Uummer  4

li

Krlegsamt.  Hunliche  m

lichen  Organisationen  die  zur  Erfüllung  bieser  Aufgabe
ersorderlichen  Maßnahmen  unverzüglich  einzuleiten.

Es  ist  an  allen  Stellen  darauf  hinzuwirken,  daß  notwendige
  Neparaturen  und  Neubeschaffungen  sofort  bei  den
Fabriken  angemeldet  werden.

Auskunft  erteilen  die  Krlegsamtstellen  bei  den  stell.
vertretenden  Generalkommandos.  1

Groener.

*  urrerrbssesese  UIDINNCNC9DNNVIN‘TMMGUCCCSRCÖSSSOSO

Vaterländischer  HIfsdlenst

HI——————————————————————————————.———.—————

44

*  Waffengebrauch  der  Hilfsdienstpflichligen.

(An  die  stellv.  Generokkommandos  und  das.  Oberkommando  in  den
Marken.)
Krlegsminlsterlum
sirlegsamt.
Nr.  1501.  12.  16.  C.  19
vom  28.  12.  1916.

Die  Verleihung  des  Rechtes  zum  Waffengebrauch  und
hur  vorlänfigen  Festnahme  kann  während  des  Krieoszustandes
  als  ein  Akt  der  vollziehenden  Gewalt  gemäß  §  4
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  von  den  zuständigen
  Militärbesehlshabern  ummittelbar  verliehen  werden.
Zur  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  wird
ergeoenst  ersucht,  auf  Grund  dieser  Vestimmung  den  im
Garnisonwachtdienst,  Bahn=  und  Brücckenschutz  beschäfligten
Hilfsdienstpflichtigen  —  Erlaß  vom  8.  12.  1910  E.  D.  1
hr.  110  Z.  2  à  u.  f.  das  in  Frage  stehende  Recht  zu  verleihen.

Groener.

Bildung  der  Russchüsse  nach  56  4,  7  und  9  des

Gesetzes  dber  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

A.  Rundschreiben  an  dio  Prenpischen  stellv.

Gen.-Kdos.  und  das  Dlrkömmando  in  den

Marken  unter  Benachrechulgung  der  übrigen

  in  Betracht  kommenden  militärischen

Dienststellen  Preußene  sowie  des  Bayrischen,

  Söchsischen  und  Württembergischen
-  Kregsministeriums.

Krlegsministerium.
Kilrlegsamt.
vom  ö.  1.  1917.

Auf  grund  bes  §  1  der  Bekannty#achung  des  Vundesrats
  betr.  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  den
paterländischen  Hilfsdienst  vom  21.  Dezember  1916  hat  bas
Kriegsamt  die  nach  §§  4,  7  und  9  des  Hilfsdienstgesetzes  zu
bildenden  Ausschüsse  in  dem  aus  den  anliegenden  Listen)
und  B  zu  ersehenden  Umfange  errichtet,  Für  die  Ausschüsse
  des  §  7  (Einberufungsausschuß)  und  §  9  (chlichtungsausschuß)
  ist  im  allgemeinen  derselbe  Sitz  gewählt
morden.  Es  besteht  auch  die  Absicht,  als  Vertreter  der
Urbeitgeber  und  nehmer  in  diesen  beiden  Arten  von  Ausschüssen
  dieselben  Personen  zu  ernennen.  ·
Die  stellvertretenden  Generalkommandos  werden  ersucht,
  bis  zum  15.  d.  M.  Vorschläge  für  die  Besetzung  der

