65  —)  vom  Vorhandensein
  der  Bedürftigkeit  abhängig?  ·

Die  Halbmonatsrate  ist,  unbekümmert  um  das  Einlom  men
und  etwaigen  Arbeitsverdienst  des  Entlassenen,  mit  Rücksicht.  auh
die  früher  bei  Gewährung  der  Familienunterstützung  kestgestellte
Bedürftigkeit  zu  gewähren.  »-  .«    »

In  gleicher  Weise  ist  auch  die  Familienunterstützung  an  die
Angehörigen  der  mit  Renien  aus  dem  Heeresdieuste  Entlassenen
nemäß  §5  9  der  Bundesratsverordnung  bom  21.  Jannar  1916

Wchs-Gesetzbl.  S.  55)  ohne  Nachprüfung  der  Bedürfstigkeit  während
  dreier  Monate  weiter  zu  zahlen.
6.  Wie  ist  hinsichtlich  der  Forlgewährung  der  Familienuntere

stützung  bei  Aufenthaltswechsel  zu  verfahren?  6

Ziehen  Familien  Heerespflichtiger,  die  bereits  Familienunierstützung
  erhalten  haben,  an  einem  Orte  zu,  so  hat  der  Lieferungsverband
  des  Zuzugsorkes,  bevor  er  Zusa  tunterstützung  gewähr
bel  dem  Lieferungsverbande  des  bisherigen  Aufenthaltsortkes  und,

falls  dieser  nicht  zugleich  der  endgültig  verpflichtete  ist,  auch  bei

letterem,  Rückfrage  zu  hallen,  ab  der  Aufenthalt  aus  berechtigten
und  dringenden  Gründen  gewechselt  ist  (6  6  der  Bundesratsver"
ordnung  vom  91.  Januar  1916  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  66  —).  #
Falle  der  Verneinung  steht  die  Entscheidung,  in  welcher  Höhe
Unterstützung  zu  gewähren  ist,  dem  endgültig  verp  klichteten  Lieferungsverhande
  zu.  Im  Falle  der  Bejahung  hat  der  Lieferungsverband
  des  neuen  Aufenthaltsortes  über  die  angemessene  Erhöhung

  der  Unterstützung  Beschluß  zu  fassen,  jedoch  nach  Verständigung

  mit  dem  endgültig  verpflichteten  Lieferungsverbande.
Haben  zusfehende  Familiten  noch  keine  Unterstützung  erhaltem
so  hat  der  Lieferungsverband  des  neuen  Aufenthaltsortes  zan  v
einstweilen  die  Unterstützung  nach  dem  Grade  der  Bedürfiigkeil
festgusetzen.  Er  muß  Pch  aber  möglichst  umgehend  mit  dem  end
gültig  verpflichteten  Lieferungsverband  ins  Einvernehmen  setzem
insbesondere  auch  darüber,  ob  der  Zuzug  aus  ber  chtigten  und
dringenden  Gründen  erfolgt  ist  (8  6  der  Bundesratsverordnung
vom  21.  Jannar  1916,  Abs.  2).  Bezüglich  der  Festseczung  der  Höhe
der  Unterstühung  ist  dann  der  Leeferungsverband  des  neuen  Aufenthaltsortes
  oder  der  endgültig  verpflichtete  zuständig,  je  nach-.

  tschi-sei-  ais-samtais-:-HexeckMmOküwaacwchisgktiitodex
-m·sz
        <pb n="132" />
        m  —  —  .  ..  —

50

Kriegsamt.  nmiliche

mittellungen  und  n

a-  m  ——.

lachrichten  nummer  27

–se  —  1  ·

...I..---T-.-c-.  ---.-..-  :-7.

  Welcher  Lieferungsverband  hat  für  Kinder  aufzukommen,
die  an  einem  anberen  Aufenthaltsorte  geboren  sind,  als
dem  des  verpflichteten  Lieferungsverbandes?

Nach  dem  Grundsatz  der  Familleneinheil  wird  auch  für  nachgeborene
  Kinder  der  Lieferungsverband  endgültig  einzutreten
haben,  der  zur  Unterstützung  der  übrigen  Familienmitglieder  des
Heerespflichtigen  verpflichtet  ist.  Aendern  sich  die  Verhältnisse  der
Familie  durch  die  Geburk  des  Kindes,  so  wirb  eine  ernente  Prüfung
  der  Bedürftigkeit  eintreten  müssen.

8.  Kann  Anspruch  auf  Familienunterstützung  auch  nach  dem

Tode  des  Heerespflichtigen  erhoben  werden?

Nach  §  10  des  Familienunterstützungsgesetzes  besteht  die  durch
den  Diensteintritt  geschaffene  Voraussetzung  für  den  Anspruch  auf
Familiennnterstützung,  solange  als  nicht  einer  der  a.  a.  O.  angeführten
  Umstände  (Auflösung  oder  Zurückführung  der  Formation
duf  den  Friedensfuß,  Rentenbezüge)  eingelreten  oder  die  Entlassung
  aus  dem  Heeresdienst  erfolgt  ist.  Demgemäß  ist,  wenn
nicht  eine  dleser  Voraussebungen  für  den  Forkfall  der  Familienunterstützung
  gegeben  ist,  diese  bei  vorliegender  Bedürftigkeit  auch
dann  zu  gewähren,  wenn  der  Antrag  erst  nach  dem  Tode  des  Ernährers
  gestellt  wird.  Hierbei  ist  es  gleichgültig,  ob  die  Bedürfligkeit
  bereits  vor  oder  erst  nach  dem  Tode  des  Dienstpflichtigen  entstanden
  ist.  ’"--9.

  Sind  die  Zuschüsse  der  Arbeitgeber  bei  Prüfung  der  Be-„dürftigleit

  mit  in  Anrechnung  zu  bringent)k

Wrundsätzlich  wird  die  Gewährung  der  Mindestsätze  nicht  mit
Rücksicht  auf  die  Arbeitgeberbeihilfen  abgelehnt  werden  können.

Immerhin  wird  bei  der  Prüfung  der  einzelnen  Fälle  der  §  8  ber

Vundesratsberordnung  bom  21.  Januar  1916  nicht  ganz  außer
acht  gelassen  werden  dürjen,  wonach  ein  Anspruch  auf  Familien--unterstützung
  in  der  Regel  nicht  besteht,  wenn  der  in  den  Dienst
Eingetretene  mit  seiner  Familie  keinen  Ausfall  am  Einkommen
erleidet  oder,  wenn  sonstige  Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  eine  Unterstützung  nicht  benöligt  wird.
Inwieweit  bei  Zusatzunterstützungen  auf  gewährte  Arbeit-Leberbeihilfen
  Rücksicht  zu  nehmen  und  biese  entweder  in  geringerem
  Maße  oder  überhaupt  nicht  zu  bewilligen  sind,  muß  der
Entscheidung  der  einzelnen  Lieferungsberbände  überkassen  werden.
10.  Vorschußweise  Verauslagung  der  Familtenunterstützung
durch  die  Lieferungsverbände.  .
szEinzelneLicfetuugäwcbäfctsiehabensichgemäigkkshanPEks
sonen,  die  aus  dem  Bezirke  des  unterstützungspflichtigen  Lieferungsverbandes
  in  ihren  Bezirk  übergesiedelt  sind,  auf  Ersuchen
bes  unterstützungspflichtigen  Lieferundsverbanbdes  die  Auszahlung

nehmen.  Dadurch  wird  die  Nachsendung  der  Unterslützungsbeträge
an  die  Unterstützungsempfänger  durch  die  Post  erforderlich.  Es
erscheint  zur  Vermeidung  unnötiger  Kosten  und  im  Interesse
ciner  pünktlichen  Auszahlung  der  Familienunkerstützungen  dringend
  erwünscht,  daß  sämtliche  Lieferungsverbände  die  borschußweise
  Ausgahlung  der  Familienunterstützungen  auf  Ersuchen  des
endgültig  verpflichteten  Lieferungsverbandes  für  solche  Personen
übernehmen,  die  sich  in  ihrem  Bezirke  aufhallen.  Hierfür  sprichs
auch,  daß  der  verpflichtete  Lieferungsverband  gar  nicht  in  der  Lage
ist,  die  Unterstützungsfälle  gedachter  Art  zu  überwachen  und  ben
Eintritt  bon  Veränderungen  in  den  für  die  Unterstützung  maßgebenden
  Verhältnissen  zu  berücksichtigen.  Den  Lieferungsverbänden
wird,  wenn  dies  für  angängig  erachtet  wird,  eine  Verpflichtung
zur  vorschußmeisen  Auszahlung  der  Familienunterstlttzung  aufzuerlegen
  sein.
11.  Haben  die  Lieferungsverbände  für  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
  aufzukommen?  ,».,
Dic-KostendarFiirjorgccrzkehwg»Mdeatttsöffcnthchen
Mitieln  besiritten  und  sind  als  Armenunterstützung  nicht  anzusehen.
  Die  Uebernahme  solcher  Kosten  auf  die  Lieferungsverbände
für  den  Fall  des  Eintritts  eines  Angehörigen  in  den  Heeresdienst
wird  daher  nicht  in  Bekracht  kommen.

S#e#se  e  ueessees#e#  nses##tuss  niss#s  nsssttß#sssssV°n  TI—  i
·  2  ·

Kriesampftellen

Itujnjsslsjiasnsssask-Is-siisiisiiiij,·.·»·.«»  IsIIIHHIIIIuMIntuition-III-*

  Henderungen  und  Ergänzungen  zum
vVerzeichnis  der  Krlegsamtftellen.

Kriegsamtnebenstelle  Mannheim.
Geschäftsräume  jetzt  M.  6.  16.

Kriegsamtstelle  München.

Vorstand  jetzt:  Major  d.  L.  a.  D.  Paul  Beck.
Vorstand  des  Industrie-Referats:  Hauptmann  d.  L.
Georg  Stauber.

!  pÜl
z

a.  D.

---—

1  mhalts  Verzeichnis:

Allgemeines:
Ableilung  Stakistik  bel  der  Wissenschaftlichen  Kome.
mission  des  Kriqsministeriummm  Seite  1

*  Gemerbliche  Betriebszählung  5
Baterlöndischer  Hilfsbienst:
Belanntmachung  über  Wochenhilfe  aus  Anlaß  des
Vaterländischen  Hilfsbientes
Festsetzung  einer  Mahngebühr  für  die  Beilreibung  von

Ordnungsstrasen  ,

Rohfstoffe:  «  ·

Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung:  Metalle,  Webstoffe,
  Papier,  Kork,  Zement,  Holz,  Chemilalien  „  3

Waffen  unb  Munition

Neueinteilung  des  Waffen=  und  Munilions-Beschaffungs-Amttttes

  5

Erläuterungen  zur  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  für  elektrische  Maschinen-Transformatoren
und  Apparstee  565

eee#st2#1

4  14  1  1  .  1  I

Landwirtschaft:  1
Beschaffung  von  Strohpressendraht  für  die  Land.
wirsschaft  .  EEIEIIIE  E  —  »  2  1u  1#  Seite
Eleltrizitätsversorgung  zum  Frühdrusch
Benzolverteilnng
Verkehrswesen:  J
Güterverkehr  vom  und  zum  besetzten  westlichen  Gebiet  „  6
Bahnsendungen  für  die  Munitionsanfertigungsstelle  "
Ebingen  bei  Balingen  i.  Württ.,  7
Arbeiterfrage:  *  ienti
Familienunterstützung.  „  „7
Kriegßamtstellen:  !Fnm—*½m
.  Aenderungen  und  Ergänzungen  zum  Verzeichnis  der
K  riegsamtstelllenn
Beilage:  Ans  der  Kriegswirtschaft:
Das  Kgl.  Fabrikakionsbüro  in  Spandau.  Seine  Nufgaben
und  seine  Stellung  (von  Kgl.  Baurat  Haier).
Verschiedenes.  1

r  "„  „
*  #

9
*  1  4

-.-..——.—..—.—.t.—-“’-:s’“-s.-.

———  —

pruch:  rindendruckerel  u.  Verlags-es,  m.  b.  M.,  Berin  KW6,  Schirr6auerdamm  1.
        <pb n="133" />
        Nur  die  mit  einem  “  bezeichneten  Abschnitte  sind  zum  Abdrucke  freigegeben.

inr

—  —
—

bas  Hgl.  Fabrikationsbüro  in  Spandau,
seine  Aufgaben  und  seine  Stellung.
Von  Kal.  Baurat  Haier,  Spandau.

Das  Kal.  Fabrikatlonsbüro  wurde  durch  Verfügung
des  Krlegoamtee  geschaffen  zur  Bearbeikung  des  sämtlichen
vom  Wumba  beschafften  Heeresgerätes  einschließlich  Munition
  in  Dezug  auf  Massenfertigung  und  zur  Behandlung
aller  damit  zusammenhängenden  technischen  Fragen.

Die  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Ausgaben  sind:

1.  Herstellung  zweckentspiichend  ausgeführter  Werkstattzeichnungen.



2.  Ein  sorgfältig  durchgearbeitetes  Toleranzlystem,
durch  welches  vie  Genauigkeilsgrade  aller  Teile,  die
ineinand.r  hsen  nülssen,  in  Grenzmaßen  festgelegt
sind.

3.  Aufstellung  eingehend  durchgearbeiteter  Normalien.

4.  Umfassende  Vorbereilung  aller  sonstigen  für  bie
Massenfertigung  in  Frage  kommenden  Maßnah---men,
  wie  Festlegung  der  Arbeitsgänge  für  jeden
einzelnen  Teil,  der  dazu  ersorderlichen  Werkzeuge,
Aufspannvorrichtun  gen,  Lehren  usw.

Gestaltung  der  Abnahmevorschriften  so,  daß  sie
den  Bedingungen  der  Massenserligung  in  richtiger
Weise  Rechnung  tragen.  "

Die  folgerichtige  Verwendung  dieser  Mittel  gestattet
es,  anstelle  hochwertige  Kacharbeiter  in  weitestem  Maße
Gebrauch  von  ungeiernten  und  nicht  besonbers  vorgedilbeten.
  Arbeitskräften  zu  machen.  Allerdings  bedarf  es
dazu  sehr  umfangreicher  und  sorgfältig  durchzuführender
Vorberestungsarbeiten,  für  welche  zwar  ebenfalls  Fac#-ardeiter
  notwendig  sind,  aber  in  der  Hauptsache  nur  einmal
  vor  Aufnahme  der  Fabrikation,  während  dieser
laufend,  sedoch  nur  in  verhältnismäßig  geringem  Umfang.

Besonders  wichtig  ist  außerdem,  daß  biele  Vorderestungen
  beim  Heeresgerät  bereits  im  Frieden  getroffen
werden  können.

Zur  Festlegung  der  Passungstoleranzen  bedarf  es  zunächs.
  sorgfältiger  Messungen  an  früheren  Ausführungen,
die  allen  Ansprüchen  genügen  oder  bei  Neukonstruktionen
an  entsprechenden  Probeausführungen.  Die  Schoffung
dieser  Toleranzen  läßt  alsdann  die  Fertigung  mit  Grenzmaßen
  zu,  so  daß  auch  Teile,  die  mit  Spiel  ineinandergreifen
  müssen,  maschinenfertig  hergestellt  werden  können,

ohne  daß  erst  langwierige  Paßarbeit  notwendig  ist,  deren
Ausführung  weilgehende  und  nur  burch  lange  Uebung  zu
erzielende  Erfahrung  zur  Vorausse  ung  hat.

Jn  ähnlicher  Weise  wird  gelernte  Arbeit  durch  die
Verwendung  von  Ausspannvorrichtungen  vermieden,  die
außerdem  das  sonst  notwendige  Anreiszen  der  Werkstücke
überflüssig  machen,  jedoch  gleichsalls  einer  sehr  sorgfältigen
Durcharbeitung  bedürsen.

Bei  der  Schaffung  von  Normalien  handelt  es  sich
nicht  nur  darum,  für  die  auf  den  verschiedensten  Gebieten
gebrauchten  Konstruktionen  Normaltypen  festzulegen,  sondern
  vor  allem  darum,  fü#r  dic  an  den  verschiedensten  Geräten
  sich  wiederholenden  Einzelteile  bestimmte  Formen
und  Größen  von  vornberein  vorzusehen.  Damit  ist  nicht
nur  die  Möglichkeit  gegeben,  Massenfertigung  in  hrößerem
Umfange  durchzuführen,  es  ergeben  sich  außerdem  weitgedende
  Vorteile  für  den  Nachschub  zum  Feldbheere  und  für
die  Entllastung  der  Industrie,  insbesondere  der  Werkzeugindustrie,
  die  bei  der  Verwendung  einheltlicher  Normalien
cbenfalls  viel  zwedmäßiger  ausgenutzt  werden  kann.  Zu
erinnern  ist  uur  an  die  Gewindefrage,  deren  Lösung,  salls
es  gelänge,  auf  diesem  Geblet  Ordnung  zu  schaffen,  eine
ganz  bedeutende  Entlastung  der  Werkzeugfabriken  zur:
Folge  hätte.  *

In  ähnlicher  Weise  verhölt  es  sich  mit  der  Vereinheitlichung
  der  Materialansorderungen.  Auch  hier  wird
sich  die  Belastung  der  erzeugenden  Werte  alend  einschränken
  lassen,  wenn  man  dem  Konstruttenr  iicht  gestattet,
  beliebige  Materialanforderungen  zu  stellen,  sondern
in  der  Weise  verfährt,  daß  unter  den  zur  Berfügung
stehenden  Sorten  jeweils  die  für  den  fraglichen  Zweck  geeignetste
  ausgesucht  wird.  ,-Hinsichtlich

  der  Frage  der  Moyssenserligung  insgesamt
ist  der  insbesondere  in  den  Kreisen  der  Heercsversorgung
noch  weit  verbreiteten  Meinung  entgegenzutreten,  daß  mit
dem  Begriff  der  Massenfertigung  auch  derienige  der  Verschlechterung
  verbunden  ist.  Massensertigung,  richtig
durchgeführt,  liefert  im  Gegenteil  mindestens  ebenso  genaue,
  vor  allem  aber  gleichmäßigere  Arbeit,  als  die  bei  der
früher  üblichen  Einzelpaßarbeit  erhältliche.  Die  Genauigkeit
  der  Ansführung  liegt  innerhalb  ganz  bestinmmter  Grenzen.
  Neben  umfassender  Austauschbarkeit  ist  dabei  sichere
Herstellung  gewährleistet,  trotzdem  die  Ferligung  in
weitestgehendem  Maßze  mit  ungelernten  oder  rasch  anzulernenden
  Arbeitskräften  und  für  zusammenpassende  Stücke
        <pb n="134" />
        sogar  bei  gekrennten  Firmen  durchgeführt  werden  kann.
Allerdings  bedingen  die  Kosten  für  die  Vorbereitung  einer
derartigen  Fertigung  eine  dieser  vorhergehende  außerordentlich
  sorgsällige  Erprobung  des  Gerätes,  sodaß  dessen
Ersolg  unbebingt  sichergestellt  ist.  Weitere  Voraussetzung
ist  die  Möglichkeit,  die  Herstellung  auch  wirklich  in  burch
aus  stetiger  Weife  durchführen  zu  können.
Wären  derartige  Vorbereitungsarbeiten  in  ent-([prechendem
  Amfang  schon  vor  dem  Krieg  oder  gleich  zu
Beginn  desselben  in  Angriff  genommen  worden,  so  hälte
bies  unsere  Lage  ganz  bedeutend  erleichtert.  Damit  kann
natürlich  nach  keiner  Richin  ng  ein  Vorwurf  ausgesprochen
werden,  benn  an  die  Anforderungen,  die  dieser  Krieg  tatsächlich
  stellt,  hat  kein  Mensch  gedacht.  Das  darf  aber
nicht  abhalten,  die  Folgerungen,  sobald  sie  voll  erkannt
sind,  auch  richtig  zu  ziehen,  und  deshalb  muß  heuke  erst
recht,  da  wir  uscht  wissen,  was  alles  noch  an  uns  herantreten

  kann,  seitens  des  Fabo  als  der  mit  dieser  Aufgabe

bekrauten  Stelle  mit  aller  Kraft  alles  getan  werden,  um
leder  etwa  noch  kommenden  Anforderung  gegenüber  gewappnet
  zu  sein.  Es  handelt  sich  für  uns  nicht  nur  darum,
Konstruktionen  zu  besitzen,  die  hinsichtlich  ihrer  Leistungssähigkeit

  auf  der  vollen,  dem  jewesligen  Stand  der  Technik

entsprechenden  Höhe  stehen,  es  muß  auch  dafür  gesorgt
werden,  daß  für  die  Heeresversorgung  in  jedem  Augenblick
alle  Unterlagen  für  die  Vergebung,  Fertiqung  und  Abnahme
  sämtlichen  Gerätes  lückenlos  zur  Verfügung  stehen.
Auherdem  sind  oie  Arbeiten  für  die  Schaffung  dieser
Unterlagen  so  durchzuführen,  daß  aus  den  jetzt  gewonnenen
  Erfahrungen  heraus  für  die  Zukunft  mit  Sicherheit
darauf  aufgebaut  werden  kann.

Für  die  Vergebung  ist  das  Vorhandensein  von  Unterlagen
  nolwendig,  welche  gestatten,  einerseits  zu  jeder  Zeit
mit  annähernder  Sicherheit  einen  vollen  Leberblick  über
die  Erzeugungsmöglichkeiten  in  der  Industrie  zu  haben  und
die  andererseits  erkennen  lassen,  was  zur  Erzeugung  bestimmter
  Einheitsmengen  der  einzelnen  Gegenstände  an
Maschinen,  Raum,  Material,  Zeit  und  ganz  besonders  an
gelernten  und  ungelernten  Arbeitskräften  notwendig  ist.
Auf  Grund  dieser  Anterlagen  müssen  die  Beschaffungsstellen
  in  der  Lage  sein,  die  Vergebung  so  burchführen  zu
können,  daß  die  Anforderungen  der  Beistungsfähigkeit  der
Industrie  mit  Sicherheit  entsprechen  und  daß  diese  andererseits
  so  herangezogen  wird,  daß  ihre  Leistungsfähigkeit  auch
im  vollen  Amfang  zur  Ausmützung  kommt.

(Der  Schluß  des  Aufsabzes  folgt  in  der  nächsten  Nummer.)

FHrauenarbest  in  Italien.

Nach  einem  in  der  Zeitung  „Salut  Public“  wiedergegebenen
  Bericht  der  „Croniques  Italiennes“  waren
Ende  1916  in  den  italientschen  Munftsonsfabriken  unter
520  000  Arbestern  90  000  Frauen  beschäftigt  gegenüber
nur  1700  am  1.  August  1915,  6000  am  1.  März  1916,
60  000  am  30.  Oltober  1916.  Der  Ankeil  der  Arbeikerinnen
wuchs  von  4  Proz.  im  November  1915  auf  10  Prog.
im  August,  auf  15  Proz.  im  Oktober  und  auf  18  Proz.
im  Dezember  1916.  In  einzelnen  Zünder-  und  Granatenfabriken

  stellte  sich  der  Anteil  sogar  auf  90  Proz.  und
barüber.  Die  Qualstät  der  Leistungen  wird  in  dem  genannten

  Bericht  auherordenklich  günstig  beurkeilt.  Nach

Arbeiten  den  Männern=  überlegen.  Auch  der  Fabrikdilziplin
  häkken  sie  sich  sehr  gut  angepaßt.  Eine  weitere
Dermehrung  der  Munttionsarbeikerinnen  ist  inobesondere
burch  eine  Anzahl  von  Fachschulen  für  Dreherinnen  geschert,
  wie  sie  in  Neapel,  Genna,  Matland  und  jüngst
huch  in  Rom,  Florenz  und  Bologna  eingerichtet  worden
sind.  Die  ilalienischen  Frauen  hätten  die  Forderung  der
Seit  perstanden,  sie  seien  dem  Aufrufe  des  Generals
Dallolio  gefolgt,  der  ihnen  zurief:  „Eilt  in  die  Fabriken,

Angabe  von  Fabrikdirektoren  seien  die  Frauen  für  gewisse

——  t  ———k•“  -eer  r  —
——  ——-  —  —  ——  ——  «  ’"  »  —.
.  .-z---«-«s--«s
»  --  -.-.  .  ,»—---,
-.  Im-«  ,  —  9
1.  -

zur  Beschleunigung  des  siegreichen  Friedens  und  zur  Rückkehr
  eurer  Lieben  in  die  Heimat.“

*Hanoels-Spionage.

In  welcher  plumpen  Weise  die  englische  Spionage
die  deutschen  Gefangenen  für  ihre  Zwecke  auszunutzen  versucht,
  zeigt  folgendes  an  eine  deutsche  Firma  aus  einem
englischen  Gefangenenlager  eerichtete  Schreiben:

„Trete  heute  mit  der  Bitte  und  dem  Ersuch  Sie,
werte  Firma,  heran,  ob  es  Ihnen  nicht  möglich  wäre,
mir  Abressen  von  graphischen  Kunstanstallen  und  Druckereien
  zu  geben.  Möchte  jedoch  ersuchen,  diefenigen  Firmen,
welche  das  Tiefdruckverfahren  eingeführt  haben,  speziell
anzumerken,  zu  unterstreichen,  oder  mit  einem  „T  zu  versehen.
  Als  Länder  gebe  ich  Ihnen  folgende  an:  Deutschland,
  Oesterreich--Ungarn,  Schwelz,  Schweben,  Norwegen,
Spanien,  Nord.  Süd-Amerika  und  die  Balkanstaaten.

Im  voraus  verbindlichsten  Dank  und  Ihrer  baldigen
Antwork  mit  Interesse  entgegensehenb  zeichnet

Der  Schreiber  des  Briefes  hat  jebe  Bemäntekung
geroiß  mit  Absicht  unterlassen,  wohl  in  der  Voraussicht,
daß  der  Zweck  des  Gesuches  alsbann  um  so  leichter
erkennbar  wäre.  #

Er  euch  der  Helben  im  Felbe  würßig  zeigt  und  so  beitragt

...  J
        <pb n="135" />
        nr;  »

InflmätvekfkaulchhWediemlteiaemsie-mkbezeciclsaefcsaEhiclmltteclnäxu-""  .

Hmkiftseuwgskknu  wo  —.  J——27
E  esprigte  Vaß  13  hern  r*  26.  in  onn  —.  Kr.  24

frelgegeben.  Das  Inhaltsverzelchnis  befindet  sich  auf  Seite  8.

*  Ihre  M

—  —

Najestät  die  Kaiserin  hat  an  den  Chef  des  Kriegsamtes,  Szzellenz  Sroener,

folgendes  Schreiben  gerichtet:

Mil  größter  Bewunderung  und  Antellnahme  habe  Ich  in  den  kriegswirtschaftlichen  Betriehen
  ungezähl#e  Tausende  von  Frauen  und  Mädcken  in  s’  er,  aufopferungsvoller  Arbrit  gesehen;

um  so  scheerr#,  als  viele  den  Tag  über  und  sogar  des  Nachts  ihre  Familien  im  Stiche  lassen  und  ihre
Kinder  fremder  Obhut  anvertrauen  miissen.

Es  liegt  Mir  ganz  besonders  am  Herzen,  baß  kein  Mittel  unversucht  bleibt,  um  unsere  welb-6m
  Hrührn  in  ber  schweten“  Arbelt  und  Serge  zu  r!—’“iel  denn  nur  t  so  lann  bie  körperliche  und

2%  babe  nis  ———#  Kenmiss  genommen  von  9*  bibberigen  Arbeiten  und  Erfolgen
des  Meinem  Protektorate  anverkrautken  „Nalionalen  Ausschusses  für  Frauenarbest  im  Kriege“,  der
seinerzeik  zur  Mitarbeik  an  den  Ausgaben  des  Kriegsamtes  berufen  wurde,  um  durch  ihn  die  viel.
seiligen  und  langsährigen  Erfahrungen  ber  Fraueyorganisalionen,  besonders  auf  allen  Gebjeten  der
soztalen  Fürsorge,  im  Dienste  des  Vaterlandes  nutzbar  zu  machen.

Ich  gebe  Mich  auf  das  bestimmteste  der  Erwartung  bin,  daß  bie  sämilichen  angeschlossenen
Organisationen  auch  in  Jukunft  unler  Frückstellung  von  Sonderinteressen  alles  daransetzen  werben,  um
die  Maßnahmen  der  Kriegsamtstellen  zum  Schuße  von  Leben,  Gesun  bbeit  und  Sittlichkekt
  der  Frauen  und  Kinber  mit  allen  Krästen.  zu  förbern.

Die  Organisationen  allein  werden  seboch  n##t  imstande  sein,  die  hierfür  notwenoigen  Arbeifen
in  genügendem  Umfange  zu  unterstützen,  besonders  nicht  der  Schwierigkeiten  Herr  zu  werden,  bie  bei
der  Beschaffung  von  Lebenomitteln,  Bezugscheinen  aller  Art,  Abhebung  von  Kriegsunterstöhungen  und
ähnlichem  die  Frauen  neben  ihrer  kriegewirtschaftlichen  Arbeit  schwer  belasten.

Tausende,  die  setzt  fern  von  ihrer  Heimat  arbeiten  müssen,  sinden  nur  nokdürftigste  Anterkunft,
in  der  sie  nicht  sellen  gesundheitlichen  und  sittlichen  Gefahren  ausgesetzt  sind;  andere  haben  täglich
auf  dem  stunbenlangen  Wege  zur  Arbelt  unter  den  großen  Unzuträglichkeiten  unzulänglicher
förberung  zu  leibden.  1

Als  Prokektorin  des  „Nationalen  Ausschusses  für  Frauenarbeit  im  Kriege“  lege  Ich  hohen
Werk  darauf,  daß  die  Bestrebungen  Euerer  Exzellenz,  alle  überflüssigen  Lasten  für  die  arbeitenden
Frauen  auch  auf  diesen  Gebieken  zu  vermeiden,  in  jeder  Weise  unterstützt  werben.

Euere  Exzellenz  werden  Mittel  und  Wege  finden,  um  in  Gemeinschaft  mil  den  beteiligten
Lieferungsverbänden  den  Ausgabeort  und  die  Ausgabezeiken  für  Lebensmittel,  Lebensmitkellarten  und
Bezugescheine,  für  Kriegsunkerstützung  usw.,  unker  Anpassung  an  die  Arbeitszelten  der  Frauen  —
besonders  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Nachlschicht  —  so  regeln  zu  lassen,  baß  Jeit  und  Kraft  der
Frauen  geschont  wirb.
        <pb n="136" />
        nummer  24

.———————  x

Krlegsamt,.  Rmiche  M#ttellungen  und  Machrichtten

Ebenso  werden  die  zur  Linderung  der  Kriegsnöte  unermüdlich  käligen  Kreis=  und  Gemeindebehörden
  sicherlich  den  segensreichen  Bestrebungen  des  Kriegsamtes,  die  Wohnungs-  und  Transporkverhältnisse
  der  arbeitenden  Frauen  in  jeder  Weise  zu  fördern,  ihre  volle  Unterstüchung  zuteil  werden
lassen,  und  z.  B.  gern  dazu  beitragen,  baß  durch  Belieferung  der  Firmen  mit  rationierten  Lebenomitteln

den  Frauen  der  Einkauf  auf  der  Arbeitsstätke  erms  licht  wird.  *
Ihnen  werden  sich  die  deutschen  Anternehmer  zugesellen,  um  die  Arbeits-  und  Lebensbedingen.

  u  der  in  ihren  Werken  tätigen  Frauen

fähig  zu  erhalten.

zu  erleichtern,  sie  körperlich  und  seelisch  widerstands-Von

  ausschlaggebender  Bebeutung  sind  hierfür  die  von  Euerer  Exzellenz  empfohlenen  Mittel:

Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen,  S

Aufenthaltsränme,  Anbringung  von  Hebe=  und  Transportvorrichtungen  usw.

haffung  einwandfreier  Wohngelegenheiten,  guter  Speise=  und

Inebesondere

erhofse  Ich  auch  eine  verständnisvolle  und  tatkräftige  Förderung  aller  Bestrebungen  auf  dem  Gebiet

  der  Kinderfürsorge.

und  unermüdlichem

Ich  vertraue  fest  darauf,  daß  die  deutschen  Unternehmer,  die  in  so  genialer  Anpassungsfähigkeit
Fleiße  ihre  Werke  den  kriegswirtschaftlichen  Bedürfnissen  dienstbar  gemacht  haben,

ihre  ganz  besondere  Sorge  dem  Gedanken  zuwenden  werden,  daß  über  diese  ernste  Zeit  hinaus  unserem

Valerlant:  ein  gesundes  und  starles  Frauengeschle-Berlin,

  den  18.  Juli  1917.

——  L———  r%  en  siseisdsessesseans#ssstant#e#  sessss  ####es

ffRMüllgemeines

Sustes###e##e#####dssstet#e#e  ——.—————  ——

*  Wedereinziehung  dienstentlaffener
Kriegsbeschädigter  zum  Heeresdienst.

Wenn  in  dem  in  Nr.  10  des  „Kriegsamt“  veröffentlichten
  Aufsatz  „Die  Heranziehung  der  Kriegsbeschädigten
zur  Kriegswirtschaft“  des  näheren  dargelegt  wird,  wie  die
kriegsunbrauchbaren  Kriegsbeschädigten  bei  ihrer  Entlassung
  aus  dem  Heere  in  planmäßigem  Zusammenarbeiten
der  militärischen  und  bürgerlichen  Stellen  kriegswirtschaftlichen
  Berufen  zugeführt  werden,  so  wird  damit  keineswegs
die  Möglichkeit  verneint,  daß  die  im  wehrpflichtigen  Alter
stehenden  Kriegsbeschädigten  nicht  unter  Umständen  abermals
  zum  Heeresdienst  berangezogen  werden  können.  Jeder
Kriegsbeschädigte  darf  und  muß  erforderlichenfalls  zum
militärischen  Dienst  wieder  eingezogen  werden,  sobald  er
für  kriegsbrauchbar,  d.  h.  kb.,  9v.  oder  av.,  auch  mit  Zusatz:
„für  Etappe“  oder  „für  Heimat“,  befunden  wird.  Bei  der
erheblichen,  bisweilen  unerwartet  großen  Besserung,  der  zahlreiche
  Verwundungen  oder  Krankheiten  im  Laufe  der  Zeit
zugänglich  sind,  sind  die  Fälle  nicht  selten,  in  denen  Kriegsht

  und  eine  zukunftsfrohe  Jugend  erhalten  bleiben  muß.

·  —.—  —V

beschädigte  wiederholt  ins  Feld  rücken  müssen;  hänsiger
noch  finden  sie  spöter  im  Garnison=  oder  Arbeitsdienst  Verwendung.
  Zu  dieser  Heranziehung  zwingt  die  durch  die
Verhältnisse  gebotene  Ausnutzung  aller  gesetzlich  zur  Verfügung
  stehenden  Menschenkräfte  zwecks  Stärkung  unserer
Wehrmacht.  "

Daß  durch  die  abermalige  Einberufung  zum  Heeresdienst
  sich  die  wirtschaftliche  Lage  eines  dienstentlaffenen
Kriegsbeschädigten  verschlechtern  kann,  muß  zugegeben
werden,  ist  aber  angesichts  der  vaterländischen  Notwendigkeit
  leider  zurzeit  nicht  zu  ändern.

Es  sind  indessen  Bestimmungen  getroffen,  durch  die  unnötige
  Härten  ausgeschlossen  werden.  So  werden  Kriegsbeschädigte,
  die  größere  Gliedmaßen  verloren  haben  oder
sonst  derart  schwer  beschädigt  sind,  daß  sie  als  50  v.  H.  oder
mehr  erwerbsunfähig  anerkannt  sind,  zu  erneuten  militärischen
  Dienstleistungen  nicht  herangezogen,  es  fei  denn,
daß  sie  sich  freiwillig  melden  und  eine  ihren  Fähigkeiten
entsprechende  Verwendung  im  Heeresdienst  noch  möglich  ist.
Auch  steht  neuerdings  nichts  mehr  im  Wege,  daß  Kriegsbeschädigte,
  die  wegen  einer  Kriegsbeschädigung  (d.  i.  iede
während  des  Krieges  erlittene  Dienstbeschädigung)  eine
Nente  von  50  v.  H.  oder  mehr  beziehen,  von  der  Heeresverwaltung
  im  Vertragsverhältnis,  also  gegen  vereinharte
Vergütung  ohne  abermalige  militärische  Einziehung  be-
        <pb n="137" />
        .——  ———.7—

schäftigt  werden.  Ferner  werden  diejenigen  Kriegsbeschädigten,
  die  nicht  mehr  fürs  Feld  brauchbar  sind,  auf
begründeten  Antrag  vorzugsweise  zurückgestellt,  wenn  sie
in  der  Kriegswirtschaft  arbeiten  und  hier  dem  Vaterlande
noch  wertvollere  Dienste  leisten  können,  als  im  Heore.  Bei
der  Entscheidung  dieser  Frage  kann  allerdings  nicht  das
Einkommen,  die  gesellschaftliche  Stellung  und  Bildung  des
Kriegsboschädigten  den  Ausschlag  geben,  sondern  das  rein
militärische  und  kriegswirischaftliche  Interesse,  das  ausschließlich
  auf  die  Erhaltung  unseres  Volkes  und  die  Erringung
  des  Sieges  gerichtet  sein  muß.

###  %  s  ess  sess  s  sesssessssssestesssess  sssss  seis  eee  s8s  ds6  bdssss
1  ·  «  "  "  "  .
51  "6

Vaterländ

IIIuHaa————J————————————————————————————

*  Gegen  die  Hblehnung  Rlülfsdienst-Pflichtiger
  als  Ersatz  Wehrpflichtige

Krlegeminlsterlum.  Krlegsamt.
Nrx.  1067.  6.  17.  KRES.  1  vom  17.  7.  1917.

Aus  den  Berichten  der  Einberufungs=  Ausschüsse  des
vaterländischen  Hilfsdienstes  ergibt  sich,  daß  Firmen  sich
vielfach  weigern,  Hilfsdienstpflichtige  einzustellen,  und  zwar
auch  solche  Firmen,  die  eine  große  Anzahl  reklamierter
Wehrpflichtiger  beschäftigen.  Wie  die  Kriegsamttstelle
Münster  berichtet,  ist  es  sogar  vorgekommen,  daß  eine  Firma,
die  mit  erheblichen  Aufträgen  an  Waffen  und  Munition  bedacht
  ist,  von  dem  zuständigen  Einberufungs-Ausschuß  um
Mitteilung  ersucht  worden  war,  wieviele  Hilfsdienstpflichtige
lich  bei  ihr  auf  Grund  der  Aufforderung  gemäß  §  7  HP.  D.  G.
gemeldet  oder  sonst  Beschäftigung  gefunden  hätten,  und  eine
Antwort  hierauf  nach  4  Wochen  noch  nicht  erteilt  hatte.
Ferner  hal  diese  Firma  dem  Ersuchen  des  Einberufungs-Ausschusfes
  um  Mitteilung,  in  welcher  Beschäftigungsart  Hilfsbienstpflichtige
  bei  ihr  ein  Unterkommen  finden  könnten,
nicht  entsprochen,  wohl  aber  hat  sie  einer  großen  Anzahl  von
Hilfsdienstpflichtigen,  die  bei  ihr  Arbeit  annehmen  wollten,
eine  Bescheinigung  dahin  ausgestellt,  daß  sie  keine  leichte
Beschäftigung  für  sie  habe,  da  die  sämtlichen  Stellen  beietzt
seien.  Dies  alles  geschah,  obwohl  die  Firnia  eine  große  Anhahl
  reklamierter  Wehrpflichtiger  beschäftigt.  Ein  derartiges
Verhalten  kann  nicht  gebilligt  werden.  Das  Gesetz  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  verfolgt  den  Zweck,  jedermann
zu  kriegswirtschaftlicher  Arbeit  heranzuziehen  und  durch
nichtwehrpflichtige  Leute  Wehrpflichtige  für  die  Front  freizumachen.
  Dem  Geiste  des  Gesetzes  handeln  diejenigen  zuwider,
  die  bestrebt  sind,  reklamierte  Wehrpflichtige  in  ihrem
Betriebe  festzuhalten  und  sich  der  Mühe,  Hilfsdienstpflichtige
anzulernen,  nicht  unterziehen  wollen.  Einem  solchen  Verhalten
  können  die  militärischen  Stellen  nicht  untätig  zusehen.
  Firmen,  die  sich  ohne  triftigen  Grund  weigern,  Hilfsdienstpflichtige
  einzustellen,  können  in  Zukunft  nicht  mehr
darauf  rechnen,  daß  Wehrpflichtige  für  sie  zurückgestellt
werden.  Die  Firmen  mögen  hiermit  nochmals  eindringlichst
ermahnt  sein,  jeden  Hilfsdienstpflichtigen,  der  nur  einigermaßen
  für  die  Arbeit  in  Betracht  kommt,  einzustellen,  ihn
anzulernen  und  dafür  nach  Möglichkeit  einen  zurückgestellten
Wehrpflichtigen  für  die  Einstellung  in  das  Heer  freizugeben.
Die  Interessen  des  Vaterlandes  erfordern  dies,  und  nur  so
kann  den  großen  Anforderungen  des  Heeres  und  der  Industrie
  an  Soldaten  und  Arbeitskräften  entsprochen  werden.

Nrlegsamf.  KRmillche  Mittellungen  und  Nachrichten  3

—....X—

U

1„

—  —  ———sttt

Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Kbteillung.

Metalle.

AInc.  1/J.  17.  KRR.  vom  20.  ö.  1917.

Sämklliche  Reichs-  und  Staatsbehörden  und  alle  Ministerien
  sind  gebeten  worden,  aus  allen  dem  öffentlichen
Verkehr  dienenden  Gebäuden  und  Einrichtungen  die  von
der  obengenannten  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  schon  jetzt  restlos  entfernen  und  an  die  zuständigen
Sammelstellen  abliefern  zu  lassen.  Sie  sind,auch  aufgefordert
  worden,  nur  in  dringendsten  Fällen  Ersatz  zu  beschaffen
  und  zu  diesem  Ersatz  nicht  Eisen,  sondern  Holz
zu  verwenden.

Webltoffe.

W.  1.
*  Sammefstellen  für  beschlagnahmte  Torffasern.

Pft.  1838.  6.  17.  Ann,  vom  2.  7.  1917.
Est.  1536.  6.  I7.  H.  vom  18.  7.  1917.  U.  Ang.

Als  Sammelstellen  zur  Annahme  beschlagnahmter,
noch  nicht  aufbereiteter  Torffasern  gemäß  8  4  der  Bekanntmachung
  Nr.  W.  I.  4100/1.  17.  KRA.,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Torffasern
(Blattscheiden  von  Eriophorum),  vom  14.  April  1917  sind
von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  32  Torfwerke  oder
deren  Beauftragte  ermächtigt  worden.  Das  Verzeichnis
dieser  Firmen  ist  im  amtlichen  Teil  des  Reichs-  und
Staatsanzeigers  veröffentlicht  worden.

W  II.

*  Höchsipreise  für  Banmwollspinnstoffe  und
gespinste.
W.  il.  1800  6.  17.  K.  K  n.  vom  25.  7.  1917

Am  25.  Juli  1917  ist  ein  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung
  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste  Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  KRAA.  in  Kraft
getreten,  durch  den  einzelne  Bestimmungen  der  alten
Bekanntmachung  abgeändert  werden.  Insbesondere  sind
mit  Rücksicht  auf  die  veränderten  Zeitumstände  die
Höchstpreise  für  diejenigen  Baoumwollgarne  erhöht
worden,  die  auf  Grund  eines  nach  dem  24.  Januar  1917
ausgestellten  Spinnerlaubnisscheins  gesponnen  sind.

W.  IV.  —  W.  S.
Bewirtschaftung  von  Seide  und  Kunstseide.

Die  Bewirtschaftung  der  Seide  und  Kunstseide  ist  von
der  Sektion  W.  IV  auf  die  neue  Sektion  W.  S.  der  KRA,
        <pb n="138" />
        l  krieg-amt-Imflflsclsstmlslislmngcrsuadllaäsklsscdttn



Nummer  24

—.———

übergegangen.  Die  Sektion  W.  IV  bewirtschaftet  nur
noch  Lumpen  und  Sioffabsälle,  Kunstwolle  und  Kunstbaumwolle.
  4

W.  M.
*  Ausnahmebewilligungen.
w.  M.  782/5.  I7.  HRH.  vom  10.  7.  1917.

Gegenstände,  die  aus  von  der  Neichsbekleidungsstelle
zuguwiesenen  Stoffen  hergestellt  sind  und  unter  die  Bekanntmachungen
  W.  M.  1000f11.  15.  KRA.  (betr.  Beschlagnahme
  und  Bestandserhebung  pon  Web-,  Wirk=  und

Strickwuren)  oder  W.  M.  1800/12.  15.  KRA.  (betr.  Be.

schlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungsausrüstungsstücken
  für  Heer,  Marine  und  Feldpost)  fallen,
sind  freigegeben  worden.  «

II--«t-g-mi1siwiiam-wag-amt-«-«  «
Ist-..-nss.siadlmishs.:5·k79ok.-I.»Es-amn7san-.-Auf

  Veranlassung  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  wird  darauf  hingewiesen,  daß  dieser  allein  das
Recht  zusteht,  Liejerungsanweisungen  an  Benzollagerungsgesellschaften
  oder  Benzolanweisungsansialtten  auszustellen.
  Soweit  Freigabegesuche  anj  Benzol  an  die  Kriegsomtstellen
  gerichtet  werden,  müssen  sle  von  diesen  an  die
genannte  Inspektion  weitergegeben  werden.  Es  empfiehlt

sich  daher  für  alle  Verbraucher,  sofern  nicht  für  besondere

Fälle  ansdrücklich  ein  anderes  Verfahren  vorgeschrieben
ist  (wie  bei  der  Verteilung  der  den  Kriegswirtschaitsämtern
  für  die  Landwirtschaft  zugebilligten  Kontingente),
sch  unmittelbar  an  die  Kal.  Inspektion  des  Kraftfahrwesens,
  Berlin  W.,  Potsdamer  Straße  111,  zu  wenden.

u#ssntuntntussssasaiesssusssssstest###t#ts###ee

eancwirtschaft

«  E  oUSSS96  ss  s  sessessessessessssssesessesssssess#esesern

elbstangebote  auf  landwirtschaftliche
  Maschinen.
Melegsminlilterlum.  Mrlegsamt.  "

Tab.-Iur.  Stab  M.  L.  28100.  7.  17.n  KR
vom  D6.  7.  1917.

Die  Landwirtschaftliche  Maschinen-Versorgungsstelle
bei  dem  Waisen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt  (Wumba
L.  M.  V.)  erhält  östers  von  Händlern  und  Landwirten
Selbstangebote  anf  landwirtschaftliche  Maschinen,  an  denen
ollgemeiner  Mangel  herrscht,  z.  B.  Motorpflüge,  Dampfund
  Motordreschsätze  und  anderes  mehr.  Diese  Angebote
werden  dem  Kriegswirtschaftsamt  überwiesen,  aus  dessen
Bezirk  das  Angebot  stammt,  oder  gegebenenfalls  auch  dem
benachbarten  Kriegswirtschaftsamt.  Auf  diese  Weise  hofft
L.  M.  V.  am  schnellsten  und  einfachsten  die  betr.  landwirtschaftliche
  Maschine  ihrer  Bestimmung  wieder  zuzuführen
und  vorhandene  Nachfrage  zu  decken.  Durch  diese  Form
werden  ferner  bei  der  einzelnen  Maschine  unnotige  Transportwege
  und  eine  unnötige  Verteuerung  durch  Zwischen-#Sossesess"



handel  nach  Möglichkeit  vermieden.  Den  Kriegswirtschaftsämtern
  bleibt  es  überlafsen,  in  der  ihnen  am  geeignetsten
erscheinenden  Form  von  diesem  Angebot  Gebrauch  zu
machen.  Nur  ist  der  L.  II.  V.  Kenntnis  zu  geben,  was  aus
dem  Angebot  geworden  ist.

Es  wird  ersucht,  bei  dem  Unterbringen  eines  Angebots
sich  nicht  der  Maschinenausgleichstelle  zu  bedienen,  da  die
Erledigung  solcher  Arbeiten  nicht  in  dem  Rahmen  ihrer
Aufgabe  liegt.

5.  Benzolvertellung  für  aie
Landwirtschaflt.

Krlegsministerlum.
Tgb.  Ur.  Stab  M  L.  28  220.  7.  17.  K.
vom  18.  7.  1917
Ruszug.

(An  fämtildte  Kriegswirtichftsämter  und  Kriegswirtlchaftsstellen).


Verschiedene  Kriegswirtichaftsämter  haben  den  Antrag
gestellt,  daß  den  Kriegswirtschaftssiellen  das  auf  diese  entsallende
  Landwirtschafts-Benzol  pauschal  zur  eigenen  Verteilung
  an  die  landwirtschaftlichen  Verbraucher  überwieien
  wird.  .

Das  Kriegsamt  hat  gegen  diese  Regelung  grundsätlich
nichts  einzuwenden,  auch  wird  die  Inspektion  des  Krastfahrwesens
  den  diesbezüglichen  Anträgen  der  Kriegswirtschaftsämter
  Folge  leisten.  Es  ist  aber  notwendig,  daß  die
Kriegswirtschaftsämter  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
bis  zum  3.  d.  Mts.  für  den  verflossenen  Monat  eine  Liste
der  Empfänger  des  Landwirtichafts-Benzols  einreichen,  aus
der  anch  die  zugewiesene  Menge  ersichtlich  jein  muß.  Die
Liste  ist  nach  Kriegswirtschaftsitellen  getrennt  ankänstellen.

Die  Regelung  in  Erweiterung  der  diesseitigen  Verfügung
  Nr.  27  769  vom  26.  5.  17  ist  ab  1.  August  1917  vorzunehmen.
  Es  erübrigt  sich  also  von  Anfang  Augutt  an,
daß  die  Kriegswirtschaftsstellen  die  bei  ihnen  eingehenden
Antröge  der  Inspeltion  des  Kraftsahrwejens  zur  Velliekerung
  überweisen.  Sie  sind  vielmehr  für  die  Kriegswirtschaftsstellen
  als  Grundlage  der  eigenen  Belieferung  zu
benuhen.  »  .

Die  Kriegswirtschaftsämter  haben  der  „Inspektion  des
Kraftfahrwesens,  Betriebsstoff-Abteilung,  Sektion  II“  zum
«-·  einzureichen,  in

teilenden  Behörde  aufgeführt  sind.  «-Die

  Inspektion  übersendet  dann  den  einzelnen  Kriegswirtschaftsstellen
  in  Höhe  der  auf  diesjelben  von  dem  zuständigen
  Kriegswirtschaftsamt  zugeteilten  Benzolqnote  die
erforderlichen  Freigabescheine.  «  «

Die  Kriegswirtschaftsstellen  haben  dann  im  Rahmen
der  von  der  Inspektion  vermittelst  der  Freigabeicheine  freigegebenen
  Mengen  besondere  „Bezugsanweisungen  (iehe
untenstehendes  Muster)  auf  den  in  dem  Freigabeschein  der
Inspektion  vermerkten  Lieferanten  für  die  einzelnen  an
sie  herangetretenen  Antragsteller  auszustellen,  die  jedoch  in
ihrer  Gesamtheit  die  Höchstmenge  des  Freigabescheines  nicht
überichreiten  dürfen.

Es  ist  verboten,  andere  Lieferanten,  als  die  von  der
Inspektion  des  Kraftfahrwesens  auf  den  betreffenden  Frei-
        <pb n="139" />
        Nummer  24  Krlegsamt.

Kmillche  mittellungen  und  Nachrichten

“

.———--——-  —  —

gabescheinen  vermerkten  Firmen  mit  derartigen  Bozugsanweisungen
  zu  beichicken.

Da  bei  der  Zuteilung  des  Landwirtschafts-Bengols  auf
die  Erzeugung  der  Benzolgewinnungoanitalten  Rücksicht
genommen  werden  muß,  und  der  den  einzelnen  Rriegswirtschaftsstellen
  überwiesene  Freigabeichein  don  Monatsbedarf
  darstellt,  so  kann  die  auf  eine  jede  K.  M.  St.  ontsallende
  Benzolmenge  nicht  in  einer  einzigen  Rate,  sondern
unr  im  Verlauf  des  betreffenden  Monats  seitens  der  in
Frage  kommenden  Hauptverkaufsstelle  goliefert  werden.

Muster:
Kriegswirtschaftsst  elle

In.  -ar.  „  1917

—————————-  —————2  den

Bezugsanweisung.
Auf  Grund  des  der  hiesigen  Kriegswirtschaftsstelle  von  der
Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Beriin  überwiesenen  Freigabescheines
  Vr.  zum  Bezuge  vddn  ....  Kilograum

aus  den  Beständen  der  Fkihh  werden
hiermit  ffrrr.  Kilogramm  tin

Worten)...  Betriebsstoffe  aus  den  Besländen
der  auf  dem  Freigabeschein  vermerlten  Firma-  bewilligt.
's  »  Der  Vorsitzende  der
Kriegswirtschaftsstelle

———.—————————————

*  Henderungen  und  Eergänzungen  zum
Verzeichnis  der  Kriegswirtschaftsämter.
Kriegswirtschaftsamt  Strastburg.
Vorsitzender  jetzt:  Rittmeister  Oehlert.
Kriegwirtschaftseomt  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein.

Das  Kriegswirtschaftsamt  ist  von  Altona  nach  Kiel  verlegt
worden.
Geschäftsräume  Holstenstr.  31  (Eingang  vom  Wall).
Fernsprecher:  4260.

####s#  erssessess  E  ro  sieseeseseesse“#  —i  ####ssesesesssPpN“"“"“""  m

Verkehrswesen

MITTNNNDCoHHDL

FBeugt  der  Verkehrsnot  vor!

Krlegsministerlum.
Krlegsamt.
Tab.  Nr.  Stchb  M  3d.  27035.  7.  17.  K.  vom  19.  7.  1917.

Die  ernsten  Transportschwierigkeiten  des  vergangenen
  Winters  sind  noch  in  frischer  Erinnerung.  Zwar
sehte  auch  in  diesem  Jahre  im  Laufe  des  April  eine  wesentliche
  Erleichterung  der  Verkehrslage  ein,  und  günstige
Wagengestellungszahlen  konnten  verzeichnet  werden,  doch
kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  im  glelchen  Zeitw——————————l



vuntte,  in  dem  die  Erntelransporle  wieber  zur  Bahn

drängen,  neuer  Anlaß  zu  Störungen  und  Stockungen  des
Verkehrs  gegeben  ist.

Die  Verkehrsbezkehungen,  wie  sie  sich  im  Lause  deo
Krieges  herausgebildel  haben,  sind  naturgemäß  in  vielsacher
  Richlung  mangelhaft  burchgebildek  und  entbehren
des  Systemo.  Der  Grundsatz  der  wirtschaftlichen  Ausgestaltung
  des  Transportwesens  muhßte  oft  zurücktreien,
wenn  es  galk,  die  Fabrikatson  in  kurzer  Zeit  aufzunehmen
oder  sie  schnell  auf  ein  Höchstmaß  zu  bringen.  Mitunter
sind  auch  andere  Gründe,  benen  man  teilwelse  Überhaupt
keine  kriegswirtschaftliche  Berechtigung  zuzuerkennen  vermag,
  zum  Schaden  der  gesamten  Kriegswirtschaft  in  den
Vordergrund  gerücké  worben.

Die  Folgeerschelnungen  dieser  Anvollkommenheiten
sind  sattsam  bekannk.  Es  gill,  das  Uebel  zu  beseiligen,
ehe  es  wieder  unabsehbaren  Schaden  anrichten  kann.

Das  ist  auf  zwei  Wegen  möglich:  dem  der  sreiwilligen
  und  verständnisvollen  Zusammenarbeit  aller  beteiligten
  Kreise  und  dem  des  behörblichen  Zwangs.  Daß  ber

Weog  der  Freiwilligkeit  allein  nur  im  Interesse  der  Etetigkeit

  der  Produktion  gelegen  sein  kann,  ist  ebenso  llar,  wie

feststeht,  daß  der  behörbliche  Zwang  einseßen  muß,  wenn

die  Freiwilligkeit  versagk.  Ohne  Härten  kann  es  dabei  nicht
abgeben.

An  Handel  und  Industrie  ist  es,  soweit  dies  noch
nicht  geschehen  ist,  mit  aller  Beschleunkgung  aus  sich
heraus  zu  prüfen,  wo  elwa  noch  Ersparungen  an  Frachtraum
  und  Transportwegen  erzielt  werben  imr.  vder
wo  sonst  noch  etwas  zur  Beschleunigung  bes  W
umlaufs  getan  werden  kann.

Deon  einzelnen  Betrieben  wird  freilich  manchmal  die
Möglichkeit  fehlen,  von  sich  aus  die  Schäden  abzustellen.
Kriegsgesellschaften  und  Syndikake  oder  auch  staatliche
Stellen  haben  die  Zuführung  der  Rohstosse  und  Halbfabrikate
  in  der  Hand  und  versügen  über  die  Erzeugnisse.

