12  !s*"7  Kriegsamt.  Hmtliche  Hl#ttellungen  und  Machrichten

Nummer  7

Sache  der  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder,  die
ebenfalls  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Reichsamts  des
Innern  untersteht.

Neue  Anweisungen  des  Leder.  Zuweisungsamtes.
K.  II.  3./I.  17.  C.  2.  H.
vom  16.  1.  1917
Um  zu  verhindern,  daß  die  Häutemengen  auf  Lager
genommen  und  nicht  gleich  eingearbeitet  werden  oder
die  Gerbdauer  der  eingearbeiteten  Häute  verlängert

werde,  hat  das  Leder-Zuweisungsamt  an  die  Kriegsleder.

Aktiengesellschaft  folgende  Anweisungen  erlassen:

I1.  Diejenigen  Gerbereien,  welche  am  letzten  eines
Berichtsmonats  mehr  Hänte  auf  Lager  haben,  als  ihnen
in  dem  betreffenden  Berichlsmonat  als  Quote  oder  als
Ueberquote  überwiesen  sind,  erhalten  grundsätzlich  für
den  folgenden  Monat  keine  Zuteilung  und  auch  keine
Hänte  zur  Lohngerbung.  Ein  nachträglicher  Ausgleich
nach  etwaiger  Einarbeitung  der  rückständigen,  auf  Lager
befindlichen  Hänte  findet  nicht  statt.
2.  Diejenigen  Gerbereien,  welche  die  ihnen  zugeteilten
  Häute  wesentlich  länger  im  Fabrikationsgang  halten,
als  dies  in  früheren  Monaten  bei  ihnen  geschah,  sind  dem
Leder--Zuweisungsamt  (Leder-Meldestelle)  unter  ausführlicher
  Klarlegung  der  Verhältnisse  zu  melden.  Das
Leder-Zuweis  ungsamt  (Leder-Meldestelle)  wird  in  diesem
Falle  die  Sperrung  der  Häutezuteilung  für  mindestens
solange  verfügen,  bis  bei  den  betreffenden  Firmen  wieder
  normale  Verhältnisse  bezüglich  der  Gerbdauer  ein-Uetreten
  sind.

4.  3.  Die  Kriegsleder-Akttengesellschaft  hat  die  Fabrikationskontrolle

  ganz  allgemein  auf  das  höchstmögliche  Maß

L  verschärfen  und  dem  Leder-Zuweisungsamt  (Leder-Meldestelle)

  auch  alle  sonst  etwa  noch  festgestellten  Vorgange,

  welche  auf  eine  ordnungs.  unb  sachgemäße  Verarbeitung
  der  Häute  störend  einwirken,  mitzuteilen.
Verteilung  von  Rohhäuten.

Um  an  Transporten  zu  sparren,  können  bei
der  Verteilung  von  Rohhäuten  irgendwelche  auf  die  K  erkunftsklassen
  der  Hänte  abzlelende  Wünsche  künftig  nicht
mehr  berücksichtigt  werden.  Von  ausschlaggebender  Bedeutung
  ist  vielmehr  die  Nähe  des  andienenden  Bezirkes.

Sektion  Chemihalien.
Allgemeine  Beschlagnahme  von  Schellack.
Durch  Bundesratsverordnung  bom  22.  Junnar  1917
ist  die  allgemeine  Beschlagnahme  von  Schellack  erfolgt.
Unter  die  Beschlagnahme  fallen:
·d  Schellack  jeder  Art  und  Sorte  in  unverarbeitetem  Zustande,

auch  in  rohen,  trockenen  oder  feuchten  Mischungen  oder  in
Lösungen,  --  .

b)  Schellack  jeder  Art  und  Sorte  in  verarbeitelem  Zustande,
insbesondere  auch
1.  in  rohen  unbespielten  und  in  gebrochenen,  unbrauchbaren
bespielten  Grammophon-Schallplatten  und  erollen,

5  Cernauba.achs,

L  öbhinesische  Wachs.

Schtion  Webltoffe.

