4  FRrlegsamt.  Amtliche  Mitlellungen  und  Nachrichten

Nummer  3

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Errichtung  der  vorldufigen  Russchösse.

Krlegeminilterium
1  Kriegsamt
Ig.  HNr.  Stab  M  4.  66.  1.  17.  R.

Das  Kriegsamt  hat  den  zuständigen  militärischen
Stellen  eine  Vorschlagsliste  von  Arbeitnehmerorganisationen
für  die  nach  8  9  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  zu  bestellenden  Ausschüsse  übersandt,  mit  dem
Ersuchen,  die  Arbeitnehmerverlreter  für  die  #ach  §  1  der
Uebergangsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  21.  12,  16
(val.  Nr.  2,  S.  2)  einzurichtenden  vorläufigen  Ausschüsse
  aus  dieser  Liste  zu  entnehmen.  ""
Bezüglich  der  unständigen  Mitglieder  dieser  Ausschüsse
  wurde  empfohlen,  von  Fall  zu  Fall  nach  Möglichkeit
die  provinziellen  Organisationen  der  einzelnen  Berufs.
gruppen  um  Bezeichnung  eines  geeigneten  Vertreters  zu  ersuchen,

  und  zwar  sowohl  bezüglich  der  Arbeitgeber  wie  der
Arbeitnehmer.

Kelegeminlsterlum

riegsamt

Tab.  Mr.  Stab  1  4.  127.  1.  17.  K.
vom  4.  1.  1917.

Kriegsausschosse.

Nach  §  10  Absatz  3  des  Gesetzes  über  den  vaterländichen
  Hilfsdienst  können  mit  Zustimmung  des  K.  A.  an  die
Klle  der  im  8  9  Absatz  2  bezeichneten  Ausschüsse  ähnliche
nut  Gbsse  (Kriegsausschüsse  usw.)  treten,  soweit  solche  Aussch
  gezur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  im  §  9  Ab.
W.  bezeichneten  Ausschüsse  bestehen.  Bis  zum  15.  d.  M.  ist
ur  erichten,  ob  und  wie  viele  derartige  Ausschüsse  im  Be-Kurospechteingelnen
  Generalkommandos  vorhanden  sind;  die
gelchnen.  genan  nach  Namen  und  Adressen  zu  be

Es  wird  hierbei  bemerkt,  daß  nur  solche  Ausschüsse  i
pr  Merpel  bemerkt,  daß  nur  solche  Ausschüsse  in
Frace  kommen,  die  auf  paritätischer  Grundlage  w0“s*  7
cchte  für  Arbeitgeber  und  nehmer)  errichtet  find.

r  e  vird  darauf  bingewiesen,  daß  diese  Russchüffe  auch
an  die  Stelle  der  nach  §  1  der  Uebergangsbestimmungen  des
Bundesrats  vom  21.  Dezember  1916  zu  errichtenden  vor-Iöuhtten
  unsiüsle,  Gal  oben)  een  konnen;  die  Ent-Medung
  Vieruber  haben  gemäß  §  2  dieser  Bestimmungen
die  stellvertretenden  —  stimmungen

Groener.

Nus  der  Rechtsabteilung.

1.  Es  ist  bereits  mitgeteilt  worden,  daß  das  Hilfsdienstguaetz

  in.  aleben  Dentschen  gilt,  auch  für  die  Deutschen

Zweck  der  Reise  den  öffentlichen  Interessen  nicht  zuwiderlänft“.
  Insbesondere  ist  ein  Grund  zur  Versagung  des
Sichtvermerks  gegeben,  „wenn  durch  die  Reise  allgemeine
wirtschaftliche  Interessen  geschädigt  würden“.  Bei  der
großen  Bedeutung  des  Hilfsdienstes  für  die  gesamte
Kriegswirtschaft  Deutschlands  haben  deshalb  alle
Hilfsdienstpflichtigen,  also  jeder  männliche  Deutsche  vom
vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  60.  Lebensjahre,  soweit
er  nicht  zum  Wehrdienste  einberufen  ist!  —  zu  gewärtigen,
daß  sie  sich  an  der  Grenze  darüber  auszuweisen  haben,  wie
es  bei  ihnen  mit  der  Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht
  steht.  Ein  Verdacht,  daß  der  Austritt
aus  dem  Reichsgebiete  geschehe,  um  sich  der  Hilfsdienstpflicht
zu  entziehen,  —  würde  hiernach  den  Paßbehörden  Anlaß
geben,  den  Sichtvermerk  zu  verweigern.

