Mummer  7

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Io  Kriegsamt.  Hmtliche  Imlttellungen  und  Rachrichten  •37•—3

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3.  Der  Hilfêdienfipflichtige  erhalt  freie  Belöstigung  und.  Unterkunft,
  freie  ärztliche  und  Lazarettbehandlung,  freie  Benubung
der  Feldpost,  jreie  Bahnfahrt  im  Milllärtranspork.

4.  Die  Versorgung  der  Hilfödiensthklichtigen,  die  eine  Kriegsbeschädigung
  oder  einen  Unfall  erleiden,  sowie  deren  Hinterbliebenen
  regelt  sich  nach  den  bestehenden  Bestimmungen.

5.  Kündigung  und  Weschmerden  siud  an  die  arbeilgebende
Militärbehörde  zu  richten.

b)  Besondere  Bedingungen.,

Der  Hilfsdienstpflichtige  findet  Verwendung  als:
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Arbeitsseit  regolt  sich  nach  den  an  der  Arbeitsstelle  gegebenen
Hestimmungen.

Daner  des  Verkrages  und  Kündigungsfrifft

7.  Er  erhält  an  Löhnung,  Gehalt  (etwaigem  Zuschlag  als  Familienunterstützung):


8.  Während  Urlaub  und  eiwaiger  Strafberbüßung  wird  kein
Lohn  gezahlt.  1

&amp;  Kufforderung  des  Kriegsamtes  zur  freiwilligen
Meldung  gemäh  S  7  Hbfl.  2  des  Geletes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst.

NAerzte,  die  gewillt  sind,  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  zu  treten,  werden  ersucht,  sich  an  das  Kriegs-Arbeits-Amt,
  Berlin  NW.  7,  Friedrichstr.  100,  zu  wenden.  Genaue
und  deutliche  Adresse  nötig.  Wünsche  über  Verwendungsort
und  Verwendungsart  erbeten.  Angaben  über  bisherige
praktische  Tätigkeit.  «  «  «

*Aus  der  Rechtsabteilung.

Ueber  die  Bedeufung  der  Feststellungsausschusse.

Es  ist  begreiflich,  daß  bei  dem  Kriegsamte  fortgesetzt
Fragen  eingehen,  ob  ein  bestimmter  Beruf  oder  Betrieb
bilfsdienstpflichtig  sei.  Zum  Verständnis  des  Gesetzes  sei
darauf  hingewiesen,  daß  in  8  2  Abs.  1  des  Hilfsdieustgesetzes
  umschrieben  ist,  welche  Personen  als  im  vaterländischen
  Hilfsdienste  tätig  gelten.  Nach  dem  Gesetze  irifft
das  öll  für  alle  Personen,  die  beschäftigt  find
bei  Behörden  und  bet  behördlichen  Einrichtungen,
in  der  Kriegsindustrie,
in  der  Land-  und  Forstwirtschafi,
in  der  Krankenpflege,
in  kriegswirtschaftlichen  Organisationen  jeder  Art,
in  sonstigen  Berusen  oder  Betrieben,  die  für  Zwecke
der  Kriegführung  ober  der  Volksversorgung  unmuittelbar

  oder  mittelbar  Bedeutung  haben.
Sedoch  ist  binzugefügt  —  und  zwar  gilt  dies  für  alle
Hilfsdienstpflichtigen,  gleichviel  wo  sie  beit  äftigt  sind!  —
Fauisef  die  Zahl  dieser  Personen  das  Bedürfnis  nicht  über-Die
  Personen,  die  an  den  oben  unten  u.ie  folgt  bonD
Stellen  beschäftigt  find,  erfüllen  schon  durch  diese
ihr  e  Beschäftigung  ihre  gesetzliche  Verpflichtung
urin  baterländischen  Hilfsdienste,  brauchen  also  nicht  erst  zum
Hilfsdienst  berongezogen  zu  werden.  Werden  sie  trotzdem

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herangezogen,  so  können  sie  sich  darauf  berufen,  daß  sie  schon
vaterländischen  Hilfsdienst  leisten.  Allerdings  sind  auch  sie
insofern  gebunden  —  man  hat  dies  vielfach,  nicht  immer
zutressend,  eine  Beschränkung  der  Freizügigkeit  geuannt,  —
als  sie  die  Stätte  ihrer  bisherigen  —  also  hilfdienstpflichtinem
  —  Arbeit  nicht  ohne  Abkehrschein  verlassen
dürfen.

