rleusomt.

Webstofte.

*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur
  und  des  Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien.
w.  1.  16  16.  KKH.

vom  18.  7.  1916.

Wiederholt  ist  zur  Kenntnis  der  Behörden  gekommen,
  daß  die  Schafhalter  sich  den  Anordnungen  der
Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  1640/6/16  KMA.  detreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen
Schufschur  und  des  Wollgesälles  bei  den  deutschen  Gerbereien
  vom  18.  Juli  1916  entziehen.

Insbesondere  wird  anschetnend  mit  dem  Zugeständnis
  der  Heeresverwaltung  (gemäß  8  12  der  angezogenen

Bekanntmachung),  daß  Schefhaltern  auf  Antrag  geringe
Mengen  bis  zu  5  Kilogramm  Rohgewicht  (Schmutzwolle)
aus  eigenem  Besitz  zwecks  Verarbeiltung,  Verspinnung
und  Verwendung  im  eigenen  Haushalt  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  freigegeben  werden,  ein  meitgehender
  Mißbrauch  getrieben.

Die  militärischen  Kommandostellen  sind  daher  ersucht
worden,  durch  energisches  Eingreifen  diese  Mißstände  zu
verhindern  und  mit  allem  Nachdruck  darauf  zu  dringen,
daß  der  beschlagnahmte  Ertrag  der  deutschen  Schafschur
tatsächlich  in  den  Besitz  der  Heerebverwaltung  beziehungsweise
  der  Kriegswollbedarf-Aktiengejellschaft,
Berlin  SW.  45,  Verl.  Hedemannstr.  3,  gelangt.

Sofern  die  gerügten  Mißstände  nicht  unbedingt  auf—
hören,  wird  sich  die  Heeresverwaltung  gezwungen  sehen,
die  in  §  18  der  angezogenen  Bekanntmachung  gemachte
Ausnahme  aufzuheben.

Nitrierstoff.  Ueberwachun  gsstelle.
Beim  Vapiermacher-Kriegsausschuß.
burg,  Joachimsthaler  Str.  1,  ist  eine  Nitrierstoff-Ueberwachungsstelle
  gebildet  worden,  welche  die  Aufgabe  hat,
die  Erzeugung  und  den  Verkauf  von  Nitrierstoff  zu  überwachen.
  (Vgl.  Nr.  7,  S.  12.)

Mohe  Seiden  und  Seidenabfälle.

V.  W.  10  i.  I7.  Kn  und
vom  I.  I.  1917.

Rohe  Seiden  und  Seider

gleichseitiger  Festietzung  von  BHöchstoreisen  und  unter
Anordnung  einer
worden.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  Seiden-Beschlagnahme
  Grege-,  Organsin-  usw.  Seiden  (also  die  gehafpelten
  Seidenfäden)  nicht  umfaßt.

Gegenüber  falschen  Gerüchten  und  Mißdentungen

*  Lumpen  und  neue  Stossabfälle.
V.  W.  1600%1  1  de  KnR.
vom  z.  1.  1917.
Zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme
und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen
  aller  Art,  Nr.  W.  IV.  900/4.  16  HRA,  ist  ein

Amtliche  minellundgen  und  Haochrichten

Charlottenabtälle

  aller  Art  sind  unter

Bestandsaufnahme  beschlagnahmt

Nummer  3
s#———  —  —  —

Nachtrag  ergangen,  durch  den  der  Kreis  der  von  der  Beschunnnahme
  und  Bestandserhebung  betroffenen  Gegenstände
  ausgedehnt  worden  ist.  Die  Bekonntmachung  bezieht
  sich  nunmehr  auf  fämtliche  vorhandenen  und  noch
meiter  anfallenden  Lumpen  aller  Arten  tauch  karbonisierte)
  und  neue  Stoffabfälle,  die  aus  tierischen  oder
pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  deren  Mischungen  bestehen.
  Des  jerneren  ist  durch  die  Nachtragsbekanntmachung
  die  Verarbeitung  von  Lumpen  und  Stoffabfällen,
  die  sich  noch  nicht  in  einem  Vorbereitungsverfahren
  befinden,  auch  in  den  Grenzen  verboten  worden,
  die  nach  der  ursprünglichen  Bekanntmachung  noch  erlaubt
  waren.

Die  Meldepflicht  ist  auf  den  Fall  erweitert  worden,
daß  die  Gesamtmenge  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten
  Person  mindestens  1000  kg  (früher  3000  kg)  beträgt.

7  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabsälle.

Auch  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise
für  Lumpen  und  neue  Stoffabsälle  aller  Art.  W.  IV.
91/4148.  16.  KRA,  ist  eine  Nachtragsbekanntmachung
erschienen.  Durch  diese  ist  die  Befugnis  der  Kriegswollbedarf-A.-G.
  und  der  A.-G.  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen,
  im  Einzelfall  beim  Ankauf  von  Spezialsorkierungen
  die  Höchstpreise  zu  Üüberschreiten,  beseitigt  worden.

Einige  Bezeichnungen  in  den  Preistafeln  der  ursprünglichen
  Bekanntmachung  wurden  geändert.

In  Artikel  8  Zeile  4  der  Nachtragöbekanmmachung  ist  an
Stelle  der  Worte:  —  bei  Gruppe  C  hinter  „C.,  a.  b“,  einzusetzen
5„ck  —  zu  lesen:  —  bei  Gruppe  B  hinter  „B,  a,  b“’,  einzuseyen
  .  —

NKutzholzeinschlag.

M.  1  c6%  L.  17.  KERN
vom  24.  1.  1917.

Durch  Verfügung  an  die  stellvertr.  preuß.  Generakkommandos
  und  Eriuchen  an  die  bundesstaatlichen  Kriegsministerten
  wurde  veranlaßt,  daß  außer  nicht  kriegsverwendungsfähigen
  Holzhauern  und  Vorarbeitern  auch
nicht  kriegsverwendungsfähige  Forstbeamte  fr  den  Nupybolzeinschlag
  freigegeben  werden.

Wasten

und  Hunition

#esst  #  #ssessassessse  sses  seseseseses  es  dss  #rsssse  #ussssß#t##.

Wlleugründung  von  Betrieben  zur
fierstellung  von  Kriegsmaterial.

Zu  Beginn  de#½  Krieges  machte  es  der  plötzlich  berein-Kriegsmaterial
  erforderlich,  nicht  nur  die  bestehenden  Werke,
die  sich  mit  seiner  Herstellung  befaßten,  voll  auszunutzen,
sondern  auch  die  Gründung  neuer  Betriebe,  selbst  kleiner
und  kleinster,  zu  begünstigen,  um  dadurch  die  Produktios
eu  steigern.  Alle  onderen  Rücksichten  mußten  hierbei  zurück-