Krlegsamt.  Amtllche  Müttellun

gen  und  Machrichten  Mummer  6

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II.  Für  die  Arbeitsvermittlung  für  den  Hilfsdienst  find
folgende  drei  große  Gruppen  zu  unterscheiden:

1.  Dieienigen  männlichen  Personen,  die  eine  Arbeitsleistung
  übernehmen  wollen,  durch  die  Militärpersonen  freigemacht
  werden.  ·

2.  Diejenigen  männlichen  Personen,  die  eine  Arbeitsleistung
  in  der  Kriegswirtschaft  übernehmen  wollen.

3.  Alle  weiblichen  Personen,  die,  obwohl  sie  an  sich  nicht
unter  das  Hilfsdienstgesetz  fallen,  doch  miltelbar  in  gleicher
Weise  wie  die  Personen  zu  1.  und  2.  sich  nutzbar  machen
wollen.
III.  Die  Arbeitsvermittlung  soll,  so  weit
wiemöglich,  in  der  bisher  gewohnten  Form
vor  sich  gehen.  Es  soll  also  jede  unnötige
Neuorganisation  und  die  damit  verbundene
  Neuaufwendungan  Kosten  und  Kräften

vermieden  werden.
GEGrundsatz  der  Organisation  muß  sein:
Einfachheit,  Klarheit,  Straffheit  und
lückenlose  Geschlossenheit.
IV.  Bei  der  Orgoanisation  ist  von  vornherein  ins  Auge  zu

kassen,  daß,  so  sehr  auch  versucht  werden  soll,  durchaus  mit

der  Freiwilligkeit  der  Arbeitsaufnahme  auszukommen,  doch
die  Möglichkeit  einer  späteren  zwangsweisen  Ausführung
jeht  schon  vorgesehen  wird,  damit  nicht  in  diesem  Notfall
mit  neuen  Organisationen  begonnen  werden  muß.
V.  Die  Organisation  muß  einheitlich  für
alle  drei  Gruppen  durchgeführt  werden,
Grundlagen  dafür  sind,  daß
1.  durch  die  Schaffung  von  Zentralaus.
kunftsstellen  in  sämtlichen  Korpsbezirken  die  Arbeitsvermittlung
  (besonders  für  die  gewerblichen  Arbei-.
ter)  zusammengesaßt  ist,  daß
2.  sowohl  die  kaufmännischen  wie  auch
die  technischen  Angestellten  sich  zu  gemein
samen  Arbeitsvermittlungen  azusammengeschlossen  und  den
Kriegsamtstellen  unter  ausdrücklichem  Anschluß
  an  die  Zentralauskunftsstellen  zur
Verfügung  gestellt  haben,  daß
3.  die  weiblichen  Verbände  zu  gleichem  Vorgehen
sich  bereit  erklärt  haben.  "
VI.  Demgemäß  erstreckt  sich  die  Arbeitsvermittlung  durch
die  Arbeitsnachweise  auf  sämtliche  Personen  männlichen  und
weiblichen  Geschlechts  —  auch  die  sogenannten  Kopfarbeiter
  —,  die  eine  Stelle  suchen,  um  entweder  eine  Mi-Utärperson
  freizumachen  oder  in  kriegswirtschaftlichen  Bekrieben
  der  Industrie  und  Landwirtschaft  tätig  zu  werden.
Organisation,
J.  Die  Leitung  der  gesamten  Arbeitsvermittlung  im
Korpsbezirk  liegt  bei  der  Kriegsamtstelle,
die  sachliche  Arbeitsausführung  bei  der
—  Zentralauskunftsstelle.
II.  Die  unm  ittelbare  Arbeitsvermittlung
leisten  die  Arbeitsnachweise  aller  Art.
III.  Als  neue  Instanz  treten  hierzu  die  Hilfsdienstmeldestellen
  mit  angeschlossener  Frauenmeldestelle.
(Ueber  den  Verkehr  der  Fr.  M.  St.  mit  den  Fürsorgeorganen
  für  weibliche  Arbeitskräfte  ergehen  noch  besondere
Bestimmungen.)  Hierfür  sind  zu  unterscheiden:
a)  Orte  mit  mehreren  Arbeits  nachweisen.
  An  solchen  Orten  wird  von  der  Kriegsamtstelle
der  geeignetste  nach  Anhörung  und  Uebereinkunft  aller  deteiligten

