Nammer  3

Krlegsamt.  Amtliche  Mittellungen  und  Nachrlchten  —

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In  Erlänterung  dieses  Erlasses  stelle  ich  folgendes  fest:
Die  Reklamierten  unterliegen  ebenso  wie  jeder  andere  Arbeiter
  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  vaterländjichen
  Hilfsdienst,  sind  daher  berechligt,  den  im  §  9
des  Gesetzes  vorgesehenen  Weg  zu  beschreiten,  und  dürfen
vor  der  Enkscheidung  des  Schlichtungsausschusses  nicht
wegen  Arbeitswechsels  von  den  Militärbehörden  wieder  eingezogen
  werden.

In  den  oben  erwähnten,  dem  Kriegsamt  bekannt  gewordenen
  Jällen  liegt  aber  die  Sache  so,  daß  die  reklamierten
  Arbeiter  den  Abkehrschein  vom  Arbeitgeber  nicht
bekommen  und  daraufhin  ihre  bisherige  Arbeit  aufgegeben
haben,  ohne  den  Schlichtungsausschuß  überhaupt  an-Surufen.


Dieses  Verfahren  der  Reklamierten  ist  ohne  Zweifel
rechtswidrig.  Dies  ist  in  dem  auf  meine  Anregung  von
sieben  Arbeitnehmer-Verbänden  erlassenen  und  in  der  Presse
veröffentlichten  Aufruf  anerkannt.  Ich  verweise  insbesondere
  auf  die  Worte:

„Ein  solches  Verfahren  ist  unzuläisig  und  kann  nicht

nur  die  Wiedereinziehung  der  Reklamierten  zum  Heere,
sondern  auch  die  Bestrafung  nach  sich  ziehen.  Die  Reklamierten
  müssen  genau  wie  alle  anderen  Arbeitnehmer,
wonun  sie  die  Arbeitsstelle  wechseln  wollen,  von  dem  Unternohmer
  die  Erteilung  eines  Abkehrscheines  verlangen.
Weigert  sich  der  Unternehmer,  den  Abkehrichein  auszuschuß

  anzurufen,  die  Arbeit  in  dem  Betrieb,  für  den
sie  zurückgezogen  worden  sind,  niederlegen,  zum  Heeresdionst
  eingoezogen  merden  können.  Groener.  )

Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger  im  besetzten
feindlichen  Gebiet.

Der  Krlegsminliter
Krlegsamt

—  D.  I.  Mr.  143  K.  12.  16.

(Nuszug)
Das  RKriegsamt  hat  das  Oberkommando  und  berschiedene

stellv.  Generalkommandos  veranlaßt,  einen  Aufruf  zur  freiwilligen
  Meldung  Hilfsdienstpflichtiger  für  die  Verwendung

im  besetzten  feindlichen  Gebiet  zu  veröffentlichen.

delt  sich  zunächst  um  Hilfsdienstpflichtige  für  Schreiber-  und
Botendienst  bei  militärischen  Kommando=  und  Verwaltungsbehörden,
  zur  Beaufsichtigung  fremdländischer  Arbeiter,  zur
Beschäftigung  in  militärischen  Wirtschaftsbetrieben  jeder
Art.  in  Soldatenheimen  und  Lazaretten.

abgeschlossen.
beitsart
gesetzt.

wird  ein  vorläufiger  Arbeitsvertrag
Lohn  end  Gehaltshöhe  wird  nach  Arund
  Dauer,  jowie  nach  der  Leistung  festauskömmliche
  Bezahlung  zugesichert.  Im

Vorerst

stellen,  so  kaun  der  nach  §h  des  Gesetzes,  betreffend  den
baterländischen  Hilfsdienst  zu  errichtende  Ausschuß  angerufen
  werden.“

Bedarfsfalle  werden  für  Familienangehörige  in  der  Heimat
Zulagen  gewährt.  Die  Versorgung  Hilfsdienstpflichtiger,
die  eine  Kriegsdienstbeschädigung  erleiden,  und  ihrer  Hinter-Nach

  den  gesetzlichen  Bestimmungen  besteht  eine  Zuständigkeit
  der  Ausschüsse  des  §  9  nur  für  den  Fall,  daß
sie  von  den  Hilfsdienstpflichtigen  angerufen  werden.  In
dem  Fall,  daß  der  Arbeiter  die  Arbeit  verläßt,  ohne  Abkehrschein
  und  ohne  den  Ausschuß  anzurufen,  fehlt  es  alio
bisher  überhaupt  an  der  Voraussetzung,  unter  der  das  im
Erlaß  angeordnete  Verfahren  wirksam  werden  kann.  In  dem
Entwurf  von  Verfahrensvorschristen,  die  demnöchst  vom
Kriegsamt  erlassen  werden  sollen,  sind  Bestimmungen  vorgesehen,
  die  eine  Zuständigkeit  des  Ausschusies  auch  für
den  Fall,  daß  er  von  HSilfsdienstpflichtigen  nicht  angerufen
  wird,  dahin  begründen,  festzustellen,  ob  eine  schuldhafte
  Entziehung  von  der  Arbeit  vorliegt.

