leiegsamt.  Amtiche  n

9

"I  628
Die  Beschwerde  steht  im  Falle  des  §  6  Say  1  des  Gesetzes
  dem  Antragsteller,  dem  Berufsausübenden,  dem  Bekriebsinhaber
  oder  der  Organisation  und,  wenn  er  es  im
öffentlichen  Interesse  für  erforderlich  erachtet,  auch  dem
Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu.
.  g  20

Einberufungs-  und  Schlichtungsausschüsse  sind  an  die
fUr  ihren  Bezirk  ergangenen  Enischeidungen  der  Feststellungsausschiisse
  und  der  Zentralstelle  gebunden.
30

CSlibt  ein  Hilfsbienstpflichtiger,  ohne  durch  eine  besondere
  Aufforderung  des  Einberusungsausschusses  heranhezogen
  zu  sein,  seine  Beschäftigung  unter  Nichtachtung
entgegenstehender  Verlragsbedingungen  auf,  um  in  den
vaterländischen  Hilfsdienst  einzutreten,  so  kann  seln  bis-Heriger
  Arbeitgeber  den  Vorsitzenden  des  zuständigen  Einberufungßausschusses
  behufs  Aufrechterhaltung  des  Beschästigungsverhältuisses
  um  seine  Vermittlung  angehen.
l  31

Gegen  die  besondere  schriftliche  Aufforderung  können
ber  Hilfsdienstpflichtige  oder  sein  bisheriger  Arbeitgeber
bei  dem  Ausschuß,  von  dem  die  Aufforderung  ergangen  ist,
Vorstellung  erheben.  -

Die  Aufforderung  ist  zurückzunehmen,  wenn  die  Auflösung
  des  bisherigen  Beschäftigungsverhältnisses  einen
übermäßigen  Schaden  bereiten  würde,  sofern  nicht  die  Bedürfnisse
  des  Hilfsdienstes  überwiegen.  Unter  der  gleichen
Voraussetzung  kann  die  Frist  aus  §  7  Abs.  3  des  Gesetzes
verlängert  werden.  Der  Vorsihende  des  Ausschusses  ist  in
diesem  Falle  berechtigt,  einen  Vorbescheid  zu  erlassen.  Gegen
diesen  Vorbescheid  kann  die  Entscheidung  des  Ausschusses
angerufen  werden,  worauf  im  Vorbescheide  hinzuweisen  ist.

8  32

Gegen  die  Ueberweisung  steht  die  Beschwerde  sowohl
dem  Hilfsdienstpflichtigen  als  auch  seinem  letzten  Arbeitgeber
  zu.

*2

Im  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen  sind
Beieiligte  nur  der  Beschwerdeführer  und  der  Arbeitgeber,
negen  den  die  Beschwerde  sich  richtet.

Erachtet  der  Schlichtungsausschuß  eine  Beschelnigung
nach  §  9  Abs.  1  des  Gesetzes  (Abkehrschein)  nicht  flir  ersorderlich,
  weil  die  bisherige  Beschäftigung  des  Beschwerdeführers
  nicht  unter  §  2  des  Gesetzes  fiel,  so  stellt  er  hierilber
eine  Bescheinigung  aus  (Befreiungsschein).

Diese  Bescheinigung  kann  auch  vom  Vorsitzenden  des
Ausschusses  sofort  nach  Eingang  der  Beschwerbe  ausgestellt
derden.  Eine  Anrufung  des  Ausschusfes  findet  biergegen
nicht  stati.

l  35

Bei  zurückgestellten  Wehrpflichtigen  hat  der  Schlichtungsausschuß
  auf  Verlangen  der  Militärbehörde  auch  in  den
Fällen,  die  nicht  bereits  auf  Grund  des  §  9  Abs.  2  des
Gesetzes  vor  den  Ausschuß  gebracht  sind,  festzustellen,  welche
Gründe  zu  der  Auflösung  des  Bese
geführt  haben.
Dabei  kann  der  Ausschuß  vorschlagen,  den  Wehrbflichtigen
  einem  anderen  Betriebe  zu  üüberweisen.

h  äftigungsverhältniss  es

—  —  —

iftellungen  und  Nackridrken  1

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Diese  Anweisung  fritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung

in  Kraft.