So  wird  es  die  verantwortungsvolle  Aufgabe  dieser
Kreise,  in  ihrem  Wirkungsbereich  und  im  Benehmen  miteinander
  den  kriegswirtschaftlichen  Verkehrsforderungen
Geltung  zu  verschaffen,  wobei  sie  sich  immer  vor  Augen  zu
hakten  haben  werden,  baß  gewisse  Schwierigkeiten,  die
naturgemäß  jede  Umstellung  zunächst  für  die  Fabrikation
mit  sich  bringt,  überwunden  werden  müssen  im  Hinblick
auf  die  verhängnisvollen  Rückwirkungen  jeder  ernsteren
Versteifung  des  Verkehrs  auf  unsere  Kriegswirtschast.

Im  Brennpunkt  der  Versorgungsschwierigkelten  steht
die  Kohlenfrage.

Die  vom  Kriegsamt  in  die  Wege  geleitete  und  allseits
für  dringend  notwendig  gehaltene  Stelgerung  der  Förderung
  nützt  nichts,  wenn  es  im  Herbst  und  Winter  an  Beförderungomitteln
  sehlt.  Jeder  unwirtschaftliche  Wagenlauf
  schädigt  zugleich  aufs  empfindlichste  die  Kohlenzufuhr,
deren  höchstmöglichste  Stelgerung  in  den  kommenden
Monaten  noch  wichtiger  ist  als  im  Vorjahre,  die  sogar  bei
        <pb n="140" />
        ——

«

lummer  24

der  mangelhaften  Vorratseindeckung  geradezu  ausschlaggebend
  sein  wird.

Eo  richte  ich  den  ernsten  Mahnruf  zur  eingehenden
Prüfung  und  weitgehendsten  Vereinfachung  der  Verkehrsbeziehungen
  an  alle  Kreise  von  Handel  und  Inbustrie,  an
alle  slaatlichen  Beschaffungs=  und  Verteilungsstellen,  an
die  Kriegsgefellschaften  und  Syndikate.

Die  Kriegsamtstellen  und  Kriegsamtnebenstellen  sinb
zu  jeder  Hilfe  und  Anterstützung  bereit.  Wo  aber  einzelne
Betriebe  oder  Gruppen  auf  gewisse  Schwierigkeiten  stoßen
und  nicht  vorwärks  kommen,  können  sie  ihre  Wünsche  und
Auregungen  mit  allen  Einzelheiten,  bie  zu  einer  sofortigen
Weilerverfolgun  notwendig  sind,  bei  meinem  Stabe  zur
Eprache  bringen,  der  sich  dann  mit  den  zuständigen  Stellen
ins  Benehmen  seßen  wird.

Groener.

Vertellung  von  Maffengütern  auf

die  städtischen  Verbraucher  im  w
1917/18.

Rriegsminilterium,  Kriegsamt.
Stab  M.  Jd.  26631.  7.  17.  K.

Die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche
Transporte  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens
  bringt  nachstehende  bemerkenswerte  Anregung
hur  Sprache,  die  namentlich  auch  für  die  Stadtverwaltungen
von  Interesse  sein  dürfte.

Die  Versorgung  der  Städte  mit  den  notwendigsten
Massengütern  wie  Kartoffeln,  Kohlen  usw.  wird  sich  bei
dem  empfindlichen  Mangel  an  leistungsfähigem  Pferdefuhrwerk
  und  dem  verhältnismäßig  geringen  Bestand  an
Lastkraftwagen  im  nächsten  Herbst  und  Winter  recht
gonniert  gestalten.  Es  gilt,  durch  geeignete  Maßnahmen  so
#  hr  und  Verteilung  dieser  Güter  zu  vermeiden,  und  den
damit  verbundenen  unausbleiblichen  Störungen  des  Wirtschaftslebens
  dzu  begegnen.  Besondere  Beachtung  wird
einem  hier  eingereichten  Vorschlage  beizumessen  sein,  der  in
voller  Würdigung  der  bestehenden  Schwierigkeiten  davon
ausgebt,  daß  die  noch  vorhandenen  Pferdefuhrwerke  und
Lastkraftwagen  in  keinem  Falle  ausreichen  werden,  um  in
den  Städten  die  unmittelbare  Zufuhr  der  Massengüter
  zu  den  Verbrauchern  sicherzustellen,  und  der  deshalb
ein  gemischtes  Transportsystem  nach  etwa  folgenden
  Grundfätzen  anregt:

Vom  Bahnhof  (Hafen)  werden  die  Massengüter
Rach  einigen  günstig  gelegenen  Hauptverteilungs-"4
  ellen  —  Schulplätze,  Speicher,  große  heizbare  Hallen
für  Kartoffeln)  —  durch  Lastkraftwagen  gefahren,  für
deren  schnellste  Be=  und  Entladung  gesorgt  werden  muß.
(Pendelbetrieb).  Wo  nicht  genügend  Lastkraftwagen  vorhanden
  sind,  oder  diese  ganz  fehlen,  wird  auf  sonstige  geeignete
  Fahrzeuge  zurückzugreifen  sein.  Insbesondere  wird
auch  die  Straßenbahn  mit  Erfolg  zu  diesen  Transporten
Herangezogen  werden  können.  —  Von  den  Hauptverteilungsstellen
  aus  erfolgt  die  Weiterverteilung
  und  Zufuhr  an  die  Wiederverkäufer  und
Einzelnen  Haushaltungen  durch  Handwaals

  möglich  vorzusorgen,  um  Stockungen  in  der  Zu-Kriegsami.

  Rmusche  Mittellungen  und  Machrichten

—

—.  ————

gen,  Schubkarren  und  sonstige  Kleinfahrzeuge.
  Wo  die  vorhandenen  Mittel  nicht  schon  ausreichen,
  dürfte  die  Beschaffung  von  Einheitshandwagen  zu
100  Kilogramm  Tragfähigkeit  empfehlenswert  sein.  —  Bei
der  Unterverteilung  werden  ältere  kräftige  Schüler  wertvolle
  Dienste  leisten  können.  (Schülerhilfsdienst.)

Die  Durchführung  des  Vorschlages  bietet  keinerlei  besondere
  Schwierigkeiten",  muß  aber  in  einen  festen  Plan
gebracht  werden.  Außer  der  Bereitstellung  geeigneter  Fahrzeuge
  zur  Zufuhr  nach  den  Hauptverteilungsstellen  ist  die
Hauptsache  die  Mobilisierung  der  Kleinfahrzeuge  und  die
Bildung  von  Be-  und  Entladekommandos.“  .

Wegen  der  Ve-  und  Entladekommandos  weist  das
Kriegsamt  noch  ausdrücklich  darauf  hin,  daß  dabei  im  allgemeinen
  auf  Gestellung  von  Soldaten  nicht  gerechnet  werden
  kann.  Im  übrigen  sind  die  Kriegsamtstellen  angewiesen,
  den  Stadtverwaltungen  bei  der  Beschaffung  der
Arbeitskräfte  an  die  Hand  zu  gehen,  soweit  die  Städte  nicht
selbst  geeignetes  Personal  haben  oder  sich  solches  auf  dem
freien  Arbeitsmarkt  sichern  wollen.

*  Benutzung  von  Privatanschlüssen
durch  Dritte.

Kriegsministerlum,  Krlegsamt.
Tgb.  Mr.  stab  M  3  d.  26802.  7.  17.  H.  vom  14.  7.  1917.

Zur  Erleichterung  des  Güterverkehrs  hat  die  Handelskammer

  Leipzig  an  ihre  Mitglieder  die  Aufforderung  gerichtet,
  daß  die  Firmen,  die  eigenen  Bahnanschluß  besitzen,
den  an  den  Gleisen  oder  in  unmittelbarer  Nähe  gelegenen.
Nachbarfirmen  im  weitgebendsten  Umfange  die  Mitbenutzung
  der  Gleisanlagen  gestatten.
Zweifellos  ist  diese  Maßnahme  geeignet,  den  Wagenumlanf
  zu  beschlennigen  und  Fuhrwerk  zu  ersparen,  Das
Vorgehen  der  Handelskammer  muß  daher  begrüßt  und  zur
allgemeinen  Nachahmung  empfohlen  werden.  Von  den
Gleisanschlußbesitzern  aber  darf  erwartet  werden,  daß  sie.
schon  im  eigenen  Interesse,  das  sie  an  jeder  Verbesserung
der  Betriebs-  und  Verkehrsverhältnisse  haben  müssen,  allen
Anträgen  gegenüber  größtes  Entgegenkommen  zeigen.

Nach  Mitteilung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
an  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte  beim
Cbef  des  Feldeisenbahnwesens  findet  die  Mitbenutzung  der
Anschlußanlagen  durch  Dritte  im  Bereich  der  preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  schon  jetzt  in  erheblichem  Umfange
  statt.  Sie  wird  jedoch  von  einer  besonderen  Vereinbarung
  mit  der  Eisenbahnverwaltung  abhängig  gemacht-Derartige

  Vereinbarungen  sind  in  jedem  Einzelfalle  bei  der

Verschiedenartigkeit  der  Verhältnisse,  der  Notwendigkeit  der
Prüfung  der  auftauchenden  Betriebs-  und  Verkehrsfragen
und  der  betrieblichen  Regelung  der  Anschlußbedienung  unentbehrlich.
  »  h

Der  Kommissar  des  Chefs  des  Felbeisenbahnwesens  in
der  Kriegsbetriebsleitung  ist  gebeten  worden,  auch  bei  den
nichtpreußischen  Verwaltungen  auf  Zulassung  der  Mitbenutzung
  von  Anschlußanlagen  dufih  Dritte  hinzuwirken-*

  Den  „Mitteilungen  der  Zentralstelle  des  Deutschen  Städtetages“
  Vd.  VI.  Nr.  4  Sp.  142  wird  entnommen,  doß  die  Statt
Eöln  bereits  im  vergangenen  Winter  eine  solche  Organifat'on  geschaffen
  hat,  wie  sie  hier  angeregt  wird.  Szweit  bekannt,  sind  die
gesammelten  Erfahrungen  günstig.
        <pb n="141" />
        Nummer  24  »

*  Kenderung  des  „Meuen  Wegweiser
für  den  Eilenbahn-Güterverkehr“.
(Val.  Nr.  20,  Beilage.)

In  Halle  (Saale)  und  Kattowitz  ist  in  der  Zwischenzeit
je  ein  Kohlentransportausschuß  eingesetzt  worden.

»  ..  «  .  .  —7
Ffrbeiterfrage

Arbeiterfrage

.
r  «  «  «  «  «-.  .  .  —
—  —————lllll———————————————————————————————————

Stellung

Nr.  239.  7.  17.  W.  V.  IV.  1  vom  15.  7.  1917.

Es  ist  hier  zur  Sprache  gebracht  worden,  daß  es  den  Fabrikpflegerinnen
  bei  einigen  Dienststellen  infolge  des  einzuhaltenden
  Instanzenweges  sehr  erschwert  wird,  ihre  zum
Besten  der  Arbeiterinnen  beabsichtigten  Vorschläge  dem  Direktoör
  bezlb.  Vorstand  selbst  vortragen  zu  können.  Sowohl  nach
der  Tätigkeitsanweisung  als  auch  nach  den  Annahmebedingungen
  ist  ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  Direktor  (Vorstand)
  und  Fabrikpflegerin  (Wohnungsfürsorgerin)  vorgesehen.
  Sie  soll  eine  Vertrauensstellung  zwischen  den  Arbeiterinnen
  und  den  Direktoren  (Vorständen)  einnehmen;  hierzu
  ist  es  aber  unbedingt  erforderlich,  daß  sie  jederzeit  in  unmittelbaren
  Verkehr  mit  dem  Direktor  (Vorstand)  neten
kann.  Ich  erwarte  mit  aller  Bestimmtheit,  daß  in  dieser
Hinsicht  der  Fabrikpflegerin  (Wohnungsfürsorgerin)  jedwede
Erleichterung  geboten  wird,  damit  ihre  Tätigkeit  sich  so  nutz-=bringend
  wie  möglich  gestaltet.  Coupette.

Es  darf  erwartet  werden,  daß  auch  die  Privatbetriebe
der  Rüstungsindustrie,  soweit  die  Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen
  bereits  durchgeführt  oder  noch  beabsichtigt  ist,
diesen  Befugnisse  geben,  die  den  Forderungen  obigen  Erlasses
  entsprechen.  Nur  wenn  diese  Voraussetzung  erfüllt
wird,  kann  darauf  gerechnet  werden,  daß  die  Einttellung
von  Fabrikpflegerinnen  für  Betriebe  und  Arbeiterinnen  die
erhofften  günstigen  Ergebnisse  zeitigt.

Reichsbekleidungs-Ware  für  Bedürftige,

  besondere  Berüchsichtigung

der  Induftrie-  und  Bergbaubezirke.

Zu  den  Aufgaben  der  Reichsbekleidungsstelle  gehört
u.  a.  die  Sicherstellung  des  Bekleidungsbedarfs  insbesondere
der  minderbemittelten  Bevölkerungskreise.  In  Erfüllung
dieser  Aufgabe  hat  die  Reichsbekleidungsstelle,  die  schon
früher  durch  die  Kommunalverbände  größere  Posten  von

Strümpfen  verteilen  ließ,  jetzt  durch  ihre  Geschäftsabteilung,
die  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,  eine  große  Anzahl
von  Anziigen  und  Unterwäsche  bereit  gestellt.  Auch  diese
werden  zunächst  den  Kommnnalverbänden,  die  ihren  Bedarf
bis  zum  5.  Angust  1917  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  anzumelden
  haben,  zugeleitet.  Entsprechend  ihrem  Grundsatze,
den  Handel,  soweit  es  die  jetzigen  Verhältnisse  zulassen,  möglichst
  wenig  einzuengen,  legt  die  Reichsbekleidungsstelle  es
den  Kommunalveroänden  dringend  nahe,  diese  Anzüge  an
den  Kleinhandel  weiter  zu  geben  und  durch  diefen  auf  die
Verbraucher  verteilen  zu  lassen.  Die  Zuschläge,  die  die  Kommunalverbände
  zur  Deckung  der  Unkosten  und  der  Handel
als  Nutzen  berechnen  dürfen,  sind  dabei  von  der  Reichsbekleidungsstelle
  genan  vorgeschrieben:  Die  Kommunalverbände
  dürfen,  wenn  sie  die  Ware  unmittelbar  von  sich
aus  an  die  Bevölkerung  abgeben,  bis  zu  5  Prozent  dem  Einstandspreise
  zuschlagen,  wenn  sie  aber  den  Kleinhandel  zuziehen,
  nur  bis  zu  2  Prozent;  der  Kleinhandel  darf  in  diesein
  Falle  bis  zu  15  Prozent  Nutzen  beanspruchen.

Unter  den  Waren,  die  die  Reichsbekleidungsstelle  abgibt,
  sind  alle  Arten  der  wichligeren  Bekleidungsstücke  zu
finden:  Sonntags-  und  Werktagsanzüge  für  Männer  aus
wollenen,  halbwollenen  und  baumwollenen  Stoffen,  wollene
Frauenjackenkleider,  Frauenblusen  aus  Baumwolle,  Kleiderröcke
  aus  Wolle  und  dergl.;  auch  ein  Posten  Hemden  und
Unterhosen  aus  Barchent  für  Frauen  und  Männer  steht  bereit.
  Die  Preise  sind  von  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
  billigst  berechnet.  Sie  schwanken  für  Männer-Anzüge
zwischen  15  und  85  M.,  für  einzelne  Hosen  zwischen  15  und
35  M.,  für  Frauenjackenkleider  zwischen  50  und  70  M.,  für
Franenröcke  zwischen  15  und  30  M.,  einzelne  Frauenblusen
kosten  7  M.  Es  ist  damit  also  auf  beschränkte  Mittel  bedürftiger
  Kreise  Rücksicht  genommen.

Da  natürlich  auch  die  Vorräte  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
  keineswegs  unbeschränkt  sind,  dürfen  diese
Waren  nur  zur  Deckung  des  dringlichsten  Bedarfes  der  bedürftigen
  Bevölkerung  und  nur  dort  verwendet  werden,  wo
sonst  die  Bevölkerung  in  Not  geraten  würde,  und  wo  sie
auch  nicht  in  der  Lage  ist,  solche  Waren  im  freien  Handel
zu  erwerben.  Den  Kommunalverbänden  ist  zur  strengen
Pflicht  gemacht,  die  Einhaltung  dieser  Bestimmung  zu  überwachen.
  Die  Reichsbekleidungsstelle  selbst  kann  keineswegs

l—————————————————————————————.—“——.——

Kriegsamtttellen

r%%#:sen

;

...  .88Ö8Ö56AMAA„

1
4
7

□□□

*  Wandkarten  der  Kriegsamtftellen
und  Kriegswirtschaftsämter.

Auf  Veranlassung  des  Kriegsamtes  sind  in  der  karkographischen
  Abteilung  des  stello.  Generalstabes  Karten  der
        <pb n="142" />
        —

Nummer  24

se  Amtlahe  Mittellungen  #nd  !  Hachrichten

Kr  wegamiste  W
worden.

jener  Stellen  unter  yleichzeitiger  Hervorhebung  der  übrigen
für  die  Kriegswirtschaft  in  Betracht  kommenden  Zentralund

  Kriegswirischaftsämter  hergestellt
Diese  Karten,  die  eine  Uebersicht  über  die  Bezirke

verwaltungsbehörden  geben,  werden  in  Kürze  bei  den
Kartenvertriebsstellen  auch  von  der  Kriegsindustrie  bezogen
werden  können.  Nähbere  Mitteilung  hierüber  bleibt  vorbehalten.


Schreiben  Jörer  Maiestät  der  Kaiserir  an  Exsellenz  Gröner.
A#gemeines:
Wiedereinziehung  drenstentlassener  Kriegsbeschädigter

E—  —2

Die  Karten,  die  sich  bereits  im  Besitz  amtlicher  Stellen  befinden,
  sind  nach  folgenden  Angaben  enksprechend  zu  berichtigen:
1.  Sitz  des  Kriegswirkschaftsamtes  für  Schleswig-Holstein  (früher
llona)  jetzt:  Kiel;
2.  Sitnz  des  Oberpräsidiums  der  Provinz  Schleswig-Holstein
"6  Srhher  Schlestvig)  jetzt:  Kiel;

3.  Anflösung  der  Kriegsaminebenstelle  Kattowih:  Streichung  der
Zeichen  bei  dem  Ortsnamen  und  Blaufärbung  des  ganzen
Bezirkes  statt  der  bisherigen  blauen  Umrandung.

Verteilung  von  Massengütern  auf  die  städtischen  Verbraucher
  im  Winter  1917113

wenutzung  von  Privatanschlüssen  durch  Dritte  „  6

Aenderung  des  „Neuen  Wegweiser  für  den  Eisenbahn-Seite

  6

□U  r—  r□

zum  Heeresdienst  2  2  n  is  I-  s  s  .  is-  .  Seite  2  Güterberlehr  *  1  2  a  a  ½„"  1  *  r□  àrln  □  7
Vaterländischer  Hilfsdienst:  urbelterfrage:

Gegen  die  Ablehnung  disnstbichtiger  als  Ersab  Stellung  der  Fabrikpflegerinnen  im  Betriebe

Wehryflichtiger  .3  Meichsbekleidungs.-Ware  für  Bedbürftige,  besondere  ,
Mohstoffe:  Berücksichtigung  der  Industrie-  und  Vergbaubezirke

Verichte  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung:  Metalle,  Kriegsamtstellen:

Webstoffe  t  EEEIEIEIIEEIIIIIEIIE  2  8  Wandbkarten  bet  Kriegsamtstellen  und  Kriegs.
Benzol-Verteilung  E  wirtschaftsähmter  1715
Laudwi  6  «·...

Scælsgxkc  fkdmtsckkkcchMfch  WHEIMMWMMM

oemscmnzareamensss
,  t

Venzolverteilung  für  die  Landwirlschoft  ,  k0  eil  der  italtenischen  Kriegsindust  rie.

Aen

srerregem  und  Geanzungen  zum  Verzeichs  *  6  Das  Kaol.  Fabrikationsbüro  in  Spandau,  seine  Aufiter

  «  gaben  und  seine  Stellung.  Von  Kal  Vaurat  Haier.
Verkehrswesen:  (Schluß)
Beugt  der  Verkehranol  vor  ..  5  Verschiedenes.

Das  „Kriegsamt,  Amtliche  Mitteflungen  und  Nachgichten“
  lann  nicht  im  Abonnement  bezogen  werden.  Gesuche
  um  Juweisung  des  Blattes  an  kriegswirtschaftlich  beteiligte
  Stellen  sind  mit  kurzer  Begrindung  an  die  zuständige
  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu  richten,
die,  sofern  dem  Antrag  stallgegeben  wird,  eine  mit  ihrem
Dienststempel  versehene  Adressenkarte  zur  Ausfüllung  und
Nücksenbung  an  die  Versandstelle  übermittelt.  Ein
Exemplar  wird  kostenlos  geliefert,  für  Mehrexemplare  sind
2,50  M.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postschecklonto
Berlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amfliche  Mitkeilungen  und
1  Nachrichten“.  einzuzahlen.

Bei  der  Schristleitung  sowie  bei  ber  Versandsielle
gehen  noch  immer  zahlreiche  Zuschristen  ein,  in  benen
über  unregelmäßige  Lieferung  des  Blattes  Klage  geführt
wird.  Die  Bezieher  werden  wiederholt  gebeten,  für  den
Fall  derartiger  Störungen  in  Zukunft  zunächst  bel  dem
zuständigen  Postamt  zu  reklamieren  und  erst,  sofern  von
dort  kein  befriedigender  Bescheid  erfolgen  sollte,  die
Versandstelle,  Lindendruckerei,  Berlin  RNW.  6,  Schiffbauerdamm
  19,  zu  benachrichtigen.

–.

Druche  rindendruckerel  u.  Verlags-Ges.  m.  .  N.  Berlin  IW  5,  schltlvauerdomm  19.
        <pb n="143" />
        B  eilage  zum  „Kriegsamt.

Nur  die  mit  einem  “  bezeichneten  Ab

schnitte  sind  zum  Abdrucke  freigegeben.

chaft.

*  Die  Entwickelung  der  italienischen
Kriegsindustrie.

Eine  Kriegsindustrie  im  engeren  Sinne,  5.  h.  auf  die
Herstellung  von  direktem  Kriegsbedarf,  vornehmlich  also
von  Gewehren,  Geschützen  und  Munition  eingestellte  Industriebetriebe,
  besaß  Italien  bis  zum  Ausbruch  bes  Well.
krieges  nur  in  sehr  geringem  Amfange.  In  der  Hauptsache
kamen  lediglich  die  staatlichen,  der  Militärverwallung
  unterstellten  Werkstätten  (Arsenale)  in  Turin,
Genua,  Brescia,  Terni  und  Neapel,  an  staatlichen  Schiffsbauwerkstälten
  die  von  Castellamare  di  Stabiae  und  La
Spezia  in  Betracht.  Die  Privatindustrie  nahm
nur  in  den  Stahlwerken  von  Terni  geringen,  qualikatio
zumeist  wenig  erfolgreichen  Anteil  an  der  Geschützfabrikation.
  Unter  biesen  Umständen  mußte  Stalien  den  größken
  Teil  seines  Kriegsbedarfs  aus  dem  Auslande  bezlehen.
In  erster  Linie  traf  bies  für  Artillerkematerial  zu.  Geschüttze
  vor  allem  kamen  hauptsächlich  aus  Deutschland
(Krupp  und  Ebhrhardt),  in  den  letzten  Jahren  auch  aus
Frankreich  (Schneider-Creuzot).  Aber  auch  die  Artilleriemunition
  stammte  größtenteils  aus  dem  Ausland.  Zwar
hatte  Italien  bereits  in  den  letzten  Jahrzehnten  eine  verbältnismäßig,
  nämlich  in  Anbetracht  des  gänzlichen  Mangels
  an  Steinkohlen  und  des  ungenügenden  Vorkommens
an  Eisenerzen,  ansehnliche  Schwerindustrie  zur  Entwicklung
  gebracht;  doch  war  ihre  Produktion,  in  erster  Linie
an  Maschinen,  Turbinen,  Lokomotiven  und  Waggons,  so
gut  wie  ausschließlich  für  ben  Friebensbedarf  eingerichtet.

Da  brach  der  Weltkrieg  aus.  War  auch  Ztalien  zunächst
  noch  am  Kampfe  undeteiligt,  so  rechnete  es  doch  von
vorpheresn  mit  der  Möglichkeit,  ja  Wahrscheinlichkeit  eines
aktiven  Eingreifens  und  traf  alle  Vorbereitungen  für
„leinen  Krieg“.  Die  ersten  und  hauptsächlichsten  Anstrengungen
  galten  der  Sicherung  des  Kriegsbebarfs.
  Den  veränderten  politischen  Verhältnissen  entsprechend
  war  man  dabei  zunächst  auf  sich  selbst  angewiesen.
  Die  eigene  kriegsindustrielle  Produktion  mußte
gesteigert  und  erweitert  werden.  Die  darauf  gerichteten
Bestrebungen  setzten  sehr  frühzeitig  ein  und  führten  bereits
während  der  italienischen  Neutralitätsperiobe  (bis  23.  Mal
1915)  zu  beträchtlichen  Erfolgen.  Die  staatlichen
Werkstätten  wurden  vergrößert  und  arbeiteten  intensiver.
  Ein  gut  Teil  der  durch  die  italienische  „Rüstungsanleihe“
  vom  Januar  1915  dem  Staat  zugegangenen  Gelder
  mögen  hierzu  verwendet  worden  sein.  Die  Prvatladustrie
  aber,  und  das  ist  entscheidend,  begann  sich
auf  die  Fabrikation  von  Kriegsbedarf  umzustellen.  Die
notwendigen  Geldmittel  hierzu  haben  die  italienischen
Eilenindustriellen  bereits  in  dieser  Zeit  zu  einem  großen

englischen  ranzösischen  Kapitalisten  erlangt.

Durch  den  Eintritt  IJtaliens  in  die  Reihe  der  krfegflihrenden
Mächte  wurde  dann  diese  Entwickelung  immer  alschrenot
ter  und  gewann  immer  größere  Ausdehnung.  Es  ist  er.
staunlich,  wie  rasch  sich  die  an  sich  naturgemäß  längere
Zeit  beanspruchende  tlmwandlung  der  Indufstrie  vollzogen
bat.  Der  Anteil  der  Privatindustrie  an  der  Lieferung  des
Kriegsbedarfes  war  denn  auch  schon  recht  umfangreich,  bevor
  noch  der  Staat  ihre  Heranziehung  zu  diesem  Kriegs-.
zwecke  umfassend  zu  organisieren  begonnen  hatte.  Naturgemäß
  waren  es  gerade  die  größten  und  leistungsfähigsten
Werke,  die  bereits  im  zweiten  Halbjahr  1915  ihre  Umstellung
  am  weitesten  gesörbert  hatten.  Von  solchen  seien
bier  nur  genannt  die  Werke  von  Giov.  Ansaldo  in  Sampierdarena
  und  Sestri  Ponente  bei  Genua  (früber  Lokomotiv-
  und  Schiffsmaschinenfabrikatlon),  die  Stahlwerke
in  Terni,  die  Fiatwerke  in  Turin  (früher  Krastwagenfabrik,
  dann  Hauptstelle  für  Maschinengewehrfabrikation),
die  von  Engländern  geleiteten  Armstrongwerke  in  Pozzuolf
  und  die  Vickerswerke  in  Reapel  und  Terni,  nicht  zuletzt
  auch  die  Ilva-Werke  in  Bagnoli  bei  Reapel.  )

Inm  Herbst  1915  nun  begann  die  Regierung  die  Mobilisierung
  der  gesamten  Industrie  des  Landes  planmäßig
und  großzügig  zu  organisieren.  Offenbar  war  die
bis  dahin  noch  allgemeine  Hoffnung  auf  ein  rasches  Kriegsende
  nun  doch  geschwunden.  Die  Entwicklung  bieser  Organssation
  erstreckte  sich  naturgemäß  über  einen  längeren
Zeitraum,  doch  hatte  sie  rasch  genug  einen  vorläufigen  Abschluß
  erreicht,  um  bald  wirksam  werden  zu  können.  Heute
stellt  sich,  soweit  bei  den  dürftigen  Nachrichten  überhaupt
ein  Bild  gewonnen  werden  kann,  die  kriegsindustrielle
  Organisation  Naliens  wie  folgt  dar:

Die  oberste  Zentralbehörde  für  das  gesamte  Kriegsmaterial-Beschaffungswesen
  ist  das  sogenannte  Munikionsministerium.
  In  dieser  Form,  als  selbständiges
  Ministerium,  besteht  es  erst  seit  den  jüngsten  (Mitte
Jum  1917)  Veränderungen  im  italienischen  Kabinett.  Es
war  aus  einem  Anterstaatssekrekariat,  als  welches  es  Porher
  eingerichtet  war,  in  der  genannten  Weise  vor  dllem
zu  dem  Zwecke  umgebildet  worden,  um  selnem  Leiter,  dem
bisherigen  Lnterstaatssekretär  und  jetzigen  Minister,  dem
General  Dall  Olio,  größere  Selbständigkeit  und  umfassendere
  Vollmachten  zu  verleihen,  von  denen  er  hauptsächlich
Gebrauch  machen  soll,  um  in  der  ressortmäßigen  Konkurrenz
  mit  anderen  Ministern,  zunächst  denen  für  Finan-
        <pb n="144" />
        denten  ein  Zentralkomiteederinbustriellen
Modbdilisierung.  Eine  dritte  Zentralbehörde  existiert
in  der  „Obersten  Sprengstoff=  und  Munitions=
  Kommission“.  Ihre  Aufgabe  ist  „die  gutachtliche
  Beratung  der  Sprengstoff=  und  Munitionsfragen
binsichtlich  der  bei  der  Privatindustrie  für  das  Heer  bestellten
  einschlägigen  Materialien“.  An  ihrer  Spitze  steht
ein  General  als  Präsident.  Diese  letztere  Kommission  teilt
sich  wieder  in  vier  sachlich-technisch  geschiedene  Unterkom--missionen,
  deren  Mitglieder,  insgesamt  15,  fast  alle  Hochsohsresestoren
  des  technischen  oder  chemischen  Faches
sind.

Die  Unterorganisation  des  erwähnten  Zentralkomitees
besteht  aus  sieben  sogenannten  Regionalkomitees.
Dieselben  sollen  die  Privatindustrie  zur  Kriegsbebarfsfabrikation
  heranziehen  und  dabei  in  kaufmännischer  wie
technischer  Hinsicht  unterstützen  und  fördern.  Von  ihnen

haben  lhren  Sitz:  das  piemontesische  Komitee  in  Turin,

das  lombardische  in  Mailand,  das  ligurische  in  Genua,
das  venezianisch-emilianlsche  in  Bologna,  das  für  Mittelstalien
  und  Sardinten  in  Rom,  das  süditalienische  in
Reapel,  das  siziliantsche  in  Palermo.  Auf  diese  Weise
umspannen  sie  das  ganze  Land.  Ichrerselts  wieder  gliedern

sie  sich  nach  den  Bezirken  der  in  ihrer  Provinz  bestehenden
Handelskammern.  Auch  zu  den  zwölf  Armeekorpsbezirken
deo  Landes  sind  die  Komttees,  gleichfalls  regional  orlentert

  in  eine  gewssse  verwaltungsmäßige  Verbindung  gebracht


rungen  der  Obersten  Sprengstoff=  und  Munitionskommisston
  bestehen  ferner  sogenannte  Regionalkommisst
  onen.  Diese  sollen  dem  Zweck  dienen,  die  Tätigkeit
  der  Komitees  in  technischer  Beziehung  zu  vervollstän-Sgen,
  eine  ununterbrochene,  sachgemäße  Kontrolle  der
Betriebe  durchzuführen  und  das  fertige  Material,  in  erster
Linse  die  Artilleriemunition,  zu  begutachten  und  abzunehmen.
  Solcher  Kommissionen  gibt  es  zehn.  Ihren  Sitz
haben  sie  im  allgemeinen  an  den  gleichen  Orten  wie  die
sieben  Regionalkomitees,  doch  bestehen  für  Venetien  in
Padua,  für  die  Marken  und  Toscana  in  Florenz  und  für
Apulien  und  die  Basllicata  in  Bari  eigene  Kommissionen.
Die  Leiter  und  Mitglieder  dieser  Kommissionen  sind  technisch
  ausgebilbete  Offiziere  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes.
  In  administrativer  und  technischer  Hinsicht  sind
sie  einem  der  militärischen  Industriebetriebe  des  Staates
in  Tuin,  Genua,  Bresecia,  Terni  ober  Neapel  unterstellt.

Die  auf  Grund  dieser  Organisation  geschaffene
Kriegshflfsindustrie  wiles  Ende  Juni  1910  folgenden
  Stand  auf:

Ere  arbeileten  für  Kriegsbedarf  11  bergbauliche  Betriebe
  (Elsen-  und  Quecksilberbergwerke),  7  Hochöfen,  565
metallurgische  Betriebe,  29  Fabriken  elektrischer  Motore
und  Apparate,  33  Gas=  und  Elektrizitätswerke,  63  chemische
  und  Sprengstoffabriken,  52  Fabriken  für  Transportmittel
  (Automobile,  Flugzeuge  und  Waggons),  23  Schiffswerften,
  69  Werke  verschiebener  Industrien,  Insgesamt  also
652  Betriebe.
Dazu  kommen  noch  die  als  Kriegshilfsbekriebe  erstärverwaltung
  arbeitenben  Leder-Tärten,

  für  die  Mili
sabriken  und  Gerbeien.  #

Reben  diesen  Regionalkomitees  und  als  Untergliede=Ueber

  den  Umsang  der  gesamten  itallenschen
  Kriegsindustrie  sind  im  Dezember  vorigen
Jahres  nähere,  wahrscheinlich  offizielle  Angaben  bekannt
geworden.  Danach  gab  es  damals  im  Lande:  #
«  ·  Anzahl  der
Arbeiter  Arbeiterinnen
22000  12500

606  militärische  Staalsbetriebe  5
Hil  345  000  55  500

932  sogen.  Hilfebetriebe
davon  produzierten:
91  Metalle,
352  Explosivstoffe  und
Themikalien,
489  Flugzeuge  u.  Kraftwagen,
Geschütze,  Geschosse.

1  Bomben  und  Kartuschen  ·-  *
1181  kleinere  Betribbe.  30000  5000—
2179  Betriebe  397  000  73000
Insgesamt  470  000  Arbeitskräfle.

Sind  diese  Angaben  in  der  Tat  bereits  achtunggebietend,
  so  muß  man  heute  mit  einem  nach  Amfang  und
Leistungsfähigkeit  noch  günstigeren  Stande  der  itallentschen
  Kriegoindustrie  rechnen.  Denn  gerade  im  Lause
dieses  Jahres  sind  zahlreiche  Reugründungen,  vor  allem
aber  Betriebserweiterungen,  Kapitalerhöhungen,  wirkschaftliches
  Jusammengehen  ineinander  arbeltender  Betriebe
  und  andere  Anzeichen  einer  glänzenden  Entwicklung
bekannt  geworden.  Genauere  Einzelheiten  würden  zu  weit
führen.  Hingewiesen  sei  nur  auf  die  im  letzten  Halbjahr
besonders  erfolgreichen  Bestrebungen  zur  Erweiterung  der
chemischen  Industrie  sowie  auf  den  gestelgerten  Ausbau
der  Wasserkräste  und  das  damit  verbundene  Aufblüben
der  elektrischen  Industrie  vor  allem  Oberitaliens.

Nach  dem  bisher  gebotenen  Bilde  stellt  sich  die  italienische
  Kriegsindustrie  im  Ganzen  als  ein  stattliches,
selbst  prächtiges  Gebäude  dar.  Das  kann  rückhaltlos  anerkannt
  werden.  Aber  das  Gebäude  ruht  auf  unsicherem,
weil  künstlich  mit  großen  Schwierigkeiten  geschaffenen  und
mit  ständig  wachsenden  Schwierigkeiten  künstlich  erhaltenen
  Grunde.  Die  grundlegende  Bedingung  für  eine
natürliche  industrielle,  besonders  schwerindustrielle  Cntwicklung
  ist  in  Italien  nicht  gegeben:  Kohlen  besitzt
der  italienische  Boden  überhaupt  nicht,  Eisenerze  nur
in  unzureichender  Menge.  Diese  beiden  wichtigsten  Rohstoffe
  müssen  unter  hohen  Kosten  vom  Auslande  bezogen
werden.  In  den  wirtschaftlich  normalen  Zeiten  des  Friedens
  waren  sie  ja  immerhin  noch  erreichbar.  Da  der
Staat  ihre  Einfuhr  erleichterte  und  förderte,  dazu  gleichzeitig
  durch  eine  Schutzzollpolitik  (leit  1878,  in  verstärktem
Maße  seit  1887)  den  heimischen  Markt  gegen  die  durch
Qualität  und  Preis  überlegenen  Probukte  der  ausländischen
  Industriestaaten  konkurrenzfähig  machte  und  erhielt,
  war  sogar  der  oben  dargelegte  Aufstieg  der  ttallenischen
  Eisenindustrie  in  den  letzten  Jahrzehnten  vor  dem

Kriege  ermöglicht  worden.  Die  Beteiligung  des  Landes

am  Kriege  brachte  aber  Schwierigkeiten.  Die  bequeme
und  sichere  Einfuhr  aus  Deutschland  fiel  weg.  Seitdem  ist
Stalien  für  seine  Kohlenversorgung  völlig  auf  England  angewiesen,
  die  geringe  Belleferung  mit  amerikanischer  Kohle
fällt  nicht  ins  Gewicht.  Daß  es  England  aber  trotz  besten

Willens,  wie  auf  Grund  der  verschiebenen  Abmachungen
        <pb n="145" />
        mit  der  stalienischen  Reglerung  angenommen  werden  dark,
nicht  gelungen  ist,  den  italienischen  Kohlenbedars  ausreichend
  zu  decken,  ist  eine  bekonnte  Talsache.  Die  Frachtraumnot
  und  die  Unsicherheit  des  Seetransportes  bieten
unüberwindbare  Schwierlgkeilen,  zumal  seit  der  deutschen
Seesperreerklärung  und  der  Verschärfung  des  #-Boot-Krieges.
  Obwohl  der  Privatverbrauch  des  Landes  saft
vollständig  unberücksichtigt  bleibt  und  der  Staat  sast  die
gesamten  Kohlenankünfte  (1916  70  Prozent,  1917  über
90  Prozent)  für  seine  Zwecke,  in  erster  Linie  also  für  die
kriegswichtige  Industrie,  mit  Beschlag  belegt,  sind  doch,
eben  wegen  der  zunehmenden  Verringerung  der  Einfuhrmengen,
  Betriebseinschränkungen  kriegsindustrieller  Unternehmungen
  unabwendbar  gewesen.  Die  behelfsmäßige
Verwendung  von  Braunkohlen,  Torf  und  Holz  kann  nur
ungenügende  Abhilfe  lelsten,  die  Bestrebungen  zu  vermehrter
  Verwenbung  der  Wasserkräfte  aber  können  nicht
rasch  genug  wirksam  werden.  Die  Gefahr,  daß  die  Kohlennot
  über  kurz  oder  lang  katastrophal  wird,  wächst  mit
jedem  Tage  und  bildet  den  Hauptgegenstand  der  Sorge
der  Regierung.  —  Kaum  gerluger,  wenn  auch  weniger  in
Erscheinung  tretend,  sinb  die  durch  den  starken  Einfuhrbedarf
  an  Eisenerzen  und  Roheisen,  vor  allem  aber  an
Schrott,  Walzeisen  und  Qualitätestahl  bedingten  Schwierigkeiten,
  die  sich  besonders  den  auf  vermehrten  Neubau
von  Hanbelsschiffen  gerichteten  Plänen  hemmend  in  den
Weg  stellen.

Dse  italienische  Industrie  ist  in  ihrer  heutigen  Ausdehnung
  ein  Kind  des  Krieges  und  daher  einsestig  orienert.
  Für  sie  wird  daher  in  noch  höherem  Maße  als  für
die  Industrien  der  onderen  kriegführenden  Staaten  das
Ende  des  Krieges  den  Beginn  einer  Krisis  bedeuten.  Soll
dann  die  über  das  normale  Friebensmaß  binausgehende
industrielle  Tätigkeit  nicht  eingestellt  werden,  #  J
wirkschaftlichen  Ruin  des  ganzen  Landes  gleichktommen
würde,  so  muß  elne  Umstellung  ihrer  Probuktion  für
Friedenszwecke  versucht  werden.  Die  Industrie  muß  in
völlig  neue  Bahnen  geleitet,  in  erster  Linie  auf  die  Selbsterzeugung
  der  vor  dem  Kriege  hauptsächlich  eingeführten
Gegenstände  eingestellt  werden.  Diese  unsicheren  Zukunftsaussichten

  beunrubigen  die  stalienischen  Industriekreise

  stark.  Schon  jetzt  plant,  man  Vorkehrungsmaßnahmen.
  Erhöhter  Jollschutz,  selbst  für  Halberzeugmisse,  wirb
verlangt,  Der  ganz  neuerdings  erfolgte  trustähnliche  Zusammenschluß
  elnes  bedeutenden  Teils  der  ttalienischen
Schwerindustrie  bedeutet  gleichsalls  ein  Hinarbeiten  auf
dieses  Zlel.  Die  Zukunft  muß  zeigen,  ob  die  italtenische
Industrie  in  der  Lage  sein  wird,  die  ihr  drohende  Krisis
zu  überwinden  und  sich  in  dem  freien  Wettbewerb  nach
dem  Krlege  zu  behaupten.  ·

Dr.  Dacob.
Das  Kgl.  Fabrikationsbüro  in  Spandau,
seine  Aufgaben  und  seine  Stellung.
Von  Kal.  Baurat  Haler,  Spandau.
(Schlub  aus  Nr.  13.)  #

FHür  die  Fertlgung  müssen  jederzelt  alle  Unterlagen
derart  zur  Verfügung  Leden,  daß  nicht  sede  Firma  für  sich

erst  gezwungen  ist,  an  die  umfassenden,  zu  deren  Vorbereltung
  notwendigen  Arbeiten  einzeln  heranzutreten;
vielmehr  muß  es  möglich  sein,  im  gegebenen  Augenblick
ohne  Zeitverlust  und  mit  voller  Sicherhelt  die  für  die
Heeresversorgung  erforderlichen  Arbeiten  in  schnellster
Weilse  in  vollem  Umfang  aufnehmen  zu  können.

Auch  die  Abnahmevorschriften  müssen  dem  Rechnung
tragen  und  so  vorbereitet  seln,  daß,  ohne  die  Fabrikation
zu  hemmen,  kriegsbrauchbares  Materlal  mit  voller  Sicherheit
  erhalten  und  unbrauchbares  rechtzeitlg  ausgeschiedem
wirb.

Kurz  gesagt,  es  müssen,  ähnlich  wie  dies  für  bie  militärilche
  Mobilmachung  bisher  Grundsatz  ist,  auch  für  die  industrielle
  Mobilmachung  alle  Vorbereitungen  so  getroffen
seln,  daß  im  gegebenen  Augenblick  mit  dem  geringsten  Aufwand
  an  Material,  Maschinen,  Zeit,  Kraft,  ganz  besonders
  aber  an  Menschen  den  Ansorderungen  der  Heeresleitung
  entsprochen  werden  kann  und  dlese  volle  Sicherhelt
darüber  hat,  mit  welchen  zu  jebem  Zeitpunkt  seitens  der
Industrie  ihr  zur  Verfügung  zu  stellenden  Mengen  sie
rechnen  kann.  «  '

Um  dieser  Aufgabe  gerecht  zu  werden,  ist  vor  allem
durch  richtige  Einglieberung  des  Büros  Gewähr  zu
schaffen,  daß  dauernd  fruchtbringende  Arbest  mit  dem
besten  Wirkungsgrad  geleistet  werben  kann.  Es  ist  fa  ohne
westeres  esnleuchtenb,  baß  zur  Durchführung  der  geschilderten
  Arbeiten,  wenn  sie  wirklich,  ihrem  Zweck  entsprechend,
  volle  Einbeitlichkelt  berbelführen  sollen,  das
Büro  in  der  Lage  sein  muß,  mit  sämtlichen  bereits  beslehenden
  Konstruktionsstellen  in  innigster  Weise  zusammenzuarbesten.
  Bioher  werden  die  Anterlagen  für  die
Herstellung  von  Heeresgerät  an  den  verschiedensten  Siellen
bearbestet,  ohne  daß  vorher  auoreschenbe  gegenseilge  Füblung
  genommen  wird.  Daburch  wird  natürlsch  viel  Arbeit
doppelt  gelelstet,  die  günstigstenfalls  gleichwertig  ist,  und
es  läßt  sich  nicht  vermelden,  daß  widersprechende  Angaben

an  die  mit  der  Ausführung  beauftragten  Stellen  gelangen.

Das  führt  dann  zu  Zeltwerlust  und  Störungen  in  der  Erzeugung,
  wenn  nicht  noch  schlimmere  Folgen  sich  einstellen.
Es  muß  ferner  die  Gewähr  bestehen,  daß  die  Gesichtspunkte
  fllr  einfache  Fertigung  schon  von  Anfang  an  ausreichende
  Berücksichtigung  finden.  Wird  in  dieser  Richtung
  erst  eingesetzt,  wenn  die  zur  Ausführung  bestimmten
Stücke  fertig  entwickelt  sind,  so  ist  es  häufig  zu  spät,  um
Teile,  die  man  aus  Herstellungsgründen  anders  gestalten
möchte,  noch  umzuändern,  weil  sonst  wieder  neue  zeitraubende
  Versuche  notwendig  würden.  Auch  können  einheitliche
  Konstruktionselemente  von  vornherein  nur  dann
benützt  werden,  wenn  die  verschiedenen  Stellen  in  dieser
Nichtung  von  Anfang  an  zusammenarbeiten.

Die  Aufgabe  ist  also  die,  daß  sämtliche  in  Frage
kommenden  Stellen  organisch  in  reibungsfreier  Arbeit  zusammenwirken,
  so  daß  jedes  Neben-  und  Durchelnanderarbeiten
  unter  allen  Umständen  aufhört  und  ein  einbestiches
  Zusammenarbelten  nach  klaren  Gesichtspunkten  sich
ergibt.  -  .

Auf  Grund  klar  gestellter  militärischer  Forderungen
für  das  elnzelne  Gerät  muß  von  Anfang  an  der  Taktiker
mit  dem  Konstrukteur,  dem  Werkstattmann  und  dem
Materialfachmann  gemeinfame  Arbeit  keisten  wobei  als
        <pb n="146" />
        seitender  Grundsatz  zu  gelten  hat,  den  gestellten  Forderungen
  mit  den  einfachsten  Mitteln  gerecht  zu  werden.

Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  ist  die  Durchdildung
jedes  Gegenstandes  planmäßig  unter  voller  Benutzung  der
auf  wissenschaftlicher  Grundlage  aufgebauten  Methoden,
der  modernen  Technik  in  innigster  Fühlung  mit  den  militärischen
  Stellen  vorzunehmen.  Das  entwickelte  Gerät  ist
glsdann  auf  die  Erfüllung  der  gestellten  Bedingungen  und
Peine  Leistungsfähigkeit  nach  jeder  Richtung  in  gemeinhamer
  Arbeit  des  Ingenieurs  mit  den  militärischen
Prüfungsbehörden  eingehend  zu  prüfen  und  erst,  wenn  es
allen  Anforderungen  entspricht  und  militärisch  in  vollem
Umfange  genügt,  zur  Fertigung  freizugeben.  Für  diese
endlich  sind  alle  Vorbereltungsarbeiten  in  der  geschilderten
Angehenden  Weise  einheitlich  so  zu  treffen,  daß  in  die
Vertigung  rasch  und  in  sicherster  Welse  auch  mit  ungelernten
  Kräften  eingetreten  werden  kann.

Der  Weg,  um  diesen  Aufgaben  gerecht  zu  werden,  sst
im  Fabo  beschritten  worden.  Will  man  das  Ziel  erreichen,
so  muß  sich  überall  die  Ueberzeugung  durchringen,  daß
dieser  Weg  weiter  zu  verfolgen  ist  und  die  seiner  Durchführung
  sich  entgegenstellenden  Widerstände  überwunden
werden  müssen.  Nur  wenn  in  Deutschland  die  Methoden
und  Erfahrungen  der  Technik  auch  bei  der  Aufstellung  ber
Unterlagen  für  die  Beschaffung  von  Heeresgerät  in  jeber
Weise  ausgenutzt  werden,  ist  zu  erwarten,  daß  wir  gegen
England  und  Amerika  in  Zukunft  unsere  Stellung  behaupten
  können.  Wenn  diese  Staaten  in  zwei  Jahren  imstanbe
waren,  uns  in  bezug  auf  Qualität  des  Heeresgerätes
gleichzukommen,  in  bezug  auf  Massen  aber  allgemein  weit
zu  übertreffen,  so  ist  anzunehmen,  daß  in  Zukunft  das  Verhältnis
  sich  noch  weit  ungünstiger  gestalten  wird,  falls
unsererseits  nicht  ausreichende  Vorsorge  in  planmäbiger
Arbeit  dagegen  getroffen  wird.

—a

—  —  «  ——  —  —  2  »  ....  .  -.  L-*

  Ausschluß  des  deutsch

chen  andels
vom  britisch-indischen  häuteges  häft.

Das  Ausfuhrgeschäft  für  Häute  und  Felle  aus
Fritisch-Indien  lag  vor  dem  Kriege  zum  größeren  Teil
zn  deutschen  Händen.
Werte  von  ungefähr  6  000  000  Pfund,  gegerbte  Häute  im
Werte  von  ungefähr  2  500  000  Pfund  ausgeführt  worden.
Oie  indische  Regierung  hat  nun  die  Bildung  einer  in
Er  #ncland  zu  gründenden  zentralen  Einkaufsgesellschaft
WEeather  Trade  Assoclation)  vorgeschlagen,  um  durch  diese
ben  füheren  beutschen  Einfluß  auf  das  britisch-indische
Hänutegeschäft  pöllig  auszuschlleßen.

neue  sapanische  dampferlinien.

Dse  sapanische  Schiffahrt  sucht  nach  Kräften  die  aus
ber  uhmlegung  der  europäischen  Seeschiffahrt  für  Japan
erwachsenen  Gelegenhei#ten  auszunutzen.  So  hat  die  „Osaka
Sbofen  Kaffha-  (Osaka  Handelsschiffahrt  A.-G.)  einen
neuen  Damnpferdienst  mit  Dampfern  von  je  6000  Tonnen
zwischen  Japan  und  Brasilsen  sowle  Argentinien  eingerichtet.
  Die  Schiffe  befördern  neben  der  Fracht  viel
Auswanderer  nach  Brasilien;  als  Rückfracht  kommen
Kaffee,  Holz  und  andere  brasilianische  Erzeugnisse  sowie
dauptächlich  argentinische  Bodenerzeugnisse  in  Betracht.
Die  Dampfer  legen  in  Wlablwostol,  den  chinesischen
Päfen,  Singapore,  Durban  und  Kapstadt  an.

Die  japanische  Textilindustrie.

Ueber  die  Entwicklung,  die  ble  lapanische  Textilndustrie
  während  und  infolge  des  Krleges  genommen  hat,
lel  aus  einem  im  schweizerischen  Handelsamtsblatt  ver-«
  Schten  Berichte  das  s  Solhene,  wiedergegeben:

Für  1914  sind  rohe  Häute  im

In  bemerkenswerter  Weise  hat  sich  die  Spinnerei-Inbdustrie

  in  Japan  entwickelt,  insbesondere  die  Herstellung

von  Baumwollgarn.  Im  Jahre  1916  sind  an  den  verschiedenen
  Garnsorten  im  ganzen  1  925  390  Ballen  erzeugt
  worden  gegen  1720  262  Ballen  im  Jahre  1915.  "

Zm  Lande  verbraucht  wurden  von  der  Gesamtproduk;
tion  935  735  Ballen,  während  497  149  Ballen  ausgeführt
und  311  774  Ballen  durch  bie  Hersteller  verwendet  wurden.
Bemerkenswert  ist,  daß  die  Ausfuhr  gegen  das  Jahr  1915
(576  891  Ballen)  zurückgegangen  ist,  und  zwar  deswegen,
weil  die  Preise  in  Japan  selbst  stark  in  die  Höbe.  gingen.

Auch  die  Entwicklung  der  Strumpf-  und  Strickwarenindustrie
  ist  erheblich.  Der  Direktor  einer  ber  gröbten
Unternehmungen  in  Osaka  teilte  mit,  daß,  während  bas  im
Jahre  1904  gegründete  Anternehmen  im  Jahre  1906  erst
füt  2  520  000  Ben  exportiert  hat,  der  Export  im  Jahre
1915  auf  12  300  000  Ven  und  im  Jahre  1916  (bis  Oktober)
  auf  22  340  000  Ven  gestiegen  ist.  Der  infolge  des
Krieges  eintretende  Mangel  an  deutschen  Waren  kam  dem
Internehmen  zugute.  Japanische  und  amerikanische  Waren
mußten  die  fehlenden  deutschen  ersetzen.  Die  Fabrik  mußte
Maschinen  importseren  und  Tag  und  Nacht  arbeiten,
um  den  namentlich  von  englischen  Hänblern  eingesandten
Nachfragen  gerecht  zu  werden.  Anfänglich  litt  die
Qualstät  der  Ware  unter  der  Einstellung  einer  großen

Anzahl  ungeübter  Arbeiter,  indessen  ist  nach  Mitteilung

des  Direktors  diesem  Mangel  abgeholfen.  Nach  seinen
Angaben  betrugen  die  japanischen  Probukte  in  den  letzten
Jahren  in  China  und  Indien  bereits  90  Prozent  des  Gesamthandels.
  Auch  für  die  Zeit  nach  dem  Kriege  ist  die
japanische  Industrie  voll  Zuversicht,  weil  die  Herstellungskosten
  infolge  der  billigen  Löhne  niedrig  sind  und  weil  bie
Fingergeschicklichkeit,  die  für  die  Industrie  von  Bedeutung
ist,  eine  besondere  Eigenschaft  der  sapanischen  Arbeiter  sei.

Ein  besonderes  Augenmerk  sel  darauf  gerichtet,  um  ben
Ausgang  minderwertiger  Ware  zu  verhindern.

—

Druckr,  Anden  *  u.  Velags-wef  m.  5.  H.,  Verlinr  W.

2
        <pb n="147" />
        1u  Ceipziger  plah  13

.——  —

————————  —

(

—.  ——  —  —.—

Inhalt  vertraulich.  Hur  die  mit  einem  Stern  7*  bezeichneten  Hbfchnitte  lind  zum  Hbdrucke
freigegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befludet  sich  auf  Selte  8.

—

des  Nationalen  2

für  die  arbeitenden  Fraue

nlark  aus  dem  ihm  für  Kriegsfürsorge  zur  Derfügung  stehenden  Mitteln  bewilligt,  um  die  für  die  arbeitenden
  Frauen  Deutschlands  erforderlichen  sürsorgemaßnahmen  weiter  ausgestalten  zu  können.  Der

Wunsch  Ihrer  Mlajestät  der  Naiserin,  welcher
amtes,  Generalleutnant  Groener,  über  die
Ausdruck  kam,  findet  hierdurch  tatkräftige

Kreise,  besonders  die  Industrie,  zum

———————————————————————

aligemeines

*  Gewerbliche  Betriebszählung.
Aufruf.

Zur  wirtschaftlichen  Durchführung  des  Nrieges  und
sicheren  Ueberleitumg  unserer  Volkswirtschafst  in  den
Frieden  sind  neue  ziffernmäßige  2  ngaben  über  den  deulschen
  Gewerbesleiß  erforderlich.  Ich  habe  deshalb  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichsamt  des  Innern  auf  Grund
bes  Hilfsdienstgesetzes  eine  gewerbliche  Betriebszählung  angeordnet.
  Die  Zählung  wird  sich  über  das  ganze  Deutsche
Resch  erstrecken  und  um  die  Zeit  des  15.  August  stattsinben.


Ich  setze  voraus,  daß  die  Vorsteher  sämtlicher  Kommunalverbände
  ihre  ganze  Kraft  und  Autorität  cinsetzen
werden,  um  dieser  hochwichtigen  Zählung  zu  einem  vollen
Erfolge  zu  verhelfen.  Ich  erwarte,  daß  die  Stadt-  m
Gemeindeverwaltungen,  ihre  Statistischen  Aemter  ihre
Beamten  und  Lehrer  durch  verständnisvolle,  opferfreudige
Mikarbeit  mir  bie  geforderten  Unterlagen  verschaffen
werden.  Ich  vertraue  aber  auch,  daß  jeder  deulsche  Gewerbetreibende,
  gleich  ob  Fabrikant,  selbständiger  Meister,
Kaufmann,  Hausgewerbetrelbender  usw.  bie  gelieferten
Fragebogen  gewissenhaft  und  mit  sorgfältiger  Ueberlegung

bereits  in  dem  Schreiben  an  den  Chef  des  Kriegs-Motwendigkeit
  der  Fürsorge  für  die  Arbeiterinnen  zum
Unterstützung.  Die  Hoffnung  ist  berechtigt,  daß  alle
verstärkten  Ausbau  der  Frauenfürsorge  auch  ihrerseits  weitere
Mittel  bereitstellen  werden.

aussüllen  wird.  Die  Fragen  sind  auf  das  für  die  Heeresverwaltung
  Rotwendigste  beschränlt  worden.

