Nummer  7

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geben.  Also  erwarte  man  von  ihnen  keine  Registrierung,
vor  allem  kein  unnützes  Schreibwerk.

In  Wirklichkeit  werden  sich  auch  die  Dinge  ganz  anders
abspielen.  Denn  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Betrieb
  für  Zwecke  der  Kriegführung  oder  der  Volksversorgung
nnmittelbar  oder  mittelbar  Bedentung  hat  (5  2  des  Gejebes),
  ist  in  denjenigen  Betrieben,  deren  Fortführung  durch
die  Lieferung  von  Rohstoffen  oder  die  Erteilung  von
Aufträgen  seitens  der  Militärverwaltung  bedingt  ist,
davon  abhängig,  ob  die  Militärverwaltung  Nohstofse  liefert
oder  Anfträge  erteilt.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  steht  damit
tatsächlich  fest,  daß  der  Betrieb  für  die  Zwecke  der  Kriegführung
  oder  der  Volksversorgung  keine  Bedeutung  hat.
Zudem  ist  er  bereits  durch  die  Versagung  der  Rohstofflieferung
  oder  der  Aufträge  außerstande  gesetzt,  seinen  Betrieb
  fortzuführen,  also  tatsächlich  stillgelegt,  ohne  daß  es
noch  auf  die  Entziehung  der  Arbeitskräfte  ankäme.  Trotzdem
  kann  sormell  auch  in  diesem  Falle  die  Entscheidung  der
Festsiellungsausschüsse  nach  8  4  Abs.  2  angerufen  werden.
In  der  Sache  ist  die  Entscheidung  allerdings  bereits  vorher
gefallen.  Den  Ausschüssen  steht  ein  Einfluß  auf  die  Lieferung
  von  Rohstoffen  oder  die  Erteilung  von  Aufträgen  nicht
bu.  Diese  Frage  ist  vielmehr  lediglich  von  der  im  Einzelfall
öuständigen  militärischen  Stelle  zu  beantworten  und  in  den
vorausgesotzten  Fällen  bereits  vorher  beantwortet  worden.
Der  Ausschuß  hat  also  hier  lediglich  der  durch  das  Kriegsamt
getroffenen  Sachlage  Rechnung  zu  tragen  und  kann  sie  nur
noch  durch  seinen  Spruch  bestätigen,  aber  nicht  materiell
ändern  oder  beeinflussen.  Reale  Bedeutung  hingegen  kommt
bem  Ausschusse  zu:

1.  für  alle  Berufe  und  Betriebe,  die  nicht  von  der  Lieferung

  der  Rohstoffe  und  der  Erteilung  von  Aufträgen
seitens  der  Militärverwaltung  abhäugen,

2.  alich  für  diese  Betriebe,  soweit  es  sich  darum  handelt,
ob  die  Zahl  der  in  ihnen  tätigen  Personen  das  Bedürfnis
  übersteigt.

Es  empfahl  sich  diese  Mitteilungen  zu  machen,  damit
keine  falsche  Auffassung  über  das  Ineinandergreifen  der
verschiedenen  Organe  des  Hilfsdienstgesetzes  entstehen.  Alle
arbeiten  nur,  um  das  große,  vom  Gesetze  gewollte  vater-Tündische
  Ziel  zu  erreichen.

Husreise  Hilfsdienstpflichtiger  in  das  Rusland.
Im  Anschluß  an  die  Ansführungen  in  Nr.  3  des
mKriegsSamt.  Amtliche  Mitteilumngen  und  Nachrichten“  über
ben  Austritt  von  Hilfsdienstpflichtigen
in  8  as  Aublanb  hat  eine  strieghamtftelle  folgendes
perfügt:  «

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halten.  daß  ihrer  #  rreife  nichts  im  Wege  steht.  Derartigen
Anträgen  kann  nicht  entsprochen  werden.  Die  Frage,  ob  eine
Klusveise  zulässig  ist,  wird  von  den  Paßbehörden  geprüft,  die
auf  Grund  dieser  Prlifung  den  Sichlvermerk  erteilen.  Für  die
Erteilung  einer  besonderen  Reiseerlaubnis  durch  die  Kriegsamtstellen
  feblt  es  an  einer  gesetzlichen  Grundlage.
Die  Rechtsabteilung  hat  hierzu  bemerkt:

