2  »  1  RArlegsamt.  #uniiche  Ilttel#ungen  und  MNachrichten

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je  mehe  sie  in  sich  den  Widerstreit  bis  zur  reinen  Sachlichteit
  abgeschliffen  hat,  desto  schneller  und  wirksamer  setzt  sie
sich  durch.  Mit  dem  schönsten  Erfolge  haben  es  in  der
Kriegszeit  gerade  einige  Wirtschaftsgruppen  gewagt,  selbst
ihre  Vetriebs=  und  Geschäftsgeheimnisse  preiszugeben.
Dort  hat  sich  jeweils  der  beste  Mann  zur  besten  Einrichtung,
  zum  besten  Versahren  gesellt  und  auf  dem  kürzesten
Wege,  mit  den  sparsamsten  Mitleln  die  Leistung  vollbracht.
Bedingte  Bereitschaft,  versteckter  Eigennutz,  falsche  Geschäftigkeit
  betrügen  sich  selbst.  Nur  durch  die  rückhaltloso
Hingabe  an  die  gemeinsame  Wirtschaft  wird  das  Gelingen
des  Werkes  verbürgt.  Die  Not  und  die  Elnsicht  gebicten
Ppleichermaßen  das  Opfer  jeder  Eigenbrödelel.

3.  Das  Kriegsamt  wird  überlaufen  von  Vorschlägen
aller  Art,  wie  man  Kohle  als  einen  Grundstoff  der
Kriegswirtschaft  sparen  könne;  es  kennt  uunmehr  alle  erdenklichen
  Vorschläge  und  schliestt  die  Akten  mit  dem
Wunsch,  daß  jeder  Deutsche  zu  jeder  Stunde  eingedenk  sei,
er  geführde  mit  verschwendetem  Licht,  vergeudeter  Wärrt

verschleuderter  Treibkrast  die  Landessicherheit  und  müsse  sich
solcher  Beguemlichkeiten  vor  den  Brüdern  im  Felde  schämen.
Jumal  in  den  beiden  Zeitabschnitten  jedes  Wintertages,
äu  denen  sich  der  Kohlenbedarf  der  Kraftwerke  häust,
morgens  vor  Sonnenaufgang  und  abends  nach  Sonnenuntergang,
  darf  kein  Deutscher  das  Stromnetz  zwecklos  belasten.
  In  sebem  Falle  aber  ist  guter  Nat  billiger  als  gute
Tat.  Die  Glühbirne  des  Nachbarn  frißt  nicht  mehr  Kohle
als  die  eigene  Glühbirne  und  weniger  Kohlen  als  der  eigene
überheizie  Ofen.  «

4.  Es  ist  Willigkeit  niederen  Grades,  wenn  jemand
ohne  Vorkenntnisse,  ohne  Geübtheit,  ohne  geeignete  Betriebseinrichtung
  sich  dennoch  stürmisch  zu  der  ihm  bequemsten
  Tätigkeit  erbicket.  Das  Kriegsamt  ist  nicht  dazu  geschaffen
  worden,  um  jeden,  der  Lust  hat,  Granaten  drehen
zu  lassen.  Die  Willigkeit  höheren  Grades  bescheidet  sich  in
Geduld,  überprüft  mit  Vernunft  ihre  Eignung  und  meldet
sich  im  Rahmen  des  Gesamtplanes  zur  rechtzeitigen  Verwendung
  an.  Dieser  Gesamtplan  befindet  sich  in  guten
Händen.  Das  Kriegsamt  läßt  ihn  nach  den  Gesichtspunkten
  der  Technik  und  Wirtschaftlichkeit,  der  Wohlfahrt
und  des  Rechtes  von  Fachleuten  durcharbeiten,  bis  er  verspricht,
  unter  Anwendung  des  Kriegshilfsdienst-Gesetzes
die  kr  segswichtigen  Arbeitskräste  und  Werkstätten  zweckmöhlg
  zu  Mobilisieren.  Die  Willigkeit  höchsten
Grades  wird  sich  zeigen,  wenn  die  Wirt#
kchaft  auch  diese  letzte  Mobilmachung  nicht
unrerträgt,  sondern  so  freudig  selbst  vollzieht,
  daß  sie  vom  Zwange  nichts  mehr
#lbört,  weil  er  mit  ihrer  Opserwisligkeit

#usammmenffällt.

1  Die  Dienstränme  der  Abteilung  für  Ein.
9  l  5%  4  9  aln  1  A  §  sind  nach  Verlin  W  389,  Potsaamer
Sttraßde  JI  5  verlegt  worden.  Nener  Fernsprechanichluß:
Amt  Zentrum  ——  4  Nermprechanschluh-Würme,



Nummer  2

Lassses  ###nnsssens#see  tt####d###tst#donses#sfß  rrrse"stn  u□

41
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Vaterländischer  Hülfsdienft

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2
2

A

*  Bekanntmachung,  betreffend  Uebergangsbeltimmungen
  zu  den  55  9  und  10  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Vom  21.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1918.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1338)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichs.
lag  gewählten  Ausschusses  folgende  Verordnung  erloassen:

§*  1
Solange  die  im  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesebenen
Ausschüsse  noch  nicht  in  Tätigkeit  kreten  können,  merden
deren  Obliegenheiten  mit  gleicher  Wirkung  durch  vorläufige
Ausschüsse  wahrgenommen,  die  von  den  Stellvertretenden
Generalkommandos  nach  Bedarf  eingerichtet  werden;  die
Beachtung  des  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes  islt  nicht  erforderlich.
2
Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  im
&amp;  9  Abs.  2  des  Gesetze-s  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche
  Ausschüsse  (Kriegsausschilsse  usw.)  bestehen,  können  sie
mit  Zustimmung  der  Stellvertretenden  Generalkommandos,
in  Bayern  des  Kriegsministeriums,  auch  an  die  Stelle  der
vorläufigen  Ausschüsse  treten.

38
Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  vorläufigen
Ausschüstsen  erläßt  das  Kriegsamt.

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Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
in  Krast  und  am  1.  Febrnar  1917  außer  Kraft.

Berlin,  den  21.  Dezember  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helkferich.

*  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausiöührung  des  Gesetzes  über  den  vaterldndischen
Hilfsdienst.

Voam  21.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung  deß  vom
eschst  gewahlten  Ansschusses  folgende  Verordnung  erlallen:


§  1

Doas  Kriegsamt  errichtet  die  nach  §  6  des  Gesetzes  beim
Kriegsamt  einzurichtende  Zentralstelle  sowie  die  nach  §  4
Abf.  2,  8  7  Abf.  2,  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  bildenden
Ausschüsse  und  bestimmt  Bezirk  und  Sitz  dieser  Ausschüsse.
In  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  bildet  das  Kriegsministerimm
  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt  die
Ausschüsie  und  bestimmt  ihren  Bezirk  und  Sitz.