Vaterländischer  Hilfsdienst.
*  des  Kriegsamts  zur  freiwilligen  Meldung

semäß  8  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.

Hilfsdienstpflichtige  werden  zur  Verwendung  bei  Militärbehörden
  und  Zivilverwaltungen  im  besetzten  Gebiet  für  folgrade
Weschästigungsarken  gesucht:

Gerichtsdienst,

Post-  und  Telegraphendienst,

Maschinen=  und  Hilfsschreiber,  Botend#.-p

Technischer  Dienst,

HKraftfahrdienst,

Eisenbahndienst,

Bäcker  und  Schlächter,

Handwerker  jeder  Aut,

Land-  und  forstwirtschaftlicher  Arbeitsdienst,

Anderer  Arbeitsdienst  jeder  Art,

Pferdepfleger,  Kutscher,  Viehwärter,

Sicherheitsdienst  (Bahnschutz,  Gefangenen=  und  Gefängnit=„LDewachung),


Krankenpflege.  J
Hilfsdienstpflichtige  mit  franzöfischen,  vlämischen  oder  polnischen

  Sprachkenntnissen  werden  besonders  berücksichtigt.

Bis  zur  endgülligen  Ueberweisung  an  die  Bedarfsstellen  des
besetzten  Gebiekes  wird  ein  „vorläufiger  Dienstvertrag“’  abgeschlossen.


Die  Hilfsdienstpflichtigen  erhalten?

Freie  Verpflegung  oder  Geld-Entschädigung  für  Selbsiver-HPflegung,

  freie  Unterkunft,

freie  Eisenbahnfahrt  zum  Bestimmungsort  und  zurück,

freie  Benutzung  der  Feldpost,  freie  ärztliche  und  Lazarettbehandlung,

lowie  täglich  M.  4.—  für  die  Dauer  des  vorläufigen  Vertrages.
Die  endgültige  Höhe  des  Lohnes  oder  Gehallet  kann  erst  bei
Abschinß  des  endgültigen  Dienstvertrages  festgesetzt  werden
und  richtet  sich  nach  Art  und  Dauer  der  Arbeit  sowie  nach  der
Leistung;  eine  auskömmliche  Bezahlung  wird  zugesichert.

Im  Falle  des  Bedürfnisses  werden  außerdem  Zulagen
gewahrt  für  in  der  Heimat  zu  versorgende  Familienangehörige.

Die  Versorgung  Hilfsdienstpflichtiger,  die  eine  Kriegsdienstbeschädigung
  erleiden,  und  ihrer  Hinterbliebenen  wird  noch  besonders
  geregelt.  -

Meldungen  nimmt  entgegen:

Es  sind  beizubringen:

polizeilicher  Ausweis,

etwaige  Militärpapiere,  ,  ,

BeschskinigingsasustagisoderAc·kse«iköpsasp·icke.erfondcclicheufalls

Heim-icschseinfgxsnagggmåßHIII-LIMI-Efehekiiksek
den  vaterländischen  Hilfsdienst  (Abkehrschein),

Angnben,  waun  der  Vewecher  die  Beschäftigung  antreten  lann.
Diie  Einstellung  der  Bewerber,  deren  Auswahl  nach  bestimmten
  Nichtlinien  zu  geschehen  hat,  wird  nicht  vor  Ankang
  Februar  erfolgen.  Auf  Grund  der  von  den  Kriegsamtstellen
  bis  zum  2.  Februar  1917  einzureichenden  Meldungsergebnisse,
  sowie  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  an  Hilfsdienstpflichtigen
  bei  den  General-Gouvernements  und
Etappen-Inspektionen  wird  bestimmt  werden,  in  welcher
Weise  die  Verteilung  der  Hilfsdienstpflichtigen  durch  die
Kriegsamtstellen  auf  die  Bedarfstellen  des  besetzten  Gebiekes
  vor  sich  gehen  soll.  ·

Freimachung  von  Militärpersonen  durch
bühfsdienstpflichtige,  Frauen  und  Jugendliche.
Krlegsministersum.
Rrlegsamt.
vom  8.  1.  1917.
Auszug.
1.  Die  Meldungen  der  stellvertretenden  Generalkommandos
  über  die  Kahl  dor  His  aum  1.  1.  1917  diirch  Silkg-Ummer

  #

dienstpflichtige  freigemochten  Militärpersonen  lassen  ein
abschließendes  Urteil  noch  nicht  zu.  Große  Unterschiede  sind
vorhanden,  die  zum  Teil  auf  die  örtlichen  Verhältnisse,  vielleicht
  auch  auf  verschiedene  Auffassungen  zurückzuführen
sind.  -  ·

2.  Desgleichen  ergeben  die  Meldungen  über  die  Zahl  der
überhaupt  durch  Zivilpersonen  ersetzbaren  Militärpersonen,
daß  die  einzelnen  Militärbehörden  diese  Frage  sehr  verschieden
  beurteilen.

