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3  Verordnung  über  Versicherung  der
imvaterländischen  Hilfsdienit
Beschäftigten.

Vom  24,  februar  1917,.

.  Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbk.  S.  1338)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag
  gewählten  Ausschusses  und  auf  Grund  des  §  3  des  Gesebes
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaft.
lichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erklassen:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

Wer  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916.
Geichs-Gesetzbl.  S.  13383)  ausübt,  unterliegt,  auch  wenn  er
nicht  dienstpflichtig  nach  §  1  dieses  Gejetzes  ist,  den  Vorschriften
  über  die  reichsgesetzliche  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung,
  soweit  diese  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt.
  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Beschäftigung  nicht
auf  Grund  freiwillsger  Meldung  (§  7  des  genannten  Gesetzes)
  stattfindet.  Eine  Vergütung  ist  stets  Entgelt  im
Sinne  der  Vorschriften  über  die  reichsgesetzliche  Arbeiterund
  Angestelltenversicherung.

6  2.

SEiner  Satzungsänderung  auf  Grund  dieser  Vorschrifken
bedarf  es  für  die  Versicherungsträger  nicht.

II.  Krunkenversicherung.  "
8  8.

„  Sest  die  Satzun
als  Grundlohn  fest,  so  gilt  dies  nicht  für  Personen,  die  im
daterländischen  Hilfsdienst  eine  nach  den
Reichsversicherung  landkassenpflichtige  Beschäftigung  übernehmen,
  sofern  sie  in  den  dem  erstmaligen  Eintrikt  in  eine
landkassenpflichtige  Hilfsdiensttätigkeit  vorangegangenen
zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder
unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  bei  einer
Krankenkasse  mit  einem  anderen  Grundlohn  als  dem  Ortslohn

  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  versichert

woren.
Soweit  diese  Personen  nicht  als  Betriebsbeamte,  Werkmeister
  oder  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener  Steliftigt
  werden,  gelten  sie  als  Facharbeiter  im  Sinne
1  Abf.  2  der  Reichsversicherungsordnung,  auch  wenn
solche  tätig  find.
Aunf  diese  Beschäftigten  sind  die  Vorschriften  der  88  418
bis  425  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  anwendbar.
Bei  An  wendung  des  §5  418  Abf.  2  Nr.  3  und  des  §  419
-P  s.  1  Sat  2  der  Reichsversicherungsordnung  bleiben  sie
“  Beehung  der  sämilichei  im  der  Landwirtschaft  Be-"4

  W  —  und  der  kämtlichen  Befreiten  des  Arbeitgebers

Kriegsamt.  Amillche  Mittellungen  und  Nachrichten

Lung  einer  Krankenkasse  den  Ortslohn

Vorscheiften  der

–—  J  N————.

Soweit  der  Erwerb  eines  Rechtes  nach  der  Reichsversicherung
  oder  der  Satzung  einer  Krankenkasse  davon  abhängt,
  daß  eine  Wartezeit  bei  einer  Krankenkasse  zurückgelegt
  ist  oder  eine  Versicherung  von  bestinunter  Dauer
innerhalb  eines  gleichfalls  bestimmten  Zeitraums  bestanden
hat,  darf  eine  Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst.
durch  die  der  Beschäftigte  aus  der  Kmnkenkasse  oder  der
Versicherung  ausscheidet,  nicht  zu  seinem  Nachteil  angerechnet
  werden.  Dies  gilt  auch  für  die  Dauer  einer  Erwerbslosigkeit
  bis  zu  sechs  Wochen,  die  in  die  ersten  sochs  Wochem
nach  der  Beschäftigung  fällt.  «

Die  Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten  nach  §  199  der
Reichsversicherungsordunng  steht  einer  Wartezeit  im  Sinne
des  Abs.  1  gleich.  1  »·,

Im  übrigen  gilt  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  Erhaltung
von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung,  vom

4.  Anguft  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  334)  entsprechend.

ß  5.

Vorschriften  der  Reichsversicherung,  nach  denen  Personen,
  die  gegen  Krankheit  versichert  sind,  durch  einen  Aufenthalt
  im  Ausband  Rechtsnachteile  erleiden,  gelten  nicht  für
Personen,  die  im  Ausland  im  vaterländischen  Hilfsdienst
beschäftigt  sind.  Der  Aufenthalt  solcher  Personen  im  Ausland
  steht  insoweit  einem  Aufenthalt  im  Inland  gleich.

Wer  wegen  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  zu  einer  andern  Krankenkasse  übergetreten  istdarf,
  wenn  er  aus  dieser  ausscheidet,  das  Recht  zur  Weiterversicherung
  nach  §  313  der  Reichsverficherungsordnung
wahlweise  bei  ihr  oder  seiner  früheren  Kasse  ausüben.

Meldet  er  sich  bei  der  früheren  Kasse,  so  kann  diefe  ihn
ärztlich  untersuchen  lassen.  Für  eine  Erkrankung,  die  beim
Wiederbeitritt  bereits  befteht,  hat  er  einen  Anipruch  nur
gegen  die  andere  Kafse,  und  zwar  auf  die  Leistungen,  die
sie  im  Falle  der  Weiterversicherung  bei  ihr  zu  gewähren.
hätte.  Auf  ihren  oder  seinen  Antrag  erhält  der  Versicherte
biese  Leistungen  von  der  früheren  Kaffe.  Geschieht  es  auf
seinen  Antrag,  so  hat  die  frühere  Kasse  der  andern  binnen
einer  Woche  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  mitzuteilen.

Kasse  hat  der  früheren  ihre  Aufwendungen  im
mfang  zu  erfetzen.  .
87.

Den  Krankenkassen  im  Sinne  dieser  Verordnung  stehen

knappschaftliche  Krankenkassen  gleich.
8  8.

Für  Mitglieder  von  Ersatzkaffen  (§8  503  ff.  der  Neichsversicherungsordnung),
  welche  dem  zur  freiwilligen  Versicherung
  oder  Weiterversicherung  bei  einer  Krankenkaffe
nach  der  Reichsversicherungsordnung  berechtigen  Personenkreis
  angehören,  gelten  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechend.
  -,,  2

Bestimmungen  in  der  Satzung  einer  Ersatzkasse,  nach
denen  ein  Mitglied  bei  Uebernahme  einer  Bese  hbäftigung  im
vaterländischen  Hilfsdienst  uus  der  Kasse  ausscheiden  müßte
oder  einen  sonstigen  Rechtsnachteil  erleiden  würde,  dürfen
nicht  geltend  gemacht  werden.  ·  »-Mitglieder

  von  Ersatzkassen,  die  eine  kandwirtschaftliche
Beschäftigung  erst  nach  bein  Irkräsitkech  des  Seiches  der
den  vaterländischen  Hilfsdienst  und  voraussichtlüch  nicht
ziber  dessen  Geltungsdauer  hinans  übernehmen,  stehen  den