Kummer  7  Krsegsamt.

FKmtische  RMilttelkungen  und  Nachrichlhen

g  13

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Vertretern  ist  untersagt,
bie  Arbeiter  oder  die  nach  dem  Versicherungsgesche  für  Angestellte
  versicherungspflichtigen  Angestellten  ihres  Betriebs
in  der  Auslibung  des  Wahlrechts  bei  den  nach  §  11  Abs.  2,  3
des  Gesetzes  vorzunehmenden  Wahlen  zu  den  Arbeiterausschüssen
  oder  den  Angestelltenausschüssen  oder  in  der  Uebernahme
  oder  Ansübung  der  Tätigkeit  als  Mitglied  eines
solchen  Ausschusses  zu  beschränken  oder  sie  wegen  der  Uebernahme
  oder  der  Art  der  Ausübung  zu  benachteiligen.

Arbeitgeber  oder  ihre  Vertreier,  die  dagegen  verstoßen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Gaft  bestraft.

14
Die  Verordunng  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
in  Kraft.  «
Berlin,  den  30.  Jannar  1917.
Der  Stellvertreler  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

*  Anweisung  über  das  Verfahren  bei  den  auf
Grund  destlilfsdienstgefetzes  gebildefen  Russchüssen.
Vom  30.  Ianuar  1917.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  über  den  baterländischen
  Hilfsdienst  vom  H.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzöl.
S.  1333)  wird  folgendes  bestimmt:

81

ustänbig  ist:  "  —

1.  im  Falle  des  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ansschuß
(Feststellungsausschuß),  in  dessen  Bezirk  der  Beruf
ausgeübt  wird  oder  die  Orgamisation  oder  der  Betrieb
  oder.  Zweigstellen  derselben  ihren  Sitz  haben:

2,  im  Falle  des  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß
(Einberufungsausschuß),  in  dessen  Bezirk  der  Hilfsdienstpflichtige

  seinen

Wohnsitz  hat  oder  sich  aufhält;
3.  im  Falle  des  8  9  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß
(Schlichtungsausschuß),  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen
  liegt,  bei  dem  der  Hilfsdienstflichtige  die  der
Beschwerde  zugrunde  liegende  Beschäftigung  ansübt
oder  ausgelibt  hat,  und,  wenn  diese  Beschäftigung
an  einem  Orte  außerhalb  des  Bezirkes  stattfindet  oder
stattgefunden  hat,  auch  der  Ausschuß,  in  dessen  Bezirk
dieser  Ort  liegt.

Kommen  Orte  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  in
Frage,  so  kann  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  den  zustänbigen

  Ausschuß  bestimmen.

82

Ijt  eine  Zuständigkeit  nach  den  Vorschriften  des  §  1
--  gegeben,  so  bestimmt  der  Vorsitzende  der  Zentrasstelle

den  zuständigen  Ausschuß.
83
Erachtet  der  Vorsitzende  des  angegangenen  Ausschusses
diesen  für  unzuständig,  so  hat  er  die  Sache  dem  von  ihm  für
zZuständig  erachteten  Ausschuß  zu  überweisen.  Hält  der
Vorsitzende  dieses  Ausschusses  ihn  gleichfalls  für  unzuständig,
ecbestimmt  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  den  zuständigen
E#  dun

84
Werden  mehrere  an  sich  Suständige  Ausschüsse  mit  derselben

  Angelegenheit  befaßt,  und  wird  eine  Einigung  fiber
die  weitere  Behandlung  unter  ihnen  nicht  erzielt,  so  bestimmt
  der  Vorsitzende  der  Zeniralstelle  den  zuständigen
Ausschuß.

*  6
Clntscheidungen  und  Anordnungen  sind  nicht  aus  dem
Grunde  umwirksam,  well  sie  von  einem  örtlich  unzuständigen
Ausschuß  ergangen  sind.

90

Die  Mitglieder  der  Ausschlisse  und  der  Zentralstelle

werden  vbor  der  erstmaligen  Ansübung  ihres  Amtes  vom

Vorsitzenden  durch  Handschlag  zur  unparteiischen  und  gewissenhaften
  Führung  ihres  Amtes  und  zur  Verschwiegenbeit
  (§  9  Abs.  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst,  vom  21.  Dezember  1916  —  (Neichs-Gesetzl.
S.  1411  —)  verpflichtet.

37

Vorsihende  und  Mitglieder  der  Ausschüsse  lönnen  wegen
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden,  wenn  Talsachen
  vorliegen,  die  Mißtrauen  gegen  ihre  Unparteilichkeit
rechtferligen.

Der  Antrag  ist  ohne  weiteres  zurückasnweisen,  wenn  er
offensichtlich  zum  Zwecke  der  Verschleppung  gestellt  wird.

Andernfalls  entscheidet  über  bie  Ablehnung  der  Ausschuß
  nach  Anhörung  des  Abgelehnten,  der  an  der  Eukscheidung
  nicht  teilnimmt.  Bei  Stimmengleichheit  ist  sein  Slell.
verlreter  zuzuziehen.

868

Zustellungen  von  Anordnungen  nach  §  7  Abs.  2  und  3
bes  Gesetzes  und  von  Entscheidungen  erfolgen  durch  eingeschriebenen

  Brief  oder  gegen  Behändigungsschein.

Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen
  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  erfoln
an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörbe.

g  10
Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  zu  bewirkende
Zuftellung  erfolgt  durch  Vermittlung  des  Kriegsamts.

8  11

Zustellungen  an  Personen,  die  zu  einem  mobilen  Truppenletl
  oder  zur  Befatzung  eines  in  Dieunst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  gehören,  können  mittels  Ersuchen  der  vorgesetzten
  Kommandobehörde  erfolgen.

8  12

Der  Vorsitzende  bereitet  das  Verfahren  soweit  vor,  als
es  erforderlich  ist,  um  dem  Ausschuß  oder  der  Zentralstelle
eine  schleunige  Entscheidung  zu  ermöglichen.  Er  kann  Ermittlungen
  jeder  Art  anstellen,  insbesondere  amtliche  Anskünfte,
  schriftliche  Erklärungen  und  Sachverständigengutachten
  einhoken;  die  Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  und
sonstigen  Urkunden  anordnen:  Beteiligte,  Zeugen  und  Sachverständige
  vor  den  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  laden

oder  durch  ersuchte  Behörden  uneidlich  vernehmen  lassen.

Der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses  hat  Beschwerden,
  abgesehen  von  den  Fällen  des  &amp;  34  Abs.  2,  inner.
balb  einer  Woche  nach  ihrer  Anhänajamachuna  vor  den  Aus-