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es  anderwäris  noch  besser  haben  können.  Ein  solches  Verhalten
  wäre  mit  den  Zwecken  des  Hilfsdienstgesetzes,  die
doch  schließlich  für  unser  gesamtes  Wirtschaftsleben  und  alle
an  ihm  Beteiligten  den  Ausschlag  geben  müssen,  schlechthin
unvereinbar.  Das  wird  jeder  verständige  Arbeiter,  der  sich
diese  Zwecke  wirklich  klar  gemacht  hat,  einsehen.  Immerbin
  wäre  auch  hier  die  Belehrung  durch  die  Organisationen

als  werivolle  Unterstützung  zu  begrüßen.

Ein  besonderes  Wort  muß  den  in  der  Kriegswirtschaft
beschäftigten  zurückgesiellten  Wehrpflichtigen,  den  sogenaunten
  Neklamierten  gewidmet  werden.  Für  sie  gilt  der
Satz:  Wehrpflicht  geht  vor  Hilfsdienstpflicht,  Heeresdienst
vor  Hilfödienst.  Sie  sind  von  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht
  und  der  Leistung  des  Heeresdienstes  nur  solange  entbunden,
  als  ihre  anderweitige  Beschäftigung  für  das  Vaterland
  noch  wichtiger  ist  als  der  Dienst  im  Heere.  Sobald
diese  Voraussetzung  wegfällt,  könnte  es  die  Heeresverwaltung
  gar  nicht  verantworten,  sie  nicht  wieder  in  den  Heeresdienst
  einzustellen,  in  den  sie  von  Haus  aus  gehören.  Die
Voraussetzung  ihrer  Zurückstellung  entfällt  aber  unter  Umstinden
  auch  dann,  wenn  sie  nicht  mehr  gerade  an  derjenigen
Stelle  arbeiten,  für  die  sie  nach  ihren  besonderen  Fähigkeiten
  als  Facharbeiter  entweder  zurückgestellt  oder  doch  besonders
  notwendig  sind,  sondern  an  einer  anderen  Stelle,
an  der  sie  leichter  ersetzt  werden  können.  Sie  hätten  also

2  *•’  Kriegsamtf,  fmiliche  Uittellungen  und  Machrichten

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Nummer  3

in  solchen  Fällen  die  Wiedereinziehung  zu  gewärtigen,  nicht
etwa  ans  Rücksicht  auf  den  Arbeitgeber,  sondern  lediglich
aus  militärischen  Rücksichten.  Für  die  Erledigung  von  Unstimmigkeiten
  zwischen  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern
und  einen  sich  daraus  ergebenden  Arbeitswechsel  verbleibt
auch  den  Reklamierten  der  Schutz  des  Hilfsdienstgesetzes  und
der  darin  vorgesehenen  Ausschüsse.  Im  übrigen  wird  Sorge
getragen  werden,  die  natürlichen  und  begreiflichen  Wünsche
der  Reklamierten  schon  bei  der  Zurückstellung  oder  doch
späterhin  durch  Austausch  nach  Möglichkeit  zu  erfüllen.
Nur  kann  dies  nicht  auf  einmal  geschehen,  sondern  verlangt,
da  es  planmäßig  erfolgen  muß,  eine  gewisse  Zeit.

Die  Arbeiter  und  zwar  sowohl  die  Reklamierten  wie
die  übrigen  können  hiernach  gewiß  sein,  daß  ihre  berechtigten
Interessen  gewahrt  und  geschützt  werden,  soweit  es  im  Vereiche
  der  durch  die  Ansprüche  der  Zeit  begrenzten  Möglichkeit
  liegt.  Sollte  es  trotzdem  zu  Mißhelligkeiten  kommen,
so  werden  sie  gut  tun,  nicht  sofort  den  Abkehrschein  zu  sordern,
  sondern  zunächst  die  Vermittlung  des  Vorsitzenden
des  Schlichtungsausschusses  oder  der  Kriegsamtstelle
anzurufen,  die  ihnen  nicht  versagt  werden  wird.  Bei
gutem  Willen  aller  Teile  wird  es  unschwierig  gelingen,
auch  im  Einvernehmen  aller  Teile  und  ohne  Zwang  die
großen  Aufgaben  zu  lösen,  die  dem  vaterländischen  Hilfsdieuse
  zum  Heil  des  Volkes  gestellt  sind.

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  llgemeines

½  Zur  Beschleunigung  des  Schriftverkehrs  bittet  das
Kriegsamt,  allen  Eingaben,  Gesuchen  und  dergleichen  ein
kurzes,  den  Inhalt  kennzeichnendes  Stichwort  voranzusetzen.
  Dadurch  wird  rasche  Zuleitung  an  die  kür  die  Erledigung
  zuständigen  Stellen  erleichtert.  Soweit  es  sich
um  Antwortschreiben  handelt,  sind  außer  dem  Stichwort
auch  genaue  Buchnummer  und  Datum  des  betreffenden
Vorganges  anzuführen.

