stellung  ersucht  werden,  welche  Gründe  zur  Auflöjung
des  Beschäftigungsverhältnisses  geführt  haben.

5.  Wenn  militärische  Gründe  es  erforderlich  machen.  Wehrpflichtige
  zu  ganz  bestimmten  Zmecken  der
Landesverteidigung  oder  der  Seekriegführung
  zurückzustellen,  so  ist  dies  bei  der  Zurückstellung
  zum  Ausdrucke  zu  bringen.  Scheidet  der  Wehrpflichtige
  aus  einer  solchen  Stelle  aus,  so  entfällt  ohne
weiteres  die  Voraussetzung  der  Zurückstellung;  der

Wehroflichtige  steht  daher  in  diesem  Falle  der  Heeresvermastung

  für  die  sofortige  Einziehung  zur  Verfügung.

Vorstehendes  trifft  bei  sämtlichen  Leuten  zu,  die  für

Marinebetriebe  oder  für  bestimmte  Arbeiten  der  Ses

kriegführung  für  Privatbetriebe  zurückgestellt  sind.

Diese  Verfügung  tritt  an  Stelle  des  vorläufigen  Erlasses

  vom  18.  Jannar  1917  Nr.  1947/12.  16.  C1  b.

Groener.

Kriegsmilulsterlum
Krlegsamt
Ho.  937.  2.  17.  4  1b

1.  Zur  Verfügung  vom  2.  2.  17  Nr.  2207.  1.  17  C1  b
wird  ergänzend  bestimmt,  daß  die  in  Ziffer  5  gegebene  Voraussetzung
  bis  auf  weiteres  auch  auf  diejenigen  Wehrpflichtigen
  zutrifft,  die  zu  Zwecken  der  gesamten  Betriebsführung
der  Eisendahnen  für  die  deutschen  Eisenbahnverwaltungen
zurückgestellt  sind.  .

2.  Die  Bestimmung  darüber,  welche  weiteren  Betriebsgruppen
  unter  Ziffer  5  genannter  Ve  rfügung  fallen,  bleibt
dem  Kriegsamt  vorbehalten.

Sollten  örtliche  Verhältnisse  anderweitige  ausdehnende
oder  einschränkende  Bestimmungen  angemessen  erscheinen
lassen,  so  sieht  das  Kriegsamt  entsprechenden  Antrögen  der
stellvertr.  Generalkommandos  entgegen.

3.  Im  übrigen  handelt  es  sich  bei  der  in  Ziffer  6  genaunter
  Verfügung  erwähnten  „Zurückstellung  zu  ganz  bestimmten
  Zwecken  der  Landesverteidigung  oder  der  Seekriegführung“
  um  die  Zurückstellung  für  bestimmte  „Arbeitsgebiete“.
  Gicraus  folgt,  daß  einem  zurückgestellten
  Wehrpklichtigen  —  unter  der  Voraussetzung  des  Abkehricheines
  oder  der  Bescheinigung  aus  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes
  —  innerhalb  des  ausdrücklich  bezeichneten  Arbeitsgebietes
  ein  Arbeitswechiel  gestattet  llt.  Diese  Möglichkeit
entfällt  dagegen  ohne  weiteres,  wenn  er  aus  seiner  Beschäftigung
  ausscheidet,  ohne  eine  andere  in  das  gleiche  Arbeitsgebiet
  kallende  Beschäftigung  zu  übernehmen.  Er  steht
alsdann  für  die  sofortige  Einziehung  hur  Verfügung.

Groener.

*Portofreiheit  der  Hiülfsdienstbehörden.
Krlegsmmnisterium
Kriegsamt
Tab.  Mr.  Stab  M  4  1754.  I.  I7.  K.
vom  1.  7.  1917
Nach  dem  Portofreiheitsgesetz  vom  5.  Juni  1869  (Bundesgesevbl.
  S.  141)  in  Verbindung  mit  dem  Regulativ  über
die  Portofreiheiten  vom  15.  Dez.  1869  genießen  die  in
den  §s§  5,  7  und  9  des  Geseves  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  vom  5.  Dez-  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  vorgesebenen
  Ausschüsse  sowie  die  beim  Kriegsamt  einmrichtende
  Zentralstelle  (6  6  des  Gesetzes),  da  sie  all

Staatsbehörden  zu  gelten  haben,  für  ihre  Postsendungen  in

militärischen  Angelegenheiten,  die  zugleich  reine  Reichsdienstangelegenheiten
  sind,  Portofreiheit  (Art.  7  des  Regulativs).
  Voraussetzung  ist,  daß  die  Sendungen  mit  dem
Vermerk  „Deeressache“  verseben  sind  und  den  M  bdruck  eines
amtlichen  Siegels  oder  Stempels  tragen  (rt.  2  des  Regulativs).
  Vostsendungen,  die  nicht  ausschlicßlich  militärdienstliche
  oder  sonstige  Reichsdienstangelegenheiten  betreffen.
würden  vortopflichtig  sein.

