2  Krlegsamt.

Nmitnde  mlstellungen  und  Hacurichten

Nummer  3

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digen  aus  Berusssenerwehren  oder  Feuer-Verucherungs-Ge
sellschaften  kann  die  Gewähr  bieten,  daß  die  Lahmlegung
eines  Werkes  durch  Feuer  verhindert  wird.  »

Dies  beziebt  sich  insbesondere  auf  diejenigen  Fabriken,
in  denen  leicht  brennbare  Stoffe  lagern.

Die  Kriegeamtstellen  und  nebenstellen  sind  angewiesen,
  den  Werken  bei  den  sehr  dringlichen  diesbezüglichen
  Vorbereitungen  behilflich  zu  sein.

Groener.

leipziger  Messe.

Auf  Eingaben  des  Rates  der  Stadt  Leipzig,  der  Handelskammer
  Leipzig  und  des  Leipziger  Mehamtes  hat  das
Kriegsamt  erwidert,  daß  in  Würdigung  der  weitreichenden
volkswirtschaftlichen  Bedeutung  der  Leipziger  Messe  den  an
dieser  beteiligten  Industrien  bei  Durchführung  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tunlichste  Schonung  zuteil
  werden  soll.

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Vaterländlicher  Hufsdlenst

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*Schlick

ttungsausschüsse  und  freie
Schlichtungsstellen.  #

Krlegsminlsterinm
Krlegsamt
Stab  M  4,  789.  12.  16.  N.
vam  12.  2.  1917

Nach  §  13  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Gilfsdienst
  können  die  Schlichtungsausschüsse  bei  Lohnstreitigkeiten
  als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden,  falls  nicht
beide  Teile  ein  Gewerbegericht,  ein  Berggewerbegericht,  ein
Einigungsamt  einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht
als  Einigungsamt  anrufsen.  Neben  diesen  im  Gesetz  benannten
  Gerichten,  die  auf  gesetzlicher  Geundlage  beruhen,
Libt  es  jedoch  in  verschiedenen  Gewerben  noch  andete  Schlichtungsstellen,
  die  auk  freier  Vereinbarung  zwischen  Arbeitgebern
  und  -nehmern  beruhen,  wie  die  Lohnkommissionen,
Einigungsämter  und  Tarisschiedsgerichte  usw.  Diese  freien
Echlichtungsstellen  baben  sich  bisber  bei  der  friedlichen  Beilegung
  von  Gtreitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
  durchaus  bewährt.  Auch  nach  Erlaß  des  Hilksdienstgesetzes
  ist  ihre  Tätigkeit  erwünscht  und  muß  in  jeder
Beziehung  gefördert  werden,  um  so  mehr,  als  die  Tätigkeit,
der  durch  das  Hilfsdienstgesetz  eingerichteten  Schlichtungsausschüsse
  im  Rahmen  des  §  13  des  Hilfsdienstgesetes  häufig
nur  dann  einseven  wird,  wenn  die  im  Gesetz  bezeichneten
Gerichte  oder  die  freien  Schlichtungsstellen  nicht  angerufen
werden  oder  eine  Einigung  nicht  erzielen.

Für  die  Entscheidung  über  Erteilung  von  Abkehrgiheinen

  find  lediglich  die  Schlichtungsansschüsse  deg  92

ren  isber-  miteilungen  über  die  freien  Schlichtungsstellen
o  Oeutung  werden  in  der  Nummer  9  des  „Kriegsamt“
  gemacht  werden.  in  der  N  es  „Krieg

—

Einberufung  kriegsbrauchborer  Wehrpflichtiger,
die  zurückgestellt  lind  und  in  Hilfsdienstbetrieben
beschäftigt  werden,  zum  Heeresdienst.

Krlegsminlisterlum
Ferlegsamt.
Nr.  2207/I.  17.  C  19
vom  2.  2.  1#91T7.

