Krlegsamt.  Amtliche  Mit

lellungen  und  HMachrichten

Nummer  ?

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darbringen  mill,  seine  bestehende  Dienswertragoverbindlich.
keit  durch  Verhandlung  mit  seinem  Dienstherrn  glütlich  zu
lösen.  Ansnahmen  sind  natürlich  denkbar:  So,  wenn
die  Anfforderung  zur  Meldung  an  alle  Angehörigen
eines  bestimmten  Vernfes  ergeht,  oder  es  keinem  Zweifel
unterliegt,  daß  gerade  dieser  Mann  unbedingt  zum  vaterländischen
  Hilfsdienst  sofort  gebraucht  wird.  Allein  an  dem
Grundsatze,  daß  die  allgemeine  Aufforderung  nicht
genügt,  wird  festgehalten  werden  müssen,  falls  nicht  verbängnisvolle
  Rechtsunsicherheit  eintreten  soll.  Dies  um  so
mehr,  als  ja  in  vaterländisch  wichtigen  Fällen  die  schriftliche
  Einzelanfforderung  kaum  ausbleiben  wird.  *

"  Dagegen  muß  im  Falle  2  grundzätzlich  ein  wichtiger
Geund  für  den  Dienstvertragsverpflichteten  angenommen
werden,  wobei  es  ja  gleichgültig  ist,  ob  der  Bekreffende  von
selbst  in  Arbeit  geht  oder  erst  überwiesen  wird.  Der  wichtige
  Grund  ist  die  Aufforderung,  durch  die  ausgesprochen
  wird,  daß  das  Vaterland  gerade  diesen  einzelnen
brouncht.  Es  gilt  hier  das  gleiche  wie  bei  der  Heranziebung
  zur  Wehrpflicht,  wo  es  ja  auch  einerlei  ist,  ob  sie  durch
reiwillige  Meldung  oder  erst  auf  Gestellungsbefehl  erfüllt
Bird.  F  ..

Aber  auch  hier  ist  eine  Einschränkung  nötig.  Nack
7  Abs.  3  des  Hilfsdienstgesetzes  muß  der  ffreiwisige  “
ritt  eines  Hilfsdienstes  binnen  2  Wochen  erfolgen.  Es
muß  daher  angenommen  werden,  daß  dann,  wenn  der  Bereffende
  nur  vierzebntägige  Kündigungsfrist  hat  und  die
Kündigung  sofort  möglich  ist,  er  diese  Kündigungsfrist  beim
alten  N  rbeitgeber  aushalten  muß.  Aber  auch,  wenn  längere
Kündigungsfrist  besteht  und  namentlich  dann,  wenn  die  Frist
mar  nur  vierzehntägig  ist,  die  Kündigung  aber  an  einen
bestimmten  Tag  gebunden  ist  (Anfang,  Mitte,  Ende  eines
Monats  oder  einer  Woche),  wird  man  dem  Betreffenden
zumuten  können.  menigstens  14  Tage  noch  abzudienen.  Es
liegt  nicht  im  Sinne  des  Gesetzes,  rauh  in  bestehende  Verbältnisse
  esnzugreifen.  r*v“i

Veelleicht  hat  auch  die  hier  behandelte  Nechtsfrage  nicht
allzu  groste  praktische  Bedentung.  Vielfach  bestehen
so  kurze  Kündigungsfristen,  daß  die  Auflösung  des  Vertrages
  binnen  14  Tagen  ohne  weiteres  möglich  ist.  In
manchen  Branchen,  z.  V.  bei  den  WMctallarbeitern,  gibt  es
liberhaupt  keine
ziehung  des  Mannes  mit  lebenslänglicher  Anstellung  wird
äußerst  jelten  sein.  Immerhin  sind  Grenzkälle  denkbar,  die
zu  Schmierigkeiten  führen  könnten.

Einguschalten  ist:  Wenn  der  Dienstvertragsverpflichtete

sich  in  einem  Betriebe  befindet,  der  schon  nach  §  2  als  vaterländischer
  Hilfsdienst  gilt,  besteht  überhaupt  vom  Rechtsstandpunkt
  ans  kein  Rücktrittsgrund.  Von  Ausnahmefällen,
Wo  eine  Ueberweifung  an  einen  anderen  Bekrieb  vaterländisch
  nötig  ist,  natürlich  abgesehen.