  Arbeitsnachweise  als  Hilfsdienstmeldestelle  bezeichnet.
  Sollte  unter  den  Arbeitsnachweisen  keine  Einigung  zu
erzielen  sein,  so  wird  durch  Verfügung  der  Kriegsamtstelle
der  öffentliche  Arbeitsnachweis  als  Hilfsdienstmeldestelle
bestimmt.  In  Großstädten  werden  mehrere  Hilfsdienstmeldestellen
  notwendig  sein  (vielleicht  in  Anlehnung  an  die
Abgrenzung  der  Ertfatzbbezirke).  Außerdem  empfiehlt  sich
hier  auf  die  oft  zahlreichen  gleichartigen  Arbeitsnachweise.
dahin  einzuwirken,  daß  sie  sich  zur  Ersparung  unnötiger
Anspannung  von  Kosten  und  Menschenkräften  für  die  Dauer
des  Hilfsdienstgesetzes  zu  einem  Facharbeitsnachweis  zusammenschließen.


d5d)Ortemit  nur  einem  Arbeitsnachweis.
An  solchen  Orten  wird  dieser  als  Hilfsdienstmeldestelle  bezeichnet,
  es  sei  denn,  daß  der  betreffende  Arbeitsnachweis
bedeutungslos  oder  unzuverlässig  ist.

c)  Orte  mit  keinem  oder  unzuverläfsigem
  Arbeitsnachweis  (siehe  b).  An  solchen  Orten
wird  die  Angliederung  an  kommunale  oder  staatliche  Behörden
  empfohlen.

Die  Abgrenzung  der  Wirkungsbereiche  der  einzelnen
Hilfsdienstmeldestellen  muß  durch  die  Kriegsamtstellen  im
Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Arbeitsnachweisen
erfolgen.

IV.  Die  Arbeitsvermittlung.
1.  Arbeitsuchende.

àa)  Jeder  Arbeitsuchende  wendet  sich  an  den  Arbeitsnachweis,
  der  ihm  am  passendsten  erscheint.

5)  Wer  keine  Beziehung  oder  Neigung  zu  einem  bestimmten
  Arbeitsnachweis  hat,  reicht  seine  Meldung  bei
einer  Hilfsdienstmeldestelle  ein.

Diese  Meldungen  sind  schriftlich  einzureichen.  Ob  die
Kriegsamtstellen  besondere  Muster  dafür  aufstellen  und  ausgeben
  wollen,  bleibt  ihnen  überlassen.

„)  Wer  sich  um  militärische  Stellen  bewirbt,  reicht
seine  Meldung  grundsätzlich  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle
ein.

Die  Meldenden  sind  in  den  Aufrusen  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  sich  grundsätzlich  nur  an  einer  Stelle  melden
sollen.  Wollen  sie  ausnahmsweise  aus  bestimmten  Gründen
doch  gleichseitig  eine  weitere  Meldung  vornehmen,  so  find
sie  zu  verpflichten,  diesen  Umstand  bei  den  Meldungen  mit
anzugeben,  damit  eine  mehrfache  Zählung  und  Vermittlung
vermieden  wird.

2.  Offene  Stellen.

Die  Meldungen  der  offenen  Stellen  erfolgen  finngemäß
  entsprechend  der  Anbringung  der  Stellengesuche

zu  a)  bei  dem  passenden  oder  zuständigen  Arbeitsau

  b)  bei  den  Hilfsdienstmeldestellen,

zu  c)  für  die  militärischen  Stellen  grundsätzlich  bei  der

Hilfsdienstmeldestelle.

V.  Der  Verkehr  der  Arbeitsnachweise

untereinander.

#4A)  Die  Arbeitsnachweise  tauschen  weitestgehend  ihre
Stellenangebote  und  Meldung  der  offenen  Stellen  aus.
P)  Ueberschüssige  Meldungen  beider  Art,  die  dann  noch
bleiben,  werden  an  die  Hilfsdienstmeldestelle  gegeben.

e)  Die  Hilfsdienstmeldestellen  geben  die  Meldungen,
WVW  nicht  vermitteln  können,  an  die  Zentralauskunftsstellen.


4)  Die  Zentralauskunftsstellen  geben  die  Meldungen,
die  sie  nicht  selbst  oder  durch  Abgobe  an  die  geeigneten