8  m  Krlegsamt.

B  2
—M.—  —  —.—..—  —  —.—

Vorschläge  nicht  eingereicht,  so  sind  Vorschläge  von  den
beruflichen  Organisationen  der  Arbeitgeber  und  enehmier

  innerhalb  ihres  Bezirkes,  oder,  falls  in  ihrem  Be-Alrke
  eine  besondere  Organtsation  nicht  vorhanden  ist,
von  den  Organisationen  des  nächstgrößeren  Bezirkes
einzuholen.

Dea  vor  die  Schlichtungsausschüsse  Streitigkeiten
bon  einer  großen  Anzahl  von  Berufsgruppen  kommen
werden,  wird  es  zweckmähig  sein,  die  Tagesordnungen
der  Sibungen  nach  Berussgruppen  festzusetzen,  damit

Die  kostspielige  Hinzuziehung  einer  großen  Anzahl  von
unständigen  Mitgliedern  zu  einer  Sitzung  vermieden
wird.  Der  Begriff  „Berufsgruppe“  ist  nicht  zu  eng
zu  fossen.

*  Sitz  und  Hbgrenzung  der  Russchüsse.
.  Der  vorliegenden  Nummer  ist  als  Beilage  eine  Zusommenstellung
  der  Sitze  und  Abgrenzungen  der  Feststelsungs-
  Einbernfungs-  und  Schlichtungs-Ausschüsse  beigeeligt.


Ulster  von  Dienstverträgen  für
Hilfsdienstpflichtige.

I.)  Dienstverträge  bei  Verwendung  tülfsdienstpflichtiger
  im  Inland.

Dienstvertrag  für  die  Hilfsdjenstpflichtigen,  die  als  Ersatz

für  Militärpersonen  eingestellt  werden.

Jauf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
vom  5,  Dezember  1916  (R.  G.  Blatt  S.  1333).  schen  Hilfsdienk

geboren  à½  iiitt—————  T————!  ———23—

se  WVWVUNYVWTBDVTDN2  –më–êh  maa—..ns

Milikärverhältnisse.

wird  hlerdurch  als

ängef##ellt  unter  solgenden  Bedingungen:
1.  Der  Dienstantritt  erfolgt  am

F.  Die  Vergülung  beträgt  Mk.  (in  Worten

Mart)  und  ist  nachträglich  zahlbar.“)

1  .  Die  Kündigungsfrift  ist  (sofern  nicht  zunächit  eine  Vrahs
«-·--—---;«·  --öII-1a-t·--’Ee---i
beit  bereinbart  ist)  2  Wochen  zum  Monatsschlchdt  eine  Probe—

R#ntliche  Mlittellunge

W———oss--————.  ——

n  und  Nadirichten

——————

Nummer  7

—  —...—.—

—

6.  Imm  Kranlheitsjalle  sst  dem  Arbeitgeber  sofort  auf  schnell.
siem.  Wege  Mitteilung  zu  machen  und  auj  Verlangen  des  Arbekt-Vebers
  cin  ärztliches  Attest  elnzureichen.  )

7  Mebenbeschäftigungen  dürsen  nur  mit  Zustimmung  des
Arbeitgebers  übernommen  werden.  Die  erteille  Zustimmung  ist
ie  derzeit  widerruslich.

#8.  Der  Ungeflellle  ist  zu  unbedingtem  Gehorsam  gegenüben

seinem  Vorgesetzten,  zu  peinlichster  Pflichttireue  bei  Erfüllung

seiner  Dienstobliegenheiten  und  zu  jeder  Förderung  der  vaterländischen
  Interessen  verpflichtet;  insbesondere  hat  er  und  zwar
auch  nach  Beendigung  des  Dienstverhälinisseg  über  alle  dienstlichen
Vorhünge  strengste  Verschwiegenheit  zu  bewahren.  -

Der  Angestellte  belennt  durch  seine  Unterschrift,  über  das
Geseh  betreffend  Verrat  milikärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juni
1014  sowie  über  die  Bestimmungen  der  §58  97—98  und  180  des-Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Nelch  vom  15.  Mai  1871  unter,
richtet  worden  zu  sein.

D.  Die  sofortige  Entlossung  ohne  Einhalkung  einer  Kündigungsfrist
  erfolgt  beim  Vorliegen  eines  wichligen  Grundes,  insbesondere
u  oll  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  zu  7
und  8.

10.  Elwa  bestehende  Gausordnungen  gelten  als  Gestaudieil  des
Vertrages.
111.  Für  die  Stempelung  dieses  Verkrages  gelten  dle  gesetzlichen
Bestlmmungen.

EMW———————sunterschrift

  des
Angestellien.

Unterschrift  der  anstellenden
Behörde.

——

,)  Im  Falle  des  Wedürfnisses  sind  Zulagen  zu  gewähren
für  die  zu  versorgenden  Familienangehörigen.
**)  Nach  Bedarf  zu  ändern.

Zu  dem  vorsftehenden  Multer  eines  Dienstvertrages  wird
bemerkt:
Nriegsministerlum.
Krlegsamix.
stad  M.  4.  7%.  K
vom  14.  1.  1917.
1.  Besondere  Dieustverträge  nach  diesem
Muster  sind  nur  abzuschließen  beim  Eintritt  von
Hiilfsdienstpflichtigen  in  solche  Stellen  oder  Betriebe,  fün
die  die  Arbeitsbedingungen  nicht  allgemein  sestgelegt
find.  Soweit  allgemeine  Ordnungen  üben
die  Arbeitsbedingungen  bestehen,  finden  sis
ebenso  wie  auf  die  nicht  Hilfsdienstpflichtigen  auch  auf
die  hilfsdjenstpflichtigen  Arbeiter,  ohne  Unterschied,  ob
sie  sich  freiwillig  gemeldet  haben  oder  überwiesen  worden
  sind,  Anwendung.

2.  (Zn  Ziffer  3  des  Musters),  Allgemeine  Anweisungen  üben
die  Vergütung  können  vorläufig  nicht  gegeben  werden;
  maßgebend  find  die  ortsüblichen  Sähe.  Alsorts-.
üblicher  Lohn  ist  nicht  der  auf  Grund  der  Versicheordnung
  von  den  Versicherungsbehörden  festgesetzle
„Ortslohn“,  sondern  die  Vergütung  zu  verstehen,  die  Eln
Ort  durchschnittlich  für  die  betreffende  berufliche  Tätigkeit
  entrichtet  wird.  «

Inm  Falle  des  Bedürfnisses  sind  Zulagen  für.
die  zu  bersorgenden  Familienangehörigen
  gemäß  §  8  des  Gesetzes  zu  gewähren.  Es  empfiehlt
sich,  sicherzustellen,  daß  die  für  die  Versorgung  der
ngehbrigen  bestimmten  Anteile  ihnen  auch  wirklich  zuommien,.
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