träfte  don  Kriegsbauten  zuzuführen.  Auch  die  Bemühungen
  der  Arbeitsnachweise,  die  freiwerdenden  Bauarbeiter
  auf  dle  Kriegsbauten  zu  verteilen,  führt  nicht  zu
einem  restlosen  Erfolge,  da  sich  erfahrungsgemäß  die  Arbeiter
  leicht  verlausen.  Als  zweckmäßigstetz  Gegenmittel
ist  beshalb  den  Gen.-Kdos,  empfohlen,  die  Bauarbeiter-Organisationen
  zu  den  Beratungen  siber  Stillegung  der
Bauten  heranzuziehen  und  bei  der  Perpflanzung  der  Bauarbeiter
  zu  beteiligen.  Daß  bei  der  Gegenwirkung  gegen
die  unkontrollierte  Abwanderung  der  aus  der  Stillegung
der  Bauten  gewonnenen  Arbeitskräfte  entsprechende  Lohnund
  Arbeitsbedingungen,  Negelung  der  Ernährung  und
Unterkunft  auf  den  Kriegsbaustellen  Vorbedingungen  sind,
wurde  allseitig  anerkannt.

3.  Es  erscheint  zweckmäßig,  daß  die  stellv.  Gen.-Kdos.
bei  der  Regelung  der  Arbeitervermittlung,  der  Arbeitsberhältnisse
  für  Kriegsbauten,  die  Unternehmer  und  die  Vertreter
  der  Bauarbeiter-Verbände  hinzuziehen.  Seitens  des
Deutschen  Arbeitgeberbundet  für  das  Baugewerbe  ist  für
jeden  Korpsbezirk  eine  Kommission  ernannt  worden,  die
den  stellv.  Gen.-Kdos.  bzw.  den  Kriegsamtstellen  bei  den
stellv.  Gen.-Kdos.  als  Beirat  zu  dienen  in  der  Lage  ist.
4.  Das  Baugewerbe  bat  dem  Kriegsamt  empfohlen,
daß  bei  Streitigkeiten  zunöchst  die  örtlichen  Schlichtungskommissionen
  und  die  öffentlichen  Tarifämter  für  bas  Baugewerbe
  als  Schlichtungsstellen  eintreten  sollen.  Erst,
wenn  ausnohmsweise  bei  diesen  Stellen  keine  Einigung
erzielt  werden  sollte,  haben  die  behördlichen  Ausschüsse  im
Bezirke  der  Erfatzkommissionen  —  gemäß  §  9  Abs.  2  und
de  13  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  —
in  Tätigkeit  zu  treten.  Nack  dem  Wortlaut  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  bestehen  Bedenken
hiergegen  nicht.

5.  Bei  allen  wichtigen  Fragen,  die  das  Baugewerbe
angeben,  hat  das  Kriegsamt  öugesagt,  eine  Vertretung  des
deutschen  Bangemerbes  sowohl  aus  Arbeitgeber-  wie  ans
Arbeitnehmerkreisen  gutachtlich  zu  hören.
Ea  steht  zu  hoffen,  daß  mit  dieser  Regelung  die  Arbeitsverhällnisse
  bei  den  Kriegsbauten  sich  in  zufriedenstellender
  Weise  regeln  werden,  ebenso  wie  auch  die  oben
bezeichneten  unerlößlichen  privatwirtschaftlichen  Banarbeiten
  ols  sichergestellt  gelten  dürfen.

Hrlegs  Erfotz-  u  is
vom  J.  1.  1917.

#  Beurlaubung  von  gv.  und  av.  Winzern
zum  KRebschnitt  1917.

Im  Interesse  des  deutschen  Weinbaues,  zugleich  aus
chründen  der  künftigen  Versorgung  der  Lazarekte,  Genesungsanstalten
  und  Militärverwaltungen  mit  Erzeugnissen
  des  Weinbaues  wird  ergebenst  ersucht,  gv.  und  av.
Winsern,  falls  Sorgfalt  und  mehrjährige  Erfabrung  im
Beruf  nachgewiesen  wird,  in  den  Monaten  Jannar  bis
März  1917  einschließlich  den  zur  Verrichtung  der  Facharbeiten,

erforderlichen  Urlaub  zu  erteilen.
Es  wird  bemerkt,  daß  mit  diesen  Arbeiten  weniger
vertraute  Personen  sich  zu  solcher  Tätigkeit  nicht  eignen
und  daß  Gefang  ne  und  sonstige  Aushilfskräfte  in  den
jedenfalls  besonderer  sochverständiger

Aufsicht  bedürfen.

J.  A.:  Frobjen.

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"s#mt.  Hintiiche  Iulttelln

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vor  allem  zum  Beschneiden  der  Rebstöcke  dringend

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Anwerbung  von  firbeitern  für  das  beletzte  Gebiet.

Kriegaministerium
Kriegsami.
bom  10.  1.  1917.

Genera
Deutschla
seiner

amtes  gestellt  werden.

1  ...  ,  -»
MMWOIIIIIIIDIIIUIIIII  -

Mantiss-kams-Kriegsamt.

stab  IMI  .  f.  3545.  1.  17.  K.
vom  10.  1.  1917.

Zur  Vereinsachung  und.  künftigen  Vermeidung  von
Verwechselungen  mit  den  stellv.  General-Kommandose  rfolgt

durch  das  Wort  „Kriegsamtstelle“  (öesw.  Kriegamtnebenstelle')
  unter  Beifligung  des  betreffenden  O

Die  gleiche  Fassung  ist  für  Briefe  und  Telegrammaufschr
ten  anzuwenden,  also  z.  V.:
Kriegsamtstelle
Stettin
für  Briefe:  Luisenstr.  3).
Lrieg#amtuebenstelle  1
tledenbofen
(für  Briefe:  Wallstr.  3).
Eine  Ausnahme  gilt  allein  für  die  „Kriegsamtstelle  im
Bezirk  des  Oberkommandos  in  den  Marken".  Deren  Bezeichnung
  lautet  hinfort:
Kriegsamtste

le  in  den  Marken
Berlin
W.  10,  Viktoriastr.  24).

*  Anderungen  und  ergänzungen  zum  Verzeichnis
der  Kriegsamistellen.
Weitere  Kriegsamtnebenstellen  fsind  in
Siegen  und  Mannheim  errichtet  worden.
Kriegsamtnebenstelle  Siegen:
eschäftsräume:  Siegen,  Bahnhofsir.  22.
Ferusprecher:  1440  bis  1443.
Kriegsamtnebenstelle  Mannheim:
Vorstand:  Hauptmann  Roever.
Geschäftsräume:  Mannheim  D.  4,  Nr.  1.

—  .  ———1-‚„—[—[..[  —  —

Gdnarnarucherel  und  Verlogs-Ocs.  m.  F.  H.,  Nerin  NW.  Schliweuerdamm  10.

Fernsprecher:  Vorläufig  Nr.  630.

———————  —