Nummnur  8

Kriegsomt.  Amtllche  Mltiellungen  und  Hacddrlchten

*  Transportzentrale  des  Oberkommandos
in  den  Hlarken.

Der  Krlegsminllter.
Tgb.  Ur.  Slab  M  3d.  3877.  2.  17.  K.
vom  14.  2.  17.
1.  Im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  der  öffenklichen
  Arbeiten,  mit  der  Eisenbahn-Abteilung  des  preußischen

stellvertr.  Generalstabes  der  Armee,  mit  der  Abteilung  für
Feldeisenbahn-Chess

kriegswirtschaftliche  Trausporte  des
und  mit  der  Handelskammer  wird  die  „Militärische  Zentrale
  für  Güterabfuhr  in  Groß-Berlin“  umgenannt  in
„Transportzentrale  des  Oberkommandos
in  den  Marken“.

2.  Die  Transportzentrale  wird  anstatt  der  Linienkommandantur
  Berlin  angegliebert,  dem  Oberkommando
  in  den  Marken  als  dessen  Organ  unterstellt.


3.  Vorstand:  Generalleutnant  Freiherr  v.  Buddenrock.


4.  Für  die  Unterbringung  hat  die  Handelskammer,
  Berlin  NW.  7,  Dorotheenstraße  8,  RKäumlichkeiten
bur  Verfügung  gestellt.  "

5.  Aufgabe  der  Transportzentrale  ist  die  Behebung
von  Schwierigkeiten  bei  der  Güterbeförderung  in  Groß-Berlin.
  Ausgenommen  ist  lediglich  die  Beförderung  der
Güter  auf  den  Staatselsenbahnen  bis  zur  Heranführung
der  Waggons  an  die  Entladestellen.

Zur  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  bat  die  Transportzentrale
  für  die  Ausnützung  aller  militärischen  Transportmittel
  Groß-Berlins,  sofern  sie  nicht  für  die  Feldausbildung
der  Truppe  dringend  benötigt  werden,  Sorge  zu  tragen.
Auch  hat  sie  unter  zu  erbittender  Ausnützung  der  vollziehenden
  Gewalt  des  Oberkommandos  in  den  Marken  oder
im  ginvernehmen  mit  den  zuständigen  Zivilbehörden
auch  die  nicht  militärischen  Transportmittel,  zum
Beispiel  Wagen,  Zugliere  jeder  Art,  Krastwagen  und
Straßenbahnen,  kür  ihre  Zwecke  in  möglichst  großem  Umfonge
  heranzuzichen.

6.  An  die  Transport-Zentrale  sind  alle  Anforde---rungen

  der  Eisenbahn-Verwaltung,  sonstiger  Behörden
und  Interessenten  auf  Gestellung  von  Mannschaften,  Gespannen
  und  Kraftwagen  zur  Güterabfuhr  in  Groß--Berlin
diu  richten.
Die  militärischen  Hilfskräfte  zur  Unterstützung  der
bahnamtlichen  Abfuhr  (Stückgut)  werden  durch  die
Eisenbahn=  Direktion,  die  Hilfskräfte  zur  Durchführung
der  Zwangsentladung  durch  die  Verkehrsamter
  angefpordert.

7.  Der  Verkehrszentrale  liegt  nach  näherer  Vereinbarung
  mit  der  Linienkommandantur
Berlin  ob:

a)  die  Verteilung  der  zur  Verfügung  gestellten  militärrischen

  Hilfskräfte  (Mannschaften,  Gespanne,  Kraftwagen)

  auf  die  Güterbahnhöfe  Groß-Berlins  und
auf  andere  Bedarfsstellen:

b)  die  größtmögliche  Ausnutzung  dieser  Hilfskräfte
für  eine  glattere  Erledigung  der  Güterabfuhr  durch
Ausübung  einer  scharfen  Beaufsichtigung  des  Entlade-

  und  Abfuhrbetriebs.

