N#mmer

4)  Pferdefrage:  »
e)  Frage  der  Organisation  von  militärischen  Hilfsaktionen

  (Mann,  Pferd,  Fuhrwerk,  Krafiwagen).
Außerdem  ist  von  Zeit  zu  Zeit  der  Ausschuß  über  die
Frage  der  Düngemittel,  besonders  Stickstoff,  zu  unterrichten.
  Hierzu  sind  von  B  6  die  Referenten  der  Wumba
und  KRA  heranzuziehen.  Schließlich  wird  die  Abteilung
  für  Volksernährungsfragen  in  gemeinsamer  Arbeit
mit  dem  Ausschuß  die  Richtlinien  für  die  Tätigkeit  der
bei  den  „Kriegsamtstellen  im  Bezirk  der  stellvertretenden
Generalkommandos“  geschaffenen  wirtschaftlichen  Organisationen

  aufstellen  bezw.  ergänzen.

4.  Hinsichtlich  der  unter  3b  erwähnten  Arbeiterfrage  muß
unter  allen  Umständen  das  Ziel  erreicht  werden,  der
Landwirtschaft  spätestens  zum  15.  Februar  1917  Arbeitskräfte
  zuzuführen.

Groener,
Generalleutnank.

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6  Vaterländischer  Hilfsdienst  6
*  Geseg  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Vom  5.  Dezember  1916.

Das  Gesetz  soll  die  materiellen  Kräfte
stärken,  vor  allem  Waffen,  Munikion,  Heeresersatz
  herbeischaffen,  es  soll  aber  auch  die
moralischen  Kräfte,  die  Willenskraft  des  Volkes
stärken..  Das  Heer,  das  draußen  kämpft,  das
Gut  und  Blut  und  Leben  einsezt,  muß  wissen,
daß  es  ein  Volk  hinker  sich  steben  hat,  das
einmütig  eintritt,  ebenso  wie  vorn  unsere
Kämpfer  mit  Leib  und  Leben,  so  in  der  Heimat
mit  der  Arbeitskraft,  zur  Erreichung  des  einen
Zieles:  zur  Erringung  des  Sieges.

Generallenmant  Gröner
im  Reichsiag  29.  Nov.  1916.

*#  1.

Jeder  männliche  Deutsche  vom  vollendeten  siebzehnten
bis  zum  vollendeten  sechzigsten  Lebensjahre  ist,  soweit  er
nicht  zum  Dienste  in  der  bewaffneten  Macht  einberufen  ist,
zuie  r  seiiäifn  Hilfsdienst  während  des  Krieges  ver-8

  2.

Als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  tätig  gelten  alle
Personen,  die  bei  Behörden,  behördlichen  Einrichtungen,  in
der  Kriegsindustrie,  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  in
der  Krankenpflege,  in  kriegswirtschaftlichen  Organisationen
jeder  Art  oder  in  sonstigen  Berufen  oder  Betrieben,  die
kür  Zwecke  der  Kriegführung  oder  der  Volksversorgung  unmittelbar
  oder  mittelbar  Bedeutung  haben,  beschäftigt  sind,
sewet  die  Zahl  dieser  Personen  das  Bedürfnis  nicht  übersteigt.

Hilfsdienstpflichtige,  die  vor  dem  1.  August  1916  in
rinem  land.  und  forstwirtschaftlichen  Vetriebe  tätig  waren,

Krlegsamt.  Amilliche  Milttellungen  und  Nachrichten  —  3

—.——..  —  —  —

dürfen  aus  diesem  Verufe  nicht  zum  Zwecke  der  Ueberweisung
  in  eine  andere  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  herausgezogen  werden.

83.
Die  Leitung  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  liegt  dem

beim  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  errichteten
Kriegsamt  ob.

84.

Ueber  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  die
Zahl  der  bei  einer  Behörde  beschäftigten  Personen  das  Bedürfnis
  übersteigt,  entscheidet  die  zuständige  Reichs-  oder
Landeszentralbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt.
  Ueber  die  Frage,  was  als  behördliche  Einrichtung
anzusehen  ist,  sowie  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Zahl
der  bei  einer  solchen  beschäftigten  Personen  das  Bedürfnis
übersteigt,  entscheibet  das  Kriegsamt  nach  Benehmen  mit

der  zuständigen  Reichs  oder  Landeszentralbehörde.

Jm  übrigen  entscheiden  über  die  Frage,  ob  ein  Beruf
oder  Betrieb  im  Sinne  des  §  2  Bedeutung  hat,  sowie  ob
und  in  welchem  Umfang  die  Zahl  der  in  einem  Beruf,  einer
Organisation  oder  einem  Betriebe  tätigen  Personen  das
Bedürfnis  übersteigt,  Ausschüsse,  die  für  den  Bezirk  jedes
Stellvertretenden  Generalkommandos  oder  für  Teile  des
Bezirks  zu  bilden  sind.

85.

Jeder  Ausschuß  (§  4  Abs.  2)  besteht  aus  einem  Offizier
als  Vorsitzenden,  zwei  höheren  Staatsbeamten,  von  denen
einer  der  Gewerbeaufsicht  angehören  soll,  sowie  aus  je  zwei
BVortretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer.  Den
Offizier  sowie  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  bestellt  das  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  das  Kriegsministerium,  dem  in  diesen  Bundesstaaten
  auch  im  übrigen  der  Vollzug  des  Gesetzes  int
Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt  zukommt.  Die  höheren
Staatsbemten  beruft  die  Landeszentralbehörde  oder  die
von  ihr  zu  bestimmende  Behörde.  Erstreckt  sich  der  Bezirk
eines  Stellvertretenden  Generalkommandos  auf  die  Gebiete
mehrerer  Bundesstaaten,  so  werden  die  Beamten  von  den
zuständigen  Behörden  dieser  Bundesstaaten  berufen;  bei
den  Entscheidungen  des  Ausschusses  wirken  die  Beamten  des
Bundesstaats  mit,  dem  der  Betrieb,  die  Organisation  oder
der  Berufausübende  angehört.

96.

Gegen  die  Enischeibung  des  Ausschusses  (§  4  Abs.  2)
findet  Beschwerde  an  die  beim  Kriegsamt  einzurichtende
Zentralstelle  statt,  die  aus  zwei  Offizieren  des  Kriegsamts,
von  denen  der  eine  den  Vorsitz  führt,  zwei  vom  Reichs-R#zler
  ernannten  Beamten  und  einem  von  der  Zentralbehörde
  des  Bundesstaats  zu  ernennenden  Beamten,  dem
der  Betrieb,  die  Organisation  oder  der  Berufausübende  angehört,
  sowie  je  einem  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer  besteht;  für  die  Bestellung  dieser  Vertreter
gilt  §  5  Satz  2.  Werden  Marineinteressen  berührt,  so  ist
einer  der  Offiziere  vom  Reichs-Marineamt  zu  bestellen.
Bei  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  bayerischer,  sächsischer
oder  württembergischer  Ausschüsse  ist  einer  der  Offiziere
von  dem  Kriegsministerium  des  beteiligten  Bundesstaats
zu  bestellen.