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-  —«"IJ2WIU—--I"Jachten,

  daß  die  talsächlichen  Verhältnisse  erschönfend  behaubelt
  werden.

Sobald  bestimmte  Vorschläge  einer  Industrie  vorliegen.
sind  sie  dem  S.  A.  Z.  von  dem  Berichterstatter,  dem  eins
der  von  den  beteiligten  Wirtschaftskreisen  vorgeschlagenen
acht  Mitglieder  des  S.  A.  Z.  als  Mitberichterstatter  beigegeben
  ist,  zur  Prüfung  vorzulegen.  Billigt  der  S.  A.  Z.
die  für  die  Zusammenlegung,  insbesondere  die  Entschädigung
  der  stillzulegenden  Betriebe  ausgestellten  Grundsätze
der  Industrie,  so  werden  ihre  Vorschläge  dem  Che]  des
Kriegsamtes  zur  Genehmigung  und  Entschließung  wegen  der
westeren  Behandlung  der  Angelegenheit  unterbreitet.

Die  Verwertung  der  durch  die  Zusammenlegung  frelwerdenden
  Arbeitsstätten,  Massenvorrate,  Maschinen  usw.  ist
nicht  Aufgabe  des  S.  A.  Z.  Ueber  ihre  Verwendimg  entscheiden
  die  zuständigen,  mit  der  Beschaffung  des  Heeresbedarfs
  beauftragten  Stellen  der  Heeresverwaltung.  Die  freiwerdenden
  Arbeitskräfte  unterliegen  der  Verfügung  des
Kriegs-Ersatz-  und  Arbeits-  Amtes  (E.  D.).

KErleichterungen  für  Kriegsteilnehmer  akademischer
Berufe.

Gorckal#  erung  des  Dienitalters,  Abkurzung  der  Husbildungaund
  Studienzeit.)

Für  die  Kriegsteilnehmer,  welche  sich  in  der  Ausbildung
  oder  Vorbereitung  für  akademische  Verufe  befinden,
entstehen,  je  länger  der  Krieg  dauerk,  um  so  größere  Nachbeile,
  sowohl  wal  s»

as  ihr  Dienstalter  anlangt,  mie  den  Studienund
  Ausbildungsgaug.  Um  diese,  wenn  nicht  iu  beseitigen,
so  doch  tunlichst  einzuschränken,  sind  seitens  der  zuständigen
Behörden  nach  verschiedenen  Nichtungen  hin  Keeignet:  Maßnahmen
  getroffen  oder  in  Erwägung  gezogen?

Durch  Beschluß  des  Staatsministeriums  ist  bestimmt
worden,  daß  den  in  den  Staatsdiensi  tretenden  Akademikern
der  Kriegsdienst  auf  ihr  Dicustalter  anugerechnet
  werden  soll.  Sie  follen  darin  möglichst
  so  gestellt  werden,  wie  wenn  es  nicht  zum  Kriege  gekommen
  wäre.  Das  Dienstalter  wird  also  vordatiert,  und
bei  der  Bedeutung  des  Dienstalters  für  die  Beförderungs--,
Befoldungs-  und  Penfionsverhällnisse  eim  3  Beamten  hat
diese  Maßnahme  einen  wesentlichen  Ausgleich  zur  Folge.

Bezüglich  des  Studien-  und  Ausbildungsganges
kommen  Anordnungen  in  Betracht,  die  nicht  nur  den  eine
stoatliche  Anstellung  Erstrebenden,  sondern  auch  den  in  freie
Berufe  mit  akademischer  Vorbildung  Uebergehenden  zugute
kommen.  Es  handelt  sich  hierbeit  um  Abkürzung  der
Ausbildungszeit  und  der  Studienzeit.

Für  die  Aerzte  ist  burch  Beschluß  des  Bundesrats
augelassen,  den  Kriegsbienst  auf  das  vorgeschriebene  praktische
  Jahr  anzurechnen,  soweit  nicht  schon  eine  Anrechmung
auf  die  Studienzeit  stattgefunden  hat.

Für  solche,  die  Rechtsanwälte  werden  oder  in  den
höheren  Justiz=  oder  Verwaltungsdbienst  treten
wollen,  sollen  durch  die  bem  Landtage  vorgelegten  Gesetzentwlirfe
  die  Ressortchefs  ermächtigt  werden,  den  Vorbereitungsdienst
  wie  die  Zeit  des  Kriegsdienstes  bis  zu  einem
Fahr  abzukürzen.

