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nummer  7  Krlegaamt.  Amiiche  mittellungen  und  Machrichten  6

B8.  (Zu  Ziffer  4.)  Die  Kündigungsfrist  kann  nicht
allgemein  geregelt  werden,  sondern  wird  nach  den  bestehenden
  Bedürfnissen  und  Verhältnissen  bei  den  betreffenden
  Stellen  zu  bestimmen  sein.

2)  Dienstoerträge  bei  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
  im  besetzten  Gebiet.

Mit  den  Hilfsdienstpflichtigen,  die  zur  Verwendung  im
besetzten  Gebiet  anneworben  werden,  wird  von  der  zuständigen

  Kriegsamtstelle  zunächst  ein  vorläufiger

Dien  stvertrag  abgeschlossen  (vergl.  Nr.  5,  Seite  4),
für  den  nachstehendes  Formular  zugrunde  zu  legen  ist:
Vaterländischer  Hilfsdienst
Vorläufioer  Dienstvertrag

auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterläudischen
  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916.

1.  Das  Kriegsamt  schließt  mit  dem  Hilfsdleustpflichtigen

Wor-  und  Zuname:  #“#i#sssdsssbtdntsafa  dbb#ass-r#y  llbnostssödsees#s#sl  u—

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geboren  auanmn....

Stand  □—————————————————————————————————————d——————————————————————————

Mili  tä  L  erhältnis  4————————  %  VIji  „  s  ssss“  Wiesees-“"“"  v#——

Kinen  vorläufigen  Vertrag  auf  die  Dauer  vor
gehntägiger  Kündigungsfrist.

L.  Der  Dienstantritt  erfolgt  inm........  ...

in  #rslsoss##svs-e##us  s  ss#n  ####  uo  us  in  rssss"osss  Uss#  esssa##s  us  us  I#ssss  s

68.  Der  Hilfsdienstpflichtige  wirb  in  dleser  Zelt  im  besehten
Gebiet  für  seine  endgiltige  Verwenbung  vorgebilbet  und  ausgewählt.
  Beschäftigung  und  Dienstftunden  regelt  die  militärische
Behörde.  Höchstzahl  täglich  10  Skunden.  ·

4.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  freie  Eisenbahnfahrt  vom
Ort  des  Dienstantritts  zum  Bestimmungsork  und  zurück,  freie  Beköstigung
  und  Unterkunft,  freie  ärztliche  und  Lazarettbehaudlung
und  freie  Beuußung  der  Feldpost.  Außerdem  erhält  er  eine
Barvergütung  in  Höhe  bon  täglich  .,  Mk.,  die  alle  10  Tage
machträglich  zahlbar  ist.

B5.  Die  Verforgung  von  Hilfsdienstpflichtigen,  die  eine  Krichsdienstbeschädigung
  oder  einen  Unfall  erleiden,  sowie  deren  Hinterbliebenen
  wird  noch  besonders  geregell,

6.  Der  Hilfsbienstpflichtige  untersteht  während  dieser  Zeit  den

Militärgesetzen.  Er  ist  verpflichtet  zur  Pünkilichkeit,  peinlichster
Pklichttreue  und  undedingtem  Gehorsam  gegen  die  militärischen
Stellen,  die  seine  Vorbildung  leiten.  Er  hat  auch  über  die  Vertragsbauer
  hinaus  strengste  Verschwiegenheit,  besonders  auch  in
seinem  Verhalten  der  Bebölkerung  des  besetzten  Gebietes  gegenüber
  alles  zu  vermeiden,  was  den  guten  Ruf  des  deutschen  Heeres
herabsehzen  lönnte.

7.  Dieser,  vorläufige  Dienstvertrag  erlischt  durch  den  Abschluß
  des  endgültigen  Vertrages.  Derselbe  wird  mit  der
mwilitãrijchen  Behörde,  welche  den  Hilfsdienstpflichtigen  fpäter
beschäftigt,  abgeschlossen.

.  Bei  der  Auswahl  der  endgültigen  Beschäftigungsart  wird  nach
Möglichteit  auf  die  Lebenshaltung,  die  Gesundheit,  sowie  auf  die
bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen  Rücksicht  genommen

7——1  ——  M

werden.  Sie  richlet  sich  serner  nach  den  während  der  Dauer
des  vorläuflgen  Vertrages  bewiesenen  persönlichen  Eigenschaftendes
  Hilfsdienstpflichtigen.

8.  Stempelkosten  für  diesen  Vertrag  werden  dem  Hilfsdienstbflichtigen
  zurückerstattet.
Für  das  Kriegsamitn
Die  Kriegsamtstelle

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o
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#  Name  des  Hilfsdienstpflichtigen

Pv""se  dtestes#n#############a#iisesstsnustuss=Der

  endgültige  Dienstverkrag  wird  mit
dem  Hilfsdienstpflichtigen  erst  im  besetzten  Gebiete  selbst  abgeschlossen
  und  zwar  von  der  Stelle,  bei  ber  er  endgliltige
Beschäftigung  findet.  Diese  hat  naturgemäß  die  Arbeitsbedingungen
  im  einzelnen  festzusetzen.  Ein  Muster  für  den
endgültigen  Dienstvertrag,  das  nach  Bedarf  ergänzt  werden
kann,  wird  nachstehend  bekanntgegeben.

Vaterländischer  Hilfsdienst
Nr....

Vertrag
auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  vom  5.  Detember  1916.

D  ————————————————

schließt  mit  dem  Hilfsdienstpflichtigen

Vor-  und  Zuname:.GÖ““““““–v  asgus  V  VNT"

letzter  Wohnortt.

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geboren  am  "7  rvow#s##s##es#s  v-#####sbe's-  ##a

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Stand:  #ss  sisiiuisiNNVstestisteee————8—  —„—————  Au  ——.

Militärverhältuts:

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einen  Vertrag.

a)  Aslemeine  Pedingungen.

1.  Der  Hilfsbienstpflichtige  untersteht  während  der  Vertrags
dauer  und  tvährend  seines  Aufenthalts  lm  besetzten  Gebiet  b81
zur  Beendigung  des  nach  Verkragsabla##f  stattsindenden  Mücktrans-=ports
  in  die  Heimat  den  Militärgesehen.
SEr  ist  zu  Pünkilschkeit,  peknlichsier  Pflichttreue,  unbebingtem
Gehorsam  sowie  gebührlichem  Verhalten  gegen  die  ihm  vorgesetzten
Dienststellen  verpflichtet.

Er  hat  auch  über  die  Vertragsdauer  hinaus  strengste  Verschwfegenheit,
  besonders  auch  in  Briefen,  über  mtlitärische  Angelegen.
heiten,  sowie  größte  Zurückhaltung  gegenüber  den  ZLandes-Erx
  hat  alles  zu  vermeiden,  was  den  guten  Ruf  des  deulscher
Serres  in  den  Augen  dee  jeindiicen  Dinvogmel  ver  vamscen

Die  milltärische  Behörde  ist  unter  Nuherachtlassusßng  der  verira
lichen  Kündigungefrist  zu  soforliger  —  *
rung  des  Hilfsdienstpflichtigen  insbesondere  berechtigt,  wenn  dessen
Verhalten  wichtige  Heeresinteressen  zu  schädigen  geeignet  ut.

gss
2.  Der  Hilfsbienstpflichtige  erhält  als  Kußeretz  Kennzeichem
seiner  vertraglichen  Stellung  eine  Armbinde  welche  ur  14  *

außer  Dienst  sichtbar  zu  tragen  hat.