Mummer  1

rlegsams.

Maßgabe,  daß  ein  Schiedsspruch  auch  dann  abzugeben  ist,
wenn  einer  der  beiden  Teile  nicht  erscheint  oder  nicht  verhandelt,
  sowie  daß  Personen,  die  an  der  einzelnen  Streitsache
als  Arbeitgeber  oder  als  Mitglied  des  Arbeiterausschusses
beteiligt  gewesen  sind,  bei  dem  Schiedsspruch  nicht  mitwirken
  dürfen.

Besteht  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
tätigen  Betriebe,  für  den  Titel  VII  der  Gewerbeordnung
gilt,  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  weder  nach  der  Gewerbeordnung
  oder  den  Berggesetzen  noch  nach  §  11  Abf.  2
oder  Abs.  3  dieses  Gesetzes,  so  kann  bei  Streitigkeiten  zwischen
der  Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber  über  die  Lohn-  oder
sonstigen  Arbeitsbedingungen  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete
Ausschuß  als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden;  das
gleiche  gilt  für  die  landwirtschaftlichen  Betriebe.  Die  Bestimmungen
  des  Abs.  1  Satz  2  gelten  entsprechend.

Unterwirft  sich  der  Arbeitgeber  dem  Schiedsspruch  nicht,
so  ist  den  beteiligten  Arbeitnehmern  auf  ihr  Verlangen  die
zum  Aufgeben  der  Arbeit  berechtigende  Bescheinigung  (8  9)
äu  erteilen.  Unterwerfen  sich  die  Arbeitnehmer  dem  Schiebsspruch
  nicht,  so  darf  ihnen  aus  der  dem  Schiebsspruch  zugrunde
  liegenden  Veranlassung  die  Bescheinigung  nicht  erteilt
  werden.  ·

Hist-.-Den

  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigten  Personen
  darf  die  Ausübung  des  ihnen  Besetzlich  zustehenden
Vereins-  und  Versammlungsrechts  nicht  beschränkt  werden.

§  16.
Für  die  industriellen  Betriebe  der  Heeres-  und  Marinsverwaltung

  sind  durch  die  zuständigen  Dienstbehörden  Vorschriften
  im  Sinne  der  §§  11  bis  13  zu  erlassen.

16.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  der  Landwirtschaft  überwiesenen
  gewerblichen  Arbeiter  unterliegen  nicht  den  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  über  das  Gesinde.

*#il  1

Die  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  unmittelbare
  Anfrage  des  Kriegsamts  oder  der  Ausschüsse  erforderten
  Auskünfte  über  Beschäftigungs-  und  Arbeitsfragen  sowie
  über  Lohn-  und  Betriebsverhältnisse  sind  zu  erteilen.
Das  Kriegsamt  ist  befugt,  den  Betrieb  durch  einen  Beauftragten
  einsehen  zu  lassen.  "

*
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  «

1.  wer  der  auf  Grund  des  8  7  Abs.  3  angeordneten
Ueberweisung  zu  einer  Beschäftigung  nicht  nachkommt
oder  sich  ohne  dringenden  Grund  beharrlich  weigert,
die  ihm  zugewiesene  Arbeit  zu  verrichten;

2.  wer  der  Vorschrift  in  §  9  Abs.  1  zuwider  einen
Arbeiter  beschäftigt;

J.  wer  die  im  §  17  vorgesehene  Auskunft  innerhalb  der

--  festgesetzten  Frist  nicht  erteilt  oder  bei  der  Auskunfterteilung

  wissentlich  unwahre  oder  unvollständige  Angaben
  macht.

:festgestellt  ist,  wird  von  Fall  zu
stellvertretenden  Generalkommandos

Amtiihe  Mittellungen  und  Machnchten  1  4•  3

Der  Bundesrat  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
  erforderlichen  Bestimmungen;  allgemeine  Verordnungen
  bedürfen  der  Zustimmung  eines  vom  Reichstag  aus
seiner  Mitte  gewählten  Ausschusses  von  fünfzehn  Mitgliedern.


Deas  Kriegsamt  ist  verpflichtet,  ben  Ausschuß  über  alle
wichtigen  Vorgänge  auf  dem  laufenden  zu  halten,  ihm  auf
Verlangen  Auskunft  zu  geben,  seine  Vorschläge  antgegenzunehmen
  und  vor  Erlaß  wichtiger  Anorbnungen  allgemeiner
  Art  seine  Meinungsäußerung  einzuholen.

Der  Ausschuß  ist  zum  Zusammentritt  währenb  her
Unterbrechung  der  Verhandlungen  des  Reichstags  berechtigt.
Der  Bundesrat  kann  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Auskführungsbestimmungen  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit

einer  dieser  Strafen  oder  mit  Haft  bedrohen.

Deaz  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
Kraft.  Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens;
  macht  er  von  dieser  Befugnis  binnen  eines
Monats  nach  Friedensschluß  mit  den  enropäischen  Großmächten
  keinen  Gebrauch,  so  tritt  das  Gesetz  außer  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
.  GBegeben  Großes  Hauptanartier,  den  5.  Dezember  1916,
Eeäliegel)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg,

Der  Kriegminister.
vo#n  8.  12.  1916.

Werste  finordnungen  für  Durchführung

des  Gesetzes.

Das  Kriegsamt  hat  die  stellvertretenden  Generalkommandos
  und  die  übrigen  in  Betracht  kommenden  militärkschen
  Stellen  veranlaßt,  die  Durchführung  des  Gesetzes
nach  folgenden  Gesichtspunkten  unverzüglich  einzuleiten:
1.  Ein  allgemeiner  Aufruf  zur  freiwilligen  „Meldung  der

Hilfsdienstpflichtigen  ist  nicht  zu  erlassen.
!•1  Erst  nachdem  der  Bedarf  an  Menschenkräften  für

"2

die  einzelnen  Arten  des  vaterländischen  Hilfsdiensten
Fall  durch  die
-  i-  -..  zur  freiwilligen
Meldung  zu  einer  genau  bezeichneten  Tätigkeit  aufzu-4


*pbpv

rufen  sein.

2-  Sofort  ausführbar  ist  der  Austausch  von  Militärpersaonen
  bei  den  heimatlichen  Militärbehörden  und  militarischen
  Einrichtungen  durch  Hilfsdienstpflichtige.
2.  Hierzu  wird  bestimmta)
  Im  Garnisonwachdienst  sind  Mannschaften  als
Sicherheitsposten  nur  zu  stellen,  wo  ein  dringendes
militärisches  Interesse  vorliegt.  In  allen  anderen,
Fällen  ist  die  Ablösung  der  jetzt  gestellten  Sicherbeitsposten

  durch  Hilfsdienstpflichtige  vorzunebmen.