Nummer  7

NRrlegsamt.  Amitilche  Mittellungen  und  Nachrlchten  1

und,  wenn  die  Rechtslage  nicht  ganz  einfach  ist,  an  einen
Rechtsanwalt  wenden.

Bei  dieser  Gelegenheit  sei  mitgeleilt,  daß  auch  bei  dem
Verbande  deutscher  Handlungsgebilfen
in  Leipzig  eine  Stelle  für  Rechtsberatung  gebildet  worden
ist,  die  mit  der  Rechtsabteilung  des  Kriegsamtes  in  Verbindung
  steht.

Man  denke  an  den  Fall,  daß  ein  Betrieb  auf  Grund
eines  von  ihm  abgeschlossenen  und  noch  laufenden  Vertrages
zu  Lieferungen  verpflichtet  ist  und  nunmehr  aus  Anlaß
  des  Hilfsdienstgesetzes  wesentlich  eingeschränkt  werden
muß,  weil  ihm  Arbeitskräfte  entzogen  werden.  Bedeutet
dies  für  ihn  Unmöglichkeit  der  Leistung  im  Rechtssinn?
Inwieweit  hat  er  diese  Unmöglichkeit  gegenüber  dem  anderen
  Teile  des  Lieserungsvertrages  zu  verkreten?  Es  liegt
auf  der  Hand,  daß  es  auf  die  konkreten  Lieferungsbedingungen
  und  auf  die  Natur  der  betreffenden  Ware  ankommt.
Gewiß  kann  hier  ein  Fall  höherer  Gewalt  gegeben  sein.
Aber  ob  sich  der  Betroffene  hierauf  berufen  kann,  ist
eine  Rechts#  frage,  auf  deren  Schwierigkeit  hier  nur  hingewiesen
  werden  kann.

Ebenso  steht  es  mit  dem  Fall,  ob  ein  Auftragsoder
  Gesellschaftsverhältnis  und  mit  welcher
Frist  gekündigt  werden  kann,  weil  die  Hilfädienstpflicht  dem
einen  oder  anderen  Teile  einen  wichtigen  Grund  zur
Kündigung  gab.

Selbstverständlich  kann  sich  schon  aus  dem  Vertrage
selbst  ein  besonderer  Rücktritisgrund  (GGB.  6  340  ff.)  ergeben.
  Ueber  Werkverträge  enkhält  das  Gesetz  (86..
9  631  ff.)  einschlägige  Vorschriften.  Sonstige  Veriräge,  die
nur  zu  einzelnen,  bestimmten  Vermögensleistungen  verpflichten,
  wie  Darlehn,  Leihe,  Bürgschaft,  werden  durch  die
ilfsdienstpflicht  fast  nie  berührt  werden.  il
auch  für  den  Miet-  und  Pachtvertrag,  der  ja  bekanntlich
auch  gegenüber  der  Wehrpfl  icht  des  Mieters  grundsätzlich
  bestehen  bleibt.

Am  orsten  und  vielleicht  auch  am  empfindlichsten  könnte
die  Hilfsdienstpflicht  in  bestehende  Dienstverträge
eingreifen  und  zwar  auf  beiden  Seiten:  sowohl  auf  der
Seite  des  Dienstberechtigten  (Prinzipal,  Arbeitgeber),
  wie  auf  der  des  Dienst  verd  flichteten  (Handlungs-
  oder  Gewerbegehilfe,  Angestellter  und  Arbeiter  jeder
Art).  Hierüber  sollen  einige  grund  sätzliche  Bemerkungen
gemacht  werden,  die  auch  für  Einzelfälle  verwertbar  sind.

.  Ueber  die  Einwirkung  der  Bilfscienstpflicht  auf
Dienstvertrage.

Nach  BG#.  8  626  kann  das  Dienstverhältnis  von  jedem
Teile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  gekündigt
werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Das  gleiche  gilt  für  das  Gebiet  der  Gewerbeordnung
und  die  Handlungsgehilfen.  Kündigung  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  bedeutet  einseitige  Aufhebung
  des  Dienstverhältnisses  ohne  Innehaltung
  einer  Kündigungsfrist  oder,  wie  gewöhnlich  gesagt
wird:  (Sofortiger)  Rücktritt  vom  Vertrage.

Fällen  zutreffen.

Dasselbe  gilt.

