nummer  4

Von  vornherein  ist  auch  hier  zu  bemerken,  daß  es  nicht
im  Staatsinteresse  und  im  besonderen  nicht  im  Interesse  der
vaterländischen  Hilfsdienstpflicht  liegt,  Verträge,  also  Wettbewerbsverbote,
  gering  zu  achten,  Sie  müssen  möglichst
berücksichtigt  werden.  Auch  ist  —  wie  dies  schon  zu  der
größeren  Frage  des  Rücktritls  von  Verträgen  bemerkt
wurde  —  nicht  anzunehmen,  daß  die  hier  behandelte
Spezialfrage  praktisch  sehr  bedeutsam  werden  wird.  Zunächst
  gibt  es  für  Arbeiter  Wettbewerbsverbote  gewiß
nicht  allzu  häufig.  Für  Handlungsgehilsen  sind  sie  namentlich
  durch  die  Karenzentschädigung  sehr  eingeschrüänkt  worden
und  gelten  überhaupr  nur  für  Handlungsgehilfen  mit  einem
Diensteinkommen  von  mohr  als  1500  Mark.

Unser  Ergebnis  ist,  daß  das  Wettbewerbsverbot

grundsätzlich  nicht  dadurch  berührt  wird,  daß  der

Handlungsgehilfe  usw  in  Erfüllung  der  vaterländischen
Hilfsdienstpflicht  in  einen  (anderen)  Hilfsdienst  eintritt,
und  daß  dadurch  das  Dienstverhältnis  mit  seinem  alten
Dienstherrn  beendigt  wird.

Das  Wottbemerbsverbot  gilt  immer  nur  für  die  Zeit
nach  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  und  es  ist  —
wiederum  zunächst  grundsätzlich  —  einerlei,  ob  die
Beendigung  durch  Zeitablauf,  Kündigung  unter  Einhaltung
der  vereinbarten  oder  gesetzlichen  Kündigungsfrist,  oder
durch  fristlose  Kündigung  (Rücktritt  vom  Vertrage)  herbeigeführt
  wird.

Im  einzelnen  ist  zu  sagen:

u)  Das  Wettbewerbsverbot  tritt  in  Kraft,  wenn  es  der
Handlungsgehilfe  usw.  ist,  der  das  Vertragsverhältnis  zur
Beendigung  bringt.  Dies  ist  ja  der  eigentliche  Fall,  für  den
die  Weltbewerbsverbote  vereinbart  werden.  Der  Fall
H.  G.  B.  §  75  Abs.  1  scheidet  für  den  Kreis  des  Hilfsdienstcesches
  überhaupt  aus.

b)  Wenn  der  Prinzipal  das  Dienstverhältnis  löst,
wird  der  Haudlungsgehilfe  (auch  sonstige  Personen,  die
unter  einem  Wettbewerbsverbote  stehen)  frei.  Doch  macht
§  75  Abs.  2  eine  Ansnahme  für  den  Fall,  daß  für  die
Kündigung  ein  erheblicher  Anlaß  in  der  Person  des  Gehilfen
  vorliegt.  Das  trifft  zu,  wenn  der  Handlungsgehilfe
in  vaterländischen  Hilfsdienst  tritt;  er  gibt  damit  dem
Prinzipal  einen  Grund  zum  Rücktritt.  („Erheblicher  Anlaß“
ist  natürlich  nicht  Verschuldung.)  Der  Handlungsgehilfe
bleibt  also  auch  in  diesem  Falle  an  das  Wettbewerbsverbot
gebunden.

6)  Dagegen  wird  §  75  Abj.  in  der  Regel  nicht  zur
Anwendung  kommen,  da  die  Erfüllung  der  vaterländischen
Dienstpflicht  nicht  alt  „vertragswidriges  Verhalten“  angesehen
  werden  kann.  Der  Handlungsgehilfe  behält  also  in
diesem  Falle  den  Anspruch  auf  Karenzentschädigung.  Es
müßte  deun  der  Handlungsgehilfe  unnötigerweise,  d.  h.  ohne
zur  Hilfsdienstpflicht  herangezogen  zu  fein,  oder  ohne  daß
etwa  ein  vaterländischer  Notstand  vorliegt,  aus  dem  Dienste
gehen:  dann  ist  fein  Verhalten  doch  „vertragswidrig“=Wenn

  der  in  vaterländischen  Hilfsdienst  eintretende
Handlungsgehilfe  usw.  an  das  Wettbewerbsverbot  gebunden
bleibt,  so  trifft  ihn  dies  übrigens  gar  nicht  so  hart.  Denn
die  Veschränkung  seiner  persönlichen  Freiheit  beruht  schon
auf  der  Hilfsdienstpflicht,  und  die  im  Hilfsdienst  verbrachte
  Zeit  wird  ihm  selbstverständlich  auf  die  Karenszeit
angerechnet.

