—  Uclegaamt.  Amtliche  Mittellungen  und  Maderidtten

Kusstellung  von  Hbkehrscheinen.

Nach  Mitteilung  der  Kriegsamtstelle  Stettin  laufen
dort  täglich  schriftliche  und  mündliche  Gesuche  um  Ausstellung
  von  Abkehrscheinen  ein.  Im  eigenen  Interesse  werden
die  Beteiligten  darauf  hingewiesen,  daß  solche  Gesuche  un-1
  en  den  zuständigen  Schlichtungsausschuß  zu  richen
  sind.  "

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Hus  der  Rechtsabteilung.
Weiteres  über  Rülfsdienstpflicht  und  Tehrlingsverhältnis.


In  der  Nummer  5  des  „Kriegsamt“  ist  von  der  Einwirkung
  der  Hilfsdienstpflicht  auf  Lehrlingsver.
h  ä  ltnisse  die  Rede  gewesen.  Im  Anschluß  hieran  wird
im  solgenden  die  Auskunft  abgedruckt,  die  die  Rechtsabteilung
  auf  die  Anfrage  einer  Kriegsamtstelle  gegeben  hat,
da  solche  Fälle  in  der  Praxis  vielleicht  nicht  selten  sind.

„Es  ist  richtig,  daß  die  Bestimmung  in  §  127e  der  Ge

werbeordnung  durch  das  Hilfsdienstgesetz  keineswegs  außer
Kraft  gesetzt  worden  ist.  Es  kann  also  nach  wie  vor,  entweder
  von  dem  gesehlichen  Vertreter  des  Lehrlings  oder  von
dem  vollföhrigen  Lehrling  selbst,  eine  schriftliche  Erklärung
an  den  Lehrherrn  gerichtet  werden,  wonach  der  Lehrling  zu
einem  anderen  Gewerbe  oder  einem  anderen  Berufe  überehen


von  spätestens  4  Wocken  als  aufgelöst  und  der  Lehrherr
würde  an  sich  verpklichtet  sein,  den  Lehrling  zu  entlassen.
Venn  aber  der  Vetrieb  des  Lehrherrn  ein  Hilfsdienstbetrieb
im  Sinne  von  §  2  des  Hilfsdienstgesetzes  und  der  Lehrling
selbst  hilfsdienstpflichtig  ist,  so  kann  der  Lehrherr,  falls  er
auf  die  Weiterarbeit  des  Lehrlings  bei  ihm  Wert  legt,
diesem  die  Erteilung  des  Abkehrscheins  verweigern.  Das
hat  zur  Folge,  daß  der  Lehrling  trot  Auflösung  des  Lehrdertrages
  aus  dem  Betriebe  des  Lehrherrn  zunächst  nicht  ausscheiden
  darf,  sondern  sich,  wenn  er  auf  seinem  Ausscheiden
bestehen  will,  an  den  Schlichtungsausschuß  wenden  muPß.
Dieser  hat  dann  zu  erwägen,  ob  ein  wichtiger  Grund  im
Sinne  des  &amp;  9  des  Hilfsdienstgesetes  für  das  Ausscheiden
des  Lehrlings  vorliegt.  Es  kann  grundsätzlich  nicht  in  Abrede
  gestellt  werden,  daß  unter  Umstäönden  ein  notwendiger
Berufswechsel  einen  wichtigen  Grund  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes
  darstellen  könnte.  Aber  auf  jeden  Fall  muß  der
Lehrling  die  Entscheidung  des  Schlichtungsausschusses  abwarten.
  «

Was  die  Frage  anlangt,  ob  der  Lehrling  sein  Ausscheiden
  aus  bem  Betriebe  seines  Lehrherrn  etwa  dazu  benutzen
könnte,  um  bei  einer  anderen  Firma  in  doerselben
Branche  einzutreten,  so  ist  auf  die  Bestimmung  in  §  127e
Abf.  2  der  Gewerbeordnung  zu  verweisen.  Danach  darf  der
Lehrling  binnen  9  Monaten  nach  der  Auflösung  seines  alten
Lehrverhältnisses  in  demselben  Gewerbe  von  einem  anderen
krbeitgeber  nicht  ohne  Zustimmung  des  früheren  Lehr-Erre
  sschäftigt  werden.  Hinter  diesem  Verbote  steht  die

trafbestimmung  in  §  148  Nr.  10  der  Gewerbeordnung.
Hiernach  ist  es  dem  Lebrling  nicht  möglich,  ohne  weiteres  in
einen  Konkurrenzbetrieb  einzutreten,  und  der  Arbeitgeber

ist  hiergegen  schon  durch  das  Gesetz  geschützt,  in  ähnlicher

Weise,  wie  das  sonst  durch  vertragliche  Wettbewerbsverbote

geschieht.  Dies  gilt  jedoch  nur,  wenn  der  Lehrling  frei

#  l  erecheunk.  wenn  der  Lehrling  freiwi
  llig  in  einen  Konkurrenzbetrieb  eintritt.  Wian  aen
Konkurrenzbetriebe  überwiesen  (bgl.  §  7  Abs.  3  des
Hilfsdienstgesetzes),  so  müßte  er  dieser  Ueberweisung  Folge
leisten,  und  die  Bestimmung  in  §  1276  Abs.  2  der  Ge.

