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A  rbeitsnachweise  ihres  Bereichs  vermitteln  können,  durch  die
Kriegsamtstelle  an  das  Kriegs-Arbeits-Amt.

VI.  Berufsberatung.

Bei  jeder  Hilfsdienstmeldestelle  wird  besonders  für  die
Personen,  die  einen  neuen  Beruf  aufnehmen  wollen,  eine

Berufsberatung  angegliedert.  Für  die  Orte  mit  nur  einem
Arbeitsnachweis,  bei  denen  die  Schaffung  einer  Berufsberatung
  aus  Personalfragen  oder  sonstigen  Gründen  auf
Schwierigkeiten  stößt,  wird  sie  bei  der  nächstliegenden  Berufsberatungsstelle
  zu  erfolgen  haben.  Die  Berufsberatung

wird  in  den  meisten  Fällen  nur  mündlich  erledigt  werden

können.

VII.  Die  Organisation  soll  baldmöglichst
durchgeführt  werden.  Wo  schon  andersgeartete
  Einrichtungen,  die  sich  gut  bewährt
haben,
nommenwerden,  (daß  sich  dr  Uebergangallmählich
  ohne  gewaltsame  Umänderung
vollziehe.
die  Arbeitsvermittlung  schnell  und  ohne
Störung  vollzieht,  nichtdas  Schema.  Kurze

Meldungen  über  den  Stand  der  Organisation
  sind  bis  zum  15.  Februar  an  das  Kriegs-Arbeits-Amt

  einzureichen.
Zusatz:  Diese  einheitliche  Organisation  findet  zunächst
  folgende  Einschränkung:
Die  Ablösung  von  Militärpersonen  durch.  Hilfsdienstpflichtige
  muß  sofort  geschehen  und  ist  auch  bereits  in
vollem  Gange.

Nun  ist  aber  die  Organisierung  des  Arbeitsnachweis-  "

wesens  für  den  Hilfsdienst  zurzeit  noch  nicht  durchgeführt.
Es  bedarf  deshalb  zunächst  für  die  Gruppe  lII,  1,  einer
Meldestelle,  die  schon  zurzeit  voll  arbeitsfähig  st.

Aus  diesem  Grunde  bestimmt  die  Verfügung  des
Kriegsamtes,  I.-Nr.  23/1.  17.  E  I.  vom  9.  Jannar  1917,
(vgl.  Nr.  5.  Seite  4),  daß  alle  die  Meldungen  unker
Gruppe  1  unmittelbar  an  die  Bedarfsstellen  zu  richten  sind.

Dieses  Verfahren  soll  so  lange  beibehalten  werden,  bis
die  Arbeitsnackweis-Organisationen  in  den  einzelnen
Korpsbezirken  genügend  eingeipielt  sind.  Die  beir.  Kriegsamtstellen
  bestimmen  diesen  Zeitpunkt  selbständig.

J.  A.:
Marquard.

Richtlinien  für  Einstellung  lülfsdienstpflichtiger.
(An  fämtliche  Kriegsamtltellen  und  Lebenstellen.)

Krlegsminliterium
Kriegsamt.
NMr.  3711.  17.  ED.I.
vom  25.  1.  1917.

Mehrere  stellvertretende  Generalkommandos  hegen  die
Befürchtung,  daß  durch  die  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
  im  besetzten  Gebiet  der  Landwirtschaft  und  den  kriegswirkschaftlichen
  Betrieben  die  unbedingt  nötigen  Arbeitskräfte
  entzogen  werden.  Die  Kriegsamtstellen  wollen  die
stellbertretenden  Generalkommandos  dahin  aufklären,  daß
es  der  Absicht  des  Hilfsdienstgesetzes  (§  2  Abs.  2)  nicht  entsprechen
  würde,  wenn  der  Landwirtschaft  Arbeitskräfte  entzogen
  würden,  die-  vor  dem  1.  8.  16  bei  ihr  tätig  waren.
Somit  kommt  eine  Anwerbung  dieser  Leute  durch  die
Kriegsamtstellen  überhaupt  nicht  in  Frage.

Desgleichen  dürfen  Hülfsdienstpflichtige  die  bisher  in
einem  Betrieb  gemäß  §  2  Abs.  1  des  Hilfsdienstgesetzes

Leô  Mninch-  ttccren  und  Mic

bestehen,  muß  darauf  Bedacht  ge#

Die  Hauptsache  bleibt,  daß  sich

Kriegsamt,  falls  nicht  genüger

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tätig  waren,  auch  nur  angeworben  werden,  wenn  sie  einen
Abkehrschein  gemäß  §3  9  des  Gesetzes  haben,  alse  mit  dem

Millen  ihres  bisherigen  Arbeitgebers  ausscheiden.