Hierzu  stehen  zur  Verfügung:

die  der  Transport-Zentrale  unterstellten  Aufsichtsoffiziere;



die  Organe  der  Militär-Wagenkontrolle  der  Linienkommandantur:;



die  bereits  bestehenden  Bahnhofskommandanturen,  die

zu  diesem  Zweck  verstärkt  werden.

Die  Transportzentrale  hat  alle  Anforderungen  der
Linienkommandantur  Berlin  vor  allem  anderen  mit  Vorrang
  zu  behandeln.  Im  übrigen  sind  die  Dringlichkeitslisten
  des  Kriegsamtes  über  Gütertransport  und  die  Heeresbedürkfnisse
  für  die  Reihenfolge  der  Verlicksichtigung  maßgebend.


8.  Allen  in  Groß-Berlin  stehenden  militärischen  Behörden
  und  Truppenteilen  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,
  die  Aufgaben  der  Transportzentrale  mit  allen  versügbaren
  Mitteln  zu  unterstützen.  Sie  haben  über  alle
menschlichen,  tierischen  und  technischen  Hilfskräfte  und
Mittel  für  Transportbeförderung  die  Transportzentrals
täglich  (auch  Sonntags)  unmittelbar  zu  unterrichten
  und  haben  auf  Anforderung  diese  Mittel  zur  Verfügung
  zu  stellen  (auch  Sonntags).

Auch  hat  die  Transportzentrale  des  Oberkommandos
in  den  Marken  das  Recht,  in  Angelegenheiten  ihres  Dienstbereichs
  sich  in  eiligen  Fällen  unmittelbar  an  Truppenteile
  zu  wenden,  wobei  sie  die  übergangenen  vorgeietzten
Dienststellen  nachträglich  zu  benachrichtigen  hat.

Die  Transport--Zentrale  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,

zu  prüfen,  ob  die  angemeldeten  Transportmittel  taksächlich

gestellt  und  sachgemäß  ausgenutzt  worden  sind.  Alle  gefundenen
  Unstimmigkeiten  hat  sie  im  Benehmen  mit  den
Behörden  und  Truppenteilen  zu  klären.

9.  Alle  beteiligten  Dienststellen  müssen  darüber  klar
sein,  daß  mit  der  Förderung  der  Gütertrans-=porte
  in  Groß-Berlin,  vor  allem  mit  dem  Freimachen
der  Güterbahnböfe,  die  Leistungsfähigkeit  der  Eisenbahn
und  die  Versorgung  des  Feldheeres  mit  Kampfmitteln  jeder
Art  steigt  und  fällt.  Daher  mub  Überall  das  eifrige  Bestreben
  gekordert  werden,  die  Transportzentrale  des  Oberkommandos
  in  den  Marken  zu  unterstützen.

10.  Es  wird  den  militärischen  Behörden  und  Truppenteilen
  Groß-Berlins  untersagt,  Transportmittel  jeder
Art  für  den  Güterverkehr  ohne  Anweisung  der  Transportzentrale,
  die  allein  über  die  Dringlichkeit  der  Gestellung  entscheiden
  kann,  zu  überlassen.  Ausgenommen  hiervon  sind
lediglich  Gütertransporte  für  die  Wirtschaft  des  Truppenteils
  selbst  oder  der  diesem  unmittelbar  vorgesetzten  Dienststellen.
  Die  stellv.  Generalkommandos  (Garde  und
III.  A.-K.)  sowie  die  Inspektionen  haben  die  Ausführung
dieses  Befehls  zu  überwachen.

11.  Die  Preise  für  die  Güterbeförderung  sind  unter
Berücksichtigung  von  bestehenden  Verfügungen  von  der
Transportzentrale  im  Benehmen  mit  ven  in  Betracht  kommenden
  Behörden  und  Dienststellen  festzusetzen.  Sie  milssen
den  Truppenteilen,  Mannschaften  usw.  restlos  zugute  kommen.
  Die  Preise  sind  im  Einvernehmen  mit  der  Handels-