2.  Es  ist  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  etwa
die  Hilfsdienstpflicht  nur  innerhalb  des  deutschen
  Reöchsgebietes  zu  leisten  sei.  Das  Gesetz
  kennt  eine  solche  Beschränkung  nicht.  Im  Reichstage
  wurde  der  Antrag  gestellt,  im  §  1  die  Worte
einzuschalten  „innerhalb  des  Deutschen  Reiches“.  Dieser
Antrag  ist  abgelehnt  worden.  Danach  ist  klar,  daß
der  Hilfsdienstpflichtige  eine  Ueberweisung  in  das  Ausland
dulden  muß.  Vor  allem  ist  es  unbedingt  erforderlich  —
und  bereits  in  Aussicht  genommen  —  Hilfsdienstpflichtige
  in  der  Etappe  oder  in  den  unter  deutscher  Verwaltung
stehenden  ausländischen  Gebieten  zu  beschäftigen.  Gerade
dort  werden  sie  dem  Vaterlande  gute  Dienste  leisten  können,
sei  es,  indem  sie  andere  Kräfte  für  die  Front  freimachen
(durch  Bahn-  und  Brückenbewachung,  Burschendienst  usw.),
sei  es  durch  Arbeit  in  industriellen  Betrieben.  Zunächst  besteht
  übrigens  kein  Grund,  daran  zu  zweifeln,  daß  sich  gerade
  hierfür  Freiwillige  in  großer,  wahrscheinlich  genügender
  Zahl  melden  werden.  Wenn  sich  aber  eine  Ueberweisung
  in  solche  Gebiete  nötig  macht,  so  muß  diesem  Gebote
eben  Folge  geleistet  werden.  Von  einer  zwangsweisen  Verschleppung
  ist  natürlich  nicht  die  Rede.  Vielmehr  handelt
es  sich  nur  um  Gehorsam  gegenüber  dem  Aufruf  zur  vaterländischen
  Hilfsdienstpflicht,  die  auf  dem  Gesetze  beruht.  Wer
jenseits  der  deuischen  Grenzen  dem  Vaterlande  dient,  ist
keineswegs  rechtlos.  Er  steht  auch  draußen  unter  dem
Schutze  der  vaterländischen  Gesetze,  insbesondere  über  den
Dienstvertrag  (Arbeits-  und  Anstellungsvertrag).  Es  gilt
für  ihn  die  Bestimmung  in  §  8  des  Hilfsdienstgesetzes,  wonach
  der  Arbeitslohn  —  und  gegebenenfalls  seine  körperliche
  Verpflegung!  —  ihm  selbst  und  etwa  zu  versorgenden
Angehörigen  ausreichenden  Unterhalt  gewähren  soll.
Ob  ein  weiterer  Ausbau  dieser  Bestimmung  im  Sinne  der
Familiennunterstützung  für  Kriegsteilnehmer  erfolgen  soll,
wird  noch  erwogen.  Auf  jeden  Fall  wird  das  Vaterland
auch  für  diejenigen  sorgen,  die  ihre  Hilfsdienstpflicht  jenseits
  der  deutschen  Grenzpfähle  erfüllen,  Auch  daran  wird,

wie  schon  erwähnt,  gedacht  werden,  daß  die  Segnungen  der

öffentlichen  Versicherung,  namentlich  gegen  Krankheit  und
Unfall,  allen  Hilfsdienstpflichtigen  gewahrt  bleiben.

3.  Eine  außerordentlich  schwierige  Frage,  die  die  Kreise
der  Hilfsdienstpflichtigen  lebhaft  beschäftigt,  ist  die:  Inwieweit
  wirkt  die  Hilfsdienstpflicht  auf  bestehende  Verträge
  ein?  "

Es  ist  nicht  möglich,  diese  Frage  mit  einer  allgemein
giltigen  Formel  zu  beantworten.  Die  Entscheidung  hängt
ganz  von  der  Lage  des  einzelnen  Falles  ab.  Es  können  nur
Richtlinien  und  Grundsätze  bekanntgegeben  werden.  Wer
im  Zweifel  ist,  muß  sich  an  einc  der  vielen  Auskunftstellen,