Bis  durch  die  Ausschüsse  des  §  4  entschieden  ist,  was
zum  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Sinne  des  §  2  des
Gesetzes  gehört,  sinb  im  allgemeinen  nur  solche  Leute  anzuwerben,
  die  zweifellos  bisher  nicht  im  Sinne  des  §  2  des
Gesetzes  beschäftigt  waren  oder  die  einen  Abkehrschein  beibringen.
  Die  Kriegsamtstellen  können,  wenn  sie  es  für
nötig  balten,  auf  diese  einschränkenden  Bedingungen  für  die.
Hilfsdienstpflichtigen,  welche  sich  jetzt  zum  Ersatz  von  Militärpersonen
  melden,  durch  entsprechende  Einzelbelehrung
oder  Veröffentlichung  besonders  hinweisen.

Es  wird  ferner  Sache  der  Kriegsamtstellen  sein,  zu  verhinbern,

  daß  eine  unnötige  Bennruhigung  in  der  Arbeiterbevölkerung

  stattfindet,  sowie  daß  wirtschaftlich  wertvolle.
vielleicht  zur  Zeit  nicht  ersetzbare  Kräfte  der  Heimat  entzogen
  werden.

Andererseits  ist  das  Kriegsamt  nicht  der  Ansicht,  daß
grundsätzlich  zunächst  der  volle  Bedarf  an  Hilfsdienstpflichtigen
  imn  der  Heimat  zu  decken  ist,  ehe  Hilfsdienstpflichtige
  außerhalb  der  Grenzen  verwandt  werden  dürfen.
Für  die  Beschaffung  des  heimischen  Bedarfs  steht  dem
lend  freiwillige  Meldungen  eingehen,
  die  Anwendung  des  §  7  des  Gesetzes  jederzeit  zur
Verfügung.  Das  Kriegsamt  wird  diese  Handhabe  des  Gesetzes
  amwenden,  wenn  es  der  Neberzeugung  ist,  daß  ohne
dem  die  nötigen  Arbeitskräfte  nicht  zu  beschaffen  sind.  Es
bedarf  jedoch  hierzu  der  Tätigkeit  der  Ausschüsse  gemäß  §  4
und  §  7  des  Gesetzes.  Diese  Ausschüsse  werden  vom  Anfang
Februar  ab  gebildet  sein.  Für  die  Ausübung  ihrer  Tätigkeit
  sind  die  Vorarbeiten  eingeleitet.

Für  den  heimischen  Bedarf  werden  ferner  allmählich
durch  Zusaommenlegung  und  Stillegung  von  Betrieben  im—
mer  mehr  Kräfte  freiwerden,  deren  Verwendung  im  besetzten
Gebiete  nichte  geboken  ist.

3  wird  noch  bemerkt,  daß  der  vorläufige  Dienstvertrag
  mit  den  Hilfsdienstpflichtigen,  welche  für  das  besetzte
Gebiet  angeworben  werden,  nur  durch  die  Kriegsamtstellen
abzuschließen  ist,  und  zwar  erst,  nachdem  von  hier  genaue
Anweifungen  erfolgt  find.

Das  Kricasamt  beabslichtigt  eine  Besprechung  Anfang
Februar  anzusetzen,  sobald  das  Gesamtangebot  sich  üäbersehen
  läßt.  Bei  der  Deckung  des  Bedarfs  wird  auf  den
Arbeitsmarkt  in  den  landwirtschaftlichen  Provinzen  besondere
  Rücksicht  zu  nehmen  sein.

gez.  Groener.

Verwendung  Weirpflichfiger  im  vaterländiscben
Rüfsdienstim  Bereiche  der  Heeresverwaltung.
Nrsegsminlisterlum.
Kriegsamtt.

Nr.  34021.  17.  C10e
vom  10.  1.  1917.

Mit  Bezug  auf  den  Erlaß  vom  18.  12.  16  —
Nr.  810/12.  16.  O  1  b  —  (bgl.  Nr.  2,  Seite  4)  wird  bemerkt,
daß  an  dem  bisher  vom  Kriegsministerium  vertretenen
Standpunkt,  wonach  im  Heere  ein  Vertrag  mit  Wehrpflichtigen
  ausgeschlossen  ist,  nach  wie  vor  festzuhalten  ist.  Nur
Lohnarbeiter  jeglicher  Art  können  wie  bisher  auf  Arbeitsbertrag
  im  Bereiche  der  Heeresverwaltung  Verwendung  finden.
  In  allen  andern  Fällen  hat  die  Einberufung  zum

Heere  auf  Grund  der  Wehrpflicht  zu  erfolgen.

Groener.