Rriegsamt.  Rmtildte  Mittellungen  und  Machuichten

2.  Nundschreiben  an  die  Preußischen  Herren

Minister  des  Innern  und  für  Handel  und

Gewerbe,  die  in  Betracht  kommenden

Staatsministerien  der  Bundesstaaten  und
die  Senate  der  Hansestädte.

KNrlegeministerlum.
Rriegsamt.
Stab  MI  a.  326,  I.  17.  H.
vom  ö.  1.  1917.

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  betr.  Ausführungsbestimmungen  über  den  vaterläudischen
  Hilfsdienst  vom  21.  Dezember  1916  hat  das  Kriegsamt
  die  nach  §§  4,  7  u.  9  des  Hilfsdienstgesetzes  zu  bildenden
  Ausschüsse  in  dem  aus  den  anliegenden  Listen")  A  und
n  zu  ersehenden.  Umfange  errichtet.  Für  die  Ausschüsse  des
à  7  (Einberufungsausschuß)  und  §  9  (Schlichtungsausschuß)
  ist  im  allgemeinen  derselbe  Sitz  gewählt  worden.

Das  Kriegsamt  beehrt  sich,  Euer  Exzellenz  ergebenst  zu
ersuchen,  die  Berufung  der  höheren  Staatsbeamten  und
deren  Stellvertreter  (6  2  der  oben  genannten  Ausführungsbestimmungen)
  in  die  Ausschüsse  des  §  4  Abs.  2  und  des  87

Abs.  2  des  Hilfsdienstpflichtgesetzes  veranlassen  zu  wollen,  soweit
  das  Gebiet  des  dortigen  Bundesstaates  in  Frage  kommt.

Iiiss  wird  ergebenst  anheimgestellt,  soweit  es  nach  der
lebersendung  der  Listen  jetzt  noch  erforderlich  ist,  in  dieser
Angelegenheit  gemäß  dem  Rundschreiben  des  Herrn  Reichskanslers
  vom  27.  Dezember  v.  J.  C.  B.  1779  mit  den  stellvertretenden
  Generalkommandos  unmittelbar  in  Verbindung
  zu  kreten.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos
sind  entsprechend  benachrichtigt.  Da  die  Ausschüsse  spätestens
am  1.  Februar  ihre  Tätigkeit  beginnen  müssen,  wird  ergebenst
  gebeten,  dem  Kriegsamt  die  für  die  einzelnen  Ausschüsie
  ernannten  Beamten  spätestens  bis  zum  22.  d.  M.
numbaft  machen  zu  wollen.

Groener.

*)  Val.  Anmerkung  zu  1.

8.  Rundischreiben  an  sämtliche  Preußische
Herren  Regierungspräsidenten  und  den
Herrn  Oberprösidenten  in  Potsdam.

Kriegsministarium.
KRrolegsamt.
stab  M.  a.  292.  1.  17.  N.
vom  7.  1.  1917.

Nachdem  die  Herren  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  des  Innern  durch  Erlaß  vom  29.  Dezember  v.  J.

III.  7694  M.  f.  B.
J.-Nr.  —  —  NM  4

V.  884

Hräsidenten  (für  Berlin  dem  Herrn  Oberpräsidenten  in
Poisdam)  die  Ernennung  der  höheren  Beamten  für  die  nach
8.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  Vaterländischen  Hilfsdienst
  zu  errichtenden  Einberufungsausschüsse  übertragen
haben,  wird  anbei  eine  Liste“)  dieser  vom  Kriegsamt  eingerichteten
  Ausschüsse  mit  dem  ergebenen  Ersuchen  übersandt,
die  Namen  der  ernannten  Beamten  und  ihrer  Stellvertreter

  dem  Kriegsamt  bis  zum  22.  d.  M.  mitteiken
wollen-  legsamt  bis  um  22.  d.  M.  mitteilen  zu

—  den  Herren  Regiernugs-Groener.



—

Hal.  Anmerkung  mi  1.

Au  mmer  4

1½———.—  ..—

Hus  der  Rechtsabteilung.

