Aimiliche  Mittellungen  und  Rachrichten

HKummer  2  Kriegs  amk.

Sie  gilt  auch  für  den  Hilfsdienstpflichtigen,  soweit  seine
Tätigkeit  nach  einem  der  in  sz
die  Versicherungspflicht  begründet.  Um  jeder  Unklarheit
vorzubengen,  wird  erwogen,  dies  durch  eine  Bundesratsverordnung,
  die  dem  Reichstagsausschusie  zur  Zustimmung
vorzulegen  wäre,  noch  besonders  auszusprechen  und  bei
dieser  Gelegenheit  einige  Zweifel  zu  lösen,  die  sich  aus  dem
Uebergang  aus  einer  Kasse  zur  anderen,  aus  dein  Wechsel
der  Beschäftigung,  aus  dem  Feblen  eines  Versicherungsträgers
  bei  ausländischen  Betrieben  und  anderem  mehr  ergeben
  können.  Natürlich  muß  für  die  Erhallung  von  Anwartschaften
  besonders  gesorgt  werden,  wie  dies  ja  für  die
eigentlichen  Kriegsteilnehmer  schon  geichehen  ist.  6

Ebenso  wird  erwogen  und,  falls  noch  nölig,  geregelt
werden,  ob  nicht  die  besonderen  Nechte  der  Kriegsteilnehmer
  auf  diejenigen  Zivildienftpflichtigen  ausgedehnt
  werden  jollen,  die  sich  in  gleicher  Lage  mie
jene  befinden.  Es  handelt  sich  hier  namentlich  um
das  Kriegsteilnehmerschutzgeset  vom  4.  8.  1914.  Soweit
  Schutzbestimmungen  zugunsten  aller  vom  Kriege
betroffenen  Volksgenossen  ergangen  sind,  kommen  sie
ja  schon  von  selbst  auch  den  Hilfsdienstpflichtigen  zugute.
  Bei  dem  Abschlusse  von  Arbeitsverträgen  mit  Hilfsdienstpflichtigen
  kann  natürlich  auch  auf  die  Bedürfnisse  von
Bekennern  einer  staatlich  anerkannten  Religion  Rücksicht
genommen  werden,  z.  B.  wenn  ein  Hilfsdienstpflichtiger  den
Nachweis  erbringt,  daß  er  in  seiner  beruflichen  Tätigkeit
den  Porschriften  seiner  Religion  über  die  Ruhezeiten  bisher
regelmäßig  nachgekommen  ist.  Falls  er  nach  erhaltener
schriftlicher  Aufforderung  zum  Hilfsdienst  innerbalb  von
zwei  Wochen  (vgl.  §  7  Absatz  3  des  Gesetzes)  keine  Arbeitsstelle
  gefunden  hat,  die  für  ihn  in  diesem  Sinne  geeignet  ist,
so  steht  nichts  im  Wege,  daß  er  im  Ueberweisungsverfahren

um  die  Ueberweisung  an  einen  Betrieb  nachsucht,  wo  ihm.

die  Einhaltung  der  religiösen  Vorschriften  gestattet  wird.
Es  ist  nicht  unbillig,  einen  Hilfsdienstpflichtigen  vor  Zwang
zur  Verletzung  seiner  Neligion  zu  schützen,  soweit  dios  mit
dem  vaterländischen  Hilfsdienst  irgendwie  vereinbar  ist.

Schon  bei  der  Beratung  des  Hilfsdienstgesetzes  im

Reichstage  und  neuerdings  wieder  im  Reichstagsausschuste
ist  von  allen  Seiten  betont  worden,  daß  Hilfsdienstpflichtige
als  solche  nicht  den  Militärgesetzen  und  der  Disziplinarverordnung
  unterworfen  sind.  Nur  dann  ist  dies  anders,
wenn  sie  zum  Heeresgefolge  (Heerestroß)  nach  §  155  des
Militärstrafgesetzbuches  gehören.

Dieser  §  155  lantet:

„Während  eines  gegen  das  Deutsche  Neich  ansgebrochenen
  Krieges  sind  alle  Personen,  welche  sich  in
irgendeinem  Dienst-  oder  Vertragsverhältnisse  bei  dem
kriegführenden  Heere  befinden  oder  sonst  sich  bei  dem.
selben  aufhalten  oder  ihm  folgen,  den  Strawvorschriften
dieses  Gesetzes,  insbesondere  den  Kriegsgesetzen  unterworfen.“


Zum  Verständnis  dieser  Vorschrift  möge  gesagt  sein,
daß  nicht  alle  Teile  des  Heores  „kriegführendes“  Heer  sind.
Kriegführend  sind  nur  diejenigen  Heeresteile,  die  unmittelbar
  zum  Kampfe  gegen  den  Feind  bestimmt  sind.  In  der  Regel
werden  als  „kriegführend“  die  Heeresteile  in  den  Operations-,
  Etappen-  und  Okkupations-Gebieten  zu  betrachten
sein,  nicht  aber  die  Ersatztruppenteile  und  die  militärtschen
  Werkstätten  in  der  Heimat.  In  der  Heimat  wird  ja
glücklicherweise,  von  ein  paar  Landstrichen  abgesehen,  kein
Krieg  geführt,  sondern  nur  in  Feindesland.  Ausnahmen
sind  natürlich  denkbar,  z.  B.  wenn  kriegführende  Heeresteile
  auf  dem  Durchmarsche  von  West  nach  Ost  oder  um-Betracht

  kommenden  Gesetze.