Soll  das  Werk  gelingen,  so  mülsen  fretwillige  Kräfte
mitwirken,  um  die  gewerblschen  Betriebe  aller  Art  auszusuchen
  und  für  die  richtige  Ausfüllung  der  Fragebogen  zu
lorgen.  ·

An  Männer  und  Frauen,  alt  und  jung,  ergeht  deshalb
die  Aufforderung:  wer  immer  mit  der  Feder  umzugehen
weiß  und  einen  Tag  erübrigen  kann,  leiste  dem  Vaterlande
den  wichtigen  Dienst  und  stelle  sich  der  Gemeinde-Verwaltung
  als  Zähler  zur  Verfügung!

Berlin,  den  31.  Juli  1917.

Daer  Chef  des  Kriegsamts
Groener.

*  Teipziger  Mesle.
Nr.  323  7.  17.  #6  l  vom  26.  7.  1917.

Dem  Meßamt  für  die  Mustermessen  in  Leipzig  ist  auf
einen  entsprechenden  Antrag  folgender  Bescheid  erteilt

worden:

In  Würdigung  der  weitreichenden  volkswirtschaftlichen
Bedeutung  der  Leipziger  Messe  werden  die  militärischen
Behörden  auch  für  die  Herbstmustermesse  1917  im  Nahmen
des  militärisch  Möglichen  auf  begründeten  Antrag  Urlaub
gewähren.  Die  in  Betracht  kommenden  militärischen
Dienststellen  haben  hiervon  Mitteilung  erhalten.
        <pb n="148" />
        —  ,

—.—  ——  ·

III-IstsIsts-IIIi-ijjijtjjjjssssIIsIsssssisjssåsIIIIIIIIIIIIIICDIIIIIQIIIIIIII

Ewie-jeman-fekHiIksksiesnstZ

III-ts--jjj-IIDDIIIss-j--j-IIIIIJIIIIIIICIIDIIIII-III-jitjsjiitssjscssssslst-Isssssssj


IIIOIIIIIMI

IÄncickungclserEaIaHanf-?-åes«Kk.iegsa-at«-Kriegsmann-lum-Ists-samt-


  und  Hrbelts-Departement

Nr.  419.  7.  17.  E.  RK.  vom  25.  7.  1917.

XVI./XXI.  A.  K.

Der  Feststellungs-Ausschuß  für  den  Bereich  des  XVI.
Armeekorps  wird  aufgelöst  und  der  Bezirk  des  Feststellungs-Ausschusses
  Saarbrücken  für  den  Bereich  des  XXI.  Armeekorps
  auf  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  ausgedehnt.

Ffus  der  Rechtsabteilung.
#kehrschein  und  Rechtsprechung.

Ein  Urteil  des  Gewerbegerichts  Bremen  spricht  sich  in
besonders  einleuchtender  Weise  über  mehrere  Fragen  aus
dem  Rechtsgebiete  des  Abbehrscheins  aus  und  wird  deshalb
im  folgenden  abgedrustk.  .

Urteil:

Die  Klage  wird  abgewiesen.  Der  Kläger  wird  verurteilt,  bie
Kosten  des  Rechksstreits  zu  tragen.

Gründe:

Der  Kläger  war  in  den  Monaten  Februar  und  März  dieses
Jahres  als  Maurer  auf  den  Bauten  tätig,  welche  der  Beklagte
für  die  Hansa-Lloyd-Werke  ausführte.  Während  der  Zeit  vom
6.  bis  10.  Februar  und  5.  bis  10.  März  mußte  wegen  starken
Froste#z  mit  der  Arbeit  ausgesetzt  werden.  Der  Kläger  verlangt
mit  seiner  Klage  Zahlung  des  in  diesen  Zeiträumen  ausgefallenen
Lchnes,  eventuell  Schadenersatz  in  Höhe  dieses  Lohnes.  Er  keitet
seinen  Rechtsanspruch  aus  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  b.  Dezember  1916  ab,  insbesondere
  aus  der  Tatsache,  daß  der  Beklagte  ihm  den  in  §  9
dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Abkehrschein  nicht  erteilt  hat.  Unstreitig
  haben  weder  er  noch  die  übrigen  bei  den  Bauten  des  Beklagten
  beschäftigten  zahlreichen  Arbeiter  den  Abkehrschein  gefordert,
  derselbe  ist  ihnen  aber  auch  nicht  angeboten  worden.  Die
Arbeiter  sind  zum  Teil  bei  Eintritt  des  starlen  Frostes  überhaupt
nicht  auf  der  Gaustelle  erschienen,  zum  anderen  Teile  sind  sie,  darunter
  auch  der  Kläger,  von  dem  Polier  des  Beklagten  von  der
Baustelle  geschickt.  Nach  Beendigung  der  Frostperioden  haben  sie
sich  dann  wieder  eingefunden  und  sind  von  dem  Beklagten  erneut
beschäftigt.  «-Die

  zunächst  zwischen  den  Parteien  sich  aufwerfende  Streitfrage,
  ob  der  Betrieb  des  Beklagten  ein  kriegswichtiger  und  daher
auf  ihn  das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  zur  Anwendung
  zu  bringen  sei,  ist  von  dem  zuständigen  Feststellungs-Ausschuß
  zu  Bremen,  wie  nicht  anders  zu  erwarten,  dahin  entschieden
  worden,  daß  die  Kriegswichligkeit  des  Betriebes  bejaht
wurde,  Das  Vertragsverhältnis  zwischen  den  Parteien  wird  daher
  von  dem  Tarifvertrag  für  das  Baugewerbe  in  Bremen  in
Verbindung  mil  dem  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
beherrscht.  Es  besteht  allseitiges  Einverständnis  darüber,  daß  die
tariflichen  Abmachungen  nur  insoweit  außer  Kraft  gesetzt  sind,  als

dieselben  sich  mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  valerländischen

  Hilsdienst  nicht  vereinigen  lassen.  In  §  7  des  Bremer
Tarifvertrages,  der  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  behandelt,
  ist  nun  festgelegt,  daß  Aussetzen  einer  Entlassung  gleichzuachten
  ist.  Demnach  war  das  Arbeitsverhältnis  zwischen  den
Parteien  vereinbarungsgemäß  während  der  beiden  Frostperioden
gelöst.  An  dieser  Vereinbarung  ist  durch  das  Gesetz  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  nichts  geändert.  Dasselbe  behindert

2  Kriegsamt,  Hmmiche  Mittellungen  und  NMachrichten

Nummer  25

.  —————..——————.—

den  Arbeitgeber  und  den  Arbeitnehmer  nicht  an  der  Auflösung  des
#rbeitsvertrages  auf  Grund  gegeuseiliger  Uebereinkunft,  sondern
nur  den  Arbeilnehmer  in  dessen  einseitiger  Auflösung.  Die  Beendigung
  des  Arbeitsverhältnisses  schließt  aber  einen  Lohnanspruch
des  Klägers  gegen  den  Beklagten  für  die  Zeit  nach  dieser  Beendigung
  aus.  Der  Kläger  kann  daher  mit  seinem  ursprünglichen
Klagverlangen  äuf  Zahlung  des  Lohnes  für  die  Dauer  der  Frostperioden
  nicht  durchdringen.

Im  Laufe  des  Verfahrens  hat  der  Kläger  seine  Klage  weiter
auf  Schadenersatz  wegen  Vorenthaltung  des  Abkehrscheines  gerichtet.
  Das  Gericht  nimmt  seine  Zuständigkeit  auch  für  den  so
begründeten  Klaganspruch  unter  Beibehaltung  des  schon  zu  früheren
  Streitsachen  eingenommenen  Standpunktes  an.  Diese  Siellungnahme
  erfolgt  in  Uebereinstimmung  mit  der  Rechtsauffassung
der  Rechtsabteilung  des  Kriegsamtes  und,  wie  diese  mitteilt,  der
Mehrheit  der  Gewerbegerichte.  Das  erkennende  Gericht  hält  für
ausgeschlofsen,  daß  die  Absicht  der  Gesetzgebung  auf  eine  Ausschaltung
  der  Sondergerichte  bei  der  Entscheidung  über  Entschädigungsansprüche
  der  hier  fraglichen  Art  gerichtet  war.  Diese  logische
Interpretation  des  Gesetzes  führt  das  Gericht  auf  die  Seite  der
Bejaher  seiner  Zuständigkeit  und  zu  der  Entschließung,  dem
Wunsche  beider  Parteien  entsprechend,  seine  auf  die  fachmännische
Zufammensetzung  gegründete  größere  Vertrautheit  mit  den  gewerblichen
  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  zur  Verfügung  der  Deteiligten
  zu  halten.  .  .«.

Das  Gesetz  uber  den  vaterländischen  Hilfsdienst  bestimmt  in
seinem  §  h9:

„Niemand  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigen  in  Beschäftigung
  nehmen,  der  bei  einer  der  in  3  2  bezeichneten  Stellung  beschäftigt
  ist  oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt  gewesen
ist,  sofern  der  Hilfsdienstpflichtige  nicht  eine  Bescheinigung  seines
letzten  Arbeitgebers  darüber  beibringt,  daß  er  die  Beschäftigung
mit  dessen  Zustimmung  aufgegeben  hat.  Weigert  sich  der  Arbeitgeber,
  die  von  dem  Hilfsdienstpflichtigen  beantragte  Bescheinigung
  auszustellen,  so  steht  diesem  die  Beschwerde  an  einen  Ausschuß
  zu.“  :  .«.

In  der  Bekanntmachung  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom
80.  Januar  1917  heißt  es  in  §  1:  m—.n.nn——

„Wird  das  Beschäftigungsverhältnig  eines  Hilfsdienstpflichtigen

  durch  den  Arbeitgeber  oder  mit  feiner  Zustimmung  aufgelöst,

  so  hat  dieser  dem  Hilfsdienstpflichtigen  hierüber  eine  Bescheinigung
  (Abkehrschein)  auszustellen.“  .

Damit  ist  nach  Ansicht  des  Gerichts  für  den  hier  gegebenen

fall  der  mit  Zustimmung  des  Acheitgebers  erfolgten  Auflösung
*  Beschäftigungsverhältnisses,  in  welchem  der  bedin  e  n  slofe
Anspruch  des  Arbeitnehmers  auf  den  Abkehrschein  unbestreitbar  8
die  Rechtspfticht  des  Arbeitgebers  zur  Erleilung  des  Scheines,
auch  ohne  voraufgegangene  Anmahnung  seitens  des  Arbeitnehmers
  festgestellt.  In  dieser  Beziehung  vermag  das  Gericht
ben  etwas  abweichenden-)  Standpunkt  der  Rechtsabtellung  des
Kriegsamts  nicht  eingunehmen,  schließt  sich  vielmehr  der  Rechtaauffassung
  der  Gewerbegerichte  Berlin  und  Meißen  an,  die  gleichfalls
  die  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Erteilung  des  Abkehrscheines
  auch  ohne  vorhergegangene  Anmahnung  unterstellen.

Die  nunmehr  vorgunehmende  Untersuchung  über  die  Rechtsfolgen
  der  Verretzung  dieser  Rechtspflicht  des  Arbeitgebers  führt
das  Gericht  jedoch  zu  einem  anderen  Ergebnis  als  dem  von  dem
vorbezeichneten  Gewerbegerichten  erreichten,  wobei  allerdings  —*
betonen  ist,  baß  in  dem  hier  zur  Entscheidung  stehenden  Falle
das  Arbeitsverhältnis  gelöst  und  nicht  nur  eine  Arbeitspause  eingetreten
  war.  Es  wird  in  dieser  Beziehung  auf  den  8  4  Nr.  8.
des  Reichstarifbertrages  für  das  Baugewerbe  hingewiesen,  der  im
Gegensatz  zu  8  7  des  Bremer  Tarifvertrages  eine  Auflösung  des
arbeitsverhältnisses  nicht  vorsicht.  Das  eset  über  den  voterländischen
  Hilfsdienst  trifft  leine  Bestimmung  über  die  zibit
rechtlichen  Ansprüche  des  Arbeitnehmers  gegen  den  Arbeitgeber

))  Anmerkung.  Das  ist  ein  Irrkum.  Die  Rechtsabteilund
zuu—  vielmehr  mit  dem  Urteile  des  Gewerbegerichts  auch  in
diesem  Punkte  überein.  .
        <pb n="149" />
        —

nummer  25  Rrlegsamt.  Amtlche  mittenungen  und

—  E

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m"

für  den  #all  der  Vorenthatrung  ven  A#eyrcineo  Zur  Er-  tage  hürtr  Piatz  zu  urmien,  wieen  seig  an#o##iwiue  arbr#ursfassung
  dieser  Ansprüche  ist  daher  auf  die  allgemeinen  Vor-  gelegenheit  mit  gleicher  Verdienstmöglichkeit  während  der  Frostschriften
  des  bürgerichen  Rechtes  zurückzugreifen.  Diese  regeln  perioden  vorhanden  gewosen  wäre,  oder  doch  der  Wille,  diese  sich
die  Schadenersatzpflicht  unkerschiedlich  für  die  widerrechtliche  Ver=  zunubhe  au  machen,  auf  seiten  der  Arbetterschaft  gefehlt  hätte.
letzung  der  allgemeinen  zwischen  allen  Personen  bestehenden  Ganz  abgesehen  von  dem  Nachweis  der  Möglichleil  anderweitiger
Rechtsbeziehungen  und  derjenigen  zwischen  bestimmten  Personen,  Belätigung  hat  das  Gericht  im  vorliegenden  Falle  nicht  die  Ueberdie
  sich  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen  Verhältnissen  ent=  zeugung  gewinnen  können,  daß  der  Kläger  und  seine  zahlreichen  in
wickeln.  Es  ist  daher  zu  prüfen,  ob  die  Bestimmungen  des  Ge=  gleicher  Lage  befindlichen  Arbeitskollegen  wirklich  und  ernstlich  die
setzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  zu  der  ersteren  Galiung  Absicht  gehabt  haben,  während  der  beiden  in  Frage  kommenden
gehören,  also  lediglich  öffentlich-rechtlicher  Natur  sind,  oder  ob  Frostperioden  andere  Arbeit  anzunehmen,  denn  dann  wäre  sicherlich,
sie  auch  privatrechtliche  Vorschrifien  enthalton.  Das  Gericht  ent=  wenn  nicht  schon  der  Kläger,  so  wenigstens  ein  einziger  der
scheidet  sich  wiederum  in  Uebereinstimmung  mit  der  Rechts-  anderen  auf  den  greifbar  naheliegenden  Gedanken  gekommen,  an
abteilung  des  Kriegsamts  dahin,  daß  ein  privatrechtliches  Schuld=  den  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zur  Aushändigung  des
verhälknis  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  besteht,  welches  erforderlichen  Arbeilspapseres  heranzutreten.  Doazu  sei  nochmals
den  Arbeitnehmer  zum  Gläubiger,  den  Arbeitgeber  zum  hervorgehoben,  daß  der  Vremer  Tarif  durch  seine  Vereinbarung
Schurdner  und  den  Abkehrschein  zur  Schr  ldsache  macht.-  Es  geht  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer:  „Aussetzen  ist  einer  Entunzweideutig
  aus  dem  Gesetz  hervor,  daß  nicht  nur  dem  Staat,  lassung  gleich  zu  achten',  ein  unbedingtes  Recht  auf  Erteilung  des
sondern  auch  dem  Arbeiter  ein  Anspruch  auf  Ausstellung  des  Abkehrscheines  verschafft,  da  das  Beschäftigungsverhältnis  mit  der
Abkehrscheines  eingeräumt  ist.  Sonach  handelt  es  sich  hier  um  ein  Zustimmung  des  Arbeitgebers  gelöst  ist.  An  der  Verkennung
auf  dem  Gesetz  beruhendes,  privatrechtliches  Verlragsverhältnis,  dieser  Rechtslage  kranken  die  Rechtsausführungen,  welche  der
aus  welchem  Schadensersatzansprüche  wegen  verzögerter  Leistung  Vorstand  des  deutschen  Bauarbeiterverbandes  zur  Sache  gemacht
nur  nach  Maßgabe  der  85  284,  286  B.G.V.  erhoben  werden  können  yat.  Ohne  jenen  Willen  zur  endgültigen  Lösung  der  Verbindung
(siehe  auch  R.G.  Vand  68  Nr.  51).  Diese  Gesebvorschriften  lassen  mit  dem  alten  Arbeitgeber  und  zum  Eintrilt  in  ein  neues  Arbeitseinen
  Schadenserfatzanspruch  nicht  schon  deshalb  zu,  weil  der  verhältnis,  verliert  aber  die  Forderung  auf  Zahlung  ohne  Gegen-Schuldner
  mit  dem  Gintrilt  der  Fälligkeit  nicht  leistet,  sondern  leistung  den  Charakter  der  Se  densersatzforderung,  verlandelt
erst  nachdem  der  Schuldn  er  in  Verzug  gesett  ist.  .  Dieser  Verzug  sich  vielmehr  in  einen  Anspruch  auf  ungerechtfertigte  Vereicherung.
tritt  aber  erst  auf  eine  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  erfolote  Diesem  nachzugeben,  hieße  sicherlich  der  Unbilligkeit  Vorschub
Mahnung  des  Gläubigers  ein.  Der  8  286  Abs.  1  B.G.B.  bestimmt  ceisten.  «  *
ausdrücklich:  Für  die  Praxis  wäre  die  Einnahme  des  Klagstandpunltes
„er  Schudner  hat  dem  Gläubiger  den  hurch  den  Verzug  pändlich  unbrauesbar.  Diele  würde  den  Arbrisgeprr  #a#lsnde
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.“  sofern  er  sich  vor  der  Nolwendigkeit,  ohne  Gegenleistung  gahlen  au
vtso  noch  nicht  dafür,  daß  er  verspäte:  müssen,  schützen  wollte,  ständig  die  Abkehrscheine  in  der  Tasche  zu
Laiseed-schrbensersahoflichtig,  sondern  nur  daftr,  daßer  ungeachtet  #egen,  und  l  esesben  den  Arbeitern  ot  n  n  eunen.  Im
einer  M  ahnung  seine  VLeistung  nicht  nachholt.  Diese  gesebliche  Arbeitsunmöglichkeit  unverzüglich  aushändigen  zu  lönnen.  Im
R  Mahnurng  .  icht  hat  ihre  guten  inneren  Gründe;  hier  vorliegenden  Falle  hälte  der  Beklagie  demjenigen  Teil  seiner
Regelung  der  Schadensersatzpflicht  ha  ihre  guten  inneren  Gründe;  er  #orse#  deg  Frostes  auf  der  Baustelle  überhauft  nicht
awischen  Vertra  sparteien  soll  nicht  schon  die  auf  Vergeßlichkeit  Arbeiter,  der  wegen  des  Frostes  auf  ber  Baustelle  überhaubt  nicht
zwischen  Vertrag  rte#  ##  te  Säumnis  in  der  Er-=  erschienen  war,  sofort  durch  besonderen  Voten  die  Abtehrscheine
dder  Gleich-rültigkeit  zurückzuführende  Säumnis  im  der  .-,-»  »..»«..
füllung  2  Vertragspflicht,  sondern  erst  die  bewußte  Ablehnung  zustellen  müssen,  denn  schon  bei  Benutzung  der  Post  wäre  er
fül  bgr  Ser  ratnds  die  schwerwiegende  Eolge  des  Schadens-  mindestens  für  einen  Tag  schabensersatzpflichtig  geworden.  Die
*  Zuftellung  der  Ablehrscheine  hätte  aber  22  *  &amp;amp;“J-“  r
edbdbeieie  Arbeiterschaft  hineingetragen,  denn  tatsächlich  will  ja  der
Die  Anwen  vborstehend  entmickelten  Rechtsgrundsätze  gröhere  Teil  Salfelben  gar  nicht  die  Verbindung  mit  dem  alt-Regelung
  der  Schabemserfatzft  «  n  inneren  Grũnde;  gewohnten  Arbeitgeber  aufgeben,  sondern  er  feiert  in  der  Hoffdaß
  der  Beklagte  nicht  n  der  Richterfüllung  seiner  nung  der  balbigen  Befeitigung  des  Arbeituphindernisses  bewußti,
Leistung,  näml  1.  des  Abkehrscheinen  nach  dem  um  jederzeit  die  gewohnte  Tällgkeit  wieder  aufnehmen  zu
Fintritt  der  Fälligleit,  sondern  er  st  wegen  eines  durch  Mahnung  zönnen.  Wie  anders  und  beiderseits  vorteilhafter  gestalten  sich
Herbeigeführten  Verzuge  "--  chen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  im
dnommen  werden  kann.

“.b“
»  reitig  solche  Mahnung  Eilinvernehmen  mit  der  hier  gefällten  Entscheidung!  Tritt  das
erfolgt  und  demnach  kein  Verzug  auf  seiten  des  Beklagten  ein=  Frbeitshindernis  hervor  und  löst  sich  damit  nach  dem  Bremer
getrelen  ist,  karin  der  Kläger  auch  mit  feiner  auf  uit  derselben  Tarif  autoinatisch  das  Vertragsverhältnis,  so  wird  der  Urbeitherichteten
  Klage  nicht  durchdringen,  muß  vielmchr  mit  derselben  nehmer  vor  die  völlig  freie  Entscheidung  gestellt,  ob  er  zu  seinem
#bge  wiesen  werden.  alten  Arbeitgeber  hallen,  sozusagen  Freud  und  Leid  mit  ihm  teilen,
Nach  ibatrechtliche  Verpflichtung  des  feiern  und  damit  vorübergehend  darben  will,  oder  ob  er  vorzieht,
arbeitebran,  Zur  Erteilung  des  Abrehrscheines  angenommen  hat.  einer  Urbeitsgelegenheit,  die  keine  ununterbrochene  ist,  den  Rücken
z.sz.  rlaubten  zu  kehren  und  sich  eine  stabklere  anderweitige  Beschäftigung  zu
Handlung  im  Sinne  des  §  828  B.G.B.  die  in  der  Vorenkhaltung  suchen.  Von  dem  Ausfall  dieser  Entschliehung  muß  er  dem
Ges  Abkehrscheines  zu  erblicken  wäre,  falls  die  Verpflichtung  zur  bisherigen  Arbeitgeber  Kenntnis  geben;  das  ist  das  einzige,  was
Eseilung  besselben  rein  öffentlich-rechtlichen  Charakter  trüge,  diese  Cntscheidung  von  ihm  verlangt.  Damt  hat  er  dand,  wenn
Nur  nebenbei  sei  bemerkt,  daß  das  Gericht  auch  bei  dieser  Kon-  er  sich  für  Lösung  der  alten  Verbindung  entschließt,  die  Mahnung
struktion  zu  einer  Ablenkung  des  Klagverlangens  gelommen  vollzogen,  die  zur  Wahrung  seiner  Rechte  als  erforderlich  erachtet
wäre,  da,  wenn  man  schon  ein  widerrechtliches  ist.  Folgt  der  Arbeitgeber  dieser  Mahnung  nicht,  so  wird  er  für
Handeln  des  Arbeitgebers  und  den  ursächlichen  Zusamm  8  alle  durch  sein  rechtstvidriges  Verhalten  dem  Arbeitnehmer  entzwischen
  der  Nichterteilung  des  Abkehrscheines  und  dem  Schaden  stehenden  Rachteile  einzutreten  haben.  Die  Zumutung,  die  bei
bes  Arbeiters  unterstellen  wollte,  dieser  Ordnung  der  Dinge  an  den  Arbeitnehmer  gestellt  wird,  ist
Unwendung  des  8  254  B.  G.  B.  den  .  doch  wahrhaftig  keine  übertriebene.  Er  hat  lediglich  an  seinen
Dan  Gericht  ist  der  Ueberzeugung,  mit  biefer  seiner  Eni-  Arbeitgeber  eranzutreien  und  seinen  verdienten  Lohn  sowie  Ausscheidong
  ach  ter  smilneit  und  den  Unforderungen  des  drolti.  lieserung  seiner  Paiere,  zu  benen  ohne  weiteres  auch  der  Krreheschen
  Lebens  Genüge  zu  leisten.  So  billig  es  erscheint,  daß  der  schein  gebört,  zu  fordern.  Das  ist  er  doch,  wenn  er  unter  gewöhn-Arbeitgeber
  Ersah  zu  leisten  hat,  wo  er  schuldhafterweise  den  lichen  Verhältnissen  die  Arbeit  aufgibt,  völlig  gewöhnt.  Warum
Urbeiter  an  der  Ausnutzung  seiner  Arbeitskraft  behindert,  so  un-  sollte  es  gerade  dort  nicht  so  sein,  wo  eine  andere  Behandlung  ss
billig  muß  es  seln,  dem  Arbeitgeber  zugumuten.  einen  Schaden  schwerwiegende  Folgen  wie  Arbeitsbehinderung  auf  der  einen  und
auszugleichen,  den  nicht  er,  sondern  seiner  Einwirkung  entzogene  Leistung  ohne  Gegenleistung  auf  der  anderen  Seite  nach  sich
Unsstände  verursocht  haben.  Diese  letztere  Beurteilung  der  Sach=  ziehen  kann!
        <pb n="150" />
        ——.

——  ##—#“'  Hisf.  17.—

Die  vorstehend  angestellten  Erwägungen  sichern  dem  Gericht
die  Ueberzeugung,  daß  seine  Beurteilung  des  Sach=  und  Streitverhältnisses
  dem  geltenden  Recht  wie  auch  der  Billigkeit  und  den
Anforderungen  des  praktischen  Erwerbslebens  gleicherweise
Rechnung  trägt.

HRiohstofsffe

ohstoffe

«  5
—————————-  sssss89  sesessesse  ———.-—ü

Berlchte  der  Kr.  egs-Rohftoff-Metalle.


Metall-Ersatzstelle.

Die  Metall-Ersabstelle  ist  von  Potsdamer  Str.  10/11
nach  Wilhelmstraße  113,  III  (Fernsprecher:  Nollendorf
811)  verlegt  worden.  ·

*  Ablieferung  von  Einrichtungsgegenständen  (aus  Kupfer,

Messing,  Notguß,  Tombak,  Bronze  und  von  Aluminium).
M.  Mov.  st.  605  1/7.  I7.  KRN.  vom  23.  7.  1917.
Plt.  660.  7.  17.  HRH,  vom  17.  Juli  1917,

An  die  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung
betreffend  Beschlagnahme  und  freiwillige  Ablieferung  von
Einrichtungsgegenständen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen
  (Mo  1.3.  17.  KRA.  —  val.  Nummer  21,  Seite  4)
beauftragten  Kommnnalverbände  ist  eine  Druckschrift  versandt
  worden,  welche  die  Werbetötigkeit  für  die  Bekanntmachung,
  die  Erweiterung  und  Beschleunigung  der  Ablieferung
  und  des  Abtransportes  des  Sammelgutes,  Vereinfachung
  des  Geschäftsganges  bebandelt  und  Nichtlinien
  für  die  Beratungsstellen  gibt.  Der  Vordruck  ist
bei  der  Metallmobilmachungsstelle  der  Kriegsrohstoff-Abteilung,
  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße  20,  erhältlich.

Um  der  erwähnten  Bekanntmachung  zu  größtmöglichem
  Erfolge  zu  verhelsen,  sind  die  Kommnnalverbände
  angewiesen  worden,  in  sämtlichen  Haushaltungen
  bis  spätestens  10.  Angust  1917  ein  Flucblatt

zu  verieilen,  in  dem  unter  besonderem  Hinweis  auf  den

bis  30.  September  1917  gewährten  Preiszuschlag  von
1.—  Mark  für  das  Kilogramm  eindringlich  zur  schnellen

Ablieferung  aufgefordert  wird;  zugleich  ist  an  die  Ablieferung
  von  Aluminium  nochmals  erinnert  worden.
*Das  Flugblatt  enthält  ferner  eine  Zusammenstellung  der
wichtigsten  unter  die  Bekanntmachung  fallenden,  sowie
anderer  Gegenstände  ähnlicher  Art,  die  von  den  Sammelstellen
  zu  gleichen  Preisen  angenommen  werden.

*  dn  *  und  Wiederverwertung  von  Glöhlampensockeln.
  «

-  Für  die  Sicherstellung  des  außerordentlich  großen
Bedarfs  an  Glühlampen  ist  von  wesentlicher  Bedeutung,
daß  die  sogenannten  ausgebrannten  Glithlampen  in
guroßem  Umfange  der  Glühlampen-Industrie  zur  Wiederperarbeitung
  zugeführt  werden.

Das  Kriegsamt  hat  daher  bestimmt,  daß  Messing-Glühlampensockel,
  die  noch  zu  dem  vorbezeichneten  Zweck

4  Krlegsamt.  Amiliche  Mittellungen  und  Nachrichten

—.s8

Numm  er  25

verwertbar  sind,  nicht  als  Altmaterial  au  betrachten  sind
und  daß  die  Aufkauftätigkeit  zum  Zwecke  der  Zuführung
dieser  Sockel  in  Glühlampenfabriken  nicht  zu  unterbinden,
sonder  nach  Möglichkeit  zu  fördern  ist.  Verkauf  und  Lieferung
  derartiger  Sockel  ist  nicht  an  die  Vorschrift  des  8  6
der  Bekanntmachung  Me.  1.4.  15  KRA.  gebunden.

Mobilisterung  von  Sparmetallen  aus  Schiffen.

Bei  dem  zunehmenden  Bedarf  der  Landesverteidigung
  an  Metallen  müssen  nunmehr  auch  die  in  See-  und
Binnenschiffen  enthaltenen  beträchlichen  Sparmetallmengen
  herangezogen  werden.  Hierbei  soll  zunächst  davon
  ausgegangen  werden,  daß  durch  einen  solchen  Ausbau
  von  Sparmetallen  weder  für  die  Dauer  des  Krieges
noch  für  die  Zeit  der  Uoebergangswirtschaft  die  Fahrbereitschaft
  der  Schiffe  leiden  darf.  Um  einen  Ueberblick
zu  gewinnen,  welche  Gegenstände  und  Mengen  von  Sparmetallen
  in  Frage  kommen,  sind  den  Reedereien  Fragebogen
  der  Kriegsrohstoff-Abteilung  auf  Veranlassung  der
Metallmobilmachungsstelle  durch  Vermittelung  der
Schiffahrts-Abteilung  beim  Chef  des  Feldeilenbahnwesens
  und  des  Kriegsausschusses  der  Deutschen  Reedereien
  zur  Ausfüllung  übersandt  worden.

Websftoffe.
1)

X  Nachtragsbekanntmachung  betr.  „Beschlagnahme.  Verwendung
  und  Veräußerung  von  Flachs  und  Hanfstroh,
Bastfasern  (Inte,  Flachs,  Ramie,  enropäischer  und  auseerenropüischer
  Hanf)  und  Erzeugnissen  aus  Vastfasern.“

w.  IIl.  3900/6.  17.  RRH.  vom  4.  8.  1917.

Durch  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  W.  III
3000|9.  16  KRA.  vom  10.  November  1916  ist  insbesondere
die  Erlaubnis  zum  Verkaufe  der  Bastfaserhalberzeugnisse
an  Verarbeiter  aufgehoben  worden.  Alle  Käufe  und  Verkäufe
  von  Bastfaserhalberzeugnissen  haben  nunmehr  durch
die  Hand  der  Leinengarn-Abrechnungsstelle  A.-G.  zu
gehen.  Außerdem  fallen  die  in  den  §8  4o  und  5  vorgesehenen
  Ansnahmen  des  Verarbeitungsverbots  fort.  Um
den  Uebergang  zu  erleichtern,  ist  die  Fertigstellung  derjenigen
  bei  Inkrafttreten  des  Nachtrages  bereits  in  Arbeit
  befindlichen  Rohstoffe  und  Halberzeugnisse  gestattet,
welche  bisher  ganz  oder  bedinot  frei  verarbeitet  werden
durften.  Für  die  demgemäß  hergestellten  Erzeugnisse
bleiben  die  bisher  geltenden  Vorschriften  bestehen.

WV

Neuregelung  des  Freigabewesens  von  Lumpen  für  die
Schuhindustrie.

Nr.  3202/6.  17.  RRN.  vom  30.  6.  1917.

Das  Freigabewesen  von  Lumpen  für  die  Schuhindustrie
  ist  neu  geregelt  worden.  Aus  den  betreffenden
Bestimmungen  ist  hervorzuheben,  daß  in  Zukunft  alle
Freigabeanträge  über  den  Ueberwachungsausschuß  für
Schuhindustrie,  Abteilung  Rohmaterial,  (Berlin,  Beuthstraße
  5)  an  die  Sektion  W.  IV.  L.  P.  der  KRA  zu
leiten  sind,  damit  die  Zuteilung  der  freizugebenden  Stoffabfallmengen
  an  mit  Vorräten  reichlich  versehene  oder
nicht  weiterarbeitende  Betriebe  vermieden  wird.  Aus
jedem  Antrag  muß  der  genaue  Verwendungszweck  (ob  für
        <pb n="151" />
        Nummer  27

Sohlenfabrikation,  für  Schuhfutter  oder  für  Schäfte-  *  Bestandserhebung  von  apierrohstoffen.  (Holzschliff,
zwecke)  deutlich  hervorgehen.  Der  Lumpenhandek  wie  Suffttzellsoof,  40,  enlsgeng  Gess'chisf
die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  und  die  Kriegs-  w.  m.  Sco.  6.  )7.  HRR,  vom  #.  3.  1977.
wollbedarf-Aktiengesellschaft  sind  ausgesordert  worden,  ——.2:  8  »
geeignete  Lumpen  und  Stoffabfälle  dem  Ueberwachungs-  Die  Bestände  an  weißem  und  braunem  Holzschliff
ausschuß  mit  genauer  Preisforderung  anzubieten,  damit  Grechanisch  bereitete  Holzmasse),  Sulfitzellstoff,  Strohdieser
  künftighin  die  Freigabeanträge  unter  Beriück-  zellstoff  und  Altpapier  sind,  sofern  sie  eine  bestinunte  Höhe
sichtigung  der  Sorten,  geographischen  Lage  und  Traus-  erreichen,  gemäß  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  800/6.  17.
portverhältnisse  befürworten  oder  vereinfachen  kann.  Der  K  NA  I  Zu  melden.  Die  Meldungen  haben  auf  amtlichen
Ausschuß  hat  darüber  zu  wachen,  daß  alle  freizugebenden  Meldescheinen  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Roy.
Rohstoffe  unter  Vermeidung  jeder  überflüssigen  und  über-  stoff-Mbteilung,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,
triebenen  Anforderung  dem  bestmöglichen  und  not-  zu  erfolgen  und  zwar  erstmalig  für  die  am  1.  August  vorwendigsten
  Verwendungszweck  zugeführt  werden.  handenen  Vorräte  bis  zum  10.  August  1917.  Ueber  die.
-  meldepftichtigen  Gegenstände  ist  ein  Lagerbuch  zu  führen.

W  s)  Spinnpapier-Einfuhr-Ueberwachungsstelle.

Bewirtschaftung  der  Seide.  55  Die  unter  obiger  Ueberschrist  in  Nr.  22,  Seite  4,
Auf  Drängen  der  Entente-Mächte  dehnte  die  W*  Notlz  wird  nachträglich  zum  Abdruck  freistalienische

  Regierung  das  schon  seit  Oktober  1916  für  «

Gregen  bestehende  Ausfuhrverbot  Ende  Juni  1917  auf

gezwirnte  Seiden  aus.  Der  schweizerische  Bundebrat  hat  Verschiedenes.

daraufhin  Anfang  Juli  ein  Ausfuhrverbot  für  gezwirnte  6
Rohseiden  erlassen.  ..-,
Auf  Grund  dieser  Sachlage  ist  eine  einheitliche  Be-  *  Zellstoffriemen.  ,  ·«
wirtssckjccrftungdwWider-marm-dinithIiRLnoMndig»Es-TM  TsnssMssssMDsIssML
geworden  und  der  zu  diesem  Zweck  neu  errichteten  Nach  einer  in  Nr.  150  des  Deutschen  Reichs-  und
Sektion  W.  S.  übertragen  wvorden.  Staatsanzeigers  vom  27.  Juni  1917  veröffentlichten  Be-Der
  neugegründeten  S  eiden-Verwertungs-Gesell-  kanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  die  Herschaft

  m.  b.  H.  iegt  ob:  De  schaffung,  Bewirtschaft  ung  und  steller  von  Zellstoffriemen  und  ihren  Halbfabrikaten,  sind
Verwertung  aller  Natur-  und  Kunstseiden  sowie  der  Ab  die  Hersteller  von  Zellstoffriemen  an  die  in  der  Bekanntfälle
  und  Erzeugnisse  aus  diesen.  machung  ausgeführten  Vorschriften  der  Riemeufreigabesitelle
  gebunden.  Diese  gelten  sowohl  für  die  Abnehmer

Einzelbeschlagnahme  von  Seidengarnen.  dZn  (gsiofmenge  9  ein  beiessabrskan  Pwpbalte
Zm  Laufe  des  Juli  sind  bei  Fabrikanten,  Händleern  #  4),  als  auch  für  die  Abnehmer  von  Rohstolfund
  Däürbern  eent  #  beschlagnahmt  worden,  um  mengen,  die  ein  Spinner  erhalten  hat  (Papier),  als  auch
zu  vorhindern,  daß  Seidengarne  durch  Färbung  und  Be-  für  solche.  die  ein  Weber  erhalten  bat  (Popiergarn).  Beschwerung
  für  Heereszwecke  unbrauchbar  gemacht  werden.  sondere  Vorschriften  sind  im  86  der  Bekanntmachung  für
Nicht  betroffen  von  der  Beschlagnahme  werden  Hersteller  von  Zellstofstreibriemen,  velche  nur  aus  Zell-#
  beschwerten  seidenen  Garne,  stoff  (gegebenenfalls  mit  Beimengung  von  tierischen  und
1.  alle  beschwerten  seidenen  Garne.  piflanzlichen  Fasern)  besteben,  gegeben.  Im  8  0  sind  für
2.  alle  Seidengarne,  welche  mehr  als  1000  Um-  die  zur  Herstellung  von  Zellstoffriemen  verwendeten  Nohdrehungen
  (Touren)  auf  dem  Meter  haben,  stoffe  und  Haldsahraiate  bestimmte  Eigenschaften  gez-.

  Seidengarne,  welche  nachweisbar  nach  dem  fordert.  Die  Verwendung  von  Rohstokfen  und  Halbfabri-8.
  ale  *m'  den  welche  n  Anslande  eingeführt  katen,  welche  diesen  Forderungen  nicht  entsprechen,  ist  von
sind  und  Fall  zu  Fall  an  die  Genehmigung  der  Riemenfreigabe-4.

  alle  gefärbten  Nähgarne  (Se  happe-Reale-Seiden-  stelle  geknüpft.
und  Garne).  -

*  Ersparnis  von  Brennstoffen.

Ausdehnung  der  Meldepflicht  für  tierische  und  pflanzliche  Tab.  Nr.  —“3  seelss⅝  7.  1917.  Huszug.

Spinnstoffe.  EWie  .
 sz·«·««"3«’»  Bei  vielen  Feuerungen  kann  durch  sachgemäße  Ausw.
  m.  897.  s.  17.  RRH.  vom  31.  7.  1917  führung  der  Heizung  wesentlich  an  Kohlen  gespart  wer-Die

  Meldepflicht  des  §  2  der  Bekanntmachung  W.  M.  den.  Das  Hriegsamt  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß
57/4.  16  KRA.  betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  die  Dampfkessel-Ueberwochungsvereine  durch  Lehrheizer
und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,  Baumwolle,  Flachs  vor  dem  Kriege  viele  Erfolge  erzielt  hätten.  Bei  der  vor-Ramie,
  Hanf,  Jute)  und  daraus  hergestellten  Garnen  liegenden  Kohlenknappheit  muß  mit  allen  Mitteln  verund
  Seilfäden  ist  durch  Nachtragsbekanntmachung  Nr.  sucht  werden,  Kohlen  zu  sparen.  Den  Kriegsamtstellen
W.  N.  997/5.  17  KRA,  auch  auf  Tierhaare  jeder  Art  und  Nebenstellen  ist  daher  aufgegeben  worden  zu  prüfen,
sowie  auf  Abschnitte,  Abgänge  und  Abfälle  jeder  Art  von  ob  nicht  mit  Unterstützung  der  Dampfkessel-Ueber-Wollsellen,
  aarfellen  und  Pelzen  ausgedehnt  worden.  wachungsvereine  unter  Heranziehung  der  Lehrheizer

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegen-  dieser  Verelne  ein  sparsamer  Kohlenverbrauch  in  vielen
stände  unterliegen  der  Meldepflicht  in  der  in  den  amt-  industriellen,  besonders  auch  kleineren  Betrieben  erzielt
lichen  Meldescheinen  vorgesehenen  Einteilung.  werden  könnte.
        <pb n="152" />
        6  Kriegsamt.  Hmiliche  Mittellungen  und  Nachrlfen

Nummer  23

—  —  r#ê#

—  —t  —.

#########s#e#s#ssd#nseessü#ulln#eso#id#o#eesse#s#esss#deös2##s

Vaffen  und  Mlunition!

———————————————n————————————————

—

(Kenderungen.)

Die  Maschinenausgleichstelle
Andernach  verlegt.
verändert.  1
Die  Adresse  lautet:  Maschinenausgleichstelle  Andernach,
Eisenbahnstraße  11,  Fernspr.  101,  Telegrammadresse  Leine-Die

  Neuwied  ist  nach

Die  Bezirksgrenzen  bleiben  unweber.

  Vorsitzender  Herr  Ingenieur  Albert  Leineweber,
Andernach.  «  "
Den  Vorsitz  der  Maschinenausgleichstelle  Stettin  hat
Herr  Mar.-Ob.-Ing.  a.  D.  Dieterich,  den  Vorsitz  der  Ma—
schinenausgleichstelle  Düsseldorf  Herr  Ziv.-  Ing.  Paul
Rosenberger  übernommen.

Sonstige  Geschäftsdaten  bleiben  unverändert.
1  ———————

DVerkekrswesen

..  ;  -
-  is  .
III-Diss-IIIIDIIIIIIIIIIIIIII-II-CIIIICIIIEIIIIIIIIII-IIIIIIOIIIQIIIIIIIWIIIIIII-*

  Prämien  für  die  Husnutzung  des
Ladegewichtes  der  Güterwagen.

—nin“-e

*  Nach  dem  „Deutschen  Eisenbahntarif“,  Teil  2,  Heft  A,

Seite  55  ff.  gewähren  die  preußisch-hessischen  Staatseisenbahnen

  sowie  eine  Anzahl  anderer  namentlich  aufgeführter

Bahnverwaltungen  unter  den  in  der  Vorschrift  selbst  näher
bezeichneten  Bedingungen  bei  Verwendung  von  Wagen  mit
einem  Ladegewicht  von  15  Tonnen  und  darüber  und  bei
voller  Ausnutzung  des  Ladegewichts  bezw.  bei  Frachtzahlung
hierfür  einen  Frachtnachlaß,  der  sich  wie  folgt  abstuft:

Für  den  Wagen  mit  einem
1  Ladegewicht  von
M.  1.  M.  .

Auf  Enifernungen

bon  km

1  —24  s
25—-552
53  und  mehr

Zu  dieser  Vergünstigung  wird  einem  hier  vorliegenden
Rundschreiben  der  Reichsgetreidestelle  folgendes  entnommen:
Die  Tatsache,  daß  das  Ladegewicht  der  Eisenbahnwagen
bon  den  Kommissionären,  selbstliefernden  Kommnnalberbänden
  und  den  Mühlen  trotz  aller  Hinweise  immer
wieder  nicht  vollständig  ausgenutzt  wurde,  hat  die  Geschäftsabteilung
  veranlaßt,  den  Nachlaß,  der  ihr  an  sich  zusteht,
weil  sie  auch  die  Frachten  zahlt,  in  voller  Höhe  den  genannten
  Verladern  zu  vergüten.  Die  Prämie  gelangt  ganz
allgemein  zur  Auszahlung.  Sie  wird  also  auch  in  den
Fällen  gewährt,  in  denen  der  Versand  zu  den  Sätzen  des
Militär-Tarifs  erfolgt,  für  den  die  Vergünstigung  nicht  girt,
ebenso  auch  für  alle  Sendungen  von  und  nach  Eisenbahnen,
die  den  Bestimmungen  nicht  beigetreten  find.

tung  kommt.

zeug-Ausschuß,  angefordert  werden.

—  —  —  —

Nach  Ausführung  des  Eisenbahn-Zentralamts  stellt
dieses  System  ein  sehr  wirksames  Mittel  dar,  um  Wagenraum
  zu  ersparen.

Es  wird  daher  den  Kriegsrohstoff-Gesellschaften  und
Syndikaten  sowie  den  staatlichen  und  kommunalen  Beschaffungsstellen
  dringend  zur  Nachahmung  empfohlen.

Jede  unvollkommene  Wagenausnutzung  bedeutet  eine
unwirtschaftliche  Inanspruchnahme  der  Betriebsmittel  und
verschärft  zuzeiten  lebhaften  Verkehrs  den  Wagenmangel
aufs  empfindlichste;  denn  es  werden  mehr  Wagen  gebraucht,
als  an  sich  zur  Güterbewegung  benötigt  sein  würden.

Nach  einer  erst  jetzt  wieder  von  der  Abteilung  für
kriegswirtschaftliche  Transporie  eingegangenen  Mitteilung
sollen  trotz  aller  Hinweise  der  zivilen  und  militärischen
Eisenbahndienststellen  immer  noch  häufig  anstatt  Lieferungen
  von  15,  30  und  45  Tonnen,  Lieferungen  von  10,  20
und  40  Tonnen  verlangt  werden  und  es  liegt  nahe,  einer
Zwangsmaßnahme  das  Wort  zu  reden,  wenn  sich  die  Verhältnisse
  nicht  durchgreifend  bessern.  Auftraggeber  und
Lieferer  müssen  Hand  in  Hand  arbeiten,  daß  die  kriegswirtschaftliche
  Verkehrsforderung  der  vollen  Ausnutzung  des
Ladegewichts  möglichst  bis  zur  angeschriebenen
Tragfähigkeit  des  Wagens  allgemein  zur  Gelq
  .Gerade  für  den  Lieferer  bieten  sich  vielfache
und  sehr  wirkungsvolle  Möglichkeiten  zur  Einwirkung  auf
die  Abnehmer.  .

Ffahrzeug·  Ausschuh.

Kriegsministerlum.  Kriegsamt.
Cgb.-Mr.  Stab  Tech.  6258.  7.  17.  K.  T.  8  vom  24.  7.  1917.

Die  mit  Tab.-Nr.  Stab  Tech.  6078/2.  17.  K.  T.  8
vom  13.  2.  1917  („Kriegsamt“  Nr.  8)  erlassene  Bestimmung,
wonach  jeder  Hersteller  von  Lokomotiven  und  Wagen  verpflichtet
  ist,  dem  Fahrzeugausschuß  seinen  Auftragsbestand,
seine  Anfragen  (diese  vor  der  Angebotsabgabe),  seine  neuen
Aufträge  sowie  Ablieferungen  zu  melden,  wird  hiermit  ausgedehnt
  auf  Feldbahnwagen  (Schmalspurwagen)  aller  Art.

Demgemäß  haben  künftig  alle  Hersteller  solcher  Wagen
die  vorgeschriebenen  Meldungen  an  den  Fahrzeugausschuß
u  erstatten.  —

Vordrucke  können  vom  Kr
Groener.

*Rechtzeitige  Vorkehrungen  zur  Verhinderung
  von  Entladeschwierigkeiten.


Rrlegsminlsterlum,  Krlegsamt.

Tgb.  Nr.  Stab  M.  34  26517  6.  17.  R.  vom  1.  7.  1917.

-  Aas-ag-Entgegen

  der  im  vorigen  Winter  getroffenen  Regelung,
  wonach  zur  Behebung  der  Entladeschwierigkeiten  standige
  militärische  Entladekommandos  in  weitgehendstem  Umfange
  bereitgehalten  wurden,  wird  in  Zukunft  auf  militärische
  Hilfskräfte  nicht  mehr  oder  doch  nur  im  äußersten
Notfalle  und  ganz  vorübergehend  gerechnet  werden  konnen.
Das  Kriegsamt  hat  daher  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche
  Transporte  gebeten,  den  Linienkommandanturen,  die
hierbei  von  den  Kriegsamtstellen  weitgehendst  zu  unterstützen
  sind,  anheimzugeben,  daß  sie  im  Hinblick  auf  die  mit
        <pb n="153" />
        Nummer  25  Krlegsamt.  Kmiliche  Ml

7(———

—

dem  Herbst  wieder  zu  erwartenden  Verkehrsbelastung  eine
anderweitige  Regelung  zur  Beschlennigung  der  Entladungen
und  zur  Vornahme  von  Zwangsentladungen  in  die  Wege
leiten.  Je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  wird  dabei  verschieden
  zu  verfahren  sein.

Am  einfachsten  werden  die  Verhältnisse  da  liegen,  wo
Fuhrämter  oder  Fuhrgemeinschaften  gegründet  worden  sind.
Sie  werden  in  der  Regel  in  der  Lage  sein,  die  ersorderliche
Hilfe  zu  stellen.  —  In  anderen  Fällen  wird  vielleicht  die
Bildung  von  Kommandos  aus  Hilfsdienstpflichtigen  n  sw.
in  Frage  kommen.  Wo  es  sich  nur  um  eine
kurzfristige  Mitwirkung  handelt,  werden  die  älteren  Klassen
der  Schulen  zu  den  Entladearbeiten  mit  Erfolg  herangezogen
  werden  können,  wie  dies  bereits  im  vergangenen
Jahr  geschehen  ist.  —  Der  Bahnbeauftragte  Essen  hat,  soweit
hier  bekannt,  kürzlich  angeregt,  alle  öffentlichen  und  privaten
  Betriebe,  die  Arbeiter  beschäftigen,  zur  Meldung  eines
jeden,  wenn  auch  nur  vorübergehenden  Ueberschusses  zu  veranlassen,
  so  daß  Leute,  die  aus  irgend  einem  Grunde  bei
ihrem  ständigen  Arbeitgeber  nicht  ausgenützt  oder  gar  zu
unfreiwilligem  Feiern  gezwungen  sind,  an  anderer  Stelle
nutbringend  verwendet  werden  können.  Wenn  auch  dieser
Vorschlag  schon  bei  dem  jetzigen

Mangel  an  Arbeitskräften
im  allgemeinen  schwer  durchführbar  sein  wird,  so  wird  er  doch
im  Einzelfall  gleichfalls  zu  prüfen  sein.  Sehr  beachtlich  erscheint
  schließlich  die  vom  stellvertretenden  Generalkommando
WII.  Armeekorps  getroffene  Regelung.  Dort  ist  auf  Grund
des  8  9b  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  161  in  Hsbiinee  aet
dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  eine  Veroronung
über  Wsbeisshie  erlassen  worden,  nach  der  die  Zivilbevölkerung
  auf  Aufforderung  der  Ortspolizeibehörde  zur  Uebernahme
  solcher  Arbeiten  verpflichtet  ist,  welche  zur  Vermeidung
von  Verzögerungen  bei  der  Be-  und  Entladung  von  Eisenbahnwagen
  und  zur  Beschleunigung  des  Wagenumlaufs  notwendig
  werden.  Zur  Heranziehung  der  Arbeitskräste  ist  nur
daß  sich  die  Eisenbahnverwaltung  mit  den  zu-Halb

  kürzester  Frist  am  Verwendungsork  bereit  stehen  können.
balt  rester  Peisieanwenede  Gter-en-und  nbsuhr  vom
stelvertretenden  Generalkommando  III.  Armeekorbs  ene
größere  Anzahl  av.  Heimat-Mannschaften  eingczogen.  worden.

Im  übrigen  wird  es  darauf  ankommen,  durch  eine  (orgtriebe
  und  Ausgestaltung  ......
äwierigljjkeiten  weiter  herabzumindern.  Was  die  Regelung
der  Bezüge  anbetrifft,  so  sind  die  Kriegsamtstellen  angewiesen,
  die  in  Sachen  der  Empfangsprogramme  eingehenden
Materialien  im  Benehmen  mit  den  Linienkommandanturen
zu  bearbeiten.

achtrag  zur  Dringlichkeltslifte  vom  10.  Jun
bis  auf  weiteres  für  die  Wagengestellung  beim
Verland  von  unmittelbaren  und  mittelbaren
militärischen  Gütern.
kriegsministerlum.  Krlegsamt.
Tab.nr.  M  3  d.  25036.,  S.  7.  K.  vom  1.  8.  197.

Die  Transport-Dringlichkeitsliste  vom  10.  Juni,  Stab
M  3  d.  26  610.  5.  17.  K.  (bgl.  „Kriegsamt.  Amntliche  Mitteilungen
  und  Nachrichten",  Nr.  18),  wird  bis  auf  weiteres
beibehalten.  1

Nachzutragen  ist  unter  Nr.  24:  „Nachr  ichtengerät.“
  .

ellungen  und  Nachrichten  6  6  7.

4###%%  s  r———  ————————————————N

P  Londwirtschaft

FSusiessl"sesssesessssessssesssssssssssfsssssbsstss

*  Benzolverteilung.
gFerrlegsministerlum.  HKrlegsamt.
Tgb.  Mr.  Stab  ML  28881.  7.  17.  vom  27.  7.  1917
Kuszug.

Das  Kriegsamt  hat  sämtlichen  riegswirtschaftsämtern,
mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Motorpflugarbeit  für  die
Monate  August  und  September  ein  Mehrquantum  von.
50  v.  H.  über  die  normalerweise  zur  Verfügung  stehende
Menge  Benzol  eingeräumt.  Diese  50  v.  H.  werden  von  den
Mengen  der  Monate  November  und  Dezember  in  Abzug  gebracht
  werden,  während  im  Monat  Oktober  wiederum  die
gewöhnlichen  unverkürzten  Zuweisungen  (wie  im  Juli)  erfolgen
  werden.

Die  Erhöhung  der  Benzolmenge  für  August  und  September
  um  50  v.  H.  ist  aus  Gründen  der  Einheitlichkeit  —
zur  Vereinfachung  der  Berechnung  der  später  zu  kürzenden
Mengen  —  erfolgt,  trozdem  einzelne  K.  W.  Ae.  mit  geringen
Erhöhungen  ausgekommen  wären.

Es  wird  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  es
selbstverständlich  den  K.  W.  Ae.  überlassen  bleibt,  ob  sie  das
gapze  Mehrquantum  gleich  verbrauchen  oder  sich  einen  Teil
für  späteren  Bedarf  vorbehalten.  Aus  der  von  der  Inspektion
  des  Kraftfahrwesens  geforderten  Monatsnachweisung
muß  ersichtlich  sein,  wieviel  von  den  für  den  Monat  zur  Verfügung
  gestellten  Mengen  wirklich  abberufen  ist.  Bei  der
Zuweisung  des  Benzols  sind  in  erster  Linie  die  Anforderungen
  für  Pflugmotore  zu  berückfichtigen,
  alle  anderen  noch  so  begründeten  Anforderungen
müssen  zurückgestellt  werden.  Die  Durchfit  hrung
der  Pflugarbeit  für  die  Herbstbestellung
bleibt  die  Hauptsache.  .

Unter  allen  Umständen  werden  die  jetzt  erfolgten  Mehr-Uberweisungen
  von  50  v.  H.  in  den  Monaten  November  und
Dezember  an  den  Benzolzuweisungen  gekürzt.

Es  ist  noch  davon  Vormerkung  zu  nehmen,  daß  das
Landwirtschaftsbenzol  für  die  AugustSeptember--Periode  im.
Monat  August  nur  bis  zur  Hälfte  der  zugewiesenen  Mengen
in  Anspruch  genommen  werden  darf;  das  auf  den  Monat

———N
»

September  entfallende  Quantum  darf  also  nicht  bereits  ganz

oder  teilweise  für  August  angefordert  werden.

Weiterhin  ist  zu  beachten,  daß  das  zugewiesene  Benzol
nicht  bereits  jeweilt  am  Monatsanfang  in  voller  Höbe  zur
Verfügung  steht,  da  es  nicht  aus  eiwa  vorhandenen  Beständen
  entnommen  werden  kann,  sondern  die  Zuweisung  sich
nach  Maßgabe  der  fortschreitenden  Benzolerzeugung  moglichst
  regelmäßig  über  den  ganzen  Monat  erstrecken  muß.

*  Verleihung  von  Sielengeschlrren  an  Landwirte.

Infolge  der  Lederknappheit,  die  es  vielen  Landwirten
unmöglich  macht,  beschädigte  Geschirre  anszubessern  und
neue  anzuschaffen,  haben  die  Traindepots  einen  beschränkten
Vorrat  an  Sielengeschirren  zur  Verleihung  an  Landwirte
bereitgelegt.  Bei  Bedarf  sind  Anträge  auf  Ueberweisung
von  Geschirren  durch  die  Le  ndwirtschaftskammern  an  die  zuständigen
  stellvertretenden  Generalkommandos  zu  richten.
Die  Verleihung  erfolgt  von  sämtlichen  preußischen  Traindepots
  unter  nachstehenden  allgemeinen  Bedingungen:

für  Paar  und  Tag  (einschl.  Sonn-  und  Festtage)  ist  eine
Gebühr  von  0.25  Mk.  zu  entrichten.  —  Abweichungen
hiervon  (Erhöhung  oder  Verringerung  der  vorstehenden
Gebühr)  können,  wenn  besondere  Verhältnisse  dies  be-
        <pb n="154" />
        Kriegsamt.

dingen,  von  den  stellvertretenden  Generalkommandos  genehmigt
  werden.  —  Für  Verluste  hat  der  Besitzer  aufzukommen.
  Instandsetzungen  an  Geschirren  während
der  Verleihung  veranlaßt  und  bezahlt  der  Benutzer.
  Rückgabe  muß  in  gründlich  gereinigtem  Zustande
erfolgen.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  Geschirre,  sobald
sic  nicht  mehr  gebraucht  werden,  sogleich  und  in  voller
Zahl  zurückgegeben  werden.

