l  7.
Die  nicht  im  Sinne  des  8  2  beschäftigten  Gilfsdienst-Pflichtigen
  können  jederzeit  zum  vaterländischen  Hilfsdienst
herangezogen  werden.

Die  Herunziehung  erfolgt  in  der  Regel  zunächst  durch
eine  Aufforderung  zur  freiwilligen  Meldung,  die  das
Kriegsamt  oder  eine  durch  Vermittlung  der  Landeszentralbehörde
  zu  bestimmende  Stelle  erläßt.  Wird  dieser  Auflorderung
  nicht  in  ausreichendem  Maße  entsprochen,  so  wird
der  einzelne  Hilfsdienstpflichtige  durch  besondere  schriftliche
Aufforderung  eines  Ausschusses  herangezogen,  der  in  der
Regel  für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission  zu  bilden  ist
und  aus  einem  Offizier  als  Vorsitzenden,  einem  höheren
Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer  besteht.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Für  die  Bettellung
  des  Offiziers  sowie  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmer  gilt  §  5  Satz  2;  den  höheren  Beamten
  heruft  die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr
u  bestimmende  Behörde.

Jeder,  dem  die  befondere  schriftliche  Aufforderung  zugegangen

  ist,  hat  bei  einer  der  nach  §  2  in  Frage  kommenden

  Stellen  Arbeit  zu  suchen.  Soweit  hierdurch  eine  Beschäftigung
  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  der  Auf.
forderung  nicht  herbeigeführt  wird,  findet  die  Ueberweisung
au  einer  Beschöftigung  durch  den  Ausschuß  statt.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Ueberweisung  entscheidet
der  bei  dem  Stellvertrekenden  Generalkommando  gebildete
Ausschuß  (8  4  Abs.  2).  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

88.

Bei  der  Ueberweisung  zur  Beschäftigung  ist  auf  das
Lebensalter,  die  Familienverhältnisse,  den  Wohnort  und
die  Gesundheit  sowie  auf  die  bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen
  nach  Möglichkeit  Rücksicht  zu  nehmen;  desgleichen
  ist  zu  prüfen,  ob  der  in  Aussicht  gestellte  Arbeitskohn
  dem  Beschäftigten  und  etwa  zu  versorgenden  An-Hehörigen
  ausreichenden  Unterhalt  ermöglicht.

965m

Niemand  darf  einen  Hilksdienstpflichtigen  in  Beschöftigung
  nehmen,  der  bei  einer  der  im  §  2  bezeichneten  Stellen
beschäftigt  ist  oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt
hewesen  ist,  sofern  der  Hilfsdienstpflichtige  nicht  eine  Bescheinigung
  seines  letzten  Arbeitgebers-  darüber  beibringt,
daß  er  die  Beschäftigung  mit  dessen  Zustimmung  auf-Hegeben
  hat.

piu  H  dert  sich  der  Arbeitgeber,  die  bon  dem  Hilfsdiensid
  ###ngen  beantmagte  Bescheinigung  anszustellen,  so  steht
diesem  die  Beschwerde  an  einen  Ausschuß  zu,  der  in  der
Regel  für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission  zu  bilden
ist  und  aus  einem  Beauftragten  des  Kriegsamts  dls
sitenden  sowie  aus  ie  drei  Vertretern  der
„#0er  Arbeitnehmer  besteht.  Je  zwel  dieser  Vertreter  sind
ständig,  die  übrigen  sind  aus  der  Berufsgruppe  zu  entee,
  weccher  der  beteiligte  Hilfsdienftpflichtige  antgehörl.
Pren  dernbenb  aritrgrhort
stelli  Grund  für  das  #  eiden  vorliegt,  so
stellt  er  eine  Bescheinturn)  iacl  in  ihrrx  le  t,  o“
Bescheinigung  *“  —–)  in  ihrer  Wirkung  die

Mriegsamt.  Amiche  Miktellungen  ung  Nacnisten

Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine  angemessene
Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen  im  vaterländischen
Hilfsdienst  gelten.

e  10.  -

Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  in  §  4  Abs.  2.
87  Abs.  2,  §  9  Abs.  2  bezeichneten  Ausschüssen  erläßt  das
Kriegsamt.  ·  «

Für  die  Berufung  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
UArbeitnehmer  in  die  Ausschüsse  (Gs  5,  6,  8§  7  Abs.  2,  5  9
Abs.  2)  durch  das  Kriegsamt  sind  Vorschlagslisten  wirtschaftlicher
  Organisationen  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitneh-Mer
  einzuholen.

Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenbeiten  der  in
9  Abs.  2  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  öähnliche  Ausschüsse
(Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,  können  sie  mit  Zustimmung
  des  Kriegsamts  an  die  Stelle  jener  Ausschüsse  treten.

f11.

In  allen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen
Betrieben,  für  die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und
in  denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt
werden,  müssen  ständige  Arbeiterausschüsse  bestehen.

Soweit  für  solche  Betriebe  ständige  Arbeiterausschüsse
nach  §  134h  der  Gewerbeordnung  oder  nach  den  Berggesetzen
  nicht  bestehen,  sind  sie  zu  errichten.  Die  Mitglieder
dieser  Arbeiterausschüsse  werden  von  den  volljährigen  Arbeitern
  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung  aus  ihrer
Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsätzen
  der  Verhältniswahl  gewählt.  Das  Nähere  bestimmt
die  Landeszentralbehörde.  «

Nach  denselben  Grunbsätzen  und  mit  den  gleichen  Befugnissen
  sind  in  Betrieben  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit
mehr  als  fünfzig  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte
  versicherungspflichtigen  Angestellten  besondere  Ausschüsse
  (Angestelltenausschüsse)  für  diese  Angestellten  zu  arrichten.
  1

8  12.

Dem  Arbeiterausschusse  liegt  ob,  das  gute  Einvernehmen
  innerhalb  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs  und  zwischen
der  Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber  ött  fördern.  Er  hat
Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden  der  Arbeiterschaft,  die
sich  auf  die  Betriebseinrichtungen,  die  Lohn-  und  sonstigen
Arbeitsverhältnisse  des  Betriebs  und  jeiner  Wohlfahrtseinrichtungen
  beziehen,  zur  Kenntuis  des  Unternehmers  zu
bringen  und  sich  darüber  zu  äußern.

Auf  Verlangen  von  mindestens  einem  Viertel  der  Mitglieder
  des  Arbeiterausschusses  muß  eine  Sitzung  anberaumt
und  der  beantragte  Beratungsgegenstand  auf  die  Tagesoroͤnung
  gesetzt  werden.  ·

His.  E
LKommt  in  einem  Betriebe  der  im  &amp;  11  bezeichneten  Art
bei  Streitigkeiten  über  die  Lohn=  oder  sonstigen  Arbeitsbedingungen
  eine  Einigung  zwischen  dem  Arbeitgeber  und
dem  Arbeiterausschusse  nicht  zustande,  so  kann,  wenn  nicht
beide  Teile  ein  Gewerbegericht,  ein  Berggewerbegericht,  ein
Einigungsamt  einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht  als
Einigungsamt  anrufen,  von  jedem  Teile  der  in  §  9  Abs.  2
bezeichnete  Ausschuß  als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden.
  In  diesem  Falle  finden  die  88  66,  68  bis  73  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  entsprechende  Anwendung  mit  der