entziehen,  daß  er  ins  Ausland  ginge.

gekehrt  den  Heimatsboden  berühren.  Aber  das  sind  eben
Ausnahmen:;  hält  man  sich  an  die  Regel,  so  gehören  z.  B.
Gilfsdienstpflichtige,  die  in  der  Heimat  zum  Bahn-  oder
Brückenschutz  verwendet  werden  sollten,  nicht  unter  das
Heeresgefolge.  Denn  es  fehlt  bei  ihnen  die  befsondere
Verbindung  mit  dem  kriegführenden  Heere,
wie  sie  in  §  155  angegeben  ist.  .

Aber  auch  diejenigen  Hilfsdienstpflichtigen,  die  —  wie
dies  wohl  bald  eintreten  wird  —  in  das  Etappengebiet
hinausgeben,  zählen  dort  nicht  ohne  weiteres  zum
Heeresgesolge:  es  kommt  darauf  an,  wie  sie  draußen  verwendet
  werden.  Wer  draußen  Burschendienste  annimmt
oder  sonst  milttärische  Dienste  verrichtet,  der  tritt  damit
allerdings  in  den  Heerestroß  ein,  denn  er  ist  dem  Heere,
und  zwar  dem  kriegsührenden  Hcere,  eingegliedert  und  steht
unter  militärischem  Oberbefehl.  Wogegen  derienige,  der
etwa  draußen  in  einer  nichtmilitärischen  Werkstätte  Arbeit
nähme,  außerhalb  des  Heeresgefolges  stehen  würde.

Es  muß  eben  immer  festgeholten  werden:  Hilfsdlenstpflichtige
  werden  nicht  schon  deswegen  den  militärischen  Gesetzen
  unterworfen,  weil  sie  ihre  Hilfsdienstpflicht  erfüllen.
Erst  dann  gilt  §  155  für  sie,  wenn  sie  zum  Heeresgefolge
Dehören.  »

Aber  auch  beim  Heeresgefolge  bleiben  sie  Zivilpersonen,
werden  also  nicht  etwa  Personen  des  Soldatenstandes.
Hilfsdienstpflicht  ist  eben  etwas  anderes  als  Wehrpflicht.
Auch  sogenannte  Reklamierte  sind,  solange  sie  nicht  wieder
in  das  Heer  eingestellt  werden,  nur  Hilfsdienstpflichtige,
also  Zioilpersonmen.
Uebrigens  genießen  diejenigen  Hilfsdienstpflichtigen,
die  in  das  Heeresgefolge  eintreten  und  dann  allerdings
  den  Militärgesetzen  unterworfen  sind,  auch  gewisse
Vorteile  in  rechtlicher  Beziehnng.  So  können  sie,  wie  die
Soldaten,  in  leichterer  Weise  Testamente  errichten  und  Beurkundungen
  vornehmen  lassen.  Näheres  darüber  werden
sie  sofort  bei  den  Truppenteilen  draußen  erfahren  können.
Wie  überhaupt  jedem  Hilfsdienstpflichtigen  geraken  werden
kann,  sich  draußen  zu  erkundigen,  ob  er  zum  Heeresgefolge
gehört.  Er  wird  darüber  gewiß  Auskunft  erhalten.

Vielfach  ist  gefragt  worden,  ob  sich  das  Hilfsdienstgesetz
  auch  auf  Auslandsdeutsche  bezieht.  Diese  Frage
muß  unbedingt  beiaht  werden.  Ebenso  wie  die  Wehrpflicht
richtet  sich  auch  der  Ruf  zum  vaterländischen  Hilfsdienst
an  alle  Deutschen.  Also  auch  die,  die  im  Auslande  verbleiben,
  z.  B.  die  Matrosen  auf  Handelsschiffen,  auch  wenn
die  Schiffe  einem  Ausländer  gehören,  müssen  gelvärtig  sein,
daß  man  sie  heranzieht.  Es  wäre  also  ein  großer  Frrtum
  —  abgesehen  von  dem  Unrecht!  —,  wenn  ein  Deut.
scher  glaubte,  er  könnte  sich  der  Hilfsdienstpflicht  dadurch
Uebrigens  können
Anslandsdeutsche  dadurch  herangezogen  werden,  daß  sie
einem  bestimmten  Betriebe  überwiesen,  zum  Antritte  in
demselben  aufgefordert  und,  wenn  sie  der  Aufforderung
nicht  folgen,  nach  §  18  Nr.  1  des  Gesetzes  bestraft  werden.

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