Bis  dahin  ist  es  Sache  des  stellv.  Generalkommandos,
unter  Anhörung  des  Arbeitnehmers  zu  prüfen,  ob  eine
rechtswidrige  Entziehung  und  damit  die  Voraussetzung  für
die  Wiedereinbernfung  zum  Heeresdienst  vorliegt.  Ergiöt
die  Prüfung,  daß  ein  Reklamierter  seine  Arbelt  aufgibt,
ohne  einen  Abkehrschein  zu  haben,  und  ohne  den  Schlichtungsausschuß
  anzurufen,  so  kann  die  Wiedereinberufung
des  Reklamierten  erfolgen.

Ich  ersuche  die  Generalkommandos  und  Kriegsamtstellen,
  falls  ihnen  weitere  Arbeitsniederlegungen  dieser
Art  seitens  reklamierter  Arbeiter  zur  Kenntnis  kommen,
unter  Hinweis  auf  den  genannten  Aufruf  und  auf  meine
Erklärungen  im  Reichstag  die  reklamierten  Arbeitnehmer
zur  Einhaltung  des  vorgeschriebenen  Weges  energisch  anzuhalten
  und  sie  auf  die  in  dem  Aufruf  deutlich  erklärten
Volgen  einer  gesetzwidrigen  Handlungsweise  aufmerksam  zu
machen.

Ich  stelle  den  stellv.  Generalkommandos  anheim,  durch
Kientlichen  Anschlag  bekanntzugeben,  daß  vom  Heeresdlenst
  zurückgestellte  reklamierte  Arbeiter,  bie  ohne  Abkehrschein
  und  ohne  den  Schlichtungsausbliebenen

  soll  noch  besonders  geregelt  werden.

Die  auf  Grund  dieser  Meldungen  im  Etappen-  und

Operationsgebiet  verwendeten  Hilfsdienstpflichtigen  rechnen
  im  allgemeinen  zum  Heeresgefolge  und  untersteben  insoweit
  den  Kriegsgesetzen.

fern,  wie  weit  unter  den  Hilfsbienst

Die  Ergebnisse  des  Aufrufes  sollen  Anhaltspunkte  liepflichtigen
  Neigung  zur

Beschäftigung  außerhalb  des  SHeimakgebietes  besteht.

enst  und  soziole  Fürsorgetdtigkeit
der  Frauen.
Bedauerlicherweise  hat  in  der  letzten  Zeit  eine  gr  ößerel

Zahl  in  der  Kriegsbeschädigten-Fürsorge,  der  Kriegswohl.
fahrtspflege  und  der  Hinterbliebenen-Fürsorge  tätiger
Frauen  ihre  gemeinnützige  Wirksamkeit  aufgegeben  und  sich
anderen  Beschäftigungen  zugewandt.  Vielfach  mag  das  in
bester  Absicht  geschehen  sein,  offenbar  weil  die  Aufrufe  der
stellbertretenden  General-Kommandos,  wonach  auch  die
Frauen  für  verschiedene  Dienstleistungen  sich  melden  soll.

ten,  zuweilen  mißberstanden  wurden.
aus  der  sozialen  Fürforge  in  andere
dem  Geiste  des  Gesetzes  über  den

Eine  Abwanderung
Berufszweige  würde
vaterländischen  Hilfs.

dienst  zuwiderlaufen.  Sind  die  Frauen  auch  nicht  hilksdienstpflichtig,
  so  ist  doch  kein  Zweifel,  daß  im  Sinne  7

Gesetzes  gerade  für  die
Wohlfahrtspflege  in
arbeit  der  Frauen

größten  Wert  darauf,  daß  alle  Frauen,  die
der  sozialen  Fürsorge  gewidmet  haben,
harren,  solange  das  Vaterland  ihrer  bedarf.

genannten  Zweige  der  öffentlichen
erster  Linie  quf  die  freiwillige  Mit—
gerechnet  wird.  Das  Kriegsamt  legt
ihren  Dienst
treun  dort  aus.