Kriegscmt.  MHmiliche  Mittellungen  und  Uachurchten  r

Hiernach  sind  nur  zwei  Fragen  zu  entscheiden:

1.  Wird  das  Wettbewerbsverbot  dadurch  verletzt,  daß
der  Handlungsgehilfe  usw.  einem  Betriebe  „überwiesen
wird“,  der  als  Konkurrenzbetrieb  anzusehen  ist?  Diese
Frage  ist  grundsätzlich  zu  verneinen.  Denn  der  Zwang  zunt
vaterländischen  Hilfsdienst  macht  die  Unterlassungspflicht,
  die  der  Gegenstand  des  Wettbewerbsverbotes  ist,
ummöglich,  und  diese  Unmöglichkeit  ist  vom  Handlungsgehilfen
  usw.  nicht  zu  vertreten.  Er  wird  also  vom  Wettbewerbsverbot
  für  die  Zeit  der  „Ueberweisung“  frei.  Vergleiche
  B.  G.  B.  §  275,  323.  Dies  gilt  aber  —  von
möglichen  Ausbnahmefällen  abgesehen  —  immer  nur,  wenn
der  Hilfsdienstpflichtige  „überwiesen“  wird.  Wenn  er  sich
freiwillig  einen  Hilfsdienstbetrieb  aussucht,  der  unter  die
wmbb“ßsc-  fällt,  so  tut  er  dies  auf  seine  eigene
efahr.

2.  Wie  ist  es  mit  der  Karenzentschädigung  zu  halten?
(Vergleiche  hierüber  H.G.  V.  8  74,  74.)

n)  Tritt  der  Handlungsgehilse  in  einen  Hilfsdienstbetrieb
  ein,  der  nicht  Konkurrenzbetrieb  ist,  dann  hat  er
Anspruch  auf  die  Karenzentschädigung.  Das  Einkommen
aus  der  neuen  Stelle  ist  ihm  nach  §5  74  o  anzurechnen.

P)d  Tritt  er  in  einen  Konkurrenzbetrieb  ein  (etwa  durch
„Ueberweisung“),  so  verliert  er  —  nach  Verhältnis  der  Zeit
der  Dienstpflicht  —  den  Anspruch  auf  die  Karenzentschädigung
  gemäß  B.  G.  B.  §  929.

9.  Freier  Arbeitsverkrag.

In  der  Tagespresse  wird  von  juristischer  Seite  die
Frage  aufgeworfen,  ob  es  richtig  sei,  die  auf  Grund  des
Hilfödienstgesetzes  abgeschlossenen  Anstellungs-.  und  Arbeitsverträge
  als  freie  Dienstverträge  zu  behandeln.
  Man  meint:  der  Gedanke  des  freien  Dienstvertrages
sei  „sozial  sympathisch“,  führe  aber  zu  rechtlichen  Schwierigkeiten;
  schließlich  werde  es  doch  geboten  sein,  den  Vertrag
  als  unter  einem  staatlichen  Zwange  ge.
schlossen  rechtlich  zu  behandeln.

Deos  Hilfsdienstgesetz  schafft  eine  Menge  neuer  juristischer
  Probleme,  die  vielleicht  für  lange  Zeit  Gegenstand
wissenschaftlicher  Untersuchungen  sein  werden.  Wir
glauben  aber  nicht,  daß  dadurch  an  der  Grundauffassung,
daß  die  Dienstverträge  der  Hilfsdienstpflichtigen  freie
Dienstverträge  sind,  etwas  geändert  werden  wird.  Das
wäre  auch  im  Interesie  des  Gesetzes  und  des  großen  vaterländischen
  Gedankens,  auf  dem  es  beruht,  lebhaft  zu  bedauern.
Das  Gesetz  will  vom  Geist  der  Freiwilligkeit  beherrscht
sein.  Die  Freiwilligkeit  steht  am  Anfange,  der  Zwang  am
Ende  seiner  Ansführung.  Deshalb  bleibt  es  auch  demjenigen
  Hilfsdienstpflichtigen,  der  die  besondere  schriftliche
Aufforderung  zum  Hilfsdienste  erhält,  zunächst  überlassen,
sich  selbst  Arbeit  zu  suchen.  Wenn  er  dies  tut,  leistet  er
dem  Gesehze  schuldigen  Gehorsam,  aber  ihm  bleibt  die  Wahl
des  Arbeitsortes  und  des  Arbeitgebers.  Daß  er  in  diesem
Falle  einen  freien  Dienstvertrag  abschließt,  unterliegt  nicht
dem  geringsten  Bedenken.  Aber  auch  mit  denjenigen,  die
einem  bestimmten  Betriebe  überwiesen  werden,  steht  es