Der  Kriegsamtstelle  .  ist  darin  beizutreten,  daß

bie  Sichtvermerke  nur  pon  den  Sichtbehörden  erteilt  werden

  können,  und  daß  die  Kriegsamtstelle  keine  bosondere
NReiseerlaubnis  zu  erteilen  hat.  Dagegen  dürfte  es  unbedenklich
  zulässig  sein,  daß  die  Kriegsamtstellen  auf  Ausuchen
  Auskunft  darüber  erteilen,  ob  der  Ausreise  einer
bestimmten  Person  vom  Standpunkte  des  Hilfsdienstgesetzes
  Bedenken  entgegenstehen.  Zur  Beantwortung
dieser  Frage  ist  die  Kriegsamtstelle  naturgemäß  eber  in
der  Lage  als  die  Sichtbehörde.  Diese  würde  also  in
Zweifelsfällen  bei  der  ersteren  Rüdfrage  halten  müssen.
Es  wird  im  Interesse  der  Beschleunigung  nichts  dagegen
einzuwenden  sein,  diese  Rückfrage  nicht  abzuwarten,  sondern
  auch  auf  die  Anfrage  von  Privatpersonen,  die  einer
solchen  Auskunft  zum  Zweck  der  Ausreise  benötigen.  Bescheide
  zu  ertellen.  Allerdings  würde  es  sich  empfehlen,
öur  Vermeidung  des  Mißbranches  solcher  Beschelde,  diese
nicht  dem  Antragsteller  auszuhändigen,  sondern  sie  der
von  ihm  zu  bezeichnenden  Sichtbehörde  unmittelbar  zu
übersenden.  --  «

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Rohstoffe

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  Metalle.  2

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Graphit.

Für  die  Verteilung  des  steirischen  Tiegelgraphits
sowie  des  böhmisch-mährischen  und  steirischen  Gießerei-Graphits,
  wovon  bestimmte  Mengen  an  die  deutsche  Industrie
  fallen,  ist  von  KRA  die  Graphit-Vermittlungsstelle
  in  Charlottenburg  2,  Kantstr.  8,  eingerichtet  worden.
  An  sie  sind  alle  Anträge  auf  Bezug  von  österreichischem
  Graphit  zu  richten.
Die  Versorgung  der  technischen  Institute  und  der
staatlichen  Werkstätten  mit  österreichischem  Grophit  erfolgt
  unmittelbar  durch  KR###.  (Anträge  an  das  In.
weisungsamt  bei  der  Metall-Melbestelle).

X  Judustric  Diamanten.

Zur  einheitlichen  Bewirtschaftung  der  Industris-Diamanten
  (ogk.  Nr.  2,  Seite  6)  hat  auf  Veranlassung
der  KR.  die  „Vertrauensstelle“  Vorschriften  über  Bestandsmeldung
  und  Verwendung  erlossen.  Die  Abgabe
von  Industrie-Diamanten  erfolgt  nur  gegen  Bezugsschein.
  Kufragen  sind  an  die  „Vertrauensstelle  für  die
Bewirtschaftung  von  IndustrieDiamanten“  (Berlin  W.  8,
Behrenstr.  7)  zu  richten.  «

Schtion  Leder.
3  Ersatsohlen-G.  m.  b.  H.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  überwachte  (s#-foblen
  Gesellshaft  bat  anf  ihden  Antnag  liae  Gusut
freigaben  von  Sparstoffen  bekommen.  Sie  verteilt  die
Lezugsermächtigungen  auf  die  Firmen,  mit  denen  sie  die
Sieferungsverträge  über  künstliche  Sohlen,  Brandsohlen,
Rister  und  Klebstoffe  zu  Ausbesserungen  von  Schuhwerk
abschließt.  Die  Verteilung  der  so  hergestellten  Fabrikate
auf  Schuhfabriken,  Lederhandel,  Schuhmacher  und  einzelne,
  besonders  zu  versorgende  Verbraucherkreise  ist