41½/““  S###NNN  9  SDOÖSDÖSS!iiRIS  SSSSS  esisssisessssz  □□□□
2  »  «  ,  .

zubeiterfrage
ieranbildung  von  welblicnen
Erlatzarbeitskräften.

RKriegsminliterlum.  Krlegsamt.
NKRKrlegs-Erlatg  und  RKrbelts-Departiement
Teb.  Nr.  2233/7.  17.  HZA  13  vom  30.  7.  1917.
Auszug
Aus  einer  Mitteilung  der  Kriegsamtstelle  Magdeburg
wird  das  folgende  hervorgehoben:

Als  wichtigste  Aufgabe  in  der  Anlernung  von  Ersatzarbeitskräften
  muß  jetzt  die  Kontrolle  der  Selbsthilfe  der
Firmen  angesehen  werden.  So  wurden  eine  Anzahl  Firmen
des  Korpsbereichs,  die  eine  Geschoßbearbeitungsabteilung
haben,  auf  die  in  diesen  Abteilungen  tätigen  Frauen  nachgeprüft.
  Danach  betrug  die  Gesamtbelegschaft  in  den  Geschoßbearbeitungsabteilungen
  dieser  Firmen  14  458;  auf
Grund  der  maximalen  Erfahrungsprozentsätze  über  die  Anzahl
  der  Frauen,  die  Männerarbeit  in  dieser  Massenfabrikation
  ersetzen  können,  ergab  sich,  daß  noch  5000  Männer  durch
Frauen  freizumachen  sind.  Da  für  die  kleineren  und  mittelgroßen
  Firmen  die  Prozentsätze  entsprechend  ihrer  Leistungsfähigkeit
  mit  einem  geringeren  Prozentsatz  zu  werten  sind,
so  wird  die  Anzahl  der  einzustellenden  Frauen  mit  etwa

4000  anzunehmen  sein.  «
«  In  der  gleichen  Weise  werden  jetzt  Firmen  der  Geschoßkorb-
  und  der  Zünderfabrikation  bearbeitet.  6

Mit  besonderem  Erfolg  werden  Frauen  in  folgenden
Berufen  angelernt:

Antogenschweißer,

Klempner,

Sattler,

Zinkgießer,
Manometerbaner,
Nohrzleher,

Kernmacher,

Eine  Million  für  die  arbeitenben  Frauen:  „:  :  „  Seite  1
#Allgemeinesss  m
Gewerbliche  Betriebszählung.  Aufruf  ##
Leipziger  Messe  ——  1  1  1  "„  *  1
Baterländischer  Hilfsbienst:  « »  .
WudlerungderHthachzuTHE-THE«-Krf-Egämnt«·-NAus
  der  Rechtsubteilung:
Kbkehrschein  und  Rechtsprechung  „  „2  z3  2
Mhltalste  der  8  «
Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung:  Metalle
Bebstoffe,  Verschiedens  4
Ersparnis  von  Brennstofren„  5
Waffen  und  Muntition:
Maschinenausgleichstellen
Verkehrswesen:  ·  "„  «
Prämlen  für  die  Ausnutzung  des  Ladegewichts  der
Güterwagen  "  ¾
Fahrzeug-Ausschtttt  63

*  !I  )  5½#.
"  1  *  1

„„  14  .  1  il-  6

Emtliche  Mittellungen  und  Hackulchten  —

—  ——  —  —„  —  —

An  -alts-Verze

1—
“.

Nummer  25

Maurer,

Monteure,

Walzenglüher,

Apparatewärter,

Elektriker  in  chemischen
Betrieben.

Familien-Unter-Former,


Maschinenformer,
Maschinenwärter,
Heizer,

Schleifer,
Schriftsetzer,

Neue  fHdreile

des

Infolge  der  Verwaltungstrennung  in  Belgien  lautet  die
Adresse  des  Familien-Unterstützungsbüros  jetzt  nicht  mehr:
„Abteilung  für  Handel  und  Gewerbe,  ..«sz«
stützungsbüro  beim  Chef  der  Zivilverwaltung  in  Brüssel“,
sondern  «sz  «  .

„Abteilung  für  Handel  und  Gewerbe
bei  dem  Generalgouverneur  in  Belgien,

Familienunterstützungsbüro,  Brüssel.“

Es  wird  gebeten,  darauf  hinzuwirken,  daß  bei  dem
Schriftverkehr  betr.  die  an  belgische  Arbeiter  zu  gewährenden
Vergünstigungen  (Handgeld,  Familienunterstützung),  insbesondere
  bei  Erstattung  der  Meldungen  die  neue  Adresse
genau  beachtet  wird,  da  sonst  Verzögerungen  entstehen.

Einberufung  kriegsbrauchbarer
Wehrpflichtiger,  die  zurückgestellt
lind  und  in  Hilfsdienstbetrieben  beschäftigt
  werden,  zum  Heeresdienlt.

Kriegsminilterium.  RArlegsamt.

Nr.  44/7.  17.  rifn  12  II.  Ang.  vom  23.  7.  1917.

Auf  Grund  der  Ziffer  2  der  Verfügung  vom  12.  2.  17  —
Nr.  937/2.  17  C.  1.  b.  wird  zur  Verfügung  vom  2.  2.  17  —
Nr.  2207/1.  17  C.  1.  b.  —  (abgedruckt  in  „Kriegsamt“
Nr.  8,  S.  2  und  3)  ergänzend  bestimmt,  daß  die  in  Ziffer  5
der  zuletzt  genannten  Verfügung  gegebene  Voraussetzung
bis  auf  weiteres  auch  auf  diejenigen  Wehrpflichtigen  zutrifft,
  die  zu  Zwecken  der  gesamten  Betriebsführung  des
Kohlen-Bergbaues  und  der  dazu  gehörigen  Aufbereitungsanstalten
  zurückgestellt  sind.  Groener.

————————..48"#

ichnis:

Rechtzeitige  Vorkehrungen  zur  Verhinderung  von
Enlladeschwierigleien  „
Nachtrag  zur  Dringlichleitsliste  ####  #  „„  „
Landwirtschaft:  .
VereihungwnSiesmggschirrenausmxdmrrtes-»
Arbeiterfrage:
Heranbildung  von  weiblichen  Ersatzarbeitskräften.  3
Neue  dedress=  des  Familien-Unterstützungs-Büros
in  Brüsse  **—  "  —————  *#  *
Einberufung  kriegsbrauchbarer  Wehrpflichtiger,  die
zurückgestellt  sind  und  in  Hilfsdienstbetrieben  beschiftigt
  werden,  zum  Heeresdient
Beilage:  Aus  der  Kriegswirtschaft:  sp»
Gewerbliche  Betriebszählung  vom  15.  August  19117  3
Rohstofferhebung  im  Wirtschaftsgebiet  der  Mittelmichte
  .  J  1  "  e..„  t  ½
Verschiedenes;

MNe

s  n

syst-I

4  r2  7  1  "„t  4

—
        <pb n="155" />
        n  „Kriegsamt.  Antlche  Mitteilungen  und  Nochrichten-2
  die  mit  einem  bezeichneten  Abschnitte  sind  zum  Abbruce  reigegeben.

Nr.  25.

—  —

*  Gen  R  Bet  ssspahln  vom

Das  Kriegsamt  hat  im  Einverständuss  mit  dem
Reichsamt  des  Innern  eine  gewerbliche  Betriebszählung
angeordnet,  die  um  die  Zeit  des  15.  August  stattfinden  soll.
Vielen  erscheint  eine  solche  Erhebung  als  lästige  Slörung
in  einer  Zest,  welche  alle  Arbeitskräfte  ohnehin  aufs
äuhßerste  anspannt.  Aber  die  eiffernmäßige  Erfassung  des
deutschen  Gewerbefleißes  ist  eine  unaufschiebbare  Notwendigkeit
  für  unser  Gemeinwesen.  Die  neue  Statiftik  soll
ein  Bild  von  der  tiefen  Umgestaltung,  die  das  gewerbliche
Leben  in  Deutschland  während  des  Krieges  erfahren  hat,
geben.  Das  Kriegsamt  braucht  diese  Zahlen,  um  die  wirtschaftliche
  Kriegführung  erfolgreich  fortsetzen  zu  können.
Nicht  anbers  lassen  sich  Bahnen  auffinben,  auf  denen  blie
deutsche  Volkswirtschaft  in  die  Verhältnisse  bes  Friedens
ohne  zu  große  Reibungen  übergehen  kann.  Es  waren  also
schwerwiegende  Gründe,  aus  denen  der  Leiter  des  Kriegsamtes,
  Generalleutnant  Groener,  an  die  deutsche  Bevölkerung
  seinen  öffentlschen  Aufruf  zur  willigen  unb  opferfreudigen
  Mitarbeit  an  der  gewerblichen  Betriebszählung
gerichtet  hat.

Von  den  allgemesnen  deutschen  Betriebszählungen
der  Jahre  1882,  1895  und  1907  unterscheidet  sich  die  jetzige
Erhebung  daburch,  daß  sie  sich  auf  das  für  die  Kriegszeit,
die  Kriegs--  und  lebergangswirtschaft  durchaus  Notwendige
  beschränkt.

Die  Zählung  wendet  sich  an  das  Handwerk,  die
Industrie  mit  Einschluß  des  Hausgewerbes  und  der  Heimarbeit,
  die  Baugewerbe,  den  Bergbau,  die  Hütten  und
Salinen,  den  Groß-  und  Kleinhandel,  die  Gast-  und
Schankwirtschaften,  einschließlich  der  Fremdenheime,  die
Sanatorien  und  äbhnliche  Einrichtungen,  die  Erwerbszwecken
  dienen.  Ebenso  werden  die  Versicherungsgewerbe,
die  privaten  Verkehrsunternehmungen,  die  Tdeater--,
Musik-  und  Schaustellungsgewerbe  erfaßt.  Auch  die
Fischerei  und  die  Gärtnerei,  wenn  sie  nicht  ackermäßig
betrieben  wird,  gelken  als  Gewerbe.

Dagegen  sind  von  der  Zählung  die  sämtlichen  rein  landwirtschaftlichen
  Betriebe  ausgeschlossen  —  nur  die  damlt
verbundenen  Gewerbebetriebe  werden  festgestellt.  Krankenhäuser
  und  Lazarette,  die  überwiegend  Wohl
dienen,  bleiben  ebenso  unberücksichtigt  wie  dle  großen
öffentlichen  Anternehmungen  des  Eisenbahn-,  Post-,  Telegraphen-
  und  Fernsprechwesens;  nur  ihre  Werkstätten
unb  Fabriken  kommen  In  Betracht.

—

fahrkszwecken

——

Der  zu  beantworkende  Fragebogen  ist  in  eingehender
Beratung  erfahrener  Statistiker  mit  führenben  kännern
der  gewerblichen  Praxls  festgestellt  und  gegen  h  das  nüber
Übliche  Schema  so  vereinfacht  worden,  daß  ihn  jeber  Haus
gewerbetreibende  ebenso  wie  der  Großindustrielle  ohne
sonderliche  Schwierigkeiten  beantworten  kann.  An  Stelle
des  1907  nicht  glücklich  gewählten  Gewerbeformulars,  das
kleinen  Betrieben  eine  Erleichterung  schaffen  sollle,  ohne
dieses  Ziel  zu  erreichen,  erscheink  jetzt  ein  einheitlicher
Fragebogen,  der  nur  für  die  Großbetriebe  einige  Sonderfragene
  inschlleßt.

Ganz  fallen  gelassen  sind  die  Fragen  nach  den  Lehrlingen
  und  nach  der  in  der  stärksten  Betriebszeit  beschäsftigten
  Personenzahl.  Leber  die  Maschinenverwendung  verlangt
  man  von  den  Großbetrieben  eine  sehr  vereinsachte
Auskunft.  Im  Gegensatz  zu  den  früheren  Betrliebszählungen
  geht  dle  jetzige  von  der  Unternehmung  als  einer
Einheit  aus,  löst  also  kombinlerte  Betriebe  nicht  in  ihre
Teilbetriebe  auf.  Man  stellt  dem  Leiter  bes  Gesamtbetriebes
  nicht  mehr  die  ohnehin  natlonalötonomisch
bedenkliche  Zumutung,  sein  Personal  mühselig  auf  die  verschiebenen
  Zweiat  seines  Betriebes  zu  vertellen  und  für
jeden  Zweig  einen  besonderen  Fragebogen  auszufüllen;  auf
einem  Bogen  beschreibt  er  seinen  ganzen  Betrieb.  Nur
räumlich  gesonderte  Flliolbetriebe  schlen  es  auch  jeht  zweckmäßig
  gesondert  zu  behandeln.  Aber  dle  sie  zusammenkaslende
  Großunternehmung  wird  darum  nicht  aus  dem
schlleßlichen  Zahlenbild  verschwinden;  benn  man  wird  mit
Hilfe  der  Firmenbezelchnung  die  Fllialen  mit  dem  Hauptgeschäft
  bei  der  Aufbereitung  zu  vereinigen  in  der  Lage
sein.

Neu  ist  nur  die  Frage  nach  dem  Kohlenverbrauch  der
Großbekriebe,  neu  dlejenige  nach  dem  Militärverhältnis
der  Wehrpflichtigen,  ebenso  die  Gliederung  der  Ausländer
in  freie,  kriegsgefangene  und  internserte.

Mit  Rücksicht  auf  die  Vorarbelten  für  eine  künftige
Mobilmachung  der  milltärischen  und  wirtschaftlichen
Kräfte  mußte  eine  gegen  die  Zählung  von  1907  etwas
feinere  Gliederung  nach  Altersklassen  Platz  greifen.  Um
den  früheren  Normalzustand  und  die  seitdem  erfolgte  Umstellung
  der  Betriebe  zu  ermitteln,  borbert  man  gewisse  einfache
  Angaben  nicht  nur  für  den  Stschtag,  die  Stichwoche,
sondern  auch  für  die  letzte  Juni-  oder  Juliwoche  1914.

Im  Frieden  lag  die  Aufstellung  der  Tabellen  den
Statistischen  Landesämtern  ob;  jetzt  sollen  sämtliche  Ziffern
die  erste  Aufbereitung  in  der  Statistischen  Abteilung  des
Krlegsamtes  zu  Berlin  finden.  Denn  es  kommt  darau
an,  dem  Kriegsamt  die  für  seine  Aufgaben  wichtigsten
        <pb n="156" />
        Ergebnisse  so  rasch  wie  irgend  möglich  zu  verschaffen.  Die
Verarbeikung  an  einer  Stelle  gewährt  auch  den  Vorzug
der  Einheitlichkeit  in  der  Gruppierung  der  Zahlen.  Es
unendlich  viele  Grenzfälle,  bei  deren  zeichnung
nach  demselben  Prinzip  verfahren  werden  muß,  wenn  nicht
schiefe  Bilder  entstehen  sollen.  Trotz  allen  Schriftwechsels
unter  den  Statistischen  Aemtern  war  früher  niemals  eine
ganz  einheitliche  Begriffsbildung  und  Einordnung  zu
erzielen.  Die  für  das  einzelne  Wirtschaftsgebiet  besonders
bedeutsamen  Gesichtspunkte  werden  darum  nicht  zu  kurz

¾l
*1  7
1  1.  T—
T  *
-

1

kommen.  Denn  es  sst  in  Aussicht  genommen,  daß  bei  der

Aufbereitung  Beauftragte  der  außerpreußischen  Kriegsministerien
  mitwirken  und  die  ausgefüllten  Fragebogen  zur
genaueren  wissenschaftlichen  Verarbeitung  den  Stakistischen
Aemtern  der  Einzelstaaten  und  Städte  auf  Wunsch  zugestellt
  werden.

Man  hat  die  Befürchtung  ausgesprochen,  daß  die
jetzige  Gewerbezählung  nicht  so  einwandfreie  Ergebnisse
Tiefern  könne  wie  bie  früheren,  weil  sie  der  Verknüpfung
mit  einer  gleichzeitigen  Volls-  unb  Berufszählung  entbehre.
  Es  sst  richtig,  daß  die  vo.adennBetriebe
leichter  aufzufinden  sind,
jeden  Haushalt  euszusuchen  hat.  Aber  es  wäre  nicht  angängig
  gewesen,  60—70  Millionen  Menschen  nur  deshalb
der  Zählung  zu  unterwerfen,  um  etwa  3  Millionen
Gewerbebetriebe  zu  ermitteln,  zumal  eine  allgemeine
Volks--  und  Berufszählung  vor  der  Errichtung  des  Kriegsamtes
  erst  im  Dezember  1916  auf  Anordnung  des
Bundesrats  stattgefunden  hat.  Aber  abgesehen  davon,
daß  in  den  Gemeinden  vielfach  amtliche  Listen  usw,  benutzt
werden  können,  hängt  die  Ermittelung  der  vorhandenen
Betriebe  ganz  und  gar  von  der  Sorgfalt  der  Zähler  ab.
Jeder  selbständige  Gewerbetreibende  macht  seinen  Betrieb
dußerlich  irgendwie  kennslich,  sei  es  auch  nur  durch  ein
Türschild.  Schrestet  der  Zähler  sein  Revier  vorher  ab,  so
wird  er  sich  einen  sehr  vollständigen  Ueberblick  über  die
Stellen  verschaffen  können,  denen  er  Zählpaplere  zu  geben
hat.  Nur  selbständige  städtische  Heimarbeiter  werden  jetzt
wie  früher  vielfach  sich  der  Wahrnehmung  entzlehen.

Nach  dem  allen  ist  zu  erwarten,  daß  die  aufzuwendende
  Mühe  nicht  vergeblich  sefn,  das  große  Werk  vielmehr
  Ergebnisse  zeitigen  wird,  welche,  mindestens  so  wertvoll
  wie  die  früher  erzielten,  unserem  gesamten  Wirtschaftsleben
  und  allen,  die  darin  tätig  sind,  zugute  kommen
werden.

###—

Rohstoferhehung  im  Wirtschaftsgebiet
der  Mittesmächte.

Die  Erfahrungen  des  Krieges  haben  gezeigt,  daß  die
Rohstoffversorgung  zur  Aufrechterhalkung  der  industriellen
Betriebstätigkeit  und  der  auf  ihr  fußenden  kriegstechnischen
  Leistungen  nur  durch  eine  planmäßige  Bewirtschafkung
  sichergestellt  werden  konnte.

Durch  das  Aufhören  der  Einfuhr  wären  zahlreiche

wenn  der  Zähler  schlechterdings

sich  in  den  Dienst  der  Kriegswirtschaft  stellende  Betriebe
zum  Erliegen  gekommen,  wenn  nicht  die  sogleich  nach  Ausbruch
  der  Feindseligkeiten  einsetzende  kriegswirtschaftliche
Organisation  die  Versorgung  der  Industrie  mit  Rohstoffen
in  seste  Hand  genommen  häkte.

Für  die  Rohstoffbewirtschaftung  kam  es  zunächst
darauf  an,  die  im  Lande  vorhandenen  Vorräte  zu  erfassen
und  durch  das  in  den  Kriegsnotwendigkesten  begründete
Verfügungsrecht  entscheidende  Bestimmungen  über  die
Verwendung  der  Rohstoffe  zu  treffen.  Weiterhin  steigerte
man  die  Förderung  der  im  Inlande  gewinnbaren  Nohstoffe,

  schuf  Ersatzmöglichkeiten  durch  Verwendung  von

Abfallstoffen  und  Rückwandlung  von  Fertigerzeugnissen
  in  Rohstoffe,  sowie  durch  die  Herstellung  von
Stoffen  auf  neuem,  zum  Teil  früher  unbekanntem  Wege.
Endlich  schränkte  man  durch  sorgfältige  Prüfung  der  Verwendungszwecke
  den  Verbrauch  der  Rohstoffe  auf  das
durch  die  zwingendste  Rotwendigkeit  gebotene  Maß  ein.

Dieser  mit  Erfolg  beschrittene  Weg  planmäßiger
Produktionssteigerung  unb  organisierter  Sparwirtschaft
konnte  nur  auf  genauer  Erkenntnis  der  Grundlagen  der
inländischen  Gewerbetätigkeit  aufgebaut  werden.  Hierzu
war  es  aber  erforderlich,  festzustellen,  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  einzelnen  Industriezweige  in  Deutschland.
sich  entwickelt  haben,  welchen  Anteil  an  der  Nohstoffversorgung
  die  in=  und  ausländischen  Rohstoffe  haben,
insbesondere  in  welchem  Maße  die  deutsche  Industrie  im
Bezug  ihrer  notwendigsten  Rohstoffe  auf  bas  Ausland
angewiesen  ist,  und  welche  Verkehrswege  von  den  Rohstoffgewinnungsstätten
  zu  den  Anternehmungen  führen,  in
denen  die  Rohstoffe  weiterverarbeitet  werden.  Aus  bieser
Feststellung  ergab  sich  dann  die  weitere  Aufgabe,  die
Standortslage  der  einzelnen  Gewerbezweige  zu  bestimmen,
nach  Größe  und  Bedentung  der  einzelnen  Anternehmungen,
  die  sich  aus  der  Zahl  der  in  ihnen  beschäftigten
Arbeiter,  der  maschinellen  Kräfte,  der  Menge  und  dem
Wert  der  verbrauchten  Rohstoffe  und  ber  aus  ihnen  hergestellten
  Erzeugnisse  und  der  Höhe  der  investierten  Kapitalien
  berechnen  läßt.  Bes  den  vielseitigen  Verwendungsmöglichkelten
  der  Rohstoffe  mußte  der  Anteil  der  einzelnen
Gewerbezweige  an  der  Gesamtmenge  der  zur  Verfügung
stehenden  Rohstoffe  festgestellt  werden,  wobei  auf  die  zur
Verfügung  stehenden  Vorräte  und  ihre  fortlaufende  Ergänzung
  besondere  Aufmerksamkeit  verwandt  wurde.

Indem  nun  die  Verwendung  der  Rohstoffe  in  den  sie
weiterverarbeitenden  Industrien  vom  Augenblick  der  Gewinnung
  an  bis  zum  Uebergang  in  die  Hände  des  letztem
Verbrauchers  in  Form  bes  Enderzeugnisses  verfolgt  wurde,
ergab  sich  ein  genauer  Ueberblick  über  den  Gesamtaufbau
der  inländischen  Industrie.

Hieran  schließt  sich  folgegemäß  eine  Uebersicht  über
den  Absatz  der  Fertigerzeugnisse  hinsichtlich  ihrer  Gesamtmenge
  und  getrennt  nach  Absatzgebieten  auf  dem  inländischen
  Markte  und  dem  Weltmarkke  unker  Berücksichtigung
des  Wettbewerbes,  welchen  ausländssche  Industriestaaten
der  deutschen  Indusftrie  bereiten.
        <pb n="157" />
        In  gleicher  Weise  wurbe  auf  ziffernmäßlger  Grundlatze
  geprüfl,  auf  welche  Weise  in  der  organkssierten
Kriegswirlichaft  die  Gewinnung  jedes  Nohstoffeo  durch
Ausnutzung  aller  Faktoren  bie  zur  höchsten  Leistung  gesteigert
  wurde,  ob  ein  Ersatz  der  Nohslosse  im  Lande
selbst  zur  Verfügung  steht  oder  auf  andere  Weise  gewonnen
  werden  kann.

Mil  der  zunehmenden  Dauer  des  Krieges  trat  immer
klarer  die  Notwendigkeit  hervor,  dlese  Untersuchungen  auf
den  Machtberesch  der  Mittelmächte  einschließlich  der  von
ihnen  besetzten  feindlichen  Gebiete  auszudehnen  und  für
die  verbündeten  Länder  einen  festumrissenen  Wirtschaftsplon
  auf  Grundlage  möglichst  genauer  statlstlscher  Zahlenrelhen
  aufzustellen.  Der  Zweck  dieses  Wirtschaftsplanes
ist,  ein  abgeschlossenes  Bild  von  demi  wirtschaftlichen
Kräfteverhältnis  des  gesamten  mitteleuropäischen  Wirtschaftskörpers
  im  Rohstoffverbrauch  zu  gewinnen.  Hierdurch
  wird  eine  genaue  Kenninis  der  Erzeugung  und  des
Verbrauchs  dieser  jetzt  vom  Ausland  wirtschaftlich  abgeschnittenen
  Ländergruppe  ermöglicht.  Es  kann  festgestellt
  werben,  in  welchen  Stoffen  und  ziffernmäßig  und
mit  welchen  Mengen  jedes  Land  als  Ueberschuß-  oder
Zuschußgebiet,  als  gebend  oder  nehmend  in  der  Geschäftsbllanz
  der  von  den  Mittelmächten  beherrschten  wirtschaftlichen
  Gebiete  erscheint.  Durch  die  Erfassung  von  Produktson
  und  Konsum  wird  sich  dann  wiederum  die  Möglichkeit
  der  Steigerung  der  Produktion  auf  das  technisch
erreschte  Höchstmaß  und  dierbel  Senkung  des  Konsums

3  *———

—  —  —

Geschlagnahme  von  Bronzeglocken.
durch  Bekanntmachung

Im  Zusammenhang  mit  der  1
M.  1./1.  17.  KRA.  angeordneten  B  eschlagnahme,  Bestandserbebung
  und  Enteignung  von  Elocken  aus  Vronze
sind  vielfach  Veröffentlichungen  erfolgt,  die  in  der  Regel
von  falschen  Gesichtspunkten  bezüglich  ber  für  die  Mobilisterung
  der  Metallmeldungen  geltcnden  Grundsätze  ausgehen.
  Es  wird  übersehen,  daß  die  Mobilisierung  der  in
industriellen  Werken  und  in  Haushaltungen  vorhandenen
Metallmengen  in  der  Regel  nur  in  dem  Maße  fortschreiten
darf,  in  dem  der  ersorderliche  Erfatz  sichergestellt  werden
kann.  Häufig  wird  dabei  auch  auf  Industriezweige  bingewiesen,
  von  denen  die  Verfasser  der  Veröffentlichungen
annehmen,  daß  ihr  Weiterarbeiten  lediglich  der  Erzeugung
von  Genuhmitteln  bient,  während  tatsächlich  die  Inbetriebhaltung
  im  Heeresinteresse  dringend  erforderlich  ist.  Vlelsach
  bestehen  über  die  als  vorläusigen  Ersatz  des  Glockenmetalls
  vorgeschlagenen  sonstigen  Metallreserven  durchaus
irrige  Vorstellungen.  So  erledigen  sich  die  Hinweise,  daß
man  doch  vor  den  Glocken  zunächst  die  Denkmäler  hätte
erfassen  sollen  durch  die  Feststellung,  daß  deren  Metallmengen
  nicht  mehr  als  ½  der  Mengen  des  Glockenmetalls
  ergeben  würden.

auf  das  ben  zwingendsten  Anforderungen  entsprechende
Mindestmaß  ergeben.

Eine  derartige  als  Endzsel  der  Untersuchungen  gedachte
  Bilanzaufmachung  über  den  gegenleltigen  Rohstofff.,
  und  Güteraustausch  ermöglicht  jedem  efnzelnen
Lande  bie  Aufrechterhaltung  seines  wirtschaftlichen  Lebens.
Durch  diesen  Ausgleich  werden  zugleich  ruhende  Wirtschaftskräfte,
  deren  Vorhandensein  in  den  einzelnen  Ländern
  die  angestellten  Untersuchungen  ergeben  haben,  geweckt
  und  die  Produktion  zu  einer  nachhaltigen  Steigerung
  angeregt.

Für  die  besetzten  feindlichen  Gebiete  kam  es  darauf
an,  festzustellen,  unter  welchen  Voraussetzungen  wirtschaftlicher
  und  handelspolitlscher  Art  sich  das  Wirtschaftsleben
  vor  dem  Krlege  in  diesen  Gebieten  entfaltet  hat,  wie
sich  demgegenüber  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  seit
Kriegsbeginn  geändert  haben  und  welche  Möglichkeiten
sich  ergaben,  die  wirtschaftliche  Leistungsfählgkeit  der  besetzten
  Gebiete  wieder  zu  beben.

Zur  Durchführung  der  Untersuchungen  ist  in  Deutschland
  eine  Hauptstelle  für  Rohstofferhebung  errichtet  worden,
  innerhalb  deren  mehrere  Landesstellen  die  Erhebungen
  über  die  Grundlagen  des  Wirtschaftslebens  in  ihrem
örtlich  begrenzten  Gebiete  vornehmen.  „
Nach  demselben  Grundsatze  wle  in  Deutschland  sind
auch  in  Oesterreich  und  Ungarn  Hauptstellen  errichtet
worden,  welche  selbsländig,  aber  im  engsten  Elnvernehmen
mit  der  Deutschen  Hauptstelle  die  Erhebungen  für  ihre

Wirtschaftsgebsete  ansführen.

Dieser  Hlnweis  sollte  genügen,  um  ähnlichen  Veröffent-Uchungen,
  denen  aus  naheliegenden  Ersnden  nicht  immer
in  aller  Ausführlichkelt  entgegengetreten  werden  kann,  kür
die  Zukunft  vorzubeugen.

Negelung  der  Kohlenverteilung  in
Groß-Britannien.

Angesichts  der  zur  Zeit  im  Gange  befindlichen  Regelung
der  Kohlenversorgung  in  Deutschland  darf  kolgende  Mitteflung
  über  britische  Maßnahmen  auf  dem  gleichen  Gebiet
auch  bei  uns  Beachtung  beanspruchen:

Laut  „Times“  vom  7.  Juli  1917  hat  der  brltische
Kohlenkommissar  mit  Wirkung  vom  10.  Juli  einen  Verteilungsplan
  aufgestellt,  durch  den  700  Mllllonen  Tonnen-Meilen
  (engl.)  an  Kohlen-Bahntransporten  erspart  werden
sollen.  Der  Plan  sieht  eine  Einteilung  Großbritanniens
in  20  Distrikte  vor.  Er  umfaßt  einstwellen  nur  den
Verkehr  auf  weite  Entfernungen,  also  von  Distrikt  zu
Distrikt  für  den  Inlandverbrauch,  soll  aber,  sobald  sich
seine  Wirksamkeit  erwlesen  hat,  auch  für  kurze  Entfernungen
  zur  Anwendung  kommen.

Folgende  vier  Hauptpunkte  liegen  der  Regelung
zugrunde:
        <pb n="158" />
        Der  Verbrauch  der  Kohle  soll  möglichst  nahe  der
Erzeugungsstelle  erfolgen.

Der  Transport  der  Kohle  soll  möglichst  auf  den
Hauptverkehrslinten  der  Eisenbahnen  stattfinden,
da  hier  die  besten  Transportmöglichkeiten  und
Gelegenhelten  vorhanden  sind.

Der  Transport  der  Kohle  soll  mögllchst  in  klar
bezeichneten  Richtungen,  wie  von  Norden  nach
Süden,  von  Norden  nach  Südost,  von  Osten  nach
Westen  usw.,  ausgeführt  werden.

1
n—
4

Ein  Bezirk,  ber  weniger  Kohle  produzkert,  als
für  seine  Bedürfnisse  ausreichend  sind,  darf  keine
Kohle  an  anbere  Bezirke  abgeben;  dagegen  darf
ein  Bezirk,  der  mehr  Kohle  ergibt,  als  er  benötigt,
seinen  Ueberschuß  verteilen,  aber  nur  unter  die
angrenzenden  Bezirke.

Deiese  letzte  Bestimmung  ist  indessen  solgender  Einlchränkung
  unterworfen:  Wo  eine  befondere  Sorte  Kohle
für  besondere  Zwecke  benötigt  wird,  so  für  Gaserzeugung,
Bergwerke  oder  Fabriken,  müssen  besondere  Zertifikate
für  dle  Lleferung  nachgesucht  werden;  fehlen  solche  Zertlfikate,
  so  bürfen  Kohlengruben,  Agenten  und  Händler
diese  besonberen  Kohlenforten  nicht  an  deren  Verbraucher
liefern.

Die  Durchf#hrung  dieses  Programms  wird  baburch
erlelchkert,  daß  sämtliche  britische  Kohlenbergwerke  berelts
leit  längerer  Zelt  unter  staatlicher  Verwaltung  stehen.

Elsaß-Lothringens  wirtschaftliche
Sugehsrigkest  zum  Deutschen  Resch.
Ein  neutrales  Ketail.

Die  schwedische  Jestung  „Astonbladet“  vom  18.  Jull
1917  schrelbt-  1
„Während  der  46  Jahre  seiner  Zugehörigkelt  zu
Deutschland  ist  das  wirtschaftliche  Leben  der  Reichslande
vom  Deutschen  Reiche  abhängig  geworden,  so  daß  ihr
Uebergang  an  Frankreich  eine  völllge  Umwälzung  der

IV

Volkswirtschaft  bebingen  würde.  Am  wirtschaftliche  Katastrophen
  zu  vermeiden,  wäre  der  französische  Staat  gezwungen,
  starke  Lasten  auf  sich  zu  nehmen,  für  die  er  nach
dem  Krlege  kaum  die  nötigen  Mittel  flüssig  haben  dürfte.

Für  die  Texkilindustrie  z.  B.  wäre  der  Verlust  des
deutschen  Marktes,  der  mit  Elsaß-Lothringens  Lebergang
an  Frankreich  verbunden  wäre,  gleichbebeutenb  mit  ihrem
Untergange.  Die  in  dieser  Industrie  Tätigen  wünschen
aber  sicherlich  nicht  von  ihren  Daseinsbedingungen  „befreit“
  zu  werden.  Der  Weinbau  ist  mit  selnen  Lebensinteressen
  ebenfalls  an  Deutschland  gebunden.  Von
Deutschland  getrennt,  würde  Elsaß-Lothringen  seinen
Wein  selbst  gebrauchen  müssen,  ein  Ding  der  Anmöglichkeit.
  Ganz  ähnlich  steht  es  mit  dem  Tabakbau,  mit  der
Landwirtschaft,  mit  Handel  und  Industrie  und  besonders
mit  der  Kohlen-  und  Erzerzeugung  usw.  Auch  den
Kapitalmarkt  darf  man  nicht  vergessen.  Aus  allem  ist  ersichtlich,
  baß  Elsaß-Lothringens  wirtschaftliches  Wohl  und
Wehe  eng  mit  Deutschlands  Wirtschaftsleben  verbunden
ist.  Daher  ist  es  ganz  natürlich,  daß  selbst  Leute,  die  starl
mit  Frankreich  spmpathisieren,  nicht  geneigt  sind,  sich  dem
französischen  Staatskörper  einverleiben  zu  lassen.  Kapital,
  Industrie  unb  Handel  stehen  auf  dem  Stanbpunkt,
daß  die  versprochene  „Befrelung“  den  Ruln,  den  Untergang
  bedeuten  würde.  Man  darf  also  bezweifeln,  daß
Elfaß-Lothringen  ernstlich  wünschen  sollte,  Frankreich  einverleibt
  zu  werden  —  gar  nicht  davon  zu  reden,  baß  nach
den  unerbörten  Leiben  des  Krieges  der  Segen  einer  solchen
Einverlesbung  als  recht  zweifelhaft  betrachtet  werden
mücßte.“  "

*Englands  Kriegsgrund

In  der  Londoner  „Juftsee“  vom  7.  Junf  sagt
Sozsalist  Connell:  „NRur  eln  Tor  kann  glauden,  daß
land  in  den  Krieg  ging,  um  die  Unbill  an  Bel
rächen,  und  selbst  ein  Tor  muß  durch  die  Rede  Carsons
darüber  aufgeklärt  worden  sein.  Wir  sind  ku  blesen  Krieg
gegangen,  um  Deusschlands  Handel  zu  zerschmettern.
Das  Ergebnis  des  Krieges  für  England  wird  die  Verlängerung
  der  Lebensbauer  des  englischen  Kapitals  um
fünfzig  Jahre  seln.“  "

.

Druck:  Linden-Druckerel  u.  Verlags-Ges.  m.  v.  H.,  Berlin  N.  8.
        <pb n="159" />
        teilung

—

ten

..  ,  ---  ——  *  .  –
—  ————————————

Schritneitung:  Berun  wo
(elpziger  Platz  13

—

gernupr.  namt  Zentrum  Ur  26
Hr.  69  54  Hnschlug  Su.&amp;amp;.  Kr.  26

Inhalt  vertraulich.  KNur  die  ml

S######se

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essenamesessa###e###i####d  estesessssteses  e  es  isiisisudissseesslss  esssßls  sss  idgdresseese

Rohstoffe

u.pure  ——

sate  der  Kriegs-Rohftoff-Kbteilung.


Eilen.

*Weißblech.  ,  7

Die  Weißblechstelle  der  KRA  ist  am  1.  August  nach
Elsen  a.  d.  Ruhr  verlegt  und  dort  der  Abteilung  „Bleche“
des  Deutschen  Stahlbundes,  Lindenallee  23,  angegliedert
worden.  N  N„„

Anträge  auf  Zuteilung  von  Weißblech  sind  künftig
nicht  mehr  an  die  KRA,  sondern  an  den  Beauftragten  des
Kriegsministeriums  beim  Deutschen  Stahlbund,  Abteilung
Bleche,  in  Essen,  Lindenallee  23,  zu  richten.

HMetalie.

Mobilmach  ung  von  Haushaltungsg  egenständen.
Rit.  um)  1250/7.  I7.  KR##  vom  30.  7.  1917.

Die  Sammlung  von  Sparmetallen  durch  die  Kommunalverbände

  zeigt  Mängel.  Das  abgelieferte  Metall
wird  nicht  mit  wünschenswerter  Schnelligkelt  seiner  Bestimmung
  zugeführt.  Es  lagert  länger  als  nötig  in  den
Sammelstellen,  erweckt  dort  den  falschen  Anschein  des
Ueberflusses  und  beeinträchtigt  die  weitere  Sammelfätigkeit.


Obiges  Rundschreiben  der  KRA  an  die  Militärbefehlshaber
  gibt  Richtlinien  zur  Beseitigung  dieser
Mängel.  »  »  -

Außerdem  sind  den  Militärbefehlshabern  bezw.
Kriegsamtstellen  mit  dem  gleichen  Runoschreiben  Anweisungen
  und  Meldekarten  zur  Zusammenstellung  einer
vollständigen  Liste  der  mit  der  Durchführung  von  Metallmobilmachungs-Bekanntmachungen
  beauftragten  Behördben
  zugestellt  wo  (rden.

Revifion  der  Haushaltungen,  Gastwirtschaften  usw.

Bit.  O)  1280/7.  17.  Rnn.  vom  30.  7.  1917.

Die  stellv.  Generalkommandos  werden  im  Laufe  der
nächsten  Wochen  durch  Revision  der  Haushaltungen,
  Gastwirtschaften,  Hotels,  öffentlichen
  Küchen  ufsw.  feststellen  lassen,  ob  die  gemäß

it  einem  stern#  bezelchneten  Abschnitte  sind  zum  Abdrucke
frelgegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befindet  lich  auf  Seite  8.

1

—
——

Bekanntmachung  M.  3231/10.  15.  KRA  vom  8.  Dez.  1915
abzuliefernden  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing,  NReinnickel
  vollständig  abgeliefert  worden  sind,  sowie  ob  die
Melde=  bezw.  Ablieferungs-Pflicht  der  von  der  Bekanntversäumte
  Ablieferung  bezw.  Meldung

unverzüglich  und  insblonbere  vor  erfolater
  Revision  nachgeholt  wird,  werden
die  stellv.  Generalkommandos  von  einer
Strafverfolgung  absehen.

Sammlung  von  gebrauchten  Konservendosen  aus  Weiß.

blech.

Auf  Veranlassung  der  KRA  ist  den  Kommunalverbänden
  von  seiten  der  Militärbesehlshaber  eine  Anweisung
  für  die  Durchführung  der  Sammlung  von  gebrauchten
  Konservendosen  aus  Weißblech  zugegangen.
Die  Kommünalverbände  werden  darin  ersucht,  Sammelstellen
  für  alte  Konservendofen  ans  Weißblech  einzurichten
und  durch  öffentliche  Aufrufe  die  Bevölkerung  zur  Ablieferung
  aufeufowern.  In  dem  Aufruf  wird  auf  die
hohe  Bedeutung  hingewiesen,  die  alte  Konservendosen  und
sonstige  Gegenstände  aus  Weißblech  für  die  Zinngewinnung
  im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  der
Volksernährung  haben.  Auf  Wunsch  wird  den  Ab.
lieferern  eine  Vergütung  von  50  Mark  für  1000  Kilo---

  en  Wert  des  Materials.
  selbst  und  die  außerordentlichen  Kosten  der  Zinngewinnung

  aus  Weißblech  nicht  höher  bemessen
Die  Ablieferer  müssen  sich  bewußt  sein,  daß  sie  in  der  Ablieferung
  der  alten  Konservendosen  kein  gewinnbringendes
  Geschäft  sehen  dürfen,  wohl  aber  durch  Unterstützung
der  Zinngewinnung,  insbesondere  zur  Anferligung  neuer
Konservendosen  aus  Weißblech,  in  erster  Linie  dem
eigenen  Interesse  dienen.

Bewirtschaftung  von  Kalzium.

sit-Sektion

  M.  der  KRA  hat  die  Bewi  rtschafl
tung  von  Kalzium  als  Ersatz  für  Kupfer  bei  der
Herstellung  von  Munitionsbändern  und  als  Ersatz  für
Zinn  zur  Herstellung  eines  bereits  erprobten  Lagermetalls
übernommen.  «  -

Sammlung  von  Platinbrennstiften.

An  alle  Besitzer  von  platinhaltigen  Brennstiften  (für
Brandmalerei)  ist  nochmals  die  Aufforderung  ergangen,
        <pb n="160" />
        —

2  R  rlegsamt.

diese  jenzt  unbenuzten  Stifte  im  Reichsinteresse  abzuliesern.
  Die  Ablieferung  kann,  sofern  nicht  durch  Schulen
Sammlungen  veranstaltet  werden,  durch  Einsendung  an
die  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft  in  Berlin  W.  9,  Potsdamer
  Straße  10/11  erfolgen.  Nach  Feststellung  des
Platininhalts  vergütet  die  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft
für  jedes  Gramm  Reinplatin  8  Mark.  Alle  früheren  Veröffentlichungen
  über  das  Sammeln  der  Platinbrennstifte
sind  durch  die  vorstehende  Mitteilung  ersetzt  und  haben
keine  Güstigkeit  mehr.

Gummi.
Stillegung  von  Gummi,  und  Aszbest.  Fabriken.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  am  15.  August
damit  begonnen  worden  ist,  eine  Anzahl  Gummi.,
Asbest.  und  Packungs-Fabriken  als  nicht  kriegswichtig
mit  Rohstoffen  nicht  weiter  zu  versorgen.

Die  Besteller  werden  aufgefordert,  sich  zu  vergewissern,
  daß  die  schon  erteilten  Aufträge  bezw.  Neuausträge
  ausgeführt  werden  können.  KRA  Sektion  G
und  die  Kriegsamtstellen  sind  in  der  Lage,  die  Fabriken

anzugeben,  bei  denen  Aufträge  untergebracht  werden
können.

Zu  der  in  Nummer  25  Seite  5  veröffentlichten  Verfügung
  Tab.  Nr.  Stab  Tech.  6830.  7.  17  K.  betr.  Ersparnis
von  Brennstoffen,  wird  mitgeteilt,  daß  die  Kriegsamtstelle
  Honnover  bereits  seit  Mitte  Juni  durch  Einrichtung
eines  von  einem  Fachmann  geleiteten  Referates  für
senerungstechnische  Beratung  die  Aufgabe  der  Kohlenersparnis
  und  eine  zentrale  Beeinflussung  der  Kohlenverbraucher
  in  Angriff  genommen  hat.  Die  im  Korpsbereich
  tätigen  Dampfkesselüberwachungsvereine  einschließlich
  des  Vereins  für  Feuerungsbetrieb  und  Rauchbekäömpfung
  in  Hamburg,  haben  ehrenamtliche  Mitwirkung
  zugesogt.  Zur  technischen  Beratung  auf  dem
Gebiete  der  reinen  Zentralheizungen  ist  die  Mitarbeit
jührender  Heizungsfirmen  angebahnt;  in  Fühlung  mit
gegeben.  Den  Dampfkesselbesitzern  ist  eine  besondere

„Mitteilung“  übersandit  worden,  die  näheres  über  die

Art  der  Einflußnahme  enthält.

Unter  anderem  heißt  es  darin:

1.  Der  Prüfende  kommt  als  technischer  Freund
der  Betriebe,  zugleich  aber  als  der  verantwortliche
Hüter  der  Rechte  für  die  Allgemeinheit  auf  Kohle.

2.  Die  Prüfungen  find  in  enger  Fühlung  mit  den
Betriebsleitungen  und  durch  diese  weitgehendst  unterstützt
  vorzunehmen.

3.  Die  Prüfung  soll  die  gesamte  Wärmewirtschaft
des  Betrieber  zu  erfassen  suchen.  Daher  sind  jeweils

nach  Zeit  und  Möglichkeit  Kesselanlagen,  Maschinenanlagen,

  Rohrleitungsanlage,  Heizanlage  und  sonstige
wärmeverbrauchende  Anlageteile  sowie  Betriebsmittel

(Koble).  Betriebsshhrung  und  Ueberwochuno  Be-Amnlche

  Mittellungen  und  Machrichten

——

HNummer  26

triebseinteilung  in  feuerungstechnisch  wirtkschaftlicher
Hinsicht  in  die  Prüfung  einzuschließen.

4.  Vollständigkeit  der  Prüfungen  tritt  aber  zurück
  gegenüber  schneller  Wirksamkeit  des  fachmännischen
  Eingreisens  unter  Beschränkung  anf.  das  im
Angenblick  erreichbare  ökonomische  Teilergebnis.  Gegebenenfalls
  wird  wiederholtes  Eingreifen  die  Einzelergebnisse
  zum  wünschenswerten  Gesamtergebnis  zusammenfügen.


5.  Versuche  und  Messungen  sind  einfach  zu  gestalten
  und  möglichst  auf  Stichproben  zu  beschränken;
sachmännischer  Blick,  Urleil  und  Erfahrung  werden
pvielfach  Versuchsreihen  und  Feinmessungen  entbehrlich
  machen  oder  für  sich  allein  schon  zur  Beratung
führen.

6.  Vorschläge  zur  Mängelbeseitigung  sollen  von
den  im  Kriege  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  ausgehen;
  ausschlaggebend  ist  die  sachliche  Möglichkeit  der
Aunshilfe,  nicht  die  Kostenfrage  oder  die  Rücksicht  auf
Bequemlichkeit.

7.  Den  Abhilfevorschlägen  für  sachliche  Mängel
und  solchen  in  persönlicher  Hinsicht  (Bedienung,  Aufsicht),
  ist  gleiche  Beachtung  zu  schenken.  .

8.  Die  Ergebnisse  der  Prüfung  und  Beratung
sind  durch  stichwortartige  Ausfüllung  einer  vorgedruckten
  Besundskarte  niederzulegen.

Schließlich  hat  die  Kriegsamtstelle  auch  in  der  Presse
durch  einen  wirksamen  Aufruf  auf  die  Notwendigkeit
sparsamen  Kohlenverbrauchs  und  die  Bedeutung  den
seuerungstechnischen  Veratung  hingewiesen.  Mit  Necht
wurde  darin  betont,  daß  es  vornehmlich  auch  gilt,  die
Bedienung  zur  Wirtschaftlichkeit  zu  erziehen.  „Der#
tüchtige  Heizer  ist  der  Verwalter  gewaltiger  nationaler
Werte!“  #6  -

iissi-Iss--IIII-s,ssis  ist«-Is--ssstsI-s.ssis-«i--»Funktion«-si-nkst-III  ssssiissgtsgisstpssnassssss

Waffen  und  Munition

!
7

e  isbssss##etkiuettessseskee  essssssst““s“  1

nstandhaltung  der  Fabriken.

..  Ririegseamt  2
Wassen-  und  Munitions-  Bescheffungs-  Amt
Chefiungenleur
B.  Nr.  392.  8.  17.  R.  T.  H.  I.  V.  8.  6.  17.
Die  starke  Ausnutzung  aller  vorhandenen
maschinen  und  Gerätschaften  bedingt  eine
starke  Abnutzung.  Es

Werkzeugverhältnismäßig

ist  eine  erste  Plicht  der  mit  der
Leitung  der  Betriebe  betrauten  Personen,  ständig  ein  wachsomes
  Auge  auf  den  Zustand  ihrer  technischen  Einrichtungen
zu  haben  und  die  erforderlichen  Ausbesserungsarbeiten  recht-Eingriff

  zur  rechten  Zeit

zeitig  anzuordnen;  ein  kleiner  cchten.
Betrieb  vorkann

  schweren,  langwierigen  Stockungen  im
beugen.  «

Unm  dieienigen  Fabriken  zu  unterstützen,  die  nicht  selbst
in  der  Lage  sind,  die  erforderlichen  Ausbesserungen  rasch
und  sachgemäh  Jurchzuführen,  hat  das  Waffen=  und
Munitions-Beschaffungs-Amt  die  Maschinenausgleichstellen
angewiesen,  bei  Reparaturarbeiten  tatkräftige  Unterstützung
zu  leisten  und  geeignete  nahe  gelegene  Firmen,  nötigenfalls
mit  Hill-  des  Anes.  nachauweisen.  i
        <pb n="161" />
        ——  —  —  —  —  :.  «-  -.«..  :Z»-Fj»s’s-!  .

Nummer  26

——
Candwirtichaft

E  nn  qa  ————..———————————————nimn

*  Referat  für  Jungmannen  beim
Kriegsamt.
Kriegsmiullterium.  Krlegsamt.
Toab.  Kr.  Stab  InC.  27226.  8.  17.  H.  vom  7.  8.  11.
Kuszug.

Beim  Slabe  des  Kriegsamtes,  Gruppe  M  L#  ist  ein  Referat
  für  Jungmannen  eingerichtet,  dessen  vorläufiger  Leiter,
Herr  Oberstadtsekretär  Gebhardt,  im  Anstrage  des  Kriegsamtes
  die  einzelnen  Kriegswirtschaftsämter  bereisen  wird,
um  in  der  Landwirtschaft  über  die  Jungmannenarbeit  aufklärend
  zu  wirken.  Sind  doch  in  fast  allen  Bezirken  mehr
Jungmannen  vorhanden,  als  von  den  Landwirken  angefordert
  werden.  Es  wird  sich  nicht  nur  darum  handeln,  die
Jungmannenarbeit  für  die  Ernte,  insonderheit  der  Hackfrüchte,
  der  Landwirtschaft  zuzuführen,  sondern  auch  dahin
zu  wirken,  daß  die  Landwirte  sich  jetzt  schon  mit  dem  Gedanken
  befreunden,  im  kommenden  Frühjahr  sich  der  Jungmannen
  flir  die  Frühjahrsbestellung  zu  bedienen.  Weiter
wird  es  Ausgabe  des  Reserenten  sein,  die  Stellen  aufzusuchen.
an  denen  sich  Schwierigkeiten  für  die  Jungmannen  ergeben
haben,  sei  es  durch  Schuld  der  Landwirte  oder  aus  anderen
Gründen.  Die  Vorsitzenden  der  Kriegswirtschaftsämter  sind
ersucht  worden,  die  Arbeiten  des  Referenten  in  jeder  Weise
in  weitgehendstem  Maße  zu  unterstützen.

*  Kartender  Kriegswirtschaftsämter.

Näheres  siehe  „Kriegsamtstellen“

Seite  8.  .
——  —————————–2i:-e  —.—————————.□  1

HDerkehrsr  pesen

1.  1—
*  Wie  beugen  wir  der  Verkehrsnot
-  "vok?
Einzelforderungen  zum  Hlahnruf:
Beugt  der  Verkehrsnot  vor!“)
Csb.  Nr.  W  "  5½t  2.  Pielseen  13.  8.  1917
Jedermann  muß  mithelfen,  den  Bahnweg  zu  entlasten!

  1  *  ·.
Jeder  Besteller  und  Versender  von  Waren  muß  sich
nachstehende  Verkehrsnokwendigkeiten  der  Kriegswirtschaft

ständig  vor  Augen  haltene:  4

1.  Der  Bedarf  muß  dorkt  gebeckl  werden,  woher  er  auf

dem  kürzesten  Wege  bezogen  werden  kann.  Man
belaste  die  Bahn  nicht  mit  Sendungen,  die  Fuhrwerk
oder  Kraftwagen  übernehmen  können.

Jeber  nicht  unbedingk  erforderliche  Transport  muß
vermleden  werden.  Ein  Uebel,  bas  immer  wieder
vorkommt  und  entschieben  bekämpft  werden  muß,  ist
die  Hin=  und  Herverfrachlung  von  Gütern

)  Vergl.  „Kriegsamt.  Amtl.  Mitteilungen  und  Nachrichten“

Nr.  24  S.  5.

S#ersess

hierüber  unter

Kriegsaomt.  Hmiliche  mittellungen  und  HMachrichten

.u—*.  ——

———  —

.—.  .———  ———  —  ...—  —

3.  Bei  jeder  Güterbeweguug  auf  weitere  Strecken,
aufenden  Bejeder

  größeren  und  regelmäßlg  fort
stellung  muß  geprüft  werden,  ob  nicht  der
weg  benutzt  werden  kann.

Laberaum  bezw.  Labegewicht  sind  restlos,  möglichse

Wasser-4.



bis  zu  der  am  Wagen  angeschriebenen  Tragfähigleit

auszunußen.  Kleinere  Senbdungen  müssen  zu-*—



sammengelegt  werden.  —  Eilgutmäßiger  Versand
gestaltet  sellen  eine  auoreichende  Wagenausnuhung

und  ist  auf  bas  unbedingt  notwendige  Maß  einzuschränken.
  —  An  Stelle  der  herkömmlichen  Bestellungen
  von  10,  20  unb  40  Tonnen  müssen  Beklellungen
  auf  15,  30  und  45  Tonnen  ktreten,  denn
die  überwiegende  Mehrzahl  der  bedecklen  Wagen
hat  ein  Ladegewicht  von  15  Tonnen.

5.  Nach  Möglichkeit  milssen  unter  Verücksichttgung  der
ntladeverhältnisse  größere  geschlossene  Sendungen
(Wagengruppen,  geschlossene  Züge)  gebildet  werden:
Organisierler  Massenverkehr  entlastet  die  Ranglerbahnhöse,
  Einzelsendungen  belasten  sie  aufo  empfindlichste.
  —  Sehr  bewährt  haben  sich  bie  sogenannten
  Bezugogemeinschaften.

Empfênger  und  Versender  müssen  Hand  in  Hand
arbesten.  Rur  soviele  Wagen  dürfen  angefordert
werden,  als  in  der  Beladefrist  beladen,  und  nur  soviele
  Wagen  abrollen,  als  vom  Empfänger  rechizeilig
  entladen  werden  können.
Für  schleunigste  Be--  und  Entlabung  und  für  schnelle
Abfuhr  der  Güter  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  ist
zu  sorgen.  Enkiadestockungen  und  Wagenaustauungen
müsten  unbedingt  vermieden  werden.  Was  bei  Tage
nicht  bewältigt  werden  kann,  muß  in  der  Nacht  geschafft
  werben.  —  Empfänger  größerer  Transporke
beantragen  bei  der  Güterabserligung  zweckmäßigerweise
  die  Voranmeldung  der  Eingänge.

8.  Ein  jeder  aber  lege  sich  die  weitestgehende  Beschränkung
  im  Reisen  auf.  Ueberfüllte  Züge  pflegen  mit
Verspälung  zu  fahren  und  siehen  damit  den  Gäterverkehr
  in  Mitlelbenschaft.  Bei  der  besonderen
milikärisch--kriegswirtschaftlichen  Bedeutung  dieses
Verkehrs  können  aber  solche  Rückwirkungen  unmög-7.



lich  in  Kauf  genommen  werden.  sondern  milssen

Zwangsmaßnahmen  auslösen.

Dringlichheitsbelcheinigungen.

Krlegeminliterium.  Krlegsamt.
Tgb.  MNr.  Stab.  M  34.  23391,  8.  17.  K.

Dringlichkeitsbescheinigungen  für  die  bevorzugte  Wagengestellung
  werden  zweckmäßiger  Weise  von  all  in  Bestellern
eingeholt,  die  nicht  in  der  Transportdringlichkeitsliste  enthalten
  sfind.  Die  Anträge  auf  2#

—  —

usstellung  der  Bescheinigun-
        <pb n="162" />
        gen  sind  an  die  Kriegsamtstelle  (Nebenstelle)  zu  richten,  die
für  den  Empfangsort  zuständig  ist.