Wohl  aber  hat  sich  das  Gesetz  vorbehalten,  nachzuprüfen,
ob  die  Zahl  der  in  solchen  Berufen  oder  Betrieben  tätigen
Personen  dat  Bedürfnis  übersteigt.  In  solchem  Falle  kanm
also  der  entbehrliche  Ueberschuß  des  Personals  „herautz-Nezogen“
  und  anderen  Hilfsdienstbetrieben  überwiesen  werden.
  Darüber,  ob  das  geschehen  soll,  haben  die  Ausschüsse
nach  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes,  sog.  Feststellungsausschüsse,  zu
entscheiden,  die  für  den  Bezirk  jedes  stello.  Generalkommandos
  oder  für  Teile  deß  Bezirks  zu  bilden  sind.  Was  Behörden
  oder  behördliche  Einrichtungen  anlangk,  so  liegt  die
Entscheidung,  ob  sie  „übersetzt“  sind,  im  wesentlichen  in  den
Händen  der  zuständigen  Reichs-  oder  Landeszentralbehörden.
  Darauf  soll  an  dieser  Stelle  nicht  näher  eingegangen
  werden.  Wir  sprechen  bier  nur  von  der  Verfügung
  über  nichtbehördliche  Beruse  und  Betriebe,  und
diese  Verfügung  ist  eben  Aufgabe  der  Fesitstelln  ngs·
alsschüsse.  «  »

Die  Bedentung  der  geststellungsausschüsse  wird  vielsach
  verkannt.  Denn  sie  haben  nicht  nur  über  die  Uebersetzungsfrage
  zu  entscheiden,  sondern  auch  darüber,  ob  über.
haupt  ein  Beruf  oder  Betrieb  „im  Siune  des  §  2  Bedentung
  hat“",  mit  anderen  Worten:  ob  er  ein  Hilfsdienstbetrieb
  ist.  Für  diese  Ausschüsse  sind  also  die  im  Reichstage
  vom  Regierungstische  erteilten  Auskünfte,  ob  der  oder
jener  Beruf  unter  §  2  des  Gesetzes  falle  (Beamte,  Rechtsanwälte,
  Geistliche,  Presse,  sozialpolitische  Organisationen

usw.)  genau  besehen  nur  wertvolles  Material.  Es  ist  ja

nicht  anzunehmen,  daß  die  Feststellungsausschüsse  die  Neigung
  haben  werden,  von  jenen  Auskünften  grundsätzlich
abzuweichen.  Auch  ist  daranf  hinzuweisen,  daß  gegen  die
Entscheidungen  der  Feststellungsausschüsse  die  Beschwerde
an  die  Zentralstelle  beim  Kriegsamte  zulässig  ist.  Die  Zentralstelle
  ist  natürlich  ebenfalls  unabhängig,  kann  und  soll
aber  für-die  Einheitlichkeit  im  Feststellungsverfahren  sorgen.
un  sich  ist  es  nicht  ausgeschlossen  und  auch  praktisch  möglich,
unter  Umständen  sogar  gerechtfertigt,  daß  im  Bezirke  des
einen  Genemlkommandos  von  demienigen  abgewichen  wird,
was  in  einem  anderen  geschieht,  Aus  allen  diesen  Gründen.
wird  es  kanm  ausführbar  sjein  —  trotz  der  vielfachen  Anträge,
die  verständlicherweise  in  dieser  Richtung  an  das  Kriegsamt
  gestellt  werden,  —  eine  allgemeingültige  Anleitung
über  den  Kreis  der  schon  im  vaterländischen  Silfsdienste
beschäftigten  Personen  zu  erlassen.

Hebrigens  ist  auch  nicht  zu  erwarten,  daß  etwa  die  Feststellungsausschüsse
  von  vornherein  eine  Liste  oder  ein  Re-Gister
  aufstellen,  woraus  jeder  ohne  Mühe  ablesen  kann.
ob  sein  Betrieb  ein  Hilfsdienstbetrieb  ist  oder  nicht.  Damit
würde  den  Feststellungsausschüssen  eine  ganz  unmögliche
Aufgabe  zugemutet.  Denn  der  Begriff  „Dilfsdienst"  ist
kein  ein  für  allemal  feststehender.  Ein  Betrieb,  der  heute
im  Sinne  des  §  2  Bedeutung  hat,  kann  morgen  diese  Bei
dentung  zufolge  Stillegung,  Austritt  von  Arbeitskräften
ufw.  verloren  haben.  Die  Feststellungsausschüsse  werben
überhaupt  nicht  sozusagen  von  Amts  wegen  tätig,  sondern
nur  dann,  wenn  sie  vom  Kriegsamt  oder  einer  Kriegsamtstelle
  oder  von  den  Einberufungsausschüssen  im  einzelnen
  Falle  darum  ersucht  werden,  ihr  Urteil  abzu-