4  Diese  Meldungen  erfolgen

*  s  ———————  E

Im  allgemeinen  wird  jedes  öffentliche  und  private
  Eigentum  vom  Besitzer  und  nicht  vom  Militär
gesichert.

Auf  Befehl  Sr.  Majestät  sind  Ehrenposten
lediglich  bei  Anwesenheit  hoher  und  höchster  Herrschaften
  zu  stellen.

Kasernenwachen  und  Wirtshauspatrouillen  sind
wie  bisher  durch  Militärpersonen  zu  besetzen.

d)  Der  militärische  Arbeitsdienst  ist  durch  Hilfsdienstpflichtige
  zu  leisten  und  zwar:
in  den  Kammern  und  Küchen  der  Truppen.
in  den  Handwerksstuben,
in  den  Waffenmeistereien,
in  den  Wäschereien,
im  Krankenpflegedienst,
bei  den  Artillerie=  und  Traindepots,
bei  Proviant=  und  Ersatzmagazinen,
auf  den  Sammeolstationen.

x0)  Als  Schreiber  verwendete  Militärpersonen  sind  bis
auf  wenige  leitende  Persönlichkeiten  in  allen  Geschästszimmern
  durch  Hilfsdienstpflichtige  zu  ersetzen.
  Das  Gleiche  gilt  von  dem  militärischen  Personal
  der  Druckereien.

4)  Der  bisher  von  sogenannten  Ordonnanzen  in  Geschäftszimmern,
  auf  Wachen  usw.  versehene  Dienst
ist  Hilfsdienstpflichtigen  zu  übertragen,  Auf  die
Einrichtung  eines  besonderen  Botendienstes  in
rößeren  Standorten  wird  hingewiesen.

Die  Heranziehung  von  weiblichen  Personen  zu
den  unter  b  bis  d  genannten  Zwecken  auf  Grund
freier  Arbeitsverträge  darf  keinesfalls  durch  die
Einstellung  Hilfsdienstpflichtiger  beeinträchtigt
werden.

6)  Die  Burschengestellung  ist  durch  Zahlung  der
vorgeschriebenen  Geldentschädigung  weiterhin  einzuschränken.
  Wo  auf  Burschengestellung  nicht  verzichtet
  wird,  sind  in  Zukunft  nach  Möglichkeit  Hilfsdienstpflichtige
  heranzuziehen.

Der  gesamte  Bahn-  und  Brückenschutz  ist  hinfort
durch  Hilfsdienstpflichtige  auszuführen;  zu  diesem
Dienst  sind  in  erster  Linie  gediente  Leute  (Angehörige
  von  Kriegervereinen  und  Schlitzenvereinen),
die  nicht  mehr  wehrpflichtig  sind,  heranzuziehen,

Die  Verankwortung  für  die  Sicherheit  der
Bahnen  bleibt  wie  bisher  bei  den  stellvertretenden
Genemlkommandos.  Diese  werden  zu  entscheiden
haben,  bei  welchen  militärisch  wichtigen  Kunstbauten
auf  Bewachung  nicht  verzichtet  werden  kann.  Eine
Nachweisung  dieser  Kunstbauten  und  der  zu  ihrer
Ueberwachung  eingesetzten  Kräfte  ist  bis  zum  15.  1.

1c917  dem  Kriegsamt  einzureichen.

6,  0  stelwvertretenden
ihren  Korpsbezirken  öffentliche  Aufrufe  zur
freiwilligen  Meldung  von  Hilfsdienstpflichtigen  für  bi
unter  29—f  genannten  hiohellensipflichigen  für  die

#  ugen  im  allgemeinen  unmittelbar

  bei  den  Dienststellen,  für  die  win  Bedarf  zurüen

dienstpflichtigen  in  den  Aufrufen  bekannt  gegeben  wird.

Sie  können  auch  erstattet  werden  bei  Meldeämtern,

Hauptmeldeämtern,  Bezirkskommandos  und  Garnison=Lommandoz,

  sowie  bei  den  Kommunalbehörden.  welche

Rriegsamt-  Amtilche  Miteilungen  und  Madmichten  E

naemmer  ##

5.  Die

13.  Bei  der  Durchführung  der

diese  Meldungen  unter  Angabe  von  Zahl  und  Art  den
Bedarfsstellen  übermitteln.