Portofreiheit  genießen  auch  die  Sendungen  des  in  §  19
des  Gesetzes  vorgesehenen  Reichstagsausschusses.
Dagegen  kann  den  in  §  11  ff.  vorgesebenen  Arbeiter-  und
Angestelltenausschüssen  keine  Portofreibeit  eingeräumt  werden,
  da  diese  Ausschüsse  nicht  als  Stoatsbehörden  angesehen
werden  können.  ihre  Tätigkeit  auch  keine  Militär-  und  reine
Reichsbienstangelegenbeiten  betrifft  (Art.  7  des  Regulativs).
Der  Chef  des  Stabes

A.  m.  W.  b.

v.  Kretschmann.

*  HAus  der  Rechtsabteilung.

Vom  Hbkehrschein.
Nach  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  380.  1.  17.

die  in  Nr.  20  des  diesfährigen  Reichsgesetzblattes  veröffentlicht

  worden  ist,  (val.  Abdruck  in  Nr.  7.  S.
omt,  Amtliche  Milteilungen  und  Nachrichten“),  muß  der  Arbeitgeber
  dem  Hilfsdienstpflichtigen,  der  das  Beschäftigungsverlältnis
  mit  seiner  —  des  Arbeitgebers  —
ustimmung  aufgibt,  einen  Abkehrschein  ausstellen.  Und
zwar  handelt  es  sich  hier  um  den  Abkehrschein  im  Sinns
bon  &amp;  V  des  Hilfsdienstgesetzes,  also  nicht  um  das  Abgangszeugnis
  im  Sinne  von  5  118  der  Gewerbeordnung,  das  im
Verkebr  vielsach  ebenfalls  Abkehrschein  genannt  wird.  Es
empfiehlt  sich,  diese  beiden  Arten  von  Bescheinigungen  auseinanderzuhalten.


Die  UPflicht  des  Arbeitgebers,  den  Abkehrichein  im
Sinne  von  14  9  des  HSilfsdienstgesetze“  auszustellen
—  falls  der  Arbeitgeber  zustimmt  —,  ist,  wie  nunmehr
nach  §&amp;  1  der  Bundesratsverordnung  vom  90.  1.  17  ganz
klar  ist,  eine  Rechtspklicht  des  Arbeitgeber3.  Der
Rechtsabteilung  liegen  mehrere  Fälle  vor,  wo  sich  der
Arbeitgeber  darauf  beichränkt  hat,  dem  ausscheidenden
Arbeitnehmer  zu  bescheinigen,  daß  das  Arbeitsverhältnis
ordnungsmäßig  ausgelöst  sei.  Das  genügt  nicht.  Denn  das
Oilfsdienstgesen  berechtigt  den  Urbeitgeber  dazu,  den  Arbeitnehmer,
  auf  dessen  weitere  Tätigkeit  er  im  Interesse
seines  Betriebes  Wert  legt,  das  Ausscheiden  nicht  zu  gestatten,
  und  zwar,  obwohl  der  Arbeitsvertrag  durch
den  Arbeitnehmer  zur  Auflösung  gebracht  worden  ist.  Ist
aber  der  Arbeitgeber  damit  einverstanden,  daß  der  Arbeitnehmer
  ausscheidet,  so  muß  er  ihm  dies  auch  bescheinigen.
Diese  Bescheinigung  ist  der  eigentliche  Inhalt  des  Abkehrscheins.
  Erhölt  der  hilfsdienstpflichtige  Arbeitnehmer  keine
derartige  Bescheinigung,  so  findet  er  mindestens  vierzehn
Tage  lang  keine  anderweite  Beschäftigung,  da  ihn  ein
anderer  Arbeitgeber  nach  §  9  Abs.  1  und  §  18  Nr.  2  des
Hilfsdienstgesetzes  nicht  in  Beschäftigung  nehmen  darf.  Der
Arbeitnehmer  würde  also  geschädigt  werden,  und  es  ist  kein
Zweifel,  daß  ihm  der  Arbeitgeber,  der  keine  genügende
Bescheinigung  ausstellte,  schadenersatzpflichtig  sein  kann.
Wozu  übrigens  zu  bemerken  ist,  daß  nach  §5  8  und  4  der
Bundesratsverordnung  vom  30.  1.  17  das  alte  Beschäfti-