Nurhmet  Krlegsamt.

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RKmtiiche  Mittellungen  und  HNanrichts#

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treten.  Die  lange  Dauer  des  Krieges  hat  zwar  den  Bedarf
an  Kriegsmaterial  nicht  verringert,  ihn  vielmehr  gesteigert,
sie  macht  es  jedoch  erforderlich,  auf  wirtschaftlichste  Ausnutzung
  der  Rohstoffe  und  Maschinen  und  möglichste  Ersparung
  von  Arbeitskräften,  insbesondere  Werkmeistern  und
Facharbeitern,  mehr  als  bisher  Bedacht  zu  nehmen.  Diesem
Umstand  wird  bei  den  auch  jetzt  noch  zohlreich  erfolgenden
Neugründungen  von  Betrieben  nicht  immer  genügend  Rechnung
  getragen.  Es  wird  dober  allen  Unternehmern  zur
Vermeidung  einer  Schädigung  der  allgemeinen  Interessen,
ugleich  aber  auch  zur  Sicherung  gegen  Entläufchungen  und
Verluste,  dringend  empfohlen.  vor  Einrichtung  eines  neuen
Betriebes  zur  Herstellung  von  Kriegsmaterial  mit  der  zuständigen
  Kriegsamtstelle  in  Verbindung  zu  treten,  die  in
erster  Reihe  in  der  Lage  ist,  die  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
  zutreffend  zu  beurteilen.  Ferner  werden  alle  industriellen
  Verbände  ersucht,  von  Neugründungen,  die  zu
ihrer  Kenntnis  gelangen,  der  Kriegsamtstelle  des  betreffenden
  Bezirks  Mitteilung  zu  machen.

Werkzeugmaschinen.
R.  M.  NMr.  350  7.  16.  B.  s.  v.  13.  9.  16.  und
R.  M.  NMr.  1010/10.  16,  B.  5.  v.  21.  1I.  16.
Kuug

Es  hat  sich  als  nötig  erwiesen,  an  die  Verfügung  betreffend
  Regelung  des  Handels  mit  Werkzeugmaschinen
durch  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Preisüberwachung
vom  15.  September  1916  (Nr.  350/7.  16.  B.  5.)  zu  erinnern,
welche  jeden  Kettenhandel  mit  Werkzeugmaschinen  verbietet
und  als  nichtig  und  strafbar  bezeichnet.  Insbesondere  ist
hervorzubeben,  daß  eine  Uebertragung  von  Werkzeugmaschinen
  (abgesehen  von  einer  Uebertragung  des  Gewahrsams
  zur  Beförderung  oder  Ausbesserung)  nur  statthatt  ist:

a)  vom  Erzenger  unmittelbar  auf  den  Händler  oder
Selbstverwender  oder

b)  vom  Sändler  oder  sonstigen  Nichterzeuger  unmittelbar
auf  den  Selbstverwender  oder

o)  auf  Grund  eines  allgemeinen  ober  besonderen  Erlanbnisscheines.
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Einst-Mes-IIMbrkisschseinkommtiktBetmckjix

1.  für  Händler,  welche  gebrauchte  Maschinen  von  einem
Selbstverwender  kaufen  wollen,  zum  Verkauf  an  einen
Selbstverwender,

9.  für  Händler,  wesche  on  einem  vor  Erlaß  der  Bekanntmachung
  eingegangenen  Kettenhandelgeschäft  beteiligt
waren,  zur  Befriedigung  des  Selbstverwenders  unter
Mitwirkung  der  Aussichtsstelle  für  den  Handel  mit  Werk.
zengmaschinen.

Die  Anträge  auf  Erteilung  eine#  solchen  Erlaubnisscheines
sind  an  die  Auflichtsstelle  (jetzt  bei  Wumba  Kl.  II.  5,
Berkin  W.  15,  Kurfürstendamm  1981/94)  zu  richten.
Jedes  im  §&amp;  4  der  genannten  Verfügung  gekennzeichnete
Rechtsgeschäft  ist  binnen  zwei  Wochen  von  dem  das  Eigentum
oder  den  Gewahrsam  Uebertragenden  (3.  B.  Lieferer)  oder

Verkaufskommittenten,  Vermieter)  der  Aufsichtsstelle  (6  2)
auf  einem  handschriftlich  unterzeichneten  Meldeschein  anzuzeigen.
  Meldepflichtig  ist  also  der  Verkäufer.
Der  Inhalt  des  Meldescheins  hat  den  bei  der  Aufsichtsstelle
erhältlichen  Vorlagen  genau  zu  entsprechen.  Nenderungen
am  Inhalt  des  Meldescheins  (Preisänderung,  Lieferzeitsverschiebung,
  Streichung  von  Aufträgen,  Aenderung  der  Stückwkabl)
  sind  ebenfalls  vom  Verkäufer  binnen  8  Tagen  der
Aufsichtsstelle  in  Briefform  zu  melden.

