Nnummers  Kriegsamt.

8.  Sämtliche  Kriegsamtstellen  melden  im  Veneohmen
mit  den  zuständigen  Militärbehörden  zum  1.  2.  1917  ornoeul
  dem  Kriegsamt,  Erfatz-Departemenl:

u)  wieviel  Hilfsdienstpflichtige  eingestellt  sind,
ßD)  wieviol  Militärpersonen  freigemacht,
)  wieviel  Militärpersonen  noch  ablösßbar  sind,
I!)  etwaigen  Ueberschuß  an  Ersatzkräften.

9.  Bis  spätestens  Ende  März  müssen  alle  Überhaupt  ablösbaren

  Militärpersonon  durch  Zivilpersonen'orsetzt  sein.
Groener.

*  Aus  der  Rechteabteilung.

1.  Ueber  die  Einwirkung  der  Hilfsdienstpklicht  auf
Lehrlingsverhältnisse.

Bei  der  Rechtsabteilung  des  Kriegsamkes  ist  eine  Anfrage
  von  seiten  eines  Berufsverbandes  eingegangen:  ob
Lehrlinge,  die  einen  Lehrvertrag  eingegangen  und  infolgedessen
  vertraglich  gebunden  sind,  vom  Hilfsdienstgesetz  berührt
  werden  oder  nicht.

In  Betracht  kommen  nur  Lehrverträge  mit  Arbeitgebern,
die  der  Gewerbeordnung  unterstehen.  Dort  sind  die  Lohrlingsverhältnisse
  im  Titel  VII  unter  III  behandelt  —  und
zwar  werden  unter  A  in  §§  126  bis  128  allgemeine  Bestimmungen
  und  unter  B  in  88  12  bis  132  n  „Besondere  Bestimmungen
  für  Handwerker“  getroffen.  In  letzteren  ist  für
den  hier  interessierenden  Punkt  nichts  besonderes  enthalten,
Es  entscheiden  sonach  die  allgemeinen  Bestimmungen.

Hiernach  kann  das  Lehrverhältnis  während  der  sogenannten
  Probezeit,  gewöhnlich  vier  Wochen,  durch  einseiligen
Rücktritt  gesöst  werden.  Dieser  Rücktrilt  ist  vollkommen
frei.  Er  steht  beiden  Teilen,  dem  Lehrherrn  wie  dem  Lehrling,
  zu-Nach

  Ablauf  der  Probezeitt  dagegen  kann  das
Lehrlingsverhältnis  nur  aus  einem  der  besonderen  Gründe
aulgelöst  werden,  die  in  8  127b  der  Gewerbeordnung
ron  Absatz  2  an  angegeben  sind.  Das  allgemeine  Rück.-trittsrecht
  aus  wichtigem  Grunde  nach  Bürgerlichem
Gesetzbuch  §  626  gilt  für  Lehrlingsverhältnisse,  die  der
Gesetzgeber  ofsenbar  absichtlich  schwer  lösbar  gemacht  hat,
nicht.  Zu  den  besonderen  Gründen  des  §  127b  zählst
nun  aber  der  Fall,  daß  der  „LJehrling  zur  Fortsetzung
  der  Arbeit  unfähig  ist  (wird)".  Dieser
Grumd  schlägt  bei  der  Hilfsdienstpflicht  —  unter  den  weiter
anzugebenden  Beschränkungen  —  prinzipiell  ein,  wobei  aber,
wie  dies  auch  bei  der  Erörterung  uber  den  Rücktritt  von
Dienstverträgen  überhaupt  gesagt  wurde  —  vorausgesetzt
wird,  daß  der  Beruf  oder  Betrieb  des  Lehrheren  nicht  schon
selbst  als  vaterländischer  Hilfsdienst  im  Sinne  von  §  2  des
Hilfsdienstgesetzes  gilt.  Dann  besteht  in  der  Regel  kein
Grund,  das  Lehrlingsverhältnis  aufzulösen:  der  Lehrling
erfüllt  dann  eben  seine  vaterländische  Hilfsdienstpflicht  bei
seinem  alten  Lehrherrn.  Das  Hilfsdienstgesetz  darf  nicht
etwa  dazu  benutzt  werden,  um  bloß  den  Meister  zu  wechseln.

Sonst  aber  wird  der  Lehrling  durch  seine  Heranziehung
zum  vaterländischen  Hilfsdienst  zweifellos  unfähig  zur
Fortsetzung  der  Arbeit  und  dies  gibt  jedem  der
beiden  Teile,  dem  Lehrling  und  dem  Lehrherrn,  einen
Grund  zur  Auflösung  des  Vertrages.  Die  Hilfsdienstpflicht
muß  auch  in  dieser  Beziehung  der  Wehrpflicht  gleichgeachtet
werden.  Daß  die  Hilfsdienstpflicht  angesichts  ihrer  zunächst
nnübersehbaren  Dauer  einen  Grund  abgißt,  der  die  Arbeit
des  Lehrlings  nicht  etwa  nur  für  vorübergehende  Zeit
bindert,  wurde  an  dieser  Stelle  schon  für  den  Dienstvertrag

Amillche  miltlellungen  und  Machuichten

im  ullgemeinen  —  der  Lehrvertrag  ist  eine  Unterart  des
Dienstvertrages  —  ausgeführt.  6

