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ngen  und  Hacheschten

gungsverhältnis  bis  zur  Entscheidung  des  Schlichtungsausschusses
  fortgesetzt  werden  soll.

Damit  dem  Fortkommen  des  hilfsdienstpflichtigen  Arbeitnehmers
  keine  Schwierigkeiten  erwachsen,  schreibt
§  1  der  Bundesratsverordnung  vor,  daß  der  Abkehrschein
  von  jedem  Arbeitgeber,  der  auf  die  weitere  Tätigkeit
  eines  Arbeitnehmers  verzichtet,  ausgestellt  werden  muß.
Es  kommt  hiernach  für  die  Erteilung  des  Abkehrscheins
nicht  darauf  an,  ob  der  Betrieb  des  Arbeitgebers,  bei  dem
der  Arbeitnehmer  beschäftigt  war,  gerade  ein  Hilfsdienstbetrieb
  war:  der  Abkehrschein  ist  stets  erforderlich,  wenn  es
sich  um  einen  hilfsdienstpflichtigen  Arbeitnehmer  handelt.

Da  somit  die  Erteilung  des  Abkehrscheins,  und  insbesondere
  die  Erteilung  eines  vollkommenen  Abkehrscheins
  eine  sehr  wichtige  Sache  ist,  schlägt  die  Rechtsabteilung
  vor,  sich  folgender  Muster  zu  bedienen:

.  Muster  für  den  Abkehrschein,  den  der  Arbeitgeber
ausstellt:

Dieser  Schein  ist  bei  der  einstellenden  Firma  abzu-"1
  geben.  —-Abkehrschein


des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdieuft)

Dem.  .  geboren  a....4

der  vom.bis...  bei  mir  —  uns  —  in  dem
(Ort,  Straße,  Hausnummer)  belegenen  Betriebe  beschäftigt
war,  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  die  Beschäftigung
bei  mir  —  uns  —  mit  meiner  —  unserer  —  Zustimmung
aufgegeben  hat.

den

101

Unterschrift
(Name  oder  Firma  des  Arbeltgebers  oder  der  Organisatton)

2.  Muster  für  die  Bescheinigung,  die  der  Schlichtungsausschuß
  auf  die  Beschwerde  des  Arbeitnehmers  ausstelst:

Dieser  Scheit  ist  bei  der  einstellenden  Girma  abeu-Leben.


Dem  —.-Gbee  –..
der  bom  —.—  bis  N-bei  (Name  oder  Firma
des  Arbeitgebers  oder  der  Organisation)  in  dem  (Ort,
Straße,  Hausnummer)  belegenen  Betriebe  beschäftigt  war,
wird  gemäß  ##0  Abf.  2  des  Gesetzes  über  den  baterländischen
Hilfsdienst  diese  Bescheinigung  als  Abkehrschein  erteilt.

–Den4
Schlichtungsausschuß

#—1  r#  ——"

unterschrift  des  Vorsitzenden

Im  Vorstehenden  ist  der  notwendige  Inhalt  dieser  Bescheinigungen
  angegeben.  Oit  wird  es  aber  empfehlenswert
sein,  dem.  Abkehrschein  noch  einen  anderen  Inhalt  zu  geben.
Nämlich  dann,  wenn  der  Arbeitnehmer  die  Stelle  deswegen
wechselt,  weil  ihm  von  einem  anderen  Arbeitgeber  bessere
Arbeitsbedingungen,  insbesondere  höherer  Lohn,  geboten
werden.  Das  Gesetz  schreibt  zwar  nicht  ausdrücklich  vor,
daß  der  Abkehrschein  in  solchem  Falle  nur  für  den  Uebergang
  in  diesen  neuen  Betrieb  gilt,  und  ein  dritter  Arbeitgeber,
  der  den  Arbeitnehmer  in  Beschäftigung  nähme,  würde
kaum  strafbar  sein.  Anders  läge  die  Sache,  wenn  in  dem
Abkehrschein  diejenige  andere  Stelle  ausdrücklich  genaunt
würde,  mit  deren  günstigeren  Arbeitsbedingungen  der  Arbeitnehmer
  sein  Verlangen  gegenüber  seinem  bisherigen
Arbeitgeber  oder  gegenüber  dem  Schlichtungsausschusse  begründet
  hat.  Es  ist  ja  auch  nicht  unbillig,  wenn  der  Arbeitnehmer
  seine  neue  Beschäftigung  nur  dort  suchen  soll,  wo
ihm  bessere  Arbeitsbedingungen  und  damit  der  wichtige
Grund  zum  Ausscheiden  geboten  wurden.  Aus  allen  diesen
Erwägungen  ist  es  zwar  nicht  unbedingt  nötig,  wohl  aber
zulässig  und  sogar  wünschenswert,  wenn  den  Bescheinigungen
  gegebenen  Falles  —  der  wichtige  Grund  kann  ja
auch  auf  anderen  Umständen  beruhen,  z.  B.  Krankheit  des
Arbeitnehmers  —,  ein  Zusatz  folgenden  Wortlauts  hinzu—
gefügt  wird:

