riegsamt.  n

Nummer  2.

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Fiür  die  Offiziere  und  die  Beamten  in  der  Zentralstelle
  und  den  Ausschüssen  ist  mindestens  je  ein  Stellvertreter,
  für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  sind  nach
Bedarf  Stellverkreter  zu  beslellen.  Für  die  Bestellung  der
Stellvertreter  gelten  die  Beslimmungen  des  Gesebes  über
die  Bestellung  der  ordentlichen  Mitglieder.

I  §·1

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##n  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  sowie  zu  Stellvertretern
  für  sie  dürfen  nur  volljährige  männliche  Deutsche
bestellt  werden.  *-1*

Nicht  bestellt  werden  darf,

1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Nemter  verloren
  hat  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
  das  den  Verlust  dieser  Fähigkeit  zur  Folge
haben  kann,  verfolgt  wird,  falls  gegen  ihn  das
Hauptverfahren  eröffnet  ist,

2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.  1

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Wer  gemäß  §  9  zum  Vertreter  der  Arbeitgeber  oder
der  Arbeitnehmer  oder  zum  Stellvertreter  eines  solchen
Wertreters  bestellt  ist,  kann  die  Uebernahme  des  Amtes  nur
ablehnen,  wenn  er
1.  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hot.
2.  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat;
Kinder,  die  ein  anderer  an  Kindes  Slatt  angenommen
  hat,  werden  dabei  nicht  gerechuct,
3.  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,  das
Amt  ordnungsmäßig  zu  fühgnen
4.  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  flihrt.
Die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  über  mehrere
Geschwister  gilt  nur  als  eine;  zwei  Gegenbormundschaften
  stehen  einer  Vormundschaft  gleich.

9  5

Wer  die  Uebernahme  des  Amtes  als  Vertreter  der
Arbeitgeber  oder  der  Arbeltnehmer  oder  als  Stellvertreter
eines  solchen  Vertreters  ohne  zulässigen  Grund  ablehnt,
kann  vom  Vorsitzenden  der  Zentralstelle,  wenn  er  für  diese
bestellt  ist,  sonst  vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses,  für  den
er  bestellt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestrast
  werden.
Ebenso  kann  bestraft  werden,  wer  sich  ohne  genügende
Entschuldigung  nicht  rechtzeltig  zu  den  Sitzungen  einfindet
vder  sich  seinen  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  entzieht.
Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Kriegsamt,  in  Vayern,
ichier  und  Württemberg  das  Kriegsministerium  end.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  verwalten  ihr  Amt
unentgeltlich  als  Ehrenamt.

Sie  erhalten  Tagegelber  im  Betrage  von  fünfzehn
Mark  und  Ersatz  der  notwendigen  Fahrkosten;  bei  Eisenbahnfahrien
  wird  der  Betrag  für  die  zweite  Wagenklasse,
guoeb  von  Schiffen  der  Betrag  für  die  erste  Klasse
Erstattet.

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DichrtkcstcrdoisArbeits-chines-habenianHIlrlseiis
geber  jede  Einbernfung  zu  Sitzungen  der  Zentralstelle  oder
der  Ausschüsse  anzuzeigen.  Tun  sie  es  ohne  schuldhaftes
Zögern,  so  gibt  das  Fernbleiben  von  der  Arbeit  dem
Arbeitgeber  keinen  wichtigen  Grund,  das  Arbeitsverhältnis
ohne  Einhalkung  einer  Kündigungsfrist  zu  lösen.

8  8
Den  Arbeitgebern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt.
die  Verlreter  der  Arbeitnehmer  in  der  Uebernahme  oder
Aussibung  des  Ehrenamtes  (§5  0)0  zu  beschrünken  oder  sir
wegen  der  Uebernahme  oder  der  Art  der  Ausübung  des
Ehrenamtes  zu  benachteiligen.
Arbeitgeber  oder  ihre  Angestellten,  die  dagegen  verstoßen,
  werden  mit  Geldstrase  bis  zu  dreihundert  Marr
oder  mit  Haft  bestraft.

*  9

Der  Vorsißzende  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Zentralstelle
  und  der  Ausschüsse  fsind  verpflichtet,  über  Geschäfts.,
  Betriebs-  und  Verussgeheimnisse,  die  ihnen  in
dleser  Eigenschaft  bekannt  werden,  Amtsverschwiegenbeilt  zu
beobachten.  Z„

Mit  Geldstrafe  bis  zu  drektausend  Mark  oder  mil  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  der  Vorschrift
  im  Abs.  1  zuwider  Geheimnisse  unbefugt  offenbart.

Wer  dies  tut,  um  den  Inhaber  des  Geschäfts,  Betriebs
oder  Berufs  zu  schädigen  oder  sich  oder  anderen  einen  Vermögensborteil
  zu  verschaffen,  oder  wer  in  gleicher  Absickt
ein  Geheimnis  der  im  Abs.  1  bezeichueten  Art  verwertet,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Gel#-strafe
  bis  zu  zebntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.

Die  Verfolgung  trilt  nur  auf  Antrag  ein.

l10
Die  Behörden  und  behördlichen  Ginrichtungen  sind  verpflichtet,
  den  im  Vollzuge  des  Gesees  über  den  paterländischen
  Hilssdienst  an  sie  ergehenden  Ersuchen  des
Kriegsamts,  der  Zentrasstelle  und  der  Ausschüsse  zu  enisprechen.


Dies  gilt  auch  für  Ersuchen,  die  von  den  Königlich

Bayerischen,  Sächsischen  und  Württembergischen  Kriegsministerien
  im  Vollzuge  des  Gesehes  gestellt  werden.

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Vor  Erlaß  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2  des  Gesebes
  hat  der  Ausschuß  die  Gemeindebehörde  und  nach
Lage  des  Falles  die  zuständige  amtliche  Vertretung  der
Industrie  und  des  Handels,  des  Handwerks,  der  Landwirtschaft
  oder  anderer  Berufsstände  zu  hören.  In  geeigneten.
Fällen  sollen  auch  Fachvereine  und  sonstige  nichtamtliche
wirtschaftliche  Verbände  gehört  werden.  Werden  Marineinteressen
  berührt,  so  ist  auf  Verlangen  des  Reichs-Marineamts

  ein  Marineoffizier  oder  Marinebeamter  zu  hören.

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Die  nach  8  5  verhängten  Geldstrasen  werden  wie  Gemeindeabgaben
  beigetrieben.  Einwendungen  gegen  die.
Zahlungspflicht  haben  aufschiebende  Wirkung.  Dem  Beitreibungsverfahren
  hat  ein  Mahnverfahren  voranzugehen:
die  Mahngebühr  wird,  soweit  erforderlich,  vom  Kriegsamt,
in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  vom  Kriegeministe-