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Nummer  6

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Waffen  und  Munition

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*  Verkehr  von  Privatfirmen  mit  dem  Waffenund
  Munitions-Beschaffungs-Kmt.

Die  Mahnung  in  Nr.  1  des  „Kriegsamt,  Amtliche  Mitteilungen
  und  Nachrichten“,  bei  allen  Schreiben  und  besonders
  Telegrammen  dem  Text  eine  kurze  Inhaltsbezeichnung
voranzustellen  (z.  B.  „betrifft  Nohstoffe  für  Zünder“"  oder
betrifft  Zünderieile“)  und  bei  Antworten  oder  beim  Vorliegen
  von  Vorgängen  außerdem  die  Buchnummer  mit
genauer  Bezeichnung  der  Dienststelle  anzugeben,  hat  leider
wenig  Erfolg  gehabt.  Es  ist  dringend  notwendig,  daß  alle
beteiligten  Kreise  sich  klar  machen,  welch  enormen  Schriftverkehr
  eine  Behörde  zu  bewältigen  hat,  die  mit  geringen
Ausnahmen  den  ganzen  Riesenbedarf  des  Heeres  an  Waffen,
Munition  und  Feldgerät  beschafft,  und  wieviel  kostbare  Zeit
verloren  geht,  wenn  bei  der  Briefverteilungsstelle  von  den
täglich  eingehenden  5—7000  Briefen  und  Telegrammen
mehrere  Hundert  erst  sorgfältig  durchgelesen  werden  müssen,
bevor  zu  beurteilen  ist,  welchen  Referenten  sie  zur  Bearbeitung
  zuzuleiten  find.  Besonders  bet  kurzgefaßten  Telegrammen
  ist  dies  oft  so  schwierig  und  erfordert  soviel  Zeit,
daß  dadurch  der  Zweck  des  Telegraphierens  ganz  verloren
geht.  Ein  Entgegenkommen  der  Privatlirmen  in  dieser
Hinsicht  ist  daher  in  ihrem  eigenen,  wie  im  Interesse  der
Behörde,  unbedingt  erforderlich.

Kussuchen  von  Maschinen  im  Bereiche  der
Maschinen-Beschoffungsstelle  Brussel.
(Teitfötze  für  sirmen).

Kriessamt.
waffen-  und  Munitions-Belcheffange-Amt,  R.

4.  Die  Einreiseerlaubnis  kann  nur  erteilt  werden,  wenn
es  sich  um  eine  größere  Anzahl  von  Maschinen  für
bestimmte  Zwecke  handelt  oder  wenn  Spezialmaschinen
für  Preßaulagen  usw.  ausgesucht  werden  müssen,  deren
vorherige  Besichtigung  unbedingt  als  nötig  erscheint.

2.  Mit  dem  Aussuchen  von  Maschinen  sind  nur  solche  Personen
  zu  beauftragen,  die  als  Sachverständige  die  Vollmacht
  ihrer  Firma  besitzen,  sonst  entstehen  durch  Rückkragen
  nur  Verzögerungen.
3.  Die  zum  Aussuchen  erforderliche  Zeit  richtet  sich  nach
der  Anzahl  der  bewilligten  Maschinen:  im  allgemeinen
sind  für  jeden  Bezirk  zur  Kufnahme  vier  Tage  erforderlich.

4.  Gesuche  um  Ausstellung  vont  Passierscheinen  sind
schriftlich  an  das  stellvertretende  Generalkommando
zu  richten,  in  dessen  Bereich  der  Gesuchsteller  wohnt,
im  Landespolizeibezirk  Berlin  an  das  stellvertretende
Generalkommando  des  Gardekorps.
Die  Gesuche  müssen  enthalten:

Angaben  über  die  Person  des  Antragstellers,
Wohnort,  Straße,  Geburtsort  und  Geburtsdatum.