Ganz  besonders  werden  die  Kommunalbehörden
bei  der  Gewinnung  von  Hilfsdienstpflichtigen  für  den
Bahn-  und  Brückenschutz  von  den  zuständigen  Dienststellen
  herangezogen  werden  müssen.  *

Die  Bedarfsstellen  melden  etwaigen  Ueberschuß
von  Hilfsdienstpflichtigen  den  stellvertretenden  Generalkommandos.
  Diese  regeln  den  Ausgleich  zunächst  in
ihrem  Korpsbezirk,  demnächst  mit  den  Nachbargeneralkommandos.


Entlohnung  der  Hilfsdienstpflichtigen  hat  vorläufig
  auf  Grund  freier  Arbeitsverträge  nach  den  ortsüblichen
  Sätzen  zu  erfolgen.

6.  Die  Versicherungsbedingungen  und  die  rechtliche  Stellung

  regeln  sich  vorläufig  entsprechend  diesem  Arbeitsverhältnis.
  Endgültige  Bestimmungen  hierüber  folgen.

7.  Alle  bei  militärischen  Behörden  und  militärischen  Einrichtungen

  beschäftigten  Hilfsdienstpflichtigen  tragen
eine  schwarz“weiß  rote  Armbinde  mit  Dienststempel
und  mit  der  Aufschrift:  „Vaterländischer  Hilfsdienst“.
Außerdem  erhalten  sie  einen  schriftlichen  Ausweis  der
militärischen  Dienststelle,  die  sie  angestellt  hat.  Dieser
ist  bei  den  im  militärischen  Sicherheitsdienst,  sowie
beim  Bahn-  und  Brückenschutz  angestellten  Hilfsdienstpflichtigen
  nach  Möglichkeit  auf  die  Rückseite  einer
Photographie  der  Betreffenden  aufzukleben.

8.  Die  im  Sicherheitsdienst  usw,  verwendeten  Hilfsdienstpflichtigen

  sind  mit  Gewehren  älteren  Modells  oder
mit  RNevolvern  zu  bewaffnen.  Eine  kurze  Unterweisung
  über  den  Waffengebrauch  erfolgt  bei  den
Dienststellen,  die  diese  Hilfsdienstpflichtigen  anstellen.

9.  Das  Entlassungsverfahren  Kriegsbeschädigter  ist  weiterhin

  möglichst  zu  beschleunigen.  Mannschaften,  die
noch  einer  teilweisen  Behandlung  in  Lazaretten,  Genesungsheimen
  usw.  bedürfen,  sind  im  Benehmen  mit
den  zuständigen  Nerzten  zu  einem  nach  Zeit  und  Art
begrenzten  Hilfsdienst  heranzuziehen.

10.  Es  ist  nicht  zulässig,  daß  bereits  im  vaterländischen

Lilssdienst  gemäß  §  2  des  Gesetzes  angestellte  oder  beschäftigte
  Nichthilfsdienstpflichtige  ohne  besondere
Genehmigung  des  zuständigen  stellvertretenden  Generalkommandos
  aus  ihrer  bisherigen  Tätigkeit  durch
neu  sich  meldende  Hilfsdienstpflichtige  verdrängt  werden.
  Auch  dürfen  leichtere  Beschäftigungen  im  Hilfsdienst
  nicht  Lenten  übertragen  werden,  die  für  schwerere
befähigt  sind.

11.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  haben  mit

allem  Nachdruck  den  Austausch  von  Militärperfonen
  gemäß  Ziffer  Za—f  dieser  Verfügung  durch
Hilfsdienstpflichtige  zu  betreiben,  um  in  kurzer  Zeit
möglichst  viel  gv.  und  av.  Mannschaften  zum  Dienst
hinter  der  Front  oder  zur  Verwendung  als  Facharbeiter
  in  den  Kriegswirtschaftsbetrieben  frei  zu
machen.

12.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  melden  dem

Kriegsamt  zum  1.  1.  1917,  wieviel  Hilfsdienstpflichtige
eingestellt,  wieviel  Militärpersonen  dadurch  freigeworden
  sind,  sowie  die  Zahl  der  etwa  über  den  eigenen
Bedarf  dort  gemeldeten  freiwilligen  Hilfsdienstpflüchigen.


DnMuhrung  der  zur  Behebung  der  Eisenbahntransportschwierigkeiten
  bereits  eingeleiteten  Maßregeln
  ist  eine  baldige  Ablösung  der  Militärpersonen