—.——....—

lellungen  und  Machrichten

Vorsitzendenstellen  flir  die  Ausschüsse  der  §§  7  und  9  einzureichen.
  Auch  bei  den  Vorsitzenden  wird  häufig  Persanal-Union
  möglich  sein;  es  wird  jedoch  darauf  hingewiesen,
daß  nach  dem  Gesetz  der  Vorsitzende  des  Einbernfungsanusschusses
  (§  7)  ein  Offizier  sein  muß,  während  der  Vorsitende
  des  Schlichtungsausschusses  (§  9)  (Beaufiragter  des
Kriegsamts)  kein  Offizier  zu  sein  braucht.  Als  Vorsitzende
der  Ausschisse  des  §  9  werden  besonders  solche  Personen
vorzuschlagen  sein,  die  sich  schon  lüngere  Zeit  mit  den  diesen
Ausschüssen  überwiesenen  Angelegenheiten  boschäftigt  haben,
3.  B.  Vorsitzende  oder  Beisitzer  der  Gewerbegerichte,  Verwaltungsbeamte,
  Industrielle  oder  Kaufleute.  Bei  der  Besetzung
  der  Stellen  ist  jedoch  darauf  Nücksicht  zu  nehmen,  daß
die  Schlichtungsausschüsse  des  38  9  von  dem  Gefetzgeber  auf
paritätischer  Grundlage  gebildet  worden  sind  und  deswegen
nur  solche  Personen  als  Vorsitzende  in  Betracht  kommen
können,  von  denen  angenommen  werden  kann,  daß  sie  das
Amt  des  Vorsitzenden  unparteiisch  ausfiben  werden.

Die  Vorschläge  für  die  Vorsitzenden  der  beiden  Ausschüsse
  sind  in  getrennten  Listen  einzureichen;  ans  den  Vorschlügen
  muß  der  militärische  Dienstgrad  und  der  Zivilberuf
  des  Vorgeschlagenen,  falls  er  nicht  akliver  Offizier
ist,  hervorgehen.

Die  nach  dem  Gesetz  in  den  Ausschüssen  vorgesehenen
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  nehmer  werden  für  sämtliche
  Ausschüsse  vom  Kriegsamt  unmiktelbar  ernannt  werden.
  Das  Kriegsamt  ist  zu  diesem  Zwecke  mit  den  Zentralorganisationen
  der  Arbeitgeber  und  nehmer  in  Verbindung
  getreten  und  wird  von  diesen  Organisationen,  die  ihre
probinziellen  Organe  ihrerseits  um  Vorschläge  ersucht
haben,  Vorschlagslisten  erhalten.  Anfragen,  die  feitens
Arbeitgeber-  oder  Arbeitnehmer-Organisationen  in  der  Provinz
  an  die  siellvertretenden  Generalkommandos  in  dieser
Angelegenheit  gelangen,  biltet  das  Kriegsamt  in  diesem
Sinne  zu  beantworten  «

EgctthstciHsciskgderBis-amtomnimlioder  hat  das
Kriegsamt  die  betreffenden  Bundesstaaten,  deren  Landeszentralbehörden
  die  Ernemmung  der  Beamtenmitglieder  obfiegt.
  unter  Mitteilung  der  gebildeten  Ausschüsse  gebelen,
dem  Kriegsamt  die  bestellten  VBeamten  bis  zum  22.  d.  M.
namhast  zu  machen.  Den  Bundesregierungen  ist  vom  Herrn
Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Kriegsamts  anheimgestellt
  worden,  sich  nötigenfalls  direkt  mit  den  stellvertretenden
  Generalkommandos  bei  der  Bestimmung  der  Beamten
in  Verbindung  zu  setzen.

Für  Preußen  haben  die  Herren  Minister  für  Handec
und  Geiverbe  und  des  Jnnern  durch  Erlaß  vom  29.  Dezember

  1916  —  J.Fr.  —  die  Regierungspräsidenten

  ermächtigt,  die  höheren  Beamten  und  ihre  Stellvertreter
  für  die  nach  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  bildenden
Ausschüsse  ihres  Bezirkes  zu  berufen.  Für  die  Stadt  Berlin
ist  die  gleiche  Befugnis  dem  Oberpräsidenten  zu  Potsdam
übertragen.  Die  Regierungspräsidenten  haben  von  hier
aus  unmittelbar  die  Liste  der  eingerichteten  Einberufungsausschüsse
  (§  7  Abs.  2)  erhalten  und  sind  ersucht  worden,
die  von  ihnen  ernannten  Beamten  bis  zum  22.  d.  M.  hierher
  mitzuteilen.

Groener,.

)Die  hier  wegen  ihres  großen  Umfangs  nicht  abgedruckten
Listen  enthalten  eine  Zusammenstellung  der  Eitze  und  militärischen
  Grenzen  sowie  für  die  Einberufungs,  und  Schlichtungs-Ausschüsse
  auch  der  Verwaltungsgrenzen  der  Ausschüsse.  ·