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Anscheinend  ist  auch  die  Verfügung  betreffend  Bestandserhebung
  von  Werkzeugmaschinen  vom  21.  November  1916
(Nr.  3010/10  16.  V.  5.)  nicht  überall  durchgedrungen.  Es
wird  daran  erinnert,  das  nach  dem  Besitzsstande  vom  Beginn
des  21.  November  1916  folgende  Arten  von  Werkzeugwaschinen
  anzumelden  waren:

Klasse  a:  Drehbänke  mit  mindestens  160  Millimeter  Spitzenhöhe:



(diese  Beschränkung  hat  sich  als  unzweckmäßig  erwiesen,

  es  ist  daher  dom  Wumba  auch  die  Meldung

der  Drehbänke  unter  160  Millimeter  Spitzenlänge
sehr  erwünscht):

Abstechmaschinen  und  Kaltsägen  für  Material  non

mindestens  60  Millimeter:

Klasse  o:  alle  Revolverbänke:

Klasse  d:  Fräsmaschinen;

Klasse  e:  Schleifmaschinen:

Klasse  k:  Bohrmaschinen,  Bohr=  und  Fräswerke.

Klasse  g:  Vertikal-Bohr-  und  Drehwerke  (Karusselbänke);

Klasse  bD:  Shaping-Stoß-  und  Hobelmaschinen;:

Klasse  1:  Automaten:  «

Klasse  k:  Speziolmaichinen,  wie  Hinterdrehbänke,  Zentriermaschinen,
  Pressen  und  Stanzen,  Aufwurf-,  Luftund
  Fallhämmer  sowie  Abgratpressen.

ie  hierflir  notwendigen  Meldescheine  sind  bei  dem

Verein  Deutscher  Werkzeugmaschinen-Fabriken,  Charlottenburg,

  Schlüterstr.  31/1,  anzusordern.  Die  Meldungen  selbst

sind  an  das  Woffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt

(W.  R.  II.  Le.,  Berlin  W.  15,  Kurflirstendamm  198/94)  zu

richten.

Es  wird  serner  daran  erinnert,  daß  ein  Verstoß  gegen
die  in  beiden  Verfügungen  ausgesprochene  Meldepflicht
strafbar  ist.  —

Klasse  b:

Kusnutzung  der  fabriken  für  Heereslieferungen.



KNriegsoni.
Waffsen-  und  Muninens  SBeschaffungs-##m#
Chefingenleur
Techuliches  :  oupibro
vom  13  2.  1917

Mit  Beziehung  auf  die  Mitteilung  im  „Krieasamt,
  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten“,  Nr.  6.
Seite  6:  „Angebote  van  Fabrikationsräumen  und  Einrichtungen“,
  wird  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Anträg#
auf  Ausnutzung  von  Maschinen  und  Fabriken,  die  sich  auf
Lieferung  von  Waffen  und  Munition  bezieben,  zweckmäßig
unmittelbar  an  das  Wassen  und  Munitions--Beschaffungs-Amt.
  Berlin  W.  15,  Kurfürstendamm.  gesandt  werden.  Hier
ist  beim  Chefingenieur  eine  Stelle  vorhanden,  welche  derartige
  Anträge  prüft  und  weiter  bearbeitet.  Die  Kriegsamtstellen
  werden  dann  von  hier  aus  mit  der  Vornahme  der
erforderlichen  örtlichen  Feststellungen  beauftragt.

Von  derselben  Stelle  wird  auch  beabsichtigt,  die  Kriegs.
amtstellen  und  in  Verbindung  mit  diesen  die  Maschinen-Ausgleichstellen
  des  Vereins  Deutscher  Ingenieure  mit  der  systematischen
  Besichtigung  von  Fabriken  zu  betrauen,  um  festzustellen,
  ob  die  übernommenen  Leistungen  fristgemätz  ausgeführt
  werden  können,  und  ob  außer  dieser  Leistung  noch
andere  Aufträge  übernommen  werden  können-  v