will;  alsdann  gilt  das  Lehrberhältnis  nach  Ablauf

Nammer

werbeordnung  würde  gegenüber  einem  solchen  Zwange
wohl  keine  Kraft  haben.  Natürlich  ist  es  nicht  empfehlenswert,
  daß  die  Einberufungsausschüsse  im  Sinne  des  §  7
des  Hilfsdienstgesetzes  Ueberweisungen  an  Konkurrenzbetriebe
  verfügen.  Ein  solcher  Konflikt  des  Lehrlings  unt
seinem  früheren  Lehrherrn  ist  besser  zu  vermeiden.  Durch
die  Verfahrensvorschriften,  die  das  Kriegsamt  auf  Grund
von  §  10  des  Hilfsdienftgesetzes  erlassen  wird,  werden  die
Einberufungsausschüsse  in  den  Stand  gesetzt  werden,  auf
derartige  besondere  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen:  sowohl
der  Hilfsdienstpflichtige,  wie  sein  bisheriger  Arbeitgeber
—  also  in  diesem  Falle  der  alte  Lehrherr  —  können  bei  dem
Einberufungsausschusse  Vorstellungen  erheben.  Außerdem
steht  Beiden  gegen  die  Ueberweisung  die  Beschwerde  zu.
Es  ist  also  anzunehmen,  daß  solche  Konflikte  durch  die
Praxis  ausgeschaltet  werden  können.

Ob  der  Lehrling  in  dem  neuen  Betriebe  als  Voll-Arbeiter
  oder  wiederum  nur  als  Lehrling  beschäftigt  werden
soll,  ist  für  Vorstehendes  gleichgültig.“

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Rohstoffe

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  Sektion  Holz.

Einschlag  und  Absuhr  von  Nutzholz.
H.  I.  90%  1G,  KRH.  vom  9.  1.  1917.

Zur  Förderung  des  Einschlages  und  der  Abfuhr  von
Nutzholz  find  durch  Verfügung  an  die  zuständigen  militärischen
  Stellen  u.  a.  folgende  Anordnungen  getroffen  worden:

1.  Jeder  Einschlag  und  jede  Abfuhr  von  Nutzbolz
werden  als  Kriegsnotwendigkeit  angesehen.  E

2.  Bei  Bedarf  werden  nicht  kriegsverwendungsfähige
Holzhauer  freigegeben  und  sonst  verfügbare  Kräfte  gestellt.

3.  Für  die  Abfuhr  sind  verfügbare  Zivilgespanne,
nötigenfalls  durch  Zwangsmaßnahmen,  heranzuziehen;  wird
hierdurch  der  Bedarf  nicht  gedeckt,  so  sind  Militärpferde  auszuleihen.
  #

Aushebung  zur  Holzabfuhr  verwandter  oder  verpflich
teter  Pferde  unterbleibt  bis  31.  3.  1917;  den  Besitzern
werden  Tages--Mindestabfuhrleistungen  anferlegt.  Gesuchen
um  Freigabe  nichtkriegsverwendungsfähiger  Holzfuhrleute
ist  in  weitestem  Maße  zu  entsprechen.  Die  Anwerbung  von
privaten  Gespannen  durch  die  Nutzholzkäufer  wird  unterstützt,
  und  zwar  gegebenenfalls  durch  Vermittlung  oder
bei  ungerechtfertigter  Verweigerung  des  Spanndienstes  durch
Zwang  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  6.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  129)  §  3,  Ziffer  3  und  6.
Soweit  Gespanne  nicht  reichen,  kommen  Dampf-  und  Kraftwagen
  in  Frage.  Für  Lastkraftwagen  ist  die  Notwendigkeit
der  Abgabe  genügender  Betriebsstoffe  anzuerkennen.  Sind
solche  im  freien  Handel  nicht  erhältlich,  so  ist  die  Inspektion
des  Kraftfahrwesens  um  Aushilfe  anzugehen.  ·

Maßnahmen,  durch  die  der  Verkehr  der  Lastkraftwagen
beschränkt  wird  (z.  B.  nur  bedingungsweise  Straßenbenutzung),
  sind  aufzuheben.  ·

Bau  und  Betrieb  von  Nutzholzabfuhrbahnen  sind  zu
unterstützen.  —  Abgabe  genügender  Betriebsstoffe  wie  oben.