Zur  Erleichterung  für  die  beteiligten  Kreise  hat  Kriegsamt-Stab
  einen  besonderen  Antragsvordruck  berausgegeben,
  der  bei  der  Lindendruckerei  und  Verlags-G.  m.  b.  H.,
Berlin  NW6,  Schiffbauerdamm  19,  bezogen  werden  kann.
Preis  bei  portofreier  Zustellung:  50  Stück  1.30  M.,  100  Stück
2.30  M.,  500  Stück  9.00  M.,  1000  Stück  17.50  M.  Die  kriegswirtschaftlichen
  Unternehmungen  tun  gut,  sich  für  alle  Fälle
eine  Anzahl  dieser  Vordrucke  bereitzulegen.

Anträge  auf  Wagengestellung,  denen  Dringlichkeitsbescheinigungen
  der  Kriegsamtstellen  (Nebenstellen)  beigefügt
  sind,  werden  von  den  Linienkommandanturen  und
Wagenbüros  gleich  dringlich  behandelt  wie  Anträge  auf  die
Beförderung  solcher  Güter,  die  in  der  Dringlichkeitsliste  enthalten
  sind,  und  bei  denen  es  an  sich  keiner  besonderen  Bescheinigung
  oder  eidesstattlichen  Erklärung  der  Dringlichkeit
  bedarf.  Irgendwelche  Verzögerungen  im  Versand
  könnennicht  eintreten,  wenn  die  Bescheinigungen
  auf  den  ordnungsmäßig  ausgefüllten  Vordrucken
  nur  rechtzeitig  beantragt  werden.

Z  der  zahlreichen  Wünschen  um  die  Aufnahme  weiterer
Güter  in  die  Transporkdringlichkeitsliste  wird  bemerkt,  daß
die  Liste  grund  fätzlich  nur  auf  die  allerkriegswichtigsten
  Güter  beschränkt  bleiben  soll;  denn  nur  unter  dieser
Voraussetzung  kann  die  bevorzugte  Wagengestellung  für  die
Güter  der  Liste  als  gesichert  gelten.  Ein  Anschwellen  der
Liste  auf  den  früheren  Umfang  würde  am  allerwenigsten
auch  im  Interesse  der  Industrie  liegen;  denn  die  Folge  wäre,
daß  Linienkommandanturen  und  Wagenbüros  auch  für  die
Giiter  der  Liste  wieder  besondere  Ausweise  und  Bescheinigungen
  verlangen  müßten,  was  zu  einer  weiteren  Erschwerung
des  gesamten  Güterverkehrs  führen  würde.  Viele  Anfragen
an  den  Stab  des  Kriegsamtes  würden  überflüssig  sein,  wenn
der  „Neue  Wegweiser  für  den  Eisenbahngüterverkehr“
  immer  genaue  Beachtung  fände.  Er
hibt  in  kurz  zusammengedrängter  Form  über  alle  Fragen
Auskunft,  die  an  den  Versender  und  Empfänger  von  mittelbaren
  und  unmittelbaren  militärischen  Gütern  herantreten
können.  Der  „Wegweiser“  ist  der  Nummer  20  des  „Kriegsamt.
  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“  als  Beilige
beigefügt.  Die  Transportdringlichkeitsliste
wird  regelmäßig  im  „Kriegsamt“  veröffentlicht.  In  ihrer
derzeitigen  Fassung  findet  sie  sich  in  Nummer  18  S.  7.  Seitdem
  ist  ein  Nachtrag  ergangen,  der  in  Nummer  25,  S.  7,
abgedruckt  worden  ist.  Sonderbrucke  der  Liste  werden  nicht
gefertigt.  —-*

  Rechtzeitige  Vorkehrungen  zur
Uerhinderung  von  Entladeschwierigkeiten.


KRKrelegsministerium.  Kriegsomt.
Cagb.  Nr.  Stab  3d.  23011.  8.  17.  K.  vom  3.  6.  1917.
un  den  vordringlichsten  Fragen,  die  die  schärfere  Anspannung
  der  Verkehrsverhälinisse  in  den  Herbst=  und

Wintermonaten  stellen  wird,  gehört  die  Frage  der  Arbeiterbeschaffung

  für  Zwecke  der  ungesäumten
  Entladung  und  Beladung  der
Güterwagen.  «

In  Nr.  25  des  „Kriegsamt“  wurde  bereits  auf  verschiedene
  Möglichkeiten  der  Organisation  von  Be-  und  Entladehilsen
  bingewiesen.  Meztere  Anregungen,  die  allgemeine

die

Nummer  26

7“—————

Beachtung  verdienen,  gibt  ein  von  der  Kriegsamtstelle
Magdeburg  eingeleiteter  nenartiger  Versuch,  über  den  vorläufig
  folgendes  mitgeteilt  werden  kann:

Zur  Deckung  vorübergehend  auftretenden  Arbeiterbedarfs

  —  z.  B.  bei  Güterentladungen,  Straßenreinigung
bei  starkem  Schneefall,  Näumungsarbeiten  bei  Bränden  usw.
—  ist  in  Magdeburg  unter  Beteiligung  der  Rüstungsindustrie,
  der  Zuckerindustrie,  des  Kohlenbandels,  der  Fuhrunternehmerschaft
  und  der  Stadtverwaltung  als  Privatunternehmen
  unter  behördlichem  Einfluß  eine  Arbeiterausgleichstelle
  G.  m.  b.  H.  gegründet  worden.  —
Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  beträgt  21  500  Mark,
der  einzelne  Geschäftsanteil  mindestens  500  Mark.  Je
100  Mark  geben  eine  Stimme  in  der  Gesellschafterversammlung.
  —  Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrats,  der  aus  mindestens
  drei  Mitgliedern  besteht,  wird  von  der  Kriegsamtstelle
  bestellt.  Die  Wahl  der  sonstigen  Mitglieder  erfolgk
durch  Mehrheitsbeschluß  der  Gesellschafterversammlung.  —
Zu  Geschäftsführern  sind  zwei  Kaufleute  gewählt  worden,
die  organisatorisch  geschult  und  mit  den  industriellen  und
Handelsverhältnissen  in  Magdeburg  vertraut  sind.  —  Dis
Gesellschaft  beabsichtigt,  ihre  Tätigkeit  nach  erfolgter  Büro-Organisation
  gegen  Mitte  August  aufzunehmen.
Die  erforderlichen  Arbeitskräfte  will  sich  die  G.  m.  b.  H.,
als  kriegswichtig  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes  erklärt
  wird,  in  erster  Linie  durch  Benutzung  der  örtlichen
Arbeitsnachweise  beschaffen,  weiter  durch  Anfordern  von
Hilfsdienstpflichtigen,  durch  Schüler  der  höheren  Klassen
der  Lehranstalten,  die  bei  Bedarf  durch  die  Schule  gestellt
werden,  ferner  durch  Einstellung  von  Frauen  und  endlich,
wenn  alle  vorgenannten  Mittel  erschöpft  sind,  durch  Anforderung
  von  Gefangenen  und  Militärpersonen  bei  der
Arbeiterbeschaffungsstelle  der  Kriegsamtstelle,  die  dann  in
Verbindung  mit  dem  stellv.  Generalkommando  den  Rest  der
erforderlichen  Arbeitskräfte  stellt.  —  Im  übrigen  soll,  ähnlich
  wie  die  im  Bezirk  des  stello.  Generalkommandos
VII.  A.-K.  erlassene,  hier  schon  mehrfach  erwähnte  Verordnung
  (Wortlant  siehe  „Kriegsamt“  Nr.  14,  Seite  5),  eine
Verordnumg  des  stellv.  Generalkommandos  IV.  A-K.  bewirkt
  werden,  wonach  im  öffentlichen  Interesse  in  dringenden
  Fällen  jederzeit  aus  der  Bürgerschaft  Menschenkräfte
herangezogen  werden  können,  die  dann  zur  Arbeitsleistung
der  Arbeiterausgleichstelle  überwiesen  werden.

Eine  Meldepflicht  derart,  daß  alle  freien  Arbeitskräfte
oder  bestimmte  Kategorien  von  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft
  der  Geschäftsführung  aufzugeben  sind,  ist  nicht  vorgesehen,
  da  sich  aus  den  Vorverhamlungen  ergeben  hat,  daß
nicht  damit  gerechnet  werden  kann,  Arbeiter  bestimmter  Betriebe
  für  Arbeitsleistungen  in  anderen  Betrieben  zu  ge“
winnen.  Selbst  in  den  eigenen  Betrieben  macht  es  nach  den
vorliegenden  Erfahrungen  die  größten  Schwierigkeiten,  Arbeiter
  zu  anderen  Arbeiten  heranzuziehen,  als  für  die  ##
eingestellt  sind.  ·

Von  vornherein  wird  die  Geschäftsführung  darauf  hirarbeiten,
  sich  einen  ständigen  Stamm  von  Arbeitern  zu
sichern.  Einen  Anhaltspunkt  für  die  erforderliche  Durchschnittszahl
  geben  ihr  hierfür  die  Aufzeichnungen  des  stellb.
Generalkommandos  über  die  von  der  Industrie  usw.  bisher
für  Entladezwecke  angeforderten  Soldaten  und  Gefangenen.

Zur  Regelung  der  Entlohnung  wird  im  Einvernehmen
mit  dem  stellv.  Generalkommando  von  der  Geschäftsführung
eine  Lohnskala  ausgearbeitet  werden:  Die  Arbeiter  sollon
bestimmte  Stundonlöbne  erhalten.  auch  sollen  ihnen,  sowe
        <pb n="163" />
        nammer  —  4

sie  zum  Arbeiterstamm  der  Gesellschaft  gehören,  Tagesmindestlöhne
  garantiert  werden.

Die  Bezahlung  aller  Arbeiter  erfolgt  durch  die  Ge
schäftsführung,  die  ihrerseits  unmittelbar  nach  Erledigung
des  Auftrages  von  den  Auftraggebern  die  Unkosten  einzieht.
Entweder  sollen  hierbei  die  Stundenlöhne  zugrunde  gelegt
werden,  oder  aber  es  sollen  bestimmte  Panschalsätze  (3.  B.
bei  Entladungen  von  Wagen  bestimmter  Größe  mit  gleichartigem
  Inhalt)  gesordert  werden.  —  Durch  die  sofortige
Einziehung  der  Rechnungen  wird  erreicht,  daß  der  K  pitalbedarf
  der  Gesellschaft  möglichst  niedrig  gehalten  werden
kann.

Nach

alledem  gedenkt  die  Ausgleichstelle  in  ähnlicher
Form  zu  arbeiten,  wie  die  seit  langen  Jahren  in  verschiedenen
  Großstädten  bestehenden  Botengängergesellschaften.

Bemerkt  wird  noch,  daß  künftighin  alle  Anforderungen
der  Magdeburger  Industrie  usw.  nach  ungelernten  Arbeitskräften
  zur  Deckung  vorübergehenden  Bedarfs  an  die  Arbeiterausgleichstelle
  gehen  sollen,  bezw.  d  sofern
beim  stellv.  Generalkonmnando  eingehen,  der  Ausgleichstelle
überwiesen  werden.  Die  Kriegsamtstelle  Üöt  eine  dauernde
Kontrolle  aus,  doß  das  der  „Arbeiterausgleichstelle  zur
Verfügung  stehende  Menschenreservoir  nicht  zu  kriegsunwichtigen
  Zwecken  mißbraucht  wird.  —  Im  übrigen  ist
dafür  Vorsorge  getroffen,  daß  Ausgleichstelle  und  Fubramt
miteinander  in  enoster  Verbindung  arbeiten.  Ihre  Büros
werden  im  gleichen  Sause  untergebracht  werden.

Weitere  Mitteilungen  Über  die  Lohnskalen,  die  Tagesmindestlöhne,
  die  Tarife  für  die  Unternehmer,  die  Anfnahme
der  Verbindung  mit  den  Arbeitsnachweisen  und  den?  chulen
solgen  baldm  öglichst.

Kriegsamt  Stab  mißt  einem  gegenseitigen  regen  Erfahrungsaustausch
  die  allergrößte  Bedentung  fur  bie  Lösung
der  schwierigen  Frage  der  Arbeiterbeschaffung  bei  und  bittet
daher  alle  in  Betracht  kommenden  Kreise,  insbesondere  aber
die  Gemeindeverwaltungen,  zweckdienliche  Anregungen  und
Mitteilungen  über  neue  Versuche  unter  obiger  Nummer
hierher  gelangen  zu  lassen.  Auch  Mitteilungen  über  die
Organifation  neuer  Fuhrämter  werden  stets  danlbar  ententgegengenommen.


eEllgutbeförderung  von
Säureisendungen.

.  Hrlegsamt

Wwoatten-  und  Munltions-  Beschaffungs-##mt

Jmspcktion  der  technicchen  Institute  der  Artlllerle
HNr.  18.  8.  17.  R.  II.  5.  von  1.  8.  1917.—

Einige  Vorfälle  geben  Veranlassung  darauf  binzuweisen,
  daß  die  allgemeine  Eilgutbeförderung  von  Säuresendungen
  in  Kesselwagen,  Eisenfässern  und  Korbflaschen  ab
11.  6.  aufgehoben  ist.  Infolgedessen  werden  die  Mehrkosten
der  Eilgutverfrachtung  für  Säuren,  welche  nach  diesem  Zeitpunkt
  versandt  sind,  nicht  mehr  vom  #  umba  bezw.  der
Kriegschemikalten  A.-G.  getragen.  Sollte  in  Einzelfällen
die  Verfrachtung  als  Eilgut  erforderlich  sein,  so  hat  der
Empfänger  die  Kosten  zu  tragen,  falls  Wumba  die  Eilverfrachtung
  nicht  ausdrücklich  angeordnet  hat.

Arlegsamt.  Rmiliche  Mittellungen  und  Nachrichten

bezw.  daß  sie,  sofern  sie

Zwecke  der  Volksernährung.

Folgende  Mitteilung  der  Verkehrsabteilung  des  Kriegsministeriums
  wird  bekauntgegeben:
Krlegsminliteruum
Nr.  24./8.  A.  7.  V.  vom  1.  8.  1917.
Im  Anschluß  an  den  Erlaß  vom  6.  7.  17.  Nr.  1448.
6.  17.  A.  7.  V.  betr.  Aufstellung  immobiler  Kraftwagenkolonnen
  für  Transportzwecke  in  der  Heimat  wird  bestimmtt:
Der  Preis  für  die  Bennutzung  der  Lastkraftwagen  für
Zwecke  der  Volksernährung  wird  auf  60  Pf.  für  den  Nutztonnen-km.
  festgesetzt.

Benutzung  der  Laltkraftwagen  für

Bei  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  regelt  die  Inspektion

  des  Kraftfahrwesens  die  Preisfestsetzung.

für  die  Bezirksverwaltung
auf  dem  Truppen-Uebungsplatz  Zelithaln  1.  Sa.
Krlegsminliterlum.  Wakfen-  und  Munitlons-Beschatfungs-Amt,

Nr.  757.  7.  I7.  D.  IV  J.  vom  4.  8.  1917

Sendungen  für  die  Bezirksverwaltung  auf  dem  Truppent
übungsplatz  Zeithain  i.  Sachsen  sind  wie  folgt  zu  leiten:  "„
a)  Bahnsendungen:  «»»«   **

Bezirksverwalkung  auf  Tr.-Pl.  Zeithain  i.  Sa.,  Vestimmung#
station  Röderau,  Unschlußgleis  des  Truppenübungsplatzes;
b)  Postsendungen:

Bezirksverwaltung  auf  Tr.-Pl.  Zeithain  i.  Sa.

sSesteseeesecse##m#####  ##ie##s#s###i#ssssssssstn  u#s#s#ssn#ss#sßssbsssss  %  v  [uosdsosi

fzmnbeiterfrage  6
———.——————sss—s———  #
Wohnungs-  und  Schlafstellennachweis

  für  HArbeiterinnen.

Prlegsminlsterlum.  Krsegsamt.

Krlege-rkatz-  und  frbelts-Departement,

Nr.  Jo15/7.  17  f.  z.S.  c.  vom  31.  7.  1917
Ruszug.

Die  Wohnungsfrage  für  die  in  der  Kriegsindustrie
tätigen  verheirateten  und  unverheirateten  Arbeiterinnen
wird  durch  die  starke  Verschiebung  von  Arbeitskräften  von
ihrem  Heimatsort  zur  Arbeitsstelle  von  immer  größerer  Bedeutung
  für  die  Sicherstellung  der  Kriegswirtschaft.  "6

Die  Einrichtung  und  fachmännische  Leitung  eines  gut
ausgebauten  Wohnungs-  und  Schlafstellennachweises  und
damit  verbundener  Wohnungskontrolle  vor  und  nach  Ueberweifung
  der  Wohnungen  an  die  Arbeiterinnen  ist  deshalb
von  grundlegender  Bedeutung.  Das  Kriegs-Ersatz-  und
Arbeits-Departement  hat  daher  mit  dem  Deutschen  Städtetag
  vereinbart,  daß  von  diesem  an  sämtliche  Städte  mit
einer  Zahl  von  10  000  Einwohnern  an  aufwärts  eine  Aufforderung
  ergeht,  die  seitens  der  Magistrate  bestehenden
Wohnungs-  und  Schlafstellennachweise  darauf  hinzuweisen,
in  engem  Einvernehmen  mit  den  Frauenarbeitsmeldestellen
und  den  Fürsorgevermittlungsstellen  bei  der  Unterbringung
der  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen  Frauen  vorzugehen.

Seitens  der  Kriegsamtstellen  sind  dementsprechend  Maßnahmen

  zu  treffen,  ein  Zusammenarbeiten  auf  diesem  Gebiet
  mit  den  Gemeinden  herbeizuführen,  um  doppelte  oder
gar  gegensätzliche  Arbeit  zu  vermeiden  und  die  Nachweisung
        <pb n="164" />
        Kriegsomt.,  Rmtliche  Mlttellungen  und  Machrichten

Nummer  26

——.——————ttss——-—  -—.—.

von  geeigneten  und  im  Preise  angemessenen  Wohn-  und
Schlafgelegenheiten  flir  die  kriegswirtschattlich  tätigen
[Frauen  grundsätzlich  unmittelbar  mit  den  Frauenarbeits.
meldestellen  und  den  Fürsorgevermittlungsstellen  zu  ver-#inden.
  «  «-An

  den  Stellen,  wo  sich  die  Einrichtung  eines  Woh.
mungs-  und  Schlafstellennachweises  durch  die  Gemeinden
nicht  ermöglichen  läßt,  wird  es  Sache  der  Kriegsamtstellen
sein,  im  Bedarfsfall  felbst  einen  Wohnungs-  und  Schlafstellennachweis
  unter  Beteiligung  der  im  Nationalen  Ausschuß
  für  Frauenarbeit  im  Kriege  zusammengeschlossenen
Wohlfahrtsorganisationen  unter  der  Leitung  der  Frauencritemelbestel
  oder  Fürsorgevermittlungsstelle  einzurichten.

Iunotieweit  eine  Meldepflicht  der  Vermieter  durch  die
Magistrate  eingeführt  werden  soll,  wird  dem  Ermessen  der
Kriegsamtstellen  im  Benehmen  mit  den  zivilen  Aufsichtsbehörden
  anheimgegeben.  Die  angemeldeten  Wohnungen
und  Schlafstellen  sind  vor  der  Beanspruchung  für  die  Arbeiterinnen
  wie  auch  während  der  Benutzung  durch  die
Arbeiterinnen  nach  Bedarf  unter  Heranziehung  der  Gewerbeaufsichtsbeamten
  zu  prüfen.  Ob  es  erforderlich  ist,
besondere  Verordnungen  in  diesem  Sinne  (durch  die  Zivilbehörden
  oder  durch  das  zuständige  Generalkommando  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand)  zu  erlassen,
  wird  von  den  örtlichen  Verhältnissen  abhängen.  Es
sollten  nicht  nur  die  Wohnungen  der  Arbeiterinnen,  welche
erst  durch  die  Wohnungs-  und  Schlafftellennachweise  ihre
Unterkunft  erhalten  haben,  dem  Wohnungs-  und  Schlafstellennachweis
  bezw.  den  Fürsorgevermittlungsstellen  bekannt
  sein,  sondern  auch  die  vorher  bezogenen,  um  eine
lückenlose  Wohnungsauesicht  für  die  in  der  Kriegswirtschaft
tätigen  Frauen  zu  gewährleisten.  Für  die  Durchführung
einer  geeigneten  Wohnungsaussicht  sind  sozial  geschulte  weibliche
  Kräfte  heranzuziehen.  Ist  es  nicht  möglich,  den  Bedarf
  an  solchen  Kräften  zu  decken,  so  ist  dem  Kriegs-Ersatzind
  Arbeits-Deparlement  eine  entsprechende  Mitteilung  zu
machen.  «  ·

Oberster  Grundsatz  für  alle  die  Stellen,  welche  sich  mit

der  Wohnungsfrage  der  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen

Arbeiterinnen  befassen:

Nur  einwandfreie  Unterkunftsräume  zur  Benutzung
onweisenk  1

Kieine  Vermittlung  von  Arbeiterinnen  ohne  vorhergehende
  Prüfung  der  Unterkunftsmöglichkeiten!

Inwieweit  geniebßen  Hilfsdienstmeldestellen
  und  Zentralauskunfts-Stellen
  für  ihre  Postsendungen
Portofreiheit?

Tab.  Nr.  306/g.  17.  R.  2.  S.  vom  89.  8.  1917.

Auf  eine  aus  dem  Bereich  des  stellv.  Gen.  Kdos.
XVIII.  A.-K.  in  Frankfurt  a.  M.  ergangene  Anfrage,  hat
das  Reichspostamt  folgenden  Bescheid  erlassen:

Berlin  W.  66,  den  1.  Mai  1917.
Nr.  II/I.  R  479.

„Die  Frage,  inwieweit  die  zu  Hilfsdienstmeldestellen
  bestimmten  öffentlichen  Arveitsnachweise
  für  ihre  Postsendungen  in  Angelegenheiten  der
Arbeitsvermittlung  für  den  vaterländischen  Silfsdienst

W  —  —1.  —  ——  —  ———  —  —  —

Portofreiheit  genießen,  regelt  sich  nach  dent  Regulativ
über  die  Porkofrelheiten.  Hiernach  steht  au  sich  nur  denjenigen
  Arbeitsnachweisen  Portofreiheit  zu,  die,  wie  der
Städtische  Arbeitsnachweis  in  Offenbach,  der  Kreisarbeitsnachweis
  in  Dieburg  usw.,  die  Eigenschaft  von  Staats-  oder
Gemeindebehörden  haben.  Dagegen  genießen  die  übrigen
Arbeitsnachweise,  wie  z.  B.  die  Arbeitsämter  in  Darmstadt
und  in  Wiesbaden,  keine  Portofreiheit.

Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  Portofreiheit  ist
aber  auch  bei  den  behördlichen  Arbeitsnachweisen,  daß  ihre
Postsendungen  reine  Reichsdienstangelegenheiten  betreffen.
Diese  Voraussetzung  wird  bei  dem  Schriftwechsel,  den  die
Hilfsdienstmeldestellen  mit  den  Militär-  und  Zivilbehörden
zu  führen  haben,  der  Regel  nach  gegeben  sein.  Dagegen  ist
der  Schriftwechsel,  den  die  Hilfsdienstmeldestellen  mit

den  Hilfsdienstpflichtigen  selkst,  die  sich  um

Beschäftigung  bewerben,  führen,  keine  reine  Reichsdienstangelegenheit,
  da  hier  das  eigenwirtschaftliche  Bedürfnis  des
Bewerbers  stark  beteiligt  ist.  Dieser  Schriftwechsel  ist  daher
portopflichtig.
Die  beim  Mitteldeutschen  Arbeitsnachweisverband
Frankfurt  a.  M.  als  Organ  des  Kriegsamtes  eingerichtete
Zentralauskunftsstelle  für  den  Bezirk  des  XVIII.  Armeekorps
  ist  als  militärische  Dienststelle  anzusehen  und  genießt
daher  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  Portofreiheit.
Soweit  Portosreiheit  besteht,  kann  der  Schriftwechsel,  da
der  vaterländische  Hilfsdienst  eine  militärische  Angelegenheit
  ist,  unter  „Heeressache’  geführt  werden.“

Dieser  Bescheid  ist  sämtlichen  üÜbrigen  Kaiserl.  Ober-Postdirektionen
  zugegangen  und  hat  grundsätzliche  Bedeutung,
  insbesondere  hat  die  für  die  Zentralauskunftsstelle  in
Frankfurt  a.  M.  getroffene  Entscheidung  auch  für  alle  Übrigen
Zentralanskunftsstellen  Geltung.

*  Tarifverträge.
J.  Nr.  43/8,  17.  HZS  1  vom  1.  8.  1917.

Angesichts  des  starken  Einflusses,  den  geregelte  Lohnund
  Arbeitsverhältnisse  auf  die  Kriegmaterial-Erzeugung
baben,  hat  sich  das  Kriegs-Arbeits-Amt  (A38)  des  Kriegsamtes
  (Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Departemend  in  letzter
Zeit  wiederholt,  meist  mit  Erfolg  bemüht,  das  Zustandekommen
  langfristiger  Tarifverträge  oder  sonstiger  Lohnabmachungen
  dadurch  zu  fördern,  daß  es  die  unparteiische
Leitung  entsprechender  Verhandlungen  zwischen  Arbeitgeber=
  und  Arbeitnehmer-Organisationen  unter  Hinzuziehung
  der  in  Betracht  kommenden  militärischen  Beschaffungsstellen
  übernahm.  U.  a.  ist  am  18.  Juni
der  nachstehend  veröffentlichte  Tarifvertrag  für  die
Geschoßkorbmacher  Deutschlands  zustande  gekommen,  wodurch
  wieder  einer  weit  verzweigten  Industrie  und  den
in  ihr  beschäftigten  rund  30  000  gewerblichen  und  Heimarbeitern
  eine  Grundlage  für  weitere  erfolgreiche  Arbeit
gegeben  worden  ist.  ·

Wie  bereits  im  „Kriegsamt“  Nr.  21  Seite  8  anläßlich
der  Tarifverhandkungen  im  Baugewerbe  Groß-Berlins  ausgeführt
  wurde,  ist  es  dringend  nolwendig,  daß  sämtliche  in
Betracht  kommenden  militärischen  Behörden,  insbesondere  die
Beschaffungsstellen,  soweit  es  in  ihrer  Hand  liegt,  den  abgeschlossenen
  Tarifen  Geltung  verschaffen  und  gegen  jede
Durchbrechung  entschieden  Stellung  nehmen.  U.  a.  wird
die  Aufnahme  eines  entsprechenden  Zusatzes  zu  den  Lieferungsbedinaungen
  empfohlen.  "  «
        <pb n="165" />
        —

Tarlfvertrag  für  cdie  Geschoßkorbmacher  Deutschlands
(Auszug.)

Die  unterzeichnelen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeilnehmer
  des  deutschen  Korbmachergewerbes  schließen  für  alle  Geschoßkorbmacher
  Deutschlands  und  deren  Vereinigungen  diesen
Tarifverirag  ab.

Allgemeine  Grundlagen.

1.  Sämtliche  Orte  des  Geschoßkorbmachergewerbes  werden
in  drei  Klassen  eingeteilk  und  für  jede  Klasse  und  jede  Korbsorke
die  in  dem  folgenden  Tarif  enthaltenen  Akkordlohnsäte  feltgeseht.

2.  Der  Tarif  ist  auf  der  Grundlage  vereinbart,  dah  ein
Durchschnittsarbeiter  in  der  normalen  Arbeitszeit  wöchentlich
mintritens  verdienen  soll  in  der
Tarifklasse
3  II  III

72  Mr.  60  Mk.  50  Mk.
Arbeitszeit.  »»sp  y»

3.  Die  normale  Arbeitszeit  soll  wöchentlich  betragen  in  der

Tarifklasse
1  II  III  6Q
52  Stunden  55  Stunden  60  Slunden.  1
(Folgen  Lohn  sätze  für  19  berschiedene  Sorten  Geschoßkörbe.)

4.  Die  Lohnsätze  sind  unter  der  Vorausseung  abnahmesähiger
  Arbeit  an  Männer  und  Frauen  in  gleicher  Höhe  zu  zahlen.
Ingendliche  Personen  unter  16  Jahren,  sowie  neu  anzulernende
Arbeiter  und  Arbeilerinnen  in  den  Essten  drel  Wochen  ihrer  VBeschäftigung,
  läznnen  nach  der  nächstfo  genden  niedrigeren  Tarif-Ulasse
  entlohnt  werden.  Bei  der  dritten  Klasse  tritt  die  Verminderung
  in  dem  gleichen  Verhältnis  wie  von  der  aweiten  Klasse  zur
dritten  ein.  Die  Lehrlingshaltung  umerliegt  den  besonderen
Lehrverträgen.  sz»  *

"  2  Hei  der  Verarbeitung  von  minderwertigem  Maierial,  bei
welcher  der  in  Biffer  9  festgesetzte  Wochenverdienst  nicht  erzielt
werden  kann,  wird  für  die  Dauer  der  Verarbeltung  dieses  minderwertigen
  Materials  ein  entsprechender  Aufschlag  nach  freier  Vereinbarung
  gegahlt.  f»  -»

6.  —X  nhn  almangel  hat  der  Arbeitgeber  dem  EArbeitnehmer
  auf  sein  Verlangen  sofort  den  Abkehrschein  zu  geben  oder
im  Weigerungsfalle  den  Lohnausfall  zu  ersetzen.

7.  Ueberstunden  sind  an  15  Pf.,  rbeiten  an
Feierlagen  mit  50  Pf.  Aufschlag  zu  vergetern.  Stunde
vP  8.  (Neparaturen  an  Geschoßkörben  werden  nur  in  Stundenlohn
  ausgeführt.  Der  Stundenlohn  ist  nach  dem  erzielten  Durchschnhsallordverdienst
  zu  bemessen.

"  Einteilung  der  Vertragsorte.

(Lolgt  Nennung  der  Orite.)  »-W.Rath-gehetEltbesktgtgxbetodcx

  Urbeitnehmer  einzelner  in
vorstehender  Einteilung  genannter  Orte  auf  Versebzung  in  eine
andere  Tarifklasse  wie  auch  die  Klassenzuteilung  vorstehend  nicht
aufgeführter  Orke  entscheidet  das  Tarikamt  des  deutschen  Korbmachergewerbek.
  «

Sonn-  und

Heimarbe  11.

11.  Bei  der  Herstellung  von  Geschoßkörben  oder  Teilen  von
solchen  dbürfen  während  des  Krieges  in  der  Regel  Arbeiter  oder
F##eirerimen  unter  45  Jahren  als  Heimarbeiter  nicht  beschäftigt
werden.  Von  dieser  Bestimmung  sind  ausgenomimen  körperlich
gebrechliche  Personen,  denen  das  Urbeiten  in  der  Werkstatt  nicht
möglich  ist,  und  Kriegerfrauen.  «  »

18.  In  jedem  Falle  muß  den  Heimarbeitern  und  den  Heimarbeiterinnen
  der  in  diesem  Tarif  festgesettzte  Lohnsatz  gezahlt

werden.

18.  Werkstattarbeiter  und  rarbeiterinnen  dürfsen  weder  Arbeiten
  zur  Fertigstellung  mit  nach  Hause  nehmen,  noch  darf  shnen
solche  vom  Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter  angeboten  werden.


Durchführung  des  Verktrages.

14.  Die  beiderseitigen  Organifattonen  verpflichten  sich,  mit
ellen  ihnen  zu  Gebote  ehenden  Mitteln  blesen  Verirag  dei  allen

Rrlegsemt.  Amülche  Mitttellungen  und  Nachrlchten

oder  Bezirken  von  beiden

Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  des  Geschoßkorbmachergewerbes
im  ganzen  Reich  zur  Anerkennung  zu  bringen,  jedem  unlauteren
Wetibewerd  entgegenzuwirken  und  den  beiderseiltigen  Gewerbeangehörigen
  den  notwendigen  Schutz  gegen  Handlungen  dieser
Urt  zu  gewähren.

15.  Einzelabmachungen,  die  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages,
  besonders  den  dorstehend  festgesetzten  Lohnsätzen  widersprechen,
  sind  ungültig.

16.  Die  Militärverwaltungen  in  Preußen,  Vayern,  Sachsen
und  Würitemberg  werden  die  Einhaltung  dieses  Vertrages  allen
Geschohkorblieferanten  zur  Pflicht  machen.

17.  Tieser  Vertrag  wird  bei  allen  für  die  Verkragsorte  zuständigen
  Gewerbegerichten  und  Schlichtungsausschüssen  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  niedergelegt
  mit  dem  Ersuchen,  in  allen  anhängig  gemachten  Klagen
arundsätzlich  nach  den  darin  festgesebten  Lohnsätzen  zu  entscheiden.
  «  s  ·
Schlichtung  von  Streitigkeiten=18.

  Zur  Schlichtung  und  Entscheidung  von  Streitigkellen
zwischen  #Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern.  besonders  auch  solcher,
die  sich  elwa  aus  Ziffer  5  ergeben,  wird  in  den  einzelnen  Orten

In  1  Parteien  eine  aus  je  drei  Vertretern
bestehende  ständige  Schl  lchtungskommission  gebildet.

19.  Streitigkeiten  und  Verstöße  gegen  den  Vertrag  sind  sosort
  an  die  Schlichtungslommission  an  melden.  Gelingt  es  deren
Vertretern  nicht,  auf  gütlichem  Wege  eine  Einlgung  zwischen  den
streitenden  Parteien  herbetzuführen,  so  hat  spätestens  14  Tage
nach  erfolgter  Meldung  des  Streitfalles  die  Schlichtungskommission
  zusammenzutreten.  Bis  zur  Entscheidung  der  Schlichtungskommission
  dürfen  weder  Arbeitseinstellungen  noch  Entlassungen
  erfolgen.

20.  Ilt  in  der  Kommission  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen,
so  ist  der  Streilsall  dem  Tarisamt  des  deutschen  Korbmachergewerbes
  zu  überweisen.

21.  Das  Tarifamt  bestehl  aus  je  fünf  Vertretern  und  je  fünk
Slellvertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  und  hat
seinen  Sitz  in  Berlin.

22.  Aufgabe  des  Tarisamts  ist  in  erster  Linie,  die  Ginhaltung
  des  Vertrages  im  gauzen  Reiche  zu  Überwachen,  kür  seine
allgemeine  Durchführung  ön  sorgen  und  Entscheidungen  über  seine
##uslegung  zu  fällen.  =

W.  Das  Tarisamt  hat  ferner  etta  notwendige  Ergänzungen
des  Vertrages,  zum  Beispiel  bei  Uusxgabe  neuer  Körbe,  vorzunehmen
  und  Anträge  auf  Aenderungen  in  der  Klasseneinteilung
der  Vertragsorte,  sowie  die  von  den  Schlichtungskommissionen  ihm
zugewiesenen  Streitfälle  im  Sinne  des  Vertrages  zu  erledigen,
a24.  Auf  Antrag  einer  Pariel  hat  das  Takisamt,  sofern  nicht
die  Schlichtungskommission  zuständig  ist  oder  bereits  entschieden
hai,  innerhalb  zwei  Wochen  zusammenzutreten.  Ist  in  einem
Streitfalle  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen,  so  hat  das  Tarifamt
das  für  den  Ort  des  Streitgegenstandes  zuständige  Kriegsministerium
  um  Bestellung  eines  unpartei#schen  Vorsitenden  zu
tölncen.  Die  Stimme  des  Vorsibenden  gibt  alsdann  den  Ausschlag.


Dauer  des  Vertrages.

25.  Dieser  Vertrag  tritt  am  1.  Juli  1917  in  Kraft  und  gilt
bis  drei  Monate  nach  Friedensschluß,  mindestens  aber  bis  zum
1.  Oktober  1918.  Drei  Monate  vor  Ablauf  dieser  Zeit  treten  de
aunterzeichneien  Vertreter  zu  neuen  Verhandlungen  zusammen.

20.  Tritt  noch  wöhrend  der  Dauer  des  Vertrages  eine  weitere
Verschärfung  oder  eine  Verminderung  der  Teuerung  ein,  so  hat
auf  Antrag  einer  der  Parteien  das  Tarifamt  zusammenzutre  en
und  einen  entsprechenden  Teuerungszuschlag  oder  Abzug  zu
vereinbaren.  *

Berlin,  18.  Juni  1017.

Arbeitgebervertreter:

H(Folgen  Uater#chriften.)

#rbeitnehmervertreter:
(Voloen  Unterschriften.)
Zur  Beglaubigung:
Krieesministerium.  Krieskbamt.

daupimann  Bräumann.
        <pb n="166" />
        EEVO  IJ—  ——————————————mi..  oirsssteasss##sesst##s#  *  rv[

–44
*  Karten  der  Kriegsamtitellen  und
Krlegswirtschaftsämter.

Krlegsministerlum  Kriegsamt.
Stab  öruppe  N.  2.  (krlüher  M.  3c.)  vom  3.  8.  1917.

Auf  Veranlassung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsamtes
  wurden  in  der  Kartographischen  Abteilung  des  stellvertretenden
  Generalstabes  der  Armee  2  Karten  im  Maßstabe
  1:  1  000  000  hergestellt:

I.  die  Kriegsamtstellen  des  Deutschen  Reiches,

II,  die  Kriegswirtschaftsämter  des  Deutschen  Reiches.
Beide  Karten  zeigen  den  Stand  vom  April  1917.  Jede
Karte  umfaßt  4  Blätter  und  ist  im  lithographischen  7  Farben-Steindruck
  ausgeführt.  (Um  eine  Verwechselung  beim
Zusammenkleben  der  in  gleicher  Darstellungsart  ausgeführlen
  Karten  zu  vermeiden,  ist  der  Kartenteil  auf  dem  Randstreifen
  aufgedrucktß.  ·

Aus  den  Karten  sind  ersichtlich:  *  E—
Die  Sibe  der  Staatsministerien  usw.  des  Deutschen  Reiches,
Sitz  der  Preußischen  Ober-Präsidien,

Sitz  der  Preußischen  und  Bayerischen  Reg.-Prasidien,
Sitz  der  Kriegsministerien  und  det  Kriene  um  3.
Sit  der  stelld.  Generalkommandos,

Sitz  der  Kriegsamtstellen,

Sitz  der  Kriegsamknebenstellen,

Eitz  der  Kriegswirtschaftsämter,

Sitz  der  Kriegswirtschaftsamts-Nebenstellen,

Sitz  der  „Wirtschaftsstellen“  in  Bayern,

Sitz  der  Bezirks-Kommandos,  Z  3

Eitz  der  Reichsmarinebehörden.

Diese  Sitze  der  Behörden  sind  durch  besondere  Kartenzeichen

hervorgehoben.  #
Es  sind  ferner  eingetragen:  die  Grenzen  des  Bezirks  der
stellv.  Generalkommandos,  die  Grenzen  der  Deutschen  Bundes-##########



Uebereinandergreifen  der  militärischen  und  politischen  Bezirle
beranschaulicht.  Für  das  Köniyreich  Bayern  sind  die  Grenzen  der
Wirkschaftsstellen  besonders  eingetragen.  Die  verschiedenen
Bundessigaten  und  Preußischen  Provinzen  sind  kenntlich  gemacht.
In  Karte  I  st  die  Fläche  der  Kriegsamtstellen  bunt  angelegt,
in  Karte  II  die  Fläche  der  Kriegswirtschaftsämter,

RKrlegsamt,  nmiliche  Mittellungen  und  Nachrichten  Sstaaten

  und  die  der  Preußischen  Probinzen.  Hierdurch  ist  das

Nummer  26

m—  1—  JNs

Auch  den  Kriegswerkstätten  und  Kriegsorganisationen
jeder  Art  ist  der  Kauf  der  Karten  ermöglicht.  Der  Preis
beträgt  für  Karte  I  und  II  zum  privaten  und  geschäftlichen
Gebrauch  je  5,40  Mark,  für  den  Dienstgebrauch  milittärischer
Stellen  je  2,60  Mark.  »,.

Den  Bezug  der  Karten  vermitteln  die  nachstehend  aufgeführten
  Kartenvertriebsstellen  der  Landesaufnahme:

a)  Kartenbertriebsstelle  Verlln  NW.  Lutsenstr.  30,  für  den
Truppenbezirk  des  Garde=  und  III.  A.-K.  und  den  Landbezirk
der  Provinz  Brandenburg,  der  Hohenzollernschen  Lande,  der
Königreiche  Bahern,  Sachsen,  Württemberg,  des  Großh.
Baden,  ·  I  »«-.·»

b)  Kartenvertriebsstelle  Breslau  II,  Tauenhienstr.  28,  für  den

—  Truppenbezirk  bes  V.  tan  *  A.-K.  und  den  Landbezirk  der

Probinzen  Posen  und  Schlesien,  »z»

Ex)  saricnsertrxbästclle  Coblenz,  Frankenstr.  8,  für  ben  Trupbenbezirk
  des  VIII.  und  XVIII.  A.-K.  und  den  Landbezirk  der
Mheinprobinz,  des  Reg.-Bez.  Wiesbaden  und  des  Großh-Hessen,
  ...  ..»  .-Tel)KaritwgrtricbåstekleDansigssxangfuhkkIII-IMMEN-IIJIUTDFU


Truppenbezirk  des  I.,  XVII.  und  XX.  A.-K.  und  den  Lanbbezirk
  der  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,

II«quke-nverstkiebsjtelceszHieran-Mc  Dort-Ein  W.  für  den
Truppenbezirk  des  VII.  und  X.  A.-K.  und  den  Landbezirk  der
Provinzen  Hannover  und  Westfalen,  des  Großh.  Oldenburg,
des  Herzt.  Braunschweig,  der  Fürstt.  Livpe,  Schaumburg-Lgippe

  und  Waldeck.  .»»  »  ...
ßKartenvertriebsstelle  Magdeburg  V,  Fürstenwallstr.  11,  für
den  Truppenbezirk  des-IV.  und  XI.  A-K.  und  den  Landbezirk
  der  Provinz  Sachsen,  des  Reg.-Bez.  Cassel,  des  Herzt-Anhalt

  und  der  Thüringischen  Staaten,

g)  Kartenberkriebsstelle  Steitin,  Friedrich  Karlstr.  9,  für  den

Truppenbezirk  des  II.  und  IX.  A.-K.  und  den  Landbezirk  der
Probinzen  Pommern,  Schleswig-Holstein,  der  Grohh.  Mecklenburg-Schwerin
  und  -Strelitz  und  der  Freien  Städte  Hamtburg,
  Lübeck,  Bremen,  sowie  für  die  gesamte  Marint

nü)  Kartenvertriebsstelle  Straßburg  t.  E.,  Stephansplan  15,  für

den  Truppenbezirk  des  XIV.,  XV.,  XVI.,  und  K  XI.  *'
und  den  Landbezirk  der  Reichslande  Elsaß-Lothringen.

Die  Bestellungen  sind  stets  an  diejenige  Karienvertriebsstelle
  zu  richten,  in  deren  Bezirk  der  Besteller  sich
befindet.  ,  »

Das  Kriegsamt  und  der  Generalstab  können  Einzelbestellungen
  nicht  entgegennehmen.  »sz.

Eine  Ausfuhr  der  Karten  ist  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  verboten,  ebenso  eine  Weitergabe  ans  bdet
Hand  des  Beziehers.  «----i-Wegen
  der  seit  April  eingetretenen  Aenderungen  wird  auf  die

Mitteilungen  im  „Kriegsamt’  1917  Nr.  24  Seite  7—8  hingewiesen-*


«
⅞⅛  4
*  —.  -—  -B##  ——.—.————..——  ——  —  ——  —  ——  —  —
s  -  -  .  ---.-.—-.--  W.  —  —
—  —  2  ,  S2
—  ——  ————  —.

...  -....  -.  —  —  2  —.  —  —  —  —

Inh  lis  -V

Rohstoffe:  6
Berichte  Kriegs-Rohstoff-Abteilung:
Metalle,  Gummi  ————..—...  a—  —  21  Seite  1
Kohlenersparnis  durch  feuerungstechnische  Beratung.  2

Waffen  und  Munktion:

J  eunstandhaltung  der  Fabriken  ———.—..  i  2
Referat  für  Jungmannen  beim  Kriegsamt  .  „  3
Karten  der  Kriegswirtschaftsämter  3

Verkebrswesen:  »  .

.WiebeugenminderVerkehrsnotVIII-?ikss-cT»

«  ciugkichkeitskjestcinigtmgcn  -:.--s.»-.-.

Entladeschwierigkeiten

der  Eisen,

4  "„  E
EEEEIIIIL  *—

x
E□###

rzeichnis:

Kriegsamtsteilen:

Benutzung  der  Lastkraftwagen  für  Iwecke  der  Volks.
ernährnn  SEeeite
Bahn=  und  Posts  ndungenr  für  die  Bezirksberwaltung  ê
auf  dem  Truppen-Uebungsplatz  Zeithatn  i.  S.
Arbeiterfrage:  1  D
Wohnungs=  und  Schlafstellennachweis  für  Arbeite-  5
rinen  «
Imwieweit  genießen  Hilfsdienstmeldestellen  und  Zentralauskunftsstellen
  für  ihre  Postsendungen  Portofreiheitb..
  „„  I„„s
Tarifberträge,„  6  r.  f1  srs  i

Karten  der  Kriegsamistellen  unb  Kriegswirtschaftsähmer

Beilage:  Aus  der  Kriegswirtschaftt  6
Aus  den  Munitionswerken  unferer  Gegner.
Verschiedenes.

—.——  .  —

Gilgutbeförderung  bon  Säuresendungen.

———————

pruch:  Clndensrucher-  t.  Werlads-Ges.  m.  u.  I.,  Berlin  MUN  Schli#####damm  19
        <pb n="167" />
        Beilage  zum  „/

driegsamt.  Amtliche  N

Nur  die  mit  einem  bezeichneten  Abschnitte  sind  zum  Abdrucke  freigegeben.

Rr.  20.

——

——

—.
1—.  —

Aus  den  Munitionswerken  unserer

gründeten  Werke  von  Roanne.  In  Rußland  liegt  —  oder

den  Krieg  nicht  vorbereitet.  In  dem  alten  Industrieland
Großbritannien  waren  zum  Teil  infolge  einer  Fortschritte

der  Gewerkschaften  der  wissenschaftliche  Stand  der  Technit,

den  deutschen  Leistungen  urückgeblieben.  Äm  so  höher

ulIt  zng  bewerten,  die,  England  zur  Amstellung
  seiner  Produktion  gemacht  bat.  Unter  mabgebendem
  Ginsiug  von  Fachleuten  ist  von  der  englischen  Rege
rung  in  erfolgreichster  Weise,  eingegriffen  worden.  Eine
Reihe  von  Geselllchaften,  privaten  und  staatlichen  Inwurde

  für  England  der  Ersatz  der  gelernten  Arbeiter
durch  ur  ernget  durch  Frauen  und  Jugendliche.  Welche
inneren  Schwierigkelten  sich  bieraus  später  gegenüber  den
Gewerkschaften  ergeben  werden,  läß  sich  heute  noch  nicht
absehen.  Vor  dem  Kriege  leistete  ein  englischer  Arbeiter
ein  Viertel  bis  ein  Drittel  des  amerikanischen  Arbeiters.
Cnglische  Arbeiterinnen  (j)  nageg  ch  Anhabe
  des  Präsidenten  der  englischen  S  1l  E
industriellen  „mehr  als  das  Doppe

—.—  «  .  .-  -  —  —
—  —  —  —.
—.  *  —  —.  .

wäre.  Zu  dieser  Erkenntnis  werden  sich  wohl  auch  die
Gewerkschaften  durchringen  müssen.  "  ·  7
Deie  industriellen  Leistungen  der  Franzosen  kann  man
beurteilen,  wenn  mon  bedenkt,  daß  sie  durch  unferen  ersten
Vorstoß  nach  englischen  OQuellen  verloren  haben:  75  Wien
zent  der  Kohlenzufuhr,  90  Prozent  der  Eisenerze  und
84  Prozent  ihres  Roheisens.  Trotzdem  stieg  die  Zahl
ihrer  industriellen  Betriebe,  welche  bei  Kriegsbeginn  von
50  000  auf  25  500  gesunken  war,  bis  April  1910  schon
wieder  auf  41  600  und  setzte  sie  instand,  Kriegowaren
sogar  an  ihre  Bundesgenossen  abzugeben.

In  Rußland  ist  die  Munklionsversorgung  wegen  der

schlechteren  Verkehrsverhältnisse  an  die  Standorte  von

Feuerungs-  und  Rohmaterialien  gebunden,  d.  h.  also  an
die  Gegend  von  Petersburg,  an  Finnland,  Südrußland,
den  Kral,  das  WMBolgagebiet  und  den  Wwittelrussushen
Industriebezirk.  Eine  ansangs  1916  nach  Rußland  enisandle
  französssche  Mission  hat  dort  20  neue  Munitionsfabriken
  gegründet.  Bekanntlich  hat  der  Auebruch  der
Revolution  die  Munitionsproduktion  in  Rußland  stark
beeinträchtigt.

Die  japanischen  Fabriken  arbeiten  sast  auoschließlich
kür  die  Entente,  speziell  für  Nußland  und  —  sür  die
eigene  Rüstung.  »»  »  1

In  Italien  waren  im  März  dieses  Jahres  elwa  2400
Werke  für  das  Heer  tätig,  doch  macht  sich  die  Kohlenknappheit
  neuerdings  stark  bemerkbar.

Die  riesigen  Leistungen  der  Vereinigten  Staaten
schon  während  ihrer  „neulralen“  Zeit  sind  allgemein  bekannt.
  Eine  einzige  Flrma  verkaufte  in  den  ersten  deiden
Kriegsjahren  für  etwa  50  Millionen  Mark  allein  Werkzeugmaschinen
  nach  England  und  Frankreich!  Mitte  1916.
begann  das  Haus  Morgan  die  planmäßige  Orgayisation
bes  Lieferungswesens  an  die  Entente.  Es  gingen  in  den
Jahren  1914  bezw.  1916  nach  Europa  nur  an  Schustwaffen
  für  5  bezw.  42  Millionen  Dollars,  an  Sprengstoffen
  aller  Art  für  10  bezw.  716  Millionen  Dollars.
Einen  Rückgang  der  Lieserungen  bewirkte  vor  allem  der
verschärfte  U.  Boot-Krieg:  so  sollen  von  Rew  Vork  in  der
ersten  Februarwoche  1917  nur  40  Prozent  der  üblichen
Jahl  von  Munitionsdampfern.  abgefahren  sein.  Bielleicht

üugen  hierzu  auch  die  zahtreichen  Klagen  über  die

e
Mangelhaftigkeit  der  amerikanischen  Lieferungen  und  die
Vollendung  der  industriellen  Umstellung  in  England  bei.

Aüußerordentliche  Anstrengungen  bat  England  auf  dem
Gebieke  der  Ausbildung  von  Arbeitern  und

Arbeiterinnen  gemacht.  Hunderte  von  Ausbildungsschulenfür

  Angelernte  wurden  geschaffen.  Besondere  Schulen
bestehen  für  kriegsinvalide  Metallarbeiter  und  Handwerker.
  Die  Lehrlingsausbildung  sucht  man  durch
theoretisch-praktische  Ausbildungskurse  abzufürzen.  Für
weibliche  Munitionsarbeiter  bestanden  schon  im  Junk  1916
64  Kurse  mit  böchstens  sechswöchiger  Ausbildungszeit
  bei  täglich  vierständigem  Unterricht.  Der  günstige
Erfolg  der  Verwendung  von  Frauen  in  Laboratorien  und
Seichensälen  führte  zu  dem  Vorschlag,  ihre  technische  Ausbildung
  in  Abendschulen  so  weit  zu  fördern,  daß  sie,  bei
dem  Mangel  an  Männern,  nach  dem  Kriege  bessers
Stellungen  in  der  Industrie  einnehmen  könnten.  Beson-
        <pb n="168" />
        bere  Fürsorge  wirb  den  nach  dem  Kriege  zu  erwartenden
Verhlltnissen  auch  durch  die  Corderung  von  Rflichtfortbildungsschulen
  gewibmet.  Dle  für  das  freiwillige
weibliche  ilf  ekordss  in  Frankreich  ausgebilbeken  Frauen
erhalten  gleichzeitig  AUntericht  im  Ge  undbeitswesen.

In  Frankreich  ist  der  Mittelpunkt  des  techuhs  en  Ersa
  ahrungsaustausches  das  Comité  des  Forges,  welches,  wie
unsere  Fachverbände,  eine  bedeutsame  Tätigkelt  ausübt.
Ein  besonderes  Muniksonsarbesterblatt  soll

-verber  des  feelen  Fandels  mit

Werkzeugmaschinen  in  England.

Aehnlich  wie-in  Deutschland  ist  in  England
fkreie  Ver  rfügung  ch  1  auch  n  Engla  die
worden.

““¼s  batt  ki  —  de

usw.  Zur  rlasen,  zn  derl  zvosschen  Keul
"""-  bei  PU2·:STSHEU.L..IchUffF-n  kom-In

  1  nere  *  *  dene  ri  *  T  ber  ..
folltan.  faßt  3
Klden,  für  ie  Am

nnls  **  er  kämpfen,  in  solgender
*1.  Heigien  muß  wieb

schädigt  u  eberhergestellt
Luxemburg  ·

8  u—  werden.

8.  Frankre  Lothringen  zurück
“*i“  muß  Elsaß  und  L#thringen  zurück-Stalien

  sollte  dus  „unerlöste  Ikallen“  einschl
Triest  erhalten:  es  sollte  im  Norden  an  “i“

und  an  Deutschland?e  grenzen.  Für  Oesterrelchs  Hank

delezugang  zum  Aüelländischen  Meer  müßte  gesorgt

5.  Bzden
5.  Die  Tschecha;  und  ihre  nahen  Sta
1  hußerhalb  Böhmens  oollten  zu  einem  neuen  W
n  engeschlof  sen  werden,
---  awen  wären  I
7.  Es  ist  daram  hinzuwirken,  die
schlossenen  Gruppen  der  ½t  cnsre  Palüten,
  jede  als  unabhängiger  Staat,  zusammen-8.
  Ein  demokrakisches  Rußland  hat  ein  Anrecht  a
Konstankinopel  and  würde  seinen  Befitz  art  naul
us  hen.  Ein  demokratisches  Rußland  würde  auch
*1s  ..  *m.  autonomes  Finnland,  Polen  und  Armenien
d  *  An  sprüche  Litauens  müßten  berlichichie
  Dänen  A—  ollten  durch  Volksabstimmung
  entscheiden,  ob  sie
wollheodedemlchh05  fir  eder  an  Dänemark  kommen
Jrland  muß  ein  Teil  des  britischen  Reiches  bleiben,

ii'  für  Home  Rule  auf  gerechter  Grundlage

#.

über  Werkzeugmaschinen  aufgehoben

Verfasser  die  elsaß-lothringische

.  nent  recht,  en  man  in

und  reschlich  entmuß

  mit  Frankreich  oder  Belgien  verzu
  befreien  und  an  den  bein  ssch

n  zu  einem  Groß-Serbien  zu-  Flei

einerlei,  wie  die  Franzosen  ihren  vermeinklichen  Anspruch
*  rehertigen!  suchen.  Seiner  unüberwindlichen  Kraft

bos  Futerese  der  Arbeiter  erhöhen  und  ihre  technischen
Kenntnisse  erweitern.  Diese  Zeltung  enthält  Bel  hrungen
über  Maschinen  und  ihre  Leistungen,  Verordnungen  und.
andere  die  Arbeiter  interessierende  Auffsätze.  Auch  in
—  wird  der  Arbeiterausbildung  lebhafte  Aufmerk
amkeit  gewidmet.
als  auffallend  kurz.

(Schtaß  folgt,)

apan  müssen  die  Kolonsen  bebalten.
bie  *7  eerpbert  s-  **  "|“  *’  z

Tothringen.

dit  s-  Nach  einer  Milteilung  des  „Temps“  vom  5.  August
1917  ist  soeben  eine  von  Erneste  Lavisse  und  —-üre
  erschienen,  in  welcher  dis

Pfistet  herausgegebene  Brosch

Frage  behandeln.  Die
Schlußfolgerung,  zu  der  f's  Verfasser  gelangen,  zeigt  so
Frankreich  zo  i  die  s-t

“——

*  c,  *W  2  bber  Sroll
kat  dadurch  den  Stand  der  nses
en  aufgezwungenen  „Vertrag  won

noch  bewundernswerter  ist  als  selne  Tap
wird  Frankreich  unterstützt  durc  seiner  E

es  vor  46  Jahren  verloren  hat.  ·
ErobernnggknesZurilckgewinnenwaai.
Heißt  nicht  erobern.  Es  sucht  kein  materielles  Interesse.

nser  Volk  benkt  nicht  an  den  Reichtum  des  Bodens  von
N“3  an  die
eines

Erzeugnisse  leiner  isj

Weinbaues  und  seiner  Bergw#  !
keine  Gebanken  über  seine  Eisen  und  Kalllager  und  übe
sein  Petroleum.  Es  will,  daß  die  Heimat  d
kung,  die  ihm  gebörte,  zurückgewinnt,  die  —“  on  seinem
d  war  und  Blut  von  seinem  Blut.  Es  5  «  i.."
biejer  Wille  begründet  ist  auf  Recht  und  Gereck  «
es  nicht  unser  Volk,  bas  die  Menschenrechte  ½  »
auch  die  Rechte  der  Völker  proklamiert  hat?  !—“½#  Wfind
  in  ihm  beleidigt;  indem  es  für
es  für  alle  Opfer  der  Ungerechtigkeit.  Die  Sache  Frar
reichs  ist  auch  eine  Sache  der  Menschhett.  t
zegenen  gen  Krlege  eine  grohe  und  besondere  Ehre  für
Frankreich

baß  »
orderung  der  Annexion  Elsaß-Lothrinind.
  Dem  deutschen  Volke  ist  es  freilic

haben  gezeis  t.
g  Lücter
gens  ma  gebend

ewutzt  ist  es  einig  in  der  Ueberzeugung:  El  saß-Lothringem,

das  uralte  deutsche  Land,  bleibt  für  alle  Zukunft  da,  wohin
es  nach  seiner  Geschichte  und  dem  Wunsche  seiner  Bevöllerung
  allein  behört  beim  Deusschen  Reiche!

