Krlegsamt.  Hmtilche  Mittellungen  und  Nachrichten

tium  sestgesetzt  und  wird  wie  die  Geldstrafe  beigetrieben.

Die  Geldstrasen  fließen  in  die  Reichskasse.

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Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
In  Kraft.

Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

*  Gegen  die  Entlasfung  von  Rrbeiterinnen.
Krlegsministerlum
FRrlegsamt
HKriegs-Erfah-  u.  Hrbeits-Departement
r  532.  12.  16.  H.  2.  S.

Es  ist  bekannt  geworden,  daß  die  Kriegsindustrie  viek.
fach  die  Entlassung  weiblicher  Arbeitskräfte  ins  Auge  faßt,
weil  man  hofft,  aus  den  Reihen  der  Hilfsdienstpflichtigen
gusisnsn,  ausdauerndere  und  anstelligere  Hilfen  zu  erbalten.


Ein  solches  Vorgehen  würde  dem  Hauptzweck  des  Gesetzes,
  eine  ausgiebige  Vermehrung  der  Arbeitskräfte  zu  ergielen,
  zuwiderlaufen  und  muß  verhindert  werden.  Das
Amt  ersucht,  durch  die  Sachverständigen,  durch  mündliche
und  schriftliche  Belehrung  in  diesem  Sinne  zu  wirken  und
überhaupt  zu  verhindern,  daß  irgend  welche  Arbeitskräfte
durch  Hilfsdienstpflichtige  von  ihrer  Arbeitsstelle  verdrängt
werden.

J.  A.:

gez.  Frodien.

hieranziehung  der  nicht  im  Heeresdienst  stehenden
Wehrpflichtigen  zum  vaterländischen  Hilfsdienst.

Der  Priegsminister
Krlegsamt.  NMr.  Sl  12.  16.  c  1  b.
vom  18.  12.  1916.  "

1.  Zurückgestellte  kriegsbrauchbare  (k.  v.,  g.  v.,  a.  v.)  Wehrpflichtige
  sind  für  die  Dauer  ihrer  Zurückstellung  in  den.
jenigen  Beschäftigungen  zu  belassen,  für  die  sie  zurückestellt

  sind.  ·

L  Kriegsbrauchbare  Wehrpflichtige,  die  weder  im  Heeresdienst
  noch  im  Hilfsdienst  stehen,  sind,  wenn  sie  eine
usreichende  anderweitige  Beschäftigung  haben,  nach
Möglichkeit  in  ihr  zu  belassen.  Sie  find,  wenn  sie  auf
freiwillige  Meldung  ausnahmsweise  in  den  Hilfsdienst
übernommen  werden,  nur  zu  einer  vorübergehenden
Beschäftigung  anzunehmen.  Mit  Zwang  find  sie  nicht
herunzuziehen.  4

Klriegsbrauchbare  Wehrpflichtige  ohne  ausreichende
Beschäftigung  find  —  nötigenfalls  im  Wege  des
Zwanges  —  zu  einer  vorübergehenden  Beschäftigung
im  Hilfsdienst  heranzuziehen.

d.  Wehrpflichtige,  die  noch  nicht  gemustert,  die  wegen
körperlicher  Untanglichkeit  auf  Zeit  zurückgestellt,  die
danernd  unbrauchbar,  sowie  die  vom  Dienst  im  Heere
und  in  der  Marine  ausgeschlossen  sind  oder  unter  Wirkung
  des  Ehrverlustes  stehen,  ferner  die  entlassenen
riegsbeschädigten  Wehrpflichtigen  stehen  für  den  vater-,

  ländischen  Hilfsdienst  zur  Verfügung.

4.  Die  hiernach  zum  vaterlandischen  Hilfsdienst  herangezogenen
  Wehrpslichtigen  sind  möglichst  im  Bereich

Hüommer  2

ihres  Musterunosbezirks  zu  verwenden,  damit  ihre  geregelte
  Kontrolle  gewährleistet  bleibt.

5.  Wehrpflichtige  Offiziore,  Sanitäts--  Offiziere  und
Militär-Beamte,  die  im  Heere  keine  Verwendung  finden.
sind  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  verpflichtet.

J.  V.:  Groener.

Aus  der  Rechtsabteilung.