——....—.—...——

Ueber  den  Fall,  daß  der  Dienstberechtigte  (Prinzipal,
  Arbeitgeber)  zur  Dienstpflicht  herangezogen  wird,
löht  sich  Grundsätzliches  kaum  sagen.  Wird  er  persönlich
zur,  Dienstpflicht  herangezogen  und  damit  seinem  Betricbe
entfremdet  —  was  in  der  Regel  nur  erfolgen  wird,  wenn
sein  Betrieb  nicht  schon  als  vaterländischer  Hilfsdienst  nach
*2  des  Hilfsdienstgesetzes  gilt  —,  so  hängt  es  ganz  von
der  Lage  des  Falles  ab,  ob  er  deswegen  seine  Angestellten
oder  Arbeiter  entlassen  darf.  Die  tatsächliche  Fortführung
seines  Betriebes  wird  in  der  Regel  einen  Anhalt  dasür
geben,  daß  genügende  Vertretung  durch  einen  Sozius,  Prokuristen
  usw.  vorhanden  ist,  und  daß  deshalb  sein  persönliches
  Ausscheiden  keinen  wichtigen  Grund  nach  §#626
abgibt.

Einer  besonderen  Betrachtung  bedarf  der  Fall,  daß
zwar  nicht  der  Inhaber  des  Betriebes  persönlich  herangezogen,
  wohl  aber  sein  Betrieb  durch  sogenannie  Stilllegung
  oder  Einschränkung  in  einer  Weise-verkümmert  wird,
daß  dem  Inhober  die  Anshaltung  der  Dienstverträge  mit
allen  seinen  Angestellten,  Arbeitern  usw.  billigerweise  nicht
zugemutet  werden  kann.  Dies  wird  ja  nur  in  seltenen
Namentlich  wird  es  nur  selten  vorkommen,
  daß  die  Verkümmerung  so  plötzlich  und  schonungslos
aointritt,  daß  nicht  wenigstens  kürzere  Kündigungsfristen
eingehalten  werden  müßten.  Auch  könnte  in  solchen  Fällen
Rücksicht  geübt  werden  (vgl.  8  4  Abf.  2  des  Gesetzes).  Daß
aber  Fälle  denkbar  sind,  in  denen  dem  Betriebsinhaber  sofortiger
  Rücktritt  von  Dienstverträgen  zugebilligt  werden
muß,  ist  sicher.  Die  Entscheidung  liegt  im  Streitfalle  bei
den  ordentlichen  Gerichten.

Wichtiger  dürften  die  Fälle  sein,  wo  die  Hilfsdienstpflicht
  den  Dienstverpflichteten  (Handlungs-  oder
Gewerbegehilfen,  Angestellten,  Arbeiter)  trifft.

Daß  die  Hilfsdienstpflicht  nicht  bloß  Verhinderung  „für
eine  verhältnismäßig  nicht  erhebliche  Zeit"  im  Sinne  des
616  BVCV  bedeutet,  sollte  nicht  bezweifelt  werden,  angesichts
  der  gänzlich  unübersehbaren  Dauer  des  Krieges  und
damit  der  Silfsdienstpflicht.

Also  ist  Heranziehung  zur
dienstpflicht  ein  wichtiger  Grund.

Zunächst  für  den  Dienstverpflichteten  selbst.

Jedoch  muß  dieser  Satz  eingeschränkt  werden.  Die  Herauziehung
  erfolgt  nach  §  7  des  Gesetzes

1.  durch  Aufforberung  zur  freiwilligen  Meldung;

2.  bei  Bedarf  durch  schriftliche  Aufforderung  des  einzelnen
  Hilfsdienstpflichtigen,  worauf  dieser

a)  entweder  selbst  vaterländische  Arbeit  zu  suchen
und  anzutreten  hat;  -

b)  oder,  falls  er  nicht  binnen  2  Wochen  angetreten
ist,  überwiesen  wird.

Fall  1  genügt  nicht.  Die  bloße  Tatsache,  daß  ein  Angestellter
  oder  Arbeiter  nach  §  1  des  Gesetzes  hilfsdienstpflichtig
  ist  und  Kenntnis  von  der  allgemeinen  Aufforderung  zur
freiwilligen  Meldung  erhält,  berechtigt  ihn  nicht,  ohne
Rücksicht  auf  einen  ihn  bindenden  Dienstvertrag  seine  Stel.
lung  auf  Knall  und  Fall  zu  verlassen.  Auch  die  Heiligkeit
von  Verträgen  liegt  im  vaterländischen  Interesse.  Es  ist
darum  Sache  des  einzelnen,  wenn  er  seine  Kräfte  freiwillig

Hilfs-