*  Versorgung  mit  Nähfaden.
W.  I.  1715/I.  12.  KRR.
vom  17.  1.  1917

Durch  eine  entsprechende  Veröffentlichung  wurde  der
im  Publikum  verbreiteten  Befürchtung  entgegengetreten,
daß  der  Bekanntmachung  betreffend  Bestandterhebung
von  Nähfaden  vom  80.  12.  1916  (W.  M.  500/12.  16.  KR#.)
demnächst  eine  Beschlagnahme  der  Nähfaden  folgen  werde.
Da  die  Heeresverwaltung  schon  seit  über  Jahresfrist
vierteljährlich  beträchtliche  Mengen  beschlagnahmter
Garne  den  Nähfadenfabriken  zur  Verfügung  stellt,  besteht
für  das  Publikum  kein  Anlaß,  sich  über  den  laufenden
Bedarf  hinaus  mit  Vorräten  an  Nähfäden  zu  versehen.

*  Beschlagnahme  von  Natron=  (Sulfat.)  Zellstoff,
papier  und  Papiergarun.
W.  II.  4000/12.  16.  KRR.

vom  16.  1.  1917

Gemäß  Bekauntmachung  vom  1.  Februar  1917  sind
aller  Natron.  (Sulfat.)  Zellstoff,  alles  unter  Mitverwendung
  von  Natron=  (Sulfat.)  Zellstoff  hergestellte  Spinnpapier
  sowie  alle  Papiergarne,  welche  aus  dem  vorbezeichneten
  Spinnpapier  allein  oder  unter  Mitverwendung  von
Faserstoffen  hergestellt  sind,  beschlagnahmt  worden.  Ausgenommen
  bleiben  nur  die  Garne,  die  ans  Papier  und
Bastfasern  bestehen.  Diese  Garne  unterliegen  den  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  III.  3000|9.  16.
KNA.  vom  10,  November  1916.

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Lieferung
von  Natron-  (Sulfat-)  Zellstoff,  von  Spinnpapier  und
von  Papierflachgarn  zur  Herstellung  von  Papierrundgarn
gestattet,  während  die  Lieferung  von  Papierrundgarn
nur  unter  bestimmten  Einschränkungen  und  Bedingungen
zulässig  ist.  Ebenso  bleibt  trotz  der  Beschlagnahme  die
Verarbeitung  von  Spinnpapier  zu  Papierflachgarn  und
zu  Paopierrundgarn  sowie  die  Verarbeitung  und  Verwendung
  von  Papierrundgarn  allgemein  und  die  Verarbeitung
  von  Papierflachgarn  zu  Papierrundgarn  erlaubt,
während  die  Verarbeitung  von  Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff
  an  bestimmte  Bedingungen,  insbesondere  an  einc
bestimmie  Mischung  mit  Sulfit-Zellstoff  geknüpft  ist.

#  Dekalurwaren.
W.  m.  adu0/1.  17.  unn.
vom  206.  I.  1917  «

Sämtlich-EkaturcnxkstciltenoderionitigeBcthäcbcz
die  Stoffe  dekatieren  oder  in  ähnlicher  Weise  behandeln,
sind  auf  die  Verpflichtung  hingewiesen  worden,  jede  ihnen
zur  Dekakur  übergebene  Ware  vor  und  nach  der  Vornahme
  der  Dekatur  zu  wiegen.  Durch  Auslieferung  einer
Ware,  die  nach  der  Dekatur  mehr  als  400  Gramm  für
den  Quadratmeter  wiegt  und  bei  einem  solchen  Gewicht
unter  die  Bekanntmachung  WM.  1000/11.  15  KM.  fällt,

Spinnberstoßen

  sie  gegen  diese  Bekanntmachung  und  machen

sich  dadurch  strafbar,

Sektion  Kautschuk.

*  Fahrradbereifung.
U.  I.  1337/I1.  16  KEERH.
vom  25.  1.  1917
Für  alle  im  Gebrauch  befindlichen  oder  für  den  Gebrauch
  bestimmten  gummihaltigen  Fahrrad-Decken  und