Krlegeminilterlum.

Verlin,  den  30.  Januar  1917.
Das  Kriegsams
Groener

*  Bildung  und  Inkrafttreten  der
Schlichtungsausschüise.

Krlegsamt.

stab  M  a  Mr.  1661/1.  17.  K.

vom  27.  1.  #IT7.

In  der  durch  Erlasß  Stab  M  4

Nr.  497/2  77.  K.

abgeänderten  fassung

Kuszug

1.  Die  durch  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  valerländi-MMitglied

  —  sowohl  auf

schen  Hilfsdienst  vorgeschriebenen  Schlichtungsausschilsse
  sind  gebildet  und  treten  am  1.  Februar  ds.  Is.  an
die  Stelle  der  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmungen
des  Bundesrats  vom  21.  Dezember  1916  von  den  stellverkretenden
  Generalkommandos  errichteten  vorläufigen
  Ausschüsse,  deren  Wirksamkelt  geseplich  mit  deur

31.  Jannar  1917  aufhört.
Sitz  und  Zusammensetzung  der  gebildeten  Ausschüsse  ist

aus  einer  den  Kriegsamtstellen  übersandten  Liste  der
Vorsitzenden  und  ständigen  Mitglieder  der  Ausschüsse
zu  ersehen  (vgl.  auch  die  Beilage  der  vorliegenden
Nummer).  Die  Ernennung  der  Vorsipenden  und  der
Mitglieder  ist  unmittlelbar  durch  das  Kriegsamt  erfolgt.

Die  Ernennung  der  unständigen  Mitglieder  überträgt

das  Kriegsamt  den  Vorsitzenden  der  Schlichtungsausschilsse
  als  seinen  Beanftragten.  Hierzu  wird  angeordnet,
  daß  für  alle  Fälle,  in  denen  ein  Angehöriger
  der  sogenannten  wirtschaftsfriedlichen  Arbeiter-Organisationen
  (Hauptausschuß  nationaler  Arbeiterund
  Bernfsverbände  Dentschlands,  Kartellverband
dentscher  Werkvereine,  Deutsche  Staatshandwerker--  und
Arbeitergemeinschaft,  Verband  deutscher  Eisenbahn=Handwerker
  und  IArbeiter)  vor  den  Schlichlungsausschuß
  kommt,  als  unständiges  Mitglied  ein  Vertreter
  der  betreffenden  Richtung  hinzuzuziehen  ist.  Es
bleibt  hierbei  Sache  des  betreffenden  Arbeitnehmers,
dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  rechtzeitig  vor  der
Sitzung  seine  Zugehörigkeit  zu  einer  solchen  Organssation
  mitzuteilen  und  einen  entsprechenden  Antrag  zu
siellen.  Falls  unorganisierte  Arbeiter  vor  den  Ausschuß
  kommen,  können  auch  unorganisierte  Arbeiter  als
unständige  Mitglieder  herangezogen  werden.

Im  übrigen  ist  nach  dem  Gesetz  das  unständige

led  Seiten  der  Arbeitgeber  wie
auf  Seiten  der  Arbeitnehmer  —  aus  der  Berufsaruppe
  zu  entnehmen,  der  der  beteiligte  Hilfsdienst.
pflichtige  angehört.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Vorsitzenden

  der  Ausschüsse  die  ständigen  Vertreter  der
Arbeitgeber  und  nehmer  in  den  Schlichtungsausschüssen
Um  Vorschläge  für  die  Ernennung  der  aus  den  einzelnen

  Berufsgruppen  zu  bestimmenden  unständigen  Mitalieder
  zu  ersuchen.  "  Z

Werden  von  den  Mitgliedern