*  Stöndiger  Russchuß  für  Zufammenlegung  von
Befrieben.

Unobhängig  von  der  Durchführung  des  Gesetzes  über
den  vaterläöndischen  Hilfsdfenst,  die  insolge  der  Einziehung
von  Arbeitskröften  im  Einzelfalle  zu  einer  Stillegung  von
Betrieben  führen  kann,  wird  im  Kriegsamt  untersucht,  inwieweit
  das  Interesie  der  Gesamtheit  aus  Gründen  wirtschaftlicher
  Art  —  z.  V.  zur  Ersparung  von  Brennstoffen,  zur
zweckmähigeren  Verteilung  von  Rohstoffen  und  besseren
Ausnutzung  technisch  leistungsfähiger  Betriebe,  zur  Vermeidung
  überflüssiger  Transporte  von  Rohstoffen,  Kohle,
Halb.  und  Fertigerzeugnissen  —  die  örtliche  Zusammenlegung
  und  Stillegung  von  Betrie###erfordert.  Mit  der
Pritfung  dieser  Fragen  hat  der  Chef  des  Kriegsamtes  den
beim  Chef  seines  technischen  Stabes  gebildeten  Ständigen
Ansschuß  für  Zusammenlegung  von  Betrieben  (S.  A.  Z.)
beauftragt.  Dem  Ausschusse,  dessen  Vorsitz  der  Chef  des  technischen
  Stabes  führt,  gehören  Vertreter  verschiedener  Abteilungen
  des  Kriegsamtes  und  der  beteiligten  Staatsverwaltungen,
  sowie  acht  auf  Vorschlag  der  Industrie,  des  Handels
  und  des  Handwerks  vom  Chef  des  Kriegsamtes  Derufene
Vertreter  dieser  Wirtschaftskreise  an.  Der  Ausschuß  hat
beim  Chef  des  technischen  Stabes,  Berlin,  Leipziger  Platz  13,
aine  Geschäftsstelle.

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2

Der  S.  A.  Z.  bezeichnet  die  Industrien,  bei  denen  er
Gine  Untersuchung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  für  nötig
hält.  Aufgabe  von  Industrie  und  Handel  ist  es,  die  erforderlichen
  Unterlagen  gemäß  den  vom  S.  A.  Z.  gegebenen
Richtlinien  zu  beschaffen  und  ihrerseits  die  Vorschläge  zu
machen,  die  eine  größere  Wirtschaftlichkeit  der  Betriebsführung

  zu  verwirklichen  geeignet  sind.

Der  S.  A.  Z.  tritt  an  die  Indusiriezweige,  deren  Vorarbeiten
  er  wünscht,  nicht  unmittelbar  heran;  er  bedient
sich  zur  Uebermittlung  seines  Auftrags  an  die  Interessenten,
  da  eine  zusammenfassende,  einheitliche  Vertretung
der  deutschen  Industrie  und  des  deutschen  Handels  zurzeit
noch  nicht  besteht,  ie  nach  Lage  der  Verhältnisse  der  vorhandenen
  Wirtschaftsorganisationen,  die  als  eine  gewisse
mehr  oder  minder  vollständige  Vertretung  einzelner  Industrieu
  oder  Handelskreise  angesehen  werden  können,  z.  B.
des  Kriegsausschusses  der  deutschen  Industrie,  des  deutschen
  Handelstages,  des  Hausabundes.

Im  allgemeinen  wird  die  Vermittlung  der  Organisation
  zufallen,  die  den  größeren  Teil  des  einzelnen  Industriezweiges
  in  sich  vereinigt.  Sache  der  die  kleineren
Gruppen  vertretenden  anderen  Organijalionen  wird  es  fein,
unter  Außerachtlassung  jeglichen  Sonderinteresses  sich  zur
fachlichen  Mitarbeit  mit  der  führenden  Organisation  zusammenzufinden.
  Ein  Ausschließlichkeitsrecht  auf  Vertretung
  der  Industrie  und  des  Handels  steht  grundsätzlich
daher  keiner  der  einzelnen  Organisationen  zu.  Sie  treten
gegenüber  den  Interessenten  auch  nicht  als  eine  amtliche
Stelle  des  Kriegsamtes  auf,  sondern  sind  lediglich  im
Einzelfalle  als  die  zurzeit  umfassendste  Fachvertretung  bes
einzelnen  Industriezweiges  mit  der  Führung  der  Vorverhandlungen
  innerhalb  der  Industrie  beanftragt  und  haben
das  Ergebnis  der  Verhandlungen  schriftlich  dem  S.  A.S.  zu
übermitteln.  An  den  Verhandlungen  der  Interessenten
nimmt  der  mit  der  Vertretung  des  Kriegsamtes  beauftragte
Berichterstatter  der  S.  A.  Z.  für  den  einzelnen  Industriezweig
  teil.  Er  hat  über  die  bei  den  Vorarbeiten  zu  beachtenden
  Gesichtspunkte  Auskunft  zu  geben  und  darauf  zu