um  bei...  nin  —
in  Beschäftigung  zu  treten.

Im  Anschluß  hieran  muß  darauf  hingewiesen  werden,
daß  sich  Arbeitgeber  hüten  sollen,  eine  hilfsdienstpflichtige
Person  bei  sich  einzustellen,  die  keinen  Abkehrschein  im
Sinne  des  §  9  —  oder  auch  keinen  sog.  Befreiungsschein,
vgl.  8  34  der  Anweisung  über  das  Verfahren  usw.  vom
80.  1.  17  —  besitzt.  Nach  §  18  Nr.  2  kann  mit  Sefängnis
bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  M.
oder  mit  einer  dieser  Strafen  oder  mit  Haft  bestraft  werden,

wer  der  Vorschrift  im  §  9  Abs.  1  zuwider  einen  Arbeiter

beschäftigt.

Wenn  an  dieser  Stelle  des  Gesetzes  nur  vom  „Arbeiter“
die  Rede  ist,  so  ist  das  sicher  nur  eine  ungenaue  Ausdrucksweise.
  Gemeint  sind  zweifellos  Arbeitnehmer  aller  Art,  auch
Angestellte.  Allerdings  bezieht  sich  das  Verbot  des  §  9
Abs.  1  und  die  Strafdrohung  in  §  18  Nr.  2  nur  auf  solche
Hilfsdienstpflichtige,  die  noch  in  einem  Hilfsdienstbetrieb  beschäftigt
  sind  oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt
  waren.  Danach  würde  sich  der  neue  Arbeitgeber  nicht
strafbar  machen,  wenn  er  einen  Hilfsdienstpflichtigen  anstellte,
der  die  letzten  zwei  Wochen  beschäftigungslos  gewesen  war.
Aber  er  wird  sich  hierüber  vergewissern  müssen,  und  es  ist
unwahrscheinlich,  daß  ein  Arbeitgeber  vor  den  Strafgerichten
leicht  Gehör  findet,  wenn  er  einwendet,  er  habe  geglaubt,
daß  der  von  ihm  angestellte  Arbeitnehmer  die  letzten  zwei
Wochen  gefeiert  habe.  Denn  darüber,  bis  wann  der  Arbeitnehmer
  an  einer  anderen  Arbeitsstelle  tätig  gewesen  ist,
kann  sich  der  neue  Arbeitgeber  leicht  unterrichten,  indem  er
sich  z.  B.  das  Abgangszeugnis,  das  dem  Arbeitnehmer  nach
§  113  der  Gewerbeordnung  ausgestellt  werden  muß,  oder
die  Ouittungskarte  oder  das  Krankenkassenbuch  vorlegen
läßt.  Wer  dies  nicht  tut,  handelt  auf  seine  Gefahr.  Am
sichersten  geht  er,  wenn  er  sich,  ehe  er  den  Arbeitnehmer  einstellt,
  darum  kümmert,  ob  dieser  einen  Abkebrschein  im  Sinne
von  §  9  des  Hilfsdienstgesetzes  oder  einen  Vefreiungsschein
besitzt,  und  sich  diese  Bescheinigung  vorlegen  läßt.  Dann