Druck:  ——.*  —

——

Uer

Eristan

wie  :  burch  4.
¾  ankfurt  a.  M

n—**-ier

  im  Kamp.  6  6
t,  die.  Knder  «

kWEEXch  6  r*53  lüne
1

gwerle.  Es  macht  sie

sich  elbst  kämpft,  kämoft“

Ihre  Dauer  erscheint  jeboch  zum  Tel

sich  ergab,  vernichtet  In  e  länzenden  Be“-geisterung
  am  Tage  nach  der  Kriegserklärung,  in  seinen
Tapferkeit,  in  seiner  Gedulb  und  t  *  Aus  coauer,  di  6

ese  Broblte  6
eine  -

..-sH;:--Sle

  ist  in  dem  0

Grüper  hier  wsedergehene  französische  Prehstinnen
durchaus  nicht  nur  bealistische
        <pb n="169" />
        erll

—  ,  :---—

.-«--i-i--I--i--sfss--·JsIts-imsin-  saisxsscussn  arg-III  visit-J  ists-ais  #
fllgemeines
*  Dringende  Mahnung.

Dem  Kriegsamt  ist  bekannt  geworden,  daß  dem  ver-Amiliche
  Mil-IILLLIIILE



r  Wirtschaftokrelse,  denen
das  amtliche  Organ  zugehl,  werden  nachdrilcklich  gebeken,
für  sorgsame  Verwahrung  Sorge  zu  tragen  und  Vorkehrungen
  zu  treffen,  baß  Unberufenen  der  Inhalt  verschlossen
  bleibt.  Nur  besonders  vertrauenswilrdigen  Personen,
  die  aus  sachlichen  Gründen  über  die  kriegowirtschaftlichen
  Maßnahmen  unterrschtet  sein  müssen,  ist  Einblick
  zu  gewähren.  ·

Sofern  dem  Kriegoamt  Verstöße  gegen  diese  Forderungen
  zur  Kenntnis  gelangen,  wird  die  Zustellung  des
Blatlles  an  die  betreffenden  Bezieher  sosort  eingestellt

werden.
*  Versendung  des  „Kriegsamt“  nach

Bayern.

Laut  Mittellung  des  Kgl.  Bayer.  Kriegoministeriums,
Kriegeamt,  ist  das  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen

und  Nachrichten“  von  einer  Reschöbehörde  verschiedenen
bayerkschen  Stellen  geliefert  worden,  ohne  daß  das  genannte
  Ministerium  hiervon  unterrichtet  war.  Demgemäsß
haben  jene  Stellen  die  bayerische  Beilage  zum  „Kriegsamt“
  bisher  nicht  erhallen.  Da  für  bayerische  Bezieher
die  Kenninis  dieser  Beilage  zur  Vermeidung  von  Schwierigkeiten
  und  Irrtümern  unumgänglich  ist,  werden  alle
uchtbayersschen  Behörden  sowie  etwaige  private  Stelleu,
dle  aus  besonderen  Gründen  Exemplare  des  Blattes  bisber
  an  bayerische  Stellen  weitergegeben  haben  oder  die
Uebermittlung  in  Zukunft  vorzunehmen  wünschen,  dringend
  gebeten,  derariige  Lieferungen  nach  Bayern  hinsort
  nur  im  Benehmen  mit  dem  Kgl.  Bayer.  Kriegsministerium,
  Kriegsamt,  München,  zu  veranlassen.

freigegeben.  Das  Inhaltsverzelchnis  beflndet  dich  auf  Seite  8.

—  —  —  —

Papier  sparen!

Trotz  aller  Mahnungen  und  öffentlichen  Hinweise  (val.
„Kriegsamt"  Nr.  19,  Seite  1)  wird  nach  wie  vor  sowohl
im  Verkehr  mit  dem  Kriegsamt  wle  mit  den  Kriegsamtstellen
  von  Militär-  und  Zivilbehörden  im  täglichen  Schriftvorkehr
  die  heute  dringend  nolwendige  Einschränkung  im
Papierverbrauch  nicht  beachtet.  Ebenso  werden,  besonders  von
zahlreichen  privaten  Firmen,  immer  wieder  die  sogenannten
Respektbogen  auch  bei  ganz  kurzen  Mitteilungen  verwendet
oder  große  Bogen  benutzt,  wo  ein  Ouartblatt  vollkommen
genügen  würde.  Angesichts  der  bestehenden  Papierknappheit
  ist  es  dringend  erwünscht,  daß  alle  in  Betracht  kommenden
  Kreise  sich  größte  Einschränkung  hinsichtlich  des  Papierverbrauches
  auferlegen.

MIIIIIIIIIIIBL  —

Rohstoffe  .

———--.—-ee—a———————————————————

Berichte  der  Kriegs-Rohftoffnotellung.

Algemeines.
X  Nachtrag  zur  Zusammenstellung  von  Gesetzen,  Bekanntmachungen
  und  Verfügungen  betreffend  Kriegörohstoffe.
Mr.  Bl/.  1000  %%7.  17.  KRH.,  vom  I.  8.  19#7.

Zu  der  vom  Kriegsamt  im  Jannar  1917  heraus.“
gegebenen  Zusammenstellung  von  Gesetzen,  Bekanntmachungen
  und  Verfügungen  betreffend  Kriegsrohstoffe
nebst  deren  Nachträgen,  Ausführungsbestimmungen  und
Erläuterungen  ist  das  III.  Ergänzungsblatt  nach  dem
Stande  vom  1.  Juli  1917  erschienen.  Dieses  Ergänzungsblatt
  wird  auf  Anforderung  kostenlos  durch  die  Stellen
abgegeben,  durch  welche  die  Zusammenstellung  Bst.
10001.  17  KRA.  bezogen  worben  ist.

Webltoffe.
mill)
#  Verbot  der  Verarbeitung  von  altem  Tauwerk,  gebrauchten
Stricken,  Bindfäden,  Netzen  und  dergl.
Kriegsminliterlum.  Kriegsamt.
Krlegs-Rohstoff-Hbteilung.
Nr.  Bst.  779/8.  17.  K.  R.  A.  vom  20.  8.  1917.

Die  vielfach  verbreitete  Ansicht,  daß  altes  Tauwerk,  gebrauchte
  Stricke,  gebrauchter  Bindfaden,  alte  NRetze  und  dergl.
beschlagnahmefrei  seien  und  aufgelöst,  gezupft  oder  verarbeitet
  werden  dürfen,  ist  falsch.

Se###%s
—··
        <pb n="170" />
        2  Krlegsamt.,  fmiliche  Mlttellungen  und  Nachrichten

.—  7  —e  4  —  —  —  —  —----  ——--L-----—--1

  summer  27

—  —.  —3

Droerartige  gebrauchte  Gegenstände  find,  falls  sie  ihrem
bisherigen  Zweck  handelsüblich  und  wirtschaftlich  weiterhin
nicht  mehr  dienen,  auf  Grund  der  Bekanntmachung
Nr.  W.  IV.  900/4.  16.  KRA.  betreffend  Beschlagnahme  und

Bestanderhebung  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller

Art  vom  16.  Mai  1916  beschlagnahmt.

Die  Verarbeitung  der  oben  angeführten  Gegenstände
ohne  Genehmigung  der  Kriegs--Rohstoff.  Abteilung  ist  verboten
  und  strafbar.

W.  M.
x  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungsund
  Ausrüstungsstücken  aus  Papierstoffen.

W.  M.  1  64/8.  I7.  KRH.  vom  17.  8.  1912.
Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  in  der  Bekanntmachung
  betr.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine
und  Feldpost  vom  1.  Februar  1916  (Nr.  W  M.  1300/12.
15  KRA.)  aufgeführten  Gegenstände  —  z.  B.  Litewken,
Gefangenenanzüge,  Fausthandschuhe  —  auch  dann  den
Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  unterliegen,  wenn

sie  aus  Papierstoffen  hergestellt  find.

Metalle.
#  Mobilisierung  von  Haushaltungsmetallen.

Was  im  Gaushalt,  im  Geschäft  entbehelich
odrr  leicht  ersetzbar  ist,  liefert  es  abl
Wer  solche  Stücke  behält,  versündigt  sich
am  Vaterlande.  er  schwächt  unstre  Front!

6  .  E  [  s  "  -

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I

.  —  ——

Leder-Freigaben,

In  letzter  Zeit  haben  sich  viele  amtliche  Stellen,  sowie
anch  Privatpersonen  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
mit  dem  Ersuchen  gewandt,  Leder  zur  Herstellung  oder
Ausbesserung  von  Schuhwerk  freizugeben.  s-Da

  alles  von  der  Heeres-  und  Marine-Verwaltung
nicht  für  dringenden  Bedarf  in  Anspruch  genommene
Leder  unverzüglich  freigegeben  wird,  ist  die  Kriegs-Rohstoff.
  Abteilung  leider  nicht  in  der  Lage,  derartigen  Gesuchen
  zu  entsprechen.  Das  freigegebene  Leder  wird  durch
die  der  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder,  Berlin
W.  66,  Leipziger  Str.  123a,  angegliederten  Verteilungsorganisationen
  (Reichslederhandelsgesellschaft,  Sattlerleder-Handelsgesellschaft)
  unverzüglich  den  Verbrauchern
zugeführt;  es  ist  dafür  gesorgt,  daß  jeder  Lederausschnitthändler,
  Schuhmacher,  Sattler  usw.  regelmäßig  seinen,
wenn  auch  knappen  Anteil  an  dem  Verfügbaren  bekommt.
Klagen  über  vermeintliche  Stockungen  der  Versorgung
mit  freigegebenem  Leder  sind  nicht  an  die  Kriegs-RNohstoff-Abteilung,
  sondern  unmittelbar  an  die  Kontrollstelle  für
freigegebenes  Leder  zu  richten.

.  Holz.
.  Richtpreise  für  Holz  zur  Belieferung  des  Feldheeres.
Der  Kriegsausschuß  der  Holzindustrie  hat  auf  Einladung
  und  unter  dem  Vorsitz  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
in  zweitägigen  Beratungen  NRichtpreise  für  Holz  zur  Belieferung
  des  Feldheeres  durchgearbeitet,  um  unter
Wahrung  der  bisherigen  Gesamtpreislage
die  Preise  der  einzelnen  Sorten  und  Bezirke  planmäßig  und
burchgreifender  als  es  bei  der  ersten  Aufstellung  der  Richtpreistafel
  möglich  gewesen  war,  gegenseitig  abzustimmen.
Die  neue  Tafel  (vergl.  Seite  3)  tritt  am  1.  Oktober  d.  J,
in  Kraft.  Sie  bringt,  wie  besonders  betont  sei,  insgesamt
keine  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Richtpreise,  sondern
mu  eine  Vervollkommnung  ihres  Aufbaues  und  eine  Ausseilung
  bisheriger  Unebenheiten.

Elektrizitäf.
1  Einschränkung  des  Stromverbranches.

Bei  den  Berhandlungen  über  die  Einschränkungen
des  Stromverbauch  wird  immer  wieder  festgestellt,  daß
gegen  die  elementarsten  Regeln  der  Kraftübertragung
verstoßen  wird.  Bekanntlich  ist  der  Wirkungsgrad  jeder
Kraftmaschine  und  folglich  auch  der  des  Elektromotors
am  besten,  wenn  die  Maschine  nahezu  voll  belastet  arbeitet.
Er  sinkt  bei  Elektromotoren  auf  70—80  Prozent  bei
halber  Belastung  und  auf  50—60  Prozent  bei  Viertelbelastung.
  Wer  aljo  veranlaßt,  daß  Motoren,  die  3.  B.
für  350  PB  bestimmt  sind,  nur  mit  150  PS  arbeiten,  verursacht
  eine  Verschwendung  von  20—30  Prozent  der
dem  Elektrizitätswerk  entnommenen  elektrischen  Arbeit.

Handelt  es  sich  um  Drehstrom-Motoren,  so  tritt
neben  der  Abnahme  des  Wirkungsgrades  auch  eine  gans
außzrordentliche  Verschlechterung  des  Leistungsfaktors
(cosinus  4)  ein.  Damit  wird  die  Möglichkeit  der  Ausnutzung
  der  Anlagen  herabgesetzt  und  das  Kraftwerk  so
unzweckmäßig  beansprucht,  daß  seine  Betriebsführung
und  seine  Wirtschaftlichkeit  leidet.  —

Deswegen  muß  bei  Einschränkung  der  Betriebe  das
Urteil  des  Fachmannes  in  Anspruch  genommen  und  selbstverständlich
  auch  beachtet  werden.
        <pb n="171" />
        yirlessmt.)  L  —-  und  Hchnichten“  4

—.  .  -  »  EI----i-tsa  1  —x  —i.g———  —  —  222  —  —

*  Richtprelle  tfur  Holz  zur  Belieferung  des  feldneeres  (in  mark)  T
1  Königlichen  Preuhilchen  stellvertretenden  Intendanturen  vom
1.  Oktober  1917  an.

reis-  der  Mernbezee  (urspungstehirte)

W.  Vu.,  u,  il
xi.  xvl.  Garde,  Ul.  und  Il.  V.  sowle  die  zu  den
M  Ua  .  r  IX.  ohne  den  westl.  mit  Ausnahme  der  Prorinzgen  Vosen  u.
Württemb.  Cclll.),  der  Elbe  (Süder-  zu  den  Probinzen  Westpreußen  gehö.  unb
Eahbsen  (Xll.,  XIX.)  elbe)  liegenden  Ge-  Posen  und  West-rigen  Gebiete  de  X.
sowie  der  westl.  der  bietsteil  vbreußen  gehörigen  U.  A.  K.  VI.  und

Elbe  (Süderelbe)  ge-  I  Geebiete  KWVul.

legene  Gebietstell  #

Arten  der  Hölzer

krerfane  L  »  ·  "  .  -
F  tangen,  fb.  m  0.80  0.28  (0.25  0.23  1  o.

Kantholz  chm  ur  "  .
HHEMB  *  *  T  E  As  "Ixi.t
SUCH-ARE  III  335  –W

Vobeldlele,  chm

—
22
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S

etter,  rauh
reten  besäumt,  chm

16  min

retter.  -s
lonisch  F#nt.  ebu
18  men
21  r
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615

Schalbretter,  chm  #  »
18  mm  88

·  ·.  .  J  .
28  □url  .  .  #  «  ,  ·  .  «  —.  —  —  ê  3  43  –mwv  -a.s#———

Bohlen,  chm,
75f  mn  102

ebm  «  »  .
Rr.  2  1  25  cm  144  139  ·  136  1  88  132

2  X

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#  em  18  118  10  1

Latte  n,  chm  U  «
"  —25/48—50  mm  128  1  121  119  118  14
*e  40%  „Q  134  »  127  14cs295  5  129191  126

..
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1—

25  cm  breit  120  cm  breit
)  Pergleichs  zahlen  für  die  Grötze  2:  1  Stück-  0.055  chm  6044  chm
Berechnung  der  Schurzholz-  .  3:  1  „  -—  0079  „  0.0686
rahmen:  .  4:  1  „  0.138  u0.105  „
        <pb n="172" />
        Lriegeomt.  Naninch=  ittellngen  vn  macrichten

HMummer  77

Bei  Stillegung  und  Zusammenlegung  von  Betrieben

  müssen  die  Werke  zuerst  ausgeschaltet  werden,
deren  Einrichtungen  technisch  so  mangelhaft  sind,  daß  eine
Verringerung  des  Betriebes  nicht  durch  das  Ausshalten

einiger  Maschinen  mit  Einzel-  oder  auch  mit  Gruppen-Antrieb
  herbeigeführt  werden  kann,  also  Werke,  die  nur
eine  einzige  Hauptantriebsmaschine  haben,  die  beim
Weiterlaufen  natürlich  sehr  schlecht  belastet  wäre.  —  Was
hier  über  den  Wirkungsgrad  der  Elektromotoren  gesagt
ist,  gilt  übrigens  sinngemäß  erst  recht  für  die  Antriebsmaschinen
  anderer  Art,  also  auch  für  Fabriken  mit  einer
Hauptdampfmaschine  und  ausgedehnter  Transmission
Kohlenuntersuchungen.  »  "«»«
Im  Versuchsfeld  der  Sektion  El.  werden  auch
Kohlenuntersuchungen  ausgeführt.  Die  Untersuchungen
erfolgen  auf  Antrag  an  das  Kriegsamt,  KRA.,  Berlin
  8W  11,  Königgrätzer  Str.  28,  gegen  Berechnung  der
Selbstkosten.  Die  Proben  selbst  sind  an  Herrn  Professor
Dr.-Ing.  Kloß,  Charlottenburg,  Technische  Hochschule,  zu
senden.

*  Besuche  bei  Sektion  El.
Die  Sektion  El.  (Berlin  SW.,  Königgrätzer  Str.  28)
weist  darauf  hin,  daß  unangemeldete  Besuche  nur  noch  in
der  Zeit  von  11—1  Uhr  vormittags  empfangen  werden.

Verschiedenes.

*  Freigaben  von  Streichmasse  für  Instandhaltung  der  Pappdächer
  kriegswirtschaftlich  wichtiger,  insbesondere  landwirtschaftlicher
  Gebände.  ·  «

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  für  die  Instandhaltung
  der  Pappdächer  kriegswirtschaftlich  wichtiger,  insbesondere
  landwirtschaftlicher  Gebäude  Streichmasse  bei

der  Kriegsansgleichstelle  für  Dachpappenteer  G.  m.  b.  H.,

Berlin  W.  85,  Potsdamer  Straße  1188,  angefordert  werden

  kann.  Da  außer  den  fünf  Prozent,  welche  den  Gasanstalten

  zur  Abgabe  an  selbstverbrauchende  Handwerker
freigegeben  worden  sind,  nur  begrenzte  Mengen  zur  Versfügung
  stehen,  so  konn  nur  das  dringend  Notwendige  besücksichtigt
  werden.  Bei  dem  Antrag  auf  Zuweifung  ist
der  Zeitpunkt  der  letzten  Teerung,  sowie  die  Quadratmeteranzahl
  der  zu  streichenden  Doachfläche  anzugeben.

Die  Nichtigkeit  und  Dringlichkeit  des  Antrages  ist  durch
die  Kriegsamtstellen  und  Kriegswirtschaftsstellen  bescheinigen

  zu  lassen
Sammlung  der  Anforderungen  innerhalb  einer  Gemeinde
  oder  eines  Ortes  durch  den  Gemeinde-  oder  Ortsvorsteher
  wird  empfohlen.

Bestehende  Instandhaltungsverträge  geben  an  sich
keinen  Anspruch  auf  Zuweisung  von  Streichmasse.  Allein
die  kriegswirtschaftliche  Wichtigkeit  ist  entscheidend.

Beratungs-  und  HRuskunftsstelle  für
leizungsbetriebe  beim  Rriegsamt.

Kriegsminlssterlum,  Krlegsamt.
Krlegs-Rohstoff-Mbtellung

Gekt.  El.,  Heizbetrieb.

Angesichts  der  Schwierigkeiten,  die  auch  im  kommenden
Winter  für  Heizungen  zu  erterten  sind,  ist  beim  Kriegsamt
  (Kriegs-Rohstoff-Abteilung)  eine  Beratungs-  und
Auskunftsstelle  für  Heizungsbetriebe  (abgekürzt:  „Heizbetrieb“)
  eingerichtet  und  der
worden.

Sektion  El.  angegliedert

—.  .————  —.  —  —

Die  Aufgaben  dieser  Abteilung  „Heizbetriebe“  sind:.
1.  Empfangnahme  der  Anfragen  aus  der  Praris,  insbesondere
  Fragen  über  Materialbeschaffung,  Freigaeaben
  und.  gegebenenfalls  Vermittlung  mit  den  zuständigen
  Dienststellen,  besonders  für  Instandsetzungsund
  Unterhaltungsarbeiten  an  bestehenden  Heizungsanlagen
  oder  für  den  Ausbau  und  Neubau  von  neuen
SHeizungsanlagen,  die  in  kriegswirtschaftlichem  Interesse
  liegen.  Prüfung  von  Projekten.
2.  Planmäßige  Anleitung  zur  zweckmäßigen  Benntungder
  Heizungseinrichtungen  einschließlich  der  Regelüung
  des  Dienstbetriebes  der  berufsmäßigen  Heizer.
und  deren  Unterweisung  in  der  Bedienung  der'
Anlagen.  .  s-«  "  *
8.  Zusjammenwirken  mit  den  Oritsbehörden,  Landesregierungen
  und  städtischen  Verwaltungen  anf  Einschränkung
  der  Heizungen  in  privaten,  öffentlichen  und
Dienstgebänden.  §
4.  Verkehr  mit  Verbänden  und  sonstigen  Interessen-Vertretungen,
  die  für  die  Aufklärung  und  Anlettung
der  Bevölkerung  in  Betracht  kommen.  1
Auskunft  und  Belehrung,  gegebenenfalls  unter  Zuhilfenahme
  der  Presse  und  sonstigen  öffentlichen
Organe,  der  Vereine  usw.,  wic  eine  Ersparnis  am
Brennmaterial  zu  erreichen  ist.  *-1
Der  Heizbetrieb  befaßt  sich  nicht  mit  der  Kesselheizung
der  Industrie  oder  mit  rein  gewerblichen  Heizanlagen,
sondern  nur  mit  der  Heizung  von  Fabriken,  öffentlichen  und
Wohngebäuden,  Hotels,  Sanatorien  und  ähnlichen  Zwecken
dienender  Gebäude  sowie  kleinerer  Betriebe,  Bäckereien
und  ähnlichem.
Dem  HBeizbetrieb  ist  ein  Ausschuß

Et

beigegeben  worden,

der  die  Aufgabe  hat,  ihn  in  allen  oben  gekennzeichneten  Angelegenheiten

  zu  beraten.  Bei  der  Auswahl  des  Ausschusses
ist  darauf  Rücksicht  genommen  worden,  daß  alle  mit  Heizungen
  in  unmittelbare  Berührung  kommenden  Bevölkerungs--"



und  Industriekreise  in  ihm  vertreten  sind,  und  zwar  ist  sowohl
  auf  die  Hersteller  und  Lieferanten  von  Heizungen  wie
auch  auf  die  Verbraucher  und  Benntzer  derselben  Rücksicht
henommen  worden.  1  -«.

Ferner  ist  dem  Ausschuß  eine  Frauenabteilung  auge—
gliedert  worden,  die  sich  besonders  mit  der  Auiklärung  im
Haus  und  Familie  zu  befassen  hat.  .·...,.·

Eine  Ergänzung  des  Ausschusses  wird  nach  Bedarf  vorbehalten.

  «·,  »  «-··Dis:-Lkijungsds-g-Hkizbatmsbes-Ist-He-W«Ptofvilskk


Kübler  übertragen  worden,  der  auch  den  Vorsitz  im  Ausschuß

  führt.  Stellvertreter  des  Voarsitzenden  ist  Herr
Dieterich,  Direktor  des  Verbandes  der  Centralheizungs-Industrie.
  Das  Bureau  des  Heizbetriebes  befindet
  sich  Berlin  SW  11,  Königgrätzer  Str.  28.
an  das  auch  alle  Zuschriften  und  Anfragen
zurichten  sind.  Anschrift:  »««»
Kriegsamt,  K.  R.  A.  Sekt.  El,  Heizbetrieb.

Es  liegt  im  Interesse  jedes  an  dem  Heizbetriebe  Interessierten,
  etwaige  Wünsche  und  Anregungen  dieser  neuen
Stelle  bald  zuzuleiten.  Es  ist  mit  dieser  Einrichtung  nicht  etwa
die  Schaffung  einer  neuen  Behörde  oder  einer  neuen  Organisation
  beabsichtigt  gew'sen,  die  ihre  Ausgabe  in  einer  weiteren
Reglementierung  oder  Beschränkung  des  Verbrauchs  sieht,
sondern  lediglich  eine  Beratungsstelle,  die  don  einheitlichen
Gesichtspunkten  und  auf  Grund  fachmännischen  Wissens
unter  Berücksichtigung  der  praktischen  Bedürfnisse  der

Oeffentlichkeit,  sowie  der  durch  die  Kriegswirtschaft  bedingten

  Notwendigkeiten  ausgleichend  und  vermittelnd  zu  wirten
versucht.  Namentlich  sollen  non  ihr  die  gerade  auf  dem  G-
        <pb n="173" />
        Kummer  27

—  —  —...
—  —  ——  .  à  ê  S—  —  —

biete  zutage  getretenen  Differenzen  zwischen  Bebörden,
Hausbesitzern,  Mietern,  Industrie  und  Publikum  aufgeklärt
und  nach  Möglichkeit  ausgeglichen  werden.

Die  Vertellung  und  Zuweisung  der  K
zum  Arbeitsgebiet  des  „Heizbetriebs."

ohle  gehört  nicht

*  Bekaonntmachung  betreffend
Neldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher
  von  Kohle,  Hoks  und  Briketts.



Auf  Grund  der  8§8  1,  2,  6  der  Verordnung  des  Bundesrats
  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Fehrnar
1917  (RGl.  S.  167)  und  der  55  1  und  7  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Bestellung  eines  Reichskommissars
  für  die  Kohlenverteilung  vom  28.  Februar  1917
(Rl.  S.  193)  wird  bestimmt:

81.

Die  in  der  Belanntmachung,  beireffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
  Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Brikekts  bom  17.  Juni
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  145),  vorgeschriebenen  Meldungen  sind
in  der  Zeit  vom  1.  bis  5.  September  erneut  zu  erstatten.

62.

Die  Meldungen  sind  gleichlautend  zu  erstatten:

a)  an  die  für  den  Ort  der  gewerblichen  Nieberlassung  des

Meldepflichtigen  zuständige  Ortskohlenstelle,  beim  Fehlen

einer  solchen  an  die  zuständige  Kriegswirtschaftsstelle;
b)  an  die  für  den  Ort  der  gewerclichen  Niederlassung  des
Meldepflichtigen  zuständige  Kriegsamtstelle;
e)  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  Derlin;
d)  an  den  Lieferer  des  Melbepflichtigen.

Bestellt  der  Meldepflichtige  bei  mehreren  Lieferern,  so  ist  an
jeden  Wieferer  eine  besondere  Melbekarte  zu  richten,  welche  mit
den  unter  a—-c  genannten  nicht  gleichlautet,  sondern  für  jeden
Lieferer  nur  die  bei  ihm  bestellte  Menge  #  nd  auße  rdem  in
einer  Gesamtsumme  noch  die  bei  den  anderen
Lieferern  bestellten  Mengen  ohne  Namens-=nennung
  der  anderen  Lieferer  angibt.

38.

Zu  den  Meldungen  sind  nicht  mehr  die  für  die  erste  Meldung
ausgegebenen  Meldekarten,  sondern  neue,  in  einzelnen  Punkten
abgeänderte  Vordrucke  zu  benutzen,  die  bei  den  in  §  5  der  Verordnung
  bom  17.  Juni  1917  bezeichneten  Stellen  zu  beziehen  sind.

–E  .

Im  übrigen  berbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher
von  Kohle,  Koks  und  Briketts  vom  17.  Juni  1917  (Reichsanzeiger
Nr.  145).

Berlin,  den  8.  August  1917.
Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenbverteilung.
Stuhz.

*  Hdreisen-Renderung.

Die  Geschäftsräume  des  Reichskommissar  für
die  Kohlenverteilung  befinden  sich  seit  dem
12.  August  Berlin  W.  62,  Wichmannstraße  19.
Fernsprecher:  Nollendorf  3200—3229.

.V.mmm.

S##essestesteesses  aaffen  ung  munition  □—□.

z  Waffen  und  H  unition
Iimftandfetzungswerkltätten.
Krlegsamt.

Waften-  und  Munitions-  Beschaffungs-  Kmt.
Nr.  1209%8.  17.  W.  f.  HI.  1.  b.

Diie  bisherigen  Festungsartilleriewerkstätten  bezw.  Instandsetzungswerkstätten
  der  Artilleriedepots  Thorn,  Posen,
Mainz,  Metz  und  Köln  sind  unter  Lostrennung  von  den  betreffenden
  Artilleriedepots  als  selbständige  Institute  dem
Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Inspektion  der
technischen  Institute  der  Artillerie,  unterstellt  worden.
Die  Bezeichnung  kantet  forthin  allgemein:
„Instandsetzungswerkstatt.  “
die  Telegrammadresse  allgemein:  „..
Bahnsendungen  usw.  sind  wie  folgt  zu  adressieren:
Für  Iw.  Thorn  :  Wagenladungen:  Thorn,  Stadtbahnhof;:
  Stückgut:  Thor-#-Moeker:
für  Iw.  Posen:  Wagen'  „uncani  Posen—Gerberdamm:
  .
für  Iw.  Mainz:  Wagenladungen:  Mainz,  Anschlußgleis
  Hafenbahn:  Stückgut:  Mainz,  Güterbahnhof;
für  Iw.  Metz:  Wagenladungen  und  Stückant:  Metz,
Ortsgüterbahnhof;
für  Iw.  Köln:  Wagenladungen  und  Stückgut:
Köln-Ehrenfeld,  Güterbahnhof;  Postsendungen  und
Telegramme:  Köln-Ehrenfeld.  -

«

Ivekkghkyon  rivatfirmen

Kriegsamt  »
Waffen-istackMaul-ilanksekckcafkungsinmt
B.  Nr.  216.  8.  17.  Dw.  v.  2.

In  letzter  Zeit  mehren  sich  die  Fälle,  daß  sich  Firmen,
Agenten  oder  Privatpersonen  unmittelbar  brieflich  oder
telegraphisch  an  Referenten  oder  sonstige  Personen  des
Wumba  um  Erteilung  von  Aufträgen  oder  in  sonstigen
Fragen  wenden.  Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
den  Angehörigen  des  Amtes  untersagt  ist,  auf  solche  persönliche
  Schreiben  amtlich  oder  nichtamtlich  einzugehen.
  Ein  solcher  persönlicher  Briefwechsel  ist  auch  schon
um  deswillen  unzulässig,  weil  unter  Umständen  eine  Mitteilung,
  die  eine  Firma  als  besonders  dringlich  betrachtet,
infolge  Abwesenheit  des  betreffenden  Referenten  unerledigt
liegen  bleiben  wird.

Es  wird  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  Schadenersatzansprüche
  aus  der  verspäteten  Erledigung  solcher  Schrei.
ben  nicht  hergeleitet  werden  können.

Ee-iiehe  auch  entsprechende  Notiz  in  Nr.  1,  S.  g,  Nr.  6,
S.  5  und  Nr.  7.  S.  13  des  „Kriegsamt“.)
        <pb n="174" />
        —  —

*  mwandlung  der  Maschinenausgleichstellen
  in  militärische
„Technische  Beairksdienststellen“.

(Tebedienf.)

ab  .  September  erhalten  die  Maschinenauszgleichstellen

die  BWzeichnung  „Militärische  Bezirksdienststelle“  (Abkürzung:
  Tebedienst).

·sz  auf  weni  66  e  naben,  die  noch  besonders  betannt

Aus  den  neuen  Diensworschiiften  werden  folgende  Bestimmungen
  hiermit  im  Auszug  bekannt  gemacht:

Die  Tebedienst  sind  Militäriche  Dienststellen  des  königl,
uß.  Krieghamis  und  als  solche  in  der  Form  selbständiger  Reerale
  den  hrilich  zuständigen  Kriegsamistellen  nunterstellt.  Sie
sind  in  erster  Linie  für  die  besonderen  Aufgaben  des  Waffen-  und

Munitz  ung-Beschaffungs-Amtes  Berlin  geschaffen.

868.

Hauptaufgabe  der  Tebedienst  ist  der  Ausgleich  von  Maschinen,

Apparaten,  Werkzeugen  u.  derlk.
Die  G  Grundlage  für  diese  Tätigkeit  bilden

X  bdie  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  bes  Kriegsbedar's
vom  24.  Juni  1915  nebst  Nachträgen,

b)  ursekanntmachung  über  Vorratserhebungen  bom

Die  gu  u)  genaunte  Bekanntmachung  gibt  u.  a.  den  Kriegsministerien
  daß  Recht,  durch  öffentliche  Velannsmachungen  oder
Einzelverfügungen,  Beschlagnahmungen  und  zwangsweise  Eigentumsübertragungen
  varzunehmen  bezüglich  aller  Gegenstände  des
Kriegsbedarfs  sowie  der  Gegenstände,  die  bei  der  Herstellung  und
dem  Betrieb  von  Kriegsbedarfsartikeln  zur  Verwendung  gelangen
können  (Beschlagnahme  und  Enteignung).“)

Die  Bekanmmachung  u  5)  gibt  dem  Kriegsministerium  das
Recht,  durch  sfentliche  nm]Ds??7  oder  Einzelverfügungen
von  den  Besitzern  von  Gen  genstän  77  Kriegs  .«  rfes  ober  bon
Gegenständen,  die  zur  Herstellung  von  Kriegsbedarfsartikeln
Nenen,  Auskunft  über  die  vorhandenen  Vorräte  usw.  zu  ver-B.

  Februar

84.

Ein  Ausgleich  von  Maschinen  usw.  erfolgt  grundfätzlich  nur
bann,  wenn  ein  Heeresinteresse  vorliegt.  Es  dürfen  dabei  keine
vermeidbaren  Transporte  entstehen.  Soll  der  Ausgleich  gegen  den
Willen  bes  Besitzers  einer  Maschine  usw.  vorgenommen  werden,
oder  wird  bie.  Zuweisung  einer  beschlagnahmten  Maschine  usw.
beantragt,  so  müssen  algende  Vovaupsetzungen  erfüllt  sein:

2)  Die  Stelle,  welche.  die  Maschinen  #  ber-  zehrt  kbb’muße  entwedber
weisen,  daß  sie  Heereaufträge  vorliegen  hat,  und  zwar  durch
Vorlage  der  Originalbestellung  oder  einer  bet  Naubigten  Abschrift,
  oder  es  muß  ein  für  den  Kriegsbedarf

Betrieb  6nt

1

——,  ".  —.

Kriegsam.  —*  murnere  und  Nachrichten

laufs  E  G#  497  ff.

UHummer  27

b)  Die  Tebedienst  muß,  in  der  Regel  durch  Besuche  an  Ort  und
Stelle,  feststellen,  daß  die  gewünschte  Maschine  für  die  rechtzeitige
  Erledigung  der  vorliegenden  UArbeiten  für  den  Kriegsbedarf
  unbebingt  erforberlich  ist.

e)  Die  Tebedienst  muß  pflichtgemäß  erllären  können,  baß  nach
Lage  der  Sache  es  mil  dem  Heeresinteresse  nicht  vereinbar  erscheint,
  durch  Abzweigung  eines  Hilfsauftrages  bezw.  bei  landwirtschaftlichen
  Betrieben  durch  Leihe  oder  dergl.  den  Eigenerwerb
  zu  vermeiden.

Berlangt  jemand  Maschinen  für  Neubauten,  so  muß  aqusnahmslos
  beim  Technischen  Hauptbüro  Erwumba  um  eine  besonbere
  Erlaubnis  eingekommen  werden.  In  dem  Antrag  sind
die  Gründe  für  den  Neubau  eingehend  darzulegen  und  entsprechend

  zu  belegen.

(5.

Gelingt  es  nicht,  auf  gütlichem  Wege  einen  Auögleich  zu  ervelchen,
  so  greist  die  Enteignung  der  Maschinen  Platz,  falls  die

Bedingungen  #§  4—#  erfüllt  sind.

81.

Es  #ist  anzustreben,  wenn  es  der  zeitige  Besitzer  wünscht,  statt
einer  Zwangsenteignung  Verkauf  unter  Vorbehalt  des  Wiederdes
  Bürgerlichen  Gesetzbuches).

s««--  -«-.-j-—«-gcaågufvecitsagverpflichtet
werden,  z.  V.  zwei  Monate  nach  Friedensschluß  die  Maschinen
wieder  an  den  früheren  Besitzer  zurückzuverkaufen.  Der  Rückkaufspreis
  muß  vorher  vereinbart  werden,  für  eine  Verschlechterung
der  Maschinen  haftet  der  Käufer.  Eine  Pllicht,  die  Maschinen

Hurückzukaufen,  bestehlt  nicht.

Für  die  Täligleit  der  Tebedienst  wird  gemäß  dem  Prüfungsantrag
  (s.  u.  „Geschäftsgang  bei  Prüfungen=  und  „Prüfungs-Antrag")
  eine  amtliche  Gebühr  erhoben.  Verweigert  der
Antragsteller  die  Unterschrift,  —*  tritt  die  Tebedienst  nicht  in
#siet.

.

Eine  weitere  Aufgabe  der  Tchediens  besteht  in  der  Prüfung
von  Fabriken  und  Werkstätten,  deren.  Arbeitsverfahren  und  Materialberwendung;
  ferner  in  der  Feststellung,  welche  Fabriken  und
Betriebe  sich  für  besondere  Arbeiten  eignen  und  mit  den  technischen
ainschngen  versehen  sind,  um  diese  selbständig  und  wirtschaftlich

Ssueilung  und  Verteilung  von  Heeresaufträgen  gehör
zu  ben  Aufgaben  der  Tebedienst.

8  10.

Zur  Entlastung  des  Wumba  und  zur  besseren  Unterstützung
der  örtlich  ansässigen  kleineren  und  lleinsten  gewerblichen  Be
triebe  sind  die  Teberienst  angewiesen,  bei  Reparatlurarbeiten  im
Heeresinteresse  vermittelnd  tätig  zu  sein.  Andererseits  haben
die  Tebebienst  darüber  zu  wachen,  daß  nicht  ungeeignete  Leute
oder  Werkstätten  Reparakurarbeiten  ausführen,  denen  sie  nicht

gewachsen  sind.

sP  f1.

In  gleicher  Weise  sollen  die  Tebedlenst  besorgt  sein,  daß
Eilksaufträge  an  Ort  und  Stelle  ober  in  der  Nachbarschaft  an
technisch  geeigneten  Unternehmen  vergeben  werden.  Unter  Hilfsausträgen
  sind  dabei  jedoch  nur  Aufträge  verstanden,  die  sich  auf
ueine  Teilrbeit  beschränken;  denn  es  zt  nach  den  Vorschriften,  unenlässig,
  dah  irgendeine  Firma  Aufträge,  die  sie  von  der
Verwaltung  erhütt,  gang  aber  tellweise  weitergibt.
        <pb n="175" />
        —  ——.-JN—

¾ummer

#  13.

Die  Tebedienst  sind  ferner  angewiesen,  sallwei  se  nach  besonderem
  Auftrag  die  örtlich  suständigen  Benfurbehörden  in  technischen
  Fragen  zu  unierstützen,  insbesondere  die  Prüfung  technischer
Anzeigen  durchzuführen.

z  16.

Auf  besonderen  Antrag  der  vorgesetzten  Dienststellen  haben  die
Tebedienst  sich  über  vorgelegie  technische  Sonderfragen  gutachllich
zu  äußern.  Für  andere  Siellen  dürfen  derarlige  Gutachten  nur
mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  K.  St.  angefertigt  werden.
Dieser  ist  berechtigt,  die  Tötigkeit  von  der  Zahlung  einer  Gebühr
(i.  u.  „Geschäflsgang  bei  Prüfungen“  und  Prüfungs-Antrag  )
durch  die  beantragende  Stelle  abhängig  zu  machen.

Geschaftssgang  bei  Prüsungen.

Werden  von  den  Tebedienst  sachberständige  Prüfungen  verlangt,
  die  im  Rahmen  der  Dienstvorschriften  liegen,  so  ist  zu
unterscheiden:  6

1.  Geht  der  Antrag  von  der  Kriegsamtstelle  oder  vom

Ermumba  aus,  so  werden  keine  Gebühren  erhoben.

2.  Wird  der  Antrag  von  anderer  Seite  gestellt.  so  ist  dem
Antragsteller  ein  Prüfungsantrag  vorsulegen.  durch  befsen
Unterschrift  er  sich  zur  Zahlung  der  jestgesebten  Gebühren
verpflichtet.

Diese  Anträge  können  auch  Anwendung  finden  bei  Prüfungsarbeiten,
  die  sich  nicht  auf  Maschinenbeschaffung  besiehen.  In
diesem  Falle  ist  der  Wert  des  Gegenstandes  in  ähnlicher  Weise
abzuschätzen  wie  der  Streitwert  im  Zivilprozeß  und  danach  die
Wertklasse  zu  bestimmen.  lob

icseSMdesrfäEcKnbftaisaa  Erwumba  zu  melden,  das  sie
den  übrigen  Stellen  bekannt  gibt,  um  Einheitlichkeit  zu  erzielen.

s-.  -·,s»ksesson-Nach
  Möglichkeit  ist  für  jede  beantragte  Maschine  ein  besc
dever  auszufüllen;  nur  wenn  für  denselben  Zweck  und  von
demselben  Selbstverwender  mehrere  Maschinen  beantragt  werden,
#Lann  eine  Zusammenfassung  in  einem  Antrag  stattfinden.

Der  für  eine  Tebedienst  unterschriebene  Prüfungsantrag  gi
für  die  alern  bezeichnete  Tätigkeit  gleichseitig  auch  für  alle  anderen
  Tebedienst.  Auf

—.7

Wunsch  ist  dem  Antragsteller  eine  Abschrift
auszuhändigen.  Grr  andsätzlich  verständigt  jeboch  eine  Dienftstelle
die  andere,  wenn  ihre  Mitwirkung  nötig  wird.

#n  Veh  anbeimgestellt,  daß  der  Vorsitzende  der  Tebedienst
den  ——  Empfang  nimmt  und  die  Weiterleitung
an  die  Kafse  der  stellb.  Intendantur  übernimmt.  Andernfalls  ist
der  Antragsieller  zu  beranlassen,  die  Gebühr  unmittelbar  an  diese
Kasse  einzuzahlen.

In  Ausnahmefällen  ist
vorherigen  Einzaclung  Get
diesem  Falle  hat  der  Nachweis  der  —
bühren  jeboch  innerhalb  einer  Woche,  vom  Te

die  Tebedienst  berechtigt,  von  einer
Gebühren  Abstand  zu  nehmen.  In
r  ersolgten  Einzahlung  der  Ge-"
  t  Tage  der  Stellung  des

r  Wo
Antrages  an  gerechnet,  zu  erfolgen.

bung  des  Neuwertes  der  verlangten  Maschine
41.  Dabei  sind  die  normalen  Listenpreise  zuder

  Preis  von  der  Tebedienst  zu  schätzen  unter  Beri
Hrieenspreise  Bauart,

WVerden  mehrere  Maschinen  gleichse
trag  für  denselben  Selbstverwender,
den  gleichen  Bestimmungsort  beantragt,
wert  sämtlicher  Maschinen  zusammeng
nach  der  Summe  berechnet.

Die  oben  genannten  Bedingungen  müssen  alle  gleichseitig  erfüllt
  fein,  sonst  tritt  getrennte  Berechnung  ein,

itig  mit  demselben  Anso

  wird  der  Schätzungszählt
  und  die  Wertklasse

7  Krlegsamf,  Amtliche  Mittellungen  und  Nachrichken

für  denselben  Zweck  und  für

—  m

Prüfungs-Antrag.

Der  Unterzeichnete  stellt  bei  der  techn.  Bezirksdienststelle
...  nUnnter  Anerkennung  der  nachfolgenden  Bedingungen
den  Antrag,  in  eine  Untersuchung  einzutreien,  ob  folgende  Gegenstände
  für  den  Kriegsbedarf  von  ihm  benötigt  werden.
Begeichnung  deb  Gegenstandsse
Auforderungen  an  den  Gegenstannde
Werrklasse:  —  ———

Der  Antragsteller  gestattel  dem  Beauftragten  der  Tebedienst
die  Prüfung  aller  Unterlagen,  welche  für  Durchführung  der  Prüfung
  auf  Grund  der  den  Tebebienst  erteilten  dienstlichen  Anweisungen
  erforderlich  erscheinen.

*Kommt  der  Tebedienst  zu  dem  Ergebuls,  daß  die  angeforderten
Gegenstände  für  den  Kriegsbedarf  dringend  benötigt  werden,  so
hal  die  Tebedienst  sich  nach  Maßgabe  ihrer  dienstlichen  Vorschrifien
äu  bemühen,  dem  Antragsteller  die  benöliglen  Gegenstände  zu  beschaffen.
  Ist  zu  diesem  Zweck  die  Beschlagnahme  des  gewünschten
oder  eines  anderen  geeigneten  Gegenstandes  notwendig,  so  hat
die  Tebedienst  bei  der  zuständigen  Stelle  den  entsprechenden  Antrag
  zu  stellen.

Wird  über  die  Erwerbung  des  nachgewiesenen  Gegenstandbes
keine  gütliche  Elnigung  erzielt,  so  kann  auf  besonderen  Antrag
die  Uebereignung  für  den  Antragsteller  erfolgen,  kalls  dles  im
Kriegsinteresse  liegl.

Für  die  ausgeführten  Prüfungsarbeiten  hai  der  unterzeichnete
  Antragsteller  eine  Gebühr  nach  Maßgabe  der  anliegenden
Tabelle  an  die  Kasse  der  stellv.  Intendantur  des  ...  Urmeekorps
  zu  zahlen.  Die  Feststellung  der  Wertklasse,  wie  sie  sich  aus
der  anliegenden  Tabelle  ergibt,  erfolgt  bei  Stellung  des  Antrages
durch  die  Tebedienst  endgüllig  und  unter  Ausschluß  des  Rechls.

Die  Tebedienst  tritt  erst  nach  erfolgter  Nachweisung  der  Ginzahlung
  der  Gebühren  in  eine  Bearbeiklung  des  Antrages  ein.

Eine  Zurückziehung  des  Antragelm  enltbindet  nicht  von  der
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Gebühren,  wenn  die  Tebedienst
bereits  in  eine  Prüfung  des  Antrages  eingetreten  ist.  Eine  Rückzahlung
  der  Gebühren  findet  in  keinem  Falle  stait.

Der  Antrag  allt  nach  Ublauf  von  drei  Monaten  als  erledigt,
er  kann  jedoch  einmal  gebührenfrei  erneuert  werden.

In  allen  Streitfragen  entscheidet  das  Wafsen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt
  endgültig  und  unter  Ausschlub  des  Rechtsweges.


(Orl)

unterschri
Wertklasse

#.
S
—IIILIL

E  83

s—o  P’#ßdßZZTEBEZaGOG#·

EIEEEEIILLIILLIIE
——————..———]  =  m„m  MmS——

und  so  fort  für  je  9000  M.  mehr  10  M.  Lebühhrenerhöhung,

1.
        <pb n="176" />
        E  Kriegsamf.

fmtische  Mittellungen  und  Hachrichten

Mummer  27

#%%%  dssns80  „i  se###s  sessiisesssese  isse  eeie8hnbhseseseseset

LTandwirtschat

1
S##ss###tt#o#e###sisessensese#s#se######se#  #isissiseissesesssee

Termehrte  Heranziehung  der  Jungmannen
  durch  fürbeitsteilung  in  der
Landwirtschaft.

Kriegsminlisiterlum,  Krlegsamt.
stab  MK  27280“  8.  17.  K.  v.  10.  8.  17.
Kuszug.

Aus  einem  durch  die  Kriegswirtschaftsämter  allgemein
verbreiteten  Aufruf  an  die  deutschen  Landwirte  und  die
deutsche  Jungmannenschaft  wird  folgendes  hervorgehoben:

Wir  müssen  die  Erträge  unserer  Fluren  einbringen
unter  das  schützende  Dach,  und  alle  Arbeitskräfte,  je  nach
Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit  jedes  einzelnen,  müssen
zusammengefaßt  und  verfügbar  gemacht  werden.

Eine  planmäßige  Arbeitsteilung  ist  bei  der  Industrie
und  bei  den  Behörden  erfolgt.  Es  gilt,  diese  Arbeitsteilung
durchzuführen  auch  in  unserer  Landwirtschaft.  Die  schwerere
Arbeit  muß  den  Gefangenen,  die  leichtere  und  schnell  erlernbare
  unserer  deutschen  Jungmannenschaft  zufallen,  die  sich
bereits  an  vielen  Orten  in  erfrenlicher  Zahl  zum  vaterländischen
  landwirtschaftlichen  Hilfsdienst  begeistert  zur  Verfügung.
  gestellt  hat.  Aber  viele  Tausende  von  ihnen  sind
noch  nicht  ausgenutzt  und  mit  jugendlichem  Eifer  und  in
froher  Erwartung,  daß  der  Ruf  zur  Tat  nun  auch  an  sie
ergehe.  harren  sie  des  Rufs  der  Landwirtschaft.  Daß  geradezu
  voll  befriedigende  Ergebnisse  erzielt  worden  sind,  begeugen
  die  Hilfeleistungen  der  rbeinischen  Jungmannenschaft,
  die  bereits  vielfach  schon  in  den  verflossenen  drei
Kriegsjahren  ihre  jugendliche  Kraft  erfolgreich  eingesetzt  hat.
Leicht,  wie  dem  Jungmann  vom  Lande,  wird  es  dem  Stadtlungmamn
  sicherlich  nicht  und  in  der  ersten  Woche  der  Arbeit
rinnt  der  Schweiß  in  Strömen  und  der  Körper  biegt  sich
unter  der  ungewohnten  Arbeit.  Die  in  dieser  ersten  Zeit
eintretende  größere  Ermüdung,  die  dem  landwirtschaftlichen
Berufsarbeiter  als  Schwäche  erscheinen  mag,  ist  nur  die
Folge  der  ungewohnten  Tätigkeit,  der  naturgemäße  Rücckschkag,
  der  nach  der  Zeit  des  Drückens  der  Schulbank  unbedingt
  eintreten  muß.  Aber  schon  in  der  zweiten  Woche
straffen  die  Muskeln  sich  und  der  Wille  ringt  siegreich  die
Müdigkeit  nieder.  Jetzt  merkt  der  Landmann  auch,  daß  die
Hilfe  zur  Tat  geworden  ist.  Wer  einen  Versuch  mit  Jungmannen
  bei  richtiger  Arbeitsteilung  gemacht  hat,  wird  es
dankbar  begrüßen,  wenn  er  sie  zur  Ernte-  und  Frühjahrsarbeit
  wieder  bekommen  kann.  Arbeitsteilung  ist  die  erste
Vorbedingung  zur  Ausnutzung  der  jugendlichen  Kraft.  Auch
die  Kinder  des  Landmannes  wachsen  erst  mit  den  Jahren
in  die  schwere  Arbeit  hinein.  Nicht  anders  darf  es  bei  den
städtischen  Jungmannen  erwartet  werden.  Jeder  Mann  an
seiner  richtigen  Stelle,  so  h

ck  te  heißt  es  überall  im  Geschäftsleben,
dann  wird  das  Ziel  erreicht.

Auch  die  folgenden  Jahre,  nach  dem  Frieden,  werden
noch  hohe  Anforderungen  an  unsere  Eigenerzeugung  stellen,
um  vom  Auslande  unabhängig  zu  bleiben  und  das  Geld  im
Lande  zu  behalten.  Der  Versuch,  uns  die  notwendigen

höchste  Aufgabe  erblicken.  Der  deutschen  J

—.  ——

Lebensmittel  auch  späterhin  zu  verteuern,  liegt  ja  doch  im
Ziele  unserer  Feinde,  in  ihrer  uns  angedrohten  wirtschaftlichen
  Absperrung.  Machen  wir  ihre  Pläne  für  immer  zuschanden,
  arbeiten  wir  weiter,  wie  wir  es  jetzt  unter  dem
Zwange  der  Verhältnisse  tun  müssen,  aus  freiem  Entschsuß,
in  kluger  Voraussicht,  zu  unserem  eigenen  Nutzen.

In  der  Erziehung  unserer  Jugend  müssen  wir  unsere
ugend  gehört  die
Zukunft!  Wodurch  können  wir  aber  dieses  Ziel  nur  restlos
erreichen?  Dazu  bedürfen  wir  in  erster  Linie  unserer
Lehrer.  Sie  müssen  selbst  sich  der  Aufgabe  unterziehen,  initzulernen
  mit  den  Schülern.  Die  Winterschuldirektoren,
Gartendirektoren  der  Städte  und  erfahrene  Landwirte
müssen  unseren  städtischen  Lehrern  und  Jungen  Unterricht
erteilen;  zunächst  wissenschaftlich  und  dann  auch  praktisch
bei  der  Arbeit  selbst.  Die  Lehrer  müssen  nicht  nur  die

Schüler  beaussichtigen,  sondern  sie  müssen  sie  auch  anleiten.

können.  Das  #r  eispiel  des  Lehrers  vermag  viel  und  bedeutet
  alles  für  das  Gelingen.

Schon  die  diesjährige  Kartoffel-  und  Rübenernte  gibt
die  beste  Gelegenheit  hierzu.  Ohne  jede  Kosten,  ohne  jede
Umstände  kann  der  praktische  Unterricht  erfolgen.  Auch  in
allen  Stadtgebieten  sind  die  Kartoffeln  zu  ernten,  die  die
Gemeinden  oder  die  Grundbesitzer  gepflanzt  haben.  Was
liegt  da  näher,  als  sich  bei  ihnen  zur  Hilfe  anzubieten  und
die  Jungen  sehen  zu  lassen,  wie  unter  der  welken  Staude
das  Bündel  der  Kartoffelknollen  geborgen  liegt,  und  wie
mit  leichtem  Handgriff  der  Spaten  die  nährende  Frucht
hebt.  Der  Junge  sieht  gleichzeitig,  daß  eine  Frucht  vielfache
Früchte  hervorgebracht  hat,  und  anderes  mehr.  Er  lernt  die
Arbeit  des  Landmannes  schätzen,  die  unausgesetzt  jahraus
jahrein  geleistet  werden  muß,  um  uns  unser  tägliches  Brot
zu  geben,  um  das  wir  heute  wohl  alle  recht  herzlich  bitten
lernten.  Für  diese  hohen  Ziele  sollten  wir  ruhig  an  einigen
Unterrichtstagen  die  erforderliche  Zeit  gewinnen.  Unsern
Lehrern  sollten  aber  mehr  als  bisher  die  Besuche  unserer
landwirtschaftlichen  Schulen  in  Sonderkursen  ermöglichk
werden.  Die  Erziehung  unserer  Jungen  zu  kördperlicher
Ertüchtigung  hat  während  des  Krieges  voll  eingesetzt;  mag

sie  auch  einsetzen  zur  Erkennung  der  Wichtigkeit,  die  eine

voll  ausgenutzte  Landwirtschaft  für  unser  Vaterland  bedeutet.
  Die  Eltern  aber  mögen  ihre  Bedenken,  daß  der
Junge  in  der  Schule  zurückbleiben  könnte,  fallen  lassen.  Die
Zeit  der  Landarbeit  wird  dem  Jungen  Körper,  Herz  und
Geist  stärken,  wird  ihn  reifer  und  aufnahmefähiger  machen
und  die  gekräftigte  Gesundheit  wird  die  verlorenen  Schulstunden
  reichlich  wieder  einbringen.  Die  Ernährung  auf
dem  Lande  ist  wohl  ausnahmslos  eine  bessere,  als  sie  in
der  Stadt  heute  möglich  ist.  Ein  Stück  Landbrot  ist  für  den

Jungen  heute  Kuchen.

Und  nun  die  Frage  der  Kleidung.  Was  schadet  es,
wenn  die  Hose  einen  Flicken  mehr  bekommt,  und  wenn  es
auch  nicht  einmal  von  demselben  Stoff  ist?  Der  Rock  leidet
ja  überhaupt  weniger,  denn  er  wird  bei  der  Arbeit  abgelegt.
Ein  gut  geflicktes  Hemd  kann  jeder  deutsche  Junge  sehen
lassen.  Es  ist  ein  schönes  Zeichen  deutschen  Mutter-  ur
Hausfrauenfleißes.  Wie  der  Soldat  heute  seinen  durch
Kugeln  und  Granaten,  durch  Stiche  und  beim  Kriechen  durch
Drahtverhaue  zerfetzten  Rock  geflickt  als  Ehrenkleid  trägt,
so  soll  die  deutsche  Jungmannenschaft  ihr  Arbeitskleid  in
Ehren  tragen,  unbekümmert  um  das  Gigerltum  vergangener
Tage,  das  heute  zum  Spott  werden  sollte.  «
        <pb n="177" />
        Ülammer  X

—  *7

Gemüle-  und  Obstpreile.

Krlegemhnikwerlum.  Krtegsomtf.  1
Nr.  1419/7.  17.  Be  Kef.  11  a.  vom  24.  7.  1917.
Ruszug.

