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kung  ist  also  eine  gewollle.  Dauach  muß  man  aber  zu  dem
Schlusse  kommen,  daß  auch  Angestelltenausschüsse  nur  in
solchen  Betrieben  obligatorisch  sind,  die  unter  Titel  VII  der
Gewerbeordnung  fallen.  Man  wird  die  Bestimmung,  wonach
  Ausschüsse  errichtet  werden  müssen,  frei  auslegen  und
auch  auf  solche  Betriebe  beziehen  dürfen,  für  die  wenigstens

bereits  praktisch  geworden  für  die  Gewerbebetriebe  der  Versicherungsunternehmer,
  da  auf  sie  die  ganze  Gewerbeordnung
  nach  §  6  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung  findet.
In  der  Fachpresse  ist  bezweifelt  worden,  ob  auch  bei
Banken  Angestelltenausschüsse  errichtet  werden  müssen.
Dieser  Zweifel  ist  nicht  berechtigt.  Banken  gehören  nicht
zu  den  Gewerbebetrieben,  die  nach  8  6  von  der  Geltung  der
Gewerbeordnung  ausgenommen  sind.  Insbesondere  gilt
Titel  VII  der  Gewerbcordnung  auch  für  das  Handelsgewerbe.
  Die  Ansnahmen,  welche  in  §  154  der  Gewerbeordnung
  für  Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge  gemacht  sind,
bestätigen  diese  Regel.  Also  kann  die  Errichtung
von  Angestellten=  Ausschüssen  bei  Banken
verlangt  werden.  "

In  übrigen  zwingt  der  Absatz  3  des  §  11  zu  Unterscheidungen,
  die  vielleicht  im  Einzelfalle  als  Härten  empfunden
  werden  könnten.  Das  Gesetz  verlangt,  daß  in  dem
betrelfenden  Betrieb  „mehr  als  50  nach  dem  Versicherungsgesetz
  für  Angestellte  versicherungspflichtige  Angestellte“  be.
schäftigt  sind.  Für  einen  Betrieb,  der  eiwa  45  versicherungs-.
pflichtige  Angestellte  hätte  und  auherdem  7  Angestellte,  bei
denen  über  die  Versicherungspflicht  noch  nicht  entschieden  ist,
oder  etwo  7  Angestellte,  die  äwar  früher  versicherungspflichtig
waren,  jetzt  aber  mehr  als  5000  M.  Gehalt  beziehen,  also
nur  versicherungsberechtigt  sind,  lind  die  Angestelltenausschüsse
  nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  nicht  obligatorisch.
Namentlich  was  Angestellte  mit  mehr  als  5000  M.  Einkommen

  anlangt,  so  ist  im  Reichstage  ganz  klar  ausgesprachen

  worden,  daß  für  die  hHöheren  Angestellten  die  3#

Bestimmungen  über  Angestelltenausschüsse  nicht  gelten
sollen,  da  sie  kür  diese  nicht  passen.

Solche  Fälle  können  auch  darch  Ausführungsbestim.
mungen  im  Sinne  des  §  19  Abf.  1  des  Hilfsdienstgesetzes
nicht  beseitigt  werden.  Das  Verordnungsrecht,  welches  in
8  19  dem  Bundesrat  und  Reichstagsausschuß  gegeben  ist.
gebt  zwar  entschieden  über  den  Rahmen  hinaus,  den  die  sogenannten
  Ansführungsbestimmungen  bei  andern  Gefehen
haben:  denn  man  war  sich  bei  der  Schaffung  des  Gesetzes
vollkommen  darüber  einig,  daß  bei  dem  Hilfsdienstgesetz
mehr  wie  sonst  der  Schwerpunkt  auf  den  Ausführungsbestimmungen
  liegen  werde.  Allein  eine  Abänderung
des  Geletzes  kann  natürlich  durch  Ausführungsbestimmungen
  niemals  vorgenommen  werden;  das  geschähe  aber,  wenn
man  die  Zahl  50  im  Interesse  der  Bildung  von  Angestelltenausschüssen
  korrigieren  wollte.

Dearan  kann  natürlich  kein  Zweifel  sein:  Es  wäre  nur
im  Sinne  der  Eesetzes,  wenn  bei  solchen  Grenzfällen  die
Angestelltenausschüsse  auf  Grund  einer  freien  Vereinbarung
zwischen  den  Angestellten  und  dem  betreffenden  Unternehmer,
  also  freiwillig,  gebildet  würden,  und  es  kann  wohl
die  Hoffnung  ausgesprochen  werden,  daß  der  Gedanke  des
Gesetzes  durch  solche  freie  Vereinbarungen  unterstützt  wird.

Kriegsamt.  Rmttiche  Milnellungen  und  Nachrichten

Nummer  5

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Rohstoffe

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Berichte  der  Krlegs-Rohftoff-Hbteilung.

Sektion  Metalle.

Beschlagnahme  von  Heizkörper:
Nr.  ẽ  168.12,  16.  Uft
vom  II.  1z.  1916.
schenden  Knappheit  an  Heizkörpern  wurden  die  bei  den
Zentralheizungsfirmen  befindlichen  Heizkörper  beschlagnahmt
  und  an  die  einzelnen  Firmen  Aufforderungen  zu
Bestandsmeldungen  versandt.

M——.

*  Beschlagnahme  und  Ablieferung  von  Zinnpfeifen.
H.  M.  1712.  16.  R.  K.  R.

sieht  gleichzeitig  die  freiwillige  Ablieferung  von  anderen
Zinnpfeifen.  —  Schalleitern  von  Orgeln  und  sonstigen
Musikinstrumenten  —,  vor.

Sekhtion  Leder.
Leder.  Zuweisungsamt.

Das  Leder-Zuweisungsamt  (  »
det  sich  im  Gebäude  der  Kriegs-Leder-A.-G.,  Be  —
Budapester  Straße  11/12.  Sei  d  ist  Hauptmann
  Lölhöffel  von  Löwensprung.  Befugnisse  und  Aufgaben
  des  Amtes  sind  aus  der  unter  L.  50/1.  17.  K.  K.#.
erlassenen  Dienstanweisung  ersichtlich.

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Verkehrswesen

Abtellung  für  kriegswirtschaftliche  Tronsporfe
GdrW#)  beim  chef  des  feideilenbahnwesens.

Folgende  Verfügung  des  Chefs  den  Feldeisenbahnwesen
wird  bekanntgegeben:
Chei  des  veldelfenbahnwelens.
Vom  12.  1.  1917.

1.  Vom  Chef  des  Feldeisenbahnwesens  ist  eine  besondere
„Abteilung  für  kriegswirtschaftliche  Transporte“
(Abkürzung:  Kr  W.)  1
errichtet  worden.  Sie  ist  bei  völlig  selbständiger  Tätigkeit.
die  sie  im  Auftrage  des  Chefs  des  Feldeisenbahnwesens  ausübt,
  an  die  Eisenbahn-Abteilung  des  stellv.  Gen.  Stabes  örtlich
  angegliedert  und  der  Person  des  Chefs  dieser  Abteilung
unterstellt.  #  **-Leitung:
  Major  im  k.  b.  Generalstab  Baur.
Sitellvertreter:  Hptm.  im  Gen.  Stab.  Schöne.
Sitz:  Berlin,  Generalstab,  Moltkestraße  8.
Briefadresfse:  Feldeisenbahnchef,  Abteilung  Kr###
Berlin,  Moltkestraße  8.
Telegrammadresse:  Kriweis  Berlin  Generalstab.