KHKRKerlegsamt.  fmiliche  Miusttellungen  und  Nachrichten

schuß  zu  bringen,  wenn  nicht  vorher  eine  Verständigung  erfolgt
  oder  die  Beschwerde  zurückgezogen  wird.

*  18
Hält  der  Ausschuß  oder  die  Zenkralstelle  die  Sache  auf
Grund  der  vorhandenen  Unterlagen  nicht  für  spruchreif,  so
beschließ  n  sie,  welche  der  im  §  12  bezeichneten  Mahnahmen
noch  getroffen  werden  sollen.

*  14
Die  Cnischeidungen  der  Ausschüsse  ober  der  Zentralstelle
  können  ohne  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Im  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen  soll  die
mündliche  Verhandlung  die  Regel  bilden.  Der  Abkehrschein

darf  nur  erteilt  werden,  nachdem  dem  Arbeitgeber  von  der

Beschwerde  Kenntnis  gegeben  ist.

Hat  der  Vorsitzende  von  der  Anberaumung  einer  mündlichen
  Verhandlung  Abstand  genommen,  so  kann  der  Ausschuß
  oder  die  Zentralstelle  mit  Zweidrittelmehrheit  beschließen,
  daß  mündliche  Verhandlung  stattzufinden  hat.
8  16

Ist  mündliche  Verhandlung  angeordnet,  so  kann  die
Entscheibung  auch  beim  Ausbleiben  der  zur  Verhandlung
Geladenen  ergehen.  «

gis

Die  Verhandlungen  vor  den  Feststellungs-  und  den  Einzerufungsausschüssen
  und  vor  der  Zentralstelle  sind  nicht
öffentlich.

Die  Verhandlungen  vor  den  Schlichtungsausschüssen
sind  öffentlich,  sofern  nicht  der  Ausschuß  beschließt,  daß  die
Oeffentlichkeit  wegen  wichtiger  G.  ünde  ausgeschlossen  wird.
Das  Kriegsamt  kann  im  Interesse  der  Landesverteidigung
für  einzelne  Bezirke  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  allgemein
  anordnen,

Der  Vorsitzende  kann  in  allen  Fällen  einzelnen  Personen
den  Zutritt  zur  Verhandlung  gestatten.  "6  *⅞

817

Die  Ausschüsse  und  die  Zentralstelle  sind  befugt,  Zeugen
und  Sachverständige  uneidlich  zu  vernehmen.  *5
Er#scheint  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer
wahrbeltsgemäßen  Ausssage  erforderlich,  so  ist  das  Amtsgericht
  um  die  eidliche  Vernehmung  zu  ersuchen.
8  18

Darüber,  ob  ein  Zeuge  oder  Sachverstünbiger  die  Ausage
  oder  das  Gutachten  zu  verweigern  berechtigt  ist,  entscheidet
  in  dem  Verfahren  bei  den  Feststellungs-  und  Einherufungsausschüssen
  und  bei  der  Zentralstelle  der  Ausschuß
oder  die  Zentralstelle  nach  den  Umständen  des  Falles,  wobei
insbe  #ondere  auf  nahe  verwandtschaftliche  Beziehungen  sowie
ont  ein  an  der  zu  treffenden  Entscheidung  bestehendes
Interrsse  des  Zeugen  ader  Sachverständigen  Rücksicht  zu
nehmen  ist.  Für  das  Verfahren  bei  den  Schlichtungsanusschüssen
  gilt  die  Vorschrift  des  d.  8  der  Bekanntmachung,  betreiseno,
  rcchmungen  neer  Ausführung  des  Gesetzes  über
en  baterländischen  Hilfsdienst,  vom  30.  Fanuar  1917
(Reichs(gesob.  Eg.  st.  vom  80.  Januar  1917

l  19

Die  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  geschieht
-  .«--»-·-  .---sgcneich.ehi:
unter  Hinweis  auf  die  Folgen  des  Ausbleibens  3“  9  der
Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ansführung
  des  Gesetzes  Uber  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom
50  Januar  1917  —  Feichs--Gesehbl.  S.  85  —).  .-Die

  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörenden  Person  des  Soldatenstandes  erfolgt
durch  Ersuchen  der  Militärbehörde.  ·

8  20
Aunf  die  Ablehnung  von  Sachverständigen  findet  die
Vorschrift  des  §  7  entsprechende  Anwendung.
s„21  -

Die  Zengen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren
nach  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
(Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689  und  1914  S.  214).

9622

Beteiligte  können  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
eines  Beistandes  und,  sofern  nicht  ihr  persönliches  Crscheinen.
angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
Vertreters  bedienen.  Beistände  und  Vertreter  können  durch
Beschluß  des  Ausschusses  zurückgewiesen  werden,  wenn  sie
das  Verfahren  durch  unsachliches  Verhalten  übermäßig  erschweren.


2
Dos  persönliche  Erscheinen  der  Beteiligten  kann  angeordnet
  werden.  Auf  ihre  Ladung  findet  §  19  Anwendung,

Wieweit  über  Verhandlungen,  insbesondere  über  Aussagen
  von  Beteiligten,  Zeugen  und  Sachverständigen  eine
Niederschrift  aufzunehmen  ist,  bestimmt  der  Russchuß  oder
die  Zentralstelle.

6  25
Die  schriftlich  abzufassenden,  vom  Vorsitzenden  zu  boll-Entscheidungen
  des  Ausschusses  oder  der  Zentralnach
  §  4  Abs.  2,  5  6  und  §  7  Abs.  4  des  Gesetzes  müssen

führer  hierauf  verzichtet.
Nicht  in  der  mündlichen  Verhandlung  verkündete  Entscheidungen
  sind  dem  Antragsteller  und  nach  dem  Ermessen
des  Ausschusses  oder  der  Zentralstelle  auch  anderen  Beteiligten
  zuzustellen.  Entscheidungen  von  grundsählicher  Vedentung
  sind  dem  Kriegsamt  mitzuteiltsen.
Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  nach  §  9  Abs.  2
des  Gesetzes  werden,  soweit  sie  auf  mündliche  Verhandlung
ergehen,  im  Termin  öffentlich  verkündet.  Schriftliche  Abfassung
  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  findet  nur  statt,  wenn  sie
von  einem  Beteiligten  beantragt  wird  oder  der  Ausschuß
sie  für  erforderlich  erachtet.
g  26
Beschwerden  nach  §  6  und  8  7  Abs.  4  des  Gesetzes  Und
schriftlich  bei  dem  Ausschuß  anzubringen,  dessen  Entscheidung
angefochten  wird.  Der  Ausschuß  ist,  erforderlichenfalls  nach
Anstellung  weiterer  Ermittlungen,  besuat,  der  Beschwerde
abzuhelfen.

8N
Die  Feststellungsausschüsse  werden  auf  Veranlaffung  des
Kriegsamts  oder  auf  schriftlichen  Antrag  eines  Beteiligten
tätig.  Beteiligt  ist,  wer  an  der  vom  Ausschuß  zu  treffenden
  Feststellung  ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse  hat.