Von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  bekanntgegebene
  Richt-  oder  Höchstpreise  werden  häufig  überschritten,
  ohne  daß.  von  den  zuständigen  Behörden  dagegen  durchgreifend
  Stellung  genommen  wird.  Manche  Ortsbehörden
unterlassen  ein  scharfes  Eingreifen  aus  Besorguis,  dadurch
die  Ware  vom  heimischen  Markl  zu  vertreiben.  Da  nur  einheitliches
  Vorgehen  im  ganzen  Lande  eine  gleichmäßig  geregelte
  Verteilung  gewährleistet,  sind  im  Einvernehmen  mit
der  Reichsstelle  für  Gemilse  und  Obst  die  stellvertretenden
Generalkommandos  und  die  übrigen  in  Betracht  kommenden
militärischen  Stellen  ersucht  worden,  das  Einhalten  der
Richt-  oder  Höchstpreise  mit  zu  überwachen  und  im  Benehmen
  mit  den  jeweils  in  Frage  kommenden  Zivildienststellen
  bei  deren  Ueberschreiten  einzugrekfen.  J

————————————————————-Verkehrswesen



I...  %  se  %NNI„jN%„%“““%  S—————  ———————  F

Hbnahmeverfahrenbeimilitärüchen
*  Stellen.  #

Krlegsministerlum.
Kriegsamt.  1
Tqgb.  Ur.  Stab  M  34.  51.  *  17.  K.  vom  17.  8.  1917.

Seitens  einiger  Kriegsamtstellen  ist  in  letzter  Zeit

wiederholt  darauf  hingewiesen  worden,  daß  das  Abnahmeverfahren

  hei  einzelnen  militärischen  Stellen  nicht  der  Forderung

  auf  weitestgehende  Entlastung  und  Verkürzung  der
Bahnwege  entspricht.  «-Betrieben

  erfolgt,  wozu  die  Aufiraggeberin  entweder  einen
eigenen  Offizier  oder  Beamten  ontsendet  oder  eine  fachkundige
  Dienststelle  in  der  Nöhe  des  Betriebes  ersucht.
müssen  in  anderen  Fällen  die  fertiggestellten  Waren,  welche
teilweise  auch  einen  erheblichen  Frachtraum  beanspru  chen,
zur  Abnahme  immer  noch  der  Stelle  zugeführt  werden,
welche  den  Auftrag  erteilt  hat,  und  die  mitunter  räumlich
sehr  weit  entfernt  liegt.  Infolgedessen  müssen  die  beanstandeten

  Waren,  bei  denen  zuweilen  nur  ganz  kleine  Ausstellungen

  vorliegen,  unter  Umständen  den  Beförderungsweg

zur  Fabrik  wieder  zurücklegen,  um  dann  erneut  die  Bahn
zu  belasten.  «  .

Soveit  hier  bekannt,  hat  sich  das  Versahren  der  Abnähme
  an  Ort  und  Stelle  bewährt.  «
«ansinblickouf.diej·:uubedmgjgNotwapiglcitTMweitestgehenden
  Ersparung  an  Frachtraum  —  die  Anforderungen
  an  Eisenbahn  und  Schiffahrt  für  Kohlentransporte
werden  schon  in  der  allernächsten  Zeit  bei  dem  allgemeinen
Mangel  an  Kohlenvorräten  in  den  kriegswirtschaftlichen
Unternehmungen  und  den  sonstigen  Verbrauchsstellen  ganz
besonders  groß  werden  —  legt  der  Stab  des  Kriegsamtes
allen  Beschaffungsstellen  nahe,  die  Abnahme  aller  ausgeführten
  Aufträge  an  Ort  und  Stelle  vorzuschreiben,  falls
eine  entsprechende  Regelung  nicht  etwa  ichon  erfolgk  ist.

Mährend  zum  Teil  die  Abnahme  bei  den  herstellenden  1

6  #-  —’in.  —
—  —.—  —.  —  —

Elnrichtung  einer  Rusgleichsitelle  für
Ranalschiffsraum  ellen.

Schitffchris-Hdtellung  Nr.  32999
vom  20.  7.  1917.

Da  nach  den  eingehenden  Feststellungen  der  Schiff.
fahrts-Abteilung  in  den  letzten  Monaten  sehr  viel  leerer
Kahnraum  in  verschiedenen  Läfen  deß  Rbein-Herne-Kanals
  sich  anhäuft,  und  längere  Zeit  auf  Beladung  worten
muß,  hat  die  Schiffahrts-Abteilung  eine  Ausgleichsstelle  für
Kanalschiffsraum  eingerichtet,  deren  Anfgabe  es  ist,  in
enger  Flhlung  mit  der  Verteilungsstelle  des  HKohlensundikats,
  dem  Kohlenkontor  und  den  Kal.  Schleppämtern
in  Essen  und  Honnover  die  S  Diffsbewegungen  zu  verfolgen
  und  für  eine  richtige  Verteilung  auf  die  einzelnen
Häsen  sowie  möglichst  umgebende  Abfertigung  der  Kähne
Sorge  zu  tragen.  Das  gleiche  gilt  für  die  von  den  Seehäfen
  und  von  Hannover  eingehenden  Erzschiffe.

Leiter  der  neuen  Dienststelle  ist  Liu.  d.  R.  Walldorf;
der  Sigt  besindet  sich  in  Essen,  im  Gebäude  der  Kal.  Kanalbaudirektion.


H  Kriegsamr  Entche  mittellungen  und  Nacknichten  g

trsl———————————

rbeiterfrage

—  ————t———————————————————————'

Vereinbarung  zwischen  Arbeitgebern

  und  Arbeltnehmern  des
Heolzgewerbes.  6

Nach  läugeren  Verhandlungen  gvischen  Arbeitgebern  und

Arbeitnehmern  unter  der  unpartejischen  Leitung  des  Kriegs.
Arbeits-Amtes  ist  pachfolgende  Vereinbarung  zuslndt.  gekommen:

  ««.  „
Vereinbaru  *W
A.  Teuernnoszulagen.

.
"7

1  1
l4

[l
2
a
5r
a
l5

Abschlagszahlung)  pro  Stunde  folgende  weltere  Teuerungshnsage!
Tarifklasse  I  I1  VVI

Arbelter  15  15  15.  14  19  10  f.

Arbeiterinnen  109  11  10  9  8  ½7½7  „

2.  Vorstehende  Teuerungszulage  erhöht  sich  vom  16.  September
  1017  an  für  alle  Arbeiter  um  6  Pf.,  für  alle  Arbeiterinnen
um  3  Pf.  pro  Stunde  und  beirägt  alsdann  für

Tarifklasse  1  II  .  W  V
Arbeiter  2  "  18  17
Arbeiterinnen  16  14  13  19  11

Z„  B.  Mindestlöhne.

3.  Einschließlich  dieser  Teuerungszulagen  betragen  vom
15,  September  1917  an  die  Mindestlöhne  pro  Stunde  für

Tarifklasse  1  II  II  VW.  V  V1

Arbriter  106  100  95  90  856  80  P.

Arbeiterinnen  60  57  54  51  48  46  „

4.  Füc  Atbeiter  und  Arbeiterinnen  unter  18  Jahren  sowie
für  nen  anzulernende  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  in  den  ersten
sechs  Wechen  ihrer  Beschäftigung  sind  die  Mindestlöhne  in  leber
Tarifklasse  10  Pf.  pro  Stunde  niedriger.  Für  jugendliche  Personen
  unler  16  Jahren  unterliegt  die  Lohnfestsetzung  freier  Vereinbarung.
  «  .»  *
C.  Klassenein  eilung.  ·

5.  Für  die  Einteilung  der  Orte  in  die  einzeinen  Tariftlassen
gilt  dir  am  10.  Novomber  1916  vor  dem  Reichsamt  des  Inern

16  Pf.
10  5„
        <pb n="178" />
        getroffene  Vereinbarung.  Eine  neue  Klassereinteilung  der  Städte
unter  Berücksichtigung  ihrer  allgemeinen  wirtschaftlichen  und
industriellen  Lage  soll  auf  der  Grundlage  der  vor  dem  Kriegsamt
verhandeilen  Vorlage  bei  der  Erneuerung  der  bestehenden  Tarifberträge
  rechtzeitig  vorgenommen  werden.

D.  Montagegeld.
6.  Die  Entschädigung  für  Montagearbeiten  mit  Uebernachten
wird  um  1.50  M.  für  den  Tag  erhöht  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Mindestsatz  5.50  M.  für  den  Tag  einscht,  des  Sonntags  beträgt

E.  Durchführung  der  Vereinbarung.
7.  Die  beiderseitigen  Organisalionen  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer  des  Holzgewerbes  sind  verpflichtet,  diese  Vereinbarung
  einzuhalten.  Verstöße  dagegen  sind  auf  das  nachdrücklichste
  zu  bekämpfen.

8.  Die  Mililärverwaltungen  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen
und  Würltemberg  werden  bei  Vergebung  von  Aufträgen  bie  Einhaltung
  dieser  Vereinbarung  zur  Pflicht  machen.

9.  Die  Vereinbarung  wird  bei  allen  für  die  Vertragsorte  zuständigen

  Gewerbegerichten  und  Schlichtungsausschüssen  auf

Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsbdienst  niedergelegt
  mit  dem  Ersuchen,  in  allen  anhängig  gemachten  Klagen
grundsäitlich  nach  den  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  zu  entcheiden.


Berlin,  den  8.  August  1917.7

Für  den  Arbeitgeber-  Schutzverband  für  das  deutsche
Holzgewerbe:
J.  Konletuy.

Für  den  Deutschen  Holzarbeiter-Verband:
Theobor  Leipart.
Für  den  Zentralverband  Christlicher  Holzarbeiter
Deutschlands:
Heiur.  Kurtscheib.
Für  den  Gewerkverein  der  Holzarbeiter  Deutschlands:
M.  Schumacher.
Zur  Beglaubigung:
Kriegsministerium.  Kriegsamt.
«  Hauptmann  Braumann.
Der  Vereinbarung  schloß  sich  nachträglich  an:
bie  freie  Vereinigung  der  Drechslermeister  und
«  Luxusmöbelfabrilanten  Deutschlands,  Berlin.
Der  Beitritt  waiterer  Verbände  stehe  noch  aus.

Befelllgung  der  Hliksdlenft-  und

frauenarbeitsmeldestellen  bei  funwerbung
  von  Hilfsdienstpflichtigen
oder  Ffrauen.

„Ariegaministerlum,  Kriegsamt.

„Kriegs-ersatz-  u.  Krbelts-Departement.

Nr.  310/6.  17.  HZs.  1.  vom  7.  Huguft  1917.
nuszug.

1.  Die  Berichte  der  Zentralauskunftsstellen  lassen  erkennen,
daß  die  militärischen  Stellen,  die  Hilfsdienstpflichtige  oder
Frauen  beschäftigen,  sich  bei  der  Anwerbung  von  solchen
immer  noch  nicht  im  wünschenswerten  Umfang  der  Hilfsdienstmeldestellen
  und  Frauenarbeitsmeldestellen  bedienen.
  Vielfach  finden  Einstellungen  auf  persönliche  Nachfrage
  (Umschau)  statt  oder  es  werden  gar  kostspielige

i#  DKnregsemt.  Hantllche  Mittshungen  und  Maduichten

H  Nummer  27
Inserate  in  den  Tageszeitungen  erlassen.  Um  Ordnung
auf  dem  Arbeitsmarkt  und  den  notwendigen  Ueberblick
über  diesen  zu  erzielen,  ist  es  unbedingt  erforderlich,  daß
auch  die  militärischen  Stellen  von  den  Hilfsdienst-  und
Frauenarbeitsmeldestellen  zwecks  Beschaffung  von  Arbeitskräften
  in  weitestem  Umfange  Gebrauch  machen.
Bereits  in  dem  Erlaß  vom  29.  1.  1917  Nr.  856/1.  17.

1  A.  1  (ogl.  Kriegsamt  Nr.  6  S.  1  ff)  heißt  es  unter  IV,

bte:  „Wer  sich  um  militärische  Stellen  bewirbt,  reicht  seine

Meldung  arundsätzlich  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle  ein“
und  demgemäß  unter  IV,  26:  „Die  Meldungen  der  offenen

Stellen  erfolgen  für  die  militärischen  Stellen  grundsätzlich
  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle“.  Das  gleiche  ist  in
dem  Erlaß  vom  10.  6.  1917  Nr.  140/6.  17.  AZB.  1
(ogl.  „Kriegsamt“  Nr.  22  S.  9  ff.)  unter  1V,  10  und
IV,  20  wiederholt.  In  dem  Erlaß  vom  5.  3.  1917

Nr.  95/2.  17.  AZB.  2  (vgl.  „Kriegsamt“  Nr.  10  S.  17)

heißt  es  unter  B  1•2:  „Militärische  Anforderungen  weiblicher
  Arbeitskräfte  sollen  grundfätzlich  bei  den  Fr
arbeitsmeldestellen  gemelbet  werden“.

Die  stellvertretenden  Generallommandos  werden  ersucht,
  dahin  zu  wirken,  daß  diese  Bestimmungen  künftig
von  sämtlichen  in  Frage  kommenden  Stellen  strengstens
beachtet  werden.

2.  Aus  den  Berichten  der  Einberufungsausschüsse  für  den

vaterländischen  Hilfsdienst  ergibt  sich,  daß  noch  nicht
überall  die  unbedingt  erforderliche  enge  Fühlung  zwischen
diesen  Ausschüssen  und  den  Zentralauskunftsstellen  besteht.
  Aufgabe  der  Einberufungsausschüsse  ist  es,  Hilfsdienstpflichtige
  auf  Grund  des  5  7  des  HG.  heranzuziehen,
  wenn  das  Angebot  an  freiwilligen  Kräften  am
Arbeitsmarkt  nicht  ausreicht.  Ueber  den  Arbeitsmarkt
haben  allein  die  Zentralauskunftsstellen  auf  Grund  der
gemäß  Erl.  vom  10.  6.  1917  Nr.  140/6.  17  AZS.  1
(ogl.  „Kriegsamt“  Nr.  22  S.  9  ff.)  an  sie  gelangenden
Meldungen  ein  zuverlässiges  Urteil.  Di

ese  wissen  auch
durch  die  Meldungen  der  Hilfsdienstmeldestellen,  an  welchen
  Plätzen  und  für  welche  Arbeiten  es  an  Arbeitskräften
fehlt.  Ein  geregelter  Verkehr  zwischen  Einberufungsausschüssen
  einerfeits  und  Zentralauskunftsstellen  und
Hilfsdienstmeldestellen  andererseits  ist  daher  unerkäßlich.
Eine  Regelung  muß  jedenfalls  bis  spätestens  15.  9.  1917
überall  erfolgt  sein.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  haben  die
Kriegsamtstellen  über  die  getroffene  Regelung  zu  be-Praktische

  Erfahrungen  der  Einberufungsausschüsse  aus
neuerer  Zeit  haben  ergeben,  daß  Hilksdienstpflichtige,
wenn  ihnen  in  dem  Aufforderungsschreiben  eine  bestimmte
  Stelle  bezeichnet  wird,  bei  der  Gelegenheit  zur
Beschäftigung  gegeben  ist,  gerade  bei  dieser  Stelle  sich
nicht  um  Arbeit  bewerben,  sondern  sich  innerhalb  der
zweiwöchigen  Frist  anderwärts  Arbeit  suchen.  Dies  geschieht
  teils  aus  natürlichem  Widerspruchsgeist  heraus,
teils  aus  der  Auffassung,  es  müsse  um  die  Stelle  besonders
  schlecht  bestellt  sein,  wenn  sie  nur  durch  zwangsweise
Zuführung  Kräfte  finden  könne.  Dieser  Umstand  läßt
es  geboten  erscheinen,  dem  Hilfsdienstpflichtigen  in  dem
Aufforderungsschreiben  nicht  eine  bestimmte  Stelle  zu
bezeichnen,  für  die  er  in  Aussicht  genommen  ist,  sondern

ihn  lediglich  an  die  Hilfsdienstmeldestelle  zu  verweisen,

bei  der  gewöhnlich  eine  größere  Anzahl  offener  Stellen
gemelbet  sind.  Diese  hat  daher  auch  die  Möglichkeit,  bie

sich  meldenden  Hilfsdienstpflichtigen  nach  ihren  Fähig-
        <pb n="179" />
        EI—  —

Kummer  27

——

teiten  und  Neigungen  auf  die  für  sie  besonders  in  Frage
kommenden  Stellen  zweckentsprechend  zu  verteilen.  Die
Filfsdienstmeldestelle  entlastet  alsdann  auch  den  Einberufungsausschuß
  von  der  Prüfung  der  zuweilen  recht
schwierigen  Frage,  ob  der  Hilssdienstpflichtige  für  die
ihm  zugedachte  Arbeit  geeignet  ist,  eine  Frage,  in  deren
Behandlung  den  Silfsdienstmeldestellen  durch  ihre  Praxis
die  erforderliche  Urteilsfähigkeit  zuzusprechen  ist.

Das  mit  dem  Erlaß  vom  9.  3.  1917  Nr.  216/3.  17.
ED.  1I.  unter  IV  herausgegebene  „Muster  für  Anfforderungsschreiben“
  (vol.  „Kriegsamt“  Nr.  10  S.  4%5)  ist
hiernoch  wie  folgt  zu  ändern:

Die  Worte  „Gelegenheit  zur  Beschästigung  ist  gegeben
  bei“  werden  gestrichen,  ebenso  das  folgende  Wort
„Diese“,  sodaß  es  nach  der  Aufforderung  im  ersten  Absatz
weiter  nur  heißt:  „Beschäftigung  wird  vermittelt  durch
die  Hilfsdienstmeldestelle  in  ..  “

Ausnahmen  von  dem  hiernach  angeordneten  Verfahren
  sind  dann  zulässig,  wenn  der  Einberufungbansschuß
  nach  der  besonderen  Lage  des  Falles  schon  von  sich
aus  imstande  ist,  dem  Gilssdienstpflichtigen  eine  bestimmte
  Stelle  vorzuschlagen,  und  annehmen  kann,  daß
der  Hilfsdienstpflichtige  dem  Vorschlage  folgen  wird.  Auch
soll  der  Einberufungsausschuß  das  Recht  behalien,  eine
sogenannte  Eventualüberweisung  vorzunehmen,  d.  h.
gleich  im  Aufforderungsschreiben  auszusprechen,  daß  der

Silfsdienu#pflichtige  biermit  einem  bestimmten  Betriebe
überwiesen  werde,  falls  er  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen
rist  freiwillig  eine  Hilfsdienstbeschäftigung  finde.  Die
Einberufungsausschüsse  werden  im  einzelnen  Fall  zu
prüfen  haben,  ob  sich  ein  solches  abgekürztes  Verfahren
empfiehlt.

„Benutzung  der  frauenarbeltsmeldestellen
  durch  frbeitgeber.

Wie  sehr  es  im  Interesse  der  Arbeitgeber  liegt,  ihren
Bedarf  an  Arbeiterinnen  den  Frauenarbeitsmeldestellen  bekannt
  zu  geben,  zeigt  folgender  Fall:

Der  öffentliche  Arbeltsnachweis  in  B.  verpflanzt  80  Ar.
beiterinnen  nach  einem  weitentlegenen,  rheinischen  Betriebe,
während  gleichzeitig  ein  Betrieb  in  B.  selbst  Bedarf  an
Arbeiterinnen  hat,  der  aber  dem  Prbeitsnachweis  nicht
bekannt  war.

Es  ist  klar,  daß  die

Arbeitsnachweise  nur  dann  in  der

Lage  sind,  die  vorhandenen  Kräfte  richtig  zu  verteilen  und

unnütee  Verpflanzung  und  Eisenbahntransporte  zu  vermeiden,
  wenn  jeder  Bedarf  bei  ihnen  angemeldet  wird.

*  finftellung  von  fabrikpflegerinnen
im  Bereich  der  Eilenbahnverwaltung.

Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  die  vom
Kriegsamt  für  den  Bereich  des  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes
  erlassene  Tätigkeitsanweisung  für
Fabrikpflegerinnen  nebst  den  dazugehörigen  Aufnahmebedingungen
  den  Kal.  Eisenbahndirektionen  und  der  Kaiserlichen
Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zur
Kenntnisnahme  zugehen  lassen.

Ueber  die  Frage,  wieweit  auch  in  dem  Bereich  der  Eisenbahnverwaltung
  eine  Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen  in

A#r#legsamt.  Mmtiliche  Mitteltungen  und  HMachuchter

rl

Betracht  kommt,  hat  sich  das  Kol.  Ministerinm  der  öffentlichen
  Arbeiten  solgendermaßen  geäußert:

„Als  ständige  Einrichtung  kommt  die  Bestellung  von
Fabrikpslegerinnen  für  die  Eisenbahnverwaltung  nicht  in
Frage,  da  die  Bes  bhästigung  weiblicher  Arbeitskräfte  in
größerem  Umfange,  insbesondere  in  den  Werkstätten  nur
vorübergehend  als  Kriegsmaßnahme  erfolgt.  Es  ist  jedoch
zu  prüsen,  wo  im  Sinblick  auf  besonders  schwierige  örtliche
Verhältnisse  oder  auf  die  große  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiterinnen
  die  vorübergehende  Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen
  während  der  Daner  des  Krieges  für  einzelne  Haupt--werkstätien
  oder  für  mehrere  an  demselben  Ort  befindliche,
wenn  auch  räumlich  getrennte  Werkstätten  und  Dienststellen
erwünscht  sein  könnte.  Sollte  ein  Bedürfnis  zur  Einstellung
derarliger  Fabrikpflegerinnen  festgestellt  werden,  so  wäre  zunächst
  an  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  be-Tichteln.


Die  Pflegerinnen  würden  ihren  Dienst  ausschließlich  der
Staatselsenbahnverwaltung  zu  widmen  haben.  Die  für  den
Bereich  des  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes  angestellten,
  oder  von  den  Kriegsamtstellen  für  bestimmte  Bezirke
  berufenen  Fabrikpflegerinnen  können  deshalb  zur
nebenamtlichen  Tätigkeit  in  den  Betrieben  der  Staatselsenbahuverwaltung
  nicht  zugelassen  werden,  doch  steht  nichts  in
*  in  geeigneten  Fällen  mit  ihnen  ins  Benehmen  zu
treten."

*

minionenstiftung  für  die
arbeltenden  frauen.

Anträge  auf  die  Bewilligung  von  M  itteln  sind  einzig
und  allein  an  die  für  die  betreffende  Organisation  jeweils  zuständige
  Kriegsamtstelle,  Referat  Frauen,  zu  richten.  Alle
an  andere  Stellen  gerichteien  Gesuche  erleiden  nur  eine

unnötige  Verzögerung.

Zurücktstelln
die  r

NKriegamiul

Kriegsamt.
Nr.  610/6.  17.  M.  2.  S.  13  vom  16.  8.  1817.  4

Auf  Grund  der  Ziffer  2  des  Erlasses  vom  15.  2.  17
Nr.  937/2.  17  Clp  wird  ergänzend  bestimmt,  daß  die  in
Ziffer  5  des  Erlasses  vom  2.  2.  17  Nr.  2207/1.  17  CI  b  gegebene
  Voraussetzung  bis  auf  weiteres  bei  sämtlichen  Wehrpflichtigen
  zutrifft,  die  für  die  Flugzeugmeisterei  Adlershof
und  für  die  gesamte  Flugseug-  und  Flugm  otoreninduftrie
zurückgestellt  sind.

uupensssssssssssszsss"

1  riegsa  nistellen

1

dS#sesen##

Mn

li——n————i'—n—

Karten  der  Kriegsamtftellen  und
Kriegswirtichaftsämter.

6  Rilegsministerlum.  KNrlegsamt.
Stab  Gruppe  MW.  (Irüher  Mac.)  vom  21.  8.  1917.
Die  Preise  für  die  im  „Kriegsamt“  1917  Nr.  2
Seite  8  beschriebenen  Karten  1  und  II  wurden  nachträglite
        <pb n="180" />
        Mummer  27

herabgesetzt:  für  den  privaten  und  geschäftlichen  Gebrauch
guf  je  4.—  Mark,  fl#r  den  militärischen  Dienstgebrauch  auf
je  250  Mark  (siehe  auch  A.  V.  Vl.  1917,  Seite  414,  Nr.  790).

*  Kriegsamtftelle  Searbrücken.
Das  Hauptgebäude  der  Kriegsamtstelle  Saarbrücken  mit
Vorstandsabteilung,  Abteilung  A&amp;amp;  (Industrteabteilung),

—  —  —  —  ——  —.—#—

—  —  —.—.—

(Ans-  und  Einfuhrabteilung),  F  (Frauen-Reserat),
D  (Holzbeschaffung),  KR  (Kriegsrohstoffstelle)  befindet  sich
selt  dem  8.  8.  1917  Graf-Johann-Straße  2.  Fernsprecher:
2024,  3068.  —  Abteilung  B  (Volksernährung,
  Aufklärung,  Schwerarbeiter  usw.)  und  Abteilung
  H  (Hilfsdienst)  befinden  sich  Hellwigstr.  1.  Fernsprecher:
  Nr.  2022,  2028,  8045.  .

ltssvekzeictmisk

IFFIIIFIIHIIII  l«  »
«DrijmchtdeMahnung4,..f-"--«
Versenbung  des  „Kriegsamt“  nach  Bayer
BNapier  sparen

Robhleoffe:
WVerschte  der  Kriegor

11

Webstofe,

1  ½  7
1  „½.„"  2  1
1  1

EEEEIEIIEIEILIIIIE

chstoff-Abteilung:  Allgemeines,
talle,  Leder,  Sols,  Elertrizität,

Richtpreise  für  Holz  zur  Belieferung  des  Felbheeres  ’  6

Beralungs=  und  Auskunftsstelle  für  Heizungsbetriebe
beim  Kriegsamt  EEEIEIIIIEIIIIIIIE  2  4
Bekanntmachung  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
  Verbraucher  von  Kohle,  Kols  und  Brikelts..  5
Adressen-Aenderung  5
Waffen  und  Munktion:
Instandsetzungswerkstäiten  »
Verkehr  von  Privatfirmen  mit  dem  Waffen=  und
Munitions-Beschaffungs-Amt

...—......  7

*l7  1  tDlf  *  5
mililärische
  „Technische  Veck  rtödienststellen“

dienst)  *
Laudwirtschaft:
Vermehrle  Heranzlehung  der  Jungmannen  durch
Arbeitsteflune  in  der  Landwirtschaft  :  „  8
Gemüse=  und  Obstpreife

EEIIIIIIILE  u  #

——*

—

Das  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“
  kann  nicht  im  Abonneinent  bezogen  werden.  Gesuche
  um  Zuweisung  des  Blatkes  an  kriegswirtschaftlich  betelligte
  Stellen  sind  mit  kurzer  Begründung  an  die  zuständige
  Kriegsamttstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu  richten,
die,  sofern  dem  Antrag  stattgegeben  wird,  eine  mit  ihrem
Dienststempel  versehene  Adressenkarle  zur  Ausfüllung  und
Rücksenbung  an  die  Versandstelle  übermitlelt.  Ein
Exemplar  wird  kostenlos  geliefert,  für  Mehrexemplare  sind
2,50  M.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postscheckkonto
Berlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und
Nachrichten“,  einzuzahlen.

Mrbeiterfrage:

Perkehrswesen:

Abnahmeberfahren  bei  militärischen  Stellen  Seite  9

schsstelle  für  Kanalschiffs-Einrichtung

  einer  Ausgleikk
raum  Essen  ....

»so-stoss-Vereinbarung

  zwischen  Arbeilgebern  und  Arbeitnehmeru
  des  Holsgewerbbess  0
Beteiligung  der  Hilfödienst=  u.  Frauenarbeitsmeldestellen
  bat  Anwerbung  von  Hilfsdienstpflichligen
oder  Frauuinnnn:::
Benuhung  der  Frauenarbeitsmeldestellen  durch  J
beitgebens
Austellung  von  Fabrikpflegerinnen  im  Bereich  der
Eisenbahnverwaltug  #
Millionenstiftung  für  die  arbeitenden  Frauuenn  ,  11
Zurückstellung  Wehrpflichtiger  für  die  Flugzeug-Industrrieeeett


18

Kriegsamtstellen:
Karten  der  Kriegsamistellten  und  Kriegswirtschaftsämte
  "5n  4  "  1  1  2  2
Firiegdamtjstelle  Saarbrücken  ..
Aus  der  Kriegswirtschaft:
Die  Verwertung  der  Nesselfaser  nn
Aus  den  Munitionswerken  unserer  Gegner  (Schlußg  „

ri  *

"8  4  1

12

—  1  1  „  #

1  n  #  N

Bei  der  Schriftleitung  sowie  bei  der  Versandstelle
gehen  noch  immer  zahlreiche  Zuschriften  ein,  in  denen
über  unregelmäßige  Lieferung  des  Blattes  Klage  geführt
wird.  Die  Bezieher  werden  wiederholk  gebeten,  für  den
Fall  derartiger  Störungen  in  Zukunft  zunächst  bei  dem
zuständigen  Poskamt  zu  rellamieren  und  erst,  sofern  von
dort  kein  befriedigender  Bescheid  erfolgen  vollte,  die
Versandstelle,  Lindendruckerei,  Verlin  RW.  6,  Schiffbauerdamm
  19,  zu  benachrichligen.

*—--*—.



s-  «·  Pruck:  Cindendrucherel  u.  Verlags-Oes.  cn.  b.  M.,  Serin  #W6,  Schliffrauerdamm  18.
        <pb n="181" />
        Beilage  zum  „Kriegsamt.  Amtliche  M

aft.

Nr.  27.

——

*  Die  verwertung  der  Uesselfaser.
von  6.Schürhoff,  Direklor  der  Neyefaser-Verwertunge-Gef.  m.  b.  H.
Bevor  die  Baumwolle  ihren  Siegeszug  durch  die  europäische
  Welt  begann,  wurde  in  manchen  Gegenden  die
Brennessel  als  Fasernflanze  verwertet.  Aus  Resselfasern
wurden  grobe  Garne  hergestellt,  die  entweder  für  Vischereizwecke,
  oder  als  Bindematerial,  oder  für  grobe  Gewebe
Verwendung  fanden.  Muster,  die  aus  jener  Zeit  noch  vorhanden
  sind,  geigen  einen  groben,  mit  Unreinigkeiten
(Rinden-  und  Holzteilen)  durchsetzten  Faden,  der  sehr  viel
Aehnlichkeit  wit  Leinenwerggarn  hat.  Feinere  Nummern,
etwa  über  die  Nummer  8  englisch  hinaus,  scheinen  damals
nicht  hergestellt  zu  sein.  —  Bielfach  wurde  auch  die  Nesselsaser
  in  Verbindung  mit  Flachs  und  Hanf  verarbeilet,  mit

welchen  Fasern  sie  auch  die  Gewinnung  teilt.  ·

Versuche,  die  Nesselfaser-Verwerkung  zu  beleben,
sanden  in  Deutschland  im  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderte
  zur  Zeit  der  Kontinentalsperre,  in  den  60iger  Jahren
während  des  Sezessionskrieges  und  serner  Ende  der  70iger
Anfang  der  80iger  Jahre  auf  Veranlassung  der  Nesselkommission
  statt.  Trotz  aller  Mühe  gelang  es  indessen
nicht,  einen  Fortschriklt  gegen  früher  zu  erzielen  und  die

Resselfrage  mußte  daber  auch  damals  allmählich  wieder
einschlasen.  —-t-.l’l  ,.»«,«

Die  Schönheit  der  Nesselfaser,  wie  sie  laboratoriumsmäßig
  sich  herstellen  ließ,  bewog  indessen  immer  aufs  neue
einzelne  Erfinder,  sich  mit  der  Pflanze  zu  beschäftigen,  und
die  Literatur  unserer  Patentschriften  gibt  uns  hierfür  den
Beweis.  1  ,»

Schon  Grothe  haite  hervorgehoben,  daß  die  Hauptschwierigkeit
  darin  bestand,  die  Isolierung  der  Faser  durchzuführen
  und  den  ganzen  Gehalt  an  Fasern  zu  ersassen,
uUnd  er  machte  schon  damals  darauf  aufmerksam,  daß  eine
Lösung  der  Nesselfrage  davon  abbinge,  in  wie  weit  es  gelänge,
  diese  Schwierigkeiten  z  beben.  -

Obgleich  manche  Verfahren,  die  vor  dem  Kriege  bekannt
  geworden  sind,  diesem  Ziel  näher  gekommen  zu  sein
schienen,  gelang  es  noch  nicht,  die  Industrie  für  diese  Faser
soweit  zu  begeistern,  daß  Versuche  im  grohen  durchgeführt
wurden.  Erst  die  Kriegszeit  selbst  brachte  hierin  eine
Aenderung.  Als  allmählich  die  Baumwollvorrate  immer
knapper  wurden  und  sich  die  Notwendigkeit  zeigte,  die  vorhandenen
  Bestände  nach  Möglichkeit  zu  schonen,  erwachte
ein  größeres  Interesse  an  der  Resselfaser.  Mit  deutscher
Gründlichkeit  wurde  das  Problem  aufgenommen  und,  wie
jetzt  gesagt  werden  kann,  mit  Erfolg  durchgeführt.  Mr
sind  heute  in  der  Lage,  und  darauf  beruhen  die  Aussichten
für  die  weitere  Verwertung  der  Nesselfaser.  nicht  nur  die
isolierte  Faser,  sondern  auch  die  Faserer  estlos  zu  gewinnen.
  «  .  5  .sz
Auf  dieser  Basis  ließ  sich  weiter  arbeiten.  Es  galt
nunmehr  in  praktische  Versuche  einzutreten,  die  Resselfaser
bestmöglichst  zu  verwerten.  —  Abweichend  von  anderen
Verfahren  hielt  es  die  Resselfaser-Verwertungsgesellschaft
für  ihre  Pflicht,  mit  Rücksicht  auf  die  Schönheit  und  Güte
der  Einzelfaser,  zunächst  zu  versuchen,  Resselfasern  ohne
Beimischung  anderer  Rohstoffe  zu  vers.inmen.

Da  die  Aufstellung  neuer  Maschinen  während  der

Nur  die  mit  einem  "  bezeichneten  Abschnitte  sind  zum  Abdrucke  freigegeben.

gesellschaft,  Berlin

Kriegszeit  mit  Schwierigkeiten  verbunden  war,  und  weil
andererseits  nach  Möglichkeit  die  vorhandenen  Einrichtungen
  ausgenutzt  werden  sollten,  bieß  es  einen  Weg  zu
finden,  der  mit  diesen  beiden  Ersordernissen  in  Einklang
gebracht  werden  konnte.  z»

Es  ist  selbstverständlich  viel  einsacher,  für  neuc  Fasern
neue  Verarbeilungsmaschinen  zu  konstruieren,  als  Fasern
vorhandenen  Betrieben  anzupassen.  Aber  auch  dileser
Schwierigkeit  ist  man  Herr  geworden,  und  während  es  noch
vor  einem  halben  Jahre  einen  besonderen  Ersolg  bedeutete,
16er  englisch  und  20iger  englisch  Garn  rein  aus  Resselfasern
  berzustellen.  st  es  jetzt  gelungen  EDiger  engl.  Garn
im  großen  zu  fabrizieren  und  die  seineren  Nummern  (bis
100er  engl.)  befinden  sich  auf  den  Maschinen.  DHiermit  eröffnet
  sich  nalürlich  für  die  Verwerkung  der  Resselfaser  eine
ganz  andere  Perspektive.  Wir  sind  jetzt  in  der  Lage,  die
Faser  ihrem  Wert  entsprechend  zu  verarbeiten,  und  während
  man  früher  nur  erwartete,  ein  Material  zu  erhalten,
daß  zur  Not  als  Ersatz  für  Baumwolle  dienen
konnte,  kann  man  behaupten,  mit  der  Resselfaser
ein  Matersal  gefunden  zu  baben,  das  noch  hochwertiger
  ist,  als  die  seine  ägyptische  (9  *xr  Baumwolle.
  Durch  diese  Verarbeitung  zu  feinm  und  seinstem
Garn  ist  natürlich  auch  die  Möglichkeit  gegeben,  den  Verwendungskreis
  wesentlich  weiter  zu  erstrecken.  Nicht  nur
Militärköpver  und  grobe  Gewebe,  sondern  auch  Trikotagen
und  Strümpfe  jeder  Art,  Luxusartitel  wie  Florgewebe  und
Batiste  und  sogar  Flugzeugssosse  können  nunmehr  ohne
Schwierigkeit  aus  der  Resselfaser  hergestellt  werden.  Ze
edler  die  Faser,  je  seiner  das  Garn,  das  daraus  hergestellte
se  wertvoller  die  Gewebe,  die  sich  wiederum  aus  den
Garnen  fertigen  lassen,  um  so  kostbarer  ist  natürlich  auch
die  Faler  und  ein  um  so  höherer  Preis  kann  für  sie  angelegt
werden.  "

Schon  bierin  beruht  die  Konkurrenzfähigkeit  der  Resselfaser,
  wenn  es  gelingt,  sie  zu  einem  Preis  zu  gewinnen,  der
ihrem  Werte  emspricht.  )  .  ·.

Es  ist  nun  selbstredend,  daß  während  des  Krieges
nicht  an  einen  Preis  gedacht  werden  kann,  der  dem  Friedenspreis

  der  Baumwolle  gleichkommt,  da  die  Arbeitsmethode

  während  des  Krieges  durch  böhere  Preise  für
Kohle,  Themikalien  und  Arbestskräfte  von  selbst  verteuert
wird.  Dennoch  läßt  sich  bei  Zugrundelegung  normaler
Verhältnisfe  jetzt  schon  sagen,  daß  die  Nesselsaser  nach
Friedensschluß  zu  einem  Preise  geliesert  werden  kann,
welcher  nicht  nur  ihrer  Güte  entspricht,  sondern  vor  allem
eine  Konkurrenz  mit  der  Baumwolle  ermöglicht.  Diese  Tatsache

  ist  auch  der  Grund  gewesen,  weshalb  die  ursprünglich

  mit  einem  kleinen  Kapital  gegründete  Nessel-  Anbau-·
  SW.  68,  Schützenstraße  65/66,  nunmehr
  ihr  Kapital  auf  5  000.000  Mark  erhöht  hat  und  aus
dem  gleichen  Grunde  wird  jetzt  der  Anbau  des  ehemaligen
Ankrauts,  der  Brennessel,  im  großen  vorgenommen.
Es  ist  indessen  klar,  daß  große  Anbauflächen,  wie  sie
zur  Gewinnung  einer  in  die  Wagschale  fallenden  Menge

Nesselfasern  notwendig  sind,  nicht  von  heute  auf  morgen
geschaffen  werden  können,  einstweilen  muß  daher  die

Sammlung  der  wildwachsenden  Ressel  noch  fortgesetzt
werden.  Gerade  aber  die  Möglichkeit,  in  der  Nesselfaler
        <pb n="182" />
        J

a##sie  Baumwolle
  zu  finden,  läßt  ###s  vor  allem  in  dieser  er'’  nn  Zeit
die  Pflicht  erkennen,  mit  ollen  Kräften  dafür  zu  sorgen,
jaß  jeder  Nesselstengel  seiner  Verwerlur  der  Lasergewinnung,
  zugeffhrt  wird,  »»

Die  Nesselfaser  Verwertungagesellso  ast  hat  sich  dober
demüht,  das  I  Interesse  der  ge  samten  Bevölkerung  zu  wecken.
Auf  ben  „Bahnhöfen,  in  den  Wagentlalsen  —  Staats
«-·«  wcrlquvoll  MEan

einsomit-HANDW-wertvolles-en«f

Is— -«  :  Bevölkerung.  ver  allem  rnt  —  «  1  -
aufgefordert,  sich  an  dieser  *n.  nach  Kri  lens  zꝛ  1*
teiligen.  Dadurch  bilft  se  ein  Werk  fördern,  d

Ichen  dient.  *ê*  —
Während  des  Krieges  werden  die  gelamrel  en
fasern  eus!  chlielich  fl

o  v  reter  va
arbeitet  7*  *  betont  werden  sol

Ge  er  e  ahrit  zu  Kriegs-O#

  zuer  *ièPf  enter  ein  !Em—  4%½%

M0sselfaser  Verwerlungsgesellschaft  m.

stengel  gesandt  werden
Bezahlung  *  —
gelant  **8*  8  2

*  —  nr  WM#  1  LX  1  #nn#n  1  D  E
**d  JNINTA  6  4  .  *  boft  in  60  -  -;  f  «   *  .
Betriebe  ümmer  wieder  durch  «
65  ,.»  .

—  »  .  l  Daneben  ste  zt  eine  dör  um.

n
u  Sransrich  o,  en

,««  EsIkakcn  zu  ratteilen.  Unter  den  f  .

f-;:·«cjssi  vorkreich  be  chäftigten  7  -«  «-FIJIEL

  a  ler  neutraten  Staaten,  auch

sonders  ober  Assalen  und  Afrikaner.
ZIn  RNußlanb  "6  neben  ber  «

krise  neuerdin  esondere  Schwierigleilen  ent  .

duxsch  bie  sasche  der  Revolution  eingetretene  Massengeslellt

  werden  en

be

b.  H.
«  .z«·-« —k3s-sihgnsfkqßk  #  %  nar  n  ntiert
»..  seoch  rmimv-e  t#6

erheb-  gesun  *—
-·  e  Zuhl  A#tobolgenusses,

Hilfsdie  astaesehes  hineef  .«-  ;-·-«·"6I
  But-km

farbiner  beiter.

#bwanderung  von.  Arbeitern  nach  ihren  Heimaterten.  Im

übrigen  verwendet  Rußland  heute  viel  Chinesen  und
Kulis.  Selbst  in  Amerika  berrscht  schon  längere  Zeit
Mangel  an  gqualifizierten  Arbeitern,  sodaß  schon  Mitte-1916
  Landwirte,  Strastenbahnführer  usw.  als  Ersatz  einnter

  solchen  Verhältuissen  ist  in  den  Ententeländern
die  1nichecheit  der  Abbeiter  nicht  zu  verwundern,
.  in  England  wohl  mit  auf  die  gegenäber  den  deuthr
  streng  en  Bestimmungen  des  Munitionsgesetzes

ichn  aufül  ren  t4.  Dort  wird  nach  beendeter  Ausbeldung
----  —  „in  eine  ae  eingetragen
  und.  auch  —  #sich  freiwillig  geme  .
iner  Wertstätte  zugeteilt.  Auch  das  Bür-  »
steht  einer  gewissen  Diszlin,  r7  Geg  3  *  »

cb  des  Athen-ones-  Mr
7  "n  sW*;  „  *  I
gellagl.  ."-.-s«"-*

  und  es  wird  daxül  »;f."  28  «·
Fabrikanten  gestgeetzte  s  *  «  g4  icht  be
achten  ooder.  iot  anw  b1  den  s  beik  m
FAMILIE-»Ist  «  An  äsf  »-Vejondkks

  gis-Wen  sz-.  --Fkgucngrbkmtsa-O»s»pz
  -JH»X"  .

Pboiwmphkea  aus  den  Murzitensarigen,  —
gen  und  persönlichen  Aasserdermmnen  (durch  2#  Lehrrrin
«D·.«  E  Um  Hlæß  ein-a  ·
Man  ist  sich  dewn.  --s

lich  Anat-stellen  ·

6  l  NF*  55  *  —“i

unserer  Gegner.  Aber  er  zeigt  ihren  *  «
zu  *“  Je  Hhenauer“  wir  die  Barbestae  *m
zas  bes  Gegenlat  sschland  ur
—  werk  —  ern  Ger  erbebe  -
Forderung  daß  gcder  sz  er  auch  *  an  Krast  und
Arbeitszeit  sein  bestes  Aeußerstes  gebe.  Nur  dann  kanne
später  einmal  sagen:  In  sbdem  Augenblick  —  bis  zum

letzten  —  tat  ich  meine  Pfli

Drud:  Dinde  #  Druckerei  u.  Verlags-Ges.  m.  b.  H.,  Berlin  N  W.  6.
        <pb n="183" />
        Mitteilung

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en  und.  Hachrichten

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Schr##nellung::!  Berli  *
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eer  len  4.  Feptenber  1917

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krr.  60  4  linseniu  3u.  4

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—  —  t—

Inhalt  vertraulich.  HMur  dle  mit  einem  Stern  bezeichneten  Hbfchnitte  Ind  zum  Hbdrucke

frelgegeben.

Das  Inhaltsverzeichnis  befindet  üch

auf  Seite  8.

¼aiemeine.  1s  1

*  Henderungen  beim  lechnischen

Stabe  des  Kriegsamtes.

Rrlegsminliterlum  Krlegsamt.  ·
TgB-"IIt-.stghla25342.8-IT..K.vom23-8.»MU-Auszug-


  Technische  Stab  des  Kriegsamtes  besteht  seit
1.  9.  1917  aus  den  solgenden  Gruppen:

a)  Gruppe  Tech:  Allgemeine  technische  und  technischwirtschaftliche
  Fragen.

Bautenprüfsftelle.

Ständiger  Ausschuß  für  Zusammenlegung
  von  Betrieben.  (Saz.)

4)  „  T.  3:  Fahrzeugmittel-Ausschuß.
e)  „  T.  4:  Zentral-Aufsichtsstelle.

Die  bisherige  Gruppe  T.  2  —  Privat-,  Straßen-  und
Kleinbahnwesen  —  wird  von  Stab  I  a  (M  3  d)  übernommen.

b)  „  T.  1:
o)  72.2:

üfibteilung  Statiltik  bei  der  Willenschaftlichen
  Kommislion  des  Kriegsministeriums.


Die  Geschäftsräume  der  Abteilung  Statistik  bei
Wissenschaftlichen  Kommission  befinden  sich  jetzt  Berlin  O
Am  Spittelmarkt  16/17.

Fernsprechanschlüsse  der  leitenden  Beamten:  Amt  Zentrum
  6900.  Hausanschlüsse:  1018  und  998.

rl

der

*  Reisekoften  von  Hilfsdienst-Pflichtigen.


NKRrlegsmlalsterlum,  Nrlegsamt.

Krlegs-&amp;amp;rlaß-  und  Krbelts-Departement.
Nr.  1457/8.  17.  c  Ib.  vom  21.  8.  1917,
Bezug:  E.  D.  I.  Mr.  533/4.  17,  vom  12,  4.  17.

(ugl.  „Krlegsamt“  Nr.  16  S.  1.)

Die  Verfügung  E.  D.  I.  Nr.  583/4.  17  vom  12.  4.  17  ist
am  Schluß  der  Ziffer  4  folgendermaßen  zu  ergänzen:

„Kommt  bei  der  anwerbenden  Kriegsamkstelle  ein  vorläufiger

  Dienstvertrag  über  die  Verwendung  im  besohten
Gebiet  als  Helfer  nicht  zustande,  so  wird  eim  Militörfahrschein
  für  die  Rückreise  vom  Sitz  der  Kriegsamsstelle  an  den
Wohnort  nur  gewährt,  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige  zum
Abschluß  des  Vertrages  zu  den  ihm  bekannten  Bedingungen
bereit  wor,  die  Kriegsamtstelle  aber  den  Vertragsabschluß
abgelehnt  hat.“

Anderung  der  anlage  zu  Mummer#7

des  „Kriegsamt.  Amtliche  Mittellungen
  und  Hachrichten“.
Krlegsministerlum.  Krlegsamt.
Krlegs-Erlalz-  und  Hrbelts-Departement.
Kr.  1020,  8.  17.  E.  R.  vom  24.  8.  1917.

VII.  Armeekorps.

Der  Sitz  des  Schlichtungsausschusses  Wesel  wird  mit
der  Maßgabe  nach  Hamborn  verlegt,  daß  Sitzungen  des

Schlichtungsausschusses  abwechselnd  in  Hamborn  und  Sterkrade

  stattfinden  können.

*  Ans  der  Kechtsabteilung.
Uberweisung  und  Hbkehrschein.
In  den  amtlichen  Mitteilungen  und  Nachrichten  Nr.  21

Selie  3  ist  dargelegt,  daß  nach  dem  richtig  verstandenen
Sinne  des  Gesetzes  die  Ueberweisung  durch  den  Einbe-
        <pb n="184" />
        2  Kriegsamt.

Mummer  28

rufungsausschuß  den  Abkehrschein  ersetzt,  daß  also  ein  Arbeitgeber
  den  ihm  überwiesenen  Hilfsdienstoflichtigen  auch

dann  in  Beschäftigung  nehmen  kann,  wenn  jener  innerhalb

der  letzten  2  Wochen  in  einem  anderen  Hilfsdienstbetriebe

tätig  gewesen  war.  —  In  der  Praxis  ist  nun  folgende  weitere
Grage  aufgeworfen  worden:

Dem  Ueberwiesenen  steht  die  Beschwerde  an  den  Feststellungsausschuß
  zu.  Wenn  dieser  Ausschuß  dem  Beschwerdeführer
  Recht  gibt,  und  die  vom  Einberufungsausschuß  verfügte
  Ueberweisung  wieder  aufhebl,  so  fällt  damit  für  den
Hilfödienstpflichtigen  die  Notwendigkeit  fort,  die  ihm
zugewiesene  Arbeit  fortzusetzen.  Auch  dies  folgt  aus
dem  richtig  verstandenen  Sinne  des  Gesetzes.  Der
Hilfsdienstpflichtige  kann  dann  also  ohne  weiteres  aus  der
neuen  Sitelle  wieder  ausscheiden.  In  der  Regel  wird  er  in

solchem  Falle  zu  seinem  früheren  Arbeilgeber  zurückkehren

wollen.  Bei  wörtlicher  Anwendung  des  §  9  Abs.  1  des  Hilfsdienstgesetzes
  würde  dieser  ihn  aber  nur  dann  wieder  in  Beschäftigung
  nehmen  dürfen,  wenn  er  einen  Abkehrschein  des
Arbeitgebers  beibrächte,  dem  er  überwiesen  worden  war,
also  des.  neuen  Arbeitgebers.  Sollte  sich  nun  letzterer  weigern,
  den  Abkehrschein  auszustellen,  so  würde  zwar  der

Hilfsdienstpflichtige  den  Schlichtungsaussch
können,  und  dieser  würde  wohl  in  der  Regel  den  Schein  gemäß
  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  zusprechen.  Dadurch  würde
jedoch  auf  alle  Fälle  wertvolle  Arbeitszeit  verloren  gehen.
Es  wird  deshalb  unbedenklich  angenommen  werden  können,
daß  die  Beschwerde-Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
den  Abkehrschein  des  neuen  Arbeitgebers  ebenso  ersetzt  wie
die  Ueberweisung  denjenigen  des  früheren  Arbeitgebers.
Wenn  allerdings  der  zu  Unrecht  Ueberwiesene  nicht  mehr  in
den  früheren  Betrieb  zurückkehren  will  oder  kann,  sondern
in  einem  anderen  Betrieb  Arbeit  zu  nehmen  beabsichtigt,  so
wird  er  dazu  den  Abkehrschein  des  letzten  Arbeitgebers,  also
des  Unternehmers,  dem  er  überwiesen  war,  nicht  entbehren
können.  "

Auf  diese  Weise  läßt  sich  diese  etwas  verwickelte  Rechtslage
  immerhin  lösen.

nechulbrernung  der  chlchtungsauschuine

Beweisführung,  Ruskunf  spflicht.

Am  29.  6.  17  hat  das  Kriegsamt  die  Kriegsamtstellen
und  Vorsitzenden  der  Schlichtungsausschüsse  auf  einen  Bericht
  über  die  Tätigkeit  des  Kriegsausschusfes  für  Groß-Berlin
  aufmerksam.  gemacht,  der  in  Nr.  163  des  „Vorwärts“
vom  17.  Juni  1917  abgedruckt  war.  Der  Bericht  betraf  die
Frage,  welchen  Einfluß  aus  die  Erteilung  des  Abkehrscheins
die  Angemessenheit  oder  Unangemessenheit  des  Arbeitseinkommens
  ausübt,  das  der
von  der  er  mit  Abkehrschein  ausscheiden  will,  bezog,  und  zwar
wurde  die  Praxis  des  Kriegsausschusses  für  Groß--Berlin  in
diesem  Punkte  dargestellt.  Nun  ist  bei  einer  jüngst  im

iegsamt  stattgehabten
giee  aennenh  worden,  daß  der  Hinweis  des  Kriegsamts
auf  den  Bericht  vielfach  dahin  aufgefaßt  worden  sei,  es  solle
die  Rechtsprechung  der  andern  Schlichtungsausschüste  gewissermaßen
  amtlich  im  Sinne  der  Praxis  des  Berliner
Uusschusses  beeinflußt  werden.  Diese  Auffassung  ist  irrtümmtliiche

  mittellungen  und  Nachrlchten

huß  anrufen

keinen  U

Beschwerdeführer  an  der  Stelle,

Besprechung  von  verschiedenen

—  ,

—

lich  und  mag  hiermit  berichtigt  werden.  Das  Kriegsamt
bat  immer  scharf  betont,  daß  die  Schlichtungsausschüsse
richterliche  Behörden  sind,  und  daß  ihre  Mitglieder  sich  selbständig
  und  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  zu  enischließen
haben.  Jede  amtliche  Beeinflussung  der  Rechtsprechung  der
Schlichtungsausschüfse  ist  daher  vermieden  und  nur  über
grundsätzliche  Fragen  hin  und  wieder  eine  Verständigung
erstrebt  worden.  Die  Schlichtungsausschüsse  haben  sich  an
das  Gesetz  zu  halten  und  sind  nur  ihm  untertan.  Sie
müssen  daher  insbesondere  die  wichtige  Vorschrift  des  §8  9
Abs.  3  beobachten.  Daß  bei  der  Frage,  ob  dem  Hilfsdienstpflichtigen,
  welcher  den  Abkehrschein  haben  will,  eine  „angemessene“
  Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen  im  vaterländischen
  Hilfsdienste  in  Aussicht  steht,  die  Angemessenheit
oder  Unangemessenheit  des  von  ihm  bisher  bezogenen  Arbeitseinkommens
  eine  sehr  erhebliche  Rolle  spielt,  ist  allerdings
  klar.  Dies  um  so  mehr,  wenn  die  Ausschiüsse,  wie  dies
der  Kriegsausschuß  für  Groß-Berlin  in  vorbildlicher  Weisetut,
  sich  immer  dessen  bewußt  sind,  daß  sie,  wie  auch  ihr
Name  zeigt,  Schlichtungs  ausschüsse  sind,  und  den
Streit  über  die  Erteilung  des  Abkehrscheines  benutzen,  um
auf  die  Angemessenheit  des  Arbeitseinkommens  hinzuwirken.
In  welcher  Weise  dies  der  einzelne  Schlichtungsausschuß

tut,  bleibt  wiederum  seinem  pklicht  *D  Ermessen  über-Vei

  dieser  Gelegenheit  möge  noch  eine  andere  Frage  berührt
  werden,  die  zu  manchem  Zweifel  Anlaß  gegeben  hat.
Wie  schon  in  dem  Kommentar  Schiffer-Junck  auf  Seite  54
bemerkt  worden  ist,  muß  die  Tatsache,  daß  der  Arbeitnehmer
sich  verbessern  könne,  nachgewiesen  werden.  Das  geschieht
natürlich  am  einfachsten  durch  eine  vescheinigung  des  neuen
Arbeitgebers.  Aber  diese  chweises  ist  keines-Form

  des  Nach
wegs  die  einzig  mögliche,  worauf  ebenfalls  in  dem  Kommentar
  bingewiesen  ist.  Das  6  ——  erlangt

rkundenbeweis.  Oft  wird  es  dem  Arbeitnehmer
  sehr  schwer  gemacht,  eine  derartige  Bescheinigung
beizubringen.  Daher  ist  jede  andere  Möglichkeit  des  Nachweises
  offen  gelassen.  Es  ailt  auch  hier  der  bekannte  Grundsat

  der  freien  Beweiswürdigung,  und  der  Vorsitzende  bes

-  schlichtungsausschuf  ases  ist  nicht  nur  nicht  behindert,  sondern
sogar  verpflichtet,  die  Parteien  zu  unterstützen.  Es  darf
darauf  hingewiesen  werden,  daß  auch  der  Amtsrichter  gesetzlich
  verpflichtet  ist.  6  daorauu  Hinzumsrien.  datz  die  Parteien
adie  sachd  iensichen  ·  Atrige  stellen  Siese  Aufsgcbe  liegt
zweifellos  auch  dem  Vorsitzenden  der  Schlichtungsausschüsse
ob,  und  bei  der  Führung  jenes  Nachweises  selbst  möge
daher  der  Vorsitzende  die  Parteien  unterstützen.  Z.  B.
wird  oft  eine  kurze  Anfrage,  die  er  unter  Benutzung  eines
der  modernen  Verkehrsmittel  an  den  neuen  Arbeitgeber
richtet,  genügen.  In  dieser  Verbindung  mag  noch  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  nach  8  17  des  Gilfsdienstgesetzes  auf.
unmittelbare  Anfrage  der  Ausschüsse  von  jedermanm  Aus
klnfte  über  Beschäftigungs-  und  Arbeitsfragen.  sowie  über
Lohn=  und  Betriebsverhältnisse  zu  erteilen  find.  Diese  Auskunftspflicht
  ist  nach  §  18  Nr.  3  durch  eine  Strafdrohung
verstärkt  und  kann  in  Fällen  der  vorliegenden  Art  allerdings
zur  Anwendung  kommen.  Das  Verfahren  vor  den
Schlichtungsausschüssen  soll  möglichst  frei
von  allem  Formalismus  und  Schematismus
  gehalten  wer  den.
        <pb n="185" />
        Nummer  28

————J—————————————————————————————————————————————

1  Rohftoffe  6

-  I  2
So#nesssstuseteubesnsssessusessutztetttsssssssse"etn

Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Metalle.