3.  Den  Königl.  stellv.  Generalkommandos,  sowie  allen
diesen  nicht  untergeordneten  Militärbehörden  des  Heimatheeres
  wird  nochmals  zur  Kenntnis  gebracht,  daß  die  Freimachung
  von  Militärpersonen  durch  Hilfsdienstpflichtige,  sowie
  durch  weibliche  Personen  und  Jugendliche  in  weitestem
Umsang  vor  sich  gehen  muß.  «

4.  Um  den  nötigen  Ersatz  für  die  ablösbaren  Militäre
personen  in  vollem  Umfange  des  Bedarfs  und  bald  zu  beschaffen,
  bedarf  es  einer  umfassenden  und  nie  erlahmenden
Werbetätigkeit  aller  der  Stellen,  die  Militärpersonen  freimachen
  können.  Sie  alle  müssen  sich  im  vollen  Bewußtsein
der  Wichtigkeit  dieser  Maßnahme  unabläßlich  bemühen,  den
nötigen  Zivilersatz  selbst  zu  beschaffen.  Es  muß  Ehrensache
für  alle  militärischen  Behörden  sein,  keinen  einzigen  kv.  oder
Gb.  Mann  in  der  Kaserne  zu  haben,  der  sich  irgend  durch  eine
Zivilperson  ersetzen  läßt.  ."

5.  Für  die  Werbetätigkeit  stehen  folgende  Mittel  zu
Gebote:  -  »·
a)  Zeitungsannoncen,  besonders  auch  in  der  lokalen  Presse,
b)  Anschläge  an  Litfaßfäulen  und  Mauern,
e)  werbende  Tätigkeit  durch  Lehrer  und  Geistliche,  Schüler
und  Studenten,
4)  öffentlichte  Vorträge  durch  geeignete  Persönlichkeiten,
e)  Heranziehung  möglichst  zahlreicher  Vereine  zur  Aufklärung
  und  Werbung  bei  ihren  Mitgliedern,  #
1)  patriotische  Hinweise  gelegentlich  der  Feter  des  Geburtstages

  Seiner  Majestät.  *

Weitere  Maßnahmen  werden  vom  Kriegsamt  selbst
ausgehen.  ·

6.  Die  Bekanntmachung  gemäß  Ziffer  5  a  und  b  erlassen
  nunmehr  grundsätzlich  nur  die  Kriegsamtstellen.

Um  jedoch  die  Anwerbung  durch  Zentralisation  bei

dlesen  nicht  unnötig  zu  erschweren  und  zu  verlangsamen,
darf  folgendes  Verfahren  Platz  greifen:

Die  Bedarfsstellen,  in  erster  Linie  die  Garnisonkom-=niandos,
  schlagen  den  zuständigen  Kriegsamtstellen  schriftlich,
  telegraphisch  oder  durch  Fernsprecher  den  Wortlaut
einer  Bekanntmachung  vor.  Diese  hat  grundsfätzlich  zu
beginnen  mit  den  Worten:  .

„Vaterländischer  Hilfsdienst.

Aufforderung  des  Kriegsamts  zur  freiwilligen  Meldung
gemäß  §8  7  Absatz  2  des  Gesetzes  für  den  Vaterländischen
Hilfsdienst.

Es  werden  gebrauchtt
usw.

Meldungen  sind  zu  richten  an  (Bedarfsstelle  unmittel-Unterschrift:
  Die  Kriegsamtstelll
Nach  Einverständniserklärung  der  Kriegsamtstelle  können

  diese  Veröffentlichungen  durch  die  Bedarfsstelle  veranlaßt

  werden.
7.  Die  in  den  Bekanntmachungen  zur  Entgegennahme
der  Meldungen  bezeichneten  Stellen  teilen  das  Ergebni#s

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der  Werbung,  besonders  etwaigen  Ueberschuß  an  Ersatzkräften,

  der  zuständigen  Kriegsamtstelle  alsbald  mit.