1.  Weiteres  über  die  Einwirkung  der  Hilfsdienstpflicht
auf  Dienstverträge.

Was  die  bekannte  Sechswochenentschädigung
anlangt  (H.  G.  B.  8  63,  72  a.  E.  und  Gewerbeordnung  §  1330.
Abs.  2  Satz  1),  so  ist  ja  den  beteiligten  Kreisen  bekannt,
daß  es  schon  in  Ansehung  der  Wehrpflicht  sehr  streitig  ist,
ob  sie  als  unverschuldetes  Unglück  im  Sinne  jener
Gesete  aufgefaßt  werden  kann.  Es  ist  aber  wohl  auch  bekannt,
  daß  die  Frage  von  den  Obergerichten,  namentlich  dem
Kammergericht  verneint  wird.  Die  Rechtsabteilung  des
Kriegsamtes  muß  diesen  Urteilen,  die  die  Entstehungsgeichichte
  jener  Gesetzesbestimmungen  heranziehen,  beipflichten.
  Dann  läßt  sich  aber  auch  nicht  sagen,  daß  die
Heranziehung  zur  Hilfsdienstpflicht  ein  unverschuldetes  Unglück
  wäre.  Es  braucht  kaum  besonders  auseinandergesetzt
zu  werden,  daß  die  gegenteilige  Auffassung  geradezu  den
Geist  des  Gesetzes  verletzen  würde.  Das  Gesetz  richtet
sich  an  alle  Deutschen  und  ruft  sie  zum  Dienste  beim  Vaterlande
  auf:  die  damit  verbundenen  Opfer  wird  jeder  tragen
müssen  und  gern  tragen.  Es  ist  ja  auch  durch  §  8  des
Gesetzes  dafür  gesorgt,  daß  das  Einkommen  der  Hilfsdienstarbeit
  angemessen  und  auskömmlich  sein  soll.  Sollten
übrigens  die  Gerichte  im  Einzelfalle  anders  entscheiden
und  dem  Angestellten  usw.  die  Sechswochenentschädigung
trotzdem  zusprechen,  so  hätte  es  dabei  natürlich  sein  Bewenden.
  Eine  ausdrückliche  Bestimmung,  die  dem  entgegenstünde,
  enthält  das  Hilfsdienstgesetz  nicht.  Im  Vorstehenden
  ist  nur  die  Rechtsmeinung  der  Rechtsabteilung  des
Kriegsamtes  zum  Ausdruck  gebracht  worden.

2,  Ueber  Konkurrenzklauseln  (Wettbewerbsverbote).
Welchen  Einfluß  übt  der  Austritt  eines  Hilfsdienstpflichtigen

  aus  seinem  bisherigen  Dienstverhältnisse  und

sein  Eintritt  in  einen  Hilfsdienstbetrieb  auf  das  Wettbewerbsverbot
  aus?  ·  .

Besondere  Bestimmungen  über  das  Wettbewerbsverbot

a)  in  8  1331  Gewerbeordnung  für  Betriebsbeamte,
Werkmeister,  Techniker;

b)  im  Handelsgesetzbuch  88  74  bis  76  e  für  Handlungsgehilfen;

in  §  76  für  Handlungslehrlinge:  bei  ihnen  sind
Wettbewerbsverbote  überhaupt  unwirksam.

Die  Vorschriften  des  H.  G.  B.  für  Handlungsgchilfen
beruhen  auf  dem  Reichsgesetz  vom  10.  6.  14.  Eine  gleiche
Gesetzgebung  für  Gewerbegehilfen  im  Anschlusse  an  §8  1331
Gewerbeordnung  ist  beabsichtigt.  Es  ist  anzunehmen,  daß
sich  inzwischen  die  Rechtsprechung  bemühen  wird,  die
Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches  auf  Gewerbegehilfen
  und  sonstige  Personen,  die  weder  unter  Gewerbeordnung
  noch  unter  Handelsgesetzbuch  fallen,  auszudehnen.
Anbalt  hierfür  gibt  Gewerbeordnung  8  1381  (unbillige
Erschwerung  des  Fortkommens  soll  ausgeschlossen  sein)  und
B.  G.  B.  §  343.  Nicht  ausdehnungsfähig  auf  andere  Personen
  find  natürlich  die  Sonderbestimmungen  des  H.  G.  B.
über  die  sogenannte  Karenz-Entschädigung.  Bei  gewerblichen

  Arbeitern,  für  die  §  1331  der  Gewerbeordnung  nicht
gilt,  find  Wettbewerbsverbote  nur  selten.