Außerdem  muß  in  ihnen  dargelegt  sein:

n#)  Staatsangehörigkeit  (gegenwärtige  und
etwaige  frühere),

b)  Notwendigkeit  und  Zweck  der  Neise

Kriegscmt.  Rmuiche  Mittellungen  und  Machrichten  2468686

c)  Reiseziel,

d)  Reiseweg  unter  Hervorhebung  der  Grenzübertrittsstellen
  und  der  Orte,  die  zur  Erfüllung  des

Ziamweckes  der  Reise  berührt  werden  sollen,

e)  Dauer  der  Reise,

f)  Erklärung,  daß  sich  Gesuchsteller  allen  ihm  besonders
  auferlegten  Bedingungen  (z.  B.  Meldung
bei  Militärbehörden  usw.),  unterwirft  und  den
Passierschein,  sofern  er  ihm  dienstlich  nicht  abgenommen
  wird,  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeit  sofork  persönlich
  oder  im  Einschreibebrief  an  die  ausstellende
Stelle  zurückzuliefern  sich  verpflichtet.

Dem  Gesuch  müssen  ein  vorschriftsmäßiger  Reisepaß

und  ein  polizeiliches  Führungsattest  sowie  die  Genehmigung

  des  Wumba  zum  Aussuchen  von  Maschinen
beigefügt  sein.

Diie  Genehmigung  des  Generalgouvernements  für
Belgien  zur  Reise  wird  dann  durch  das  stellvertretende
Generalkommando  eingeholt.  Letzteres  stellt  daraufhin
den  Passierschein  aus.  Die  Aushändigung  des  Passierscheines
  wird  von  dem  Nachweis  abhängig  gemacht,  daß
der  Antragsteller  innerhalb  der  letzten  4  Jahre  mit  Erfolg
  gegen  Pocken  geimpft  ist  (Impfschein).

Zur  Erlangung  des  Reisepasses  ist,  falls  der  Betreffende
  in  eiem  Militärverhältuis  steht,  militärischer

Urlaub  des  Truppenteils  oder  zuständigen  Bezirkskommandos
  vorzulegen.

Mitnahme  von  Schriften  oder  Druckfachen  über  die
Reichsgrenze  ist  grundsätzlich  verboten.  Ausnahmsweise

  dürfen  Schriften,  Drucks  sachen,  insbesondere  &amp;
schäftspapiere  mitgeführt  werden,

a)  wenn  ihre  Mitnahme  zur  Erfüllung  des

Reisezwecks  unbedingt  erforderlich  ist,

d)  wenn  sie  auf  das  unbedingt  notwendige

Maß  beschränkt  sind  und
e)  vor  der  Grenzüberschreitung  amtlich  geprüf!

werden.

Zur  Vermeidung  von  Unznträglichkeiten
  an  der  Grenzübergangsstelle  ist
tb  geboten,  daß  der  Reisende  die  mitzunehmenden
christen  und  Drucksachen  vor  dem  Antritt  der
Reise  amtlich  prüfen  und  einsiegeln
läßt.

Zu.  diesem  Zweck  wendet  er  sich  z.  B.  im  Bereich
des  Oberkommandos  in  den  Marken  mündlich  oder
schriftlich  an  die  militärsche  Pestüberwachungsstelbeim

  Postamt  Berlin  O.  17  oder  an
die
Kommandantur,  Berlin,
das

Garnisonkommando  Brandenburg  a.  H.,  Frankfurt
  a.  O.  ober  Cottbus.
Zielpunkte  für  Reisepässe  sind:
Brüssel,  Antwerpen,  Charleroi  und  Lüttich:
vorteilhaft  ist  Antrag  auf  Einreise  für  ganz  Belgien,

um  auch  die  Umgegend  der  vier  genannten  Orte  aufsuchen
  zu  können.  «

Benachrichtigung.  daß  Vertreter  abreist,  ist  nur  an
Maschinen-  Beschaffungsstelle  Brüssel  erkorderlich.
Weitere  Weisungen  erfolgen  von  dort.

Nach  Ankunft  Meldung  in  Brüssel  bei  der  dorn.
gen  Zentralstelle