Im  Anschluß  an  den  Erlaß  vom  1.  1.  1917  Stab  M  4
1115/12.  16.  K  und  auf  Grund  der  vom  Kriegsamt  erlassenen
  Verfahrensvorschriften  wird  wegen  Einberufung
reklamierter  Wehrpflichtiger  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Wiedereinziehung  aus  Gründen,  die  nicht  in  dem
Verhalten  des  Wehrpflichtigen  liegen  —  also  aus  rein
militärischen  Gründen  (Ersatzrücksichten  und  dergl.)  —
ist  stets  zulässig;  mithin  ist  auch  die  Wiedereinziehung
der  in  Hilfsdienstbetrieben  insolge  von  anderweiter  Beschaffung
  von  Arbeitskräften  oder  aus  anderer  Veranlassung
  entbehrlich  gewordenen  Wehrpflichtigen  ohns
weiteres  statthaft.

2.  Die  Wiedereinziehung  aus  Gründen,  die  in  dem  Verhalten

  des  Wehrpflichtigen  liegen,  darf  in  der  Regel  erst

erfolgen,  nachdem  durch  den  Schlichtungsausschuß  (6  9

Absj.  2  des  Geseyes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst

vom  5.  12.  1916)  sestgestellt  ist,  daß  der  Wehrpflichtige

infolge  seines  Verhaltens  die  Voraussetzung  der  Zurückstellung
  nicht  mehr  erfüllt.  Die  Feststellung,  ob  dies
der  Fall  ist,  wird  ohne  besondere  Veranlassung  der  stellvertretenden
  Generalkommandos  dann  getroffen,  wenn
der  Wehrpflichtige  aus  seinem  bisherigen  Beschäftigungsverhältnis
  ohne  Abkehrschein  ausscheidet  und  den

Schlichtungsausschuß  gemäß  §  9  Abs.  2  anruft.

Echeidet  dagegen  der  Wehrpflichtige  mit  Abkehrschein
  aus  oder  ruft  er,  im  Falle  der  Verweigerung  des

Scheines  durch  den  Arbeitgeber,  den  Schlichtungsansschuß

  überhaupt  nicht  an,  dann  kann  das  stellrertritende

Generalkommando  den  Schlichtungsausschutz  auf  Grund

der  vom  Kriegsamt  erlassenen  Verfahrensvorschriften

um  Fezststellung  ersuchen,  welche  Gründe  zu  der  Auflösung
  des  Beschöftigungsverhältnisses  gekübrt  haben.

Dabei  kann  der  Ausschuß  vorschlagen,  den  Weh

pPflichtigen  einem  anderen  Betrieb  zu  überweisen.

Eeinem  solchen  Vorschlag  ist,  nötigenfaolls  unter  Beteiligung

  des  Einberufungsausschusses  zu  entsprechen,

sofern  nicht  rein  militörische,  außerhalb  des  Verhaltens
des  Wehrpflichtigen  liegende  Gründe  die  sofortige

Wiedereinziehung  erforderlich  machen.

#  Von  der  nach  Ziffer  2  erforderlichen  Feststellung  kann
nur  abgesehen  werden,  wenn  der  aus  seiner  bisherigen
Beschäftigung  ausgeschiedene  Arbeiter  entweder  nach  Ablauf
  von  14  Tagen  eine  neue  Beschästigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienste  nicht  ausgenommen  hat,  oder
wenn  die  Zurückstellung  für  die  neu  ausgenommene  Beschäftigung
  nicht  aufrecht  erhalten  werden  kann,  weil  dio
Voraussetzungen  der  Zurückstellung  in  dieser  neuen
Stelle  nicht  mehr  erfüllt  werden.

4.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  werden  ersucht.

bei  jedem  ihnen  angezeigten  Arbeitswechsel  eines  Zurückgestellten
  den  zuständigen  Schlichtungs-  oder  Einderufungsausschuß
  zu  befragen,  ob  und  mit  welchem  Ergebnis
  ein  Schlichtungs-  oder  Einberufungsverfahren
stattgefunden  hat.  Hat  ein  solches  nicht  stattgefunden.
so  kann  der  zuständige  Schlichtungsausschuß  um  Sest-