Aber  ebenso  wie  für  den  Dienstvertrag  im  allgemeinen,
muß  auch  für  den  Lehrvertrag  gesorgt  werden:  erst  wenn
dor  Lehrling  wirklich  herangezogen  wird,  konn  der
Lehrvortrag  aufgélöst  werden.  Die  Heranziehung  geschieht“
bekanntlich  nach  §7  Abs.  2  dadurch,  daß  der  einzelne  Hilfsdieustpflichtige
  durch  einen  Ausschuß  eine  besondere  schriftliche
  Aufforderung  erhült,  worauf  er  binnen  14  Tagen
selbst  hilfsdienstpflichtige  Arbeit  zu  suchen  oder  —  nach
Ablauf  dieser  Frist  —  die  Ueberweisung  an  einen  Hilfsdienstbetrieb
  zu  gewärtigen  hat.  Ehe  solche  Heranziehung,
die  vielleicht  auch  durch  eine  an  alle  Angehörigen  eines
bestimmten  Berufskreises  gerichtete  öffentliche,  also  jeden
einzelnen  betreffende  Anfforderung  ersetzt  werden  könnte,
die  weitere  Entwickelung  muß  abgewartet  werden!  —  er.
gangen  ist,  besteht  kein  Grund,  Lehrverträge  aufzulösen.
Insbesondere  genügt  dazu  nicht  schon  der  Ruf  des  Gesetzes
(oder  auch  die  öffenkliche  Aufforderung  des  stellvertretenden
Generalkommandos)  zur  freiwilligen  Meldung.  Wer  sich
freiwillig  melden  will,  muß  prüfen,  ob  ihm  seine  Vertragspflichten
  dies  erlanben.  Es  liegt,  wie  wiederholt  bemerkt
wurde,  nicht  in  der  Linie  des  Gesees,  mit  rauher  Hand  in
bestehende  Vertragsverhältnisse  einzugreifen.  Diejenigen,
die  dem  Vaterlande  unbedingt  nötig  sind,  werden  ja  sowieso
besondere  Aufforderung  erhalten  und  dadurch  in  der
Regel  das  Recht,  etwaige  Dienstvertragsverpflichtungen  zu
lösen.  Aber  felbst  für  diesen  Fall  ist  beabsichtigt,  durch  eine
Verfahrensvorschrift  zu  §  7  dafür  zu  sorgen,  daß  auch  der
Dienstberechtigte  —  im  vorliegenden  Falle  der  Lehrherr  —
bei  dem  sogenannten  Einberufungsausschuß  vorstellig  werden
  und  gegebenenfalls  um  eine  Vermittlung  nachsuchen
kaun.  Es  sind  immerhin  Fälle  denkbar,  wo  die  Heran.
ziehung  des  einzelnen  wegen  seiner  Bindung  an  einen.
Verkrag  unverhältnismäßigen  Schaden  stiften  könnte.

Kommt  es  zur  Auflösung  des  Lehrbertrages,  weil  der
zum  Hilfsdienst  herangezogene  Lehrling  die  Dienftstelle
verlassen  muß,  dann  ist  es  freilich  ausgeschlossen,  daß  der
Lehrherr  von  ihm  nach  §  12717  der  Gewerbeordnung  eine
Entschädigung  fordert.  Denn  der  Lehrling  handelt  nicht
vertragswidrig  im  Sinne  des  hier  einschlagenden  §  628
Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Für  Handlungslehrlinge  ist  alles  im  Vorstehenden  gesacte
  entivrechend  anzuwenden.  Ueber  sie  triffi  das
Handelsgesebbuch  Bestimmungen  in  den  88  76  bis  82.  Nach
dem  Handelsgesetzbuch  besteht  für  beide  Teile  des  Dienstvertrages
  ein  Recht  zum  Rücktritt  nicht  nur  wegen  einzelner
besonders  ausgeführter  Gründe,  sondern  auch  allgemein
wegen  jedes  wichtigen  Grundes.  Dies  gilt  nach  §  77
Absatz  3  auch  für  Handlungslehrlinge.  Die  Heranziehung
  zum  Hilfsdienst  ist,  wie  wir  sahen,  in  der  Negel
ein  wichtiger  Grund.

2.  Angestellten-Ausschüsse.

Nach  8  11  Abs.  3  des  Hilfsdienstgesetzes  sollen  auch  Angestellten-Ausschüsse
  errichtet  werden,  und  zwar  in  Betrieben
  der  im  Absatz  1  des  §  11  bezeichneten  Art“.  Infolge
  dieser  Verweisung  auf  die  Bestimmungen  in  Absatz  1
über  Arbeiterausschüsse  gilt  freilich  auch  die  Beschränkung,
wonach  nur  solche  Betriebe  in  Betracht  kommen,  „für  die
Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt“.  Die  Enistehungsgeschichte
  des  Gesetzes  lehrt,  daß  Arbeiterausschüsse  eben  nur
für  Gewerbebetriebe  im  Sinne  des  bekannten  Titel  WII  der
Gewerbcordnung  errichtet  werden  müssen,  nicht  aber  in
der  Landwirtschaft  und  bei  den  Eisenbahnen.  Die  Beschrän-