Zicht  anders.  Zum  Belege  hierfür  hraucht  nur  auf  §  8  des
Gesetzes  hingedeutet  zu  werden,  wo  vom  Arlb  eitslohn
—  und  zwar  gerade  deß  Ueberwiesenen  —  die  Nede  ist.  Der
Arbeitslohn  wird  zwischen  dem  Ueberwiesenen  und  seinem
EArbeitgeber  frei  vereinbait.  Es  ist  ferner  kein  Zweifel.
daß  die  gelamten  sozialpolitischen  Schutbestimmungen  des
Gilfsdienstgesetzes  über  Arbeiterausschüsse  usw.h  auch  denen
zugute  kommen,  die  unter  dem  Zwange  des  Gesehes  in
Arbeit  gegangen  sind.  Wenn  sie  dem  Zwange  des  Gesetzes
gehorcht  haben,  sind  sie  eben  freie  Arbelter.  Märe  dies
nicht  richtig,  dann  fehlte  es  ihnen  z.  B.  auch  an  der  Möglichkeit,
  die  ihnen  zukommende  Entlohnung  oder  ihre
sonstigen  Befugnisse  im  Rechtswege  zu  verfolgen  und  sich
dabei  auf  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  (Bürgerliches
  Gesetzbuch,  Handelsgesetzbuch,  Gewerbeordnung  usw.)
du  berufen.  Im  Grunde  wären  sie  dann  schutzlos,  und  es
müßte  eigentlich  noch  ein  besonderes  öffentliches  Recht  geschaffen
  werden,  das  für  sie  zu  gelten  hätte.  Mit  aller
Entschiebenheit  muß  daran  festgehalten  werden,  daß  das
Gilfsdienstgesetz,  soweit  es  nicht  selbst  Bestimmungen  ent-Hält,
  auf  den  Schultern  der  sonst  bestehenden  deutschen
Gesebgebung  ruht,  insbesondere  siber  den  Dienstvertrag.
Auf  ein  Weiteres  ist  schon  hingewiesen  worden:  nach  der
Rechtsprechung  des  Reichsversicherungsamtes  bildet  es  eine
Voraussetzung  für  die  Versicherungspflicht  und  die  Verlicherungsberechtigung,
  daß  der  Arbeiter  unter  freiem  Arbeitsvertrage
  steht.  Deshalb  gedenkt  man  in  der  Bundesratsverordnung,
  die  die  öffentliche  Versicherung  der  Dienstbflichtigen
  regelt,  ausdrücklich  auszusprechen,  daß  die  Hilfsdienslflichtigen
  auch  dann  der  Versicherung  unterliegen,
wenn  die  Beschäftigung  nicht  auf  Grund  freiwilliger  Meldung
  erfolgt.  Also  auch  hier  geht  man  von  einem  freien
MArbeitsvertrage  aus  und  legt  gerade  dadurch  für  die  Hilfsdienstpflichtigen
  die  Wohltat  der  Versicherung  fest.

„„Von  diesem  Standpunkt  aus  ergeben  sich  übrigens  auch
keine  Schwierigkeiten  für  die  der  Landwirtsch  aft  über-Allerdings
  unterliegen  sie

wiesenen  gewerblichen  Urbeiter.
nach  §  16  des  Hilssdienstgesetzes  nicht  den  landesgesetzlichen
Bestimmungen  über  das  Gesinde.  Und  zwar  anch  dann
nicht,  wenn  sie  etwa  —  was  übrigens  kanm  vorkommen
wird  —  wirklich  Gesindedienste  lbernehmen  sollten.  Aber
darans  folgt  nun  nicht  etwa,  daß  fllr  sie  die  Bestimaungen
  der  Gewerbeordnung  in  Wirksamkeit  bleiben
würden.  Sie  sind  kandwirtschaftliche  Arbeiter  und
unterstehen  dem  für  solche  geltenden  Rechte,  also  dem
landesgesehlichen  Bestiuumungen  und  dem  Bürgerlichen  Gesebbrche.
  Alle  diese  Fragen  lösen  sich  wie  von  selöst,  wenn
man  an  dem  Grundsatze  des  freien  Arbeitsvertrages  festvält.
  Man  tut  dem  Gesetze  keinen  Gefallen,  wenn  man  unnötig
  Schwierigkeiten  hineintrögt.

I.  Zur  Geltung  des  #  155  des  Militärstrafgesetzbuches  für
Hilfsdienftpflichüge.

Aunf  Veranlassung  bes  Herrn  Staakssekretärs  des
Reichsmarineamts  wird  den  Mitteilungen  in  Nr.  2
(Seste  5)  das  Folgende  hinzugefügt:

Die  Ausführungen  hinsichtlich  der  Zugehörigkeit  zum
Hliepführenden  Heere  gelten  entsprechend  auch  für  die
orine.

Krrlegsamt,  R#m#che  Mittelsungen  und  Macuschten

Hummer  4

Im  Beoreich  der  Marine  sind  als  kriegführend  anzusehen
  auch  diejenigen  Kommandosehörden  und  Marineteile,
  die  zur  Verteidigung  der  Marinefestungen  vorgesehen
sind  oder  durch  den  Gonverneur  für  diesen  Zweck  planmäßig
herangezogen  werden.“

ltn¾iimm——————t““i

Rohstoffe

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IIIIIIIIIUIIIIIIIIIUIIIIJIIIIIIGIIisssssssssjssssssjjssssss--sssjssssss-IsssIIJS

Berichte  der  Kriegs-Rohftoff-Hbtellung.

Sektion  Chemikalien.

Calelum  Carbid.
M.  1200%  16.  fl.  U.  a.

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Calchum-Carbid
  ist  angeordnet.

Schelkack.

Einzelbeschlagnahme  von  Schellack  ist  bei  einer  Reihe
von  Firmen  durchgeführt.

Sektlon  Leder.
#  Leder-Zuweisungsamt.

Gemäß  Verfügung  des  Kriegsministeriums,  Kriegsamt
Nr.  L.  50/1.  17.  K.R.A.  vom  3.  1.  1917  wurde  die  Zusammenfassung
  der  Leder--Verteilungsstelke  und  der  Leder-Meldestelle
  zum  Leder-Zuweisungsamt  genehmigt.

Sektionen  Webltoffe.
1  Bestandserhebung  von  Nähfaden.

W.  ni.  SOO/Z.  LIS.  KR.
vom  30.  I2.  19106.

Durch  Verfügung  bom  30.  12.  16  ist  eine  Bestandserhebung
  von  Baumwoll--,  Flachs-,  Hauf.,  und
Ramie  nähfäden  eingeleitet  worden,

k  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen.


W.  M.  366/12.  16.  k.

Es  wird  erneut  daranf  hingewiesen,  daß  bei  der  Bestandserhebung
  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen
  (Baummwolle,  Flachs,  Hanf,  Ramie,  Jute,  Seide)
und  daraus  hergestellten  Garnen  und  Seidenfäden  auf
Grund  der  Bekanntmachung  W.  M.  57/4.  16  KNN.  vom
31.  5.  16  auch  die  kleinste  Menge  der  vorgenannten  Waren
meldepflichtig  ist,