VSWas  nun  den  Dienstberechtigten  anlangt,  dem
lein  Angestellter,  Arbeiter  usw.  burch  Eintritt  ia  einen
Hilfsdienstbetrieb  entzogen  wird,  so  kann  ersterer  grundäb
  lich  nicht  schlechter  gestellt  werden.  Auch  er  muß  den
Vertrag  ohne  Kündigung  auflöson  können.  Das  folgt  für
die  Handlungsgehilfen  zwingend  aus  HG#.  72,  Nr.  3,  wo
als  Rücktrittsgrund  schon  die  Einziehung  zu  einer  mehr  als
achtwöchigen  militärischen  Dienstleistung  bezeichnet  ist.  Die
Heransijehung  zu  der  nicht  übersehbaren  Hilfsdienstpflicht  ist
ein  biel  stärkerer  Eingriff.  Jedoch  nötigt  gerade  8  72  eit.
zur  Vorsicht.  Dort  heißt  es  im  Eingange:  „Sofern  nicht
besondere  Umstände  eine  andere  Beurteilung  rechtsertigen.“

Kündigungsfristen.  Der  Fall  der  Heran-Man

  könnte  da  elwa  an  den  Fall  denken,  daß  ein  Betrieb
durch  die  vaterländische  Dienstoflicht  im  Sinne  des  §  4  des
Abj.  2  des  Gesehes  so  wesentlich  eingeschräutt  würde,  daß  es
nicht  unbillig  wäre,  dem  Prinzival  die  Ossenhaltung
der  Stelle  bis  zur  Beendigung  des  Krieges  zuzumnten.

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Rohstoffe

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*  Kohlenverbrauch  bei  Behörden.

Mit  Bezug  auf  den  in  der  letzten  Nummer  veröffentlichten
  Aufruf  „1917“  sind  dem  Kriegsamt  berschiedene  Hinweise
  zugegangen,  wonach  selbst  bei  Behörden  die  aus  der
Notwendigkeit  der  Kohlenersparnis  sich  ergebenden  Forderungen
  nicht  genügend  berüccksichtigt  werden.  Das  Kriegsamt
  erachtet  es  als  selbstverständliche  Pflicht  sämmtlicher  ziviler
  wie  militärischer  Behörden,  durch  sparsamsten  Kohlenverbrauch
  dem  Publikum  mit  gutein  Beifpiel  voranzugehen.
Jede  Glühbirne  und  jede  Gasflamme,  jeder  Osen  und  jeder
Zentralheizungskörper  muß  auf  die  Notwendigkeit  der  Benutzung
  goprüft  werden.  Lurusbeleuchtung  darf  in  öffentlichen
  Gebüänden  am  allerwenigsten  geduldet  werden.

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Waffen  und  Munition

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Technisches  Hauptbüro  (I.  .)

Krleasminllterlum
Kriegsam.
V#l  n  21.  12.  316.

Zum  Zweckc.  alle  mit  der  Waffen-  und  Munitionsbeschaffung
  zusammenhängenden  technischen  Fragen  einheitlich
  zu  bearbeiten  und  das  Zusammenarbeiten  der  Abteilungen
  des  Kriegsamtes  mit  den  Kriegsamtstellen  in  technischer
  Beziehung  sicherzustellen,  wird  bei  dem  Waffen-  und
Munitions-Beschaffungsamt  ein  Technisches  Hauptbüro
(T.  H.)  gebildet.

Das  Technische  Hauptbüro  hat  die  Nichtlinien  für
alle  technischen  Arbeiten  festzulegen,  gegebenenfalls  unter
Hinzuziehung  von  besonderen  Sachverständigen.

Die  Kriegsamistellen  sowie  die  mit  diesen  Stellen  zusammen
  arbeitenden,  von  dem  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungsamt
  geschaffenen  Maschinen-Ausgleichstellen  des
Vereins  Deutscher  Ingenieure  haben  für  Durchführung
der  Nichtlinien  in  ihren  Bezirken  Sorge  zu  tragen.  Insbesondere
  liegt  ihnen  ob,  bei  der  Verteilung  der  Arbeit  die
Fabriken  in  allen  die  schnelle  Lieferung  beeinflussenden

technischen  Fragen  zu  unterstützen.

Das  Technische  Hauptbüro  wirb  dem  Chefingenieur
des  Wafsen-  und  Munikions-Beschaffungsamtes  als  beson