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Vaterländischer  Hilfsdienst

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IBekonntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Kusfährung  des  Gesehes  über  den  vaterländischen
Pilfsdienst.

Vom  30.  Januar  1917.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  19  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1339)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichsdag
  gewählten  Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

Wird  das  Beschäftigungsverhältnis  eines  Hilssdienstpflichtigen
  durch  den  Arbeitgeber  oder  mit  seiner  Zustimmung
  ausgelöst,  so  hat  dieser  dem  Hilfsdienstpflichtigen  hierüber
  eine  Bescheinigung  (Abkehrschein)  auszustellen.
,  *
Erhebt  ein  Gilisdienstpflichtiger,  dem  der  Abkehrschein
Herweigert  wird,  nicht  Beschwerde  gemäß  8  9  Abs.  2  des  Geletes
  bei  dem  Ausschuß,  so  kann  er  von  diesem  trotzdem  eine
schriftliche  Auskunft  darüber  verlangen,  ob  der  Betrieb  seines
bisberigen  Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei  welcher
er  bisber  beschäftigt  war,  eine  der  im  3  2  des  Gesetzes  bezeichneten
  Stellen  ist.  Die  Auskunft  erteilt  der  Vorsitzende
des  Ausschusses,  sofern  er  nicht  hiermit  eine  andere  Stelle
betraut  hat.  "
Itit  die  Auskunft  erteilt,  daß  der  Betrieb  des  bisherigen
Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei  welcher  der  Hilfsdienstpflichtige
  zulezt  beschäftigt  war,  eine  der  im  &amp;  2  des
Gesetes  bezeichneten  Stellen  nicht  ist,  so  darf  der  Hilfsdienstpflichtige
  in  Beschäftigung  genommen  werden.
Durch  die  Auskunft  wird  der  Entscheidung  nach  §  4
Abs.  2  und  §·6  des  Gesetzes  nicht  vorgegriffen.
Abschrift  der  Auskunft  ist  dem  bisherigen  Arbeitgeber
und  der  zuständigen  Kriegsamtsstelle  zu  Ubersenden.
.  3
Jeder  Arbeitgeber,  der  sich  weigert,  den  von  dem  Hiltsdleystpflichtigen
  beantragten  Akbkehrschein  (§  1)  anszustellen,
ist  verpflichtet,  den  Hilfsbienstpflichtigen  zu  Arbeitsbedinqungen,
  die  mindestens  nicht  ungünstiger  als  die  bisherigen
#ind,  weiterzubeschäftigen.
§  4
Der  Hilfsdienstpflichtige,  der  von  der  Beschwerde  nach
5  9  Abs.  2  des  Gesehes  Gebrauch  macht,  hat  das  Beschäftibungsverhältnis
  bis  zur  Entscheidung  über  seine  Beschwerde
sortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  ihm  die  Fortsetzung  nach  den
Umständen  des  Falles  nicht  zugemutet  werden  kann.  Hierüber
  entscheidet  auf  Anruf  durch  den  Arbeitgeber  oder  Arbeiknehmer
  der  Vorsitzende  des  Ausschusfes.
5

Aus  dem  Abkehrscheine  müssen  Name  oder  Firma  des
Arbeitgebers  oder  der  Organisation  sowie  Ort,  Straße  und
Hausnummer  der  Beschäftigungsstelle,  wo  der  Hilfsdienstpflichtige
  zuleht  tätig  war,  sowie  die  Dauer  der  letzten  Beschäftigung
  ersichtlich  sein,

Der  Abkehrschein  muß  auf  elnem  besonderen,  von  den
Arbeittpapieren  des  Hilfsdienstpflichtigen  getrennten  Blatte
erteilt  werden.

Rrlegsamt.  Mmiuche  mittellungen  und  Hachrichten

——
—  —

Beaoi  Eingehung  eines  anderen  Beschäftigungsverhältnisses
  bat  der  neue  Arbeitgeber  dem  Hilfsdienstpflichtigen
den  Schein  abzunehmen,

Die  Bestimmungen  im  Abfs.  1  bis  3  gelten  auch  für  die
Bescheinigungen  nach  8  9  Abf.  2  des  Gesetzes.

86
Die  Bescheinigungen  nach  8  9  des  Gesetzes  und  nach
§  1  dieser  Verordnung  sind  stempelfrei.  Das  gleiche  gilt
n

für  die  nach  §8  2  dieser  Verordn#ung  erteilten  Auskünste.

Das  Verfahren  vor  der  Zentralstelle  beim  Kriegsamt,
vor  den  nach  §8  4  Abs.  2,  §  7  Abs.  2,  8  9  Abs.  2  des
Gesetzes  gebildeten  Ausschüssen  und  vor  den  Vorsitzenden
dieser  Ausschüsse  ist  gebthren=  und  stempelfrei.

8  8
Auf  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses  oder
Gutachtens  finden  im  Verfahren  vor  den  Schlichtungsansschissen
  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.
F69#
Deer  Vorsitzende  der  Zentralstelle  oder  eines  Ausschusses
kann  Zeugen  oder  Sachverständige,  die  ohne  genügende  Entschuldigung
  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  einfinden  oder  die
ihre  Aussage  unberechtigt  verweigern,  mit  Gelbstrafe  bis
zu  einhundert  Mark  bestrafen.  1  ,-Ebenso

  kann  er  einen  Beteiligten  bestrafen,  der  ohne

genügende  Enttchuldigung  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  zu

einer  mündlichen  Verhandlung  einfindet,  zu  welcher  sein

persönliches  Erscheinen  angeordnet  ist.  *

Auf  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  einer  Strafe  nach

Abs.  1,  2  entscheidet  die  Zentralstelle  oder  der  Ausschuß
8  10

Die  Zentralstelle  und  die  Ausschüsse  sind  befugt,  die
Amtsgerichte  um  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  zu  ersuchen.

Elin  Hilfsdienstpflichtiger,  der  nach  Enepfang  zder  besonderen
  schrifllichen  Aufforderung  (8  7  Abs.  2  Saß  2  des
Gesetzes)  bei  einer  der  im  §8  2  des  Gesetbzes  bezeichneten
Stellen  Beschäftigung  erhält,  hat  hiervon  unverzüglich  dem
Ausichuß,  von  dem  die  Aufforderung  ergangen  ist,  unter
Angabe  des  Arbeitgebers  und  der  Art  der  Beschöftigung
Mitteilung  zu  machen.  Die  Richtigkeit  dieser  Angabe  hat
der  Arbeitgeber  durch  seine  Unterschrift  zu  bestätigen.

Unterläßt  der  Hilfsdienstpflichtige  die  Mitteilung,  so
kasen  er  vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses  mit  Geldstrafe  bis
zu  zwanzig  Mark  bestraft  werden,  wenn  er  hierauf  in  dem
Aufforderungsbescheide  hingewiesen  ist.

Dem  Aufforderungsbescheid  ist  ein  zur  Versendung  mit
der  Post  geeigneter  Vordruck  beizufügen,  der  die  Mitteilung
der  nach  Abs.  1  erforderlichen  Angaben  durch  Ausfüllung
ermöglicht.

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Auf  die  Beitreibung  und  die  Verwendung  der  nach
88  9  und  11  verhängten  Geldstrafen  findet  die  Vorschrift
des  8  12  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
zur  Ausflihrung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,
  vom  21.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411)
Anwendung,.