Bezugsscheinverfahren  für  Metalle.
Nr.  me.  2386/7.  17.  KnR.  vom  20.  8.  1917.

Im  Zusammenhange  mit  der  Kontingentierung  des
Sparmetallverbrauchs  find  die  Beschaffungsstellen  genötigt,
  die  Kontrolle  über  den  Verbrauch  des  vom  Zuweijungsamt
  zugewiesenen  Materials  zu  verschärfen,  um
den  notwendigen  Bedarf  für  ihre  Liejerungen  zu  decken.
Es  ist  deshalb  ein  für  sämtliche  Beschaffungsstellen  gemeinsames
  Bezugsscheinverfahren  für  Metalle  ausgearbeitet
  worden.  Dieses  regelt  die  Nohstoffbeschaffung
zwischen  den  Beschaffungsstellen  und  ihren  Lieferern,  dagegen
  bleibt  die  Regelung  der  Nohstoffbeschaffung
zwischen  den  Beschaffungsstellen  und  dem  Zuweisungsamt
  grundsätzlich  hiervon  unberührt  und  in  der  bisherigen
Form  bestehen.  Belegscheine  finden  mit  dem  Inkrafttreten
  obigen  Verfügung  nur  noch  Anwendung  für  den
Verkehr  der  Firmen  untereinander,  für  die  sie  nach  dem

Wortlaut  der  Verfügung  M.  1./4.  15.  KRA.  ursprünglich
bestimmt  waren.

Vordrucke  zu  Sparmetall-Bezugsscheinen,  Nebenbezugsscheinen
  und  Entfall-Meldungen  sind  erhältlich  bei
der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10.  Anfertigung  der
Vordrucke  für  den  Gebrauch  durch  die  Verbraucher  ist
statthoaft,  wenn  Wortlaut  und  Anordnung  der  amtlichen
Vordrucke  genau  gewahrt  werden.

—.

Meldepflicht  für  Schnellschnittstahl.
nr.  moe.  o  7  6.  17.  RR,.  vom  15.  8.  1917.

Durch  obige  Verfügung  werden  die  in  Betracht  kommenden
  Firmen  verpflichtet,  über  die  in  ihrem  Besitz
bezw.  im  Besitz  ihrer  Zweigniederlassungen  oder  Lagerhalter
  befindlichen,  im  §  2  der  Verfügung  beir.  Beschlagnahme,
  Verbrauchsregelung  und  Meldepflicht  von  S  hnellschnittstahl

  Nr.  M.  1000/11.  16.  KRA.  bezeichneten  Gegenstände

  an  die  Metall-Mohilmachungsstelle  Meldungen  zu
erstatten.  "

Erster  Meldetag  (Stichtag)  war  der  25.  Angust  1917,

Webstoffe.
(VW  I)
Richtpreise  für  Leinengarn.
w.  Ul.  1999/7.  I7.  uR-  vom  30.  7.  1917.

Durch  den  Leinen-Kriegsausschuß  (Berlin  W.  56,

Schinkelplatz  1—4)  sind  am  1.  Angust  für  den  Ein=  und
Verkauf  von  Leinengarn  KNichtpreise  bekanntgegeben
worden.

weils  folgenden  M

(WIV)

XAAllgemeines  Reißverbot.
W.  IV.  1376/6.  17.  KRR  vom  1.  9.  1017.

jeder  Art,  durch  welche  Textilien  in  Spinnstoff  übergeführt
  werden  (Reihmaschinen  [Reißwölfen],  Droussiermaschinen,
  Droussetten)  verboten  worden.  Die  Verarbeltung
  ist  nur  insofern  zugelassen,  als  das  Reißen,
Dronssieren  usw.  zur  Herstellung  von  Erzengnissen  für
Heeres-  oder  Marinezwecke  erfolgt.  Hierzu  ist  die  Erlaubnis
  der  Kriegs-Rohskoff-Abteilung  oder  der  Kriegswollbedarf
  Mktiengesellschaft,  Berlin  SW.,48,  Verl.  Hedemannstr.
  1—6  oder  der  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft,
Berlin  SW.  19,  Leipziger  Str.  76,  erforderlich.  Der
Nachweis  der  erteilten  Erlanbnis  gilt  nur  als  geführt,
wenn  der  betreffende  Betrieb  einen  Ausweis  einer  der
vorgenannten  Stellen  in  Händen  hat.

Anfragen  und  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  1V,  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  43,  Verl.  Hedemannstraße
  10,  zu  richten  und  mit  der  Aufschrift  zu  versehen:
„Betrifft  Reißerei.“

Mit  dem  Inkrafttreten  der  obigen  Bekanntmachung
ist  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Reißen  von
Lumpen  (Hadern)  Nr.  W.  IV.  83078/11.,  16.  KRA.,  vom
25.  Jannar  1917  aufgehoben  worden.

Holz.

Versorgung  des  Heeres  mll  Nadelschniktholz.
H.  I.  3%6  17.  KnRR.  vom  31.  3.  1917

Durch  Bekanntmachung  Nr.  II.  I.  59/6.  17.  KRA.,,
vom  31.  8.  1917  ist  Nadelschnittholz,  das  nicht  für  den
eigenen  Verbrauch  bestimmt  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
es  im  Inlande  hergestellt  oder  aus  dem  Reichsauslande
eingeführt  ist,  beim  Hersteller  und  Einführer  einer  Verfügungsbeschränkung
  unterworfen  worden.  Jeder  Hersteller
  von  Nabdelschnittholz  darf  über  ½  seiner  monallichen
  Erzengung  an  Nadelschnittholz  (Freiteil)  frei  verfügen;
  über  die  restlichen  38  (Pflichtteil)  jedoch  nur,  soweit
es  sich  um  die  Erzeugung  des  jeweils  laufenden  und  des  je.
n  Monats  handelt,  und  nur  so  lange,  als  nicht
die  für  den  Herstellungsort  dieses  Nadelschnittholzes  zuständige
  Kriegsamtstelle  den  Pflichtteil  beansprucht  hat.  In

letzterem  Falle  darf  der  Pflichtteil  des  Herstellers  nur  an

einen  zugelassenen  Großhändler  oder  an  die  zuständige
Königlich  Stellvertretende  Intendantur  gemäß  besonderen
  Liefervorschriften  und  zu  den  jeweils  vorgeschriebenen
Richtpreisen  veräußert  und  geliefert  werden.  Die  Liste
der  zugelassenen  Großhändler  wird  in  den  amtlichen
Blättern  veröffentlicht  werden  und  liegt  bei  jeder  Kriegsamtstelle
  aus.  .

Wer  Nadelschnittholz  aus  dem  Reichsauslande  einführt,
darf  über  ½  der  jeweils  eingeführten  Menge  (Freiteil)
frei  verfügen;  dagegen  dürfen  die  restlichen  *  (Pflichtteil)
  nur  an  die  zuständige  Königlich  Stellvertretende
Intendantur  gemäß  den  besonderen  Liefervorschriften
und  zu  den  vorgeschriebenen  Richtvreisen  veräußert  und
        <pb n="186" />
        *

—

4  Krlegsamt.  Amtliche  Miltellungen  und  Machrichten

——.  —  ———

MNummer  286

—  —  r  *

geliefert  werden.  Beim  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes
  kann  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Lieserung
des  Pflichtteils  oder  Anrechnung  von  Lieferungen  an
Reichs,  oder  Staatsbehörden  auf  den  Pflichtteil  erfolgen.

*  Kohlenversorgung  gewerblicher
Verbraucher.

Für  die  Brennstoffversorgung  gewerblicher  Verbraucher
mit  einem  Monatsbedarf  von  10  Tonnen  (200  Zentner)  und
mehr  ist  es  von  größter  Wichtigkeit,  daß  sie  die  durch  die
Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung
  vom  8.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  192)  gesorderten
  Meldungen  in  der  Zeit  vom  1.  bis  5.  September
1917  genau  und  rechtzeitig  an  die  vorgeschriebenen  Stellen
erstatten.  Wer  die  Meldekarten  nicht  rechtzeitig  abliefert,
hat  keine  Aussicht,  im  Oktober  beliefert  zu  werden,  weil  die
Karten  als  Grundlage  für  die  Kohlenverteilung  dienen
werden.  4

Zwischenlieferer  6  (Händler)  haben  auf  unverzügliche

Weitergabe  der  Meldekarten  (§  6  der  Bekanntmachung  vom'

17.  6.  17,  Reichsanzeiger  Nr.  145)  an  ihre  Vorlieferer  besonders
  zu  achten.  Saumselige  Weitergabe  kann  zur  Folge
haben,  daß  Zuweisung  der  betreffenden  Mengen  nicht  möglich
ist.  Händler  nehmen  zweckmäßig  Abschriften  der  Karte  zu
ihren  Akten  mit  einem  genauen  Vermerk,  welcher  Verbrauchergruppe
  der  meldende  Verbraucher  angehört.

Annahme  der  Meldekarten  darf  von  dem  bisherigen
Lieferer  nicht  verweigert  werden.  Wenn  ein  bisheriger
Lieserer  die  Annahme  der  Meldekarten  trotzdem  verweigert,
oder  wenn  ein  neu  eröffneter  B
Annahme  seiner  Meldekarten  bereit  findet,  so  ist  neben  der
ohnehin  für  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung
in  Berlin  bestimmten  Meldekarte  die  für  den  Lieferer  bestimmie
  Meldekarte  dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung

  in  Berlin  mit  einem  besonderen  Begleitschreiben.

einzusenden,  in  welchem  anzugeben  ist,  aus  welchem  Grunde
die  Meldekorte  nicht  an  einen  Lieferer  gegeben  wurde  und
welcher  Lieferer  vorgeschlagen  wird.

Meldungen  derfelben  Bedarfsmengen  bei  mehreren
Lieferern  sind  verboten  und  werden  bestraft.

Falls  ein  Lieferer  (Händler)  die  in  einer  Meldekarie

aufgeführten  Breunstoffe  von  mehreren  Vorlieferern  bezieht,
so  gibt  er  nicht  die  urschriftliche  Meldekarte  weiter,  sondern
verteilt  deren  Inhalt  auf  neue  Meldekarten,  die  an  die  einzelnen
  Vorlieferer  weiterzugeben  sind.  Die  Mengen  der
neuen  Meldekarten  dürfen  zusammen  nicht  mehr  ergeben
als  die  urschriftliche  Karte.  Jede  neue  Meldekarte  hat

1.  die  auf  diese  Karte  entfallende  Menge  sowie

2.  in  einer  Gesamtfumme  die  auf  andere  Karten  verteilte
  Restmenge  der  urschriftlichen  Karte  zu  enthalten.  Die
neuen  Meldekarten  sind  mit  dem  Vermerk  „Aufgeteilt"  und
dem  Namen  derjenigen  Firma  zu  versehen,  die  aufgeteilt

hat.  Die  urschriftliche  Karte  ist  sorgfältig  aufzubewahren.

Zu  Absatz  1.  4)  der  auf  den  Meldekarten  befindlichen
„Anleitung  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarten“  wird  bemerkt,
  daß  die  dort  verlangte  Gesamtsumme  nicht  nur  für
die  Bestellung  (Spalte  8  und  9),  sondern  auch  für  Zufuhr,

etrieb  keinen  Lieferer  zur

Bestand  und  Verbrauch  (Spalte  5,  6,  7)  angegeben  merden
muß.  4

Fiir  ansländische  Kohle  sind  gesonderte  Meldekarten  einzureichen.
  In  diesem  Falle  sendet  der  Verbraucher  sowohl.
die  für  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  als
auch  die  für  den  Lieferer  vorgesehene  Meldekarte  zusammen
in  einem  mit  der  Aufschrift  „Auslandskohle“  versehenen  Umschlag
  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in
Berlin.

Andere  Vermerke  und  Mitteilungen  auf  den  Karten  als
die  verlangten  sind  zwecklos  und  zu  vermeiden.
Abgesehen  von  rechtzeitiger  Meldung  der  Verbraucher
wird  die  glatte  Durchführung  der  vom  Reichskommissar  für
die  Kohlenwerkeilung  auf  Gruns  der  Meldungen  geplanten
Kohlenversorgung  von  der  Gewandtheit  und  der  Schnelligkeit
  der  Arbeit  des  Handels  abhängen.  Es  wird  Sache  des
Handels  sein,  zu  beweisen,  daß  er  den  Anforderungen  gewachsen
  ist.

Verlin,  den  27.  August  1917.
Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.

m  ———  —  *  —  w.  7
Weaffen  und  Hlunition
2  1

———N———lsuu—————————————

——.—————————————

%###o#nnn##

arine
für  Verlorgung  der  U-Boots-Indultrie
mit  Betriebsstoffen

Auf  Veranlassung  des  Herrn  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts
  wird  nachstehender  Erlaß  bekannt  gegeben:

Zentralftelle  der  Kalferlichen  M

Der  Staatslekretär  des  Reichs-Marine-KAmts.
Zu  B  VII  24304  vom  23.  8.  1917.

Zur  Beschleunigung  der  Versorgung  der  am  U-Boots-Bau,
  -Ausrüstung  und  „Armierung  beteiligten  Industrien
ist  vom  Staatssekretär  deß  Rei  chs-Mari  n  e-Amis  eine  „Zentralstelle
  der  Kaiserlichen  Marine  für  Versorgung  der
U-Boots-Industrie  mit  Betriebsstoffen“  Berlin,,  Königin-Augusta-Straße
  38.42,  —  Telegrammadresse:  U-Boots-Zentrale
  Berlin  —  errichtet  worden.  Alle  Schreiben,  Anträge,
  Beschwerden  usw.,  soweit  sie  lediglich  die  Versorgung
der  am  U-Boots-Banu  beteiligten  Firmen  mit  Betriebsstoffen.
us.  betreffen,  sind  künftig  nicht  mehr  an  das  Reichs-Marine-Amt
  oder  an  das  „Betriebsstoffbüro  des  Reichs-Marine-Amts“,
  sondern  an  diese  Zentralstelle  zu  richten.  Es  wird
jedoch  darauf  hingewiesen,  daß  zur  Erledigung  von  Antragen,
Beschwerden  usw.  betreffs  Versorgung  mit  Betriebsstoffen,
(Kohle,  elektrischer  Kraft,  Gas,  Wasser  usw.)  seitens  der
Firmen  stets  nachstehender  Weg  einzuhalten  ist:

1.  Verhandlungen  mit  den  örtlichen  Stellen.  Für  Kohle:
die  Ortskohlenstellen  bezw.  Kriegswirtschaftsstellen  (in
der  Regel  der  Direktor  der  Gasanstalt  des  Ortes).  Fur
Elektrizität  und  Gas:  der  Vertrauensmann  des  Reichs-
        <pb n="187" />
        Mummer  28

Krlegsamt.  Rmiiche  Mittellungen  und  Hachrlchten  5

kommissars  für  Elektrizität  und  Gas  (in  der  Regel  der
Leiter  des  betr.  Elektrizitätswerkes  oder  der  Gasanstalt).

2.  Wonn  durch  diese  Verhandlungen  kein  Erfolg  erzielt  wird,
Weitergabe  an  die  betrefsenden  Marinebeauftragten
  bei  den  Kriegsamtstellen,  bezw.
wo  diese  nicht  vorhanden  sind,  an  die  betreffenden  Kriegsamtstellen
  oder  Kriegsamtnebenstellen.

u.  Wenn  auch  hier  kein  Erfolg,  an  die  oben  bezeichnete
Zentralstelle  in  Berlin.
Die  Anträge  pp.  müssen  nachstehende  Angaben  enthalten:

1.  Bedarf  (bei  Elektrizität,  Gas  und  Wasser  getrennt  nach
Tag-  und  Nachtbedarf).  x
—

2.  Namo  des  Kohlenlieferanten  und  Angabe  der  Abschlüsse
bezw,  der  Elektrizitäts-,  Gas,  oder  Wasserwerke.

3.  Den  Bestand  an  Betriebsstoff  zu  Beginn  des  Vormonats.
4.  Wieviel  von  dem  betreffenden  Betriebsstoffe  hat  die
Firma:
a)  im  Vormonat,
b)  im  laufenden  Monal:
1.  angefordert,
2.  geliefert  erhalten,
8.  verbraucht'?

5.  Welche  Aufträge  liegen  für  den  U.  Boots-Bau  bei  der

Firma  im  einzelnen  vor:
a)  Art,
b)  Menge,
)  Lieferfrift?
6.  Von  welcher  Beschaffungsstelle  bezw.  welcher  Firma  sind
die  Aufträge  erteilt?
7.  In  welchem  Verhältnisse  (in  Prozenten):
a)  stehen  die  in  den  laufenden  und  in  den  nächsten  zwei
Monoten  bei  unbehindertem  Betriebe  auszuführenden
Aufträge  zur  Gesamtleistungsfähigkeit;
b)  stehlt  der  Wert  dieser  Aufträge  (a)  zu  dem  Marktbetrag

  des  gesamten  burchschnittlichen  Monatsmusatzes
der  betreffenden  Werke  —  Fabriken  pp.?

8.  In  welchem  Verhältnis  steht  der  Bedarf  an  dem  betreffenden
  Betriebsstoff  zur  Erfüllung  der  vorliegenden  Aufträge
  für  den  U-Boots--Bau  zu  dem  Gesamtbedarf  der
Firma?r

9.  Angabe  von  anderweitigen  kriegswichtigen  Aufträgen
und  ihr  Verhältnis  zu  Ziffer  7  und  8.

Anträge  auf  Versorgung  und  Beschwerden  über  mangelhafte
  Versorgung,  die  diese  Angaben  nicht  enthalten,  bedingen
sehr  zeitraubende  Rückfragen.  Es  liegt  deshalb  im  eigensten
Interesse  der  Firma,  die  Fragen  peinlich  genau  zu  beantworten.
  Ebenso  bewirken  direkte  Anträge  beim  Kriegsamt
oder  dem  Reichskommissar  eine  wesentliche  Verzögerung,  da

das  Kriegsamt  und  die  Reichskommissare  ohne  Stellungnahme
  der  Zentralstelle  der  Kaiserlichen  Marine  den  Antrügen
  nicht  nähertreten,  also  stets  erst  die  Schriftstücke  an
diese  zur  Stellungnahme  gehen.

Verkehrswesen

erkehrswesern
ris

#keitslilte.

Rriegsminlssterlum,  Nrlegsamt.
Teab.  Nr.  Stab  M  3d.  26064.  9.  17.  H.  vom  29.  13.  1917.

Transport-Dringlic

Die  Dringlichkeitsliste  vom  10.  Inni  für  die  Wagengestellung
  von  unmittelbaren  und  mittelbaren  militärischen
Gütern  bleibt  bis  auf  weiteres  in  Gültigkeit.  Die  bevorzugte
  Wagengestellung  wird  für  die  in  der  Liste  geführten
Güter  von  den  Linienkommandanturen  bezw.  Wagenbüros
ohne  Vorlage  besonderer  eidesstattlicher  Erklärungen  oder
Bescheinigungen  der  Dringlichkeit  des  Versandes  genehmigt,
doch  wird  dem  Versender,  um  verzögernde  Rückfragen  zu
vermeiden,  in  allen  Fällen,  bei  denen  zweifelhaft  orscheinen
kann,  ob  das  als  mittelbares  Heeresgut  bezeichnete  Gut  auch
tatsächlich  zu  dieser  Kategorie  gehört,  empfohlen,  einen  entsprechenden
  Answeis  der  Beschaffungsstelle  oder  des  Bestellers
beizufügen.

Zur  bevorzugten  Wagengestellung  für  die  ummittelbaren
und  mittelbaren  militörischen  Güter,  die  nicht  in  der  Dringlichkeilsliste
  verzeichnet  sind,  bedarf  es  einet  Dringlichkeitsbescheinigung'“),
  welche  die  für  den
Empfangsort  zuständige  Krieg  Samtstelle  auf
Antrag  des  Besteller  8  der  Ware  auskertigt.  Gesuche  an
andere  Stellen  führen  nur  zu  Verzögerungen,  insbesondere
stellt  auch  das  Kriegsamt  keine  Dringlichkeitsbescheinigungen
für  bevorzugte  Wagengestellung  aus.  —  Näheres  ergibt  der
„Neue  Wegweiser  für  den  Eisenbahngüterverkehr“,  der  der
Nr.  20  des  „Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“
  beigeffigt  worden  ist  und  vom  Stabe  des  Kriegsamtes
  in  weiteren  Stücken  bezogen  werden  kann.

Die  Liste  vom  10.  Juni  wird  mit  dem  in  Nr.  25  des
„Kriegsamt“  bekanntgegebenen  Nachtrag  hier  nochmals  abgedruckt.
  «

1.  Kohle,  Koks,  Briketts.

2.  Holz  jeder  Art,  Holzverkohlungsprodukte.

3.  Bau=  und  Betriebsmaterialien,  Geräte  und  Maschinen
für  den  Bergwerksbetrieb,  für  Gas-  und  Elektrizitätswerke.


*)  Antrags-Vordrucke  können  von  der  Lindendruckerei  und
Verlags-Ges.  m.  b.  H.,  Verlin  NW.  6,  Schiffbauerdamm  19,  bezogen
  werden.  Preis  bei  portofreier  Zustellung:  50  Stück  M.  1.80,
100  Stück  M.  2.80,  500  Stück  M.  9.—,  1000  Stück  M.  17.50.
        <pb n="188" />
        —  24  t—.—  —

Kriegsomt.  Rmiliche  Mlitellunden  und  MHacheichten

Nummer  28

1.  Materialien  für  Hütten-  und  Gichßereibetriebe,
feuerfeste  Materialien  und  deren  Rohstoffe.

auch

5.  Baustosse,  Maschinen  und  Apparaturen  für  die  in  der
Bautenliste  (Verfügung  des  Kriegsamtes  T  1  vom  15.  4.
1917)  ausgeführten  und  die  ihnen  gleichgestellten
Banten.

06.  Lokomotiven  und  Güterwagen,  auch  für  Feld-  und
Förderbahnen,  Drahtseilbahnen.

7.  Kraftwogen.

8.  Eisen,  Stahl,  Aluminium,  Kupfer,  Zinn,  Zink,  Messing,
Blei  und  Elektron  für  dringendsten  Heeres-  und  Marinebedarf.


9.  Hindernisbaustoffe.

10.  Maschinengewehre  und  Maschinengewehrzubehör  jeder
Art.

11.  Waffengerät  für  Feld,  und  Fußartillerie  und  für
»  Minenwerfertruppen,  ausgenommen  fertige  Munition.

Spreng=  und  Gasminen.

18.  Geräte  und  Materialien  für  Flieger  und  für  Feldluftschifferabteilungen.


14.  Alles  Unterseebootsmaterial  einschl.  der  Unterseeboots-Arlillerielieferungen
  und  Unterseebootsabwehrnetze.

15.  Materialien  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  von  Torpedobooten
  aller  Typen,  Minensuchbooten,  Marinefischdampfern
  und  Motorbooten,  sowie  für  die  von  den  Baubeaufsichtigungen
  des  Reichsmarineamts  als  besonders

dringlich  bezeichneten  Neubauten  von  kleinen  Kreuzern.

16.  Torpedos  und  Minen  für  Marinebedarf,  sowie  Minensuch-
  und  Minenräumgerät.

17.  Elektroden.

18.  Volle  und  leere  Kesselwagen  und  Behälter  für  Teer,
Teeröl  aller  Art,  S  hmieröl,  Schmiermittel-,  Mineral=22



öler  zeugnisse,  t  ir  Gas-,  Ammoniak-  und  Süäuretransport.

  „

19.  Pulver,  Sprengstoff,  Enskampfftofse  und  Kriegschemikalien,
  Gasschutzgerät.

20.  Gummi.
21.  Verbandstoffe  und  Verbandmaterial.

22.  Treibriemen  aller  Art,  Dichtunasstulpen  für  Pressen,
sogen.  Ledermanschetten.

23.  Brenne  sseln  und  Brennesselfasern.

24.  Nachrichengerät.
Alle  Materialien.  Halbfabrikate  und  Vorprodukte,  die
für  Herfiellung  und  5  tieherherstellung,  für  Vervackung  und
rausport  der  in  der  Liste  ansgeführien  Gege  2-usstände  nötig

uind  sind  hinsichtlich  der  Dringlichkeit  grundjätzlich  in  derselben
  Weiie  zu  behandeln  wie  die  Gegenstünde  selbst.

Zur  neuesten  Entwichlung  der  Verkehrslage.


Kriegsminliterlum,  Kriegsamt.
Tab.  Ur.  Stab  M.  3d.  23967.  8.  I17.  K.  vom  28.  8.  1917.

Ueber  die  augenblickliche  Verkehrslage  schreibt  die  Abteilung
  für  kriegswirtschaftliche  Transporte  beim  Chef  des
Feldeisenbahnwesens  wie  folgt:

„Ende  Juli  hat  der  Ernteverkehr  eingesetzt.  Die  letzte
Juli-Woche  hat  den  „Mangel“  an  gewöbnlichen  offenen
Wagen,  die  erste  August--Woche  den  „Mangel“  an  gewöhnlichen
  bedeckten  gebracht.  Mangel  an  hroßräumigen  bedeckten
  und  großrämigen  sowie  langen  offenen  ?  Wagen  bestand
schon  bisher  und  besteht  weiterhin.

Im  August  hat  sich  der  Versand  an  Ernteerzeugnissen
gesteigert.  Besonders  gingen  für  den'  Getreideversand  die
Wagenanfowerungen  infolge  der  Frühdruschprämie  bis
Mitte  August  sprunghaft  in  die  Höhe,  so  daß  um  die  Mitte

des  August  eine  beträchtliche  Zahl  gewöhnlicher  bedeckter
Wagen  nicht  gestellt  werden  konnten.  Der  Ausfall  mindert

sich  zurzeit  wieder.  Die  Kohlenförderung  hat  sich  im  allgemeinen
  gehoben,  wie  die  vermehrten  Verladungen  zeigen.
Sie  haben  zu  starker  Beanspruchung  der  gewöhnlichen  offenen
Wagen  geführt.  Im  Ruhrkohlengebiet  konnten  die  Wagenanforderungen
  daher  nur  dadurch  gedeckt  werden,  daß  in  den
Wagenzulaufgebieten  Teildeckung  eingeführt  worden  ist.

Schon  die  allernächste  Zeit  wird  an  die  Eisenbahnverwaltungen
  vermehrte  Anforderungen  stellen.  Bei  der
herrschenden  Knappheit  an  Personal,  Lokomotiven  und
Wagen  muß  daher  immer  wieder  auf  die  kriegswirtschaftlichen
  Verkehrsforderungen  hingewiesen  werden,  wie  sie  zuletzt
  wieder  in  Nr.  26  des  „Kriegsamt“  erhoben  worden
sind,  um  einer  Verkehrsnot  vorzubeugen.  Ihre  genaueste
Beachtung  liegt  aber  auch  im  eigensten  Interesse  eines  jeden
Empfängers  und  Versenders,  wenn  er  nicht  bei  Anträgen
auf  Ausstellung  von  Dringlichkeitsbesche  inigungen  bezw.  bei
Anträgen  auf  Wagengestellung  auf  Schwierigkeiten  stoßen
will.“

*—

Laondwirtschaft

Versorgung  der  Landwirtschaft
mit  Leder.

Rrlegsminssterlum,  Krlegsamt.

Tab.  Nr.  Stab  mr.  27710.  8.  17.  H.  vom  25.  8.  1917.
Huszug.

-
—
##

Den  Kriegswirtschaftsämtern  und  den  sonst  in  Betracht
kemmenben!  Stellen  ist  eine  von  der  Kontrollstelle  für  freigegebenes
  Leder  gefertigte  Zusammenfassung  der  Bestimmungen
  über  die  Versorgung  der  Landwirtschaft  mit  Leder
        <pb n="189" />
        Nummer  23

für  Geschirre,  Treibriemen,  Pumpenmanschetten,  Vontilklappen
  übermittelt  worden.  Ausdrücklich  ist  darin  hervorgehoben
  worden,  daß  vorläufig  von  der  Heeresverwaltung
nur  beschränkte  Ledermengen  zur  Verfügung  gestellt  werden
können,  und  daß  daher  auch  von  der  Landwirtschaft  Ersatzmaterial
  mitverarbeitet  werden  muß.  Als  besonders  geeignet
  haben  sich  Geschirrkeile  und  Treibriemen  aus  Zelrsstoff
erwiesen.  Die  Sattlerleder-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  C.  2,
Burgstr.  80.  bzw.  Riemen-Freigabe-Stelle,  Berlin  W.  35,
Potsdamer  Straße  122a—),  ist  auf  Anfrage  bereit,  ihre  Erfahrungen
  hierüber  mitzuteilen,  Muster  zur  Verfügung  zu
stellen,  sowie  Lieferungen  in  Ersatzmaterial  auszuführen.

S—————————  ———  ———————Ii  ##ssssss

ffurbeiterfrage

*lr
usassanasuos  TIIIIIIIIITTIIII
na2  F  .  (  .
pszsstijjsshsssstitssist--:;:«

  -;---»,-------.-.----.--7«»------EINIGE-bei-,äcligfenfiikioke-Snt


ung  für  Arbeitsversäumnis.

Kriegqsminilterlum,  Kriegsamtz.
RNr.  12  17.  28.  6  vom  22,  8.  1917.

Der  Erlaß  K.  Wumba  Nr.  477.  1.  17.  W.  V.  IV.  2  vom
18.  1.  17  wird  unter  Bezugnahme  auf  den  Erlaß  Nr.  935.
5.  17.  Clb  vom  7.  7.  17.-  (V.  V.  Bl.,  S.  362)  wie  solgt  erweitert:
  8ç1-5½5
Heeresentlassenen  Kriegsbeschädigten,  die  im  Bereie  2
der  —S  —  im  Vertragsverhöltnis  beschäftigt
werden,  darf  der  Lohn  unbeschadet  etwaiger  #n  gitergebende.
sich  aus  dem  Vertrag  ergebender  Ansprüche  in  jedem  Falle

bis  zu  3  Tagen  weitergezahlt  werden,  wenn  dieselben  sich

a)  zur  Prüfung.  ð
Elieder,  1
b)  zur  Nachu  ntersuchung  oder  Nachbehandlung  zum  #  azarett
oder  der  sonst  zuständigen  Stellen  begeben  m  üssen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  jene  Personen  mit  Urlauh:
HllmauarOrgane  oder  Beauflragte  der
0)  zwecks  ihrer  Beratung  Organe  oder  Veaustragte  de
D  amtiichen  bürgersichen  Kriegsbeschädigtenfirsorge  aufsuchen
  müssen.  3  1  .
sp,txt-mirszuffxäissdigeKr-x1n.-k"mxge·l-d,»inpicznFalscfzu
a)  und  b)  auch  die  zuständigen  Ma  richgebührn##  sse,  ausschließlich
  Eisenbahnfohrgeld  und  Lazarettverpflegungskosten,  sind
auf  den  Lohn  anzurechen.  «

.
IIID

III-III

snfxcitidkktztmg  obersterEismekiiskjjsiäw

Benachrichtigung  der  Bezirkskom
mandos  bei  der  Arbeitsniederlegung
von  zurückgestellten  Wehrpflichtigen.

Krlegsmimlters#m,  Kriegsamt.
Frlegs-firvelts-Amt
J.  Mr.  504/S.  17.  Hzs.  I#om  I18.  8.  1917.
Kriegsministerium,  Allgemeines  Kriegs-Departement
Nr.  2679/12.  A.  5.  bom  19.  12.  14.
„Alle  Arbeiter,  welche  vom  Militärdienst  zurückgestellt
oder  wegen  Arbeiten  für  die  Militärverwaltungen  von  der

Kriegsamf,  Hmilidhe  Mittellungen  und  Hacrichten

—.—  —  ——-——...—  ————  —

Truppe  beurlaubl  worden  sind,  haben  die  Pflicht,  sich  bei
dem  zuständigen  Bezirkskomimando  bezw.  dio  noch  nicht  gemusterten
  unausgebildeten  Landflurmpflichtigen  bei  den  zustendigen
  Ersatzkommissionen  zu  molden  sobald  sie  die
Arbeitsstelle  verlassen,  von  welcher  sio  reklamiert  wurden.

Ferner  haben  oiese  Firmen  dem  zuständigen  Bezirkskommando
  bezm.  der  Ersatzkommission  die  Namen  der  oben
bezeichneten  reklamierten  Arbeiter,  welche  dio  Arbeit  niederlegen,
  sofort  mitzuteilon.

Vorstehender  Erlaß  vom  19.  12.  14.  Nr.  2679/12.  16.
A.  5  wird  in  Erinnerung  gebracht  mit  dem  Hinzufügen,  daß
bei  jeder  Benachrichtigung  angegeben  werden  muß,  ob  das
Verlassen  der  Arbeitsstelle  mit  oder  ohne  Abkehrschein  erfolgt
  ist.  »

Befurlaubuksgvonfsxilsksclienfsss·
pflichtigen  und  sonstigen  bei  militärilchen
  Dienstitellen  beschäftigten

6  Zivilpersonen.

kriegsminliterlum,  Krlegsamt.
Krlegs-Erfaß-  und  Hrbelis-Deportement
Nr.  15  3/8.  17.  C.  lb  vom  3½  B.  1917.

1.  Die  Ziffer  8  des  Ertasser  vom  24.  ö.  17.  Nr.  1504/5.  17
C  1  b,  die  die  Fortgewähruug  des  Lohnes  bei  Beurlaubungen
  von  hilfsdienstpflichtigen  und  anderen  bei  militärischen
  Dienststellen  beschäftigten  Zivilpersonen  im  allgemeinen
  verbietet,  wird  durch  solgende  Bestimmung  ersetzt:

Ziff.  81:  Bei  Beurlaubungen  gilt  für  die  Stellen,  bei

denen  nicht  die  von  der  früheren  Fabrikenabteilung  (B.  5)

oder  dem  Wumba  (W.  V.  IV)  erlassenen  Bestimmungen  in
Anwendung  zu  bringen  sind,  nachstebendes:

Hilfsdienstpflichtigen  und  wustigen  bei  militärischen

Dienststellen  beschäfligten  Zivilpersonen  kann  bei  guten

Leistunen  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  rechtzeitige
Erledigung  der  Dienstgeschäfte  darunter  nicht  leidet  und  die
Vertretung  der  Beurlanbten  ohne  Inanspruchnahme  von
Hilfskräften  geregelt  werden  kann,  Erholungsurlaub  bis  zu
7  Tagen  und,  wenn  sie  nicht  lediglich  mechanischen  Dienst  verrichten,
  in  besonders  begründeten  Fällen,  bis  zu  14  Tagen

im  Jahr  unter  Fortgewährung  des  Lohnes  bewilligt  werden.

Daneben  kann  aus  wichligen  Anlässen,  z.  B.  bei  Todesfällen
  in  der  Familie,  ein  auf  den  Erholungsurlaub  (von
7  bis  14  Tagen)  nicht  anzurechnender  Urlaub  von  höchstens
dreitägiger  Dauer  im  Einzelfall  ebenfalls  unter  Fortgewährung
  des  Lohnes  erteilt  werden.  ·

Die  Frage,  in  welchem  Umfange  Anträgen  auf  Beurlaubung

  ohne  Lohngewährung  stattzugeben  ist,  muß  nach
Lage  des  Einzelfalles  unter  Berücksichtigung  des  dienstsschen.
        <pb n="190" />
        Rriegsamt.  fmiche  Mlitellungen  und  Nachrichten

wie  auch  der  billigerweise  zu  beachtenden  Privatverhälknisse
der  Angestellten  entschieden  werden.  Im  allgemeinen  wird
gegen  eine  14  Tage  nicht  überschreitende  Beurlaubung  aus
ersien“  Gründen“  und  gegen  einen  Urlaub  zur

Nummer  28

Von  einer  längeren  Veurlaunbung  zn  underer  Täligkeit,
z.  B.  zur  Forljführung  des  eigenen  Geschäftes  und  dergl.,
wird  in  der  Regel  abgesehen  werden  milsson;  in  solchen
Fällen  wird  meist  Einstellung  eines  Ersatzes  und  daher  Entlassung
  erforderlich  sein.

Inhalts-Verzeichnis:

Allgemeines:
Aenderungen  beim  Technischen  Stabe  des  Friegsamtes
  “  Seite  1
Abteilung  Statistik  vei  der  Wißenschaftlichen  Lo.
mission  des  Kriegsministerium  "  „  x
Vaterländischer  Hilksbienst:
Meisekosten  von  Hilfsbienstpflichtigen  “  „:„„rn  1

Aenkrung  der  Anlage  zu  Nummer  7  des  „Kriegsamt.
  Amtliche  Mikteilungen  und  Nachrichten“",  „  1

Aus  der  Nechtsabteilung:
Ueberweisung  und  Abkehrschein.  „  „  5  7
Rechtsprechung  der  Schlichtungsausschüsse;  Beweisführung,
  Auskunftsßflicht...;d  2
Dohstoffe:

Berichte  der  Kriegs-Rohs  soff-Abeilunge  Metalle,
Weöstoffe,  Holllz  |„  r

Kohlenversorgung  gewerblicher  Verbraucher  r  r  ½  4

Waffen  und  Munition:

Zentralstelle  der  Katserlichen  Marine  für  Versorgung
  der  U-Boots-Industrie  mit  Betriebsstoffen  1x  4

Das  „Kriegsamt.  Autlche  Mitteilungen  und  Nachrichten“

  kann  nicht  im  Abonnemenk  bezogen  werden.  Gesuche
  um  Zuweisung  des  Blattes  an  kriegswirtschaftlich  beteiligte
  Stellen  sind  mit  kurzer  Begründung  an  die  zuständige
  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  zu  richten,
die,  sofern  dem  Antrag  stattgegeben  wird,  eine  mit  ihrem
Dienstslempel  versehene  Adressenkarte  zur  Ausfüllung  und
Rücksendung  an  die  Versandstelle  übermitkelt.  Ein
Eremplar  wirb  kostenlos  gelfefert,  für  Mehrexemplare  sind
2,50  M.  für  Stück  und  Jahrgang  1917  auf  Postschecklonto
Verlin  17  552,  „Kriegsamt.  Amtliche  Mittellungen  und
Nachrichten“,  einzuzahlen.  »

Verkehrswesen

Transporl-Dringlichkeits-Liste  Seite  5

*  ::

Zur  neuesten  Entwicklung  der  Verkehrslage  2  1  x

Lanbwirtschaft:
Versorgung  der  Landwirtschaft  mit  Leder  ####  ##  7

Urbeiterfrage:
Kriegsbeschädigtenfürsorge,
beitsversäummis.  ...  H  7
Benachrichtigung  der  bezirkskommandos  bei  der
Arbeitsniederlegung  bon  Furichgestelten  Wehr-Pflichtigen
  ...  1  7
Beurlaubung  von  Hilssdienstpflichigen  und  sonstigen  #
bei  milktärischen  Dienststellen  beschäftigten  Zivil-=persomen
  1  7  7

Entschädigung  für  Ar-Beilage:

  Aus  der  Kriegswirtschaft:
Die  Leipziger  Herbstmesse
Der  Kriegsausschuß  für  Sammel-  und  Helferdienst
Förderung  der  Arbeiterfürsorge  durch  freiwillige
Beiträge  der  Industrie
„Gemäßigke“  franzöfische  Kriegsziele

Bei  der  Schriftleltung  sowie  bei  der  Verfsandstelle
gehen  noch  immer  zahlreiche  Zuschriften  ein,  in  denen
über  unregelmäßige  Lieferung  des  Blattes  Klage  geführt
wird.  Die  Bezieher  werden  wiederholk  gebeken,  für  den
Fall  derarliger  Skörungen  in  Zukunft  zunächst  bei  dem
zuständigen  Postamt  zu  reklamieren  und  erst,  sofern  von

dork  kein  befriedigender  Bescheid  ersolgen  sollte,  die

Versandstelle,  Lindendruckerei,  Berlin  NW.  6,  Schiffbauerdamm
  19,  zu  benachrichtigen,

————————s

H###hr

rndendruckerel  u.  Verlags-Ges.  m.  b.  H.,  VBerliin  nwo.  schiffbauerdomm  1.

4
        <pb n="191" />
        Beilage  zum  „Kriegsamt.

rie

Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichk

—
——

Nur  die  mit  einem  “  bezeschneten  Abschnitte  sind  zum  Abdru

Die  Leipziger  Herbstmesse.

Reben  der  ungeheuren  Krastentfaltung,  die  in  der
Versforgung  der  Wehrmacht  mit  Kriegsbedarf  aller  Art
dadurch  zum  Ausdruck  kommt,  daß  die  deutsche  Industrie
den  Hilssqeullen  der  ganzen  Welt  die  Spitze  bietet,  sind
es  hauptsächlich  zwei  Ereignisse,  die  mit  gewisser  Regelmäßigkeit
  die  Kunde  von  der  Wirtschaftsmacht  Deutschlands
  in  alle  Länder  hinauslragen:  die  Leipziger  Messen
und  die  deutschen  Kriegsanleiben.  !„2

Mit  einem  in  der  Presse  viel  beachteten  Erfolge  bat
Herbstmesse  soeben  abgeschlossen.  Mit

Recht  ist  auf  die  glänzende  Entwicklung  bingewiesen  wor-Nach

  .  -  “
usch  Zeit  ein  steter  Ausschwung,  der,  gemessen  an  der
Zahl  der  Aussteller  wie  der  Besucher,  jüngst  seinen  bisherigen
  Höhepunkt  erreichte.  Wer  das  Leben  #  ib  Treiben
in  den  Messestraßen,  das  Drängen  und  Stoßen  der  Besucher
  in  den  Meßpalästen  und  die  meist  sehr  zufriehenen
Mienen  der  Messeaussteller  beobachtete;  wer  mit  aufmerksamem
  Blick  die  Fülle  der  Waren  überblickte,  die  Deutschlond
  jetzt  nach  mehr  als  drei  Kriegsjahren  nicht  nur  für
den  beimischen  Bedarf,  sondern  auch  für  den  des  neu
tralen  Auslandes  zur  Verfügung  stellt,  wird  einen  storken
Eindruck  von  der  wirtschastlichen  Lesstungsfähigkeit  des
deutschen  Volkes  erhalten  haben.  Ließ  doch  ein  neutraler
Berichterstatter  sogar  die  Aeußerung  fallen:  Nichts
könnte  dem  Frieden  förderlicher  sein,  als  wenn  Deutschlands
  Feinde  die  Messe  hätten  besichtigen  önnen.
gn  der  Tat  ist  es  erftaunlich,  daß  die  deutsche  Industrie
  trotz  der  immer  gewachsenen  und  noch  wester  steigenden
  Schwierigkeiten,  die  aus  den  riesenhast  vermehrken
Ansprüchen  des  Heeresbedarfs  sich  naturnotwendig  ergaben,
  es  verstanden  hat,  im  wesentlichen  auf  allen
Warengebieten,  die  im  Frieden  auf  der  Messe  gezeigt
wurden,  auch  jetzt  noch  reiche  Musterlager  zur  Schau  zu
stellen.  Die  keramische  Industrie,  die  der  Metallwaren,
die  Beleuchtungsindustrie,  Spielwaren,  Bilonterien,  die
Popierindustrie  und  andere  waren  dabei  nicht  nur  der
Menge  nach  in  überraschendem  Amfange  vertreten,  ondern
  wiesen  gegenüber  den  Leistungen  einer  nicht  sernen
Vergangenheit  verschiebentlich  auch  eine  Veredelung
der  Formgebung  auf,  die  bei  dem  gegenwärtigen  Mange
an  Arbeitskräften  besondere  Anerkennung  verdient.  Eine
ganze  Anzahl  wichtiger  Warengruppen,  namentlich  der
Nahrungs=  und  Genußmittelindustrien,  der  Papiergewebe-Herstellung
  und  -Verarbeitung  sind  gerade  unter
dem  Einfluß  des  Krieges  neu  hinzugelommen.  Diese  Ersatzwaren,
  aber  auch  die  Materialänderungen,  zu  denen
vlele  der  bereits  an  den  Friedenomessen  beteiligten  Girmen
angesichts  der  Beschlagnahme  zahlreicher  Nohstoffe
greifen  mußten,  legen  Zeugnis  ab  von  den  tiefgehenden
Veränderungen,  die  der  Krieg  auch  den  Messen  aufgezwungen
  hat.  Es  ist  von  hoher  Bedeutung,  daß  das
Ausland  durch  die  Messe  einen  Einblick  in  diese  Rohstoffverschiebungen
  auf  dem  Gebiete  des  Friedensbedarfes  erhält.

  Daß  es  die  Ueberzeugung  gewinnt,  wie  unberechtigt
  vielsach  die  Vorurtelle  gegen  die  Ersatzstoffe  sind,  wie
deren  Anwendung  oft  sogar  einen  Fortschritt  gegenüber
der  bisherigen  Herstellungsweise  darstellt  und  jedenfalls
genugt,  um  auch  #enübeer.  boben  Ansprüchen  die  Aufrechterhaltung
  ber  Wirtschaftsbeziehungen  zu  ermöglichen.
Auch  im  Zusammenhang  mit  der  kommenden
Kriegsanleihe  betrachtet,  darf  der  günstige  Verlauf
der  Herbstmesse  als  ein  verheißungsvolles  Zeichen  begrüht
werden.  Die  rege  Nachfrage,  die  sich  auf  der  Messe  gerade
auch  für  zablreiche  Gegenstände  des  Luxusbedarfs  geäuhert
hat,  ist  ein  Jeichen  der  ktrotz  der  Krlegsopfer  ungemindert
gebliebenen,  in  einzelnen  Schichten  socar  gestelgerten
Kaufkraft  des  deutschen  Volkeg.  Erhallung  und  Stelgerung
  der  Kaufkraft  bedeutet  aber  das  Gleiche  für  die
Zahlungskraft  und  damit  die  finanzielle  Leistungsfähigkeit
überhaupt.  Es  darf  erwartet  werden,  daß  die  Teile  des
Volkes,  die,  wie  die  Meßabschlüsse  lehren,  in  der  Lage
sind,  heute  für  Luxusbedürfnisse  erhebliche  Werte  zu
opfern,  nicht  versagen  werben,  wenn  der  Ruf  des  Relsches
erneut  an  sie  ergeht.  Die  Messe  .r  aber  als  zurzeit  wichtigstes
  Mittel  des  Ausgleichs  von  Angebot  und  Nachfrage
in  Gegenständen  des  sogenannten  Friedensbebarfes  zu—
gleich  die  Grundlage  einer  erwünschten  Vertellung  reicher
Kriegsgewinne  einzelner  Kreise  auf  breitere  gewerbliche
Mittelschichten.  Auf  dem  Wege  über  die  Luxuswaren
und  die  für  diese  willig  gezahlten  hohen  Preise  fließt  ein
erheblicher  Strom  der  Kriegseinnahmen  zu  der  Masse  bes
Volkes  zurück.  Weite  opserwillige  Kreise  erhallen  so
durch  den  großen  Meßumsatz  die  Mittel,  sich  wiederum
an  der  Ankeihezeichnung  zu  beteiligen!  Schließlich  bildet
die  Messe  als  überzeugender  Beweis  für  die  Erhaltung  der
Leistungsfähigkeit  Deutschlanda  in  Gegenständen  des
Friedensbedarfes  eine  wichtige  Grundlage  der  Aufrechterhaltung
  der  Bezsehungen  zum  neutralen  Auslande.  Sie
ist  damit,  abgesehen  von  den  bedentsamen  Wirkungen  für
die  Gestalkung  der  deutschen  Baluta,  ein  wuchtsger  Gegenschlag
  gegen  alle  geinbiche  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete
  des  Wirtschaftskrieges  auch  in  dem  Sinne,  daß  das
Verkrauen  der  Neutralen  zur  sinanziellen  Leistungsfähigkeit
Deutschlands  krotz  der  seindlichen  Anwürfe  erhalten  bleibt.
Gab  doch  gerade  die  Messe  den  zahlreichen  Neutralen  Gelegenheit,
  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  die  glanzvollen
Anleiheergebnisse  nicht,  wie  die  Feinde  es  binstellen
möchten,  in  der  Luft  schweben,  sondern  aufgebaut  sind  auf
der  ungebrochenen  Wirtschaftskraft  des  deutschen  Volkes.

Der  Kriegsausschuß  für  Sammelund
  Helferdienst.

Fast  die  ganze  Welt  sted  gegen  uns  und  verschließt
uns  die  auswärtigen  Quellen  der  Rohstoffe  jeglicher  Art.
Dies  zwingt  uns,  im  eigenen  Lande  Umschau  nach  jedem
noch  irgendwie  verwendbaren  Gegenstande  zu  halten.
Wenn  wir  Abfallstoffe,  die  sonst  achtlos  umkommen  würden,
  nutzbringender  Verwerkung  zuführen,  so  schaffen  wir
        <pb n="192" />
        neue  Werte  und  heben  dadurch  unfer  Nationalvermögen.

.

Zentrum  6900,  Haus-Aufgabe

  des  Kriegsausschusses  besteht  im  allge-Sammel-=



  der

Heit  Jahren  werden  von  einzelnen  Sammelstellen  im
Reiche  große  Mengen  verschiedener  Abfälle  gesammelt  und
den  für  die  weitere  Verwertung  in  Frage  kommenden
Reschsstellen  zugeführt.  Aber  wir  wissen,  daß  noch
manch  weitere  den  Haushalt  nur  belastende  Gegenstände
aller  Art  vorhanden  sind,  die,  wenn  sie  gesammelt  werden,
dem  wirtschaftlichen  Leben  des  Reiches  große  Dienste
leisten  können.  Der  Krieg  hat  Bedingungen  geschaffen,
die  es  uns  zur  Pflicht  machen,  alle  Vorurteile  zu  bekämpfen
und  möglichst  restlos  bie  vom  heimischen  Boden  erzeugten
eßbaren  Güter  zu  gewinnen;  zu  diesen  rechnen  auch  die
Wildpflanzen,  die  in  ihrer  Mannigfaltigkeit  teils  eßbare
Frächte  und  Kräuter  darstellen,  teils  die  Ausnützung  für
ndustrielle  Zwecke  zulassen.
Auch  diese  zu  sammeln  ist  unbedingte  Pflicht  der
Stellen  im  Reich,  die  sich  im  Sammeldienst  betätigen.
Aus  diesem  Gedanken  hexaus  hat  die  zum  Kriegsamt
gehörige  Abteilung  für  Volksernährungsfragen  den
Kriegsausschuß  für  Sammel-  und  Hoelsenz
dienst  ins  Leben  gerufen.  In  ihm  haben  sich
folgende  Verbände  vereins#t:
Zund  Deutscher  Frauenvereine,  Deutsche  Zentrale  des
Rationalen  Frauendienstes,  Evangelische  Frauenhilfe,
Hauptvorstand  des  BVaterländischen  Frauenvereins,  Verband
  der  Vereine  für  freiwillige  Kriegshilfe,  Zentrale  für
Kriegshilfe  der  Schulen,  Zentralkomikee  der  deutschen  Vereine
  vom  Roten  Kreuz.  »  »
Den  Vorsitz  führt  die  oben  genannte  Abteilung  des
Kriegsamtes.  Die  Geschäftsstelle  des  ,Kriegsausschuß  für
Sammel-  und  Helferdienst“  befindet  sich  Berlin  W.
TCharlottenstraße  71,  Fernruf:
anschluß  833.
Die
meinen  in
1.  Zusammenfassung  der  Sammeltätigkeit  von  neben
einander  auf  demfelben  Gebiete  arbeitenden  Stellen,
Schulen,  Verbänden  und  einzelnen  Personen  unter
möglichster  Wahrung  der  Selbständigkeit  der  Verbände
  usw.  1
Richtiger  Verteilung-der  Arbeitskräfte  entsprechend
ihrer  Leistungsfähigkeit  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  Landwirtschaft.
Feststellung  der  Sammlungsarbeit  nach  ihrer  kriegswirtschafuichen
  Bedeutung,  Anpassung  an  örtlich
und  zeitliche  Verhälinssse  unter  Ausschaltung  unge
eigneter  und  unlohnender  Stoffe.
Ausfüllung  der  Lücken  in  dem  Ne
stellen.  ««·»  ·
.PreisxhenæssungundBehcmxdjzmgdecSzakysmelftoffe,
Juweisung  von  Werbeschriften,  Aufklärung  der
Haushaltungen  über  zweckmäßige  Aufbewahrung
der  zur  Sammlung  geeigneten  Gegenstände  usw.
Eine  soeben  erschienene  „Denkschrift  zur
Sammlung  von  Abfallstoffen  und  Wildfrüchten“
  gibt  außer  allgemeinen  Anweisungen  auch  eine
Ülebersicht  über  die  wichtigsten  Sammelgüter.  Zahlreiche
Anlagen,  wie  farbige  Tafeln  von  Wildgemüsen  und  Pilzen
dienen  zur  Aufklärung  und  Anleitung.  Es  werden  zunächst
Küchenabsüälle,  Kaffeegrund,  Obstkerne,  Weißdornfrüchte,
Eicheln  und  Kastanien,  Pilze  und  Wildgemüse  und  Knochen
bebandelt.  Von  diesen  Dingen,  die  entweder  zumeist  die

1

Küche  verlassen  oder  in  sie  wandern,  geht  es  ins  Gebiet  des
Gewerbes.  Brennesseln,  Papier-,  Gummi.,  Kork.,  Weißblechabfälle,
  Metalle,  Glühlampensockel  und  endlich
Frakenhoore  werden  besprochen.  Der  Kriegsausschuß  stellt

die  Denkschrift  gerne  zur  Verfügung.

I-.-.sz«.,  „
FKörderung  der  Frbeiterfürsorge  durch
freiwillige  Beiträge  der  Industrie.

Im  Anschluß  an  die  Mitteilung,  daß  Seine  Majestät

der  Kaiser  eine  Million  Mark  zur  Ausgestaltung  der  *

sorgemaßnahmen  für  die  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen

Frauen  gespendet  hat,  ist  aus  Braunschweig  gemeldet

worden,  daß  dort  ber  eits  vor  einiger  Zeit  Maßnahmen

eingeleitet  worden  sind,  welche  sich  in  ähnlicher  Richtung

bewegen.  Es  wird  darüber  berichtet:  .

Die  Industrie  des  Herzogtums  hat  sich  zu  einer
großzügigen  Wohlfahrtspflege  zusammengeschlossen,  durch
die  die  jetzt  sich  vielfach  verzettelnden  Spenden  zusammengefaßt
  werden,  damit  durch  Zentralisierung  möglichst
große  Einrichtungen  durchgeführt  werden  können.  Dabei
beschränkt  man  sich  nicht  auf  gelegentliche  Zuwendungen.
Die  Industriellen  haben  sich  vielmehr  verpflichtet,  durch
feste,  nach  der  Kopfzahl  derechnete  Wochenbeiträge  freiwillig
  die  Mittel  zusammenzuorink  en,  die  zur  Durchführung
  der  Aufgaben  erforderlich  sind.  Die  Verwendung
der  Mittel  erfolgt  unter  beratender  Mitwirkung  der
Arbeiterschaft  in  der  Hauptsache  durch  das  Hraunschweigische
  Landesfürsorgeamt,  das  zunächst  eine  umfassende
  Fürsorge  für  die  Arbeiterinnen-  und  die  Arbeiterfamilien
  aufgenommen  hat.  Mit  dieser  Einrichtung  hat
die  Brgunschweigssche  Indusrie  in  felbstoer  Weise  eihe
großzügige  Arbeiterfürsorge  ins  Leben  gerufen,  die  in
Deutschland  bahnbrechend  sein  dürsttte.

Es  ist  zu  hoffen,  daß  nach  diesem  erfreulichen  Borgang
  auch  andere  Bezirke  Deutschlands  ähnliche  Einrichtungen
  treffen  werden.  In  solchen  Fällen  wäre  es
wünschenswert,  daß  die  auf  diese  Weise  gesammelten

Mittel  den  Kriegsamtstellen  zur  Verfügung  gestellt  werden,

  da  außer  in  Braunschweig  Landesfi  rsorgeämter  nicht

bestehen.  «

in

*,Gemäßigte  franzoͤsische  Kriege

5%

Kele.

Welche  Kriegsziele  sogar  von  der  französischen  „gemägigten"
  Presse  vertreten  werden,  geht  aus  einem  Artikel
hervor,  den  Oberst  Chevalier  in  dem  von  der  französischen
Nationalistenpresse  als  pazifis  lisch  bezeichneten  Blatt  „Le
Pays“  veröffentlicht  hat  und  in  dem  er  erklärt,  daß  sämtliche
  Allüerten  solidarisch  für  ihre  legitimen.  Krigegiele
kämpfen  müßten.  Daraus  ergebe  sich  automatisch  die  Einheit
  der  Front  und  der  Aktion.  Jeder  müsse  wissen,  wofür
er  kämpft.  Denfranzölischen  Soldatenwürden
  die  Waffen  aus  der  Hand  fallen,

wenn  man  i  ten  würde,  auf

ihnen  zumutetn  .
Elsaß-Lothringen  zu  verzi  chten,  ebenso  wie
den  Italienern  in  bezug  auf  Trient  und  Triest  und  den
übrigen  unterdrückten  Nationen  in  bezug  auf  ihre  Anabhängigkeit.


Druck:  Linden  Dr.

ikerei  u.  Verlags-Ges.  m.  b.  H.,  Berlin  #W.  E.
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