Ebenso  ist  hinsichtlich  der  künftigen  Oberlehrer
Eine  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  vorgeschriebene
Praktische  Ausbildungszeit  bis  zu  einem  Jahr  in  Aussicht
VLenommen.

Gleiche  Anordnungen  sind  für  den  Vorbereitungsdienst
der  höheren  Baubramten  in  Vorbereitung.

KNaisgeent.  Aamtlche  blllellaogen  und  Nadtläktn  9r

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Was  die  Verücksichtigung  des  Kriegsdienstes  für  die
GStnudienzeit  durch  eine  Abkürzung  der  lettteren
anlangt,  so  wird  erwogen,  eine  Nenderung  der  Neichsgesetzgebung
  berbeiönführen,  die  es  ermöglicht,  den  Kriegsdleust
bis  zu  einem  Jahre  auf  das  Studium  der  Juristen  enzurechnen,
  wobei  daran  gedacht  ist,  die  Semestervorsesungen
durch  Herbstferienkurse  zu  ergänzen  und  zu  verstärken.

Für  die  studierenden  Mediziner  ist  durch  Bundesratsbeschluß
  die  Aurechnung  des  Kriensdienstes  auf  das
Studium  bis  zu  einem  halben  Jahre  zugelassen  worden.
unter  der  Voraussetzung,  daß  nicht  schon  eine  Anrechnung
von  Militärdienst  gemäß  5§  7  oder  §  23  der  Prüfun  Fordnung
  für  Nerzte  stalltgefunden  hat.  Ge###enwärtig  schweben
Ermänungen,  dis  anzurechnende  Kriegödienstzeit  anf  ein

Jahr  zu  erhöhen.

Ebenso  ist  für  die  Studierenden  der  Zahnpeilkunde
  die  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  das  Stu.
dium  in  Vorbereitung.

Für  die  Studierenden  der  Pharmazie  ist  die  Anrechnung
  dos  Kriegsdienstes  auf  die  Gehilfenzeit  und  für
die  Studierenden  der  Nahrungsmittelchemie  die  Anrechnung
  auf  die  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit  in  Erwägung
  gezogen.  .  *  »-BeidenEtudigrigsskdsndcrthilosuphiskbisaFas-



  auskommen.

Was  schließlich  die  Studierenden  der  Technischen
Hochschulen  anbetrifft,  so  ist  Anrechnung  des  Kriegsdienstes
  auf  das  Stubium  bis  zur  Dauer  eines  Semestersöugelassen.
  ».,»

Im  übrigen  werden  sämtliche  Fakultäten  und  Hochschulen

  sich  bemühen,  den  Kriegsteilnehmern  ihr  Stubltum

zu  erleichtern,  namentlich  auch  diejenigen  zu  fördern,  deren
Studium  durch  den  Krieg  unterbrochen  worden  ist,  und  die
dadurch  vieles  von  dem  früher  Gelernten  vergessen  haben.
Die  größere  Reife,  der  gesteigerte  sittliche  Erust,  dus  erhöhte
Verantwortlichkeitsgefühl  und  der  verstärkte  Eifer  des  Lerneus,
  den  man  von  den  jungen  Leuten  ermarten  kann,  die
aus  dem  Felde  heimkehren,  wird  dabei  helfen.

Weas  für  den  Kriegsdienst  bestimmt  ist,  kann  zwar  nicht
ohne  weiteres  auch  für  den  vaterländischen  Gilfsdienst
  gelten.  Für  diesen  werder  befondere  Vestimmu
  ngen  getroffen  werden  mühssen.  Auch  hier  eber
wird  das  Bestreben  dahin  gehen,  nach  Möglichkeit  die  Nachteile
  auszugleichen,  die  junge  Leute  erleiden,  welche  dem
Baterlande  dienen.  -

Vaterländiicher  Hilfsdienst
»  .-»-s-III-isisssns-ICIIIMM  sicuiisgsusssmiIsts-sin-kgukpasquan  «
Verwendung  külksdienstpflichtiger  im  besetzten
feindlichen  Gebiet.

Krlegsminilterium
Kriegsamt.

vom  I17.  1.  I917.
Kusrug.

In  Erweiterung  des  in  Nr.  3  Seite  3  mitgeteilten  Aut.
ares  bat  has  Hrigsamt  ummeir  die  allgemseidd  el
ffentlichung  nachstehenden  Aufrufes  veranlabtn