Nummer  8

K  Krlegsamt

Lastauto-Anhänger  angekuppelt  werden,  zu  verfolgen  und
schnell  durchzuführen.  .

Vei  dieser  Art  der  Abwicklung  des  Güterverkehrs  sind
Neuanlagen  kaum  erforderlich,  die  Motorwagen  sind  vorhanden,
  ebenso  die  Lastwagen.  Der  Anlegung  besonderer
Anschlußgleise  wird  es  nur  in  den  seltensten  Fällen  bedürfen,
da  Vorsorge  getroffen  werden  kann,  daß  der  beladene  Lastwagen
  an  die  Straßenbahngleise  geichafst  und  ohne  weiteres
bis  zur  Entladungsstelle  befördert  wird.  Erfolgreiche  Versuche
  dieser  Beförderungsart  sind  sowohl  im  Betriebe  der

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.  Hhb.  3  (I00)
Kupplung  der  Mürnberg-Fürther  Strohenbahn.

Großen  Berliner  Straßenbahn-Gesellschaft,  Berlin,  Leipziger
  Platz  14,  als  auch  der  Straßeneisenbahn-Gesellschaft  in
Nürnberg  (val.  Nr.  7,  S.  17)  durchgeführt.  Sowohl  die
Große  Berliner  Stroßenbahn-Gesellichaft  als  auch  die
Kriegsamtstelle  Nürnberg  sind  bereit,  Auskunft  zu  geben.

Die  einzige  technische  Einrichtung,  welche  bei  dieser
Löfung  der  Verkehrsfrage  zu  treffen  ist,  ist  eine  angemessene
Kuppelungseinrichtung  zur  Verbindung  von  Laostwagen  und
Motorwagen.

Anhalt  hierfür  geben  die  beigefügten  Zeichnungen  (Abbildung
  1,  2  und  8).

Bereitstellung  von  Transportmitteln.

Kriegsminsisterium
Kriegsomt.
Tab.  Mr.  Stab
M  3  D.  3392.  2.  17  K.
vom  6.  2.  1917.

Das  Kriegsamt  hat  in  einem  früheren  Rundschreiben
(Tab.  Nr.  Stab  M  8  4225)  vom  keren  u  *2  angesichts
  der  Schwierigkeiten  einer  ordnungsmäßigen  Entladung
  der  Eisenbahnwagen  den  stellv.  Generalkommandos
  die  Bereitstellung  einer  hinreichenden  Zahl  von  Transportmitteln
  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  und  des  Belagerungszustand-Gefetzes  nahegelegt.
  Im  Anschluß  hieran  wird  nachstehend  eine  Verfügung
des  Oberkommandos  in  den  Marken  mitgeteilt,  die  sich

fmiliche  Miltteilungen  und  Nackuichten  6

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gleichzeitig  auch  auf  die  Behandlung  der  Abfuhr
schwierigkeiten  erstreckt.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  bestimme  ich  für  das  Geblet  der
Stadt  Berlin  und  der  Probinz  Brandenburg:

81.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (R.G.Bl.  G.  54)  und
ihrer  Ergänzungen  haben  die  Gemeindevorstände  sich
durch  Erfordern  geeigneter  Auskünfte  —  sei  es  durch
öffentliche  Bekanntmachungen  oder  auch  durch  Anfragen
bei  den  einzelnen  Beteiligten  —  darüber  dauernd  unterrichtet
  zu  halten,  welche  Bestände  an

1.  ständig  unbenutzten  Lastwagen  k(nicht  Möbelwagen),

2.  Zugpferden,  die  nicht  oder  nur  während  eineß  Teiles
des  Tages  für  kriegswirtschaftliche  Zwecke  beschäftigt
werden,

zunerhalb  des  Gemeindebezirks  vorhanden  sind.

Ueber  die  vorhandenen  Bestände  haben  die  Gemeindevorstände
  der  Kriegsamtstelle  in  den  Marken  in
Berlin  oder  den  von  ihr  bestimmten  bebördlichen  Stellen
auf  Verlangen  jederzeit  Auskunft  zu  erteilen.

62.

Die  gemäß  8  1  verfügbaren  Transportmittel  sind
von  den  Gemeinden  der  Kriegsamtstelle  in  den  Marken
in  Berlin  oder  den  von  ihr  bestimmten  behördlichen
Stellen  zum  Transport  von  Gütern,  die  für  die  Kriegswirtschaft
  einschließlich  der  Lebensmittelversorgung  notwendig
  sind,  sowie  zu  allen  Transporten,  die  zweckk  Erhaltung
  der  Leistungsfähigkeit  der  Eisenbahnen  sofort  bewirkt
  werden  müssen,  auf  Anfordern  nach  Maßgabe  des
Kriegsleistungsgesetzes  gegen  Entgelt  zur  Verfügung  zu
stellen.

Mit  den  Gespannen  sind  Gespannführer  zu  stellen.

88.

Besitzer  der  unter  &amp;  1  fallenden  Wagen  und  Halter
der  unter  §  1  fallenden  Pferde,  die  sich  ohne  berechtigten
Grund  weigern,  ihre  Wagen  oder  Pferde  auf  Anfordern
gemäß  §  2  sofort  zur  Verfügung  zu  stellen,  oder  die  sich
der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  vorsätzlich  zu  entziehen
  suchen,  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,
bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

84.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  der  Verkündung  in
Kraft.  .

Der  Oberbefeblshaber
gez.  v.  Kessel,
Generaloberst.

Den  Kriegsamtstellen  ist  anheimgegeben  worden,  im

Bedürfnisfalle  bei  den  stellvertretenden  Generalkommandos
den  Erlaß  ähnlicher  Verfüagungen  anzuregen-