Bei  der  Durchführung  des  Gesetzes  über  den  vaterlän—
dischen  Hilfsdienst  wird  zweifellos  eine  große  Anzahl  von
Rechtsfragen  auftauchen.  Das  Kriegsamt  ist  deshalb  mit  dem
V  erband  der  deutschen  gemeinnützigen  und  Unparteiischen
Rechtsauskunftsstellen  in  Verhandlung  getreten.  Der  Verband
  soll  über  alle  Verordnungen,  Erlasse,  Entschließungen
von  allgemeinem  Interesse  auf  dem  laufenden  erhalten  und
namentlich  über  die  bei  der  Rechtsabteilung  herrschenden
Ansichten  über  Rechtsfragen  unterrichtet  werden.  Dafür  hat
der  Verband  die  Verpflichtung  übernommen,  über  seine  Wahrnehmungen
  bei  Anwendung  des  Gesetzes  ständig  zu  berichten.
Eine  gleiche  Verbindung  wird  mit  den  Arbeitersekretariaten
hergestellt  werden.  Die  Rechtsabteilung  wird  aber  auch
dem  Deutschen  Anwaltsverein  zur  Verfügung  stehen,  da
selbstverständlich  mit  einer  regen  Mittätigkeit  der  Anwälte
bei  der  Beantwortung  der  vielen,  oft  außerordentlich  schwierigen
  Rechtsfragen  gerechnet  werden  muß.  Auch  irdem
anderen,  der  sich  an  der  Rechtsberatung  zu  beteiligen  imstande
  ist,  wird,  soweit  dies  möglich  ist,  Auskunft  erteilt
werden.

Im  folgenden  soll  zu  einer  Anzahl  solcher  Fragen  Stellung
  genommen  werden.  Es  muß  aber  streng  betont  bleiben,
daß  dabei  nur  Grundsätze  entwickelt  werden  können.  Der
einzelne  Fall  muß  immer  für  sich  betrachtet  und  nach  seiner
Eigenart  beurteilt  werden.  Es  ist  eine  Seltenheit,  wenn
sich  im  Rechtsleben  auch  nur  zwei  Fälle  vollständig  decken.
Daher  sollte  bei  den  geringsten  Zweiseln  Rechtaus-.
kunft  eingeholt  werden.  Wo  dies  geschehen  kann,  ist  oben
hesagt  worden.

Was  die  Rechtsstellung  der  Hilfsdienstpflichtigen
anbelangt,  so  ist  von  vornherein  an  dem  Grundsatze  festzuhalten:
  die  Hilfsdienstpflicht  steht  der  Wehrpflicht  nicht
gleich.  Derjenige  gibt  seine  Freiheit  nicht  auf,  der  sich  freiwillig,
  sei  es  auf  die  allgemeine  Aufforderung,  sei  es  auf
die  besondere  an  seine  Person  gerichtete  Aufforderung  hin
zum  baterländischen  Hilfsdienste  meldet  und  alsdann  bei
einem  Hilfsdienstbetriebe  Stellung  sucht  uud  fiudet.  Er
tritt  dort  in  Arbeit  auf  Grund  eines  freien,  von  ihm  mit
seinein  Arbeitgeber  abzuschließenden  Arbeitsvertrags.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  er  in  einem  staatlichen  Betriebe  Beschäftigung
  findet  und  sein  Arbeitgeber  der  Staat  selber  ist.
Auch  mit  denjenigen  Hilfsdienstpflichtigen,  die  sich  zum
Dienst  in  einer  Etappe  melden,  werden  an  Ort  und  Stelle
besondere  Arbeitsverträge  abgeschlossen  werden,  bei  denen  nach
§  8  des  Gesetzes  zu  berücksichtigen  ist,  daß  der  vereinbarte
Arbeitslohn  dem  Beschäftigten  selbst  und  den  etwa  von  ihm
äu  versorgenden  Angehörigen  ausreichenden  Unterhalt  ermöglicht.
  Aber  auch  dann,  wenn  der  schriftlich  Aufgeforderte
binnen  zwei  Wochen  keine  Beschäftigung,  die  als  Hilfsdienst
gilt,  herbeigeführt  hat,  und  nunmehr  von  dem  Ausschusse
nach  §  7  Absatz  3  des  Gesetzes  einem  bestimmten  Hilfsdienstbetrieb
  überwiesen  wird,  —  auch  dann  ist  der  Vertrag,  durch
den  er  die  ihm  angewiesene  Beschäftigung  tatsächlich  übernimmt,
  ein  freier  Arbeits=  oder  —  je  nachdem  —  Anstellungsvertrag.


Dies  äußert  seine  Wirkung  zunächst  für  das  große  Gebiet
  der  öffentlich-  rechtlichen  Versicherung.