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Berlin,

den  15.  Januar  1917

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Steigerung  des  landwirtschaftlichen  Bodenertrages.

Kriegswirkschaftsämter  und  Nebenstellen,
Kriegswirtschaftsstellen.

(An  sämtliche  Königlichen  stellv.  Generalkommandos.)

Hlrlegamlalsterlum.
KHrlegsamt.

Nr.  394,  12.  16.  RZS.1

J  und  *

Nr.  126/1.  17.  HRZS!

vom  8.  1.  17.

Es  kommt  darauf  an,  die  Produktion  der  Landwirtschaft
  auf  die  größlmögliche  Höhe  zu  steigern,  und  zwar  unter
dem  Gesichtspunkt,  daß  der  bestehende  Kulturboden  in  seiner
Leistungsfähigkeit  voll  ausgenutzt  wird.  Hierzu  ist  es  unerläßlich,
  daß  zunächst  jeder  Betrieb  die  erforderliche  sachverstüindige
  Leitung  besitzt,  daß  ihm  die  nötige  Zahl  von
Arbeitskräften,  Gespannen  und  landwirtschaftlichen  Maschinen
  zur  Verfügung  gestellt  wird  und  daß  eine  sachgemäße
Verteilung  der  Düngemittel  siattfindet.

[I.  Betriebsleiterfrage.

Betriebskeiter  dürfen  der  Landwirtschaft  nur  dann  ent.
zugen  werden,  wenn  geeigneter  Ersatz  vorhanden  ist.  Als
geeigneter  Ersatz  ist  nur  solcher  zu  betrachten,  der  über  die
Verhältnisse  der  betreffenden  Gegenden  praktisch  unterrichtet
  ist.  Wo  die  erforderliche  Leitung  fehlt,  muß  sie  unverzüglich
  beschafft  werden.  In  erster  Linie  müssen  hierzu
Hilfsdienstpflichtige,  wo  diese  nicht  vorhanden,  g#.  und  av.
Wehrpflichtige,  wo  auch  diese  nicht  vorhanden,  selbst  ko.
Lemte  den  landwirtschaftlichen  Betrieben  zurückgegeben  werden.
  Wenn  irgend  möglich,  soll  eine  Persönlichkeit  die
Lektung  mehrerer  Betriebe  übernehmen.

Das  von  den  Betriebsleitern  Gesagte  gilt  bis  zu  einem
gewissen  Grade  auch  für  das  nötige  Anssichtspersonal  sowie
für  die  landwirtschaftlichen  Facharbeiter  (Schmiede,  Stell.
macher,  Pflug=  und  Dreschmaschinenführer,  Stut-,  Kuh.,
Schaf-  und  Schweinemeister).  Auch  diese  müssen  den  Betrieben
  in  der  unbedingt  erforderlichen  Anzahl  erhalten
bleiben,  wobei  wieder  zu  beachten  ist,  daß  ein  Handwerker
für  eine  Anzahl  von  Betrieben  genügen  muß.  Im  gleichen
Sinne  sind  die  landwirtschaftlichen  Nebenbetriebe  (Molkerci,
Müillerei,  Fischerei  und  Brennerei)  zu  behandeln.

HÜHlgemeines  1

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  —  -  —  —  —  —

2

Zaurüiückstellungen  der  Betriebsletter  können  auch  auf
längere  Dauer  (bis  6  Monate)  erfolgen,  jedoch  nur  in
Fällen,  wo  sich  mit  Sicherheit  voraussehen  läßt,  daß  keine
Aenderung  der  Verhälklnisse  eintreten  wird.

II.  Arbeiterfragen.

Außer  der  erforderlichen  Leilung  müsson  in  jedem  landwirtschaftlichen
  Betriebe  die  wirklich  nötigen  Arbeitskräste
vorhanden  sein.  Es  ist  desbalb  unerläßlich,  baldigst  durch
genaueste  Prüfung  festzustellen,  und  zwar  mit  Hilfe  von
Sachverständigen,  was  tatsächlich  nötig  ist,  damit  einerseits
überschießendes  Personal  weggenommen,  andererseits  aber
der  dringende  Bedarf  zur  Verfügung  gestellt  werden  kann.

Als  Arbeitskräste  kommen  in  Betracht:

1.  Vorarbeiter,  also  gelernie,  in  dem  Maße,  als  sie  zum
Anstellen  und  Bequfsichtigen  der  ungelernten  unentbehrlich
sind:  «

2.  ungelornte  Kräfte,  d.  h.  Kriegsgesangene,  Kriegsbeschädigte,
  Ausländer,  Frauen,  Hilfsdienstpflichtige:  gv.
und  av.  Wehrpflichtige  nur  in  besonderen  Fällen,  wenn  sie
den  älteren  Jahrgängen  angehören,  ko.  Wehrpflichkige
  überhaupt  nicht:

Z3.  von  den  Hilfsdienstpflichtigen  werden  als  Arbeiks-#

  kräfte  für  dle  Landwirtschaft  möglichst  solche  zu  wählen  sein,

die  früher  bereils  in  der  Landwirtschaft  tätig  waren  oder
Beziehungen  zum  Lande  haben.  Gerade  hier  wird  voc
allem  zu  berücksichtigen  sein,  daß  zur  Landwirtschaft  besondere
  Lust  und  Liebe  gehört  und  daß  gute  Arbeitsleistungenr
im  wesentlichen  von  dem  Maße  abhängen  werden,  in  dem
es  gelingt,  geeignete  Verfönlichkeiten  heranzuziehen.

Als  Hauptanelle  für  die  Arbeiterbeschaffung  auf  dem
Lande  kommen  Kriegsgefangene  in  Betracht.  Hier
wird  es  besonders  Aufgabe  der  stellv.  Generalkommandos
sein,  geeignete  Gefangene  —  tunlichst  Landarbeiter  oder

dergl.  —  den  Betrieben  in  möglichst  großer  Zahl  zuzuführen.

Der  Bedarf  selbst  wird  zweckmäßig  gemeindeweise
durch  die  Landräte  ermittelt,  indem  rechtzeitig  zahlen
mäßige  Nachweisungen  des  Bestandes  und  des  Bedarfs
  an  Arbeitskräften  —  Männern,  Frauen  und  Kindern
—  sowie  an  Gespannen  aufgestellt  werden.  Haben  die  Behörden

  auf  diese  Weise  einen  Ueberblick  gewonnen,  wo  es

an  Arbeitskräften  fehlt,  so  wenden  sie  sich  Uötigenfalls  an
die  stellv.  Generalkommandos,  die  nach  Prüfung  der  Lage
durch  ihre  Sachverständigen  den  Ausgleich  bewirken.

Hierzu  wird  empfohlen,  einen  Teil  der  Kriegsgefangenen
  in  Lagern  zu  vereinigen  und  von  dort  den  jeweiligen.
Bedarfsstellen  zuzuführen,  während  der  größere  Teil  der.
esangenen  möglichst  danernd  auf  derselben  Arbeitsstells
UDletbt.